NPD-Antrag auf endgültige Einstellung des Verfahrens wegen Fehlens einer unverzichtbaren Prozeßvoraussetzung, 12. Juli 2001

[...] In der vorstehend bezeichneten Angelegenheit  beantrage ich, das Verfahren wegen Fehlens einer unverzichtbaren Prozeßvoraussetzung endgültig einzustellen und die Kosten des Verfahrens den Antragstellern aufzuerlegen.
 

Begründung:

I.

Ein faires Verfahren ist nicht mehr möglich. Von Seiten der Antragsteller sind die  verfahrensrelevanten Materialien der Antragsgegnerin – insbesondere deren Überlegungen zur Prozeßstrategie – rechtswidrig   ausgespäht worden. Die Begleitumstände und das Folgeverhalten der beteiligten Behörden liegen weit außerhalb dessen, was in einem Rechtsstaat tolerabel ist.

Das Land Berlin, das durch den Verbotsantrag des Bundesrates Antragstellerin im  Verfahren ist, hat sich  – unter dem Vorwand, ein Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung gegen den Unterzeichneten führen zu müssen, und unter Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes -  durch den Polizeipräsidenten in Berlin  bzw. durch die Staatsanwaltschaft I beim Landgericht Berlin Einsicht in die Planung der Verteidigung der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands gegen die Verbotsanträge der Verfassungsorgane verschafft.

Durch die Anfertigung von Kopien des Dateninhalts mehrer Festplatten bzw. durch den Abtransport der im Antrag näher bezeichneten PCs hat sowohl das Landeskriminalamt Berlin als auch die Staatsanwaltschaft I beim Landgericht Berlin Zugriff auf alle verfahrensrelevanten Informationen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts  nehme ich Bezug auf den diesseitigen Schriftsatz vom 12. Juni 2001, mit dem – erfolgreich – der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt worden war.

Die weitere Entwicklung seit dem Eilbeschluß des Senats vom 15. Juni 2001 hat den Verdacht, daß die Berliner Behörden mit der Durchsuchung und Beschlagnahme sachfremde Zwecke verfolgen, bestätigt.

Die Staatsanwaltschaft hat den Beschluß des Senats vom 15. Juni 2001 – der ihr am gleichen Tage gegen förmliches Empfangsbekenntnis des Abteilungsleiters durch Fernkopie übermittelt  worden ist – zunächst überhaupt nicht befolgt.  Der Senat hatte der Staatsanwaltschaft mit diesem Beschluß aufgegeben, „sämtliche im Zusammenhang mit der Durchsuchung [...]. sichergestellten, überspielten oder kopierten elektronischen Daten/Datenträger und Unterlagen unverzüglich zu versiegeln, beim Amtsgericht Tiergarten in Berlin zu hinterlegen und den Vollzug  dem Verfassungsgericht anzuzeigen.“

Erst nach 12 Tagen, am 27. Juni 2001, wurden die verfahrensgegenständlichen Unterlagen und Daten dem Richter am Amtsgericht Tiergarten  Buckow übergeben. Der Vorgang wird dort unter dem Aktenzeichen 351 Gs 2407/01 geführt.

Diese Verzögerung ist durch nichts gerechtfertigt. Sie kann nur als Affront gegen das Bundesverfassungsgericht gedeutet werden.

Am  28. Juni 2001 richtete  Oberstaatsanwalt Heinke an den Senat folgendes Schreiben:

... dem Ersuchen des z. Senats nachkommend teile ich Folgendes mit: Die anlässlich der Durchsuchungen in Räumlichkeiten des Beschuldigten Horst Mahler, die von Staatsanwälten meiner Abteilung begleitet wurden, beschlagnahmten Gegenstände, wurden aufgrund meiner Anordnung bereits am Tage der prozessualen Maßnahme, jedenfalls an dem darauffolgenden Tag versiegelt. Hiermit sollte sichergestellt werden, dass bis zur Entscheidung über den Widerspruch des Beschuldigten Mahler gegen die Maßnahme kein Unberechtigter Dritter Zugang erhält.

Die Einlagerung der Gegenstände beim Amtsgericht Tiergarten wurde veranlasst, obwohl auch hier der Sinn der zeit- und ressourcenaufwendigen Anordnung nicht nachvollziehbar ist.

Um die durch die dortige Entscheidung fortdauernde prozessuale Maßnahme beenden zu können, wäre ich für eine zeitnahe Mitteilung dankbar, wann mit einer „Freigabe" zu rechnen ist.

Diese „Vollzugsmeldung“ ist im Wesentlichen unrichtig. Die aus dem Büro des Unterzeichneten abtransportierte EDV-Anlage sowie die in 5 Leitzordnern und einem Schnellhefter  zusammengefaßten Unterlagen – darunter Materialsammlungen für das NPD-Verbotsverfahren – sind nicht versiegelt worden. Dazu hat der Richter am Amtsgericht Buckow im „Entsiegelungstermin“ vom heutigen Tage folgende Feststellungen getroffen:

Es wurde festgestellt, dass an der Recheneinheit des Hewellt Packard Desktop Seriennr. FR84825919 aus dem Büro Mahler PC 5-116/01 sich zwischen Bodenplatte und Gehäuse auf der linken Seite unten ein intaktes Siegel befindet und daneben ein zerstörtes Siegel, ansonsten befindet sich an diesem Rechner, soweit es die Bedienelemente betrifft, auf der Frontseite (Diskettenlaufwerk, CD-Laufwerk) sowie auf der Rückseite an den Anschlüssen kein Siegel.

Der Beschuldigte rügt den möglichen Zugriff auf die in dem Rechner gespeicherten Daten. Es wird festgestellt, dass sich die roten Siegel der Polizei auf den Rechnern befinden und keine anderen.

Gleiches gilt für den Minitower mit der Seriennr. 96-0441-005 (mit schwarzem Filzstift geschrieben). (Aus dem Büro Mahler PC 6-116/01). Hier befindet sich das Siegel an der Verbindungsstelle zwischen Frontseite und Gehäuse oben sowie auf der Rückseite zwei Siegel an der Verbindungsstelle Metallplatte und Gehäuse. Der Beschuldigte erhebt die gleiche Rüge.

Es wird festgestellt, dass beide Rechner sich in einem offenen Karton zusammen mit anderer Hardware befinden.

Der mitgelieferte Bildschirm wurde ohne Karton und Siegel geliefert.

Der Sachverständige entfernte die Festplatten zur Übernahme und Fertigung einer Kopie. Es handelt sich um die Festplatte aus dem PC 6 Fujitsu MPB 3043 AT , S/N. 05073254 und um die Festplatte aus dem PC 5 Quantum Fireball EX S/N 675869130460.

Es wurde entsiegelt:
•     die Diskette „Aufstand der Anständigen",
•     1 x DDS3, 1 x FD (Kenndaten) (Inhalt eine Diskette und ein HP Streamer-Band)
•     3 x DDS-2, 1 x DDS-3, 1 x DDS ohne arabische Ziffer, 1 Kenndatendisk (entgegen der Beschriftung, die 4 x DDS-2 und 1 x DDS-3 vorsieht)
•     aus dem Umschlag Datensicherung Server-Kanzlei 3 x DDS-3, 1 x DDS-4
•     aus dem Umschlag laufende Nr. 6,7,8,9,10,13,14 - Kanzlei: eine CD „Deutsche Fundgrube" und eine MC „Auf dem Wege zur Reichsordnung"
Der Sachverständige erhielt die Datenträger übergeben.

[...]

Der Sachverständige verläßt den Saal.

Es wurde festgestellt dass er mitgelieferte Doppelplastiksack von einem losen Band umgeben ist, auf dem sich das Siegel befindet. In diesem Sack befinden sich aus der Kanzlei fünf Stehordner mit den Aufschriften: Eigene Artikel Vorträge Interviews, Organisatorisches, I - Q, Texte Oberlercher Sander, Reichsordnung und ein Hängeordner. Der Sack ist ohne Beschädigung des Siegels zu öffnen.

Es wurde entsiegelt:

•     ein versiegelter Umschlag mit der Aufschrift Seelenbinder Str. 42 (ein Sleipnir-Heft 32 pp.)
•     aus dem bereits zuvor zur Entnahme der Datenträger geöffneten Umschlag aus der Kanzlei (lfd. Nr. 6, 7, 8, 9, 10, 13, 14) wird der Inhalt der Schriftstücke in Augenschein genommen.
•     ein versiegelter Umschlag aus der Kanzlei lfd. Nr. 12

Zu dem vorgenannten Punkt erklärt der Beschuldigte, dass diese vordringlich an ihn herauszugeben sind, da er sie dringend benötigt für die Auswertung im Parteiverbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Er weist ferner auf die Eilbedürftigkeit der Herausgabe des obigen Stehordners „I - Q" hin.

Er gibt ferner an, dass es sich bei der handschriftlichen Mitschrift des Plädoyers des Rechtsanwalts Otto Schily im Prozeß gegen den Beschuldigten vom 17. 5. 1971 (lose in der Hülle liegend, 24 Seiten) um ein historisch wertvolles Dokument handelt, das mit besonderer Sorgfalt behandelt und aufbewahrt werden muss.

Daß alle Bedienelemente der EDV-Anlage frei zugänglich waren, bedeutet, daß die auf den Festplatten gespeicherten Daten sichtbar gemacht und auf beliebige Medien kopiert werden konnten.

Es muß zu denken geben, daß sich auch der Richter am Amtsgericht Buckow an der Täuschung des Bundesverfassungsgerichts mit folgendem Schreiben beteiligt hat:

Es wird mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft Berlin die in dem vorgenannten Ermittlungsverfahren beschlagnahmten Gegenstände, Datenträger und Unterlagen am heutigen Tage beim Amtsgericht Tiergarten versiegelt hinterlegt hat. Die Hinterlegung erfolgte unter dem obigen Aktenzeichen. Eine Kopie, die das Landeskriminalamt Berlin von einer bei dem Beschuldigten Rechtsanwalt Horst Mahler am 11. 6. 2001 sichergestellten Diskette gefertigt hat, ist nach Auskunft der Staatsanwaltschaft auf dem Postwege unterwegs zum Amtsgericht Tiergarten.

Im Antragsschriftsatz vom 12. Juni 2001 wurden vom  Unterzeichneten Tatsachen vorgetragen, die den Verdacht begründen,  daß Beamte der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Erlangung des Durchsuchungsbeschlusses vom 31. Mai 2001 bezüglich der Räume in der Parteizentrale der Antragsgegnerin sich einer Urkundenfälschung schuldig gemacht haben. Der Sachverhalt ist inzwischen zur Anzeige gebracht worden. Ein Ermittlungsaktenzeichen ist dem Unterzeichneten noch nicht bekannt.

Der Umstand, daß es der Richter am Amtsgericht Tiergarten Buckow war, der in Kenntnis der  handschriftlichen Änderung des zugrundeliegenden Durchsuchungsbeschlusses vom 23. Februar 2001 den Ergänzungsbeschluß vom 31. Mai 2001 unter Bezugnahme auf den Durchsuchungsbeschluß „vom 17.04.2001“ – den es nicht gab – erlassen hat, läßt jetzt im Zusammenhang mit dem inhaltlich unrichtigen Schreiben des Richters Buckow an das Bundesverfassungsgericht vom 27.06.2001 den Argwohn aufkommen, daß hier ein gemeinschaftliches Handeln zwischen Beamten der Staatsanwaltschaft und dem Richter Buckow zum Zwecke der Täuschung des Bundesverfassungsgerichts gegeben ist.

Vor diesem Hintergrund ist auch die Tatsache von Bedeutung, daß  der Oberstaatsanwalt Heinke im Schreiben an den Senat vom 28. Juni 2001  hervorhebt, daß auf seine Anweisung hin die streitbefangenen Gegenstände „bereits am Tage der prozessualen Maßnahme, jedenfalls an dem darauffolgenden Tage versiegelt“ worden seien. Die Versiegelung erfolgte durch die Polizei mit „roten Siegeln“ (vgl. das richterliche Protokoll vom 12. Juni 2001) . Im Eilbeschluß vom 15. Juni 2001 war aber die Versiegelung durch die Staatsanwaltschaft angeordnet worden.

Nicht bekannt ist, wie lange sich die Gegenstände im Gewahrsam der Polizei (Staatsschutzabteilung) befunden haben. Dort können die ursprünglich versiegelten Briefumschläge geöffnet und die darin enthaltenen Datenträger unbemerkt kopiert worden sein. Man brauchte dann nur neue Briefumschläge zu nehmen, die Datenträger dahin „einzutüten“ und die Umschläge erneut zu versiegeln. Ein derartiger Eingriff kann nicht aufgedeckt werden. Dem Senat kam es aber  erkennbar darauf an, gerade  diese Möglichkeit durch die Eilmaßnahme vom 15. Juni 2001 auszuschließen. Das kann dem Oberstaatsanwalt Heinke nicht entgangen sein. Er hat sich also auch insoweit dem Senat widersetzt.

Dem Oberstaatsanwalt Heinke ist die Bedeutung des Verbotsverfahrens bewußt. Spätestens durch das lebhafte Presseecho, das der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gefunden hat, wurde der Fall mit Sicherheit zur „Chefsache“ und Gegenstand intensiver Überlegungen und behördeninterner Gespräche.

Die Entscheidungsträger waren sich bewußt, daß die hier dargestellten Tatsachen und Verhaltensweisen Gegenstand einer in die Tiefe gehenden Kritik werden würden. Wenn sie gleichwohl - wie hier beschrieben -  verfahren sind, dann müssen sie – aus Ihrer Sicht und Interessenlage heraus – triftige Gründe dafür haben. Es ist nicht schwer, dieselben aufzuspüren. Diese sind im Bericht des Nachrichtenmagazins DER SPIEGEL Nr. 28/2001 – S. 28  - wie folgt sichtbar gemacht:
 

RECHTSEXTREME

Schmaler Grat

Steuert der Verfassungsschutz Teile der NPD? Die zahlreichen bei der Partei eingeschleusten V-Leute gefährden das laufende Verbotsverfahren in Karlsruhe.

Wenn sich die Chefs der deutschen Verfassungsschutzbehörden zweimal jährlich treffen, geht es meist ruhig und gesetzt zu. Am Dienstag vorvergangener Woche aber war die Aufregung groß.

Wo denn für das laufende NPD-Verbotsverfahren beim Bundesverfassungsgericht noch mögliche Zeitbomben ticken könnten, fragte besorgt ein Beamter aus dem Haus von Bundesinnenminister Otto Schily (SPD). Der Vorschlag, der dann folgte, ließ die in Wilhelmshaven versammelten Ämterchefs aufschrecken: Jeder einzelne Nachrichtendienst solle alle kniffligen Fälle melden, in denen Vertrauensleute (V-Leute) des Verfassungsschutzes im staatlichen Auftrag die rechtsextreme Partei ausspionierten.

Ein brisanter Vorstoß - normalerweise kennt nicht einmal ein Behördenleiter alle Spitzel seines eigenen Hauses. Ein führender Geheimdienstler frotzelte denn auch: „Jetzt machen wir Kassensturz."

Bund und Länder bangen ein Jahr nach Beginn der Debatte über ein NPD-Verbot um den Erfolg des von ihnen angestrengten Verfahrens. Als Risikofaktoren gelten vor allem die mittlerweile zuhauf enttarnten V-Männer in den Reihen der Rechtsextremen. Entsteht bei den Richtern der Eindruck, der radikale NPD-Flügel werde heimlich vom Verfassungsschutz mit gesteuert, wäre ein Gerichtserfolg gefährdet.

Sicherheitsexperten schätzen, dass bis zu 100 NPD-Funktionäre nicht nur der rechten Sache, sondern auch dem Verfassungsschutz dienen: kleine Fische in Ortsvereinen und Kreisverbänden, aber auch ranghohe Zuträger in fast jedem Landes- und im Bundesvorstand. Der Grat zwischen verdeckter Alimentierung der Rechten und notwendiger Informationsbeschaffung wird immer schmaler.

Dass sie die Partei in Wirklichkeit mit steuern, bestreiten die Ämter vehement. Gleichwohl ist selbst vielen von ihnen die hohe Zahl der eingeschleusten Spitzel mittlerweile unangenehm. In den Behörden spotten Beamte schon mal, manchen rechten Verband könne der Verfassungsschutz per einfachem Mehrheitsbeschluss auflösen.

In Bedrängnis bringen die Verfassungsschützer vor allem die hochrangigen Parteifunktionäre mit doppeltem Auftrag - wie der inzwischen ausgetretene stellvertretende NPD-Vorsitzende von Thüringen, Tino Brandt. Der war Mitte Mai als Spitzel aufgeflogen (SPIEGEL 28/2001). Brandt, 26, war nicht nur führender NPD-ler, sondern auch leitender Aktivist der Neonazi-Truppe „Thüringer Heimatschutz". Als Sprecher stand er zudem der „Revolutionären Plattform" in der NPD vor, einem Zusammenschluss von Neonazis, denen die Partei nicht radikal genug war.

[...]

Wie man angesichts all dessen trotzdem zu einem Erfolg vor Gericht kommen möchte, darüber tauschten sich die Innenstaatssekretäre von Bund und Ländern vergangenen Freitag in Wiesbaden aus. Die gesamte Entwicklung, so ein Insider, habe „Anlass gegeben, den Stand des Verfahrens noch mal zu überdenken".

Mit dem Vorschlag, alle problematischen V-Leute bei der NPD dem Bundesinnenministerium zu melden, konnte sich die Mehrheit der Runde allerdings nicht anfreunden. „Im Moment", kommentierte ein Verfassungsschützer, „hält jeder seine Leichen bedeckt."
 

In den Köpfen der zuständigen Beamten hat sich offensichtlich die Vorstellung verfestigt, daß die Aufdeckung des Einflusses der Geheimdienste auf die Antragsgegnerin prozeßentscheidend sein müßte. Die Verantwortlichen  wissen auch, daß die Antragsgegnerin ihre Verteidigungsanstrengungen gerade auf die entsprechende Aufklärung konzentriert und beabsichtigt, in der Hauptverhandlung das Überraschungsmoment voll zu nutzen. Der Erfolg ihrer Anstrengungen würde eine tiefe politische Krise auslösen, weil die Öffentlichkeit erfahren würde, daß durch kriminelle Machenschaften der verschiedenen in- und ausländischen Geheimdienste die verfassungsmäßigen Institutionen der Bundesrepublik Deutschland in einem Ausmaß innerlich zersetzt sind, daß in diesem Lande von einer verfassungsmäßigen Ordnung nichts mehr übrig geblieben ist.

Einen Vorgeschmack vermittelt die Affäre „Tino Brandt“. Die Ministerialbeamten sind sich unsicher, wie weit die Bemühungen der Antragsgegnerin gediehen sind, gerichtsverwertbare Beweise zur  Durchleuchtung des Behördenmorastes zu erlangen. Allen sitzt noch der Schock des „Schmücker-Prozesses“ in den Gliedern, der nach 13 Jahren abgebrochen  werden mußte, weil es der Verteidigung in diesem Verfahren  gelungen war, die im Hintergrund wirkende kriminelle Organisation innerhalb der einschlägigen Sicherheitsbehörden, die  die Fäden zog, ansatzweise  sichtbar zu machen. Diese Erfahrung lehrt die Dienste, daß es genügt, wenn die Verteidigung an irgendeiner Stelle den Faden zu fassen bekommt, aus dem das geheimnisvolle Netz der Häscher und Provokateure geknüpft ist, das man über die Antragsgegnerin ausgebreitet hat. Dann zieht Eins das Andere nach sich. Es gibt kein Halten mehr.

Dem wollen die Dienste diesmal wirksam vorbauen. Sie müssen unter allen Umständen in Erfahrung bringen, was die Antragsgegnerin von ihnen weiß und beweisen kann. Vor die Alternative gestellt, im Verbotsverfahren als verbrecherische Organisation entlarvt zu werden oder den Prozeß zum Platzen zu bringen, werden sie letzteres vorziehen. Das erklärt die Dreistigkeit, mit der die Ausspähung gegen die Antragsgegnerin in Szene gesetzt worden ist.

II.

Es zeichnet sich deutlich eine Tendenz ab, die Autorität des Bundesverfassungsgerichts zu beschädigen.

Der Insubordination des 5. Senats des Oberverwaltungsgerichts für Nordrhein-Westfalen (vgl. dazu die als  Anhang beigefügte Strafanzeige der Antragstellerin wegen des Verdachts der Rechtsbeugung – StA Berlin 34 Js 1909/01) folgen jetzt Teile der Berliner Justiz mit offener Obstruktion.

In der Stellungnahme zum Verbotsantrag der Bundesregierung hat die Antragsgegnerin – gestützt auf entsprechenden Tatsachenvortrag – die verfassungsfeindliche Grundeinstellung der Bundesregierung  dargelegt. Es liegt auf der Hand, daß diese Kreise die Wächterfunktion des Bundesverfassungsgerichts als Erblast aus der Zeit der „Schönwetterdemokratie“ empfinden. Diese Last wollen sie im Hinblick auf die aufkommenden Gewitter nun so schnell wie möglich los werden. Die politische Abteilung der Berliner Staatsanwaltschaft scheint ihre unselige Traditionslinie nun im Parteiverbotsverfahren auf spektakuläre Art und Weise fortschreiben zu wollen.

Der Senat hat in seinem Beschluß bezüglich der einstweiligen Anordnung vom 3. Juli 2001 auf Seite 12 f.  bereits hervorgehoben, daß die „von der Antragsgegnerin vorgetragene Sicherstellung von Verteidigungsunterlagen bei dem Bevollmächtigten eine Gefährdung des ... Parteiverbotsverfahrens gegen die Antragsgegnerin als möglich erscheinen“ lasse.

Die  jetzt bekannt gewordenen Tatsachen lassen nicht mehr nur eine Gefährdung als möglich erscheinen. Für einen verständigen Beobachter ist jetzt offenbar, daß durch die Machenschaften der politischen Staatsanwaltschaft dem Verbotsprozeß der rechtsstaatliche Boden entzogen ist und daß dem  daran gänzlich unbeteiligten Bundesverfassungsgericht von den tonangebenden Teilen der politischen Klasse nur noch eine Feigenblattfunktion zugedacht ist.

Daß die Angriffe gerade aus den Bereichen des Staatsapparates unternommen werden, denen die Wahrung des Rechts als wesensbestimmende Aufgabe zugewiesen ist, erfordert eine außergewöhnliche Reaktion des Bundesverfassungsgerichts zur Verteidigung seines Ansehens und der Autorität der Dritten Gewalt im Staate.

Es könnte sich die paradoxe Lage ergeben, daß sich im Verbotsverfahren - deutlicher noch als im Schmücker-Prozeß - die rechtstreuen Beamten in den Innenministerien, in den Polizeipräsidien und in den Staatsanwaltschaften – die es ja Gott sei Dank noch gibt – unter die Fittiche des Bundesverfassungsgerichts begeben, um sich als Zeugen der Verteidigung zur Verfügung zu stellen. Dann bricht eine Götterdämmerung herein für diejenigen kriminellen Elemente, die glauben, den Staat schon fest im Griff zu haben.

30 Kopien  anbei.

Horst Mahler
Rechtsanwalt
 
 

Anhang

Horst Mahler
Rechtsanwalt
Paulsborner Str. 3
D-10709 Berlin
Fernruf        030 893 829 0
Fernkopie    030 893 829 99
 

Berlin, den   22. Juni 2001
 

 
Staatsanwaltschaft beim Landgericht Berlin
Turmstraße 91
10548 Berlin
per Fax-Nr. 9014 3310

 

Strafanzeige der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands wegen des Verdachts der Rechtsbeugung
 

Sehr geehrte Damen und Herren,

bezugnehmend auf die beigefügte Vollmacht der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands erstatte ich in deren Namen

Strafanzeige

gegen Herrn Dr. Bertrams, Präsident des  Oberverwaltungsgerichts NRW, Herrn Jaenecke, Herrn Frenzen (zu 2. und 3. Richter am Oberverwaltungsgericht NRW) wegen des Verdachts der Rechtsbeugung mit der Bitte, den Vorgang an die zuständige Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.

Sachverhalt:

a) Die Tathandlung:

aa) Der objektive Tatbestand:

Die Beschuldigten haben in dem Verwaltungsgerichtsverfahren NPD ./. das Polizeipräsidium Essen – VG Essen 14 L 830/01 – als Berufungsgericht gemeinschaftlich handelnd an dem Beschluß des 5. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. April  - 5 B 585/01 – mitgewirkt und diesen eigenhändig unterzeichnet. Mit ihrer Entscheidung  hoben die Beschuldigten  den Beschluß des VG Essen vom 30. April 2001 auf, der die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der NPD gegen die vom Polizeipräsidium Essen ausgesprochene Untersagung der für den 1. Mai 2001 angemeldeten Demonstration, die in Essen stattfinden sollte, wiederhergestellt hatte.

In der Begründung führten die Richter aus:

Nach der Rechtsprechung des Senats läßt sich eine rechtsextremistische Ideologie wie der Nationalsozialismus unter dem Grundgesetz nicht – auch nicht  mit den Mitteln des Demonstrationsrechts – legitimieren; bei der Auslegung des Grundrechts der Demonstrationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 GG) ist dieser verfassungsimmanenten Beschränkung auch unterhalb der Schwelle strafrechtlicher und verfassungsrechtlicher Verbots- und Verwirkungsentscheidungen Rechnung zu tragen, so daß Versammlungen, die durch ein Bekenntnis zum Nationalsozialismus geprägt sind, wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung gemäß § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes (VersammlG) verboten werden können.

[...]

Vor dem Hintergrund der jüngeren deutschen Geschichte werden durch das öffentliche Auftreten von neonazistischen Gruppierungen und das Verbreiten entsprechenden Gedankenguts grundlegende soziale und ethische Anschauungen einer Vielzahl von Menschen – zumal der in Deutschland lebenden ausländischen und jüdischen Mitbürger – in erheblicher Weise verletzt. Dieser Befund gilt nicht nur an Tagen mit gewichtiger Symbolkraft und „spezifischer Provokationswirkung“ wie dem Holocaust-Gedenktag, sondern an jedem Tag des Jahres. Dies ist ein wesentlicher Aspekt der Verfassungswirklichkeit im wiedervereinigten Deutschland, den es bei der Auslegung und Anwendung der hier in Rede stehenden Normen zu berücksichtigen gilt [...].

Zur Untermauerung bezogen sich die Beschuldigten auf ihre eigenen Beschlüsse vom 23. März 2001 und 12. April 2001 – 5 B 395/01 bzw. 5 B 492/01.

bb) Der subjektive Tatbestand:

Die Beschuldigten waren sich bewußt, daß die von ihnen vertretene Auffassung sich nicht mehr in dem breiten Korridor vertretbarer Rechtsmeinungen zur Auslegung der Grundrechte aus Art. 5 und 8 GG hielt. Insbesondere war ihnen die entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bekannt. Diesbezüglich heißt es in der Begründung des inkriminierten Beschlusses:

Diese Rechtsprechung (der Beschuldigten) hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch Beschlüsse vom 24. März 2001 – 1 BvQ 13/01 – und vom 12. April 2001 – 1 BvQ 19/01 – sowie 1 BvQ 20/01 – im wesentlichen mit der Begründung verworfen, die vom beschließenden Senat bejahten verfassungs- immanenten Schranken gebe es nicht. Eine Grenze der Meinungsäußerung bildeten gemäß Art. 5 Abs. 2 GG die Strafgesetze, die zum Rechtsgüterschutz ausnahmsweise bestimmte geäußerte Inhalte untersagen. Daneben kämen zusätzliche verfassungsimmanente Grenzen der Inhalte von Meinungsäußerungen entgegen der Auffassung des beschließenden Senats nicht zum Tragen. Eine Äußerung aber, die nach Art. 5 Abs. 2 GG nicht unterbunden werden dürfe, könne auch nicht Anlaß für versammlungsbeschränkende Maßnahmen nach Art. 8 Abs. 2 GG sein.

Nach dieser Bewertung des Bundesverfassungsgerichtes fallen grundsätzlich auch das öffentliche Auftreten neonazistischer Gruppierungen und die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts in öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, soweit sie die Strafbarkeitsschwelle nicht überschreiten, unter den Schutz des Grundgesetzes.

Neue, vom Bundesverfassungsgericht nicht erwähnte rechtliche Gesichtspunkte haben die Beschuldigten für ihren Rechtsstandpunkt nicht beigebracht. Diesen hatten sie  bereits in ihrem Beschluß vom 24. März 2001 (Az.: 5 B 492/01) – wie sie selbst schreiben – „ausführlich“ dargelegt. Ihr Standpunkt  war  vom Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 24. März 2001 – 1 BvQ 13/01 - mit der von den Beschuldigten referierten ausführlichen, grundsätzlichen und für jeden ohne weiteres einleuchtenden Begründung verworfen worden.

Daß die Beschuldigten - ungeachtet der ihnen vom Bundesverfassungsgericht mehrfach erteilten Belehrung -  ihren Standpunkt weiterhin vertreten, ist nicht etwa Ausdruck einer „Verbohrtheit“ im juristischen Meinungsstreit, sondern Ergebnis ihres Tatentschlusses, die Anzeigeerstatterin zu entrechten.

b) Die Tatumstände:

Seit Mitte des vergangenen Jahres ist eine bisher wohl beispiellose Medienkampagne zur Verteufelung der „Rechten“ im Gange. Sie wurde ergänzt und zugespitzt durch den Bundeskanzler Schröder, der mit seinem  „Aufruf zum Aufstand der Anständigen“ weithin den Eindruck erweckte, daß jene Teile der  Bevölkerung, die als „rechts“ eingestufte Meinungen vertreten,  in der Bundesrepublik Deutschland nunmehr „vogelfrei“ seien.

Unter diesen Umständen ist die rechtsprechende Gewalt in besonderem Maße gefordert, dem Recht Geltung zu verschaffen.

c) Rechtliche Gesichtspunkte, die den Tatvorwurf betreffen:

Die inkriminierte Entscheidung steht objektiv im Widerspruch zu Recht und Gesetz. Sie ist aus diesem Gunde vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 1. Mai 2001 – 1 BvQ 22/01 – aufgehoben worden. In der Begründung ist hervorgehoben, daß die Argumentation  der Beschuldigten „offensichtlich nicht tragfähig“ sei (RdNr. 13).

Die von den Beschuldigten geltend gemachte Auffassung ist nicht vertretbar. Insbesondere geht ihr Hinweis auf Art. 139 GG fehl.

Dieser Gesetzesbefehl  räumt dem Willen der Sieger „zur Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ – wie sie ihn aus ihrer Interessenlage heraus verstehen – generell den Vorrang vor dem Grundgesetz ein. Die Vorschriften  der Sieger waren in vielfacher Hinsicht „mit den  im GG niedergelegten Grundsätzen nicht in Übereinstimmung“ (Maunz in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Komm. z GG, Art. 139 Rdnr. 1). Die Überleitungsbestimmung des Art. 139 GG ist als Ausnahmevorschrift nach allgemeinen Grundsätzen eng auszulegen. Sie ist nicht geeignet, als eine grundsätzliche Wertentscheidung des Gesetzgebers für eine ungeschriebene Über-Verfassung „gegen Rechts“ interpretiert zu werden.

Interessant ist in diesem Zusammenhang die Kommentierung von Herzog:

Art. 139 GG war einer der Anlässe dafür, daß die deutsche Verfassungsrechtslehre schon frühzeitig die Frage aufwarf, ob es unter der Geltung des GG verfassungswidrige Verfassungsnormen geben könne (bahnbrechend seinerzeit vor allem Bachof, Verfassungswidrige Verfassungsnormen?, 1951). Allerdings bildete sich - nicht zuletzt wohl auch unter dem Eindruck der politischen Gegebenheiten (sic!) - alsbald die Überzeugung heraus, daß jedenfalls Art.139 kein Beispiel einer solchen Norm sei.

Allerdings wurde diese Feststellung - nach hier vertretener Ansicht zu Recht - nur dadurch ermöglicht, daß die h. L. den Wirkungsbereich des Art. 139 zeitlich, teilweise aber auch sachlich begrenzte. Art. 139 bezog sich danach nur auf solche Entnazifizierungsvorschriften, die beim Inkrafttreten des GG ihrerseits bereits in Kraft waren. Neue Bestimmungen zum gleichen Gegenstand konnten danach, soweit es sich nicht lediglich um die sog. Schlußgesetzgebung handelte, nur unter Wahrung des GG erlassen werden.

Wenn man so will, war dies der erste Beispielsfall v e r f a s s u n g s konformer Auslegung, und zwar nicht im Verhältnis zwischen der Verfassung und dem einfachen Gesetzesrecht, sondern im Verhältnis zwischen verschiedenen Verfassungsnormen. Übrigens ergab sich die Richtigkeit dieser Auffassung, soweit sie sich auf die zeitliche Dauer bezog, schon aus der Einordnung des Art. 139 unter die Übergangs- (und Schluß-)Bestimmungen des GG.

Mit dem Abschluß der sog. Entnazifizierung ist Art. 139 obsolet geworden. Als Zeitpunkt dieses Obsoletwerdens ist der Tag anzunehmen, an dem das letzte in einem Bundesland erlassene Entnazifizierungsabschlußgesetz in Kraft trat; das war im Jahre 1953 der Fall. Seither äußert Art. 139 weder unmittelbar noch mittelbar irgendwelche Rechtsfolgen. Abzulehnen ist insbesondere der Versuch, ihn als „Grundsatzaussage über die Haltung des GG gegenüber nationalsozialistischen und verwandten (z. B. faschistischen) Staatsauffassungen" anzusehen und insoweit natürlich fortgelten zu lassen. Selbstverständlich lehnt das GG solche Staatsauffassungen in aller Entschiedenheit ab. Aber das ergibt sich einerseits aus dem in der Fundamentalnorm des Art. 20 I und nicht in einer Übergangsbestimmung zu suchenden Prinzip der wehrhaften bzw. streitbaren Demokratie und vor allein aus den zahlreichen auf Dauer angelegten Verfassungsbestimmungen, die sich mit dem (materiellen und formellen) Verfassungsschutz befassen, vor allem aus Art. 9 Il, 18, 21 II, 91 usw.) Art. 139 gehört weder nach seiner Stellung im GG noch nach seiner inhaltlichen Zielrichtung zu diesem Kreis von Vorschriften. Außerdem wäre eine solche Zuordnung auch systemfremd. Das GG steht allen denkbaren und ganz besonders allen im Zeitpunkt seines Inkrafttretens vorhandenen totalitären Welt- und Staatsauffassungen ablehnend-kämpferisch gegenüber, und der Anschauungsunterricht, den das deutsche Volk zwischen 1955 und 1945 von seiten des Nationalsozialismus, seit 1945 aber von seiten des Kommunismus erfahren hat, läßt es auch gänzlich ausgeschlossen erscheinen, daß es - nicht zum Zwecke der einmaligen Entnazifizierung, sondern für alle Zukunft - dem Totalitarismus der einen Seite mehr Ablehnung entgegenbrächte als dem der anderen. Beide verfallen im System des GG einer völlig gleichen, dafür aber entschiedenen Ablehnung. Für eine Art "Sondervorschrift nach rechts" ist im System des GG kein Platz. Auch aus diesem Grunde ist der Gedanke an einen normativen Fortbestand des Art. 139 abzulehnen.
(Herzog in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Komm. Z. GG, Art. 139 Rdnr. 2 ff.).

Die Beschuldigten haben  jedenfalls mit bedingtem Vorsatz gehandelt, indem sie billigend in Kauf genommen haben, daß ihre Entscheidung fehlerhaft ist. Direkter Vorsatz ist nach der Neufassung des § 336 StGB nicht erforderlich (Cramer in Schönke-Schröder, RdNr. 7).

Da alle Beschuldigten den inkriminierten Beschluß eigenhändig unterzeichnet haben, ist ihre Täterschaft unzweifelhaft. Die Berufung auf das Beratungsgeheimnis wäre unbeachtlich.

Ich beantrage, die Ermittlungen aufzunehmen, rege an, die Akten des Verwaltungsgerichts Essen 14 L 830/01 sowie des Bundesverfassungsgerichts 1BvQ 21/01 beizuziehen und zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, und bitte, mich zu gegebener Zeit vom Ergebnis zu unterrichten.

Mit freundlichen Grüßen

Horst Mahler
Rechtsanwalt