| Antrag
der NPD auf Aussetzung des Verfahrens (Hans Günter Eisenecker), 12.
Juni 2001 |
In den Verfahren
1.) Bundesregierung der
Bundesrepublik Deutschland
2.) Deutscher Bundestag
3.) Deutscher Bundesrat
gegen Nationaldemokratische
Partei Deutschlands wird hiermit beantragt zu beschließen:
1) Die Verfahren werden ausgesetzt:
die Fristverlängerung gegenüber der Antragsgegnerin zur Stellungnahme
auf den Antrag des Deutschen Bundesrates bis zum 22.06.2001 wird aufgehoben.
2) Der Staatsanwaltschaft
I beim Landgericht Berlin wird - ohne mündliche Verhandlung - im Wege
einer einstweiligen Anordnung aufgegeben:
a) die bei der Durchsuchung
der Kanzlei des Rechtsanwaltes Horst Mahler in der Paulsborner Straße
3 in 10709 Berlin und in der Privatwohnung des Vorgenannten im Weidenbusch
13 in 14532 Kleinmachnow, sowie in er Parteizentrale der Antragsgegnerin
in der Seelenbinderstr. 42 in 12555 Berlin am 11.06.2001 sichergestellten
oder überspielten elektronischen Daten nach vorheriger Versiegelung
- auch der Überspielungsstücke -, einschließlich ggfls.
Inzwischen gefertigter Mehrfachstücke, der Auswertung zu entziehen
und die Versiegelten Datenträger unverzüglich dem Bundesverfassungsgericht
zu überantworten.
b) die aus den Kanzleiräumen
des Rechtsanwaltes Horst Mahler entfernten elektronischen Datenverarbeitungsanlagen,
bestehend aus:
einem PC Desktop „HP Vectra
VL“
einem PC Miditower „Indat“
einem Monitor „Indat“
einem Monitor „Wyse“ Mod. WY
- 17 E,
einer Funkmaus „Logitech“
einer PS/2 - Maus
einem Scanner „HP Scanjet ADF“
sowie Netzkabel und SCSI-Kabel
in die Kanzleiräume
des Rechtsanwaltes Horst Maler zurückzuschaffen und die dortige fachgerechte
Installierung sicherzustellen.
3) Der Staatsanwaltschaft I
beim Landgericht Berlin werden die Kosten der unter Ziffer 2 genannten
einstweiligen Anordnung einschließlich der notwendigen Auslagen der
Antragsgegnerin nach einem Streitwert, um dessen Festsetzung das Gericht
ersucht wird, auferlegt.
Begründung:
Hinsichtlich des Sachverhalts,
der diesem Antrage zugrunde liegt, beziehe ich mich vollinhaltlich auf
die entsprechenden Ausführungen des Kollegen Mahler in seinem themengleichen
Antrag an das Gericht vom heutigem Tage.
Für einen nüchternen
Beobachter erscheint es mir ausgeschlossen, daß die fragliche Haudurchsuchung
Belangen der Strafrechtspflege dienen sollte. Da auch im Bereich strafrechtlicher
Ermittlungen der Grundsatz der Prozeßökonomie gilt, vorliegend
zudem alle Beweismöglichkeiten zum Nachweis der dem Rechtsanwalt Mahler
angelasteten Äußerung gegeben waren, kann die scheinbar nach
der Strafprozeßordnung durchgeführte exekutive Maßnahme
nur das Ziel verfolgen,
a) Verteidigungsstrategie
und entsprechende Beweismittel der Antragsgegnerin auszuspähen
und
b) die Möglichkeiten
der Verteidigung der Antragsgegnerin nachhaltig zu behindern, indem neben
der Ausspähung Beweismittel vorenthalten werden sollen.
Der Kollege Mahler führt
als Haupt-Prozeßbevollmächtigter der Antragsgegnerin die drei
Verfahren und ist entsprechend Anlaufstelle und Sammelpunkt für alle
verfahrensrelevanten Dinge, insbesondere Verteidigungsmittel. So sollte
am morgigen Tage - 13.06.01 - eine Besprechung mit dem Unterzeichner hinsichtlich
der Stellungnahme zum Antrag des Deutschen Bundesrates erfolgen. Zu diesem
Zwecke sollten auch gesammelte, zur Verteidigung dienliche Informationen
usw. mit hinzugezogen werden. Letzteres ist infolge des Vorgehens der Berliner
Staatsanwaltschaft nun nicht möglich. Dieses sachliche Faktum wie
die durchaus als Bedrohung aufzufassende einschüchternde Wirkung der
Exekutivaktion stellt eine nachhaltige, sehr ernste und grundlegende Behinderung
der Arbeit der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin dar.
Da auf der Hand liegen dürfte,
daß den Antragstellern durch die fragliche Aktion letztendlich Einblick
in die Strategie und die Kenntnisse der Antragsgegnerin verschafft werden
soll und letztere behindert werden soll, wird das vom Verfahrensrecht vorausgesetzte
prozessuale System unterlaufen. Sowohl die Position der Antragsgegnerin
wird ausgehebelt als auch der Grundsatz der Gewaltenteilung. Denn die Antragstellerseite
erhält aller Voraussicht nach durch diesen Akt am Verfassungsgericht
vorbei manipulative, rechtswidrige Vorteile.
Da damit die Rechtsstaatlichkeit
des Verfahrens insgesamt erheblich gefährdet sein dürfte, wäre
nun an das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses zu denken. Inwieweit
dieser Rechtsgedanke in der vorliegenden Verfahrensart zur Anwendung kommen
kann, bleibt der Entscheidung des Gerichts belassen.
Jedenfalls ist die Antragsgegnerin
derzeit nicht imstande, in der geplanten Weise die Stellungnahme zum Verbotsantrag
des Deutschen Bundesrates fertigzustellen. Nach dem geltenden prozessualen
Grundsatz des rechtlichen Gehörs muß dies angemessene Beachtung
finden. Nur eine Entscheidung im Sinne des Antrages zu 1.) kann der entstandenen
Lage angemessen Rechnung tragen.
Hinsichtlich des Antrages
zu 2.) kommt es auf eine Rechtsgüterabwägung an. Es ist nicht
Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, vorliegend in eine Rechtsmäßigkeitsprüfung
en detail zu treten, vielmehr ist ein summarisches Verfahren gefordert,
daß die Folgenperspektive für die betroffenen Rechtsphären
gegeneinander abwägt.
Für den Erlaß
der beantragten einstweiligen Anordnung spricht, daß vorliegend die
sichergestellten Dinge für das laufende Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
dringlich benötigt werden. Es dürfte im Interesse der Rechtsstaatlichkeit
liegen, daß das Verfahren durch die Maßnahmen der Berliner
Staatsanwaltschaft möglichst keinen Verzug erleidet. Darüber
hinaus muß es aus fundamentalen rechtsstaatlichen Erwägungen
geradezu eine öffentliches Anliegen sein, den Eindruck zu zerstreuen,
daß das Verfahren gegen die Antragsgegnerin im Verbotsverfahren in
rechtsstaatswidriger Weise manipuliert werden soll, indem unter Vorwänden
die Anwälte der Antragsgegnerin wenn auch nicht von der Vertretung
als solcher ausgeschaltet werden, so doch ihnen die Möglichkeit geraubt
wird, unter rechtsstaatlichen Bedingungen, unter Wahrung der Eigenständigkeit
und Achtung des Kompetenzbereiches tätig zu sein. Da dieser Eindruck
bei kritischen Bürgern, bei Intellektuellen und Beobachtern im Auslande
bereits entstanden sein dürfte, ist eine besonders eindrucksvolle
Reaktion seitens der Rechsprechung sinnvoll.
Gegen den Erlaß der
beantragten einstweiligen Anordnung sind keine beachtlichen Gesichtspunkte
erkennbar. Der angebliche Grund der Beschlagnahmen bzw. Sicherstellungen,
nämlich ein Internet-Text des Kollegen Mahler, ist seit Oktober des
Vorjahres im Internet. Der Kollege Mahler hatte sich gegenüber dem
die Aktion vor Ort leitenden Staatsanwalt Krüger auch spontan bereiterklärt,
durch eine Einlassung seine Autorenschaft für den Text anzuerkennen.
Damit wäre geklärt, daß der Kollege Mahler in nachweisbarer
Weise für den Text verantwortlich ist. Die Frage der strafrechtlichen
Relevanz des beanstandeten Textes ist eine andere Seite. Um die kann es
vorliegend nicht gehen, da die Beschlagnahmen und Sicherstellungen die
prozessuale Seite der Beweissicherung betreffen. Und daß in der gegebenen
Lage die beschlagnahmten / sichergestellten Daten und Gegenstände
zu Beweiszwecken nicht mehr erforderlich sind, liegt auf der Hand.
Damit überwiegen eindeutig
die Momente, die für den Erlaß der beantragten Eilmaßnahme
sprechen.
Ein Bedenken bleibt noch:
Ob nicht vorliegend erst der Weg über richterliche Entscheidung an
das Amtsgericht Tiergarten und dann der Beschwerde vor Erschöpfung
des Rechtsweges beschritten werden muß.
Vorliegend dürfte ein
so krasser Fall der rechtsmißbräuchlichen Aushebelung der geltenden
Rechtsordnung und er Gewaltenteilungsunterlaufung vorliegen, daß
sofort eine Entscheidung im Sinne der gestellten Anträge geboten ist.
Das Beschreiten des üblichen Rechtsweges nach der StPO kann unmöglich
eine rasche Entscheidung zeitigen: Das Amtsgericht Tiergarten müßte
erst einmal die Akte von der Staatsanwaltschaft anfordern. Dieser Vorgang
wie die Übersendung der Akte kann verzögert werden. Dann müssen
beide Seiten gehört werden, dann muß ein Beschluß gefaßt,
ausgefertigt und zugestellt werden. Kurzum, in dieser Materie ist eine
Eilentscheidung sachlich in der Praxis nicht zu erreichen. In der Zwischenzeit
dauert die fundamentale Behinderung der Verfahrensbevollmächtigten
im Verbotsverfahren an, Beweise können beseitigt, überhaupt durch
Auswertung der Prozeßstrategie und er Unterlagen der Prozeßvertreter
im Verbotsverfahren kann nicht wieder wett zu machender Schaden angerichtet
werden. Daneben ist zu bedenken: Betrifft die fragliche Aktion denn überhaupt
eine Materie des Strafrechts oder handelt es sich - wie eingangs dargestellt
- nicht evident um einen Akt, der unter Mißbrauch der Staatsanwaltschaft
als „Alibi“ nicht in Wahrheit von vornherein auf eben dieses verfassungsrechtliche
Verfahren gerichtet ist. Letzteres dürfte sachgerechterweise gegeben
sein. Dann aber gibt es keine Rechtswegezuweisung zu den Zivilgerichten.
Das Bundesverfassungsgericht ist von vornherein zuständig.
In jedem Falle ist wegen
des auf verfassungsrechtlicher Ebene eingetretenen und weiterhin drohenden
Schadens eine sofortige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ohne
vorherige Anrufung des Amts- wie Landgerichts zulässig, daher möglich.
Wenn die fraglichen Gegenstände
schließlich zurückerlangt sind bzw. vom Bundesverfassungsgericht
auf strafrechtliche Relevanz geprüft sind, ist unter dem Aspekt des
rechtlichen Gehörs zu bestimmen, welche Frist zur Abgabe der Stellungnahme
zum Antrag des deutschen Bundesrates zu setzen ist. Das Bundesverfassungsgericht
hat auch zu entscheiden, ob die unter Antrag 2 a.) genannten Daten anstelle
an das Bundesverfassungsgericht sogleich an den Rechtsanwalt Mahler herauszugeben
sind oder später vom Bundesverfassungsgericht an letztgenannten weitergeleitet
werden.
Da der Antrag zu 2.) sachlich
neben dem Verbotsverfahren liegt, ist eine eigene Kostenentscheidung sinnvoll
und geboten.
Dr. Eisenecker
Rechtsanwalt

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