Antrag
der NPD auf Anrufung des
Europäischen
Gerichtshofes,
21.
Februar 2001 |
[...] In vorstehend bezeichneter
Angelegenheit beantrage ich, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung
gemäß Artikel 177 Absatz 3 EGV folgende Frage vorzulegen und
gleichzeitig das Verbotsverfahren bis zur Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofes gemäß Art. 20 Abs. 1 des Protokolls über
die Satzung des Gerichtshofes auszusetzen:
Folgt im Hinblick auf die
Ziele der Gemeinschaft - insbesondere im Hinblick auf den Entschluß
der in der Europäischen Union vereinigten Staaten, mit dem Vertrag
von Maastricht den Prozeß der europäischen Integration auf eine
neue Stufe zu heben - durch eine sinnentsprechende Auslegung des Gemeinschaftsrechts
aus dem Bekenntnis zu den
Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte
und Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit (vgl. Präambel zum
„Vertrag über die Europäische Union“), aus dem Grundsatz, daß
das Europäische Parlament aus den Vertretern der Völker besteht
(Art. 137 EGV); aus dem Grundsatz, daß die Abgeordneten der Völker
im Europäischen Parlament in allgemeiner, unmittelbarer Wahl gewählt
werden (Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten
der Versammlung Artikel 1) ; aus dem Grundsatz, daß bis zum Inkrafttreten
eines einheitlichen Wahlverfahrens sich das Wahlverfahren in jedem Mitgliedsstaat
nach den innerstaatlichen Vorschriften bestimmt (Akt zur Einführung
allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung Artikel
7 Absatz 2) aus dem Grundsatz, daß innerstaatliches Recht nicht einschränkend
in gemeinschaftsrechtliche Rechtsinstitute eingreifen kann; aus dem Grundsatz,
daß politische Parteien auf europäischer Ebene wichtig sind
als Faktor der Integration in der Union und dazu beitragen, ein europäisches
Bewußtsein herauszubilden und den politischen Willen der Bürger
der Union zum Ausdruck bringen (Art. 138a EGV);
daß eine politische
Partei, die nicht nur an den Wahlen zur Bildung des Parlaments in einem
Mitgliedstaat sondern in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht
auch an den Wahlen für das Europaparlament teilnimmt, nicht von einem
Mitgliedsstaat verboten werden kann?
Begründung
Der Verbotsantrag der Bundesregierung
steht und fällt mit der Antwort auf die gestellte Frage.
I. Grundlagen
Die Antwort ist durch Auslegung
des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV)
vom 25. März 1957 (BGBl. II S. 766) in der Fassung des Vertrages über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 (BGBl. II S. 1253/1256)
geändert durch Beitrittsvertrag vom 24. Juni 1994 (BGBl. II S. 2022)
i.d.F. des Beschlusses vom 1. Januar 1995, ABl. Nr. L 1/1, ber. ABl. Nr.
L 179/12 zu gewinnen.
Wird eine derartige Frage
in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt,
dessen Entscheidung selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen
Rechts angefochten werden kann, so ist dieses Gericht zur Anrufung des
Europäischen Gerichtshofes verpflichtet (Art. 177 Abs. 3 EGV).
II. Die Tatsachen
Die Antragsgegnerin ist eine
politische Partei. Sie beteiligt sich nicht nur - wie die Antragstellerin
zutreffend ausgeführt hat (S. 10 d.A.) - an innerstaatlichen Parlamentswahlen.
Sie hat sich in den Jahren 1984, 1989 (gemeinsame Liste mit der DVU), 1994
und 1999 auch an den Wahlen zum Europäischen Parlament beteiligt und
dabei 0,8, 02 und 0,2 % der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen können.
Beweis: Die amtlichen Mitteilungen
über das Wahlergebnis
- Anlagen AG 01 - 03 -
Die Antragsgegnerin wird
sich auch künftig an den Wahlen zum Europaparlament beteiligen.
Ein Verbot nach Artikel 21
Abs. 2 GG würde der Antragsgegnerin eine Teilnahme an den Europawahlen
unmöglich machen.
III. Rechtliche Erwägungen
a) die formellen Gesichtspunkte
Der Europäische Gerichtshof
entscheidet im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung des Vertrages
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Art 177 EGV). Der
Zweck der Vorabentscheidung erhellt aus einem Vergleich mit den direkten
Klagemöglichkeiten. Letztere ermöglichen die Kontrolle des Verhaltens
der Mitgliedstaaten und der Tätigkeit der Gemeinschaftsorgane. Das
Vorabentscheidungsverfahren zielt auf die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts
durch die mitgliedstaatlichen Behörden und Gerichte. Art. 177 geht
dabei von der Prämisse aus, daß das mitgliedstaatliche Recht
und das Gemeinschaftsrecht zwei getrennte Rechtsordnungen bilden und die
Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrecht wegen der dezentralisierten
Struktur der Gemeinschaft in weiten Bereichen den nationalen Gerichten
obliegt. Um die einheitliche und wirksame Anwendung des Gemeinschaftsrechts
zu gewährleisten, sieht er für nicht letztinstanzliche Gerichte
das Recht und für letztinstanzliche Gerichte die Pflicht vor, den
Europäischen Gerichtshof mit Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts
und der Gültigkeit der Handlungen der Organe zu befassen (grundlegend
EuGH Rs. 166/73; Wohlfahrt in Grabitz/Hilf, KommEU, Art. 177 Rnr. 2; Rheinmühlen,
Slg. 1974 S. 33). Die Bedeutung des Vorabentscheidungsverfahrens in objektiver
Hinsicht liegt darin, daß es die Einheitlichkeit und Kohärenz
der Gemeinschaftsrechtsordnung sicherstellt und damit garantiert, daß
sich die Tätigkeit der EU-Bürger - sei es als Einzelne oder sei
es als Interessenverband oder Partei - in einem einheitlichen rechtlichen
Rahmen entfalten kann. Darüber hinaus hat sich das Verfahren als Mittel
zur Gewährleistung einer wirksamen Anwendung des Gemeinschaftsrechts
herausgestellt, indem der Europäische Gerichtshof im Wege der Auslegung
den Grundsatz der unmittelbaren Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts in
allen Mitgliedstaaten (Wohlfahrt in Grabitz/Hilf, KommEU, Art. 177 Rnr.
7; EuGH Rs. 26/62, Van Gend & Loos, Slg. 1963, 3; Rs. 106/77, Simmenthal,
Slg. 1978 S. 629) und den Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts
vor nationalem Recht (EuGH Rs. 6/64, Cost/ENEL, Slg. 1964 S. 1307; Rs.
106/77, Simmenthal, Slg. 1978, S. 629) postuliert hat. Das Zusammenwirken
beider Prinzipien führt dazu, daß die mitgliedstaatlichen Gerichte
in die Lage versetzt werden, die Vereinbarkeit nationalen Rechts mit dem
Gemeinschaftsrecht zu überprüfen. Um eine solche Prüfung
durchführen zu können, müssen zumindest die letztinstanzlichen
Gerichte eine Vorabentscheidung einholen. Die Wachsamkeit der an der Wahrung
ihrer Rechte interessierten einzelnen, die zu einem Vorlageverfahren führt,
stellt damit eine wirksame Kontrolle dar, welche die durch die Kommission
und die Mitgliedstaaten gemäß den Art. 169 und 170 ausgeübte
Kontrolle ergänzt (EuGH Rs. 26/62, Van Gend &Loos, Slg. 1963 S.
3; Wohlfahrt in Grabitz/Hilf, KommEU, Art. 177 Rnr. 7). Das Verfahren ermöglicht
es dem Europäischen Gerichtshof weiterhin, den in Art. 164 niedergelegten
Auftrag „die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses
Vertrags" zu sichern, nachzukommen, indem ihm ein Auslegungsersuchen die
Möglichkeit gibt, die Gemeinschaftsrechtsordnung gemäß
den Zielen der Gemeinschaft fortzuentwickeln und die Lücken des nur
rudimentär im Vertrag angelegten Rechts unter Rückgriff auf den
erworbenen Rechtsbestand und die allg. Rechtsgrundsätze, die den Mitgliedstaaten
gemeinsam sind, zu füllen (vgl. Art. 164 Rdnr. 8ff ; EuGH Rs. 44/
79; Hauer, Slg. 1979, 372; Rs. 87/82, Rogers, Slg. 1983 S. 1579).
In subjektiver Hinsicht führt
das Vorabentscheidungsverfahren schließlich aufgrund der ständigen
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur unmittelbaren Wirkung
und zum Vorrang des Gemeinschaftsrechts zu einem unmittelbaren gerichtlichen
Schutz der Rechte der einzelnen. Diese können sich vor staatlichen
Gerichten, die sich wiederum im Wege der Vorabentscheidung an den Europäischen
Gerichtshof wenden können, auf ihre durch die Gemeinschaftsrechtsordnung
verliehenen Rechte berufen und haben somit die Möglichkeit, sich gegen
vertragswidriges Verhalten der Mitgliedstaaten zu wehren. (Wohlfahrt in
Grabitz/Hilf, KommEU, Art. 177 Rnr. 9).
b) materiell-rechtliche Überlegungen
Die Europäische Union
ist nach dem Willen aller Mitgliedstaaten auf effiziente Erfüllung
der übertragenen - immer komplexer werdenden - supranationalen Aufgaben
orientiert. Das Geflecht der nationalstaatlichen Sonderinteressen und Empfindlichkeiten
der beteiligten Mächte schließt aber eine klare und umfassende
Kodifizierung des Gemeinschaftsrechts aus. Dadurch ist die praktische Anwendung
der Europaverträge oft vor große Schwierigkeiten gestellt. Im
Zweifel sind diese vom Europäischen Gerichtshof durch Auslegung des
Vertragswerks auszuräumen. Dabei ist in stärkerem Maße
als bei sonstiger Vertragsauslegung aus den im Vertragswortlaut enthaltenen
rudimentären Anzeichen für die zugrundeliegende Willensrichtung
der Mitgliedstaaten die fehlende konkrete Regelung aus den Zweckgedanken
zu erschließen, die für die Gründung der Europäischen
Gemeinschaft bestimmend waren und sind. So wird für die Beantwortung
der vorzulegenden Frage der Europäische Gerichtshof auch auf ungeschriebene
allgemeine Rechtsgrundssätze zurückgreifen und/oder aus Vertragsbestimmungen,
die
sich nicht direkt auf den Gegenstand der Frage beziehen, Anhaltspunkte
für eine konkrete Regelung gewinnen. Keinesfalls wird er die vorgelegte
Frage offen lassen mit der Begründung, daß das Vertragswerk
für die streitauslösende Interessenlage eine Regelung nicht enthalte
(so ausdrücklich im Urteil vom 12.07.57, Algera, Slg. 1957, 83/118).
Das Bundesverfassungsgericht die rechtsfortbildende Funktion des Europäischen
Gerichtshofs anerkannt (BVerfGE 75, 223, 242 ff.) Als für die Beantwortung
der vorgelegten Frage geeignetes Normmaterial kommen insbesondere - aber
nicht ausschließlich - die folgenden Prinzipien und Vertragsklauseln
in Betracht:
Der Grundsatz, daß
innerstaatliches Recht nicht einschränkend in gemeinschaftsrechtliche
Rechtsinstitute eingreifen kann. Er folgt aus der Verschiedenheit der Rechtsordnungen
(siehe oben). Er bildet einen Spezialfall des in der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs ausgebildeten Prinzips vom Vorrang des Gemeinschaftsrechts
vor dem nationalen Recht (EuGH Rs. 6/64). Das Bekenntnis zu den Grundsätzen
der Freiheit, der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten
und der Rechtsstaatlichkeit (vgl. Präambel zum „Vertrag über
die Europäische Union“); der Grundsatz, daß das Europäische
Parlament aus den Vertretern der Völker besteht (Art. 137 EGV); der
Grundsatz, daß die Abgeordneten der Völker im Europäischen
Parlament in allgemeiner, unmittelbarer Wahl gewählt werden (Akt zur
Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung
Artikel 1) ; der Grundsatz, daß bis zum Inkrafttreten eines einheitlichen
Wahlverfahrens sich das Wahlverfahren in jedem Mitgliedsstaat nach den
innerstaatlichen Vorschriften bestimmt (Akt zur Einführung allgemeiner
unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung Artikel 7 Absatz
2) sowie der Grundsatz, daß politische Parteien auf europäischer
Ebene wichtig sind als Faktor der Integration in der Union und dazu beitragen,
ein europäisches Bewußtsein herauszubilden und den politischen
Willen der Bürger der Union zum Ausdruck bringen (Art. 138a EGV).
Dieses Normmaterial ergibt
insgesamt den gemeinschaftsrechtlichen institutionellen Rahmen für
den prozeßartig verlaufenden Versuch, das bisher ungelöste Problem
der Organisation demokratisch verantwortlicher Politik im EU-Raum (Jachtenfuchs/Kohler-Koch
Hrsg., „Europäische Integration“, UTB Band 1853, Opladen 1996, daselbst:
„Regieren im dynamischen Mehrebenensystem“, S. 22) schrittweise einer Lösung
näher zu bringen. Dieser konzeptionelle Denkansatz ermöglicht
es dem Europäischen Gerichtshof , anläßlich des gegen die
Antragsgegnerin eingeleiteten Verbotsverfahrens die gemeinschaftsrechtliche
Stellung der an den Europawahlen teilnehmenden nationalen Parteien näher
zu bestimmen und ggf. gegen den davon abweichenden minderen Satus der politischen
Parteien im Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland zur Geltung zu
bringen.
Die anderen Mitgliedsstaaten
der Europäischen Union kennen ein mit Art. 21 Abs. 2 GG vergleichbares
Parteienverbot nicht. Die singuläre Bedrohungslage für politische
Parteien in der Bundesrepublik Deutschland beruht auf einer Selbstwahrnehmung
des deutschen Volkes, die durch die Erfahrung der Hitler’schen Tyrannis
stark deformiert ist. Diese wird in völliger Verkennung realgeschichtlicher
Prozesse als Ausdruck des eigenartigen Volkscharakters der Deutschen gesehen
mit der Folge, daß der Gedanke der Volkssouveränität nur
in einem sehr eingeschränkten Sinne im Grundgesetz zum Ausdruck kommt.
Die Mitglieder des Parlamentarischen Rates waren darauf bedacht, den Staat
vor dem vermeintlichen „Grundrechtsterror“ seiner Bürger zu schützen
( Dürig/Klein in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, KommGG, Art. 18 Rnr.
9). Das Ergebnis dieser Bemühungen ist ein „neuer Typ der demokratischen
Staatsform“, für den „die richtige Vokabel“ noch nicht gefunden ist
(Dürig/Klein a.a.O. Rnr. 10). Das Leitbild des Parlamentarischen Rates
war also ein vermeintlich demokratieunfähiges Volk. Man hielt dafür,
daß unser Volk ohne Not einem Demagogen bzw. einer demagogisch agierenden
Partei aufsitzen werde, wenn es der Regierung nicht möglich wäre,
dem durch ein Parteienverbot und ergänzende Maßnahmen nach Artikel
18 GG (Verwirkung bestimmter Grundrechte) vorzubeugen.
Es spricht nichts dafür,
daß die übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
bzw. der Europäische Gerichtshof das Mißtrauen gegen das jeweils
eigene Volk zur europäischen Norm erheben werden. Artikel 21 Abs.
2 GG ist nicht das Vorbild für die gemeineuropäische Fortentwicklung
des Verfassungsrechts, sondern eher ein Beleg dafür, daß verzagte
Gemüter in der Gefahr schweben, aus Angst vor dem Tode Selbstmord
zu begehen.
IV. Die einzuschlagende
Denkrichtung
Die der Auslegungsfrage zugrundegelegten
Vertragsgrundsätze sind die allein greifbare Substanz, aus der heraus
der Europäische Gerichtshof durch seine Auslegungsarbeit notgedrungen
den Versuch unternehmen wird, das allseits bemängelte Demokratiedefizit
(Hilf/Pache in Grabitz/Hilf, KommEU, EUV-Vorbemerkung Rnr. 49 m.w.N.) in
der Europäischen Union im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung
schrittweise abzubauen. Der Zwang dazu ergibt sich aus der Einsicht, daß
der Konsens der Völker der Europäischen Union, an diesem Staatenverbund
(BVerfGE 89, 155 ff.) festzuhalten, sich „nicht allein aus Kosten-Nutzen-Kalkülen“
speist, sondern der demokratischen Legitimierung bedarf, zumal auf die
Union Belastungen zukommen, die nicht mehr mit dem Hinweis auf die in der
Vergangenheit erreichten Effizienszsteigerungen im wirtschaftlichen Bereich
zu verarbeiten sind. (vgl. dazu Peter Graf Kielmansegg: „Integration und
Demokratie“ in Jachtenfuchs/Kohler-Koch: Europäische Integration,
UTB 1853, Opladen 1996, S. 47 ff.).
Das Bundesverfassungsgericht
hat in seinem Maastricht-Urteil die Auffassung vertreten, daß die
Bundesrepublik Deutschland - dann doch wohl auch die anderen Mitgliedstaaten
- durch einen selbstbestimmten Akt aus der Union austreten könnte
(BVerfGE 89, 155, 189 ). Damit ist in juristischer Terminologie der Zerfall
der Union als reale Möglichkeit angedacht. Die Union - als ein im
Sinne der Systemtheorie auf Selbsterhaltung angelegtes Ganzes - wird durch
seine Organe - hier zuförderst durch den Europäischen Gerichtshof
- alle nur denkbaren Anstrengungen unternehmen, um dem drohenden Zerfall
entgegenzuwirken. Dabei wird Ausgangspunkt die Überlegung sein, daß
der Maastrichtvertrag - weit entfernt davon eine europäische Verfassung
zu sein - den Verfassungsbedarf für die Union noch dringender gemacht
hat. Mit ihm ist - wenn man seine sprachliche und redaktionelle Fassung
betrachtet - „die Grenze zumutbarer Komplexität“ überschrittten.
Die Möglichkeiten, durch schritt- und stufenweise Änderung, Ergänzung
und Fortschreibung der bestehenden Verträge die Union politisch zu
gestalten und weiterzuentwickeln, sind weitgehend erschöpft (Hilf/Pache
in Grabitz/Hilf, KommEU, EUV-Vorbemerkung Rnr. 55). In dieser Lage wird
sich die Gestaltungslast mehr und mehr auf den Europäischen Gerichtshof
verlagern (Pernice in Grabitz/Hilf, KommEUV, Art. 164 Rnr. 35).
Vor diesem Hintergrund ist
die Wahrscheinlichkeit groß, daß der Gerichtshof - im Bestreben
das Demokratiedefizit abzubauen und dadurch einer ernsthaften Legitimationskrise
in der Europäischen Union vorzubeugen - die Vorlage zum Anlaß
nehmen wird, im Wege der Auslegung des Vertragswerkes die Rechtsstellung
der nationalen politischen Parteien in der Gemeinschaftsrechtsordnung näher
zu bestimmen. Dafür besteht insbesondere deshalb Klärungsbedarf,
weil die Bildung europäischer politischer Parteien auf sich warten
läßt und aus den von Kielmansegg angegebenen Gründen (ders.
a.a.O. S. 55) mittelfristig auch nicht zu erwarten ist. Es werden also
noch auf Jahrzehnte hinaus die nationalen politischen Parteien und Wählervereinigungen
sein, die allein das Europaparlament mit Leben erfüllen. Das Rechtsstaatsprinzip
waltet auch in der Gemeinschaftsrechtsordnung (vgl. Präambel zum „Vertrag
über die Europäische Union“). Die Bindung der rechtssetzenden,
vollziehenden und rechtsprechenden Gewalten an Gesetz und Recht hat denknotwendig
zur Voraussetzung, daß für alle Lagen, in denen sich für
die hoheitlichen Organe Handlungsbedarf ergibt, Rechtssätze explizit
vorhanden oder wenigstens durch Auslegung auffindbar sind, an denen das
organschaftliche Handeln auszurichten und zu messen ist und die die Handlungsmöglichkeiten
nach Art und Eingriffstiefe rechtlich begrenzen.
Es ist also ohne weiteres
davon auszugehen, daß ein europarechtliches Parteienrecht allein
schon deshalb vorhanden ist, weil das Vertragswerk die Teilnahme von Parteien
an der Bildung des Europaparlaments voraussetzt und folglich die entsprechende
Tätigkeit der Parteien im Gemeinschaftsrecht die normativen Grundlagen
hat, deren sie zur rechtlichen Einbettung bedürfen . Das Gemeinschaftsrecht
enthält die für die Bildung, für die Betätigung und
für den Bestand der am Europarlamentarismus teilhabenden Parteien
unentbehrlichen Rechtsnormen. Soweit nationale Parteien sich an den Europawahlen
beteiligen, sind sie Gebilde mit gedoppeltem Rechtsstatut: Einerseits unterstehen
sie dem in den jeweiligen Mitgliedsstaaten für politische Parteien
geltenden Normensystem, andererseits sind sie notwendig Träger des
europarechtlichen Parteienstatuts - und zwar selbst dann, wenn dieses noch
keine klare Ausformung gefunden hat.
Daraus ergibt sich die Frage,
welche Rechtsordnung für die Bildung, für die Tätigkeit
und für den Bestand der nationalen Parteien mit europäischem
Aktionsfeld maßgeblich ist. Die Antwort auf diese Frage ergibt sich
aus folgendem Gedankenexperiment: Wäre zu Zeiten einer CDU/CSU-Regierung
die „national-bayerische“ CSU verboten worden, hätte das nicht nur
zum Verlust der CSU-Bundestagsmandate geführt, es wäre das Ende
der von der CDU geführten Bundesregierung gewesen. Den Verbotsantrag
hätte zwar die bayerische Landesregierung stellen können (§
43 Abs. 2 BVerfGG), gleichwohl wäre ausschließlich das Bundesverfassungsgericht
für das Verbot zuständig. Dieser Gedanke ist übertragbar
auf das Verhältnis zwischen einem Mitgliedstaat und der Union: Die
im Europaparlament vertretenen nationalen Parteien schließen sich
lagerorientiert - wie die CDU/CSU im Bundestag - zu Fraktionsgemeinschaften
zusammen. So wie ein von der bayerischen Regierung durchgesetztes Verbot
der CSU auf Bundesebene die Regierungsfähigkeit der CDU vernichten
würde, so würde das Verbot einer europaorientierten nationalen
Partei durch einen Mitgliedsstaat auf europäischer Ebene den politischen
Einfluß jener Fraktionsgemeinschaft im Europaparlament schmälern,
der die verbotene Partei gemäß ihrer Ausrichtung zuzurechnen
ist. Daraus erhellt, daß das Verbot einer nationalen Partei unter
den hier gegebenen Umständen zu einer Benachteiligung von politischen
Parteien anderer Mitgliedstaaten führt. Das kann nicht rechtens sein.
Dieses Ergebnis würde auf der Gemeinschaftsebene gegen den Grundsatz
der Chancengleichheit verstoßen. Verletzt wäre auch das Prinzip,
daß Mitgliedstaaten als einzelne die Gemeinschaft nicht dominieren
können.
Daraus folgt zwingend, daß
der Bestand einer am Europarlamentarismus teilhabenden Partei sich nicht
nach dem Parteienstatut des Mitgliedstaates, sondern nach dem europarechtlichen
Parteienstatut richtet.
Damit ist der eingangs gestellte
Antrag hinreichend begründet. 30 Kopien anbei.
gez. Mahler
Rechtsanwalt

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