Antrag der NPD auf Aussetzung des Verfahrens (Horst Mahler), 12. Juni 2001

Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland ./. Nationaldemokratische Partei Deutschlands - 2 BvB 1/01
Deutscher Bundestag ./. Nationaldemokratische Partei Deutschlands - 2 BvB 2/01
Bundesrat ./. Nationaldemokratische Partei Deutschlands - 2 BvB 3/01

In vorstehend bezeichneten Angelegenheiten beantrage ich,

die Verfahren 2 BvB 1/01; 2 BvB 2/01 und 2 BvB 3/01 auszusetzen und im Wege der einstweiligen Anordnung die Staatanwaltschaft I beim Landgericht Berlin - zum Aktenzeichen 81 Js 3570/01 - anzuweisen, die bei der Durchsuchung des Büros und der Privatwohnung des Unterzeichneten in 10709 Berlin, Paulsborner Straße 3 bzw. 14532 Kleinmachnow, _Weidenbusch 13, sowie der Parteizentrale der Antragsgegnerin, in 12555 Berlin, Seelenbinderstr. 42 am 11. Juni 2001 sichergestellten bzw. kopierten elektronischen Daten durch Versiegelung der die Kopien enthaltenden elektronischen Datenträger (einschließlich der möglicherweise gefertigten Mehrfachexemplare) der Auswertung zu entziehen und die versiegelten Datenträger sofort dem Bundesverfassungsgericht auszuhändigen. Ferner möge der Staatsanwaltschaft aufgegeben werden; die aus den Büroräumen des Unterzeichneten in 10709 Berlin, Paulsborner Str. 3 entfernten elektronischen Datenverarbeitungsanlagen bestehend aus einem PC Desktop „HP Vectra VL“, einem PC Miditower „Indat“, einem Monitor „WYSE“ Mod. WY-17E, einer Tastatur „HP“, eine Funkmouse „Logitech“, eine PS/2 Mouse, einen Scanner „HP Scanjet ADF“ incl. Netz und SCSI-Kabel in die Büroräume zurückzuschaffen und dort fachgerecht zu installieren.

Begründung:

Die Staatsanwaltschaft I beim Landgericht Berlin - handelnd durch den Staatsanwalt Krüger - hat sich in dem aus dem Antrag ersichtlichen Umfang Einsicht in die Planung der Verteidigung der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands gegen die Verbotsanträge der Verfassungsorgane verschafft. Durch die Anfertigung von Kopien des Dateninhalts mehrer Festplatten bzw. durch den Abtransport der im Antrag näher bezeichneten PCs hat sowohl das Landeskriminalamt Berlin als auch die Staatsanwaltschaft I beim Landgericht Berlin Zugriff auf alle verfahrensrelevanten Informationen.

Die Durchsuchung und Sicherstellung der Daten erfolgte im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen den Unterzeichneten und zwei Mitbeschuldigte wegen der „Ausrufung des Aufstandes der Anständigen“ (identisch mit dem vom Bundestag vorgelegten Beweismittel Band 4 Anlage 259) . Dieser Text ist unter der Verantwortung des Deutschen Kollegs am 15. Oktober 2000 im Internet veröffentlicht worden und seitdem Gegenstand einer heftigen Auseinandersetzung in der Öffentlichkeit. Mehrere Tageszeitungen - darunter die „Frankfurter Rundschau“ und die „Sächsische Zeitung“ - berichteten in ihren Ausgaben vom 19. Januar 2001, daß wegen der Veröffentlichung dieses Textes staatsanwaltschaftliche Ermittlungen eingeleitet worden seien. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft bestehe der Verdacht, daß der Text bzw. seine Veröffentlichung den Tatbestand der Volksverhetzung erfülle.

Der Durchsuchungsbefehl des Amtsgerichts Tiergarten - 351 Gs 1269/01 - bezüglich der Kanzleiräume sowie bezüglich der Privatwohnung des Unterzeichneten datiert vom 23. Februar 2001.

Die Staatsanwaltschaft hat offensichtlich mit Rücksicht auf die erwähnten Presseveröffentlichungen von der Ausführung des Durchsuchungsbeschlusses Abstand genommen, weil sie nicht mehr damit rechnete, nach der „Vorwarnung“ des Unterzeichneten bei einer Durchsuchung noch Beweise aufzufinden. Nach den Erfahrungen aus einem vorgängigen - schließlich eingestellten - Ermittlungsverfahren gegen den Unterzeichneten wegen eines gleichgelagerten Sachverhalts ist die Staatsanwaltschaft offensichtlich davon ausgegangen, daß es einer Durchsuchung überhaupt nicht bedürfe, weil der Unterzeichnete seine Urheberschaft bezüglich der stark angefeindeten Texte nicht bestreitet und sich auch für deren Veröffentlichung verantwortlich erklärt.

Die Datumsangabe in der Urkunde wurde nachträglich handschriftlich abgeändert auf den 17.04.2001. Aus der dem Unterzeichneten ausgehändigten Ausfertigung ergeben sich keine Hinweise darauf, daß die Änderung im Einverständnis mit dem Urheber des Beschlusses, dem Richter am Amtsgericht Ebsen, erfolgte.

Unter Bezugnahme auf einen Durchsuchungsbeschluß vom „17. April 2001“ erließ der Richter am Amtsgericht Buckow zum Aktenzeichen 351 Gs 2211/01 auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 31. Mai 2001 einen Ergänzungsbeschluß dahingehend, daß auch die vom Unterzeichneten genutzten Räumlichkieten in der Parteizentrale der NPD zu durchsuchen seien. Der in Bezug genommene Durchsuchungsbeschluß vom „17. April 2001“ ist offensichtlich identisch mit dem nachträglich geänderten Beschluß vom 23. Februar 2001.

Dieser Sachverhalt legt den Verdacht einer strafbaren Urkundenmanipulation nahe. Der den „Ergänzungsbeschluß“ erlassende Richter Buckow hätte die Erforderlichkeit der beantragten Maßnahme prüfen müssen. Zu diesem Zwecke hätte er ergründen müssen, warum der Beschluß vom 23. Februar 2001 auch am 31. Mai 2001 noch nicht vollzogen war. Bei wahrheitsgemäßer Beantwortung einer entsprechenden Frage hätte die beantragende Staatsanwaltschaft bekennen müssen, daß sie die Vollziehung nicht mehr für erforderlich hielt. Entsprechend hätte der „Ergänzungsbeschluß“ mangels Erforderlichkeit nicht erlassen werden dürfen. Insofern ist ein plausibles Motiv für eine Urkundenfälschung gegeben. Vermutlich um einer solchen Überlegung des Richters Buckow vorzubeugen, ist der Beschluß vom 23. Februar 2001 durch Angabe des Datums „17.04.01“ „verjüngt“ worden. Dadurch erschien er nicht mehr als „überholt“, weil Verzögerungen von 6 Wochen mit dem normalen Geschäftsgang bei Staatsanwaltschaften erklärbar sind und nicht ohne weiteres auf einen geänderten Ermittlungswillen schließen lassen.

Gleich zu Beginn der Durchsuchung der Privatwohnung erklärte der Unterzeichnete dem die Amtshandlung leitenden und vor Ort anwesenden Staatsanwalt seine Bereitschaft, in einer verantwortlichen Vernehmung zu bestätigen, daß er Verfasser des inkriminierten Textes sei und für dessen Veröffentlichung im Internet gesorgt habe. Darüber hinaus bezeichnete er den durchsuchenden Polizeibeamten den Dateiordner seines PCs, in dem der Text gespeichert ist.

Der anwesende Staatsanwalt setzte kurz nach 9.00 Uhr seinen Kollegen, der die Durchsuchung der Büroräume leitete, davon in Kenntnis, daß man „fündig“ geworden sei und der Unterzeichnete bezüglich seiner Person an der Aufklärung des Sachverhalts bereitwillig mitwirke.

Dessenungeachtet wurde die Durchsuchung der Büroräume fortgesetzt, indem vom Server (Zentralrechner) sämtliche Daten, einschließlich aller Mandantenstammdaten sowie einschließlich der Daten der Finanzbuchhaltung, herunterkopiert und im Büroraum des Unterzeichneten die beiden Arbeitsplatzrechner beschlagnahmt und entfernt wurden.

Auf diesen Rechnern befindet sich eine große Menge für das Verbotsverfahren wichtiger Daten.

Am kommenden Mittwoch, dem 13. Juni 2001, sollte in der Kanzlei des Rechtsanwalts Eisenecker eine „vorläufige Abschlußbesprechung“ zur Fertigstellung der Stellungnahme der Antragsgegnerin zum Verbotsantrag des Bundesrates stattfinden. Bei dieser Gelegenheit sollten die vom Unterzeichneten vorbereiteten und auf den Arbeitsplatzrechnern im Büro Paulsborner Straße 3 gespeicherten Materialien teilweise in den Entwurf des Rechtsanwalts Eisenecker eingearbeitet werden. Das ist zur Zeit aus den dargestellten Gründen nicht mehr möglich. Die Stellungnahme kann daher nicht fristgerecht fertiggestellt werden.

Die EDV-Anlage im Arbeitszimmer des Unterzeichneten in der Parteizentrale der NPD wird ausschließlich für die Sachbearbeitung des NPD-Verbotsverfahrens sowie für die parteiinterne Kommunikation genutzt. Auf ihr sind hochsensible Daten insbesondere im Bereich der gegen die Partei gerichteten Geheimdiensttätigkeiten gespeichert. Wenn diese Daten den Antragsgegnern bzw. den in Betracht kommenden Diensten bekannt werden, wäre damit eine katastrophale Schwächung der Antragsgegnerin im Verbotsverfahren die Folge.
Generell ist eine sachgerechte Einlassung solange nicht möglich, wie nicht feststeht, ob und ggf. in welchem Umfang sensible Informationen, die für den Prozeßgegenstand bzw. für die Prozeßstrategie von Bedeutung sind oder sein können, der Gegenseite durch die beschriebene - völlig unverhältnismäßige - „Informationsbeschaffung“ durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten zugänglich bzw. bekannt geworden sind.

Daß in dieser Hinsicht Anlaß zu weitgehenden Überlegungen besteht, erhellt nicht nur aus dem zeitlichen Verlauf der Ermittlungen sondern auch daraus, daß die Presse im Voraus von den Durchsuchungen in Kenntnis gesetzt worden war und Presseberichterstatter und Pressefotografen von Beginn an vor den durchsuchten Objekten „auf der Lauer lagen“. Nach der glaubhaften Versicherung der beteiligten Staatsanwälte sowie des zuständigen Abteilungsleiters der Staatsanwaltschaft, OStA Heinke, ist die Presse auf „irregulärem“ Wege, also durch eine strafbare Verletzung des Dienstgeheimnisses, von den bevorstehenden Durchsuchungen unterrichtet worden. Der Vermutung, daß im konkreten Falle die Behörden das Gesetz achten werden, ist damit der Boden entzogen.

Der zeitliche Verlauf läßt den Verdacht einer Manipulation mit dem Ziel, die für eine eventuelle Hauptverhandlung in Betracht kommenden Verteidigungsargumente sowie die darauf abgestellte Verteidigungsstrategie der Antragsgegnerin auszuspähen, als dringend erscheinen:
Am 30. Januar 2001 ist der Verbotsantrag der Bundesregierung beim Bundesverfassungsgericht eingegangen.

Am 23. Februar 2001 ist - augenscheinlich auf Vorrat und für alle Fälle - der erste Durchsuchungsbeschluß ergangen. Der zugrundegelegte „Tatverdacht“ ist angesichts des eindeutigen Textes mutwillig angenommen, also nur Vorwand für die angeordnete Durchsuchung.

Am 20. April 2001 ist die Stellungnahme der Antragsgegnerin zum Verbotsantrag der Bundesregierung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt worden.

Am 31. Mai 2001 ist die Stellungnahme der Antragsgegnerin zum Antrag des Bundestages beim Bundesverfassungsgericht eingegangen. Der Abgabetermin war durch eine entsprechende Presseberichterstattung allgemeinkundig.

Am 31. Mai wurde der ergänzende Durchsuchungsbeschluß beantragt und erlassen.

Am 22. Juni 2001 spätestens soll die Stellungnahme zum Antrag des Bundesrates beim Verfassungsgericht eingehen. Auch das ist allgemeinkundig.
Von interessierter Seite könnte schon vor Monaten die - zutreffende - Überlegung angestellt worden sein, daß angesichts dieses Ablaufs im Verbotsverfahren in diesen Tagen die für die Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin wesentlichen Informationen schon fast vollständig angesammelt und im Arbeitsbereich des Unterzeichneten elektronisch gespeichert sein würden und deshalb eine Durchsuchung für die Ausspähung der Prozeßstrategie der Antragsgegnerin das bestmögliche Ergebnis erbringen würde.

Der Grundsatz, daß bei Ausübung der staatlichen Gerichtsbarkeit dem Beztroffenen ein Anspruch auf ein angemessenes Verfahren zusteht (Art. 6 EKMR) ist schon jetzt schwerwiegend und eigentlich irreparabel verletzt. Das Verbotsverfahren wird - wen es fortgesetzt werden sollte - mit einem nicht mehr tilgbaren Makel behaftet sein.

Die hier dargelegten Umstände und Tatsachen rechtfertigen den gestellten Antrag.

Es wird angeregt, daß das Bundesverfassungsgericht die möglichen und geeigneten Ermittlungen anstellt um abzuklären, ob und ggf. welche verfahrensrelevanten Informationen aus dem Durchsuchungsergebnis unmittelbar oder mittelbar an die Antragsteller oder an Verfassungsschutzämter weitergegeben wurden.

Nach Beantwortung dieser Frage könnte die Antragsgegnerin begründeten Anlaß haben, ihre Prozeßstrategie zu überprüfen und ggf. der veränderten Lage anzupassen.

In diesem Zusammenhang ist auch die bereits mitgeteilte Information der Thüringischen Landeszeitung, daß dem Bundesverfassungsgericht Geheimakten vorlägen, erneut aufzugreifen. Die darauf gestützte Anfrage des Unterzeichneten, ob im Zusammenhang mit den Verbotsanträgen bzw. mit dem Verbotsverfahren von irgendeiner Seite dem Gericht Dokumente vorgelegt worden seien, die bisher der Antragsgegnerin nicht zugänglich gemacht worden seien, wurde vom Gericht dahingehend beantwortet, daß die von den Antragstellern eingereichten Akten der Antragsgegnerin vollständig in Kopie zur Verfügung gestellt worden seien.

Die weitergehende Frage, ob in diesem Zusammenhang von anderer Seite dem Gericht Dokumente vorgelegt worden seien, in die die Antragsgegnerin bisher nicht einsehen konnte, blieb unbeantwortet.

Insoweit wird um ergänzende Beantwortung der gestellten Frage gebeten. Nach der erwähnten Zeitungsmeldung könnte es sich hier insbesondere um Dokumente aus dem Bereich des Thüringischen Landesamtes für Verfassungsschutz handeln, dessen Unzuverlässigkeit inzwischen allgemeinkundig ist.

30 Kopien anbei.

Horst Mahler
Rechtsanwalt

Anlagen
Ausfertigung des Durchsuchungsbeschlusses des AG Tiergarten vom 23. Februar 2001 - 351 Gs 1269/01

Ausfertigung des Durchsuchungsbeschlusses des AG Tiergarten vom 31. Mai 2001 - 351 Gs 2211/01 -

Ausschnitt aus der Sächsischen Zeitung vom 19.01.2001 „Von einem Extrem ins andere“

Ausschnitt aus der Frankfurter Rundschau vom 19.01.2001 „Mahler - Von einem Extrem ins andere“

Durchsuchungsprotokoll des Polizeipräsidenten in Berlin LKA 5141-010105/3622-9 vom 11.06.01 betreffend die Büroräume Paulsborner Straße 3 - Teil A und Teil B (in Kopie)

Durchsuchungsprotokoll des Polizeipräsidenten in Berlin LKA 5141-010105/3622-9 vom 11.06.01 betreffend die Privaträume in Kleinmachnow - Teil A und Teil B (in Kopie)

Durchsuchungsprotokoll des Polizeipräsidenten in Berlin LKA 5141-010105/3622-9 vom 11.06.01 betreffend den Arbeitsraum in der NPD-Zentrale Seelenbinder Straße - Teil A und Teil B (in Kopie)

Eidesstattliche Versicherung des Herrn Frank Schwerdt vom 12. Juni 2001

Eidesstattliche Versicherung des Herrn Stefan Haase vom 12. Juni 2001