| Antrag
der NPD auf Aussetzung des Verfahrens (Horst Mahler), 12. Juni 2001 |
Bundesregierung der Bundesrepublik
Deutschland ./. Nationaldemokratische Partei Deutschlands - 2 BvB 1/01
Deutscher Bundestag ./.
Nationaldemokratische Partei Deutschlands - 2 BvB 2/01
Bundesrat ./. Nationaldemokratische
Partei Deutschlands - 2 BvB 3/01
In vorstehend bezeichneten
Angelegenheiten beantrage ich,
die Verfahren 2 BvB 1/01;
2 BvB 2/01 und 2 BvB 3/01 auszusetzen und im Wege der einstweiligen Anordnung
die Staatanwaltschaft I beim Landgericht Berlin - zum Aktenzeichen 81 Js
3570/01 - anzuweisen, die bei der Durchsuchung des Büros und der Privatwohnung
des Unterzeichneten in 10709 Berlin, Paulsborner Straße 3 bzw. 14532
Kleinmachnow, _Weidenbusch 13, sowie der Parteizentrale der Antragsgegnerin,
in 12555 Berlin, Seelenbinderstr. 42 am 11. Juni 2001 sichergestellten
bzw. kopierten elektronischen Daten durch Versiegelung der die Kopien enthaltenden
elektronischen Datenträger (einschließlich der möglicherweise
gefertigten Mehrfachexemplare) der Auswertung zu entziehen und die versiegelten
Datenträger sofort dem Bundesverfassungsgericht auszuhändigen.
Ferner möge der Staatsanwaltschaft aufgegeben werden; die aus den
Büroräumen des Unterzeichneten in 10709 Berlin, Paulsborner Str.
3 entfernten elektronischen Datenverarbeitungsanlagen bestehend aus einem
PC Desktop „HP Vectra VL“, einem PC Miditower „Indat“, einem Monitor „WYSE“
Mod. WY-17E, einer Tastatur „HP“, eine Funkmouse „Logitech“, eine PS/2
Mouse, einen Scanner „HP Scanjet ADF“ incl. Netz und SCSI-Kabel in die
Büroräume zurückzuschaffen und dort fachgerecht zu installieren.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft I
beim Landgericht Berlin - handelnd durch den Staatsanwalt Krüger -
hat sich in dem aus dem Antrag ersichtlichen Umfang Einsicht in die Planung
der Verteidigung der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands gegen die
Verbotsanträge der Verfassungsorgane verschafft. Durch die Anfertigung
von Kopien des Dateninhalts mehrer Festplatten bzw. durch den Abtransport
der im Antrag näher bezeichneten PCs hat sowohl das Landeskriminalamt
Berlin als auch die Staatsanwaltschaft I beim Landgericht Berlin Zugriff
auf alle verfahrensrelevanten Informationen.
Die Durchsuchung und Sicherstellung
der Daten erfolgte im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen den Unterzeichneten
und zwei Mitbeschuldigte wegen der „Ausrufung des Aufstandes der Anständigen“
(identisch mit dem vom Bundestag vorgelegten Beweismittel Band 4 Anlage
259) . Dieser Text ist unter der Verantwortung des Deutschen Kollegs am
15. Oktober 2000 im Internet veröffentlicht worden und seitdem Gegenstand
einer heftigen Auseinandersetzung in der Öffentlichkeit. Mehrere Tageszeitungen
- darunter die „Frankfurter Rundschau“ und die „Sächsische Zeitung“
- berichteten in ihren Ausgaben vom 19. Januar 2001, daß wegen der
Veröffentlichung dieses Textes staatsanwaltschaftliche Ermittlungen
eingeleitet worden seien. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft bestehe
der Verdacht, daß der Text bzw. seine Veröffentlichung den Tatbestand
der Volksverhetzung erfülle.
Der Durchsuchungsbefehl
des Amtsgerichts Tiergarten - 351 Gs 1269/01 - bezüglich der Kanzleiräume
sowie bezüglich der Privatwohnung des Unterzeichneten datiert vom
23. Februar 2001.
Die Staatsanwaltschaft hat
offensichtlich mit Rücksicht auf die erwähnten Presseveröffentlichungen
von der Ausführung des Durchsuchungsbeschlusses Abstand genommen,
weil sie nicht mehr damit rechnete, nach der „Vorwarnung“ des Unterzeichneten
bei einer Durchsuchung noch Beweise aufzufinden. Nach den Erfahrungen aus
einem vorgängigen - schließlich eingestellten - Ermittlungsverfahren
gegen den Unterzeichneten wegen eines gleichgelagerten Sachverhalts ist
die Staatsanwaltschaft offensichtlich davon ausgegangen, daß es einer
Durchsuchung überhaupt nicht bedürfe, weil der Unterzeichnete
seine Urheberschaft bezüglich der stark angefeindeten Texte nicht
bestreitet und sich auch für deren Veröffentlichung verantwortlich
erklärt.
Die Datumsangabe in der Urkunde
wurde nachträglich handschriftlich abgeändert auf den 17.04.2001.
Aus der dem Unterzeichneten ausgehändigten Ausfertigung ergeben sich
keine Hinweise darauf, daß die Änderung im Einverständnis
mit dem Urheber des Beschlusses, dem Richter am Amtsgericht Ebsen, erfolgte.
Unter Bezugnahme auf einen
Durchsuchungsbeschluß vom „17. April 2001“ erließ der Richter
am Amtsgericht Buckow zum Aktenzeichen 351 Gs 2211/01 auf Antrag der Staatsanwaltschaft
vom 31. Mai 2001 einen Ergänzungsbeschluß dahingehend, daß
auch die vom Unterzeichneten genutzten Räumlichkieten in der Parteizentrale
der NPD zu durchsuchen seien. Der in Bezug genommene Durchsuchungsbeschluß
vom „17. April 2001“ ist offensichtlich identisch mit dem nachträglich
geänderten Beschluß vom 23. Februar 2001.
Dieser Sachverhalt legt den
Verdacht einer strafbaren Urkundenmanipulation nahe. Der den „Ergänzungsbeschluß“
erlassende Richter Buckow hätte die Erforderlichkeit der beantragten
Maßnahme prüfen müssen. Zu diesem Zwecke hätte er
ergründen müssen, warum der Beschluß vom 23. Februar 2001
auch am 31. Mai 2001 noch nicht vollzogen war. Bei wahrheitsgemäßer
Beantwortung einer entsprechenden Frage hätte die beantragende Staatsanwaltschaft
bekennen müssen, daß sie die Vollziehung nicht mehr für
erforderlich hielt. Entsprechend hätte der „Ergänzungsbeschluß“
mangels Erforderlichkeit nicht erlassen werden dürfen. Insofern ist
ein plausibles Motiv für eine Urkundenfälschung gegeben. Vermutlich
um einer solchen Überlegung des Richters Buckow vorzubeugen, ist der
Beschluß vom 23. Februar 2001 durch Angabe des Datums „17.04.01“
„verjüngt“ worden. Dadurch erschien er nicht mehr als „überholt“,
weil Verzögerungen von 6 Wochen mit dem normalen Geschäftsgang
bei Staatsanwaltschaften erklärbar sind und nicht ohne weiteres auf
einen geänderten Ermittlungswillen schließen lassen.
Gleich zu Beginn der Durchsuchung
der Privatwohnung erklärte der Unterzeichnete dem die Amtshandlung
leitenden und vor Ort anwesenden Staatsanwalt seine Bereitschaft, in einer
verantwortlichen Vernehmung zu bestätigen, daß er Verfasser
des inkriminierten Textes sei und für dessen Veröffentlichung
im Internet gesorgt habe. Darüber hinaus bezeichnete er den durchsuchenden
Polizeibeamten den Dateiordner seines PCs, in dem der Text gespeichert
ist.
Der anwesende Staatsanwalt
setzte kurz nach 9.00 Uhr seinen Kollegen, der die Durchsuchung der Büroräume
leitete, davon in Kenntnis, daß man „fündig“ geworden sei und
der Unterzeichnete bezüglich seiner Person an der Aufklärung
des Sachverhalts bereitwillig mitwirke.
Dessenungeachtet wurde die
Durchsuchung der Büroräume fortgesetzt, indem vom Server (Zentralrechner)
sämtliche Daten, einschließlich aller Mandantenstammdaten sowie
einschließlich der Daten der Finanzbuchhaltung, herunterkopiert und
im Büroraum des Unterzeichneten die beiden Arbeitsplatzrechner beschlagnahmt
und entfernt wurden.
Auf diesen Rechnern befindet
sich eine große Menge für das Verbotsverfahren wichtiger Daten.
Am kommenden Mittwoch, dem
13. Juni 2001, sollte in der Kanzlei des Rechtsanwalts Eisenecker eine
„vorläufige Abschlußbesprechung“ zur Fertigstellung der Stellungnahme
der Antragsgegnerin zum Verbotsantrag des Bundesrates stattfinden. Bei
dieser Gelegenheit sollten die vom Unterzeichneten vorbereiteten und auf
den Arbeitsplatzrechnern im Büro Paulsborner Straße 3 gespeicherten
Materialien teilweise in den Entwurf des Rechtsanwalts Eisenecker eingearbeitet
werden. Das ist zur Zeit aus den dargestellten Gründen nicht mehr
möglich. Die Stellungnahme kann daher nicht fristgerecht fertiggestellt
werden.
Die EDV-Anlage im Arbeitszimmer
des Unterzeichneten in der Parteizentrale der NPD wird ausschließlich
für die Sachbearbeitung des NPD-Verbotsverfahrens sowie für die
parteiinterne Kommunikation genutzt. Auf ihr sind hochsensible Daten insbesondere
im Bereich der gegen die Partei gerichteten Geheimdiensttätigkeiten
gespeichert. Wenn diese Daten den Antragsgegnern bzw. den in Betracht kommenden
Diensten bekannt werden, wäre damit eine katastrophale Schwächung
der Antragsgegnerin im Verbotsverfahren die Folge.
Generell ist eine sachgerechte
Einlassung solange nicht möglich, wie nicht feststeht, ob und ggf.
in welchem Umfang sensible Informationen, die für den Prozeßgegenstand
bzw. für die Prozeßstrategie von Bedeutung sind oder sein können,
der Gegenseite durch die beschriebene - völlig unverhältnismäßige
- „Informationsbeschaffung“ durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten
zugänglich bzw. bekannt geworden sind.
Daß in dieser Hinsicht
Anlaß zu weitgehenden Überlegungen besteht, erhellt nicht nur
aus dem zeitlichen Verlauf der Ermittlungen sondern auch daraus, daß
die Presse im Voraus von den Durchsuchungen in Kenntnis gesetzt worden
war und Presseberichterstatter und Pressefotografen von Beginn an vor den
durchsuchten Objekten „auf der Lauer lagen“. Nach der glaubhaften Versicherung
der beteiligten Staatsanwälte sowie des zuständigen Abteilungsleiters
der Staatsanwaltschaft, OStA Heinke, ist die Presse auf „irregulärem“
Wege, also durch eine strafbare Verletzung des Dienstgeheimnisses, von
den bevorstehenden Durchsuchungen unterrichtet worden. Der Vermutung, daß
im konkreten Falle die Behörden das Gesetz achten werden, ist damit
der Boden entzogen.
Der zeitliche Verlauf läßt
den Verdacht einer Manipulation mit dem Ziel, die für eine eventuelle
Hauptverhandlung in Betracht kommenden Verteidigungsargumente sowie die
darauf abgestellte Verteidigungsstrategie der Antragsgegnerin auszuspähen,
als dringend erscheinen:
Am 30. Januar 2001 ist der
Verbotsantrag der Bundesregierung beim Bundesverfassungsgericht eingegangen.
Am 23. Februar 2001 ist -
augenscheinlich auf Vorrat und für alle Fälle - der erste Durchsuchungsbeschluß
ergangen. Der zugrundegelegte „Tatverdacht“ ist angesichts des eindeutigen
Textes mutwillig angenommen, also nur Vorwand für die angeordnete
Durchsuchung.
Am 20. April 2001 ist die
Stellungnahme der Antragsgegnerin zum Verbotsantrag der Bundesregierung
dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt worden.
Am 31. Mai 2001 ist die Stellungnahme
der Antragsgegnerin zum Antrag des Bundestages beim Bundesverfassungsgericht
eingegangen. Der Abgabetermin war durch eine entsprechende Presseberichterstattung
allgemeinkundig.
Am 31. Mai wurde der ergänzende
Durchsuchungsbeschluß beantragt und erlassen.
Am 22. Juni 2001 spätestens
soll die Stellungnahme zum Antrag des Bundesrates beim Verfassungsgericht
eingehen. Auch das ist allgemeinkundig.
Von interessierter Seite
könnte schon vor Monaten die - zutreffende - Überlegung angestellt
worden sein, daß angesichts dieses Ablaufs im Verbotsverfahren in
diesen Tagen die für die Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin wesentlichen
Informationen schon fast vollständig angesammelt und im Arbeitsbereich
des Unterzeichneten elektronisch gespeichert sein würden und deshalb
eine Durchsuchung für die Ausspähung der Prozeßstrategie
der Antragsgegnerin das bestmögliche Ergebnis erbringen würde.
Der Grundsatz, daß
bei Ausübung der staatlichen Gerichtsbarkeit dem Beztroffenen ein
Anspruch auf ein angemessenes Verfahren zusteht (Art. 6 EKMR) ist schon
jetzt schwerwiegend und eigentlich irreparabel verletzt. Das Verbotsverfahren
wird - wen es fortgesetzt werden sollte - mit einem nicht mehr tilgbaren
Makel behaftet sein.
Die hier dargelegten Umstände
und Tatsachen rechtfertigen den gestellten Antrag.
Es wird angeregt, daß
das Bundesverfassungsgericht die möglichen und geeigneten Ermittlungen
anstellt um abzuklären, ob und ggf. welche verfahrensrelevanten Informationen
aus dem Durchsuchungsergebnis unmittelbar oder mittelbar an die Antragsteller
oder an Verfassungsschutzämter weitergegeben wurden.
Nach Beantwortung dieser
Frage könnte die Antragsgegnerin begründeten Anlaß haben,
ihre Prozeßstrategie zu überprüfen und ggf. der veränderten
Lage anzupassen.
In diesem Zusammenhang ist
auch die bereits mitgeteilte Information der Thüringischen Landeszeitung,
daß dem Bundesverfassungsgericht Geheimakten vorlägen, erneut
aufzugreifen. Die darauf gestützte Anfrage des Unterzeichneten, ob
im Zusammenhang mit den Verbotsanträgen bzw. mit dem Verbotsverfahren
von irgendeiner Seite dem Gericht Dokumente vorgelegt worden seien, die
bisher der Antragsgegnerin nicht zugänglich gemacht worden seien,
wurde vom Gericht dahingehend beantwortet, daß die von den Antragstellern
eingereichten Akten der Antragsgegnerin vollständig in Kopie zur Verfügung
gestellt worden seien.
Die weitergehende Frage,
ob in diesem Zusammenhang von anderer Seite dem Gericht Dokumente vorgelegt
worden seien, in die die Antragsgegnerin bisher nicht einsehen konnte,
blieb unbeantwortet.
Insoweit wird um ergänzende
Beantwortung der gestellten Frage gebeten. Nach der erwähnten Zeitungsmeldung
könnte es sich hier insbesondere um Dokumente aus dem Bereich des
Thüringischen Landesamtes für Verfassungsschutz handeln, dessen
Unzuverlässigkeit inzwischen allgemeinkundig ist.
30 Kopien anbei.
Horst Mahler
Rechtsanwalt
Anlagen
Ausfertigung des Durchsuchungsbeschlusses
des AG Tiergarten vom 23. Februar 2001 - 351 Gs 1269/01
Ausfertigung des Durchsuchungsbeschlusses
des AG Tiergarten vom 31. Mai 2001 - 351 Gs 2211/01 -
Ausschnitt aus der Sächsischen
Zeitung vom 19.01.2001 „Von einem Extrem ins andere“
Ausschnitt aus der Frankfurter
Rundschau vom 19.01.2001 „Mahler - Von einem Extrem ins andere“
Durchsuchungsprotokoll des
Polizeipräsidenten in Berlin LKA 5141-010105/3622-9 vom 11.06.01 betreffend
die Büroräume Paulsborner Straße 3 - Teil A und Teil B
(in Kopie)
Durchsuchungsprotokoll des
Polizeipräsidenten in Berlin LKA 5141-010105/3622-9 vom 11.06.01 betreffend
die Privaträume in Kleinmachnow - Teil A und Teil B (in Kopie)
Durchsuchungsprotokoll des
Polizeipräsidenten in Berlin LKA 5141-010105/3622-9 vom 11.06.01 betreffend
den Arbeitsraum in der NPD-Zentrale Seelenbinder Straße - Teil A
und Teil B (in Kopie)
Eidesstattliche Versicherung
des Herrn Frank Schwerdt vom 12. Juni 2001
Eidesstattliche Versicherung
des Herrn Stefan Haase vom 12. Juni 2001

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