NPD-Antrag auf eine einstweilige Anordnung gegen den Bundestagspräsidenten, 15. Mai 2002

In dem Verbotsverfahren gem. Art. 21 Abs. 2 GG Antrag der Bundesregierung u.a. ./. Nationaldemokratische Partei Deutschlands  -  2 BvB 1-3/01 - beantrage ich im Namen und in Vollmacht der Antragsgegnerin, dem Bundestagspräsidenten durch einstweilige Anordnung aufzugeben, seinem Bewilligungsbescheid vom 12. Februar 2002 entsprechend an die Antragsgegnerin die am heutigen Tage fällige Abschlagszahlung in Höhe € 111.850,96 unverzüglich zu überweisen.

Begründung

Die Antragsgegnerin ist aufgrund entsprechender Wahlergebnisse in die staatliche Parteienfinanzierung gemäß §§ 18 ff. PartG einbezogen. Der Bundestagspräsident ist die für die Mittelzuteilung zuständige Verwaltungsbehörde (§ 19 PartG). Mit Bewilligungsbescheid vom 12.Februar 2002 setzte er die Abschlagszahlungen für das Jahr 2002 gemäß § 20 PartG auf 3 x € 111.850,96 mit Fälligkeit 15. Februar, 15. Mai und 15. August 2002 fest. Der Bescheid ist bestandskräftig. In ihrer Ausgabe vom 14. Februar 2002 veröffentlichte die Tageszeitung DIE WELT ein Interview mit dem Präsidenten des Bundestages, Wolfgang Thierse, mit der Überschrift: „Mich ärgert, daß ich der NPD staatliche Mittel zuweisen muß“. Im Text heißt es u.a.:

„Mich als Bundestagspräsident ärgert persönlich, daß ich nach dem Parteiengesetz verpflichtet bin, auch der NPD, solange sie legal ist, staatliche Finanzmittel zuzuweisen. Es ist ein skandalöser Zustand, daß der demokratische Staat die demokratiefeindlichen Aktivitäten einer Partei sogar mitfinanziert. Diesen Zustand möchte ich gerne beendet sehen.“

Dem Ärger folgte die Tat. Mit Bescheid vom 14. Mai 2002 macht der Bundestagspräsident die am 15. Mai und am 15. August fälligen Abschlagszahlungen von einer Sicherheitsleistung „in entsprechender Höhe“ abhängig. Als Begründung macht er geltend, daß mit einem Verbotsurteil gegen die Antragsgegnerin noch im Jahre 2002 zu rechnen sei. Er meint, in diesem Falle müßte die Antragsgegnerin die gewährten Abschlagszahlungen gemäß § 20 Abs. 3 PartG zurückerstatten. Wegen der Einzelheiten wird auf den als Anlage beigefügten Bescheid vom 14. Mai 2002 bezug genommen. Gegen den bezeichneten Bescheid hat die Antragsgegnerin beim Verwaltungsgericht Berlin mit gleicher Post Anfechtungsklage erhoben. Vorab ist eine einstweilige Regelung der mit dem eingangs gestellten Antrag angeregten Art unerläßlich. Die Mittel aus der staatlichen Parteienfinanzierung für die  Antragsgegnerin schlagen wie folgt zu Buche:

1999: DM 898.568 - 43 %
2000: DM 780.522 - 36 %
2001: € 447.403 - 45 %
(Die Prozentzahlen in der rechten Spalte beziehen sich auf den Anteil am Gesamtetat der Bundespartei)

Würde sich die Auszahlung der heute fälligen Abschlagszahlung auch nur um ein oder zwei Monate verzögern, wäre die gebotene weitere Vorbereitung der Verteidigung im Verbotsverfahren nicht mehr möglich, es würde der Geschäftsbetrieb der Antragsgegnerin zum erliegen kommen, der Wahlkampf für die Bundestagswahl müßte sofort eingestellt werden. Als Sofortmaßnahme müßten die Anstellungsverhältnisse von 8 Mitarbeitern (insgesamt 12) sofort betriebsbedingt gekündigt werden.

Der Bescheid des Bundestagspräsidenten ist offensichtlich rechtswidrig. Das auszugsweise zitierte Interview mit Herrn Thierse zeigt, daß sich der Genannte von sachfremden Erwägungen leiten läßt. Ihm kommt es darauf an, die Antragsgegnerin außer Stand zu setzen, sich im Verbotsverfahren angemessen zu verteidigen und den Wahlkampf für die Bundestagswahl September 2002 zu betreiben.

Die vorgeschützte Annahme, das Verbotsverfahren gegen die Antragsgegnerin könnte noch im Jahre 2002 bzw. vor dem 15. Februar 2003 mit einem Verbotsurteil enden, ist abwegig. Dazu hat die Antragsgegnerin mit Schreiben an die Bundestagsverwaltung vom 11. Mai 2002 vorgetragen:

Der aus der Presseverlautbarung vom 07.05.02 absehbare Prozeßverlauf entzieht den Überlegungen der Bundestagsverwaltung über eine Modifizierung des Bewilligungsbescheides vom 12.02.02 vollends den Boden. Abgesehen davon, daß die aus der Pressemitteilung erkennbar werdenden Gedankengänge des Gerichts ein Verbotsurteil immer unwahrscheinlicher machen, wird es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Jahre 2002 nicht mehr zu einem Endurteil in diesem Verfahren kommen.

Der für den 8. Oktober 2002 anberaumte Erörterungstermin ist noch nicht die obligatorische mündliche Verhandlung über die Verbotsanträge. Nach wie vor geht der 2. Senat der in seinem Beschluß vom 22. Januar 2002 angesprochenen Frage nach, ob der Eröffnungsbeschluß vom 10. Oktober 2001 noch  Bestand hat. Darüber wird der Senat erst nach dem Erörterungstermin befinden. Sollte der  Eröffnungsbeschluß bestätigt werden, müßte die mündliche Verhandlung durchgeführt werden. Diese könnte im Hinblick auf die Ladungsfristen frühestens im November 2002 beginnen. Es ist eher unwahrscheinlich, daß sie noch im Jahre 2002 ihr Ende finden könnte.

Auf die mündliche Verhandlung folgt die nichtöffentliche Beratung des Senats über das Ergebnis der mündlichen Verhandlung. Ein Urteil darf - abweichend von allen anderen Gerichtszweigen - erst nach vollständiger Niederschrift der Urteilsgründe verkündet werden. Das Gesetz gibt der Erwartung Ausdruck, daß dafür eine Frist von drei Monaten ausreichen sollte. Der Senat kann durch Beschluß diese Frist jedoch verlängern. Es ist allgemeine Erfahrung, daß schon in einem ganz ordinären Strafprozeß vor einer Großen Strafkammer die noch in der Hauptverhandlung verkündeten Urteile erst nach Monaten in schriftlich begründeter Form vorliegen. Nichts spricht dafür, daß ein Senat des Bundesverfassungsgerichts in einem Parteiverbotsprozeß weniger Zeit benötigt.

Danach ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, daß das von den Antragstellern erhoffte Ergebnis sich noch im Jahre 2002 bzw. vor dem 15. Februar 2003 einstellen könnte. Darauf dürfte es im übrigen auch gar nicht ankommen. Ein Rückzahlungstatbestand bezüglich der am 15. Mai 2005 fälligen Abschlagzahlung ist auszuschließen.

Gemäß § 18 Abs. 8 PartG scheidet eine Partei ab dem Zeitpunkt der Auflösung, d.h. mit dem Tage der Verkündung eines Verbotsurteils aus der Parteienfinanzierung aus. Die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüche bleiben bestehen. Die Bundestagsverwaltung geht offensichtlich davon aus, daß der Anspruch erst mit der Festsetzung ex post entstehe. Das ist nicht haltbar.

Das Gesetz begründet die Ansprüche nach Maßgabe des § 18  Abs. 4 PartG unmittelbar. Lediglich die endgültige Bestimmung der Höhe der insgesamt für einen Jahreszeitraum zu leistenden Zahlungen erfolgt nachträglich. Folgerichtig ist im Gesetz auch nicht von „Vorschußzahlungen“ sondern von „Abschlagszahlungen“ die Rede. Die Zahlungen haben Alimentationscharakter, d.h. sie sollen ein Zuschuß zu den laufenden Kosten sein, die zeitabhängig der Partei durch die Aufgabenerfüllung entstehen. Dem entspricht es, daß auf Antrag schon vor der Festsetzung (§ 19 PartG) in Quartalsintervallen Zahlungen an die Parteien fließen (§ 20 PartG). Wird eine Partei im Förderzeitraum verboten, so ist der Anspruch bis zum Tag des Verbots zeitanteilig begründet (§ 18 Abs. 3 PartG: „Die Parteien erhalten jährlich ....“).

Selbst wenn ein Verbotsurteil zwischen dem 8. Oktober 2002 und dem 31.12.202 bzw. 15.02.2003 denkbar wäre, bliebe der Anspruch der Antragsgegnerin auf Auszahlung der am 15.05.02 fälligen Abschlagszahlung davon unberührt, da der Alimentationszeitraum, auf den sich diese Zahlung bezieht (15. Mai 2002 bis 15. August 2002), auf jeden Fall vor einem Verbotsurteil abgeschlossen wäre.

Schließlich steht der nachträglichen Anordnung einer Sicherheitsleistung auch § 49 Abs. 2 VwVfG entgegen. Der Abschlagszahlungenbewilligungsbescheid vom 12. Februar 2002 ist auf Antrag der Antragsgegnerin ergangen. Er stellt einen begünstigenden Verwaltungsakt dar. Als solcher darf er nur ausnahmsweise unter eng auszulegenden Bedingungen widerrufen werden. Die nachträgliche Anordnung einer  Sicherheitsleistung stellt jedenfalls einen teilweisen Widerruf dar. Ein gesetzlich normierter Widerrufstatbestand ist nicht gegeben. Der im Bescheid enthaltene Hinweis „Die beiden weiteren Abschlagszahlungen sind, sofern sich die Sach- und Rechtslage nicht ändert, zu den genannten Terminen in gleicher Höhe vorgesehen.“ ist kein Widerrufsvorbehalt im Sinne des § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVerfG. Auch ist eine Änderung der Sach- und Rechtslage durch die Presseverlautbarung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2002 nicht eingetreten Was sich möglicherweise geändert hat, ist die Einschätzung der mutmaßlichen Verfahrensdauer durch Herrn Thierse. Allerdings wird dieser Umstand vorsorglich bestritten. In den Medien wurde stets darüber berichtet, daß die Antragssteller von Anfang an mit einem Urteil noch im Jahre 2002 rechneten.  Die Änderung einer subjektiven Einschätzung der  Verwaltungsbehörde ist kein Widerrufsgrund.

Der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht ist für den eingangs gestellten Antrag gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG steht dem nicht entgegen, da Verfahrensgegenstand nicht ein Grundrechtseingriff ist, sondern eine rechtsfehlerhafte Anwendung des Parteiengesetzes, die in der erklärten Absicht erfolgt, dem Ergebnis des Verbotsverfahrens gegen die Antragsgegnerin vorzugreifen. Aus der ausschließlichen Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für Parteienverbote folgt, daß, wenn ein Verbotsverfahren bereits anhängig ist, der rechtswidrige Vorgriff eines Antragsstellers auf das Ergebnis des Verfahrens zugleich ein Angriff auf die Prärogative des Bundesverfassungsgerichts ist, der von diesem im Rahmen des § 32 BVerfGG selbst abzuwehren ist, da anders ein ordentlicher Verlauf des Verbotsverfahrens nicht gewährleistet wäre.

Der Anordnungsgrund im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG ist vorstehend dargetan und mit der als Anlage beigefügten eidesstattlichen Versicherung des Schatzmeisters der Antragsgegnerin, des Herrn Erwin Kemna, vom 15. Mai 2002 glaubhaft gemacht. Das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland würde schweren Schaden nehmen, wenn eine vom Parteienkartell ungeliebte Konkurrenz durch rechtswidrige finanzielle Erdrosselung „auf kaltem Wege“ erledigt würde, noch dazu in einer Situation, in der mehrere der im Bundestag vertretenen Parteien in Übereinstimmung mit Staatsrechtslehrern und anderen kompetenten Beobachtern zunehmend Zweifel an den Erfolgsaussichten der Verbotsanträge äußern und sich gewichtige Stimmen mehren, die eine Rücknahme derselben empfehlen. Der Antrag ist damit begründet.

Horst Mahler
Rechtsanwalt

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Anlagen:
1. Bescheid des Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 14. Mai 2002;
2. Kopie der Klageschrift betreffend den Streitgegenstand vom heutigen Tage
3. Eidesstattliche Versicherung des Herrn Erwin Kemna (zunächst als Kopie mit dem Versprechen, unverzüglich das Original nachzureichen);
4. Bewilligungsbescheid des Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 12. Februar 2002;
5. Ausschnitt aus der Tageszeitung DIE WELT vom 14.02.02 enthaltend das Interview mit dem Präsidenten des Deutschen Bundestages, Wolfgang Thierse;
6. Stellungnahme der Antragsgegnerin gegenüber der Bundestagsverwaltung vom 11.05.02.

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