| NPD-Antrag
auf endgültige Einstellung des Verfahrens wegen Fehlens einer unverzichtbaren
Prozeßvoraussetzung, 12. Juli 2001 |
[...] In der vorstehend bezeichneten
Angelegenheit beantrage ich, das Verfahren wegen Fehlens einer unverzichtbaren
Prozeßvoraussetzung endgültig einzustellen und die Kosten des
Verfahrens den Antragstellern aufzuerlegen.
Begründung:
I.
Ein faires Verfahren ist
nicht mehr möglich. Von Seiten der Antragsteller sind die verfahrensrelevanten
Materialien der Antragsgegnerin – insbesondere deren Überlegungen
zur Prozeßstrategie – rechtswidrig ausgespäht worden.
Die Begleitumstände und das Folgeverhalten der beteiligten Behörden
liegen weit außerhalb dessen, was in einem Rechtsstaat tolerabel
ist.
Das Land Berlin, das durch
den Verbotsantrag des Bundesrates Antragstellerin im Verfahren ist,
hat sich – unter dem Vorwand, ein Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung
gegen den Unterzeichneten führen zu müssen, und unter Verletzung
des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - durch den Polizeipräsidenten
in Berlin bzw. durch die Staatsanwaltschaft I beim Landgericht Berlin
Einsicht in die Planung der Verteidigung der Nationaldemokratischen Partei
Deutschlands gegen die Verbotsanträge der Verfassungsorgane verschafft.
Durch die Anfertigung von
Kopien des Dateninhalts mehrer Festplatten bzw. durch den Abtransport der
im Antrag näher bezeichneten PCs hat sowohl das Landeskriminalamt
Berlin als auch die Staatsanwaltschaft I beim Landgericht Berlin Zugriff
auf alle verfahrensrelevanten Informationen.
Wegen der Einzelheiten des
Sachverhalts nehme ich Bezug auf den diesseitigen Schriftsatz vom
12. Juni 2001, mit dem – erfolgreich – der Antrag auf Erlaß einer
einstweiligen Anordnung gestellt worden war.
Die weitere Entwicklung seit
dem Eilbeschluß des Senats vom 15. Juni 2001 hat den Verdacht, daß
die Berliner Behörden mit der Durchsuchung und Beschlagnahme sachfremde
Zwecke verfolgen, bestätigt.
Die Staatsanwaltschaft hat
den Beschluß des Senats vom 15. Juni 2001 – der ihr am gleichen Tage
gegen förmliches Empfangsbekenntnis des Abteilungsleiters durch Fernkopie
übermittelt worden ist – zunächst überhaupt nicht
befolgt. Der Senat hatte der Staatsanwaltschaft mit diesem Beschluß
aufgegeben, „sämtliche im Zusammenhang mit der Durchsuchung [...].
sichergestellten, überspielten oder kopierten elektronischen Daten/Datenträger
und Unterlagen unverzüglich zu versiegeln, beim Amtsgericht
Tiergarten in Berlin zu hinterlegen und den Vollzug dem Verfassungsgericht
anzuzeigen.“
Erst nach 12 Tagen, am 27.
Juni 2001, wurden die verfahrensgegenständlichen Unterlagen und Daten
dem Richter am Amtsgericht Tiergarten Buckow übergeben. Der
Vorgang wird dort unter dem Aktenzeichen 351 Gs 2407/01 geführt.
Diese Verzögerung ist
durch nichts gerechtfertigt. Sie kann nur als Affront gegen das Bundesverfassungsgericht
gedeutet werden.
Am 28. Juni 2001 richtete
Oberstaatsanwalt Heinke an den Senat folgendes Schreiben:
... dem Ersuchen des z.
Senats nachkommend teile ich Folgendes mit: Die anlässlich der Durchsuchungen
in Räumlichkeiten des Beschuldigten Horst Mahler, die von Staatsanwälten
meiner Abteilung begleitet wurden, beschlagnahmten Gegenstände, wurden
aufgrund meiner Anordnung bereits am Tage der prozessualen Maßnahme,
jedenfalls an dem darauffolgenden Tag versiegelt. Hiermit sollte sichergestellt
werden, dass bis zur Entscheidung über den Widerspruch des Beschuldigten
Mahler gegen die Maßnahme kein Unberechtigter Dritter Zugang erhält.
Die Einlagerung der Gegenstände
beim Amtsgericht Tiergarten wurde veranlasst, obwohl auch hier der Sinn
der zeit- und ressourcenaufwendigen Anordnung nicht nachvollziehbar ist.
Um die durch die dortige
Entscheidung fortdauernde prozessuale Maßnahme beenden zu können,
wäre ich für eine zeitnahe Mitteilung dankbar, wann mit einer
„Freigabe" zu rechnen ist.
Diese „Vollzugsmeldung“ ist
im Wesentlichen unrichtig. Die aus dem Büro des Unterzeichneten abtransportierte
EDV-Anlage sowie die in 5 Leitzordnern und einem Schnellhefter zusammengefaßten
Unterlagen – darunter Materialsammlungen für das NPD-Verbotsverfahren
– sind nicht versiegelt worden. Dazu hat der Richter am Amtsgericht Buckow
im „Entsiegelungstermin“ vom heutigen Tage folgende Feststellungen getroffen:
Es wurde festgestellt,
dass an der Recheneinheit des Hewellt Packard Desktop Seriennr. FR84825919
aus dem Büro Mahler PC 5-116/01 sich zwischen Bodenplatte und Gehäuse
auf der linken Seite unten ein intaktes Siegel befindet und daneben ein
zerstörtes Siegel, ansonsten befindet sich an diesem Rechner, soweit
es die Bedienelemente betrifft, auf der Frontseite (Diskettenlaufwerk,
CD-Laufwerk) sowie auf der Rückseite an den Anschlüssen kein
Siegel.
Der Beschuldigte rügt
den möglichen Zugriff auf die in dem Rechner gespeicherten Daten.
Es wird festgestellt, dass sich die roten Siegel der Polizei auf den Rechnern
befinden und keine anderen.
Gleiches gilt für
den Minitower mit der Seriennr. 96-0441-005 (mit schwarzem Filzstift geschrieben).
(Aus dem Büro Mahler PC 6-116/01). Hier befindet sich das Siegel an
der Verbindungsstelle zwischen Frontseite und Gehäuse oben sowie auf
der Rückseite zwei Siegel an der Verbindungsstelle Metallplatte und
Gehäuse. Der Beschuldigte erhebt die gleiche Rüge.
Es wird festgestellt,
dass beide Rechner sich in einem offenen Karton zusammen mit anderer Hardware
befinden.
Der mitgelieferte Bildschirm
wurde ohne Karton und Siegel geliefert.
Der Sachverständige
entfernte die Festplatten zur Übernahme und Fertigung einer Kopie.
Es handelt sich um die Festplatte aus dem PC 6 Fujitsu MPB 3043 AT , S/N.
05073254 und um die Festplatte aus dem PC 5 Quantum Fireball EX S/N 675869130460.
Es wurde entsiegelt:
•
die Diskette „Aufstand der Anständigen",
•
1 x DDS3, 1 x FD (Kenndaten) (Inhalt eine Diskette und ein HP Streamer-Band)
•
3 x DDS-2, 1 x DDS-3, 1 x DDS ohne arabische Ziffer, 1 Kenndatendisk (entgegen
der Beschriftung, die 4 x DDS-2 und 1 x DDS-3 vorsieht)
•
aus dem Umschlag Datensicherung Server-Kanzlei 3 x DDS-3, 1 x DDS-4
•
aus dem Umschlag laufende Nr. 6,7,8,9,10,13,14 - Kanzlei: eine CD „Deutsche
Fundgrube" und eine MC „Auf dem Wege zur Reichsordnung"
Der Sachverständige
erhielt die Datenträger übergeben.
[...]
Der Sachverständige
verläßt den Saal.
Es wurde festgestellt
dass er mitgelieferte Doppelplastiksack von einem losen Band umgeben ist,
auf dem sich das Siegel befindet. In diesem Sack befinden sich aus der
Kanzlei fünf Stehordner mit den Aufschriften: Eigene Artikel Vorträge
Interviews, Organisatorisches, I - Q, Texte Oberlercher Sander, Reichsordnung
und ein Hängeordner. Der Sack ist ohne Beschädigung des Siegels
zu öffnen.
Es wurde entsiegelt:
•
ein versiegelter Umschlag mit der Aufschrift Seelenbinder Str. 42 (ein
Sleipnir-Heft 32 pp.)
•
aus dem bereits zuvor zur Entnahme der Datenträger geöffneten
Umschlag aus der Kanzlei (lfd. Nr. 6, 7, 8, 9, 10, 13, 14) wird der Inhalt
der Schriftstücke in Augenschein genommen.
•
ein versiegelter Umschlag aus der Kanzlei lfd. Nr. 12
Zu dem vorgenannten Punkt
erklärt der Beschuldigte, dass diese vordringlich an ihn herauszugeben
sind, da er sie dringend benötigt für die Auswertung im Parteiverbotsverfahren
vor dem Bundesverfassungsgericht. Er weist ferner auf die Eilbedürftigkeit
der Herausgabe des obigen Stehordners „I - Q" hin.
Er gibt ferner an, dass
es sich bei der handschriftlichen Mitschrift des Plädoyers des Rechtsanwalts
Otto Schily im Prozeß gegen den Beschuldigten vom 17. 5. 1971 (lose
in der Hülle liegend, 24 Seiten) um ein historisch wertvolles Dokument
handelt, das mit besonderer Sorgfalt behandelt und aufbewahrt werden muss.
Daß alle Bedienelemente
der EDV-Anlage frei zugänglich waren, bedeutet, daß die auf
den Festplatten gespeicherten Daten sichtbar gemacht und auf beliebige
Medien kopiert werden konnten.
Es muß zu denken geben,
daß sich auch der Richter am Amtsgericht Buckow an der Täuschung
des Bundesverfassungsgerichts mit folgendem Schreiben beteiligt hat:
Es wird mitgeteilt, dass
die Staatsanwaltschaft Berlin die in dem vorgenannten Ermittlungsverfahren
beschlagnahmten Gegenstände, Datenträger und Unterlagen am heutigen
Tage beim Amtsgericht Tiergarten versiegelt hinterlegt hat. Die Hinterlegung
erfolgte unter dem obigen Aktenzeichen. Eine Kopie, die das Landeskriminalamt
Berlin von einer bei dem Beschuldigten Rechtsanwalt Horst Mahler am 11.
6. 2001 sichergestellten Diskette gefertigt hat, ist nach Auskunft der
Staatsanwaltschaft auf dem Postwege unterwegs zum Amtsgericht Tiergarten.
Im Antragsschriftsatz vom
12. Juni 2001 wurden vom Unterzeichneten Tatsachen vorgetragen, die
den Verdacht begründen, daß Beamte der Staatsanwaltschaft
im Zusammenhang mit der Erlangung des Durchsuchungsbeschlusses vom 31.
Mai 2001 bezüglich der Räume in der Parteizentrale der Antragsgegnerin
sich einer Urkundenfälschung schuldig gemacht haben. Der Sachverhalt
ist inzwischen zur Anzeige gebracht worden. Ein Ermittlungsaktenzeichen
ist dem Unterzeichneten noch nicht bekannt.
Der Umstand, daß es
der Richter am Amtsgericht Tiergarten Buckow war, der in Kenntnis der
handschriftlichen Änderung des zugrundeliegenden Durchsuchungsbeschlusses
vom 23. Februar 2001 den Ergänzungsbeschluß vom 31. Mai 2001
unter Bezugnahme auf den Durchsuchungsbeschluß „vom 17.04.2001“ –
den es nicht gab – erlassen hat, läßt jetzt im Zusammenhang
mit dem inhaltlich unrichtigen Schreiben des Richters Buckow an das Bundesverfassungsgericht
vom 27.06.2001 den Argwohn aufkommen, daß hier ein gemeinschaftliches
Handeln zwischen Beamten der Staatsanwaltschaft und dem Richter Buckow
zum Zwecke der Täuschung des Bundesverfassungsgerichts gegeben ist.
Vor diesem Hintergrund ist
auch die Tatsache von Bedeutung, daß der Oberstaatsanwalt Heinke
im Schreiben an den Senat vom 28. Juni 2001 hervorhebt, daß
auf seine Anweisung hin die streitbefangenen Gegenstände „bereits
am Tage der prozessualen Maßnahme, jedenfalls an dem darauffolgenden
Tage versiegelt“ worden seien. Die Versiegelung erfolgte durch die Polizei
mit „roten Siegeln“ (vgl. das richterliche Protokoll vom 12. Juni 2001)
. Im Eilbeschluß vom 15. Juni 2001 war aber die Versiegelung durch
die
Staatsanwaltschaft angeordnet worden.
Nicht bekannt ist, wie lange
sich die Gegenstände im Gewahrsam der Polizei (Staatsschutzabteilung)
befunden haben. Dort können die ursprünglich versiegelten Briefumschläge
geöffnet und die darin enthaltenen Datenträger unbemerkt kopiert
worden sein. Man brauchte dann nur neue Briefumschläge zu nehmen,
die Datenträger dahin „einzutüten“ und die Umschläge erneut
zu versiegeln. Ein derartiger Eingriff kann nicht aufgedeckt werden. Dem
Senat kam es aber erkennbar darauf an, gerade diese Möglichkeit
durch die Eilmaßnahme vom 15. Juni 2001 auszuschließen. Das
kann dem Oberstaatsanwalt Heinke nicht entgangen sein. Er hat sich also
auch insoweit dem Senat widersetzt.
Dem Oberstaatsanwalt Heinke
ist die Bedeutung des Verbotsverfahrens bewußt. Spätestens durch
das lebhafte Presseecho, das der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
Anordnung gefunden hat, wurde der Fall mit Sicherheit zur „Chefsache“ und
Gegenstand intensiver Überlegungen und behördeninterner Gespräche.
Die Entscheidungsträger
waren sich bewußt, daß die hier dargestellten Tatsachen und
Verhaltensweisen Gegenstand einer in die Tiefe gehenden Kritik werden würden.
Wenn sie gleichwohl - wie hier beschrieben - verfahren sind, dann
müssen sie – aus Ihrer Sicht und Interessenlage heraus – triftige
Gründe dafür haben. Es ist nicht schwer, dieselben aufzuspüren.
Diese sind im Bericht des Nachrichtenmagazins DER SPIEGEL Nr. 28/2001 –
S. 28 - wie folgt sichtbar gemacht:
RECHTSEXTREME
Schmaler Grat
Steuert der Verfassungsschutz
Teile der NPD? Die zahlreichen bei der Partei eingeschleusten V-Leute gefährden
das laufende Verbotsverfahren in Karlsruhe.
Wenn sich die Chefs der
deutschen Verfassungsschutzbehörden zweimal jährlich treffen,
geht es meist ruhig und gesetzt zu. Am Dienstag vorvergangener Woche aber
war die Aufregung groß.
Wo denn für das laufende
NPD-Verbotsverfahren beim Bundesverfassungsgericht noch mögliche Zeitbomben
ticken könnten, fragte besorgt ein Beamter aus dem Haus von Bundesinnenminister
Otto Schily (SPD). Der Vorschlag, der dann folgte, ließ die in Wilhelmshaven
versammelten Ämterchefs aufschrecken: Jeder einzelne Nachrichtendienst
solle alle kniffligen Fälle melden, in denen Vertrauensleute (V-Leute)
des Verfassungsschutzes im staatlichen Auftrag die rechtsextreme Partei
ausspionierten.
Ein brisanter Vorstoß
- normalerweise kennt nicht einmal ein Behördenleiter alle Spitzel
seines eigenen Hauses. Ein führender Geheimdienstler frotzelte denn
auch: „Jetzt machen wir Kassensturz."
Bund und Länder bangen
ein Jahr nach Beginn der Debatte über ein NPD-Verbot um den Erfolg
des von ihnen angestrengten Verfahrens. Als Risikofaktoren gelten vor allem
die mittlerweile zuhauf enttarnten V-Männer in den Reihen der Rechtsextremen.
Entsteht bei den Richtern der Eindruck, der radikale NPD-Flügel werde
heimlich vom Verfassungsschutz mit gesteuert, wäre ein Gerichtserfolg
gefährdet.
Sicherheitsexperten schätzen,
dass bis zu 100 NPD-Funktionäre nicht nur der rechten Sache, sondern
auch dem Verfassungsschutz dienen: kleine Fische in Ortsvereinen und Kreisverbänden,
aber auch ranghohe Zuträger in fast jedem Landes- und im Bundesvorstand.
Der Grat zwischen verdeckter Alimentierung der Rechten und notwendiger
Informationsbeschaffung wird immer schmaler.
Dass sie die Partei in
Wirklichkeit mit steuern, bestreiten die Ämter vehement. Gleichwohl
ist selbst vielen von ihnen die hohe Zahl der eingeschleusten Spitzel mittlerweile
unangenehm. In den Behörden spotten Beamte schon mal, manchen rechten
Verband könne der Verfassungsschutz per einfachem Mehrheitsbeschluss
auflösen.
In Bedrängnis bringen
die Verfassungsschützer vor allem die hochrangigen Parteifunktionäre
mit doppeltem Auftrag - wie der inzwischen ausgetretene stellvertretende
NPD-Vorsitzende von Thüringen, Tino Brandt. Der war Mitte Mai als
Spitzel aufgeflogen (SPIEGEL 28/2001). Brandt, 26, war nicht nur führender
NPD-ler, sondern auch leitender Aktivist der Neonazi-Truppe „Thüringer
Heimatschutz". Als Sprecher stand er zudem der „Revolutionären Plattform"
in der NPD vor, einem Zusammenschluss von Neonazis, denen die Partei nicht
radikal genug war.
[...]
Wie man angesichts all
dessen trotzdem zu einem Erfolg vor Gericht kommen möchte, darüber
tauschten sich die Innenstaatssekretäre von Bund und Ländern
vergangenen Freitag in Wiesbaden aus. Die gesamte Entwicklung, so ein Insider,
habe „Anlass gegeben, den Stand des Verfahrens noch mal zu überdenken".
Mit dem Vorschlag, alle
problematischen V-Leute bei der NPD dem Bundesinnenministerium zu melden,
konnte sich die Mehrheit der Runde allerdings nicht anfreunden. „Im Moment",
kommentierte ein Verfassungsschützer, „hält jeder seine Leichen
bedeckt."
In den Köpfen der zuständigen
Beamten hat sich offensichtlich die Vorstellung verfestigt, daß die
Aufdeckung des Einflusses der Geheimdienste auf die Antragsgegnerin prozeßentscheidend
sein müßte. Die Verantwortlichen wissen auch, daß
die Antragsgegnerin ihre Verteidigungsanstrengungen gerade auf die entsprechende
Aufklärung konzentriert und beabsichtigt, in der Hauptverhandlung
das Überraschungsmoment voll zu nutzen. Der Erfolg ihrer Anstrengungen
würde eine tiefe politische Krise auslösen, weil die Öffentlichkeit
erfahren würde, daß durch kriminelle Machenschaften der verschiedenen
in- und ausländischen Geheimdienste die verfassungsmäßigen
Institutionen der Bundesrepublik Deutschland in einem Ausmaß innerlich
zersetzt sind, daß in diesem Lande von einer verfassungsmäßigen
Ordnung nichts mehr übrig geblieben ist.
Einen Vorgeschmack vermittelt
die Affäre „Tino Brandt“. Die Ministerialbeamten sind sich unsicher,
wie weit die Bemühungen der Antragsgegnerin gediehen sind, gerichtsverwertbare
Beweise zur Durchleuchtung des Behördenmorastes zu erlangen.
Allen sitzt noch der Schock des „Schmücker-Prozesses“ in den Gliedern,
der nach 13 Jahren abgebrochen werden mußte, weil es der Verteidigung
in diesem Verfahren gelungen war, die im Hintergrund wirkende kriminelle
Organisation innerhalb der einschlägigen Sicherheitsbehörden,
die die Fäden zog, ansatzweise sichtbar zu machen. Diese
Erfahrung lehrt die Dienste, daß es genügt, wenn die Verteidigung
an irgendeiner Stelle den Faden zu fassen bekommt, aus dem das geheimnisvolle
Netz der Häscher und Provokateure geknüpft ist, das man über
die Antragsgegnerin ausgebreitet hat. Dann zieht Eins das Andere nach sich.
Es gibt kein Halten mehr.
Dem wollen die Dienste diesmal
wirksam vorbauen. Sie müssen unter allen Umständen in Erfahrung
bringen, was die Antragsgegnerin von ihnen weiß und beweisen kann.
Vor die Alternative gestellt, im Verbotsverfahren als verbrecherische Organisation
entlarvt zu werden oder den Prozeß zum Platzen zu bringen, werden
sie letzteres vorziehen. Das erklärt die Dreistigkeit, mit der die
Ausspähung gegen die Antragsgegnerin in Szene gesetzt worden ist.
II.
Es zeichnet sich deutlich
eine Tendenz ab, die Autorität des Bundesverfassungsgerichts zu beschädigen.
Der Insubordination des 5.
Senats des Oberverwaltungsgerichts für Nordrhein-Westfalen (vgl. dazu
die als Anhang beigefügte Strafanzeige der Antragstellerin wegen
des Verdachts der Rechtsbeugung – StA Berlin 34 Js 1909/01) folgen jetzt
Teile der Berliner Justiz mit offener Obstruktion.
In der Stellungnahme zum
Verbotsantrag der Bundesregierung hat die Antragsgegnerin – gestützt
auf entsprechenden Tatsachenvortrag – die verfassungsfeindliche Grundeinstellung
der Bundesregierung dargelegt. Es liegt auf der Hand, daß diese
Kreise die Wächterfunktion des Bundesverfassungsgerichts als Erblast
aus der Zeit der „Schönwetterdemokratie“ empfinden. Diese Last wollen
sie im Hinblick auf die aufkommenden Gewitter nun so schnell wie möglich
los werden. Die politische Abteilung der Berliner Staatsanwaltschaft scheint
ihre unselige Traditionslinie nun im Parteiverbotsverfahren auf spektakuläre
Art und Weise fortschreiben zu wollen.
Der Senat hat in seinem Beschluß
bezüglich der einstweiligen Anordnung vom 3. Juli 2001 auf Seite 12
f. bereits hervorgehoben, daß die „von der Antragsgegnerin
vorgetragene Sicherstellung von Verteidigungsunterlagen bei dem Bevollmächtigten
eine Gefährdung des ... Parteiverbotsverfahrens gegen die Antragsgegnerin
als möglich erscheinen“ lasse.
Die jetzt bekannt gewordenen
Tatsachen lassen nicht mehr nur eine Gefährdung als möglich erscheinen.
Für einen verständigen Beobachter ist jetzt offenbar, daß
durch die Machenschaften der politischen Staatsanwaltschaft dem Verbotsprozeß
der rechtsstaatliche Boden entzogen ist und daß dem daran gänzlich
unbeteiligten Bundesverfassungsgericht von den tonangebenden Teilen der
politischen Klasse nur noch eine Feigenblattfunktion zugedacht ist.
Daß die Angriffe gerade
aus den Bereichen des Staatsapparates unternommen werden, denen die Wahrung
des Rechts als wesensbestimmende Aufgabe zugewiesen ist, erfordert eine
außergewöhnliche Reaktion des Bundesverfassungsgerichts zur
Verteidigung seines Ansehens und der Autorität der Dritten Gewalt
im Staate.
Es könnte sich die paradoxe
Lage ergeben, daß sich im Verbotsverfahren - deutlicher noch als
im Schmücker-Prozeß - die rechtstreuen Beamten in den Innenministerien,
in den Polizeipräsidien und in den Staatsanwaltschaften – die es ja
Gott sei Dank noch gibt – unter die Fittiche des Bundesverfassungsgerichts
begeben, um sich als Zeugen der Verteidigung zur Verfügung zu stellen.
Dann bricht eine Götterdämmerung herein für diejenigen kriminellen
Elemente, die glauben, den Staat schon fest im Griff zu haben.
30 Kopien anbei.
Horst Mahler
Rechtsanwalt
Anhang
Horst Mahler
Rechtsanwalt
Paulsborner Str. 3
D-10709 Berlin
Fernruf
030 893 829 0
Fernkopie
030 893 829 99
Berlin, den 22.
Juni 2001
Staatsanwaltschaft beim
Landgericht Berlin
Turmstraße 91
10548
Berlin
per
Fax-Nr. 9014 3310
Strafanzeige der Nationaldemokratischen
Partei Deutschlands wegen des Verdachts der Rechtsbeugung
Sehr geehrte Damen und Herren,
bezugnehmend auf die beigefügte
Vollmacht der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands erstatte ich in
deren Namen
Strafanzeige
gegen Herrn Dr. Bertrams,
Präsident des Oberverwaltungsgerichts NRW, Herrn Jaenecke, Herrn
Frenzen (zu 2. und 3. Richter am Oberverwaltungsgericht NRW) wegen des
Verdachts der Rechtsbeugung mit der Bitte, den Vorgang an die zuständige
Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.
Sachverhalt:
a) Die Tathandlung:
aa) Der objektive Tatbestand:
Die Beschuldigten haben in
dem Verwaltungsgerichtsverfahren NPD ./. das Polizeipräsidium Essen
– VG Essen 14 L 830/01 – als Berufungsgericht gemeinschaftlich handelnd
an dem Beschluß des 5. Senats des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. April - 5 B 585/01 – mitgewirkt
und diesen eigenhändig unterzeichnet. Mit ihrer Entscheidung
hoben die Beschuldigten den Beschluß des VG Essen vom 30. April
2001 auf, der die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Landesverbandes
Nordrhein-Westfalen der NPD gegen die vom Polizeipräsidium Essen ausgesprochene
Untersagung der für den 1. Mai 2001 angemeldeten Demonstration, die
in Essen stattfinden sollte, wiederhergestellt hatte.
In der Begründung
führten die Richter aus:
Nach der Rechtsprechung
des Senats läßt sich eine rechtsextremistische Ideologie wie
der Nationalsozialismus unter dem Grundgesetz nicht – auch nicht
mit den Mitteln des Demonstrationsrechts – legitimieren; bei der Auslegung
des Grundrechts der Demonstrationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 GG)
ist dieser verfassungsimmanenten Beschränkung auch unterhalb der Schwelle
strafrechtlicher und verfassungsrechtlicher Verbots- und Verwirkungsentscheidungen
Rechnung zu tragen, so daß Versammlungen, die durch ein Bekenntnis
zum Nationalsozialismus geprägt sind, wegen Verstoßes gegen
die öffentliche Ordnung gemäß § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes
(VersammlG) verboten werden können.
[...]
Vor dem Hintergrund der
jüngeren deutschen Geschichte werden durch das öffentliche Auftreten
von neonazistischen Gruppierungen und das Verbreiten entsprechenden Gedankenguts
grundlegende soziale und ethische Anschauungen einer Vielzahl von Menschen
– zumal der in Deutschland lebenden ausländischen und jüdischen
Mitbürger – in erheblicher Weise verletzt. Dieser Befund gilt nicht
nur an Tagen mit gewichtiger Symbolkraft und „spezifischer Provokationswirkung“
wie dem Holocaust-Gedenktag, sondern an jedem Tag des Jahres. Dies ist
ein wesentlicher Aspekt der Verfassungswirklichkeit im wiedervereinigten
Deutschland, den es bei der Auslegung und Anwendung der hier in Rede stehenden
Normen zu berücksichtigen gilt [...].
Zur Untermauerung bezogen
sich die Beschuldigten auf ihre eigenen Beschlüsse vom 23. März
2001 und 12. April 2001 – 5 B 395/01 bzw. 5 B 492/01.
bb) Der subjektive Tatbestand:
Die Beschuldigten waren sich
bewußt, daß die von ihnen vertretene Auffassung sich nicht
mehr in dem breiten Korridor vertretbarer Rechtsmeinungen zur Auslegung
der Grundrechte aus Art. 5 und 8 GG hielt. Insbesondere war ihnen die entgegenstehende
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bekannt. Diesbezüglich
heißt es in der Begründung des inkriminierten Beschlusses:
Diese Rechtsprechung (der
Beschuldigten) hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch Beschlüsse vom 24. März 2001 – 1 BvQ 13/01 – und vom 12.
April 2001 – 1 BvQ 19/01 – sowie 1 BvQ 20/01 – im wesentlichen mit der
Begründung verworfen, die vom beschließenden Senat bejahten
verfassungs- immanenten Schranken gebe es nicht. Eine Grenze der Meinungsäußerung
bildeten gemäß Art. 5 Abs. 2 GG die Strafgesetze, die zum Rechtsgüterschutz
ausnahmsweise bestimmte geäußerte Inhalte untersagen. Daneben
kämen zusätzliche verfassungsimmanente Grenzen der Inhalte von
Meinungsäußerungen entgegen der Auffassung des beschließenden
Senats nicht zum Tragen. Eine Äußerung aber, die nach Art. 5
Abs. 2 GG nicht unterbunden werden dürfe, könne auch nicht Anlaß
für versammlungsbeschränkende Maßnahmen nach Art. 8 Abs.
2 GG sein.
Nach dieser Bewertung des
Bundesverfassungsgerichtes fallen grundsätzlich auch das öffentliche
Auftreten neonazistischer Gruppierungen und die Verbreitung nationalsozialistischen
Gedankenguts in öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, soweit
sie die Strafbarkeitsschwelle nicht überschreiten, unter den Schutz
des Grundgesetzes.
Neue, vom Bundesverfassungsgericht
nicht erwähnte rechtliche Gesichtspunkte haben die Beschuldigten für
ihren Rechtsstandpunkt nicht beigebracht. Diesen hatten sie bereits
in ihrem Beschluß vom 24. März 2001 (Az.: 5 B 492/01) – wie
sie selbst schreiben – „ausführlich“ dargelegt. Ihr Standpunkt
war vom Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 24. März
2001 – 1 BvQ 13/01 - mit der von den Beschuldigten referierten ausführlichen,
grundsätzlichen und für jeden ohne weiteres einleuchtenden Begründung
verworfen worden.
Daß die Beschuldigten
- ungeachtet der ihnen vom Bundesverfassungsgericht mehrfach erteilten
Belehrung - ihren Standpunkt weiterhin vertreten, ist nicht etwa
Ausdruck einer „Verbohrtheit“ im juristischen Meinungsstreit, sondern Ergebnis
ihres Tatentschlusses, die Anzeigeerstatterin zu entrechten.
b) Die Tatumstände:
Seit Mitte des vergangenen
Jahres ist eine bisher wohl beispiellose Medienkampagne zur Verteufelung
der „Rechten“ im Gange. Sie wurde ergänzt und zugespitzt durch den
Bundeskanzler Schröder, der mit seinem „Aufruf zum Aufstand
der Anständigen“ weithin den Eindruck erweckte, daß jene Teile
der Bevölkerung, die als „rechts“ eingestufte Meinungen vertreten,
in der Bundesrepublik Deutschland nunmehr „vogelfrei“ seien.
Unter diesen Umständen
ist die rechtsprechende Gewalt in besonderem Maße gefordert, dem
Recht Geltung zu verschaffen.
c) Rechtliche Gesichtspunkte,
die den Tatvorwurf betreffen:
Die inkriminierte Entscheidung
steht objektiv im Widerspruch zu Recht und Gesetz. Sie ist aus diesem Gunde
vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 1. Mai 2001 – 1 BvQ
22/01 – aufgehoben worden. In der Begründung ist hervorgehoben, daß
die Argumentation der Beschuldigten „offensichtlich nicht tragfähig“
sei (RdNr. 13).
Die von den Beschuldigten
geltend gemachte Auffassung ist nicht vertretbar. Insbesondere geht ihr
Hinweis auf Art. 139 GG fehl.
Dieser Gesetzesbefehl
räumt dem Willen der Sieger „zur Befreiung des deutschen Volkes vom
Nationalsozialismus und Militarismus“ – wie sie ihn aus ihrer Interessenlage
heraus verstehen – generell den Vorrang vor dem Grundgesetz ein. Die Vorschriften
der Sieger waren in vielfacher Hinsicht „mit den im GG niedergelegten
Grundsätzen nicht in Übereinstimmung“ (Maunz in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz,
Komm. z GG, Art. 139 Rdnr. 1). Die Überleitungsbestimmung des Art.
139 GG ist als Ausnahmevorschrift nach allgemeinen Grundsätzen eng
auszulegen. Sie ist nicht geeignet, als eine grundsätzliche Wertentscheidung
des Gesetzgebers für eine ungeschriebene Über-Verfassung „gegen
Rechts“ interpretiert zu werden.
Interessant ist in diesem
Zusammenhang die Kommentierung von Herzog:
Art. 139 GG war einer
der Anlässe dafür, daß die deutsche Verfassungsrechtslehre
schon frühzeitig die Frage aufwarf, ob es unter der Geltung des GG
verfassungswidrige Verfassungsnormen geben könne (bahnbrechend seinerzeit
vor allem Bachof, Verfassungswidrige Verfassungsnormen?, 1951). Allerdings
bildete sich - nicht zuletzt wohl auch unter dem Eindruck der politischen
Gegebenheiten (sic!) - alsbald die Überzeugung heraus, daß jedenfalls
Art.139 kein Beispiel einer solchen Norm sei.
Allerdings wurde diese
Feststellung - nach hier vertretener Ansicht zu Recht - nur dadurch ermöglicht,
daß die h. L. den Wirkungsbereich des Art. 139 zeitlich, teilweise
aber auch sachlich begrenzte. Art. 139 bezog sich danach nur auf solche
Entnazifizierungsvorschriften, die beim Inkrafttreten des GG ihrerseits
bereits in Kraft waren. Neue Bestimmungen zum gleichen Gegenstand konnten
danach, soweit es sich nicht lediglich um die sog. Schlußgesetzgebung
handelte, nur unter Wahrung des GG erlassen werden.
Wenn man so will, war
dies der erste Beispielsfall v e r f a s s u n g s konformer Auslegung,
und zwar nicht im Verhältnis zwischen der Verfassung und dem einfachen
Gesetzesrecht, sondern im Verhältnis zwischen verschiedenen Verfassungsnormen.
Übrigens ergab sich die Richtigkeit dieser Auffassung, soweit sie
sich auf die zeitliche Dauer bezog, schon aus der Einordnung des Art. 139
unter die Übergangs- (und Schluß-)Bestimmungen des GG.
Mit dem Abschluß
der sog. Entnazifizierung ist Art. 139 obsolet geworden. Als Zeitpunkt
dieses Obsoletwerdens ist der Tag anzunehmen, an dem das letzte in einem
Bundesland erlassene Entnazifizierungsabschlußgesetz in Kraft trat;
das war im Jahre 1953 der Fall. Seither äußert Art. 139 weder
unmittelbar noch mittelbar irgendwelche Rechtsfolgen. Abzulehnen ist insbesondere
der Versuch, ihn als „Grundsatzaussage über die Haltung des GG gegenüber
nationalsozialistischen und verwandten (z. B. faschistischen) Staatsauffassungen"
anzusehen und insoweit natürlich fortgelten zu lassen. Selbstverständlich
lehnt das GG solche Staatsauffassungen in aller Entschiedenheit ab. Aber
das ergibt sich einerseits aus dem in der Fundamentalnorm des Art. 20 I
und nicht in einer Übergangsbestimmung zu suchenden Prinzip der wehrhaften
bzw. streitbaren Demokratie und vor allein aus den zahlreichen auf Dauer
angelegten Verfassungsbestimmungen, die sich mit dem (materiellen und formellen)
Verfassungsschutz befassen, vor allem aus Art. 9 Il, 18, 21 II, 91 usw.)
Art. 139 gehört weder nach seiner Stellung im GG noch nach seiner
inhaltlichen Zielrichtung zu diesem Kreis von Vorschriften. Außerdem
wäre eine solche Zuordnung auch systemfremd. Das GG steht allen denkbaren
und ganz besonders allen im Zeitpunkt seines Inkrafttretens vorhandenen
totalitären Welt- und Staatsauffassungen ablehnend-kämpferisch
gegenüber, und der Anschauungsunterricht, den das deutsche Volk
zwischen 1955 und 1945 von seiten des Nationalsozialismus, seit 1945 aber
von seiten des Kommunismus erfahren hat, läßt es auch gänzlich
ausgeschlossen erscheinen, daß es - nicht zum Zwecke der einmaligen
Entnazifizierung, sondern für alle Zukunft - dem Totalitarismus der
einen Seite mehr Ablehnung entgegenbrächte als dem der anderen. Beide
verfallen im System des GG einer völlig gleichen, dafür aber
entschiedenen Ablehnung. Für eine Art "Sondervorschrift nach rechts"
ist im System des GG kein Platz. Auch aus diesem Grunde ist der Gedanke
an einen normativen Fortbestand des Art. 139 abzulehnen.
(Herzog in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz,
Komm. Z. GG, Art. 139 Rdnr. 2 ff.).
Die Beschuldigten haben
jedenfalls mit bedingtem Vorsatz gehandelt, indem sie billigend in Kauf
genommen haben, daß ihre Entscheidung fehlerhaft ist. Direkter Vorsatz
ist nach der Neufassung des § 336 StGB nicht erforderlich (Cramer
in Schönke-Schröder, RdNr. 7).
Da alle Beschuldigten den
inkriminierten Beschluß eigenhändig unterzeichnet haben, ist
ihre Täterschaft unzweifelhaft. Die Berufung auf das Beratungsgeheimnis
wäre unbeachtlich.
Ich beantrage, die Ermittlungen
aufzunehmen, rege an, die Akten des Verwaltungsgerichts Essen 14 L 830/01
sowie des Bundesverfassungsgerichts 1BvQ 21/01 beizuziehen und zum Gegenstand
des Verfahrens zu machen, und bitte, mich zu gegebener Zeit vom Ergebnis
zu unterrichten.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Mahler
Rechtsanwalt

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