| NPD-Antrag
auf eine einstweilige Anordnung gegen den Bundestagspräsidenten, 15.
Mai 2002 |
In dem Verbotsverfahren gem.
Art. 21 Abs. 2 GG Antrag der Bundesregierung u.a. ./. Nationaldemokratische
Partei Deutschlands - 2 BvB 1-3/01 - beantrage ich im Namen
und in Vollmacht der Antragsgegnerin, dem Bundestagspräsidenten durch
einstweilige Anordnung aufzugeben, seinem Bewilligungsbescheid vom 12.
Februar 2002 entsprechend an die Antragsgegnerin die am heutigen Tage fällige
Abschlagszahlung in Höhe € 111.850,96 unverzüglich zu überweisen.
Begründung
Die Antragsgegnerin ist aufgrund
entsprechender Wahlergebnisse in die staatliche Parteienfinanzierung gemäß
§§ 18 ff. PartG einbezogen. Der Bundestagspräsident ist
die für die Mittelzuteilung zuständige Verwaltungsbehörde
(§ 19 PartG). Mit Bewilligungsbescheid vom 12.Februar 2002 setzte
er die Abschlagszahlungen für das Jahr 2002 gemäß §
20 PartG auf 3 x € 111.850,96 mit Fälligkeit 15. Februar, 15.
Mai und 15. August 2002 fest. Der Bescheid ist bestandskräftig. In
ihrer Ausgabe vom 14. Februar 2002 veröffentlichte die Tageszeitung
DIE WELT ein Interview mit dem Präsidenten des Bundestages, Wolfgang
Thierse, mit der Überschrift: „Mich ärgert, daß ich der
NPD staatliche Mittel zuweisen muß“. Im Text heißt es u.a.:
„Mich als Bundestagspräsident
ärgert persönlich, daß ich nach dem Parteiengesetz verpflichtet
bin, auch der NPD, solange sie legal ist, staatliche Finanzmittel zuzuweisen.
Es ist ein skandalöser Zustand, daß der demokratische Staat
die demokratiefeindlichen Aktivitäten einer Partei sogar mitfinanziert.
Diesen Zustand möchte ich gerne beendet sehen.“
Dem Ärger folgte die
Tat. Mit Bescheid vom 14. Mai 2002 macht der Bundestagspräsident die
am 15. Mai und am 15. August fälligen Abschlagszahlungen von einer
Sicherheitsleistung „in entsprechender Höhe“ abhängig. Als Begründung
macht er geltend, daß mit einem Verbotsurteil gegen die Antragsgegnerin
noch im Jahre 2002 zu rechnen sei. Er meint, in diesem Falle müßte
die Antragsgegnerin die gewährten Abschlagszahlungen gemäß
§ 20 Abs. 3 PartG zurückerstatten. Wegen der Einzelheiten wird
auf den als Anlage beigefügten Bescheid vom 14. Mai 2002 bezug genommen.
Gegen den bezeichneten Bescheid hat die Antragsgegnerin beim Verwaltungsgericht
Berlin mit gleicher Post Anfechtungsklage erhoben. Vorab ist eine einstweilige
Regelung der mit dem eingangs gestellten Antrag angeregten Art unerläßlich.
Die Mittel aus der staatlichen Parteienfinanzierung für die
Antragsgegnerin schlagen wie folgt zu Buche:
1999: DM 898.568 - 43 %
2000: DM 780.522 - 36 %
2001: € 447.403 - 45
%
(Die Prozentzahlen in der
rechten Spalte beziehen sich auf den Anteil am Gesamtetat der Bundespartei)
Würde sich die Auszahlung
der heute fälligen Abschlagszahlung auch nur um ein oder zwei Monate
verzögern, wäre die gebotene weitere Vorbereitung der Verteidigung
im Verbotsverfahren nicht mehr möglich, es würde der Geschäftsbetrieb
der Antragsgegnerin zum erliegen kommen, der Wahlkampf für die Bundestagswahl
müßte sofort eingestellt werden. Als Sofortmaßnahme müßten
die Anstellungsverhältnisse von 8 Mitarbeitern (insgesamt 12) sofort
betriebsbedingt gekündigt werden.
Der Bescheid des Bundestagspräsidenten
ist offensichtlich rechtswidrig. Das auszugsweise zitierte Interview mit
Herrn Thierse zeigt, daß sich der Genannte von sachfremden Erwägungen
leiten läßt. Ihm kommt es darauf an, die Antragsgegnerin außer
Stand zu setzen, sich im Verbotsverfahren angemessen zu verteidigen und
den Wahlkampf für die Bundestagswahl September 2002 zu betreiben.
Die vorgeschützte Annahme,
das Verbotsverfahren gegen die Antragsgegnerin könnte noch im Jahre
2002 bzw. vor dem 15. Februar 2003 mit einem Verbotsurteil enden, ist abwegig.
Dazu hat die Antragsgegnerin mit Schreiben an die Bundestagsverwaltung
vom 11. Mai 2002 vorgetragen:
Der aus der Presseverlautbarung
vom 07.05.02 absehbare Prozeßverlauf entzieht den Überlegungen
der Bundestagsverwaltung über eine Modifizierung des Bewilligungsbescheides
vom 12.02.02 vollends den Boden. Abgesehen davon, daß die aus der
Pressemitteilung erkennbar werdenden Gedankengänge des Gerichts ein
Verbotsurteil immer unwahrscheinlicher machen, wird es mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit im Jahre 2002 nicht mehr zu einem Endurteil
in diesem Verfahren kommen.
Der für den 8. Oktober
2002 anberaumte Erörterungstermin ist noch nicht die obligatorische
mündliche Verhandlung über die Verbotsanträge. Nach wie
vor geht der 2. Senat der in seinem Beschluß vom 22. Januar 2002
angesprochenen Frage nach, ob der Eröffnungsbeschluß vom 10.
Oktober 2001 noch Bestand hat. Darüber wird der Senat erst nach
dem Erörterungstermin befinden. Sollte der Eröffnungsbeschluß
bestätigt werden, müßte die mündliche Verhandlung
durchgeführt werden. Diese könnte im Hinblick auf die Ladungsfristen
frühestens im November 2002 beginnen. Es ist eher unwahrscheinlich,
daß sie noch im Jahre 2002 ihr Ende finden könnte.
Auf die mündliche Verhandlung
folgt die nichtöffentliche Beratung des Senats über das Ergebnis
der mündlichen Verhandlung. Ein Urteil darf - abweichend von allen
anderen Gerichtszweigen - erst nach vollständiger Niederschrift der
Urteilsgründe verkündet werden. Das Gesetz gibt der Erwartung
Ausdruck, daß dafür eine Frist von drei Monaten ausreichen sollte.
Der Senat kann durch Beschluß diese Frist jedoch verlängern.
Es ist allgemeine Erfahrung, daß schon in einem ganz ordinären
Strafprozeß vor einer Großen Strafkammer die noch in der Hauptverhandlung
verkündeten Urteile erst nach Monaten in schriftlich begründeter
Form vorliegen. Nichts spricht dafür, daß ein Senat des Bundesverfassungsgerichts
in einem Parteiverbotsprozeß weniger Zeit benötigt.
Danach ist mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, daß das von den
Antragstellern erhoffte Ergebnis sich noch im Jahre 2002 bzw. vor dem 15.
Februar 2003 einstellen könnte. Darauf dürfte es im übrigen
auch gar nicht ankommen. Ein Rückzahlungstatbestand bezüglich
der am 15. Mai 2005 fälligen Abschlagzahlung ist auszuschließen.
Gemäß § 18
Abs. 8 PartG scheidet eine Partei ab dem Zeitpunkt der Auflösung,
d.h. mit dem Tage der Verkündung eines Verbotsurteils aus der Parteienfinanzierung
aus. Die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüche bleiben bestehen.
Die Bundestagsverwaltung geht offensichtlich davon aus, daß der Anspruch
erst mit der Festsetzung ex post entstehe. Das ist nicht haltbar.
Das Gesetz begründet
die Ansprüche nach Maßgabe des § 18 Abs. 4 PartG
unmittelbar. Lediglich die endgültige Bestimmung der Höhe der
insgesamt für einen Jahreszeitraum zu leistenden Zahlungen erfolgt
nachträglich. Folgerichtig ist im Gesetz auch nicht von „Vorschußzahlungen“
sondern von „Abschlagszahlungen“ die Rede. Die Zahlungen haben Alimentationscharakter,
d.h. sie sollen ein Zuschuß zu den laufenden Kosten sein, die zeitabhängig
der Partei durch die Aufgabenerfüllung entstehen. Dem entspricht es,
daß auf Antrag schon vor der Festsetzung (§ 19 PartG) in Quartalsintervallen
Zahlungen an die Parteien fließen (§ 20 PartG). Wird eine Partei
im Förderzeitraum verboten, so ist der Anspruch bis zum Tag des Verbots
zeitanteilig begründet (§ 18 Abs. 3 PartG: „Die Parteien erhalten
jährlich ....“).
Selbst wenn ein Verbotsurteil
zwischen dem 8. Oktober 2002 und dem 31.12.202 bzw. 15.02.2003 denkbar
wäre, bliebe der Anspruch der Antragsgegnerin auf Auszahlung der am
15.05.02 fälligen Abschlagszahlung davon unberührt, da der Alimentationszeitraum,
auf den sich diese Zahlung bezieht (15. Mai 2002 bis 15. August 2002),
auf jeden Fall vor einem Verbotsurteil abgeschlossen wäre.
Schließlich steht der
nachträglichen Anordnung einer Sicherheitsleistung auch § 49
Abs. 2 VwVfG entgegen. Der Abschlagszahlungenbewilligungsbescheid vom 12.
Februar 2002 ist auf Antrag der Antragsgegnerin ergangen. Er stellt einen
begünstigenden Verwaltungsakt dar. Als solcher darf er nur ausnahmsweise
unter eng auszulegenden Bedingungen widerrufen werden. Die nachträgliche
Anordnung einer Sicherheitsleistung stellt jedenfalls einen teilweisen
Widerruf dar. Ein gesetzlich normierter Widerrufstatbestand ist nicht gegeben.
Der im Bescheid enthaltene Hinweis „Die beiden weiteren Abschlagszahlungen
sind, sofern sich die Sach- und Rechtslage nicht ändert, zu den genannten
Terminen in gleicher Höhe vorgesehen.“ ist kein Widerrufsvorbehalt
im Sinne des § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVerfG. Auch ist eine Änderung
der Sach- und Rechtslage durch die Presseverlautbarung des Bundesverfassungsgerichts
vom 7. Mai 2002 nicht eingetreten Was sich möglicherweise geändert
hat, ist die Einschätzung der mutmaßlichen Verfahrensdauer durch
Herrn Thierse. Allerdings wird dieser Umstand vorsorglich bestritten. In
den Medien wurde stets darüber berichtet, daß die Antragssteller
von Anfang an mit einem Urteil noch im Jahre 2002 rechneten. Die
Änderung einer subjektiven Einschätzung der Verwaltungsbehörde
ist kein Widerrufsgrund.
Der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht
ist für den eingangs gestellten Antrag gemäß § 32
Abs. 1 BVerfGG gegeben. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG steht dem nicht
entgegen, da Verfahrensgegenstand nicht ein Grundrechtseingriff ist, sondern
eine rechtsfehlerhafte Anwendung des Parteiengesetzes, die in der erklärten
Absicht erfolgt, dem Ergebnis des Verbotsverfahrens gegen die Antragsgegnerin
vorzugreifen. Aus der ausschließlichen Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
für Parteienverbote folgt, daß, wenn ein Verbotsverfahren bereits
anhängig ist, der rechtswidrige Vorgriff eines Antragsstellers auf
das Ergebnis des Verfahrens zugleich ein Angriff auf die Prärogative
des Bundesverfassungsgerichts ist, der von diesem im Rahmen des §
32 BVerfGG selbst abzuwehren ist, da anders ein ordentlicher Verlauf des
Verbotsverfahrens nicht gewährleistet wäre.
Der Anordnungsgrund im Sinne
des § 32 Abs. 1 BVerfGG ist vorstehend dargetan und mit der als Anlage
beigefügten eidesstattlichen Versicherung des Schatzmeisters der Antragsgegnerin,
des Herrn Erwin Kemna, vom 15. Mai 2002 glaubhaft gemacht. Das Ansehen
der Bundesrepublik Deutschland würde schweren Schaden nehmen, wenn
eine vom Parteienkartell ungeliebte Konkurrenz durch rechtswidrige finanzielle
Erdrosselung „auf kaltem Wege“ erledigt würde, noch dazu in einer
Situation, in der mehrere der im Bundestag vertretenen Parteien in Übereinstimmung
mit Staatsrechtslehrern und anderen kompetenten Beobachtern zunehmend Zweifel
an den Erfolgsaussichten der Verbotsanträge äußern und
sich gewichtige Stimmen mehren, die eine Rücknahme derselben empfehlen.
Der Antrag ist damit begründet.
Horst Mahler
Rechtsanwalt
________
Anlagen:
1. Bescheid des Präsidenten
des Deutschen Bundestages vom 14. Mai 2002;
2. Kopie der Klageschrift
betreffend den Streitgegenstand vom heutigen Tage
3. Eidesstattliche Versicherung
des Herrn Erwin Kemna (zunächst als Kopie mit dem Versprechen, unverzüglich
das Original nachzureichen);
4. Bewilligungsbescheid
des Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 12. Februar 2002;
5. Ausschnitt aus der Tageszeitung
DIE WELT vom 14.02.02 enthaltend das Interview mit dem Präsidenten
des Deutschen Bundestages, Wolfgang Thierse;
6. Stellungnahme der Antragsgegnerin
gegenüber der Bundestagsverwaltung vom 11.05.02.
30 Kopien folgen per besonderer
Post

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