NPD: Ersuchen an das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die jüngsten Ereignisse im Verbotsverfahren, 24. Januar 2002

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Herren,

der Antragsgegnerin sind von der Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts zwei Vermerke des Bundesverfassungsrichters Dr. Jentsch vom 17.01.02 und 21.01.02, sowie ein Vermerk des Richters am Bundesverfassungsgericht Dollinger vom 21.01.02 zur Kenntnis gebracht worden, die eine problematische Verfahrenslage widerspiegeln. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, sich zu den Verfahrenstatsachen – auch unter rechtlichen Gesichtspunkten – zu äußern. Die Vermerke haben folgenden Wortlaut:

1. BVR Dr. Jentsch vom 17.01.02:„Vermerk: MD Dr. Schnappauf (BMI) hat mir gestern telefonisch mitgeteilt, dass die Liste der Teilnehmer an der mündlichen Verhandlung nicht termingerecht übermittelt werden könne, es stehe jedoch fest, dass Minister Schily zu Beginn anwesend sein werde. Weiterhin gab mir Herr Sch. davon Kenntnis, dass die Anhörungsperson Frenz eine Aussagegenehmigung des Landesamtes für Verfassungsschutz in Düsseldorf vorlegen werde. Ich habe Herrn Sch. heutempfohlen, diese Information zu den Gerichtsakten, anzuzeigen.“

2. RaBVG Dollinger vom 21.01.02„Vermerk über ein Telefonat mit Herrn Ministerialdirektor Dr. Schnapauff (Bundesministerium des Innern) am 21. Januar 2002, 11.10 Uhr. Herr Dr. Schnappauff teilt mit, dass eine beabsichtigte Mitteilung in der Sache dem Bundesverfassungsgericht gegenüber nicht in der erörterten Form abgegeben werden könne. Die Sache sei im Bundesministerium des Innern eingehend beraten worden. Der Bund könne über die Information nicht frei verfügen. Darüber hinaus seien Aspekte des Fürsorgeschutzes für den von der Information Betroffenen ausschlaggebend. Gleichwohl sei von den Antragstellern geplant, die in Rede stehende Information in abstrakter Form in das Eingangsplädoyer aufzunehmen. Eine Erörterung der Angelegenheit auf der Staatssekretärs-Ebene stehe allerdings noch aus. Diese Erörterung werde heute im Laufe des Tages stattfinden. Danach werde Herr Dr. Schnapauff dem Bundesverfassungsgericht den genauen Sachstand mitteilen.“

3. BVR Dr. Jentsch„Vermerk: Anruf von MD Dr. Scbnappauf (BMIi): . Die heute morgen gegenüber Herrn Dollinger angekündigte Erörterung habe stattgefunden und die Bestätigung der diesem mitgeteilten Haltung ergeben.“

Danach sind in dieser Sache mit dem Ministerialdirektor Dr. Schnappauff insgesamt vier (!) Telefongespräche geführt worden.

Das Erste am 16.01.02, das Zweite am 17.01.02, das Dritte am 21.01.02 um 11.10 Uhr, das Vierte am 21.01.02 (ohne Zeitangabe).

Beim ersten Gespräch (16.01.02) erfährt der Bundesverfassungsrichter Dr. Jentsch, daß der als Auskunftsperson geladene Herr Frenz für das Landesamt für Verfassungsschutz in Düsseldorf tätig gewesen sei.

Das zweite Gespräch (17.01.02) geht offensichtlich auf die Initiative des Dr. Jentsch zurück, der gegenüber dem Ministerialdirektor Dr. Schnappauff eine „Empfehlung“ ausspricht.

Durch diese zeitliche Trennung und den Umstand, daß es der Bundesverfassungsrichter gewesen ist, der die Initiative ergriffen hatte, mußte Dr. Schnappauff erkennen, daß das Bundesverfassungsgericht – vermutlich aufgrund entsprechender Beratung – auf die schriftliche Bestätigung der Information besondern Wert lege.

Das dritte Gespräch fand am 21.01.02 um 11.10 Uhr mit RaBVG Dollinger statt. Es ist aus dem Vermerk nicht zu ersehen, von wem die Initiative ausging. Vermutlich aber hatte Herr Dollinger den Auftrag, sich bei Dr. Schnappauff nach dem Stand der Dinge zu erkundigen. Er erfährt, daß die Angelegenheit „im Bundesministerium des Innern eingehend beraten worden“ sei.

Dr. Schnappauff weist daraufhin, daß eine Beratung auf der Staatssekretärs-Ebene noch ausstehe. – Kein Zweifel, daß die Brisanz im BMI erkannt worden war.

Das vierte Gespräch ging von Dr. Schnappauff aus, der dem Bundesverfassungsrichter mitteilte, daß die „angekündigte Erörterung“ (wohl diejenige auf Staatssekretärs-Ebene) stattgefunden habe. Die Erörterung muß also am 21.01.02 irgendwann zwischen 11.10 und 24.00 Uhr stattgefunden haben.

Der Antragsgegnerin fällt es schwer zu glauben, daß eine Angelegenheit dieser Bedeutung „im Bundesinnenministerium eingehend beraten“ und danach noch „auf Staatssekretärs-Ebene erörtert“ worden ist, und der Minister von dem Vorgang nicht in Kenntnis gesetzt worden ist. Dieser will – wie er in der Pressekonferenz vom 23.01.01 erklärt hat - erst durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts von dem Vorgang erfahren haben. In der gleichen Pressekonferenz hat er aber auch erklärt, er habe versucht, die Präsidentin des Gerichts telefonisch zu sprechen, was diese jedoch abgelehnt hätte.

Es ist schwer vorstellbar, daß der Minister – ein überaus tüchtiger und erfahrener Strafverteidiger – den Sprechversuch nach Zustellung des Beschlusses des Gerichts vom 22.01.02 unternommen hat. Wollte er die bereits den Verfahrensbeteiligten zugestellte Abladung annulieren lassen?

Während der Abfassung dieses Schriftsatzes erreicht den Unterzeichneten die Nachricht, daß der bayerische Innenminister Beckstein in der ARD-Sendung „Tagesthemen“ vom 23.01.02, 22.30 Uhr dem Bundesinnenminister Otto Schily vorgeworfen hat, er habe sowohl vor dem Innenausschuß des Bundestages als auch in der anschließenden Pressekonferenz „nicht mal die halbe Wahrheit“ gesagt. Becksteins Ausführungen haben folgenden Wortlaut:

„Es ist natürlich eine furchtbare Panne, die hier passiert ist. Für mich ist es unvorstellbar, daß mit einem so sensiblen Verfahren wie dem Parteiverbot mit einer Leichtfertigkeit umgegangen wird, daß einem Hören und Sehen vergehen kann.

Da sind an diesem Wochenende auch Mitarbeiter meines Hauses in Berlin und hören keinen Ton davon, daß vorher bereits das Bundesverfassungsgericht angefragt hatte, daß man dem Bundesverfassungsgericht gegenüber mitgeteilt hat, es wird keine Antwort dazu bekommen. Da wird den anderen Verfahrensbeteiligten kein Wort darüber gesagt! Das ist für mich keine Panne des Verfassungsschutzes, das ist eine eklatante Panne des Bundesministeriums des Innern. [...]

Es ist definitiv unwahr, wenn Schily behauptet, daß die Beamten, die an diesem Wochenende zusammensitzen, gewußt hätten, daß das Bundesverfassungsgericht hierzu eine Anfrage gestellt hatte. Die Beamten haben darüber diskutiert, wie geht man damit um, daß auch V-Leute als Beweismittel angeboten worden sind. Das ist wichtig. Das ist an diesem Wochenende erfolgt.

Aber ich halte es auch für unerträglich, daß uns als Mitantragssteller nicht Anfang Januar das mitgeteilt wird, sondern jetzt an diesem Wochenende .... und da wird nicht einmal erklärt, daß das Bundesverfassungsgericht hierzu informiert worden ist und Anfrage gestellt worden ist.

So leicht kann sich das Herr Schily nicht machen. Sie wissen, ich schätze Herrn Schily, aber diese Auskunft ist Vernebelung, ist nicht mal die halbe Wahrheit.

So kann man dieses Thema nicht angehen....“

Danach besteht Grund zu der Annahme,

daß der Bundesinnenminister den Innenausschuß des Bundestages und die Öffentlichkeit belogen hat.

daß nicht nur die Auskunftsperson Frenz mit dem Verfassungsschutz verstrickt war (ist), sondern V-Leute (das bekanntlich eine Mehrheit von Personen) „als Beweismittel angeboten worden sind“. (Einige sind der Antragsgegnerin als solche definitiv bekannt).

Die dargelegten Umstände im Verein mit den – doch wohl abgewogenen – öffentlichen Äußerungen des Herrn Beckstein machen den Beweisantritt der Antragsteller insgesamt unbrauchbar , solange der Anteil der Verfassungschutzmitarbeiter an diesem Aufgebot nicht geklärt und die V-Leute nicht namentlich identifiziert sind.

Es ist noch zu früh, die rechtlichen Folgerungen aus dem erst teilweise erkennbaren Sachverhalt zu ziehen. Weitere Sachaufklärung ist erforderlich.

Als von besonderem Gewicht könnte sich die Erklärung des Ministerialdirektors Dr. Schnappauff erweisen, „über die Information (bezüglich des V-Mannes Frenz) könne der Bund nicht frei verfügen.“ Was heißt denn das?

Hätte der Ministerialdirektor die fernmündlichen Angaben bezüglich des V-Mannes Frenz überhaupt nicht machen dürfen? Hat er seine dienstrechtliche Verschwiegenheitspflicht verletzt?

In der Pressekonferenz des Bundesinnenministers wurde das Ferngespräch des Herrn Dr. Schnappauff mit dem Bundesverfassungsrichter Dr. Jentsch als „privat-dienstlich“ deklariert – was immer das heißen mag. Der Umstand, daß das Bundesinnenministerium sich weigert, die Information in Schriftform beizubringen, spricht für eine unbefugte Offenbarung eines Dienstgeheimnisses durch Herrn Dr. Schnappauff im Rahmen einer privat-vertraulichen Plauderei mit dem Bundesverfassungsrichter Dr. Jentsch.

Dieser Verdacht verdichtet sich angesichts des Umstandes, daß die Weigerung, die Information schriftlich zu bestätigen, gleich zweifach (kein Verfügungsrecht und Fürsorge für Herrn Frenz) begründet wird. Die Gründe sprechen nicht gegen die schriftlich Fixierung der gegebenen Information, sondern gegen die Weitergabe eines amtlich erlangten Wissens überhaupt.

Es dürfte sich wohl kaum der Nachweis erbringen lassen, daß Dr. Schnappauff von seinem Dienstherrn, dem Bundesinnenminister, die für die Unterrichtung des Gerichts erforderliche „Aussagegenehmigung“ hatte. Würde das von Herrn Schily bestätigt, wäre das das Eingeständnis, mit der Behauptung, er habe erst durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts von dem Vorgang Kenntnis erlangt, gelogen zu haben

Es erscheint dem Unterzeichneten daher geboten, den Sachverhalt durch folgende Maßnahmen weiter zu ermitteln:

1. den Bundesminister des Innern zu ersuchen, die Erklärung des Ministerialdirektors Dr. Schnappauff gegenüber dem Richter am Bundesverfassungsgericht Dollinger vom 21.01.02 (vgl. den Vermerk des Herrn Dollinger vom 21.01.02) zu erläutern (Warum kann der Bund über die Information nicht verfügen?).

2. aus gegebenem Anlaß den Bundesminister des Inneren sowie die Innenminister der Länder aufzufordern, bezüglich aller in den Antragsschriften und in weiteren ergänzenden Schriftsätzen namentlich genannten Personen, deren Verhalten von den Antragstellern der Antragsgegnerin als Indiz für deren vermeintlich verfassungswidrige Bestrebungen zugerechnet wird, bzw. die als Funktionsträger der Antragsgegnerin für diese gehandelt haben sollen, mitzuteilen, ob nach den Kenntnissen der Behörden des Bundes bzw. der Länder diese Personen jemals für staatliche Stellen, insbesondere für Verfassungsschutzämter und/oder sog. Nachrichtendienste,im Zusammenhang mit amtlichen Aktivitäten zur Beobachtung der Antragsgegnerin tätig gewesen sind bzw. noch tätig sind.

3. den Außenminister der Bundesrepublik Deutschland und den Bundesinnenminister um Auskunft zu bitten, ob und ggf. inwieweit in die Schriftsätze der Antragsteller Informationen eingeflossen sind, die von ausländischen Diensten bzw. ausländischen Staaten der Bundesrepublik Deutschland für ihre Zwecke zur Verfügung gestellt worden sind.

4. den Außenminister der Bundesrepublik Deutschland und den Bundesinnenminister zu bitten, bei denRegierungen der Nordatlantikpaktstaaten (NATO) und Israels Erkundigungen einzuholen, ob und ggf. welche der in den Antragsschriften namentlich erwähnten Personen im Auftrage von Behörden des jeweiligen Staates bzw. als Informanten für Behörden des jeweiligen Staates tätig waren bzw. noch tätig sind.

Unabhängig vom Ergebnis der hiermit angeregten Ermittlungen durch den Senat sollte die zuständige Staatsanwaltschaft derFrage nachgehen, ob die hier dargestellten Tatsachen den Anfangsverdacht einer strafbaren Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353 b StGB) durch den Ministerialdirektor Dr. Schnappauff ergeben. Aus diesem Grunde habe ich eine Abschrift der Staatsanwaltschaft Berlin übermittelt.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Horst Mahler, Rechtsanwalt
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