Antrag der NPD auf Aussetzung des Verfahrens (Hans Günter Eisenecker), 12. Juni 2001

In den Verfahren
1.) Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland
2.) Deutscher Bundestag
3.) Deutscher Bundesrat

gegen Nationaldemokratische Partei Deutschlands wird hiermit beantragt zu beschließen:

1) Die Verfahren werden ausgesetzt: die Fristverlängerung gegenüber der Antragsgegnerin zur Stellungnahme auf den Antrag des Deutschen Bundesrates bis zum 22.06.2001 wird aufgehoben.

2) Der Staatsanwaltschaft I beim Landgericht Berlin wird - ohne mündliche Verhandlung - im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben:

a) die bei der Durchsuchung der Kanzlei des Rechtsanwaltes Horst Mahler in der Paulsborner Straße 3 in 10709 Berlin und in der Privatwohnung des Vorgenannten im Weidenbusch 13 in 14532 Kleinmachnow, sowie in er Parteizentrale der Antragsgegnerin in der Seelenbinderstr. 42 in 12555 Berlin am 11.06.2001 sichergestellten oder überspielten elektronischen Daten nach vorheriger Versiegelung - auch der Überspielungsstücke -, einschließlich ggfls. Inzwischen gefertigter Mehrfachstücke, der Auswertung zu entziehen und die Versiegelten Datenträger unverzüglich dem Bundesverfassungsgericht zu überantworten.

b) die aus den Kanzleiräumen des Rechtsanwaltes Horst Mahler entfernten elektronischen Datenverarbeitungsanlagen, bestehend aus:

  • einem PC Desktop „HP Vectra VL“
  • einem PC Miditower „Indat“ 
  • einem Monitor „Indat“ 
  • einem Monitor „Wyse“ Mod. WY - 17 E, 
  • einer Funkmaus „Logitech“ 
  • einer PS/2 - Maus 
  • einem Scanner „HP Scanjet ADF“ 
  • sowie Netzkabel und SCSI-Kabel 

  • in die Kanzleiräume des Rechtsanwaltes Horst Maler zurückzuschaffen und die dortige fachgerechte Installierung sicherzustellen.
    3) Der Staatsanwaltschaft I beim Landgericht Berlin werden die Kosten der unter Ziffer 2 genannten einstweiligen Anordnung einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin nach einem Streitwert, um dessen Festsetzung das Gericht ersucht wird, auferlegt.

    Begründung:

    Hinsichtlich des Sachverhalts, der diesem Antrage zugrunde liegt, beziehe ich mich vollinhaltlich auf die entsprechenden Ausführungen des Kollegen Mahler in seinem themengleichen Antrag an das Gericht vom heutigem Tage.

    Für einen nüchternen Beobachter erscheint es mir ausgeschlossen, daß die fragliche Haudurchsuchung Belangen der Strafrechtspflege dienen sollte. Da auch im Bereich strafrechtlicher Ermittlungen der Grundsatz der Prozeßökonomie gilt, vorliegend zudem alle Beweismöglichkeiten zum Nachweis der dem Rechtsanwalt Mahler angelasteten Äußerung gegeben waren, kann die scheinbar nach der Strafprozeßordnung durchgeführte exekutive Maßnahme nur das Ziel verfolgen,

    a) Verteidigungsstrategie und entsprechende Beweismittel der Antragsgegnerin auszuspähen

    und

    b) die Möglichkeiten der Verteidigung der Antragsgegnerin nachhaltig zu behindern, indem neben der Ausspähung Beweismittel vorenthalten werden sollen.

    Der Kollege Mahler führt als Haupt-Prozeßbevollmächtigter der Antragsgegnerin die drei Verfahren und ist entsprechend Anlaufstelle und Sammelpunkt für alle verfahrensrelevanten Dinge, insbesondere Verteidigungsmittel. So sollte am morgigen Tage - 13.06.01 - eine Besprechung mit dem Unterzeichner hinsichtlich der Stellungnahme zum Antrag des Deutschen Bundesrates erfolgen. Zu diesem Zwecke sollten auch gesammelte, zur Verteidigung dienliche Informationen usw. mit hinzugezogen werden. Letzteres ist infolge des Vorgehens der Berliner Staatsanwaltschaft nun nicht möglich. Dieses sachliche Faktum wie die durchaus als Bedrohung aufzufassende einschüchternde Wirkung der Exekutivaktion stellt eine nachhaltige, sehr ernste und grundlegende Behinderung der Arbeit der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin dar.

    Da auf der Hand liegen dürfte, daß den Antragstellern durch die fragliche Aktion letztendlich Einblick in die Strategie und die Kenntnisse der Antragsgegnerin verschafft werden soll und letztere behindert werden soll, wird das vom Verfahrensrecht vorausgesetzte prozessuale System unterlaufen. Sowohl die Position der Antragsgegnerin wird ausgehebelt als auch der Grundsatz der Gewaltenteilung. Denn die Antragstellerseite erhält aller Voraussicht nach durch diesen Akt am Verfassungsgericht vorbei manipulative, rechtswidrige Vorteile.

    Da damit die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens insgesamt erheblich gefährdet sein dürfte, wäre nun an das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses zu denken. Inwieweit dieser Rechtsgedanke in der vorliegenden Verfahrensart zur Anwendung kommen kann, bleibt der Entscheidung des Gerichts belassen.

    Jedenfalls ist die Antragsgegnerin derzeit nicht imstande, in der geplanten Weise die Stellungnahme zum Verbotsantrag des Deutschen Bundesrates fertigzustellen. Nach dem geltenden prozessualen Grundsatz des rechtlichen Gehörs muß dies angemessene Beachtung finden. Nur eine Entscheidung im Sinne des Antrages zu 1.) kann der entstandenen Lage angemessen Rechnung tragen.

    Hinsichtlich des Antrages zu 2.) kommt es auf eine Rechtsgüterabwägung an. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, vorliegend in eine Rechtsmäßigkeitsprüfung en detail zu treten, vielmehr ist ein summarisches Verfahren gefordert, daß die Folgenperspektive für die betroffenen Rechtsphären gegeneinander abwägt.

    Für den Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung spricht, daß vorliegend die sichergestellten Dinge für das laufende Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht dringlich benötigt werden. Es dürfte im Interesse der Rechtsstaatlichkeit liegen, daß das Verfahren durch die Maßnahmen der Berliner Staatsanwaltschaft möglichst keinen Verzug erleidet. Darüber hinaus muß es aus fundamentalen rechtsstaatlichen Erwägungen geradezu eine öffentliches Anliegen sein, den Eindruck zu zerstreuen, daß das Verfahren gegen die Antragsgegnerin im Verbotsverfahren in rechtsstaatswidriger Weise manipuliert werden soll, indem unter Vorwänden die Anwälte der Antragsgegnerin wenn auch nicht von der Vertretung als solcher ausgeschaltet werden, so doch ihnen die Möglichkeit geraubt wird, unter rechtsstaatlichen Bedingungen, unter Wahrung der Eigenständigkeit und Achtung des Kompetenzbereiches tätig zu sein. Da dieser Eindruck bei kritischen Bürgern, bei Intellektuellen und Beobachtern im Auslande bereits entstanden sein dürfte, ist eine besonders eindrucksvolle Reaktion seitens der Rechsprechung sinnvoll.

    Gegen den Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung sind keine beachtlichen Gesichtspunkte erkennbar. Der angebliche Grund der Beschlagnahmen bzw. Sicherstellungen, nämlich ein Internet-Text des Kollegen Mahler, ist seit Oktober des Vorjahres im Internet. Der Kollege Mahler hatte sich gegenüber dem die Aktion vor Ort leitenden Staatsanwalt Krüger auch spontan bereiterklärt, durch eine Einlassung seine Autorenschaft für den Text anzuerkennen. Damit wäre geklärt, daß der Kollege Mahler in nachweisbarer Weise für den Text verantwortlich ist. Die Frage der strafrechtlichen Relevanz des beanstandeten Textes ist eine andere Seite. Um die kann es vorliegend nicht gehen, da die Beschlagnahmen und Sicherstellungen die prozessuale Seite der Beweissicherung betreffen. Und daß in der gegebenen Lage die beschlagnahmten / sichergestellten Daten und Gegenstände zu Beweiszwecken nicht mehr erforderlich sind, liegt auf der Hand.

    Damit überwiegen eindeutig die Momente, die für den Erlaß der beantragten Eilmaßnahme sprechen.

    Ein Bedenken bleibt noch: Ob nicht vorliegend erst der Weg über richterliche Entscheidung an das Amtsgericht Tiergarten und dann der Beschwerde vor Erschöpfung des Rechtsweges beschritten werden muß.

    Vorliegend dürfte ein so krasser Fall der rechtsmißbräuchlichen Aushebelung der geltenden Rechtsordnung und er Gewaltenteilungsunterlaufung vorliegen, daß sofort eine Entscheidung im Sinne der gestellten Anträge geboten ist. Das Beschreiten des üblichen Rechtsweges nach der StPO kann unmöglich eine rasche Entscheidung zeitigen: Das Amtsgericht Tiergarten müßte erst einmal die Akte von der Staatsanwaltschaft anfordern. Dieser Vorgang wie die Übersendung der Akte kann verzögert werden. Dann müssen beide Seiten gehört werden, dann muß ein Beschluß gefaßt, ausgefertigt und zugestellt werden. Kurzum, in dieser Materie ist eine Eilentscheidung sachlich in der Praxis nicht zu erreichen. In der Zwischenzeit dauert die fundamentale Behinderung der Verfahrensbevollmächtigten im Verbotsverfahren an, Beweise können beseitigt, überhaupt durch Auswertung der Prozeßstrategie und er Unterlagen der Prozeßvertreter im Verbotsverfahren kann nicht wieder wett zu machender Schaden angerichtet werden. Daneben ist zu bedenken: Betrifft die fragliche Aktion denn überhaupt eine Materie des Strafrechts oder handelt es sich - wie eingangs dargestellt - nicht evident um einen Akt, der unter Mißbrauch der Staatsanwaltschaft als „Alibi“ nicht in Wahrheit von vornherein auf eben dieses verfassungsrechtliche Verfahren gerichtet ist. Letzteres dürfte sachgerechterweise gegeben sein. Dann aber gibt es keine Rechtswegezuweisung zu den Zivilgerichten. Das Bundesverfassungsgericht ist von vornherein zuständig.

    In jedem Falle ist wegen des auf verfassungsrechtlicher Ebene eingetretenen und weiterhin drohenden Schadens eine sofortige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ohne vorherige Anrufung des Amts- wie Landgerichts zulässig, daher möglich.

    Wenn die fraglichen Gegenstände schließlich zurückerlangt sind bzw. vom Bundesverfassungsgericht auf strafrechtliche Relevanz geprüft sind, ist unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs zu bestimmen, welche Frist zur Abgabe der Stellungnahme zum Antrag des deutschen Bundesrates zu setzen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat auch zu entscheiden, ob die unter Antrag 2 a.) genannten Daten anstelle an das Bundesverfassungsgericht sogleich an den Rechtsanwalt Mahler herauszugeben sind oder später vom Bundesverfassungsgericht an letztgenannten weitergeleitet werden.

    Da der Antrag zu 2.) sachlich neben dem Verbotsverfahren liegt, ist eine eigene Kostenentscheidung sinnvoll und geboten.

    Dr. Eisenecker
    Rechtsanwalt