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NPD-Verbotsantrag des Bundestags,
29. März 2001
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Prof. Dr. Günter Frankenberg
Prof. Dr. Wolfgang LöwerIn dem verfassungsgerichtlichen Verfahren [...] auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD), vertreten durch den Parteivorsitzenden Udo Voigt, Seelenbinderstraße 42, Berlin, Antragsgegnerin, beantragen wir Kraft der uns erteilten Vollmacht namens des Deutschen Bundestags zu erkennen:
1. Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) ist verfassungswidrig.
2. Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD), ihre Teilorganisation Junge Nationaldemokraten (JN) und ihre Sonderorganisationen "Deutsche Stimme Verlagsgesellschaft mbH" werden aufgelöst.
3. Es ist verboten, Ersatzorganisationen aufzubauen.
4. Das Vermögen der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD), ihrer Teilorganisation Junge Nationaldemokraten (JN) und ihrer Sonderorganisation "Deutsche Stimme Verlagsgesellschaft mbH" wird zugunsten des Bundes zu gemeinnützigen Zwecken eingezogen.
5. Die Innenminister des Bundes und der Länder werden angewiesen, die Entscheidung zu vollstrecken.Die Vollmachten sind beigefügt.
I. Antragsberechtigung des Deutschen Bundestags
1. Die Antragsberechtigung im Verfahren nach Art. 21 Abs. 2. GG ist im Bundesverfassungsgerichtsgesetz eindeutig geregelt (§ 43 Abs. 1). Sie steht dem Deutschen Bundestag neben Bundesregierung und Bundesrat zu. Auch als die Frage der Antragsberechtigung im Rahmen der Entstehung des Bundesverfassungs- gerichtsgesetzes behandelt worden ist, [...] verstand sich die Antragsberechtigung so sehr von selbst, dass darüber kaum gesprochen worden ist. Jedenfalls stellte der Abgeordnete Kiesinger (CDU) als Berichterstatter im Rechtsausschuss damals unwidersprochen fest, dass die Antragsberechtigung des Bundestages eine "Selbstverständlichkeit" sei. [...]
Die Begründung zum Regierungsentwurf hatte immerhin auf einen Punkt aufmerksam gemacht, der für die Inanspruchnahme des Antragsrechts – darauf wird zurückzukommen sein – auch heute noch Gewicht beanspruchen darf: Im Zusammenhang mit der Grundrechtsverwirkung – auf die Vorschriften für dieses Verfahren ist von Anfang an für das Parteiverbot verwiesen worden – und der Regelung der Antragbefugnis dafür betont die Gesetzesbegründung, dass "diese scharfe Waffe zur Verteidigung der Demokratie nur in die Hand der obersten Staatsorgane gelegt werden kann, denn der Schutz des Staates obliegt: Bundestag, Bundesregierung." [...]
2. Was nach dem Normtext und der Entstehungsgeschichte selbstverständlich ist, dass der Bundestag Antragsteller sein kann, ist unter dem Gesichtswinkel, ob er auch einen Antrag stellen soll, in der Plenardebatte um die Antragstellung [...] problematisiert worden (ohne dass die rechtliche Zulässigkeit der Antragstellung bezweifelt worden wäre).
Zu den öffentlich vorgetragenen Argumenten der Inopportunität der Antragstellung gehört auch der Hinweis, die Phalanx von Antragstellern wolle möglicherweise fehlendes Gewicht von Argumenten kompensieren oder gar das Gericht unter Druck setzen. Die Genese des Bundestagsantrags belegt jedoch., dass der Bundestag seinen Antrag aus wohlerwogenen Sachgründen gestellt hat, so dass also gewiss nicht von einer rechtsmissbräuchlichen Antragstellung gesprochen werden kann. [...]
Die Argumente gegen einen eigenen Verbotsantrag des Bundestages verweisen darauf, dass der Verbotsantrag selbst "klassische Aufgabe der Exekutive" sei [...] und dass deshalb die bisherigen Parteiverbotsanträge auch nur von der Exekutive gestellt worden seien. [...] Daran ist richtig, dass der Deutsche Bundestag nicht selbst jene Informationen erheben kann, die die Grundlagen dafür bieten, einen Parteiverbotsantrag stellen zu dürfen. Das heißt aber nicht, dass der Bundestag nicht in der faktischen und rechtlichen Lage wäre, aus dem präsentierten Material auf das rechtliche Verbotensein einer Partei im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG schließen zu können. Diese "Subsumtion" des Materials hat der Innenausschuss sorgfältig vorgenommen. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die NPD
- verfassungsfeindliche Ziele verfolgt,
- mit dem Nationalsozialismus wesensverwandt ist,
- Grundprinzipien der freiheitlichen und demokratischen Verfassung des Parlamentarismus bekämpft,
- eine aktiv-kämpferische aggressive Haltung gegenüber der freiheitlich demokratischen Grundordnung einnimmt,
- in den letzten Jahren eine herausgehobene Bedeutung für das rechtsextreme und gewaltbereite Spektrum erlangt hat. [...]Dieser Einschätzung haben im übrigen alle Parteien bis auf die F.D.P. im Bundestag zugestimmt; dabei hegt auch die F.D.P. keine substantiellen Zweifel an der "Verfassungsfeindlichkeit" der NPD - sie will nur das Risiko eines Scheiterns mit einem Verbotsantrag nicht eingehen. [...] Aber nur dieser Teil der Entscheidungsbildung ist von den von der Exekutive erarbeiteten Materialien ein Stück weit abhängig. Hinzu tritt die Entscheidung, ob der feststehenden Überzeugung vom Verbotensein auch ein auf den konstitutiven Ausspruch [...] hinzielender Beschluss über die Verfahrenseinleitung, die im politischen Ermessen der antragsberechtigten Verfassungsorgane steht, herbeigeführt werden soll. [...]
An dieser Stelle müssen die politischen Einschätzungen der Opportunität, einen Verbotsantrag zu stellen, in der Meinungsbildung der antragsberechtigten Verfassungsorgane nicht notwendig parallel verlaufen. Die Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat gleichermaßen anvertraute Befugnis dekonzentriert diese wichtige Weichenstellung, indem sie diese drei Verfassungsorgane zur je selbständigen Willensentscheidung in dieser Frage ermächtigt. Das ist wiederum deshalb konsequent, weil diesen Organen schwergewichtig der Schutz der Verfassung anvertraut ist; deshalb muss die Einschätzungsprärogative, ob eine Verfahrenseinleitung erforderlich ist, auch jedem Organ für sich zustehen. Wie die Debatte um den Verbotsantrag zeigt, hat der Bundestag sich über die Sinnhaftigkeit der Rolle als Antragsteller auch vergewissert. Thematisch gehe es gerade darum, die Teilnahme der verfassungswidrigen NPD an der parlamentarischen Willensbildung zu verhindern; es sei aus der Sicht des Bundestages nicht vertretbar, der NPD ihre verfassungsfeindlichen Aktivitäten mit Steuermitteln aus der Wahlkampfkostenerstattung zu finanzieren. [...]
Die Komplikation, dass eine verfassungsfeindliche Partei, solange sie nicht durch bundesverfassungsgerichtliches Erkenntnis verboten ist, durch Steuermittel in ihrem verfassungsfeindlichen Agieren (teil-)alimentiert wird, ist jünger als die beiden bedeutenden Verbotsanträge im SRP und KPD-Verfahren und begründet insoweit auch ein zusätzliches Verantwortungsmoment der antragsbefugten Verfassungsorgane, insbesondere auch des Bundestages, der für die Art der Parteienfinanzierung wegen deren Gesetzesabhängigkeit besondere Verantwortung trägt. [...]
Staatsrechtlich ist der Bundestag insofern zum Verbotsantrag legitimiert, weil der Bundestag das Volk vertritt, diesen gegenüber die Gesamtverantwortung für das bonum commune trifft, das erst in der verbindlichen Zuordnung der außenwirksamen Entscheidungskompetenzen arbeitsteilig verwirklicht wird. Schon wegen dieser Vertretungsfunktion des Parlaments für das Volk, steht die Staatsleitung nach dem berühmten Diktum Ernst Friesenhahns Parlament und Regierung "zur gesamten Hand" zu. Dieses Gesamthänderische äußert sich zunächst in der gewaltenteilungsrechtlich nicht begrenzten Beobachtungsfunktion des Parlaments, gesellschaftliche Entwicklungen – nicht anders als die Regierung – daraufhin zu analysieren, ob Notwendigkeiten für hoheitliche Einwirkungen bestehen, denen mit dem Formenreichtum staatlicher Intervention (die Interventionsmittel stehen darin nur gewaltengeteilt zur Verfügung) begegnet werden soll. Die Initiativfunktion, was die aufzugreifenden Gegenstände der Aufmerksamkeit betrifft, steht dem Parlament unbegrenzt zu. Klaus Stern hat deshalb ganz zurecht Paul Laband für die (an sich triviale) Erkenntnis zitiert, "dass die Zuständigkeit des Reichstages ebenso weit wie die Zuständigkeiten des Reiches (reicht)". [...]
In diesem Sinne hat sich der Deutsche Bundestag in der jüngsten Vergangenheit beobachtend und auch Maßnahmen initiierend mit dem Phänomen des Rechtsextremismus beschäftigt. [...] Infolge dieser Anträge hat der Deutsche Bundestag beschlossen, zum Thema Rechtsextremismus im Innenausschuss eine öffentliche Anhörung durchzuführen. [...] Der Bundestag hat sich in wichtigen Plenardebatten mit dem Thema beschäftigt. [...] Das substantiell Beunruhigende des Rechtsextremismus hat das Parlament folglich mit seiner auch ihm zukommenden Initiativ- und Gestaltungsfunktion – neben der Regierung – als Problem aufgegriffen. [...]
Darauf ist in der "Antragsdebatte" im Plenum ausdrücklich hingewiesen worden und damit auch das auf dem Feld des Parteiverbots nach der Rechtslage des Bundesverfassungsgerichts (konkurrierend zu Bundesregierung und Bundesrat) mögliche letzte Wort (eigene Antragsstellung) verbunden worden: Der Abg. Dr. Michael Bürsch (SPD) hat ausdrücklich auf die Wesentlichkeitsrechtsprechung rekurriert nach der alle "wesentlichen Entscheidungen, die von grundsätzlicher, verfassungsrechtlicher normativer Bedeutung sind, ins Parlament gehören. Der Bundestag als unmittelbar demokratisch legitimierte Volksvertretung sollte und muss hier eine eigene Entscheidung treffen". [...] In der Debatte ist auch die Linie von den sonstigen Maßnahmen – auch des Bundestages – zur Bekämpfung des Rechtsextremismus gezogen worden hin zu einem in der Demokratie konsequenterweise vom Bundestag als Vertretung des Volkes zu stellenden Verbotsantrag. [...] Der Antragsteller handelt also mit seiner Antragstellung zweifelsfrei prozessordnungsgemäß und verfassungsstaatlich legitim: Der Bundestag ist nicht weniger Hüter der Verfassungsintegrität als die anderen Verfassungsorgane.
Auf diesem Rechtsgrund hat der Bundestag sich dazu entschlossen, von seinen politischen Opportunitätsermessen im Sinne der Antragstellung Gebrauch zu machen, wohl wissend, dass menschenverachtende und totalitäre politisch-ideologische Verirrung und dementsprechendes Handeln nicht aufhört, wenn ein organisatorischer Rahmen dafür verboten wird. Natürlich entziehen sich Gedanken und Ideen jeder Verbotsverfügung – unbeschadet ihres Inhalts. Deshalb sind die weiteren Maßnahmen von Bundestag und Bundesregierung zur Bekämpfung des Rechtsextremismus die zweite Säule einer offensiven Strategie des Staates, mit diesen seine freiheitlichen Grundlagen zerstörenden Tendenzen fertig zu werden. In diesem Zusammenhang ist das Parteienverbot als das andere Bein keineswegs ohne Effektivität, weil es eine aufgebaute und funktionierende Organisation zur Verbreitung der inkriminierten Ideen zerschlägt. In einer Organisation zur Verbreitung der Idee steckt aber ein Stück des spezifischen Gefahrenpotentials einer solchen "Bewegung". Das vielbeschworene Abdrängen in den Untergrund der verbotenen Partei erschwert zwar die Beobachtung der Entwicklungstendenzen; andererseits schneidet sie die NPD von allen Foren ab, die ihr als nicht verbotener Partei zustehen. Von der Zuteilung von Sendezeiten in Rundfunk und Fernsehen zu Wahlkampfzeiten, vom Zugriff auf Stadthallen, vom Zugriff auf den öffentlichen Raum in Wahlzeiten, mit der Möglichkeit für sich zu werben, von den staatlichen Geldzuflüssen wird sie nur durch das Verbot abgeschnitten; kurz, es endet die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, die NPD als objektiv verfassungswidrige Partei mit den verfassungsmäßigen Parteien gleichbehandeln zu müssen, weil sie nicht verboten ist. [...] Schließlich ist aus dem Gesichtswinkel der Opportunität noch bedeutsam, dass zukünftige etwaige Ersatzorganisationen als solche erleichtert zu verbieten sind, so dass verfestigte Nachfolgeorganisationen nicht mehr etabliert werden können.
II. Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen
Der Hauptantrag ist zulässig, weil er sich auf das Verbot der NPD als Partei richtet (1). Auch soweit der Antrag sich auf das Verbot der "Jungen Nationaldemokraten", sowie auf das Verbot der "Deutsche Stimme Verlagsgesellschaft mbH" bezieht, ist er zulässig (2a) b)). Das gilt auch für die sonstigen Nebenanträge (2c)).
1. Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands ist Partei im Sinne von Art. 21 Abs. 1 GG i.V.m. § 2 PartG.
a) Der Hohe Senat hat zuletzt in dem Verfahren zum Verbot der Nationalen Liste – BVerfGE 91, 262 – und der Freiheitlichen Deutschen Arbeiterpartei – BVerfGE 91, 276 – den Parteibegriff des § 2 PartG im Lichte des Art. 21 GG näher erläutert. Danach ist von folgenden Tatbestandsmerkmalen auszugehen: Wegen ihrer Funktion, an der Willensbildung des Volkes mitzuwirken, sind Parteien notwendig Wahlvorbereitungsorganisationen; sie nehmen an Parlamentswahlen teil. Sie sind (kumulativ dazu) nur dann Parteien, wenn sie auch zwischen den Wahlen ihre "Bündelungsfunktion" wahrnehmen, d.h. dass sie dem Bürger programmatische Alternativen anbieten und dass sie auf die Bürger im organisatorischen Rahmen der Partei einwirken können, um so an der Rückkoppelung zwischen Staatsorganen und Volk mitzuwirken; das setzt dann außenwirksames Sich-Positionieren der Partei im Parteienwettbewerb auch zwischen Wahlen voraus. Die Parteiqualität hängt nicht vom Willen ab, Partei zu sein; die Frage, ob ein soziales Gebilde Partei ist, richtet sich nach objektiven Kriterien; das gilt jedenfalls, wenn es sich nicht um eine Neugründung einer Partei handelt.
Hinter der Partei müssen folglich "gewisse Wirklichkeiten stehen, die es erlauben, sie als Ausdruck eines Ernsthaften, in nicht zu geringem Umfang im Volk vorhandenen politischen Willens anzusehen." [...] Dieser Test auf die Ernsthaftigkeit wird unter anderem durch die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 1 PartG (Umfang und Festigkeit der Organisation, Mitgliederzahl, Hervortreten in der Öffentlichkeit) im Sinne einer Indizfunktion ausgefüllt. Entscheidend ist aber immer eine Gesamtbeurteilung, die nicht schon aus dem Fehlen eines einzelnen oder einzelner Merkmale notwendig auf das Fehlen einer Parteieigenschaft schließen darf. Gemessen an diesen Tatbestandsvoraussetzungen ist an der Parteieigenschaft der Nationaldemokratischen Partei nicht zu zweifeln.
aa) Die NPD ist zunächst Partei ihrem Selbstverständnis nach, wie sich aus § 2 ihrer Satzung eindeutig ergibt. [...] Sie bietet den Bürgern auch ein Programm an, mit dem sie sich als politische Alternative im Parteienspektrum präsentiert. [...] Aus einem programmatischen Strategiepapier ergibt sich weiter, dass die NPD sowohl fortdauernd an Wahlen teilnehmen will und dass sie permanent daran arbeiten will, ihre Programmatik auch durchzusetzen. Die dynamische Weiterentwicklung der völkisch-nationalen Programmatik müsste zu einem integralen Bestandteil des täglichen politischen Kampfes werden. Alle Ideen und Begriffe müssten hinsichtlich ihrer mobilisierenden Wirkung auf die Massen immer wieder in einem dynamischen Prozess erprobt werden. "Der Weg von der Schreibstube zur Straße – und wieder zurück zur Schreibstube – muss kurz und frei von Hindernissen sein." (Was man immerhin als Rückkoppelung zwischen den phänomenal so ansprechbaren Bürgern und der Partei verstehen kann.) [...] Die Partei weist auch einen organisatorisch verfestigten Rahmen auf. Sie hat einen Bundesvorstand und derzeit 15 Landesverbände mit Untergliederungen auf der Kreisverbands und Ortsebene.
bb) Bei objektiver Gesamtbetrachtung steht hinter der Programmatik und dem Willen auch eine "Wirklichkeit", die es erlaubt, die NPD als Partei zu erkennen.
Seit 1998 hat die NPD an 14 von 17 überregionalen Wahlen teilgenommen, darunter auch an der Bundestagswahl 1998 und an der Europawahl 1999. Bei den Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (1998), in Sachsen (1999) und in Schleswig-Holstein (2000) ist es ihr jeweils gelungen, mindestens 1 Prozent der Wählerstimmen zu erreichen und damit die rechtliche Relevanzschwelle für die staatliche Wahlkampfkostenerstattung zu übertreffen (§ 18 Abs. 4 i.V.m. § 18 Abs. 3 Nr. 1 PartG). Damit erreicht die NPD in der endgültigen staatlichen Teilfinanzierung 1999 zum 15. Februar 2000 eine staatliche Transferleistung von ca. 1,2 Mio DM. [...]
Mit dem Überschreiten der gesetzlichen Förderungsschwelle ist fraglos geworden, dass die Probe auf die Ernsthaftigkeit für den Aspekt der Teilnahme an der staatlichen Willensbildung durch Wahlteilhabe zu bejahen ist. Der Grenzwert für die Teilnahme am Erstattungsverfahren will solche Splittergruppen ausschließen, deren geringer Wahlerfolg erkennen lässt, das sie diesen gar nicht ernsthaft anstreben. [...] Der relativ niedrige Wert von 0,5 v.H. (für Europa und Bundesebene) resp. 1 v.H. (für die Ebene der Landtagswahlen) in § 18 PartG beruht gewissermaßen auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das eine Schwelle von 2,5 v.H. unter dem Gesichtswinkel der Chancengleichheit der Parteien für zu hochgehalten hatte. [...]
Damit formuliert die Rechtsordnung eine Beachtlichkeitsschwelle, die notwendig eine gesetzlich gegriffene Größe sein muss, die aber gleichwohl auch hier Bedeutung erlangt: Wahlkampfkostenerstattung sollen solche Parteien erhalten (die auch nur dann solche sind), die im Wettbewerb der Parteien auch von anderen Parteien als Konkurrenten gesehen werden müssen. Das gilt z.B. für die NPD im Konkurrenzspektrum zu anderen Parteien der äußersten Rechten wie DVU und REPUBLIKANER. In diesem Segment hat z.B. die Ausschaltung einer Partei für den eigenen Wahlerfolg durchaus einige Relevanz. Die Relevanz der NPD wird schließlich noch durch die Teilnahme an Kommunalwahlen bekräftigt. Die NPD will gegenwärtig mehr als 60 Mandate in kommunalen Vertretungskörperschaften innehaben. [...] Die NPD will auch fortdauernd an Wahlen teilnehmen. So ist für das Jahr 2001 die Teilnahme an den Landtagswahlen in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz angekündigt. [...]
Aber auch das zweite ernstlich zu verfolgende Merkmal die aktive Teilnahme an der politischen Willensbildung durch entsprechendes Hineinwirken in den gesellschaftlichen Raum außerhalb der Wahlen – lässt sich ohne weiteres bejahen: 1996 betrug die Mitgliederzahl laut dem Rechenschaftsbericht der Partei 3240, 1998 waren es 5980 und 1999 6079 (jeweils nach den dem Bundestag eingereichten Rechenschaftsberichten). Die Partei ist also in der Mitgliederakquisition erfolgreich. Am 12. August 2000 hat die Partei sogar erklärt, 7000 Mitglieder zu haben. [...]
Der "Ertrag", des Hineinwirkens in die Gesellschaft zeigt sich neben der Mitgliederwerbung auch im Spendenaufkommen. Der Rechenschaftsbericht zum 31. Dezember 1999 weist ca. 1,6 Mio DM Einnahmen aus Spenden aus. Die politische Arbeit nach außen – ohne die Aufwendungen für Wahlkämpfe.Personalausgaben, Ausgaben für den laufenden Geschäftsbetrieb sowie Ausgaben für allgemeine politische Arbeit – betrugen laut Rechenschaftsbericht 1999 rund 2 Mio DM. [...] Diese Zahlen belegen die allgemeinkundige Tatsache, dass die NPD über einen organisatorischen Rahmen verfügt, der es ihr ermöglicht, Bundesparteitage abzuhalten und z.B. als Veranstalter von Demonstrationen in erheblicher Zahl aufzutreten. Allein im Zeitraum 1997 bis Herbst 2000 hat die NPD (oder ihre Jugendorganisation) – dazu sogleich 2b) – mehr als 300 Demonstrationen angemeldet, die sie gelegentlich selbst dann noch durchgeführt hat, wenn sie verboten worden sind. [...] Durch ihr Parteiorgan "Deutsche Stimme", der auch ein Versandbuchhandel angeschlossen ist, – dazu sogleich 2c) – wirkt sie auch mit dem Mittel der Druckschrift in den gesellschaftlichen Raum hinein. Auch das Internet wird als Informationsmedium bekanntlich intensiv genutzt. Weiteres ließe sich anfügen; darauf kann aber angesichts der Eindeutigkeit des Befundes verzichtet werden. Hinter der NPD steht eine beachtliche "Wirklichkeit", die mit den Fällen, die im 91. Band zu Verneinung der Parteieigenschaft bei der NL und FAP geführt haben, unvergleichlich ist.
2a) In die Verbotsentscheidung einzubeziehen ist auch die Jugendorganisation der "Jungen Nationaldemokraten" als Teil-(oder Sonder-)Organisation der Partei (§ 42 Abs. 2 BVerfGG).
Nach § 46 Abs. 2 BVerfGG kann das Verbot auf einen rechtlich oder organisatorisch selbstständigen Fall der Partei beschränkt werden. Der Sinngehalt der Vorschrift ist eigentlich eher der, dass das Verbot auf einen Teil zu beschränken ist, wenn nur ein Teil verfassungswidrig ist. Ansonsten ist alles zu verbieten, was "die Partei" ist, also unter prinzipieller Außerachtlassung der organisatorischen Trabantierung einer Partei. [...] Insofern ist der in Bezug auf die jungen Nationaldemokraten gestellte Verbotsantrag an sich nur deklaratorisch, verdeutlicht bei entsprechendem Tenor aber die Verbotsreichweite. Insofern erstreckt sich das Verbot "der Partei" prinzipiell auch auf Teil- und Sonderorganisationen. [...] Dabei mag dahinstehen, ob die Jungen Nationaldemokraten Teil- oder Sonderorganisation sind; die Abgrenzung zwischen den Kategorien ist ohnehin wohl nicht trennscharf, im Ergebnis auch unerheblich, weil sowohl Teil- wie Sonderorganisationen so dicht mit der Partei verwoben sind, dass sie "die Partei" sind, so dass sich der Verbotsausspruch ohne weiteres auch auf sie erstrecken darf. [...]
Die "Jungen Nationaldemokraten (JN)" lassen sich als organischer Teil der NPD bis in das Jahr 1968 zurückverfolgen. [...] Sie sind stets als besonders radikaler Teil der Partei hervorgetreten. [...] Ihr Selbstverständnis als "Speerspitze der nationalen Bewegung" reicht bis in die 70er Jahre zurück. [...] Sie ist Teilorganisation (oder Sonderorganisation), [...] weil die Parteisatzung [...] die Jungen Nationaldemokraten als "integralen Bestandteil der NPD" (§ 19) bezeichnet; personal wird dieses Einfügen der Jungen Nationaldemokraten dadurch gesichert, dass der Bundesvorsitzende der JN kraft Amtes zugleich Mitglied des NPD-Parteivorstandes ist (Ziff. 2 der NPD-Satzung). Folglich sind die "Jungen Nationaldemokraten" auch "die Partei".
2b) Auch der Antrag festzustellen, dass die "Deutsche Stimme Verlagsgesellschaft mbH" mit Firmensitz in Riesa verboten ist, ist zulässig.
Sonderorganisationen einer Partei sind Parteiunternehmen, "d. h. von der allgemeinen Parteiverwaltung abgesetzte, organisatorisch und zum Teil auch rechtlich verselbständigte Einheiten von Kapitalmitteln und Arbeitskräften zur laufenden Erfüllung besonderer Parteiaufgaben (z.B. Verlage und Druckereien zur Herstellung von Parteischriften)", so Karl Heinz Seifert [...]. Auch Wilhelm Henke [...] betont, dass es nicht auf die Rechtsform ankommt; erfasst werden sollen solche Unternehmen, die sich im Verhältnis zur Partei wie eine dienende Anstalt verhalten. Laut Handelsregistereintragung ist der Gegenstand des Unternehmens die "Herstellung und der Vertrieb von Zeitungen, Zeitschriften und Druckschriften; insbesondere die Herausgabe der Deutschen Stimme' sowie die Produktion von und der Handel mit Drucksachen, Büchern, Tonträgern, Videos, Textilien und weiterer Devotionalien" (sic!). [...] Der Verlag hat also ersichtlich dienende Funktion für die NPD. Das Stammkapital beträgt 430.000,- DM. [...] Zwar ist nicht ersichtlich, wer das Stammkapital der GmbH aufgebracht hat. Die NPD selbst ist nicht Gesellschafter der GmbH.
Gesellschaftsrechtlich wirft die Frage, ob eine politische Partei als nicht rechtsfähiger Verein Gesellschafter einer GmbH sein könnte, auch schwierige Fragen auf. Zwar ist mittlerweile anerkannt, dass die BGB-Gesellschaft als Gesamthandsgemeinschaft tauglicher Gründer sein kann [...]. Da auch der nichtrechtsfähige Verein als Gesamthand begreifbar ist [...] wäre auch der Schritt denkbar (geworden), einen nicht rechtsfähigen Verein als tauglichen Gründer einer Ein-Mann-GmbH anzusehen. Die Publizitätsprobleme wären bei einer Partei allerdings eher noch größer als schon bei der BGB-Gesellschaft als gesamthänderischer Vereinsgründer.
Aber danach fragt die Zurechnung einer Organisation an die Partei auch nicht. Die Zweckverfolgung für die Partei in Verbindung mit der Tatsache, dass die Gesellschafter des Verlages und der Geschäftsführer jeweils Vorstandsmitglieder der NPD sind, [...] dokumentiert eine personelle Verflechtung, die die Zurechnung als Sonderorganisation rechtfertigt. Die Einkünfte aus dem Verlag fließen auch offensichtlich der NPD wieder zu, wie dem Rechenschaftsbericht zu entnehmen ist. [...] Es handelt sich folglich bei der "Deutsche Stimme Verlagsgesellschaft mbH" um eine Sonderorganisation. Als solche ist sie "die Partei" und damit verbotsfähig.
c) Die Zulässigkeit der weiteren gestellten Anträge zu 3) -5) ergibt sich aus § 46 Abs. 3 BVerfGG.
3. [Beteiligung der NPD an Europawahlen]
Der Zulässigkeit des Verbotsantrags (oder eines Verbotsausspruches) steht auch nicht entgegen, dass sich die NPD an den letzten Wahlen zum Europaparlament beteiligt hat (a). Auch eine Vorlage der Frage, ob eine Partei verboten werden kann, wenn sie sich als eine "europäische Partei" an den Wahlen zum Europaparlament beteiligt hat, seitens des Bundesverfassungsgerichts an den Europäischen Gerichtshof kommt nicht in Betracht (b).
a) Ansatzpunkte für eine Sperrnorm gegenüber den Parteiverbot könnte nur aus europäischem Parteienrecht (aa) oder aus europäischem Wahlrecht hergeleitet werden (bb). Beide Aspekte ergeben indes im Ergebnis keinen rechtlichen Befund in Richtung einer solchen gedachten Sperrnorm.
aa) Ein Ansatzpunkt, für eine solche Sperrnorm könnte allenfalls das primäre Gemeinschaftsrecht liefern (Art. 191 EGV), weil sekundäres Parteienrecht nicht existiert. Dieser Fehlbefund im sekundären Gemeinschaftsrecht führt auch schon unmittelbar zur Problematik des Art. 191 (ex-138a) EGV hin, der sozusagen einen staatstheoretischen Befund – dass politische Parteien ein wichtiger Integrationsfaktor sind – kodifiziert, aber keine Anordnung enthält. Deshalb ist in der Literatur auch zurecht darauf hingewiesen worden, dass Art. 191 keine Strukturvorgaben für die Statuten europäischer Parteien noch einen Verbotstatbestand noch die Ermächtigung zu einem Gemeinschaftsrechtsakt enthält, der die Grundlage für ein europäisches Parteiengesetz bilden könnte. [...] Aus dieser Sicht ist dem europäischen Parteienrecht eine Sperrnorm für ein nationales Verbot nicht zu entnehmen.
Soweit angenommen wird, Art. 191 EGV sei der normativen Ausgestaltung durch die Organe der europäischen Gemeinschaft zugänglich und Art. 191 habe für diese Ausgestaltung auch eine normative Bedeutung, [...] ist die Bestimmbarkeit des Begriffs der europäischen politischen Partei Mindestvoraussetzung; danach ist zu fragen, ob die NPD nach ihrer Europawahlteilnahme unter diesen europäischen Parteibegriff subsumiert werden kann. Die Schwierigkeit bei einer Norm wie Art. 191 EGV liegt darin, dass sie sozusagen den Finger auf eine Wunde des Europäischen Entscheidungssystems legt; die Norm verdeutlicht, dass es das landläufig konstatierte Demokratieprinzip gibt, wenn man die Legitimationserwartung europäischer Willensbildung durch ein europäischen Staatsvolk hegt. Insofern bietet Art. 191 EGV eine zukunftszugewandte Therapie an: Europäische Parteien, die Integrationsinstrument für die Unionsbürger sein sollen. Europäische Parteien sind in dieser Sicht Teil eines Prozesses, der abschlossen sein wird, wenn es ein "europäisches Volk" geben wird. [...]
Sie sollen also den europäischen Willen – in einer gewissen Ablösung von den jetzt die Legitimation der Gemeinschaftsrechtsausübung neben dem Europäischen Parlament "liefernden" Staatsvölkern der Mitgliedstaaten bilden helfen. Die derzeitige Situation ist durch die Schwierigkeit gekennzeichnet, die Kapteyn/Verloren van Themaat auf die Formel gebracht haben: "The members of the European Parliament represent not only their own people, but also the other peoples of the Community". [...] Dieser schwierige Befund muss sich im Begriff der Europäischen Partei wiederfinden, da einerseits die gegenwärtige Befindlichkeit des europäischen Entscheidungssystem reflektiert werden und andererseits funktional die oben beschriebene Entwicklungsschiene in den Blick genommen werden muss.
Deshalb geht das Schrifttum zum Teil insoweit von einem "empirischen Begriff der Europäischen Partei aus", [...] um wenigstens die "Parteienkonföderationen", die hinter der Fraktionsbildung im Europaparlament stehen, als europäische Partei erfassen zu können. Diese Parteienkonföderationen bleiben aber in dem beschriebenen Dilemma stecken. Als Dachorganisation auch für die Fraktionsbildung können sie nicht darüber hinwegtäuschen, dass zwar die Fraktionen der Willensbildung des Parlaments ihren Stempel aufdrücken und eben nicht die Parteien. [...] Im übrigen sind diese Dachorganisationen ohne persönliche Mitgliedschaft von Unionsbürgern ausgestaltet, sie leisten zwar inzwischen auch programmatische Arbeit für den europäischen Willensbildungsprozess. Gemeinsame Listen haben sie indes für Wahlen bisher nicht präsentieren können.
Der Begriff der europäischen politischen Partei wird deshalb anspruchsvoller sein müssen. Insofern besteht auch im Schrifttum ein weitgehender Konsens, dass solche Parteien, neben anderen Merkmalen eine transnationale Organisationsstruktur aufweisen müssen. [...] Dieses Erfordernis transnationaler Organisationsstruktur mit unmittelbarer,, Mitgliedschaft von Unionsbürgern ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit gehört auch zu dem vom Europäischen Parlament inzwischen formulierten Modellvorstellungen. Nach der Entschließung vom 10. Dezember 1996 [...] sind prägende Merkmale einer europäischen politischen Partei:
- die Stellungnahme zur Europapolitik und das Vertretensein im Europaparlament oder eine darauf gerichtete Absicht oder die sonstige Beteiligung am europäischem Willensbildungsprozess;
- eine Organisation zur Äußerung des politischen Willens von Unionsbürgern;
- eine Zielsetzung jenseits der Wahlkampfunterstützung für eine Fraktion im Europaparlament;
- eine transnationale Vertretung in mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten.Damit ist klar, dass die NPD für sich aus dem europäischen Parteienrecht nichts herleiten kann. In § 1 der Satzung [...] heißt es: "Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) ist der politische Zusammenschluss nationaler Deutscher aller Stände, Konfessionen, Landsmannschaften und Weltanschauungen." Sie kann insoweit den Status einer europäischen Partei nicht für sich beanspruchen. [...]
bb) Auch dem europäischen Wahlrecht lässt sich eine Sperrnorm für einen Verbotsantrag nicht entnehmen. Art. 190 (ex-Art. 138) EGV enthält in Abs. 4 immer noch die unausgeführte Regelungskompetenz für ein einheitliches europäisches Direktwahlrecht des Europäischen Parlaments. Solange diese Regelungskompetenz nicht genutzt ist, bleibt es bei dem europäischen Rahmen, den der "Beschluss und Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung" (Direktwahlakte-DWA) vom 20. September 1976 [...] gegeben hat. Die Direktwahlakte überlässt den Mitgliedstaaten das Wahlrecht zum Europäischen Parlament sehr weitgehend. Insbesondere weist Art. 7 Abs. 2 DWA den Mitgliedstaaten die Regelung des Wahlverfahrens "nach den innerstaatlichen Vorschriften" zu. Deshalb konnte die Bundesrepublik auch eine 5-Prozent-Klausel im Europawahlgesetz (§ 2 Abs. 6 EuWG) vorsehen. [...]
Zu der Frage, ob ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ein Parteiverbot mit der Folge der Illegalisierung der Partei und der daraus folgenden rechtlichen Unmöglichkeit an Wahlen teilzunehmen und dem Mandatsverlust bei erfolgreicher Wahlteilnahme und nachgängigem Verbot anordnen darf, setzt sich die Direktwahlakte nach ihrem Wortlaut nicht auseinander. Sie verweist auch diese Frage (mindestens einstweilen) in die nationale Zuständigkeit. Das verdeutlicht insbesondere Art. 12 Abs. 2, DWA. Danach wird die Kompetenz bezüglich der verbindlichen Feststellung eines Mandatsverlustes zwischen dem Mitgliedstaat und dem europäischen Parlament geteilt. Wenn das Freiwerden des Mandats seine Ursache in einer mitgliedstaatlichen Vorschrift hat, so unterrichtet der Mitgliedstaat das Europäische Parlament, das. gegenüber einem solchen Mandatsverlust keine eigene Entscheidungskompetenz hat, sondern den Mandatsverlust lediglich zur Kenntnis nehmen kann. Das bedeutet aber, dass hier mittelbar zugleich die Mandatsverlustgründe Sache des mitgliedschaftlichen Rechts sind, soweit europäische Wahlrechtsgrundsätze dem nicht entgegenstehen.
Folglich ist es den Mitgliedstaaten freigestellt, ein Prinzip streitbarer Demokratie zu praktizieren. Die Bundesrepublik Deutschland ist deshalb durch Europarecht nicht gehindert, in § 22 Abs. 2 Nr. 5 EuWG den Mandatsverlust bei der Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht vorzusehen. Deshalb kann auch aus dem Wahlrecht zum Europäischen Parlament keine Sperrnorm gegen ein Parteiverbot entwickelt werden.
b) Das Verbotsverfahren ist auch nicht etwa so lange auszusetzen, bis der Europäische Gerichtshof über eine Vorlagefrage entschieden haben wird, ob das Verbot einer Partei, die sich an Wahlen zum europäischen Parlament beteiligt hat, mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Eine solche Aussetzung kommt hier nicht in Betracht, weil das Bundesverfassungsgericht zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 EGV nicht verpflichtet ist. Das liegt allerdings nicht etwa daran, dass Verfassungsgerichte nicht als letztinstanzliche Gerichte im Sinne von Art. 234 Abs. 3 EGV verstanden werden müssten. [...] Eine Vorlage ist aber dann nicht geboten, wenn ein innerstaatliches Gericht nach einer an objektiven Maßstäben ausgerichteten Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass die entscheidungserheblichen gemeinschaftsrechtlichen Normen nicht mehrere, für einen kundigen Juristen vernünftigerweise gleichermaßen mögliche Auslegungen zulassen, wobei auch das gesamte Gemeinschaftsrecht, seine Ziele und sein Entwicklungsstand z.B. der Anwendung der betreffenden Vorschrift heranzuziehen ist. [...]
So liegen die Dinge hier: Die Frage nach einer Sperrnorm ist hier zwar ernst genommen worden, es ist aber zweifelhaft, ob die Frage wirklich juristisch ernst ist. Dass die NPD keine "europäische Partei" ist, ist angesichts ihrer Satzung evident. Ebenso evident ist, dass aus der Direktwahlakte keine Sperrnorm gegen ein Parteiverbot zu entwickeln ist. Folglich gibt es keine Gründe von hinreichendem Gewicht, dem EuGH eine diesbezügliche Auslegungsfrage zum europäischen Recht vorzulegen.
4. [Vereinbarkeit des Parteiverbots mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)]
Schließlich sei nur am Rande noch vermerkt, dass das angestrebte Parteiverbot auch mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar ist (unbeschadet der Frage, wie das Verhältnis von Verfassungsrecht und den Rechten aus den EMRK zu bestimmen ist). Diese garantiert in Art. 11 Abs. 1 die Vereinigungsfreiheit und auch das Demokratieprinzip. [...] Die Vereinigungsfreiheit aus Art. 11 EMRK gilt gewiss auch für politische Parteien, ist also Maßstabsnorm für Parteiverbote.[...] Genauso klar ist aber auch, dass Parteiverbote grundsätzlich mit der EMRK vereinbar sein können. Die Konvention sieht zum einen in Art. 11 Abs. 2 die Einschränkbarkeit durch Gesetz vor (ein Erfordernis, dass durch die Verfassung zweifellos erfüllt wird) . Der Gesetzesvorbehalt wird dadurch begrenzt, dass Einschränkungen unter anderem in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit notwendig sein müssen. Überdies sieht Art. 17 EMRK ebenfalls ein Missbrauchsverbot bezüglich der Rechte aus der EMKR vor. Deshalb ist die Beschwerde der KPD wegen der Verletzung der EMRK durch das ihr gegenüber ergangene Verbot der damals entscheidungsberufenen Europäischen Kommission für Menschenrechte auch zurückgewiesen worden. [...] Die Kommission hatte damals angenommen, dass Art. 1-7 EMRK praktisch denselben Zweck verfolge wie Art. 21 Abs. 2 GG; es solle das Aufkommen totalitärer Gruppen verhindert werden, die sich auf die Grundrechte beriefen, um sie um so leichter vernichten zu können. Deshalb hätten die Beschwerdeführer ihr Recht verwirkt, sich in diesem Verfahren auf die Grundrechte der Konvention zu berufen.
Ob der EGMR diese Position heute noch bestätigen würde, ist zweifelhaft, weil die Große Kammer in den vorzitierten Entscheidung en nicht mehr auf Art. 17 EMRK zurückgekommen ist. Dass Parteiverbote aber dem Grunde mach mit dem EMRK vereinbar sind, bestätigt der Gerichtshof gleichwohl. In der Entscheidung zur Kommunistischen Partei der Türkei vom 30. Juli 1998 heißt es dazu: "Consequentley, the exceptions set out in Article 11 are, where political parties are concerned, to be construed strictly; only convincing and copelling reasons can justify restrictions on suchs parties' freedom of association." 'Convincing' und 'compelling' müssen auch nach nationalem Recht die Gründe für eine Entscheidung nach Art. 21 Abs. 2 GG sein (s. sogleich die Ausführungen unter B I). Das Gericht behält sich in diesem Zusammenhang nur die Prüfung vor: "It (gemeint ist: der EGMR) must look at the interference complained of in the light of the cases as a whole and determine whether it was 'proportionate for the legitimate aim pursued' and whether the reasons adduced by the national authorities to justify it are 'relevant and sufficient'. In so doing, the Court has to satisfy itself that the national authorities applied standards which were in conformity with the principles embodied in Article 11 and, moreover, that they based their decisions on an acceptable assessment of the relevant facts." (a.a.O., § 47) Damit ist klargestellt, dass der Mechanismus eines Parteiverbots der EMKR nicht a limine widerspricht. Die von der EGMR geforderten Maßstäbe sind mit denen kompatibel, die auch nach nationalem Recht zu fordern sind. Der Gerichtshof behält sich allerdings die Prüfungskompetenz vor sowohl das nationale Recht wie seine Anwendung "including the hose given by independent courts" (a.a.0. § 46) nachzuprüfen. Das aber ist selbstverständlich.
I. Grundlagen verfassungsmäßiger Anwendung des Verbotsmaßstabs
1. Vorbemerkungen
Bevor nachgewiesen wird, dass die Tatbestandsmerkmale der Verbotsnorm des Art. 21 Abs. 2 GG vorliegen, – unten B II und III will der Antragsteller darlegen, dass auch gegenwärtig unter den Bedingungen einer im allgemeinen Bewusstsein festverankerten Verfassungsstaatlichkeit das staatsrechtliche Konzept einer streitbaren bzw. wehrhaften Demokratie, soweit das Parteiverbot betroffen ist, nicht an rechtlicher Bedeutung eingebüßt hat, dass seine Anwendung nicht etwa an zeitbedingte Voraussetzungen geknüpft ist, die nicht mehr vorliegen – will der Antragsteller darlegen, dass auch gegenwärtig unter den Bedingungen einer im allgemeinen Bewusstsein festverankerten Verfassungsstaatlichkeit das staatsrechtliche Konzept einer streitbaren bzw. wehrhaften Demokratie, soweit das Parteiverbot betroffen ist, nicht an rechtlicher Bedeutung eingebüßt hat, dass seine Anwendung nicht etwa an zeitbedingte Voraussetzungen geknüpft ist, die gegenwärtig – etwa wegen der gewachsenen Verankerung des Verfassungsstaates im allgemeinen Bewusstsein – nicht mehr vorliegen.
Verfassungsrechtlich undenkbar wäre es immerhin nicht, dass eine Norm - auch eine Verfassungsrechtsnorm - [...] ausführt, dass ein Wandel der Verhältnisse und Anschauungen zur Verfassungswidrigkeit einer ursprünglich verfassungsmäßigen Regelung führen kann, "wenn sich maßgebende Umstände so tiefgreifend und nachhaltig geändert haben, dass die gesetzliche Regelung die ihr zu Grunde liegende Wertung sich als offensichtlich fehlsam und den gegenwärtigen tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr rechtwerdend" erweisen. [...] Der Gedanke, Art. 21 Abs. 2 GG könne an einer aktuellen Geltungsschwäche leiden, ist im Schrifttum in der Tat schon erwogen worden. So berichtet Hans Meyer, dass Ernst Friesenhahn auf einem ihm zu Ehren veranstalteten Symposium "Bewährung und Bewahrung der Verfassung" 1983, bezweifelt hat, dass das Parteiverbot nach so langer Zeit noch je einmal effektuiert werden könne. [...]
Auch Ernst Benda wendet sich zwar gegen den Gedanken der Obsolenz der Vorschrift, deutet aber auch an, dass der Einwand denkbar wäre, das Konzept der "streitbaren Demokratie sei in einer bestimmten historischen Situation entstanden, und in diesen 40 Jahren (1991) habe sich die Situation in vielfältiger Beziehung geändert. Die Schlussfolgerung, dass damit der Normbestand gefährdet sei, will Benda aber nicht ziehen, weil unter veränderten Umständen oder einer veränderten Beurteilung es möglich wäre, das Instrument wieder einzusetzen. [...] Auch Christian Pestalozza merkt an, Art. 21 Abs. 2 GG sowie Art. 18 GG und Art. 9 Abs. 2 GG "sind Ausdruck der angesichts unserer Vergangenheit verständlichen Skepsis des Parlamentarischen Rates, ob sich demokratische Vernunft allein mit Hilfe der allgemeinen Rechtsordnung, insbesondere des allgemeinen Strafrechts und der Politik würde behauptet können. Heute, 40 Jahre danach, sollten wir auf diese Vorschriften verzichten können." [...] K. Groh nimmt ausweislich des Titels ihres Beitrages ZRP 2000, S. 500 ff.,Der NPD-Verbotsantrag - eine Reanimation der streitbaren Demokratie' offenbar an, dass die streitbare Demokratie schon auf dem Sterbelager gelegen hatte.
Diese Außerungen belegen, dass es tunlich ist, die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 21 Abs. 2 GG erneut zu reflektieren. Wenn auch eine Obsolenz der Vorschrift ernstlich nicht in Betracht kommt, [...] so bietet die Vergewisserung über den Normzweck unter den Bedingung konsolidierter Verfassungsstaatlichkeit doch die Gelegenheit, die Anwendungsvoraussetzungen der Norm zu präzisieren.
2. Zur Rechtsgrundlage des Parteiverbots in Art. 21 Abs.2 GG
Die ohnehin mehr gegen die Legitimität, denn gegen die verfassungsrechtliche Legalität erhobenen prinzipiellen Einwände gegen das Parteiverbot als Ausprägung der "streitbaren Demokratie" greifen nicht durch. Art. 21 Abs. 2 GG konstituiert auch gegenwärtig eine immanente Beschränkung des demokratischen Prinzips.
a) Vereinbarkeit von Art. 21 Abs. 2 GG mit dem Demokratieprinzip und den politischen Freiheitsrechten
Als verfassungsunmittelbare Schranke der Freiheit der Parteien sieht Art. 21 Abs. 2 GG die Möglichkeit vor, "Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden," für verfassungswidrig zu erklären (sog. "Parteiverbot"). Dieser Normbefehl steht nicht in Widerspruch zu höherem oder gleichrangigem Recht. Insbesondere handelt es sich beim Parteiverbot nicht wegen Verstoßes gegen das grundrechtliche Demokratieprinzip oder die Meinungsfreiheit um verfassungswidriges Verfassungsrecht.
Dabei kann hier dahinstehen, ob die Rechtsfigur verfassungswidrigen Verfassungsrechts für Normen der ursprünglichen Fassung des Grundgesetzes überhaupt in Betracht kommen kann oder ob nur verfassungsändernde Gesetze wegen der für den Verfassungsänderungsgesetzgeber zur beachtenden Normen unterschiedlicher Geltungsstärke in der Verfassung (Art. 79 Abs. 3 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 GG) verfassungswidrig sein könne. Zu dieser Differenzierung zwischen ursprünglichem und änderndem Verfassungsrecht [...] hat das Bundes- verfassungsgericht bereits im dritten Band (S. 231 f.) im Zusammenhang mit dem damals hoch umstrittenen Art. 117 Abs. 1, Hs. 2 GG festgestellt: "Das Grundgesetz kann nur als Einheit begriffen werden. Daraus folgt, dass auf der Ebene der Verfassung selbst ranghöhere und rangniedrigere Normen in dem Sinne, dass sie aneinander gemessen werden könnten, grundsätzlich nicht denkbar sind. ... Es liegt im Wesen des pouvoir constituant, dass er von seinen eigenen Grundsatznormen Ausnahmen statuieren kann, die nach der Regel vom Vorrang der speziellen gegenüber der allgemeinen Norm zu beachten sind." Das Gericht will nur gegebenenfalls Verstöße gegen überpositives Recht für theoretisch denkbar halten, fügt dem aber gleich an: "Die Wahrscheinlichkeit, dass ein freiheitlich-demokratischer Verfassungsgeber diese Grenzen irgendwo überschritte, ist freilich so gering, dass die theoretische Möglichkeit originärer verfassungswidriger Verfassungsnormen' einer praktischen Unmöglichkeit nahezu gleichkommt." Die verfassungsändernde Gewalt ist hingegen eine limitierte Gewalt, so dass sie richterlich überprüft wird. [...]
aa) Das Bundesverfassungsgericht ist stets von der Gültigkeit der Verbotsnorm ausgegangen. [...] Auch die verfassungsrechtliche Literatur geht einhellig von der Parteiverbotsnorm als geltendem Verfassungsrecht aus. [...] Im übrigen wird zwar die Frage eines möglichen Widerspruchs zwischen der Gewährung von Freiheit und ihrer gleichzeitigen Begrenzung erörtert, die Gültigkeit von Art. 21 Abs. 2 GG aber nicht erwähnt, sondern vorausgesetzt. [...] Selbst die schärfsten Kritiker (dazu sogleich bb) - etwa Helmut Ridder oder Ekkehard Stein - bezweifeln die Verfassungmäßigkeit der Parteiverbotsnorm nicht.
bb) Auch die Einwände, die gegen die Konzeption der "streitbaren" bzw. "wehrhaften" Demokratie gerichtet sind, in die das Institut des Parteiverbots gem. Art. 21 Abs. 2 GG eingebettet ist, führen zu keiner anderen Beurteilung. [...] Was die Begrifflichkeit der streitbaren Demokratie betrifft, sind zwei denkbare Sichtweisen zu unterscheiden. Zum einem kann man darunter eine Abbreviatur, einen Sammelbegriff für die Einzelnormen verstehen, mit denen das Grundgesetz sich wehrhaft macht gegen bestimmte Erscheinungsformen der Verfassungszerstörung. Diese Sicht ist sozusagen verfassungsrechtsdidaktisch und deshalb unproblematisch. [...] Umstritten ist demgegenüber, ob und inwieweit die "wehrhafte" oder "streitbare" Demokratie den darüber hinausweisenden Gehalt eines Prinzips hat mit der Folgefrage, ob das Ganze (das Prinzip) in der Rechtsanwendung mehr ist als seine Bausteine.In der Judikatur des BVerfG zeigt sich ein Wandel von einem engen zu einem weiteren Verständnis [...] Auch soweit die Annahme einer Entscheidung für die "streitbare Demokratie" für grundsätzlich verfehlt gehalten wird, weil das Grundgesetz eine Entscheidung für die Demokratie und nicht für deren Streitbarkeit getroffen habe, [...] folgt nach dieser Auffassung daraus lediglich, dass Art. 21 Abs. 2 GG als Durchbrechung der Demokratie eine begründungsbedürftige Ausnahme darstellt und das Parteiverbot mit besonderer Sorgfalt anzuwenden ist. [...]
cc) Dass die grundgesetzliche Demokratie nach Maßgabe von Art. 21 Abs. 2 GG parteimäßig organisierten "Verfassungsstörungen" entgegentreten darf, findet heute nicht mehr nur als notwendige Reaktion auf die relativistische und wertneutrale Weimarer Verfassung in Lehre und Rechtsprechung verfassungsrechtliche Anerkennung. [...] Dabei kommt es nicht darauf an, ob die historisch-empirische Sicht des Parlamentarischen Rats aus heutiger historiographischer Perspektive eher skeptisch zu beurteilen ist, [...] da sich die durch Art. 21 Abs. 2 GG konkretisierte Streitbarkeit unabhängig davon sehr wohl als immanente Beschränkung des grundgesetzlichen Demokratieprinzips begründen und sich die These widerlegen lässt, jede Verteidigung der Demokratie verwickele diese zwangsläufig in einen Selbstwiderspruch. [...]
Ausgangspunkt ist auf der einen Seite die Besonderheit der Demokratie als einziger Staatsform bzw. Form der Organisation politischer Willens- und Entscheidungs- bildungsprozesse, die sich dauernd zur Diskussion und zur Kritik stellt, und deren Freiheitlichkeit sich im Schutz der gleichen Freiheit Aller, vornehmlich in der Verteidigung der schwächsten Gruppen der Gesellschaft erweist. [...] Dieser Ausgangspunkt lässt sich bereits in den Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nachweisen. [...] Danach gehört die Verfügbarkeit der jeweils institutionalisierten politischen und rechtlichen Ordnung grundsätzlich zur demokratischen Freiheit. [...] Folglich sind Eingriffe in den Prozess demokratischer Meinungs- und Willensbildung - und ein solcher Eingriff ist auch das Parteiverbot in der Tat prekär und in besonderem Maße rechtfertigungsbedürftig.
Ein Widerspruch zum Demokratieprinzip und zu den fur eine Demokratie konstitutiven Freiheiten könnte ein Parteiverbot jedoch nur unter der zusätzlichen Prämisse sein, dass die unbegrenzte demokratische Selbstthematisierung und Deliberation auch die Freiheit einschlösse, nicht nur Kritik an der Demokratie, an demokratischen Institutionen und an den von demokratischen Mehrheiten oder Regierungen verfolgten Programmatiken äußern zu dürfen, wie radikal diese Kritik auch immer sein möge, sondern darüber hinaus gestatten müsse, die Abschaffung der Demokratie zum Programm zu erheben und dieses Programm auch zu realisieren. Diese Prämisse lässt sich jedoch den an Art. 20 Abs. 1 und 2 GG orientierten Konzeptionen von Demokratie nicht entnehmen. Schon in der Entstehungsphase des Grundgesetzes ist die Frage aufgeworfen worden, ob einer demokratischen Verfassungsurkunde "eine Hemmung gegen das Recht auf Selbstmord" eingefügt werden sollte. [...]
Die Vorschriften über die streitbare Demokratie werden denn auch als Absage an die These verstanden, die Demokratie müsse wegen ihrer freiheitlichen Ordnung auch ihre Abschaffung durch Gegner dieser Staatsform hinnehmen, wenn es dafür legale Mehrheiten gebe. [...] Auch hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung immer angenommen, dass bestimmte Staatsfundamentalnormen auch der Verfügbarkeit im politischen Meinungskampf entzogen sind, [...] um "die Legalisierung eines totalitären Regimes" zu verhindern. Die zum Demokratieprinzip des Grundgesetzes entwickelten Konzeptionen konzentrieren sich auf "Art und Verfahren der Konstituierung des demokratischen Gemeinwillens". Sie stimmen überein im Entwurf eines komplexen Systems von Freiheiten und Bindungen, von Kompetenzen und Kontrollen,
- das sich aus dem Zusammenspiel von Volkssouveränität und Menschenrechten ergibt,
- das besonders deutlich im Vorrang der Verfassung und in dem von Art. 79 Abs. 3 GG umrissenen änderungsfesten Kern zutage tritt [...] und
- das nur den Schluss zulässt, dass das menschen- und freiheitsrechtliche, demokratische Fundament des Ganzen unverfügbar ist, d. h. weder zur Disposition des einfachen Gesetzgebers noch des verfassungsändernden Gesetzgebers noch des Souveräns oder gar einzelner parteimäßig organisierter Teile desselben stehen soll. [...]Nahezu einhellig begründen Lehre und Rechtsprechung also weder die notwendige Verteidigungsunfähigkeit von Demokratie, noch zielen sie darauf ab, eine bestimmte Form der Institutionalisierung einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder gar bestimmte Inhalte als Ergebnis demokratischer Herrschaftsausübung zu sichern. Im Zentrum der Überlegungen steht vielmehr die Offenheit des politischen Prozesses und dessen experimenteller Charakter, die beide gerade "die Möglichkeit [implizieren], solche Inhalte neu zu beschließen oder an bestehenden festzuhalten." [...] Dem gemäß gehören zu den Bedingungen demokratischer Willensbildung die "dauernde Offenheit des politischen Prozesses" und die Möglichkeit der Selbstkorrektur. D. h. es müssen "inhaltliche Entscheidungen, mögen sie so oder anders getroffen sein, revidierbar" sein. Die inhaltlichen Entscheidungen "können in Frage gestellt und neu bedacht, abgeändert oder bestätigt werden. Nicht schon, wenn inhaltlich ungerechte Entscheidungen ergehen, wohl aber, wenn dieses Fundament in Frage gestellt oder ausgehöhlt wird, hebt Demokratie sich auf." [...]
Das grundgesetzliche Demokratieprinzip gebietet also, nicht nur einer Bürgerschaft zu jeder Zeit ein Recht auf politische Selbstbestimmung und Selbstkorrektur einzuräumen, sondern impliziert zugleich die Verpflichtung, die Integrität des demokratischen Prinzips zum Schutz der Rechte überstimmter Minderheiten zu wahren. [...] Das Verfassungsprinzip der Demokratie darf nicht zur Disposition, einer Majorität oder einer Minorität gestellt werden. Sonst würde man dem von der Aufhebung dieses Prinzips unmittelbar Betroffenen und einer späteren Generation die Möglichkeit zur demokratischen Selbstkorrektur vorenthalten und damit gegen das Demokratieprinzip verstoßen. Folglich erweist sich die Verteidigung des grundgesetzlichen Demokratleprinzips nicht als dessen äußere Schranke oder als Antinomie, sondern als immanente Beschränkung.
Selbst unter Berücksichtigung der Schwere eines solchen Eingriffs aktualisiert das Verbot einer Partei, welche meint, zur Durchsetzung ihrer mit absolutem Geltungsanspruch ausgestatteten Ideologie die für alle geltenden demokratischen Prinzipien, Verfahren und Institutionen missachten und insbesondere die politischen Gegner zu Feinden erklären, mit Gewalt bedrohen und sie nach der Machterlangung vom politischen Prozess ausschließen zu dürfen, eine Selbstbeschränkung des demokratischen Prinzips. Den internen Zusammenhang zwischen dem demokratischen Prinzip und seiner immanenten Beschränkung hat D. Grimm zusammenfassend formuliert: "In der Tat liegt im Verbot einer politischen Partei ein außerordentlich schwerer staatlicher Eingriff in die Offenheit und Unabschließbarkeit des politischen Prozesses. Er lässt sich nur im Interesse eben dieser Offenheit und Unabschließbarkeit rechtfertigen. Gehören sie zu den Konstitutionsbedingungen der grundgesetzlichen Demokratie, dann dürfen sie ihrerseits nicht zur demokratischen Disposition stehen." [...] Aufgrund seiner gründlichen Untersuchung des amerikanischen Verfassungsrechts kommt H. Steinberger ebenfalls zu diesem Schluss. Die Freiheit der geistigen und politischen Auseinandersetzung ist dem Wandel gegenüber offen und erstreckt sich gerade auch auf das disagreement on fundamentals", ein Verhalten jedoch, welches diese Offenheit zu beseitigen trachtet, verliert seine Legitimation aus der Idee der Freiheit. "Selbstzerstörung ist nicht der Sinn der Freiheit und gewiß auch kein Auslegungsprinzip freiheitlichen Verfassungsrechts." [...]
b) Art. 21 Abs. 2 GG aus demokratietheoretischer Sicht
Nicht unmittelbar verfassungsrechtliche und an der Konzeption des Grundgesetzes orientierte, sondern philosophische oder politologische Demokratietheorien, stützen die hier dargelegte Auffassung. Auch soweit sie den demokratischen Prozess in der politischen Autonomie der Bürger gründen, dem Schutz überstimmter Minderheiten gegenüber der Mehrheit einen prinzipiellen Vorrang einräumen, die Legitimität des unabschließbaren Diskurses über die Legitimität betonen oder Demokratie als nicht-staatliche und daher von staatlichen Interventionen grundsätzlich frei zu haltende Veranstaltung konzipieren, liefern sie die Demokratie nicht Bestrebungen aus, die auf die Abschaffung der Demokratie hinausliefen. Solche theoretischen Ansätze teilen insofern ein anspruchsvolles - und auch grundgesetznahes - Konzept von Demokratie, als letztere allen Teilnehmern demokratischer Prozesse ein Element der Anerkennung abverlangt, nämlich die wechselseitige Anerkennung ihrer individuellen Autonomie, des weltanschaulichen Pluralismus und vor allem der gleichen Freiheit aller Bürgerinnen und Bürger. [...]
Diese Anerkennung hat Folgen für die Austragung politischer Kontroversen. Sie impliziert nämlich ein Minimum demokratischer Selbstdisziplinierung: die Wahrung der unverzichtbaren "fairen Bedingungen politischer Kooperation auf der Grundlage gegenseitiger Achtung" (John Rawls, Gerechtigkeit als Fairneß: politisch und nicht metaphysisch). Diesen Achtungsanspruch, den freie und gleiche Bürger vernünftigerweise erheben dürfen und den Demokratie als faires Kooperationssystem zur Geltung bringt, verletzt, wer sich mit der Anwendung von Gewalt ein Sonderrecht gegenüber seinen Mitbürgern und mit Feinderklärungen ein politisches Ausbürgerungsrecht zu Lasten der Gegner anmaßt, wer also die Ebene gleicher Freiheit verlässt, den Modus demokratischer Deliberation und der Ausübung kommunikativ erzeugter Macht durchbricht. [...] Eine solche Anmaßung und Missachtung hat in der Demokratie keinen demokratietheoretisch ausweisbaren Platz und kann nicht unter Berufung auf eben das demokratische Prinzip legitimiert werden. Viel weniger noch muss sie im Namen der Demokratie oder der demokratischen Freiheiten toleriert werden.
Das Verbot verfassungsfeindlicher Parteien schützt also die vom Demokratieprinzip gewollte, Herrschaftsausübung des Volkes nach Maßgabe der Verfassung. Die dahinter stehende Grundidee ist ersichtlich zeitlos und nicht von konkreten Bedrohungsszenarien abhängig. Deshalb betont Wilhelm Henke ganz zu recht, dass das Parteienverbot zu jenen Sicherheitsvorkehrungen gehört, "die auch durch langen Nichtgebrauch keineswegs überflüssig werden." [...]
3. Anwendungsbedingungen von Art. 21 Abs. 2 GG
Auch die Einwände, die sich nicht gegen die grundsätzliche Legitimation von Parteiverboten, sondern ihre missbräuchliche Anwendung richten, greifen nicht durch. Mit der verfassungsrechtlichen (wie auch demokratietheoretischen) Legitimierung von Parteiverboten als dem Grunde nach zulässiger Konkretisierung einer dem demokratischen Prinzip als eines Systems fairer Kooperation immanenten Beschränkung verlagern sich etwaige Bedenken und Einwände gegen Art. 21 Abs. 2 GG allenfalls auf die Ebene der tatbestandlichen Voraussetzungen und Anwendung im Einzelfall- Es geht also verfassungsrechtlich (und demokratietheoretisch) nicht mehr um die Frage, ob eine Demokratie und ihr grundrechtliches Fundament verteidigt werden dürfen, sondern darum zu bestimmen, jenseits welcher Grenze und auf welche Weise demokratische Selbstverteidigung in rechtsstaatlichen Formen durchgeführt werden kann. [...]
Generell wird diese Norm, weil bereits das Ziel der Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausreichen soll, als "Bestrebungstatbestand mit ausgeprägtem Präventivcharakter" bezeichnet. [...] Die dem zulässigen demokratischen "Selbstschutz" immanenten Risiken in Hinsicht auf eine offene demokratische Meinungs und Willensbildung und - speziell durch Parteiverbote - für ein pluralistisches, "nicht-lizenziertes" Parteiensystem lassen sich nicht unter Hinweis auf den notwendigen Präventivcharakter überspielen. Vielmehr sind Sicherungen geboten, welche die Risiken eines Missbrauchs minimieren und insbesondere verhindern, dass unter Rückgriff auf Art. 21 Abs. 2 GG lediglich unliebsame politische Gegner nach Belieben ausgeschaltet werden.
a) Der Missbrauchsgefahr wirken zunächst die vorgesehenen rechtsstaatlichen Sicherungen entgegen - die Monopolisierung der Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit von Parteien beim Bundesverfassungsgericht und verlässliche verfahrensrechtliche Regelungen (§§ 43 ff. BVerfGG). Diese gewährleisten, dass einer von einem Verbotsantrag betroffenen Partei die Möglichkeit offen steht, ihre Verfassungsmäßigkeit darzulegen. [...]
b) Hinsichtlich der Auslegung von Art. 21 Abs. 2 GG errichtet die in diese Norm eingelassene, doppelte Schutzwirkung eine weitere Missbrauchssperre: Geschützt wird nicht nur vor verfassungswidrigen Parteien, sondern geschützt werden auch die Parteien vor einem verfassungswidrigen Verbot. [...] Diese doppelte Schutzwirkung bringt sowohl die Offenheit und Integrität des demokratischen Prozesses wie auch die Bedeutung der Parteien, die verfassungsrechtlich verbürgte Parteienfreiheit (Art. 21 Abs. 1 GG) sowie die diese stützenden Konnexgarantien politischer Kommunikation zur Geltung.
c) Bei der Auslegung und Anwendung von Art. 21 Abs. 2 GG ist ferner zu berücksichtigen, dass die Abwehr politischer Gefahren bzw. von "Verfassungsstörungen" nicht nur in den Wettbewerb der Parteien eingreift. Betroffen ist zugleich die Freiheit der politischen Kommunikation der in der Partei organisierten Mitglieder. Zwar sind ihnen nicht Meinungsäußerungen schlechthin untersagt, wohl aber das Werben für die für verfassungswidrig erklärte Parteiprogrammatik. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genießt insbesondere die Meinungsfreiheit als eine für Demokratie konstitutive Freiheit den besonderen Schutz der Verfassung. Aus dieser Bedeutung lässt sich auch im Kontext von Parteiverbotsverfahren die Regel ableiten, dass hinsichtlich bloßer Äußerungen, die einen Bezug zur öffentlichen Meinungsbildung haben, eine "Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede" gilt. [...] Diese Vermutung wird seit dem Lüth-Urteil von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bekräftigt. [...]
d) Den Gefahren einer missbräuchlichen Anwendung von Art. 21 Abs. 2 GG begegnet, wie im Folgenden unter B II 3 ausgeführt wird, vor allem eine restriktive Interpretation der tatbestandlichen Voraussetzungen. So hat das Bundesverfassungsgericht betont, es genüge nicht, wenn eine Partei einzelne Bestimmungen oder sogar ganze Institutionen des Grundgesetzes ablehnt, vielmehr muss sie "die obersten Werte der Verfassungsordnung, die elementaren Verfassungsgrundsätze, die die Verfassungsordnung zu einer freiheitlichen demokratischen machen", verwerfen (BVerfGE 5, 85). [...]
Die befürchtete missbräuchliche Anwendung von Art. 21 Abs. 2 GG lässt sich durch eine am demokratischen Prinzip, an der doppelten Schutzwirkung und am Ausnahmecharakter dieser Norm orientierten restriktiven Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen ausräumen.
a) Schutzgüter
Ein begründeter Antrag auf Erklärung der Verfassungswidrigkeit einer Partei setzt voraus, dass eines der in Art. 21 Abs. 2 S. 1 GG aufgeführten Schutzgüter -die freiheitliche demokratische Grundordnung oder der Bestand der Bundesrepublik Deutschland - nach Maßgabe der dort geregelten Intensitätsstufen durch Beseitigung oder Beeinträchtigung bzw. Gefährdung betroffen ist. Eine Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland ist durch die Existenz, Programmatik und Aktivitäten der NPD und ihres Umfeldes derzeit nicht zu besorgen. Daher erübrigen sich Ausführungen zu diesem Schutzgut in diesem Verfahren. Nach ihren Zielen und nach dem Verhalten ihrer Anhänger geht diese Partei je'doch darauf aus, wie unter II und III ausgeführt, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen und zu beeinträchtigen.
aa) Das Bundesverfassungsgericht hat die freiheitliche demokratische Grundordnung als eine Ordnung bestimmt, "die unter Ausschluß jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition." (BVerfGE 2, 1). [...] Vom Bundesverfassungsgericht ist diese Formel in späteren Entscheidungen bestätigt worden. Dabei sind - je nach Entscheidungskontext - Schwerpunkte gesetzt worden; das Bundesverfassungsgericht wendet die Formel durchaus nicht schematisch an. [...] Hervorzuheben ist, dass die Achtung der Menschenrechte an der Spitze der Aufzählung steht.
bb) Gemeinsamer Bezugspunkt der verschiedenen Aussagen des Bundesverfassungsgerichts ist die Sicherung der Offenheit und Freiheitlichkeit des demokratischen Willensbildungsprozesses. Eine besondere Akzentsetzung erfährt die pluralistische Freiheit und demokratische Chancengleichheit, womit Struktur und Form des politischen Prozesses geschützt werden, nicht aber bestimmte Inhalte der Politik. [...] Die an der Demokratiekonzeption des Grundgesetzes und an den oben erörterten Leitlinien ausgerichtete Konkretisierung der freiheitlich demokratischen Grundordnung rückt damit neben den Menschenrechten den funktionellen Gesichtspunkt der Integrität der grundlegenden demokratischen Verfahrens- und Organisationsprinzipien in den Vordergrund und ist wohl eher enger zu fassen als Art. 79 Abs. 3 GG. [...] Die grundsätzliche Offenheit des politischen Prozesses des Grundgesetzes auch für Fundamentalkritik gebietet die Unterscheidung zwischen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung als solcher und der konkreten Ordnung, die mit dem Grundgesetz errichtet wurde. [...] Bereits in der SRP-Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht "mit den Formen, in denen sie im Staat Gestalt annehmen kann," verwechselt werden darf. (BVerfGE 2, 1) Dem gemäß werden nur die schlechthin konstitutiven Grundlagen einer freiheitlichen Demokratie und nur die Verfassungsbestimmungen, die eben diese verbürgen, vom Demokratieprinzip selbst vor ihrer Abschaffung geschützt. Alle anderen Institutionen, Verfahren und Regelungen hingegen werden gegen Kritik, ja auch die Forderung nach ihrer Abschaffung nicht in Schutz genommen. Diese restriktive Interpretation der "Makrostruktur" des Schutzgutes "freiheitliche demokratische Grundordnung" aktualisiert damit die immanente Beschränkung des demokratischen Prinzips. [...]
b) Intensität der Störung des Schutzgutes
Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei setzt eine Störung des Schutzgutes voraus. Hinsichtlich der Intensität einer solchen Störung lässt Art. 21 Abs. 2 GG die beiden Alternativen "beeinträchtigen" und "beseitigen" zu. Es besteht Einigkeit darüber, dass der Begriff des "Beeinträchtigens" weiter ist als der Begriff des "Beseitigens" [...] und deshalb der Präzisierung bedarf. Zur Verhinderung einer missbräuchlichen Ausdehnung des Geltungsbefehls von Art. 21 Abs. 2 GG und einer übermäßigen Anwendung des Instruments des Parteiverbots erscheint allerdings eine Differenzierung zwischen "Beseitigung" und "Beeinträchtigung", zumal im Kontext einer konsolidierten Demokratie, auch deshalb geboten, weil zu diesen Tatbestandsvoraussetzungen nicht auf eine einmütige Auffassung zurückgegriffen werden kann. An "Beeinträchtigungen" sind erhöhte Anforderungen zu stellen. [...]
Die Worte "zu beeinträchtigen" waren nämlich durch den Hauptausschuss des Parlamentarischen Rates zunächst gestrichen worden. Diese Streichung ist aber dann in den weiteren Textberatungen nicht berücksichtigt worden. [...] Ob man deshalb von einem "Redaktionsversehen" sprechen kann, [...] ist indes nicht so sicher. Der Text der Parteiverbotsnorm ist nämlich auch nach dieser für das weitere Verfahren unbeachtet gebliebenen Streichung noch Gegenstand reflektierter Normveränderungen gewesen. In den weiteren Beratungen ist die mangelnde Präzision des Rechtsbegriffs "Beeinträchtigung" (das war der Grund für die Streichung im Hauptausschuss) nicht mehr geltend gemacht worden. Es handelt sich jedenfalls um eine markante Irregularität in der Normentstehung. Das Erfordernis einer engen Auslegung des Ausnahmetatbestands Art. 21 Abs. 2 GG wird von einigen Autoren in die Forderung übersetzt, dass die Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung wesentlich sein müsse. [...] Diese Auffassung vermag nicht zu überzeugen, da das Schutzgut freiheitliche demokratische Grundordnung ohnehin nur wesentliche Elemente umfasst. Näher liegt, die Beeinträchtigung als auf eine teilweise Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zielend zu verstehen. [...] Diese Auslegung wahrt die aus dem Blickwinkel des Rechtsstaatsprinzips gebotene Symmetrie zwischen "Beseitigung" und "Beeinträchtigung" und orientiert die "Wesentlichkeit" nicht tautologisch am Schutzgut, sondern systematisch richtig an der Intensitätsstufen der Verfassungsstörung: Beeinträchtigung als erste Stufe, Beseitigung als zweite Stufe, wobei beides prozesshaft gekoppelt ist. Zugleich bringt sie den präventiven Schutz des demokratischen Prinzips dadurch zur Geltung, dass sie einer Partei den Weg verlegt, sich durch das (Lippen-)Bekenntnis zu einem Teil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Gefahr eines Verbots zu entziehen. [...]
c) Modalität der Störung: "Darauf ausgehen" als planvolles Handeln
Die betroffene Partei muss nach dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 GG "darauf ausgehen", das Schutzgut der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Damit ist ein weiteres ausdrücklich in der Norm enthaltenes Tatbestandsmerkmal genannt. Der Begriff des "Darauf-ausgehens" präzisiert die Modalität der "Verfassungsstörung" durch Einführung einer zeitlichen und teleologischen Dimension und stellt damit entscheidende Weichen für die Erfassung der Struktur des Tatbestandes im Ganzen. [...] Nach dem Wortlaut könnte ein "Darauf-ausgehen" bereits in der Kundgabe einer Absicht liegen. Die Verwendung des Wortes "gehen" in Art. 21 Abs. 2 S. 1 GG spricht jedoch dafür, dass sich die Partei bereits in die Richtung auf ein von ihr verfolgtes Ziel hinbewegt haben muss. [...]
Das Bundesverfassungsgericht hat im KPD-Urteil diese Auslegung präzisiert "Eine Partei ist auch nicht schon dann verfassungswidrig, wenn sie diese obersten Prinzipien einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht anerkennt, sie ablehnt, ihnen andere entgegensetzt. Es muss vielmehr eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung hinzukommen; sie muss planvoll das Funktionieren dieser Ordnung selbst beseitigen wollen. Das bedeutet, dass der freiheitlich-demokratische Staat gegen Parteien mit einer ihm feindlichen Zielrichtung nicht von sich aus vorgeht; er verhält sich vielmehr defensiv, er wehrt lediglich Angriffe auf seine Grundordnung ab." (BVerfGE 5, 85) [...] Das Erfordernis einer kämpferisch-aggressiven Haltung, zu der als aktives Moment ein planvolles Vorgehen hinzutritt, betont den Defensivcharakter von Art. 21 Abs. 2 GG und stellt zugleich sicher, dass die geäußerte Gesinnung und bloße Kritik, auch Fundamentalkritik an einer freiheitlichen demokratischen Ordnung für sich genommen ein Parteiverbot nicht auslösen. Daraus folgt, dass für das "Darauf-ausgehen" die bloße Kundgabe verfassungswidriger Absichten nicht genügt. [...]
Teilweise wird für die Feststellung, ob ein entsprechendes Tätigwerden vorliegt, die strafrechtliche Versuchsdogmatik herangezogen. [...] Einigkeit herrscht jedoch darüber, dass dieses Tätigwerden unterhalb der Schwelle eines hochverräterischen Unternehmens i.S.v. § 81 StGB liegt, [...] dass Art. 21 Abs. 2 S. 1 GG nicht erst den gewaltsamen Umsturz und seine Vorbereitung erfasst. Ein "Darauf-ausgehen" kennzeichnet vielmehr ein zielstrebiges Handeln, welches möglicherweise gewalttätig sein kann, es aber nicht notwendigerweise sein muss. Für diese Auslegung spricht nicht nur der Wortlaut, sondern auch die Systematik. In der ursprünglichen Textfassung des Grundgesetzes gab es mit dem 1951 aufgehobenen Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. 8. 1951, BGBl. I, S. 739, Art. 143 GG eine Vorschrift, die den gewaltsamen Umsturz unter Strafe stellte, während in Art. 21 Abs. 2 GG gerade auf den Begriff der Gewalt verzichtet wurde. [...] Auch ein Vergleich mit Art. 18 GG zeigt, dass Art. 21 Abs. 2 S. 1 GG keine Gewalt voraussetzt. Während die Formulierung in Art. 18 GG - "zum Kampfe" - noch eine deutliche militante Tendenz aufweist, ist diese beim bloßen "Darauf-ausgehen" nicht feststellbar. Die Anwendung von Gewalt ist demnach nicht Teil der Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 21 Abs. 2 GG. [...]
Das Bundesverfassungsgericht hat sich in der KPD-Entscheidung, die von ihren Kritikern, für die Ansicht zitiert wird, es genüge die Kundgabe der Absicht, [...] missverständlich geäußert. Einerseits hat es das Argument der Antragsgegnerin zurückgewiesen, das Tatbestandsmerkmal "darauf ausgehen" erfordere mehr als nur eine Absicht, nämlich ein Tätigwerden, weil ein solches Erfordernis praktisch bedeuten würde, die Erfüllung des Tatbestandes von § 81 StGB zu verlangen. (BVerfGE 5, 85) Andererseits hat das Gericht in den folgenden Überlegungen festgestellt, diese Absicht müsse "so weit in Handlungen (das sind u.U. auch programmatische Reden verantwortlicher Persönlichkeiten) zum Ausdruck kommen, dass sie als planvoll verfolgtes politisches Vorgehen der Partei erkennbar wird." (BVerfGE 5, 85) Zwar lehnt das Gericht den Rekurs auf die strafrechtliche Versuchs- oder Vorbereitungsdogmatik ab, konkretisiert jedoch die tatbestandlich relevanten Verhaltensweisen als "planvoll verfolgtes politisches Vorgehen", das in Handlungen, wie z.B. in programmatischen Reden verantwortlicher Persönlichkeiten, zutage tritt. [...] Die Kritik, das BVerfG habe das "Darauf-ausgehen" als bloße Absicht interpretiert, trifft nicht zu. [...] Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das "Darauf-ausgehen" im Sinne einer am demokratischen Prinzip und den diesen korrespondierenden Freiheiten ausgerichteten Auslegung von Art. 21 Abs. 2 GG gewährleistet, dass nur solche gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Ideen tatbestandsmäßig sind, die erstens den "politischen Kurs der Partei" zum Ausdruck bringen, [...] und zweitens sich in planvollem Handeln manifestieren, mit dem die Partei ihre politischen Ziele in politische Praxis umsetzt. Als solche Handlungen kommen die Formen nicht zuletzt öffentlicher Auseinandersetzung, die Darstellung eigener Positionen sowie die Schulungen von Funktionären und Mitgliedern in Betracht. [...] Neben das subjektive Element der Zielsetzung (etwa im Parteiprogramm) tritt damit ein objektives Moment, das der Zielverfolgung. [...]
d) Verantwortlichkeit der Partei und Kriterien der Zurechnung
Art. 21 Abs. 2 GG setzt voraus, dass die Partei "nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger" darauf ausgeht, das Schutzgut der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu beeinträchtigen. Bereits der Wortlaut macht mit der zweifachen Verwendung von "nach" deutlich, dass es hier um die Kriterien der Zurechnung des verfassungsstörenden Verhaltens zu einer Partei geht. Die mit den beiden Tatbestandsmerkmalen "Ziele" und "Verhalten" vorgegebene Unterscheidung betrifft zwei unterschiedliche Ebenen, die Politikinhalte und die Politikform. [...]
aa) Das Tatbestandsmerkmal "Ziele" wird teilweise für entbehrlich gehalten, weil bereits das "Darauf-ausgehen" notwendig die Prüfung der Ziele beinhalte. [...] Dies trifft nur dann zu, wenn die Ziele isoliert betrachtet werden. Der Wortlaut stellt jedoch eine eindeutige Verbindung her zwischen Parteien und ihren politischen Zielen und unterscheidet diese von der Absicht der Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Damit erhält das Merkmal "nach ihren Zielen" als Zurechnungskriterium eine eigenständige Begrenzungsfunktion. Während das "Darauf-ausgehen" planvolles Verhalten im oben definierten Sinne fordert, wird auf der Ebene der Zurechnung anhand des Kriteriums "Ziele" gefragt, ob diese Absicht den Zielen der Partei entspricht. Bei der Anwendung von Art. 21 Abs. 2 GG ist folglich zu prüfen, was als Ziel der Partei gelten kann. Diese Auslegung ermöglicht eine sinnvolle Unterscheidung zwischen beiden Tatbestandsmerkmalen. Solche Vorgehensweise entspricht der Auslegungsregel, wonach Normen so auszulegen sind, dass sie nichts Überflüssiges enthalten; resp. jedes normative Tatbestandsmerkmal möglichst eigenständige Bedeutung haben soll.
Primäre Quelle für die Feststellung der Ziele einer Partei sind das Parteiprogramm und sonstige ersichtlich programmatische Äußerungen. Es ist eine authentische, von der Partei selbst zumeist lange vor einem Verbotsverfahren formulierte, schriftliche Grundlage. Daraus ist allerdings nicht zu folgern, dass das Parteiprogramm die einzige oder auch nur die entscheidende Erkenntnisquelle darstellt. Vor dem Hintergrund der Sanktionsmöglichkeit nach Art. 21 Abs. 2 GG ist der Stellenwert des Parteiprogramms zu relativieren. [...] Anderenfalls würde eine Partei bereits durch eine vieldeutige Formulierung ihres Programms ein Verbot aufgrund ihrer Zielsetzungen unterlaufen können. So war das Programm der SRP sehr allgemein und unverbindlich gehalten und hatte nur geringen Erkenntniswert für die Feststellung der Ziele der Partei [...]. Es wird zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass legale politische Parteien keine Geheimbünde sind und deshalb die grundlegenden politischen Vorstellungen in den Programmen formuliert werden. [...]
Andererseits ist nicht anzunehmen, dass eine Partei angesichts von Art. 21 Abs. 2 GG ihre verfassungswidrigen Ziele offen und ausdrücklich in ihrem Parteiprogramm formuliert. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts aus dem SRP-Urteil nach wie vor zutreffend, dass die Verfolgung des Ziels, die bestehende Ordnung zu beseitigen oder zu beeinträchtigen, jedenfalls auch, wenn nicht vorrangig mit verdeckten Mitteln innerer Zersetzung betrieben wird. Die offene Propagierung einer verfassungswidrigen Programmatik erfolgt realistischer Weise erst dann, wenn die politische Macht errungen oder zumindest beträchtlich geworden ist. Vor diesem Zeitpunkt sind Loyalitätserklärungen und Lippenbekenntnisse zur demokratischen Verfassung von geringem Beweiswert. [...] Einer Partei wird damit keine geheimbündlerische oder verschwörerische Tätigkeit, sondern nur ein - im Sinne ihrer Absichten - politisch reflektiertes oder strategisch geschicktes Verhalten unterstellt.
Das Parteiprogramm oder auch programmatische Erklärungen von Funktionären verlieren ihren Erkenntniswert ganz offensichtlich, wennangesichts eines drohenden Verbotsverfahrens "Bereinigungen" vorgenommen werden. Auch das Abweichen der Führungskader in der Tagespolitik von den programmatischen Grundlinien reduziert deren Erkenntniswert beträchtlich. [...] Bei der Feststellung der Ziele mittels anderer Quellen als dem Parteiprogramm ist sowohl aus rechtsstaatlichen Gründen als auch im Lichte des demokratischen Prinzips insofern Zurückhaltung geboten, als der Partei nicht zugerechnet werden darf, was sie nicht zu verantworten hat. Bei der Würdigung von Äußerungen sind drei Aspekte entscheidend:
- Erstens muss die sich äußernde Person legitimiert sein, für die Partei zu sprechen. Die Legitimation kann formal auf der Stellung in der Partei (Funktionäre) beruhen oder darauf, dass die Äußerung in Parteiorganen publiziert oder dass sie vom offiziellen Redner auf Parteiveranstaltungen herrührt. Es kommt also auf die Unterstützung oder Duldung (auch im Sinne des Sich-Nicht-Distanzierens) solcher Äußerungen durch die zuständigen Gremien der Partei an.
- Zweitens ist zu verlangen, dass die Äußerungen aus verlässlicher Quelle belegt sind. Demzufolge haben schriftliche Äußerungen grundsätzlich den verlässlichsten Beweiswert. Es kommen aber selbstverständlich auch zeugenschaftliche Nachweise in Betracht. Gerade dann wenn sich eine Partei oder ihre Führung bewusst in der Öffentlichkeit verstellt, kann eine Vielzahl verfassungswidriger mündlicher Äußerungen eine Programmatik erkennen lassen, die erheblich von der veröffentlichten abweicht.
- Drittens sind einzelne Äußerungen von leitenden Funktionären einer Partei stets zurechenbar. Es sei denn, es handelt sich um Entgleisungen, die nach dem Erscheinungsbild und der Programmatik der Partei untypisch sind, und von denen sich der Äußernde oder die zuständigen Gremien eindeutig distanziert haben, weil sie dem politischen Kurs der Partei widersprechen.bb) Hinsichtlich des Anhängerverhaltens bedürfen beide begrifflichen Komponenten der Klärung. Außer Frage steht die Anhängereigenschaft von Mitgliedern einer Partei, die aber nur eine Teilmenge des Kreises der Anhänger bilden. Sollen Schutzzweck und Präventivfunktion von Art. 21 Abs. 2 GG nicht ins Leere laufen, sind zu den Anhängern außer den Mitgliedern alle diejenigen zu zählen, die sich - als Angestellte, Förderer, Sympathisanten etc. - für eine Partei einsetzen und diese bei der Zielverfolgung unterstützen. [...] Der weite Anhängerbegriff ist rechtsstaatlich unbedenklich, da das Kriterium der Zurechnung als Korrektiv wirkt. Die Zurechnung des Anhängerverhaltens lässt sich freilich nicht abstrakt bestimmen, sondern nur unter Berücksichtigung der anderen Tatbestandsmerkmale von Art. 21 Abs. 2 GG und der einer Partei durch die Verbotsdrohung nahegelegten taktischen Erwägungen. [...] Eine Partei, deren "verbandsmäßige Wirkungsmöglichkeit" [...] und Taktik gerade darin besteht, ihre Ziele durch Anhänger, die keine formellen Mitglieder sind, oder verbündete Organisationen verfolgen zu lassen, also Verantwortung informell zu delegieren oder aus dem Parteiapparat auszulagern, kann sich im Verbotsverfahren nicht mit dem Hinweis auf die vermeintliche Distanz solcher Anhänger oder Organisationen zu den Führungsgremien entlasten. Hinsichtlich der Zurechnung einzelner Handlungen von Anhängern besteht insofern Einigkeit, als diese ein Verbot der Partei nur dann rechtfertigen können, wenn sie nachweislich eine Grundtendenz der Partei manifestieren, also nicht "Ausreißer" darstellen. Zwischen den Zielen einer Partei und dem Verhalten ihrer Anhänger besteht jedoch eine Wechselwirkung: Ebenso wie sich die Ziele im Verhalten der Anhänger spiegeln können, lässt auch dieses Verhalten Rückschlüsse auf die Zielsetzung der Partei zu. [...]
Umstritten ist, ob die Feststellung der Verfassungswidrigkeit als zusätzliches, ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die objektive Gefährlichkeit der Partei voraussetzt. Dafür könnten zunächst der Präventivcharakter von Art. 21 Abs. 2 GG und sein Zweck - die Abwehr von politischen Gefahren bzw. "Verfassungsstörungen" - sprechen. Damit rückte Art. 21 Abs. 2 GG jedenfalls in eine strukturelle Nähe zu den Eingriffsbefugnissen des Polizei und Ordnungsrechts. Mit der Einforderung des Vorliegens einer konkreten Gefahr als eingriffsbeschränkender Voraussetzung könnte in den Tatbestand des Art. 21 Abs. 2 GG eine zusätzliche Missbrauchssperre eingebaut und die Betroffenheit der beiden Schutzgüter ("Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden") symmetrisiert werden. [...] Dieser Punkt ist auch ausdrücklich Gegenstand der Debatte um die Antragstellung gewesen. Für die F.D.P. hat der Abg. Dr. Guido Westerwelle geltend gemacht, ein "Verbot wäre im Falle einer tatsächlichen Gefährdung der Demokratie durch eine extremistische Partei das richtige Mittel." In einer solchen Ausnahmesituation müsse die wehrhafte Demokratie auch vorbeugend zum Mittel der Auflösung einer Partei greifen. Die Wahlergebnisse der NPD zeigten aber, dass diese Gefahr nicht bestehe und dass die NPD von allen rechtsextremistischen Parteien die erfolgloseste sei. [...]
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird ein solches zusätzliches Tatbestandsmerkmal nahegelegt, wenn das Gericht argumentiert, durch Art. 21 Abs. 2 GG solle "Gefahren begegnet werden, die von der Existenz einer von einer verfassungsfeindlichen Grundtendenz geprägten Partei und ihrer typischen verbandsmäßigen Wirkungsmöglichkeit ausgehen". [...] Das Bundesverfassungsgericht argumentiert im Übrigen sehr vorsichtig: Es geht um "Gefahren", die von der "Existenz" einer solchen Partei ausgehen; das ist etwas anderes als eine "Gefahr" für die Demokratie im Sinne einer Bestandsbedrohung bestimmter Intensität durch eine Partei, wie dies der Debattenbeitrag des Abgeordneten Dr. Westerwelle nahe legt. Eine "Gefahr", die von der Existenz einer solchen Partei ausgeht, hat der Abgeordnete Cem Özdemir dahingehend beschrieben, dass Menschen in Folge rechtsextremistischer Aktivitäten eingeschüchtert und verängstigt zu Hause bleiben, dass sie Angst haben, an der Demokratie teilzunehmen. Ein solches an bestimmten Orten erzeugtes Klima der Angst für diejenigen, die nicht Sympathisanten der NPD sind, ist z.B. eine "Gefahr", die von der "Existenz" der NPD ausgeht, soweit diese die gleiche Freiheit Aller und insbesondere das Recht Aller auf ein Leben in Würde missachtet. [...] Im KPD-Urteil wird, wenn nicht die bloße Absicht der Verfassungsstörung - s.o. unter B I 4 - so doch die Erkennbarkeit des "planvoll verfolgten Vorgehens der Partei" für ausreichend gehalten. Es komme darauf an, "Gefahren rechtzeitig abzuwehren, mit deren Eintreten nach der allgemeinen Haltung der Partei gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerechnet werden muß." Von besonderer Bedeutung ist die richtige Schlussfolgerung des Gerichts; es führt nämlich aus, dass eine Partei auch dann verfassungswidrig sein kann, "wenn nach menschlichem Ermessen keine Aussicht darauf besteht", daß sie ihre verfassungswidrige Absicht in absehbarer Zukunft werde verwirklichen können. (BVerfGE 5, 85)
Folglich ist nicht vorauszusetzen, dass die Gefahr bereits besteht. Auf die Erfolgsaussichten der Beseitigung oder Beeinträchtigung kann es mithin nicht ankommen. [...] Für diese Auslegung spricht der spezifische Präventivcharakter von Art. 21 Abs. 2 GG, der der Maxime "wehret den Anfängen" geschuldet ist und gerade kein Zuwarten bis zur einer unmittelbar drohenden Beschädigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung fordert. Insofern ist die Entscheidung über ein Parteiverbot mit der Entscheidung über eine polizeiliche Einzelmaßnahme nicht zu vergleichen. Für diese Auslegung spricht ferner, dass ein Parteiverbot nicht nur ausgesprochen werden soll, um die Stabilität der demokratischen Ordnung zu sichern, sondern auch um die Achtung der Menschenrechte zu gewährleisten.
Auch die Entstehungsgeschichte und Systematik stützen diese Auslegung. Im Entwurf von Herrenchiemsee war von "zum Ziel gesetzt haben" die Rede. Die Ersetzung dieser Formel durch das "Darauf-ausgehen" sollte der Norm keinen anderen Inhalt geben. [...] Der deutlich präventivere, vom Vorliegen einer konkreten Gefahr unabhängige Sinn von Art. 21 Abs. 2 GG erschließt sich auch aus dem Vergleich mit anderen grundgesetzlichen Vorschriften der "Gefahrenabwehr": Besonders deutlich zeigt sich die Differenz zu Art. 8a Abs. 4 und 91 Abs. 1 GG, in denen ausdrücklich von einer "drohenden Gefahr" die Rede ist. Der Unterschied zu Art. 18 GG, der jedenfalls die künftige Gefährlichkeit des Antragsgegners voraussetzt, tritt weniger offensichtlich zutage, erschließt sich jedoch aus dem Erfordernis des Kampfes gegen die freiheitliche. demokratische Grundordnung und aus der differenziellen Gefährlichkeit von individuellem Grundrechtsmissbrauch und parteimäßig organisierter "Verfassungsstörung". [...]
Letztlich müssten sich die Befürworter eines Kriteriums der "Gefahr" damit auseinandersetzen, dass der Gefahrenbegriff auch im Polizeirecht nach der bekannten Je-desto-Formel die Hochrangigkeit der Rechtsgüter auf dieTatbestandsvoraussetzungen der Gefahrenprognose einwirkt, so dass Gefahrenabwehr und Gefahrenvorsorge sich schon fast berühren. Für die Je-desto-Formel ist weiter zu beachten, dass nicht notwendig die Gefahr der Beseitigung der Verfassungsordnung drohen muss, sondern schon die Gefahr der Beeinträchtigung ausreicht. Die Befürworter polizeilicher Argumentation müssten weiter darlegen können, dass gerade Gefahrenvorsorge von Art. 21 Abs. 2 GG nicht erfasst sein soll. Schließich musste diese Auffassung auch noch gedanklich verarbeiten, dass die letztverbindliche Entscheidungszuständigkeit für die Gefahreneinschätzung bestimmt werden müsste. Hier spricht dann alles dafür, dass die Einschätzungsprärogative für die Gefahrenprognose bei den antragsberechtigten Verfassungsorganen liegt. [...]
Die Idee, den Begriff der Gefahr polizeirechtlich zu nehmen, würfe mehr Fragen auf, also sie zu lösen im Stande ist. Insbesondere ist ihr entgegenzuhalten, dass sie mit ihrer Gefahrenkonzeption recht einseitig nur die Bedrohung der gesamten Ordnung ins Auge fasst, dabei übersieht, dass deren Freiheitlichkeit bereits dann beeinträchtigt ist, wenn eine Partei durch Drohungen und Einschüchterungen einzelne Personen oder Gruppen, die ihr im Wege stehen, als "Nichtbürger" behandelt, also darauf ausgeht, deren Menschenrechte außer Kraft zu setzen.
Im Übrigen könnte die Einfügung des Kriteriums der konkreten Gefährlichkeit einer Partei nur den Zweck haben, die missbräuchliche Anwendung des Art. 21 Abs. 2 GG zu verhindern. Zu bedenken ist dazu, dass das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Zulässigkeit bereits prüft, ob eine missbräuchliche Antragstellung vorliegt, und dass die oben erläuterte restriktive Auslegung der Tatbestandsmerkmale einer Überziehung des Präventivcharakters hinreichend wirksam entgegensteht. Für ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal der konkreten Gefährlichkeit ist also weder Raum noch Notwendigkeit.
Im Schrifttum wird in jüngerer Zeit auch die Frage aufgeworfen, ob, und inwieweit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Entscheidung nach Art. 21 Abs. 2 GG als Eingriffsschranke zur Anwendung kommt. [...] In den beiden Verbotsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hat der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keine Rolle gespielt. Allerdings liegen die beiden Entscheidungen vor der Karriere des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als einem verfassungsrechtlichen Schlüsselprinzip [...] und können insofern nicht dafür herangezogen werden, dass das Prinzip offenbar keine Anwendung findet. Es lässt sich die Frage auch nicht mit dem Hinweis abtun, der Hohe Senat habe doch (richtigerweise) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus dem Staatsorganisationsrecht verabschiedet und dem Reich grundrechtlicher Freiheit zugewiesen. [...] Indes sind Parteien, wie Post-Leibholz klargestellt hat, eben nur Mitwirkende an der politischen Willensbildung, nur punktuell staatsorganschaftlich vereinnahmt und ansonsten im Reich der Freiheit agierende Bürgerverbände.
Dann lässt sich also argumentieren, die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei greife in deren Betätigungsfreiheit und zugleich in Grundrechte ihrer Mitglieder ein. Danach käme es in erster Linie auf die Vergleichbarkeit der Eingriffssituation bei Art. 21 Abs. 2 GG mit typischen Grundrechtseingriffen an, ohne dass man andererseits die Staatsorgannähe gänzlich vernachlässigen dürfte. [...] Das Parteiverbot wird als eine verfassungsunmittelbare Grundrechtsschranke angesehen [...]. Auf die Beantwortung der umstrittenen Frage, ob das Parteiverbot ein grundrechts-ähnliches Recht [...] einschränkt oder einer grundrechtlichen Eingriffssituation soweit vergleichbar ist, dass nur "verhältnismäßige" Parteiverbote verfassungsrechtlich gerechtfertigt wären, kommt es jedoch nicht an, da das Übermaßverbot von Art. 21 Abs. 2 GG hier nicht anwendbar ist und Elemente der Verhältnismäßigkeitsprüfung ohnehin in die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eingelassen sind.
Die Befürworter der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzip setzen sich mit der Normstruktur des Art. 21 Abs. 2 GG nicht angemessen auseinander. Die Norm ist konditional programmiert; sie gibt auf der Rechtsfolgenseite keinen Spielraum ("ist verfassungswidrig"), wenn ein Antrag gestellt ist und die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm erfüllt sind. Das Bundesverfassungsgericht hat nach § 46 Abs. 3 BVerfGG keine Entscheidungsalternative. Wenn es eine verfassungsmäßige Regelung ist, aus der Verfassungswidrigkeit nach Art. 21 Abs. 2 GG gesetzlich zwingend das einfach-rechtliche Rechtsfolgenreglement des Verbots etc. anzuordnen, bleibt für das Bundesverfassungsgericht jedenfalls kein Rechtsfolgeermessen, in dessen Rahmen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit moderierend wirken könnte. Der "Rechtsfolgenautomatismus" ist bisher noch nicht ernstlich in Zweifel gezogen worden. [...] Das Bundesverfassungsgericht selbst hat im KPD-Urteil dazu den richtigen Hinweis gegeben, dass die Auflösung, "die normale, typische und adäquate Folge der Feststellung der Verfassungswidrigkeit" ist. (BVerfGE 5, 85)
Das trifft auch zu: Die Organisation ist mit der Verfassung unvereinbar; sie kann also keinen Bestand haben. Der Weg zu Minus-Maßnahmen, den das Vereinsrecht kennt, [...] ist folglich verschlossen. [...] Damit ist in dieser Richtung auch kein Ansatz für den Einbau einer zusätzlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung in die Verbotsnorm gegeben. Eine solche "freihändige" Varianz im Rechtsfolgenausspruch qua Verhältnismäßigkeit könnte im übrigen eigene Verhältnismäßigkeitsprobleme aufwerfen: Das geltende "Alles-oder-Nichts-Prinzip" - entweder gleichheitsgerechte Teilhabe an der Willensbildung oder Ausschluss davon - schützt extremistische Parteien vor einem sonst drohenden Kuratel des Staates. Es würde ihnen z.B. die Wahlteilnahme für eine Bundestagswahl verboten. Wie ein Gewerbetreibender, dem die Gewerbeausübung untersagt ist, einen Antrag auf Wiedergewährung der Gewerbeausübungsberechtigung stellen kann, weil er sich "gebessert" habe, geriete eine solche Partei unter eine partielle "Lizenzierung" die mit Art. 21 Abs. 1 GG nur schwer kompatibel wäre. Für die Parteien bedeutet es ein Stück "Zensursicherheit", wenn es nur eine, allerdings durchgreifende, Sanktion gibt, statt eine Vielzahl weniger schwerwiegender Maßnahmen. So müssen sich die Verfassungsorgane sehr sorgfältig überlegen, ob sie das Verbotsmittel einsetzen oder nicht. Für Minus-Maßnahmen hinge die Schwelle deutlich niedriger.
Zum Teil werden - darauf wird gleich zurückzukommen sein - auch ganz unsystematische Verhältnismäßigkeitsüberlegungen angestellt. Maurer meint, eine ersichtlich erfolglose Partei dürfe auch nicht verboten werden. Ein Verbot sei dann im Sinne der Verhältnismäßigkeitskontrolle nicht notwendig. [...] Im Sinne Maurers wäre dann auf der Tatbestandsseite der Gefahrenbegriff in spezifischer Weise auszulegen, also z.B. in Ansehung der Verbots-Rechtsfolge und deren Gewicht. [...] Das mag man als verhältnismäßige Rechtsanwendung bezeichnen. Maurer gesteht [...] übrigens zu, dass mit seinem Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht viel gewonnen ist: Die Frage, wann Gefährlichkeit anzunehmen sei, führe sozusagen in ein Dilemma: Wenn eine Partei eine gewisse Größe erreicht habe, "und damit wirklich gefährlich wird", stoße ein Verbot auf politische Schwierigkeiten, weil dann (z.B. bei 15 oder 20 Prozent Wählerstimmen) die Durchsetzung schwierig sei. Man müsse also früher ansetzen und auf die potentielle Gefährlichkeit abstellen. Es gelte den Anfängen zu wehren. Wo aber Anfänge lägen, lasse sich nur schwer sagen und noch schwerer nachweisen. [...] Ansonsten könnte sich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch auf der Rechtsfolgenseite bei der Antragsberechtigung auswirken, als Moderation des Opportunitätsermessens der Verfassungsorgane. [...] Allerdings ist hier zu bedenken, dass das Opportunitätsermessen nicht über den Umweg der Verhältnismäßigkeitskontrolle zugunsten der Parteien justitiabilisiert werden darf, wenn es dem politischen Ermessen nicht entfremdet werden soll. Dieses politische Entscheidungselement ist aber gerade der Grund dafür, dass eine Rechtspflicht zur Antragstellung verneint wird. [...]
Das Bundesverfassungsgericht hat zuerst im 5. Band (BVerfGE 5, 85) und dann nochmals im 40. Band (BVerfGE 40, 287) den Zusammenhang verdeutlicht: Die Verfassungsorgane hätten nach pflichtgemäßen Ermessen, für das allein sie politisch verantwortlich seien, zu prüfen und zu entscheiden, ob sie den Antrag stellen wollten oder ob die die Lösung in der Auseinandersetzung auf politischem Felde suchen wollten. Auch mit dem Versuch, eine verfassungswidrige Partei mit Argumenten in die Schranken zu verweisen, genügten die Verfassungsorgane gegebenenfalls ihrem Auftrag, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu verteidigen.
Diese Abwägung der Verfassungsorgane darf aber nicht via einer Verhältnismäßigkeitsprüfung letztlich auf den kontrollierenden Richter verschoben werden.
- Zusammenfassend ergibt sich also, dass der legitime Zweck von Parteiverboten in Art. 21 Abs. 2 GG als verfassungsunmittelbare Schranke der Betätigungsfreiheit von Parteien vorgegeben ist. Ob dieser Zweck im konkreten Verfahren verfolgt wird, wird vom Bundesverfassungsgericht bei der Missbrauchskontrolle von Anträgen im Rahmen der Zulässigkeit (§ 45 BVerfGG) überprüft.
- Hinsichtlich der Eignung von Parteiverboten zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung hat der Verfassungsgeber eine grundsätzlich bejahende Vorentscheidung getroffen. Ob sich die in einem konkreten Verfahren beantragte Feststellung der Verfassungswidrigkeit zum Schutz der Grundlagen der Demokratie eignet, ist nach Maßgabe von Art. 21 Abs. 2 GG stets dann zu bejahen, wenn das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis kommt, dass die Antragsgegnerin darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen.
- Die Erforderlichkeitskontrolle scheitert daran, dass nach dem Wortlaut des Art. 21 Abs. 2 GG die Verbotsfolge bei festgestellter Verfassungswidrigkeit zwingend ist, folglich ebenso wirksame, aber weniger eingreifende Mittel nicht zur Verfügung stehen.Ob mögliche mildere Mittel, wie das Suchen der politischen Auseinandersetzung, sozialpolitische Initiativen, aber auch das Verbot von Umfeldorganisationen, die keine Parteien sind, das strafrechtliche Vorgehen gegen Mitglieder und Anhänger aufgrund ihres individuellen Verhaltens oder die Anwendung von Art. 18 GG, ebenso effektiv sind, und wem es zusteht, dies zu beurteilen, kann dahingestellt bleiben. Denn diese Maßnahmen stehen zu einem Parteiverbot nicht in einer vom Prinzip der Verhältnismäßigkeit gebotenen Relation strikter Alternativität. Im übrigen stellt das Ausweichen auf andere Mittel wie etwa auf die politische Auseinandersetzung jedenfalls dann keine gleich wirksame Alternative dar, wenn
- Parteien sich aufgrund ihrer totalitären Programmatik, ihres absoluten Wahrheits- und Machtanspruchs hermetisch abschotten gegen eine Welt, in der sie sich von "Feinden" umstellt sehen,
- wenn sie auf die für demokratische Auseinandersetzungen unabdingbaren Voraussetzungen - Kompromissbereitschaft, Verhandlungslösungen, offener und fairer Wettbewerb um die politische Macht - missachten.Mithin ergibt sich aus der spezifischen Struktur von Art. 21 Abs. 2 GG, dass allenfalls der Gedanke der Angemessenheit Anwendung finden könnte. Die Prüfung der Angemessenheit ist jedoch bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale von Art. 21 Abs. 2 GG ohnehin geboten (s.o. unter B I 1-4). Für eine Anwendung der Angemessenheit aufgrund der Besonderheiten der Tatbestandsvoraussetzungen, insbesondere bezogen auf die freiheitliche demokratische Grundordnung. [...] Die restriktive Auslegung, erstens, des Schutzgutes freiheitliche demokratische Grundordnung, welches auch im Kontext des Einzelfalles zu konkretisieren ist, und zweitens der Intensität der "Verfassungsstörung" - "Beeinträchtigung" als prozesshafter Vorgang, der auf die "Beseitigung" zielt - trägt dem Gebot der Angemessenheit Rechnung. Zwar ist es zutreffend, dass der Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 GG keinen Raum dafür lässt, eine Partei für in größerem oder geringerem Maße verfassungswidrig zu erklären, jedoch ist die in die beiden genannten Tatbestandsmerkmale eingelassene Abwägung Voraussetzung für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei nach Art. 21 Abs. 2 GG. In diesem Rahmen - und nicht in einer zusätzlichen Prüfung der Verhältnismäßigkeit - prüft das Bundesverfassungsgericht, ob die nachgewiesene Intensität einer teilweisen Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in einem angemessenen Verhältnis zur der in der Feststellung der Verfassungswidrigkeit liegenden Beschränkung der freiheitlichen Demokratie steht. Wie oben ausgeführt, aktualisiert diese Prüfung die rechtsstaatliche Einbindung des Verfahrens nach Art. 21 Abs. 2 GG und dessen doppelte Schutzrichtung. Für eine nachgeschaltete Prüfung der Verhältnismäßigkeit fehlen daher sowohl der Raum wie auch die Notwendigkeit.
g) Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus
Eine politische Partei, die dem Nationalsozialismus wesensverwandt ist, gilt als verfassungswidrig nach Maßgabe von Art. 21 Abs. 2 GG.
aa) Der "Wesensverwandtschaft" einer politischen Partei mit dem Nationalsozialismus kommt im Parteiverbotsverfahren ein besonderer normativer Status zu. Aufgrund einer auf die Entstehungsgeschichte von Art. 21 Abs. 2 GG gestützten, vergleichenden Argumentation hat das Bundesverfassungsgericht im SRP-Urteil dazu ausgeführt: "Daß die ehemalige NSDAP, nach ihrer Entwicklung, wie sie heute rückschauend überblickt werden kann, als in der Gegenwart existierende Partei nach Art. 21 Abs. 2 GG verfassungswidrig wäre, unterliegt keinem Zweifel; die Erfahrungen gerade mit dieser Partei sind der unmittelbare Anlaß für die Schaffung des Art. 2 Abs. 2 GG gewesen." (BVerfGE 2, 1) Diese Begründung, die fortzuentwickeln das Bundesverfassungsgericht in späteren Entscheidungen keinen Anlass hatte, ist vom Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen zu Vereinsverboten nach Art. 9 Abs. 2 GG weiter geführt worden. [...] Die mit dem Nachweis der Ziel- und Methodenverwandtschaft begründete Vermutung der Verfassungswidrigkeit stützt sich auf die bewusste Entscheidung des Verfassungsgebers, den Rückfall in eine nationalsozialistische Barbarei zu verhindern, d.h. im Grundgesetz eine antinationalsozialistische Rückwärtssperre zu errichten. [...]. Die antinationalsozialistische Ausnahme bzw. Rückwärtssperre lässt sich systematisch aus einer Zusammenschau der Grundgesetzbestimmungen ableiten, die einerseits die Freiheitlichkeit der Verfassungsordnung verbürgen und andererseits Sorge tragen sollen für die Diskontinuität des nationalsozialistischen Herrschaftssystems. [...]
Der zwingende, rechtfertigende Grund für diese Einschränkung des demokratischen Experimentalismus ist die Singularität der nationalsozialistischen Verbrechen. Eine Verfassungsordnung, die einerseits die Menschenwürde und gleiche Freiheit Aller verteidigen will, würde sich im Übrigen in einen Widerspruch verstricken, ließe sie andererseits auch nur eine Chance einer Neuauflage jenes Terrorregimes zu. Dieses aus der Wesensverwandtschaft abgeleitete Verbot ist ein besonderer Anwendungsfall des Verstoßes gegen das Verbot, aggressiv-kämpferisch die freiheitliche demokratische Grundordnung zu bekämpfen. Denn Ziel- und Methodenverwandtschaft zur NSDAP ist die manifeste Negation dessen, was mit dem Konzept der streitbaren Demokratie gerade geschützt werden soll. Deshalb wird die Untersuchung der Wesensverwandtschaft hier vorangestellt. Das schließt den Nachweis, dass Programmatik und Verhalten der NPD auch gegen die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen des Parteiverbots in seinen Einzelausprägungen verstößt, nicht aus. Auch das SRP-Urteil behandelt Wesensverwandtschaft einerseits und den Kampf gegen Menschenrechte und das "freiheitlich demokratische Entscheidungssystem" andererseits als kumulative Verbotsgründe. BVerfGE 2, 1: "Dieser festgestellte Sachverhalt erfüllt den Tatbestand des Art. 21 Abs. 2 GG. Das bedarf für die Missachtung der Menschenrechte ... keiner weiteren Ausführung. Es gilt aber auch für die Wesensverwandtschaft ...".
bb) "Wesensverwandtschaft" kann bei einem soziopolitischen Phänomen wie einer Partei wegen des zeitlichen Abstands, der zwischen ihrem Auftreten und dem Nationalsozialismus liegt und wegen des je unterschiedlichen historischen und politischen Kontexts nicht Identität im strengen Sinne bedeuten. Gleichwohl sind an eine Ziel- und Methodenverwandtschaft strenge Kriterien anzulegen, die die charakteristischen Merkmale der zu vergleichenden Phänomene angemessen erfassen, um angesichts der gravierenden Rechtsfolge die rechtsstaatlich gebotene Tatbestandswirkung von Art. 21 Abs. 2 S. 1 GG nicht ins Leere laufen zu lassen und dem demokratischen Prinzip auch insoweit Rechnung zu tragen. Aus der Perspektive eines unvoreingenommenen, informierten Beobachters muss daher nach Maßgabe dieser Kriterien zwischen den zu vergleichenden Phänomenen eine solche Übereinstimmung bzw. Ähnlichkeit bestehen, dass demgegenüber einzelne Abweichungen als unwesentlich, weil den historisch-zeitlich veränderten, äußeren Rahmenbedingungen geschuldet, zurücktreten.
Bezüglich der Kriterien einer solchen Wesensverwandtschaft haben das Bundesverfassungsgericht und, ihm folgend, das Bundesverwaltungsgericht auf "Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil" einer Partei abgestellt. [...] Gestützt auf zahlreiche geistes- und sozialwissenschaftliche und rechtswissenschaftliche Untersuchungen [...] ist davon auszugehen, dass die charakteristischen Merkmale des Nationalsozialismus und der NSDAP in deren Vorstellungswelt, Organisationsstruktur und Praxis in Erscheinung treten und sich erfassen lassen durch eine vergleichende Betrachtung der politischen Programmatik (handlungsleitende Ideologie bzw. Weltanschauung), der strategischen und taktischen Konzepte sowie der Rhetorik und politischen Sprache, die in den Dienst der operativen Programmatik gestellt wird. Ein weiteres Kriterium sind die expressiven und rituellen Bezüge, die eine Partei in ihrer Praxis zum Nationalsozialismus oder zur NSDAP, zu Repräsentanten oder Verteidigern des Nationalsozialismus im Sinne der Traditionspflege herstellt.
II. Wesensverwandtschaft der NPD mit dem Nationalsozialismus
Die NPD ist aufgrund ihrer politischen Programmatik, Strategie und Taktik, ihrer politischen Sprache und Rhetorik, ihrer affirmativ-apologetischen Darstellung nationalsozialistischer Verbrechen und ihrer nationalsozialistischen Traditionspflege eine dem Nationalsozialismus wesensverwandte und daher nach Maßgabe von Art. 21 Abs. 2 GG verfassungswidrige politische Partei.
1. Politische Programmatik
Die programmatische Wesensverwandtschaft der NPD mit dem Nationalsozialismus erschließt sich aus einer vergleichenden Analyse des Parteiprograrnms der NPD von 1996, der Schulungsmaterialien und anderer programmatischer Schriften, der Reden und Veröffentlichungen von führenden Funktionären der NPD und JN sowie der Beiträge in den offiziellen Medien ("Deutsche Stimme", Internet) der Partei mit den für die nationalsozialistische Ideologie maßgeblichen Programmen, Publikationen und Äußerungen von Funktionären der NSDAP. [...] Nachweise für die Übereinstimmung von NSDAP und NPD im Hinblick auf die zentralen Programmaussagen lassen sich zahlreichen geistes- und sozialwissenschaftlichen Untersuchungen entnehmen. [...] Die Einschätzung der NPD als einer "neonazistischen Partei" [...] ist durchaus vereinbar mit der Beschreibung des Rechtsextremismus als eines "weitgefächerten Phänomens". [...] Von der Wesensverwandtschaft zwischen NPD und Nationalsozialismus geht auch das Bundesverwaltungsgericht in einer Reihe von Entscheidungen aus. [...] Die programmatische Übereinstimmung ergibt sich aus den zentralen, den politischen Kurs und die Vorstellungswelt der NPD definierenden Elementen:
(a) Ideologie der "Volksgemeinschaft",
(b) Reichsidee und Großraum-Denken,
(c) Sozialdarwinismus, Rassismus und
(d) Antisemitismus.aa) Für den Nationalsozialismus stand der ideologisch aufgeladene Begriff der "Volksgemeinschaft" als Gemeinschaft der "Volksgenossen" im Gegensatz zur als künstlich und "undeutsch" empfundenen "Gesellschaft". Ihm korrespondierten zum einen die Unterordnung des Individuums und seiner Interessen und Rechte unter den Willen und die Bedürfnisse der Gemeinschaft gemäß dem u.a. im Parteiprogramm der NSDAP formulierten Grundsatzes "Gemeinnutz geht vor Eigennutz", [...] und zum anderen die spezifische Differenzierung zwischen "Verrätern" der Gemeinschaft, die zu ächten, also aus der "Volksgemeinschaft" auszuschließen waren, und "Verbrechern", denen zwar Strafe, aber nicht der Ausschluss drohte. [...]
Ideengeschichtlich war "Volksgemeinschaft" einer der Schlüsselbegriffe der Jugendbewegung im beginnenden 20. Jahrhundert. Unter Berufung auf Fronterlebnis und Schützengrabenkameradschaft während des Weltkrieges avancierte die illusorische "Volksgemeinschaft" in der Weimarer Republik zum Ausdruck eines gegen den bürgerlichen Liberalismus und Individualismus des 19. Jahrhunderts gerichteten bürgerlich-nationalen Erneuerungsstrebens. Ein übersteigerter Nationalismus verband sich mit einer biologistisch-organizistischen Gesellschaftslehre zur "Negierung aller Unterschiede in Herkunft, Stand, Beruf, Vermögen, Bildung, Wissen, Kapital." (R. Höhn, Rechtsgemeinschaft und Volksgemeinschaft, 1935) [...] Hinter dieser egalitären Maske wurde die Verheißung der "Volksgemeinschaft" zum wirksamen Mittel der nationalsozialistischen Wahlpropaganda. Allerdings zeichnet sich bereits im NSDAP-Parteiprogramm von 1920 der Ausschluss aller sogenannten "Fremdvölkischen" aus der "Volksgemeinschaft" ab. [...]
bb) Die völkische Ideologie, konzipiert als Gegensatz zur "sogenannt(en) westlich(en) Werteordnung" ("Deutsche Stimme", Nr. 1/97), [...] steht auch im Zentrum der Programmatik der NPD: "Volksherrschaft setzt die Volksgemeinschaft voraus" (Parteiprogramm der NPD von 1997) [...] und bindet die aus dieser "Volksherrschaft" hervorgehende Staatsgewalt nicht an die verfassungsmäßige Ordnung, sondern primär an die "Grundziele des Volkes". (Parteiprogramm der NPD von 1997) Entsprechend der grundlegenden nationalsozialistischen Stoßrichtung der Volksgemeinschaftsideologie verkündete das Mitglied des NPD-Bundesvorstands (von 1998 bis Anfang 2000 auch Mitglied des Parteipräsidiums) P. L. Aae einen "vollständige(n) Sieg über das gegenwärtige liberalkapitalistische Herrschaftssystem" und damit verbunden "das Einläuten einer neuen geschichtlichen Epoche unter dem völkischen Primat". ("Deutsche Stimme", Nr. 6/97) Dieses Primat bekräftigte der Bundesvorsitzende Udo Voigt in seiner Rede vor dem Bundesparteitag am 18./19.3.2000, in der er die Partei aufrief, "den Menschen klarzumachen, welchen Wert jeder einzelne von ihnen innerhalb einer intakten Volksgemeinschaft" hat. ("Deutsche Stimme", Nr. 4/00)
Die Jungen Nationaldemokraten (JN) erklären in ihren 1998 überarbeiteten "Thesenpapieren", die mehrfach auf den Begriff der "Volksgemeinschaft" rekurrieren, der Nationalismus verstehe unter Solidarität -die Bereitschaft eines Volkes zur Volksgemeinschaft sowie die enge Verbindung als nationale Kampf- und Tatgemeinschaft." "Menschenrechte des einzelnen [seien] im Rahmen der Volksgemeinschaft: bedeutungsvoll." Das hat fatale Ähnlichkeit mit dem Grundprinzip nationalsozialistischer Staatsrechtsideologie, nach der der Nationalsozialismus "kein isoliertes Individuum (kennt), ... sondern für ihn ist der Mensch mit seinem ganzen Dasein von Natur als Glied in die völkische Gemeinschaft eingefügt. Nur als Glied des Volkes, nur in seiner Einordnung in die Gemeinschaft findet der einzelne seine Stellung im Leben, seine Aufgabe und seinen Wert." (Ulrich Scheuner, Die Rechtstellung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft, in: Hans Frank (Hrsg.), Deutsches Verwaltungsrecht, München 1937, S. 82) "Volksgruppenrechte und die Stärkung nationaler Souveränität" hätten "die Gefahren eines einseitigen Individualismus abzufangen. (Thesenpapiere der JN von 1998)
Die NPD-Programmatik von "völkischem Prinzip" und "Volksgemeinschaft" - letztere wie im Nationalsozialismus verstanden als "Schicksals- und Leistungsgemeinschaft artverwandter Menschen", als "Abstammungsgemeinschaft" oder "Volksstaat", in dem nur das "Wohl des ganzen Volkes" zählt, [...] offenbart ihre Wesensverwandtschaft zur nationalsozialistischen Ideologie nicht nur hinsichtlich ihrer Thematik, Struktur und antiliberalen und antiindividualistischen Stoßrichtung, sondern auch hinsichtlich ihrer biologistisch-organizistischen Grundlegung, die sich einer raumorientierten Wirtschafts und Außenpolitik vermittelt. Nach einer Reihe von für die NPD typischen Äußerungen kann man einer "Volksgemeinschaft" nur blutsmäßig durch Geburt angehören, müsse also "eingebunden in den Blutstrom" sein. [...] In öffentlichen Stellungnahmen leitet der Bundesvorsitzende Voigt aus der Vorstellung von "Volksgemeinschaft" eine der nationalsozialistischen Tradition entsprechende "raumorientierte Volkswirtschaft" ab. [...]
Die NPD-Programmatik teilt mit dem Nationalsozialismus auch das Verständnis von "Volksgemeinschaft" als Kampfbegriff, der gegen den Liberalismus und die durch diesen verursachten "gesellschaftlichen Auflösungserscheinungen", gegen Parlamentarismus und (Parteien-)Pluralismus und gegen den Begriff der liberalen Demokratie in Anschlag gebracht wird. [...] In Fortführung der nationalsozialistischen Traditionslinie wendet die NPD den Begriff der "Volksgemeinschaft" seit einigen Jahren außerdem gegen die "utopische Idee der internationalen menschlichen Gemeinschaft", die "multikulturelle und somit multikriminelle Gesellschaft" und die "EU-Diktatur". [...]
cc) Die Konturen der aus der nationalsozialistischen Programmatik entnommenen Begriffe "Volksgemeinschaft" und "Volksgenossen" verlieren jede Harmlosigkeit im Licht ihrer Gegenbegriffe - der "Volksfremden", "Fremdvölkischen" und "Artfremden" - und insbesondere dann, wenn man sie, wie es sowohl in der nationalsozialistischen als auch in der NPD-Ideologie geschieht, verknüpft mit sozialdarwinistisch-rassistischen Ideologemen, wie "Rassengemeinschaft", "Kampf ums Dasein" oder "natürliche Auslese". [...] Dass in der NPD-Programmatik die Gegenbegriffe nicht in ihrem nationalsozialistischen Gewande auftreten, vermag die Wesensverwandtschaft in diesem Punkt nicht zu widerlegen, da es strategische Vorsicht und die in den aktuellen Debatten verwendete Begrifflichkeit ganz offensichtlich der NPD nahe legen, stattdessen als funktionales Äquivalent die "Ausländer", "Fremden", "Feinde der Deutschen", Angehörige "anderer Rassen", oder "genetisch" Anderen, "Asylanten" oder - in direkter nationalsozialistischer Tradition - Juden. [...]
Die Wesensverwandtschaft zwischen Nationalsozialismus und NPD-Programmatik lässt sich auch in der staatsorganisatorischen Übersetzung der "Volksgemeinschaft" in ein "Deutsches Reich" aufweisen.
aa) Die auf das völkische Prinzip gegründete Reichsidee ist seit der nationalsozialistischen Kritik am Deutschen Reich der Weimarer Republik ein zentraler Topos antidemokratischen und antirepublikanischen Denkens. Vor dem Hintergrund der schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Weimarer Republik ließ sich mit der zum politischen Mythos stilisierten, nationalsozialistischen Reichsidee am leuchtendsten die Vision einer besseren deutschen Zukunft vor Augen führen. Ihre ideologische und politische Wirksamkeit gründete gerade in ihrem Charakter als Kampfbegriff und Gegenbild zur staatlichen Wirklichkeit der Weimarer Republik. Die nationalsozialistische Reichskonzeption kennzeichnet nach innen eine neue antirepublikanisch-antidemokratische Ordnung und nach außen die Vorstellung von einem "Großdeutschland" als territorialer Führungs- und Ordnungsmacht in Europa, das Imperium Teutonicum. [...]
Die NS-Ideologie übernahm in ihren Anfängen die Formel vom "Heiligen Reich", widmete diese jedoch alsbald um in den "durch das deutsche Volk bluthaft bestimmten Herrschafts- und Lebensraum und die schicksalhafte Sendungsaufgabe der Deutschen in Europa". Am 1.9.1933 verkündete Hitler, dass der von ihm geführte Staat ein Drittes Reich sei, das "tausend Jahre" dauern werde. "Wir wissen, dass das Schicksal uns mit Recht zerschlagen würde, wenn nicht die Kraft aus uns herauswächst, dem Widerstand entgegenzusetzen! Das ist die Mission unserer Bewegung! Hakenkreuz oder Sowjetstern! Internationale Weltdespotie oder das Heilige Reich deutscher Nation!" (A. Hitler, Der Zusammenbruch der Novemberrepublik und die Mission unserer Bewegung, Rede v. 12.11.1923) Nach einer Anweisung Goebbels' aus dem Jahre 1939 an die Presse, den Begriff des "Dritten Reiches" zu meiden, wurde statt dessen auf das "Großdeutsche Reich" zurückgegriffen. [...] Das imperialistisch-hegemoniale, nationalsozialistische Reich beanspruchte "zur Wiederherstellung der Grundlagen einer vernünftigen Ordnung entscheidend, in die Geschichte anderer Völker einzugreifen" [...], um "den Zusammenschluss aller Deutschen aufgrund des Selbstbestimmungsrechts der Völker zu einem Groß-Deutschland" zu realisieren. Das neue Reich wurde charakterisiert als "volkhafte Großraumordnung", als "germanischer Staat deutscher Nation" oder als "Großgermanisches Reich" von der Kanalküste bis zum Ural, von Narvik bis weit nach Südosteuropa. [...]
bb) Die NPD übernimmt mit ihrer Reichsideologie das antirepublikanisch-antidemokratische und imperialistisch-hegemoniale Reichskonzept des Nationalsozialismus. Die Reichsidee lässt sich in zahlreichen Publikation der NPD und Äußerungen von Spitzenfunktionären der Partei als zentrales Element der Parteiprogrammatik aufweisen. Bereits 1995 propagierte das "Nationaldemokratische Manifest" der NPD als höchstes Ziel die "Neuvereinigung zu einern Deutschen Reich Der Bundesvorsitzende U. Voigt bekräftigte in seiner Rede vor dem Bundesparteitag 2000: Das Reich ist unser Ziel, die NPD ist unser Weg." [...] Dass die NPD-Reichsideologie Anschluss sucht an die nationalsozialistische - und nicht etwa die ältere, universalistische Reichsidee - signalisieren wiederholte Hinweise auf eine "Auferstehung", "Wiederkehr" oder "Wiedergeburt" des "Dritten Reiches". [...]
Die strukturelle und funktionale Übereinstimmung mit dem Nationalsozialismus zeigt sich in beiden Komponenten: der nach innen gerichteten "neuen" antirepublikanischen und antidemokratischen Ordnung [...] ebenso wie in der nach außen gerichteten, hegemonialen, völkisch-großraumorientierten Bedeutung, die Spitzenfunktionäre und der NPD nahestehende Publizisten dem Reichsgedanken geben. In enger begrifflicher und programmatischer Anlehnung an das Parteiprogramm der NSDAP von 1920 und die dort niedergelegte Forderung nach einer "starken Zentralgewalt des Reiches" und der unbedingten "Autorität des politischen Zentralparlaments über das gesamte Reich und seine Organisationen" [...] propagieren die "Thesenpapiere" der JN von 1998 das "Neue Reich" als einen Staat mit einer unbedingten und starken Zentralgewalt", in deren "festen Händen" alles bleibt, was den Bestand des Reiches und der deutschen Volksgemeinschaft" betrifft. [...] Ein Beitrag in der "Deutschen Stimme" will an die Stelle der liberalistischen Weltwirtschaft eine Großraumwirtschaft", gekennzeichnet durch den "Zusammenschluss der Völker gleicher oder verwandter Rasse und gleichen Raumes" setzen. ("Deutsche Stimme" Nr. 2/99)
Der Publizist J. Schwab, seit März 1999 Redaktionsmitglied der "Deutschen Stimme", reaktiviert die Vorstellung einer souveränen deutschen Ordnungsmacht im mitteleuropäischen Raum und erinnert daran, dass nur die SRP und die 1964 in der NPD aufgegangene DRP den system-alternativen, d.h. gegen die demokratische Republik gerichteten Reichsgedanken aufgegriffen hätten. [...] Zu der von der NPD entsprechend ihrer Großraumvision eines "Deutschen Reiches" angestrebten Revision der Grenzen, die im übrigen dem Völkerrecht, vor allem dem Zwei-plus-Vier-Vertrag vom 12.9.1990 widersprechen, heißt es im Parteiprogramm: "10. Deutschland in seinen geschichtlich gewachsenen Grenzen. Die Wiederherstellung Deutschlands ist mit der Vereinigung der Besatzungskonstruktion BRD und DDR nicht erreicht. Deutschland ist größer als die Bundesrepublik. ... Wir fordern die Revision der nach dem Krieg abgeschlossenen Grenzanerkennungsverträge." [...]
Es ist auch der Weg einer "harmlosen Deutung" - schließlich ist der Reichsbegriff durchaus vielgestaltig und keineswegs per se perhorresziert - verschlossen. Es sind die Begriffsgleichzeitigkeiten z.B. von Volk, Volksgenosse, Blut und Reich mit den unausgesprochenen, verdeckt mitzitierten oder offen angesprochenen nationalsozialistischen Bedeutungsgehalten, die die ideologische Deckungsgleichheit zum Nationalsozialismus für den mit der NS-Ideologie auch nur einigermaßen Vertrauten unübersehbar machen.
c) Sozialdarwinismus, Rassismus
Wie im "klassischen Rechtsextremismus", der vom Nationalsozialismus propagiert und der NSDAP exekutiert wurde, bilden sozialdarwinistische und rassistische Lehren weitere Kernkomponenten der NPD-Ideologie.
aa) Kennzeichnend für den Nationalsozialismus und "Legitimationsgrundlage" des nationalsozialistischen Ausgrenzungs- und Vernichtungsprogramms war die spezifische Verbindung und Zuspitzung der in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts im angelsächsischen Raum und in Deutschland entstandenen sozialdarwinistischen Lehren mit einem völkisch-ethnischen Rassismus. Darwins These von der Durchsetzung der jeweils bestangepassten Art erfuhr eine Umdeutung zum Überleben des Stärksten in der Gesellschaft bzw. der höchstentwickelten Nation und Rasse gegenüber weniger entwickelten. Durch den Einfluss der Rassentheorie, die davon ausging, dass geistige und seelische Qualitäten von unterschiedlichem Erbgut verschiedener Rassen abhängen, trat der Gesichtspunkt der Selektion in den Vordergrund. [...] Durch medizinischen Fortschritt, Hygiene und Sozialversicherung, so die aus dem Sozialdarwinismus abgeleitete nationalsozialistische These, würden schwache und lebensuntüchtige Menschen am Leben gehalten. Weil diese sich stärker vermehrten als Träger hochwertigen Erbgutes, degeneriere eine Nation oder Rasse und könne sich im Kampf ums Dasein nicht mehr behaupten. Daraus ergebe sich die Notwendigkeit zur "Rassenhygiene". Sie müsse die Fortpflanzung minderwertigen Erbgutes verhindern und die Vermehrung des hochwertigen fördern: "Der Stärkere hat zu herrschen und sich nicht mit dem Schwächeren zu verschmelzen ...", und es "gibt kein gleiches Recht für alle. Der Hochwertige hat das Recht, gefördert zu werden, der Minderwertige hat es nicht. ... Wer Rassenpflege betreiben will, muss sich nachden Gesetzen der Natur richten. Er muss also auch hart sein wie sie ...". [...]
Die nationalsozialistische Ideologie stützte sich auf eine auf biologistische und sozialdarwinistische Gedankengänge zurückgehende Rassenkunde, der die Vorstellung von einem hierarchischen Verhältnis zwischen einer hochstehenden nordischen Rasse und anderen unterschiedlich minderwertigen menschlichen Rassen zugrundelag. Dazu führte Hitler in "Mein Kampf" aus, dass "die völkische Weltanschauung ... keineswegs an eine Gleichheit der Rassen" glaube, "sondern ... mit ihrer Verschiedenheit auch ihren höheren rassischen Kern ..." beruhe. [...] Aus Sozialdarwinismus und Rassenkunde, die mit dem äußerlich unscheinbaren Fährenbegriff der "Volksgemeinschaft" ins Zentrum der Ideologie transportiert wurden, leitete sich für das nationalsozialistische Regime unmittelbar die staatliche Aufgabe ab, die "Reinrassigkeit" des "arischen Volkes" zu sichern und alle "Fremdvölkischen" und Angehörigen minderwertiger Rassen aus dem deutschen "Volkskörper" auszumerzen. [...] Von anderen Ideologien und Ideologemen unterscheiden sich Sozialdarwinismus und Rassismus (ebenso wie der ihnen strukturell und funktional verwandte Antisemitismus) [...] durch die von ihnen vorgenommene faktische und normative Hierarchisierung. Diese impliziert, dass den nach ihrer biologischen und/oder rassischen Ausstattung "minderwertigen" nicht nur das gleiche Existenzrecht verweigert wird, sondern dass diese zugleich als Gefahr der Artreinheit stigmatisiert und ausgeschlossen werden. Feinderklärungen und - als äußerste "logische" Konsequenz - Mord- und Ausrottungsprogramme resultieren aus einer auf dem Bündnis von Sozialdarwinismus und Rassismus beruhenden politischen Weltanschauung.
bb) Dass das Grundgesetz wie insgesamt die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland einem solchen Bundnis und den daraus erwachsenden möglichen Konsequenzen aufgrund der historischen Erfahrungen mit dem nationalsozialistischen Regime bereits der Verfolgung und nicht erst der Vernichtung "Artfremder" entgegentritt, steht außer Frage. [...] Folglich wäre es für eine politische Partei - gerade auch angesichts Art. 21 Abs. 2 GG - ein Gebot strategischer Klugheit, zu den rüdesten sozialdarwinistisch-rassistischen Sentenzen des Nationalsozialismus Distanz zu halten und sich programmatisch traditionstreu, aber rhetorisch zurückhaltender darauf zu beschränken, mit vieldeutigen Forderungen die "Unbefangenheit des gesunden Blutes wiederherzustellen". (A. Rosenberg, Der Mythus des 20. Jahrhunderts, Vorwort zur 3. Aufl. 1931) Die NPD lässt ausweislich zahlloser Äußerungen ihrer Spitzenfunktionäre und Veröffentlichungen in ihren Publikationsorganen zu Sozialdarwinismus und Rassismus selbst solche taktisch motivierte Distanz häufig vermissen. In unmittelbarer Anknüpfung an nationalsozialistische Programme und Autoren, deren Begrifflichkeit übernommen oder paraphrasiert wird, durchziehen die Programmatik der NPD mannigfache Aufrufe zum Kampf oder "nationalen Widerstand" gegen die "Umvolkung zu einer afro-euro-asiatischen Mischrasse", [...] die "innere biologische Heimatvertreibung" und "Herdenvertierung" durch den Liberalismus, [...] die „grenzenlose Überfremdung" durch ein Ausländerproletariat, das "über das weltfremde Wirtsvolk der Deutschen herfallen wird", [...] die "Überfremdung, die als Akt der inneren Landnahme" gilt, und gegen die multikulturelle Gesellschaft als die "Fortführung des 2. Weltkrieges mit anderen Mitteln", [...] "die allmähliche ethnische und kulturelle Auflösung des Deutschen Volkes und seine Ablösung durch eine Mischbevölkerung beliebigster Herkunft und unterschiedlichster Kulturen", [...] die "Vermischung der Rassen und Kulturen" und die Zerstörung der Völker durch aufgedrängte, "artfremde Verhaltensweisen". [...]
Die nationalsozialistische Forderung nach "Arterhaltung" wird im Parteiorgan der NPD im Kontext einer Polemik gegen die "Einwanderungslawine" aufgegriffen: "So kommt es, daß die heutigen 'Deutschen' in wachsenden Anteilen aus Turkvölkern, Negern, Ost- und Südostasiaten, Semiten, Hamiten und allen möglichen Mittelmeeranrainern bestehen. Diese Völkerschaften haben in ihrer überwiegenden Mehrzahl aber - zumindest in der ersten Generation - keineswegs das Bedürfnis, sich zu 'integrieren', d.h. sich mit dem hier ursprünglich ansässig gewesenen Volk der Deutschen zu vermischen, denn davor bewahrt sie zunächst einmal ein durchaus gesunder Instinkt der Arterhaltung. Auf engem Raum, wie er uns Deutschen verblieben ist, können nicht beliebig viele Volksgruppen, die teilweise schon nach Millionen zählen, auf Dauer leben. Spätestens bei einer wirklich schweren wirtschaftlichen Krise kann man davon ausgehen, dass das Proletariat, das mit der grenzenlosen Überfremdung heranwächst, über das weltfremde Wirtsvolk der Deutschen herfallen wird." [...] Die nationalsozialistische Erbschaft der sozialdarwinistischen und rassistischen Ideologie der NPD lässt sich auch hinsichtlich ihrer Funktion der Ausgrenzung aller rassisch Anderen und Minderwertigen nachweisen. In der NPD-Programmatik treten, wie oben erwähnt, die auszuschließenden Teile und Gruppen der in Deutschland lebenden Bevölkerung nur ausnahmsweise in ihrem nationalsozialistischen Gewande als "fremdvölkische Elemente", "Mischlinge" auf. [...]
Die Umbesetzung der Gegenbegriffe zum "Volksgenossen" oder zu den "Deutschen" vermag die Übereinstimmung in diesem Punkt nicht zu widerlegen, da es taktische Vorsicht und die in den aktuellen Debatten verwendete Begrifflichkeit ganz offensichtlich der NPD nahe legen, stattdessen unter Rekurs auf die aktuelle Einwanderungsdebatte als funktionales Äquivalent die "Ausländer", "Fremden", "Feinde der Deutschen", Angehörige "anderer Rassen", oder "genetisch" Anderen, "Asylanten", "degenerierte Schichten", "genetischer Schrott" oder - in direkter nationalsozialistischer Tradition - Juden anzusprechen. Diese werden die in zahllosen Äußerungen als ethnische, genetische oder völkische Feinde markiert [...] und mit dem Ausschluss aus der "Volksgemeinschaft" bedroht: "7,4 Millionen Ausländer in der BRD sind 7,4 Millionen zuviel!" [...] Auch die aus der Diagnose der "ethnischen Überfremdung" und "rassischen Zersetzung und Zersplitterung" abgeleiteten politischen Therapievorschläge folgen wiederum - mit unterschiedlicher begrifflicher Radikalität - dem nationalsozialistischen Muster des Ausschlusses der rassisch "Minderwertigen", "Andersartigen", "ideologisch wie biologisch raumfremden Kräfte" oder kurz: der "Feinde Deutschlands", die "Ausscheidung des Abfalls" zur Vermeidung der "Degeneration" und zur Erneuerung der Substanz", [...] die „Entausländerung" zur Revision der “Verausländerung des deutschen Volkes", [...] die "Abschiebung", "Rückführung" und - soweit das derzeit nicht möglich ist - der Entrechtung insbesondere der Ausländer und Asylanten, z.B. durch Verbot des Nachzugs von Familienangehörigen von Ausländern, Ausgliederung von Ausländern aus dem deutschen Sozialversicherungssystem und Verhinderung des Eigentumserwerbs. [...]
cc) Das Vokabular und die Schlussfolgerungen der NPD zeugen von einer intensiven inhaltlichen Auseinandersetzung mit der nationalsozialistischen Rassenlehre. Die NPD hat sie sich anverwandelt und sie auf die Situation der Bundesrepublik "übersetzt", was die generellen nationalsozialistischen Ziele betrifft. Hieraus erschließt sich zum einen, dass die NPD zur Mobilisierung eines Umfeldes, das angesichts der besonders begünstigenden Kontextbedingungen der Einwanderungs und Asyldebatte gerade auf die in diesem Abschnitt aufgeführten Themen anspricht, selbst den Vorwurf der Wesensverwandtschaft in Kauf nimmt. Zum anderen spricht für die Zentralität rassistisch-sozialdarwinistischer Aussagen im Rahmen der NPD-Programmatik, dass sich die Partei nicht einmal von besonders drastischen, aus der Perspektive des Nationalsozialismus extrem "linientreuen" Sentenzen distanziert hat, wie sie etwa in dem von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften 1999 indizierten Buch "Über den Verlust der Väterlichkeit und Das Jahrhundert der Juden" enthalten sind. [...]
Folglich handelt es sich bei den die oben aufgeführten sozialdarwinistischen und rassistischen Äußerungen von Spitzenfunktionären und Anhängern der NPD nicht um vereinzelte "Entgleisungen", sondern um für den Kurs und die Vorstellungswelt der Partei typische, das Erbe des Nationalsozialismus antretende Aussagen, die der NPD ausnahmslos rechtlich zuzurechnen sind.
Eine programmatische Wesensverwandtschaft zwischen NPD und Nationalsozialismus besteht auch hinsichtlich der Zentralität, Thematik und Funktion des Antisemitismus.
aa) Die drei für den Antisemitismus des Nationalsozialismus kennzeichnenden Varianten des Antisemitismus lassen sich in der Programmatik und Praxis der NPD nachweisen: erstens der rassisch-völkische, auf die Rassenlehre gestützte Antisemitismus, zweitens der politische Antisemitismus, der im Bündnis mit dem Nationalismus gegen eine spezifisch jüdische Herrschaftsform ("Judenrepublik", parlamentarische Demokratie als etwas "Jüdisches") polemisiert und als "Antiimperialismus" die These der jüdischen Weltverschwörung propagiert, sowie schließlich der sozio-ökonomische Antisemitismus, dessen Angriffsziel eine vermeintlich spezifisch jüdische Form der Kapitalherrschaft ("Zinsknechtschaft") ist. [...] Der rassisch-völkische, sich auf die pseudowissenschaftliche "Rasseforschung" stützende Antisemitismus findet bereits im Parteiprogramm von 1920 ausdrückliche Erwähnung und steht seitdem im Zentrum der nationalsozialistischen Ideologie. Im wesentlichen basierte der Antisemitismus der frühen NSDAP (1919-1923) auf den völkisch-imperialistischen Ideen aus der Zeit vor 1918, die für eine fanatische antijüdische Propaganda stehen. Als Matrix diente der Begriff des Antisemitismus dafür, alle negativ bewerteten Zeiterscheinungen der Moderne, wie insbesondere Individualismus, Materialismus, Säkularismus, "soziale Frage" etc. den Juden anzulasten. Judentum und Germanentum/Deutschtum standen als Chiffren für den existenziellen Konflikt zwischen den Ideen der Französischen Revolution und einer nationalistischen Weltanschauung. Nach dem ersten Weltkrieg verschärfte sich der Antisemitismus, da die Juden von der völkischen Rechten nunmehr auch für den Krieg, die Niederlage von 1918 ("Dolchstoßlegende"; "Im Felde unbesiegt") und die Revolution ("Novemberverbrecher") haftbar gemacht wurden. Während die Deutschen als Opfer einer plutokratisch-jüdisch-marxistischen Verschwörung gesehen wurden, verband sich der Antisemitismus zugleich mit der grundsätzlichen Opposition gegen die Weimarer Demokratie ("Judenrepublik"). [...]
Hitler selbst propagierte zunächst einen "Antisemitismus der Vernunft", dessen Basis ein aus pseudowissenschaftlichen Theoremen zusammengesetztes sozialdarwinistisches Verständnis der weltgeschichtlichen Entwicklung als "Rassenkampf" bildete. Dem entsprechend wurde die "Judenfrage" als ein Rassenproblem formuliert, wobei sich in diesem Rassismus Antisemitismus, Rassenutopie, Gesellschaftsbiologie und Rassenhygiene verbanden. Darüber hinaus bediente sich der nationalsozialistische Antisemitismus indes nicht nur der "Rassentheorie", sondern aller Motive der antisemitischen Tradition. Infolgedessen avancierten die Juden in diesem manichäischen Denksystem anders als alle anderen "Nicht-Arier", die in einer Rassenhierarchie auf eine niedrigere Stufe gestellt wurden, zur mächtigen "Gegenrasse" und zum dämonisierten "Negativtypus", dem der Idealtypus des Ariers gegenübergestellt wurde. Das Bild des Juden chargierte zwischen der Vorstellung eines dämonischen, fast übermächtigen Feindes und dem des minderwertigen Untermenschen, der parasitär in und von anderen Völkern lebt, deren Staaten zerstört und das Rassenniveau durch Rassenmischung senkt: Der Jude schrecke "vor gar nichts zurück und wird in seiner Gemeinheit so riesengroß, dass sich niemand zu wundern braucht, wenn in unserem Volke die Personifikation des Teufels als Sinnbild alles Bösen die leibhaftige Gestalt des Juden annimmt". (Adolf Hitler, Mein Kampf, München 1938, S. 355)
Der politische Antisemitismus, der sich durchweg verschwörungstheoretisch mit dem sozio-ökonomischen verband, wurde mit der rassistisch-antisemitistischen Feinderklärung vorbereitet und mit den Emanationen und Herrschaftsinstrumenten des "jüdischen Geistes" - Liberalismus, Kapitalismus, Bolschewismus, Presse und Freimaurertum - identifiziert. Das "internationale Judentum" wurde als treibende Kraft hinter allen innen- wie außenpolitischen Problemen gesehen, dem ein permanentes Streben nach Weltherrschaft zugeschrieben wurde. Dieses Amalgam ideologischer Vorstellungen war der Nährboden für die vermutete "Weltverschwörung" der Juden. Hitler sah einen Weltkonflikt zwischen Judentum und Ariern voraus, dessen Ende die "Entfernung der Juden überhaupt" sein müsse. [...]
In der Wirtschafts- und Sozialpolitik proklamierten die Nationalsozialisten zwar stets die entschiedene Bekämpfung des Kommunismus.; sie bezogen jedoch zugleich nach dem Muster ideologischer Diversifikation eine überaus schillernde, "sozialistische", nationalistisch-antisemitische und gefühlsmäßig-romantische Position zum "Kapitalismus". Die "Brechung der Zinsknechtschaft" wurde als Patentlösung der sozialen, nationalen und jüdischen Frage propagiert. [...]
bb) Trotz der thematischen, strukturellen und funktionalen Affinität zwischen Antisemitismus und Rassismus verbieten die Erfahrung des Holocaust, die Diskussionen dazu in der Bundesrepublik und im Ausland seit 1945 sowie die als Reaktion auf die systematisch-bürokratische Verfolgung und Vernichtung der Juden Europas geschaffenen rechtlichen Schutzbestimmungen jeder politischen Partei, will sie nicht strafrechtliche Sanktionen in Kauf nehmen, direkte Angriffe auf die jüdische Bevölkerung. Der Antisemitismus der NPD äußert sich daher, bei Wahrung der vom Nationalsozialismus vorgegebenen Struktur und Funktion, in zum Teil anderen Themen und Erscheinungsformen.
Die antisemitistische Traditionslinie zum Nationalsozialismus zeigt sich einerseits indirekt in den exponierten, programmatischen Erklärungen zum "Auschwitz-Komplex" der Deutschen, in der Leugnung oder Verharmlosung der Holocaust-Verbrechen und in einer revisionistischen Geschichtsauffassung. Zum anderen tritt der Antisemitismus vornehmlich in geschlossenen Veranstaltungen der NPD und in einzelnen Äußerungen von NPD-Funktionären unverhüllt oder chiffriert zutage. [...] Typisch sowohl für den direkten wie auch den indirekten Antisemitismus der NPD ist die 1998 erschienene Schrift des damaligen stellvertretenden Landesvorsitzenden der NPD in NRW, W. Frenz, "Über den Verlust der Väterlichkeit und Das Jahrhundert der Juden", von deren Inhalt sich die Partei auch nach der Indizierung 1999 nicht distanzierte: "Der Antisemitismus der Zwischenkriegszeit entstand, weil bereits in den 20er Jahren unseres Jahrhunderts der jüdische Einfluß in alle Lebensbereiche eindrang und einen Generalangriff auf die deutsche Volksseele vornahm. ... Die Gehirnwäsche, die jüdische Spezialisten in amerikanischen Uniformen nach 1945 an uns vornahmen, war so gründlich und wirkt bis heute fort, anders lässt sich die masochistische Perversion der Wanderausstellung 'Die Verbrechen der deutschen Wehrmacht' in unserem Land nicht erklären. ... Hitler mit seinem Antisemitismus war genau gesehen ein Glücksfall für die Juden. Aus diesem hitlerischen Antisemitismus entstand die euphorisch stimmende semitische Massenhysterie, die zur Gründung des Staates Israel führte, dessen nationalistischer Größenwahn bisher die Welt in Atem hält. So war nach Verständnis vieler Juden der letzte Weltkrieg ein Religions- und Rassenkrieg. Es ging darum, die arisch-nordische Rasse zu vernichten, die noch über die Kraft verfügte, sich gegen eine Weltherrschaft durch Juden zu wehren. Andere Völker ließ man weiterleben, wenn sie sich der jüdischen Heilswelt beugten." Bezüglich eines angeblichen "deutschen Komplexes" infolge des Holocaust führt Frenz aus: "So ist der Auschwitz-Komplex zur Erbsünde der Deutschen geworden. Diese Erbsünde ist das Depot des jüdischen Hasses und damit eine furchtbare Waffe der Juden gegen Deutschland. Damit diese Waffe nicht stumpf wird, wird jede Vergebung deutscher Schuld verweigert." "Dass deutsche Revisionisten, die mit geschichtlichem Wissen und naturwissenschaftlichen Forderungen Deutschland vom Schuldvorwurf befreien wollen, an den Juden einen Genozid verübt zu haben, darf nicht sein. Sie werden von denen mit rattenhafter Wut verfolgt, die von der Schuldhaftigkeit des deutschen Volkes Vorteile haben. Auschwitz ist für die Juden der ganzen Welt ein religiöser und politischer Angelpunkt geworden. ... Wenn es Auschwitz nicht gegeben hätte, müsste es für die Juden von heute erfunden werden. Denn Auschwitz ist die Machtergreifung durch das vernetzte Judentum." [...]
Ausweislich zahlreicher Äußerungen von NPD-Funktionären und Autoren im Parteiorgan der NPD entsprechen Frenz' antisemitische Thesen durchaus dem politischen Kurs der Partei. So nahm Jürgen Distler, Mitglied des NPD-Bundesvorstandes, im September 1999 den Tod von Ignaz Bubis zum Anlass, den "deutschen Schuldkomplex" zu kritisieren: "Ohne die Ohren weit spitzen zu müssen, konnte man nach Bubis' Tod aus des Volkes Munde gar Töne vernehmen, die kein einziges gutes Haar an der Gestalt des zwielichtigen Geschäftemachers ließen. Der stets als Moralapostel mit erhobenem Zeigefinger durch die Lande schwadronierende Bubis hatte sich eben gerade bei den einfachen Leuten unbeliebt gemacht. Das ständige Schüren eines 'deutschen Schuldkomplexes' dürfte also in Wahrheit einer Vielzahl von Deutschen einfach nur zuwider gewesen sein. Unterschwellig hat dieses Empfinden auch bereits jene antideutsche Kreise erreicht, denen die Kultivierung 'deutscher Schuld' selbst am Herzen liegt.'' [...] In anderen Äußerungen steht der "deutsche Schuldkomplex" als Chiffre für die Mobilisierung antisemitischer Ressentiments. Ein S. Hart schrieb Anfang 1998 in der "Sachsen Stimme" bezüglich jüdischer Forderungen an die Schweiz: "Eingehämmerte Schuldkomplexe, eine Büßermentalität unterstützt von einer gigantischen Bewältigungsindustrie gibt es in der Schweiz nicht. Unverantwortlich dagegen ist es, die Zukunft einer ganzen Generation ökonomisch durch Überschuldung und psychologisch durch juristisch wie völkerrechtlich unhaltbare Kollektivschuldthesen zu zerstören." [...]
Zur geplanten Berliner Holocaust-Gedenkstätte erklärte P. Schütze im Parteiorgan der NPD 1999: "Da aber ein Zentraldenkmal weder historisch noch authentisch begründbar ist, da dieses weder lokal oder national zu rechtfertigen ist, so kann in der Forderung jedenfalls zweifelsfrei der Wunsch nach einer Wallfahrtsstätte für die Weltkulturopfer und Weltenretter gesehen werden, ein Aufsehen erregendes Spektakel, das zwar niemandem nützt, aber mit dem man versuchen kann, den deutschen Erbfeind am Leben zu erhalten. Das barbarische Denkmal soll uns weismachen, man befände sich im Land potentieller Straftäter, in dem Juden die Moralität der auf Bewahrung freilaufender Deutschen überwachen müssen. Gedemütigt von der Geburt bis ins Grab." [...] Zentrale Bedeutung für die politische Programmatik, Vorstellungswelt und Mobilisierungsstrategie der NPD hat der indirekte Antisemitismus, der sich in der Leugnung oder Verharmlosung des Holocaust und die Verhöhnung der Opfer äußert. Mit unterschiedlicher Deutlichkeit versuchen rechtsextremistische Revisionisten, ungeachtet der Strafdrohung der §§ 130, 185, 189 StGB, die Massenvernichtung von Menschen und insbesondere von Juden in den Gaskammern der Konzentrationslager des Dritten Reiches in Abrede zu stellen. 1998 schrieb ein häufiger Autor der "Deutschen Zukunft": "Er weiß, daß der Holocaust zum Tummelplatz für Menschen wie Edgar Bronfman und den World Jewish Congress geworden ist, die zwar in Deutschland noch einflußreich sind, deren Bedeutung aber im Gesamtspektrum des Judentums abnimmt und auch innerhalb der Judenheit Gegner findet, die Angst vor dem Tag haben, wo sich die Holocaust-Legende in schallendem Gelächter der Welt auflösen wird." [...]
In einer Rede des rechtskräftig verurteilten ehemaligen Rechtsterroristen M. Roeder, die er in einer Wahlkampfveranstaltung der NPD am 22. August 1998 in Upahl hielt, erklärte dieser: 'Tas dämmert langsam einigen, sogar einigen Juden, die jetzt langsam kalte Füße kriegen, wenn sie das durchsetzen, daß dann einmal wirklich ein Holocaust passieren könnte, den es ja bekanntlich noch nie gegeben hat. Denn ich war mit dem Kommandanten von Auschwitz zusammen im Gefängnis eingesperrt, ich weiß über Auschwitz mehr als jeder andere, der heute lebt. Alles Humbug, was uns da erzählt wird. Ich weiß, was los war, und natürlich kann man nicht darüber reden, weil ich sonst sofort wieder ins Gefängnis müßte. Und für Auschwitz würde ich nicht einen Tag mehr ins Gefängnis gehen. Für Deutschlands Freiheit jeder Zeit, da gebe ich auch mein Leben, aber nicht für die Holocaust-Lüge." Aufgrund der vorgenannten Äußerung wurde Roeder wegen Volksverhetzung (§ 130 Abs. 3 StGB) am 2. Dezember 1999 vom AG Grevesmühlen zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Roeder hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. [...]
Am 18. April 1998 sprach Roeder auf einer Wahlveranstaltung der NPD in Schorndorf-Schlichten (BW). Dabei verharmloste er unter dem "Gelächter und dem Applaus der Menge" den durch das nationalsozialistische Regime des Dritten Reichs verübten Völkermord an jüdischen Mitbürgern: "Das sind die Kernthesen, um die es geht. Schuld ist nicht erblich. Ihr, ihr alle seid nicht schuldig, egal was mit den Juden im Krieg passiert ist, egal, wer den Krieg,angefangen hat, geht euch nichts an, außer historisch. Aber ihr habt nix damit zu tun und ihr braucht euch es von niemanden, von niemanden vorhalten zu lassen. Ich streite überhaupt nicht mehr über das Thema Holocaust. Ich sag, ich war nicht in Auschwitz, ich war nicht dabei, ich hab nicht neben dem Gasofen gestanden, ich weiß es nicht, darüber red ich nicht mehr, aber egal, was da war, ich hatte nix damit zu tun. ... Also laßt mich mit dem Quatsch in Ruhe. Das ist mein Standpunkt, ich habe deswegen kein schlechtes Gewissen, egal, was war, ich diskutiere es nicht, des diskutieren wir erst, wenn's Meinungsfreiheit gibt." [...] Infolge dieser Äußerungen wurde gegen Roeder wegen Volksverhetzung (§ 130 Abs. 3 StGB) eine Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je 50,- DM, insgesamt 4.000,- DM festgesetzt. [...] Der Autor de Phillip schrieb 1997 ebenfalls in der "Deutschen Zukunft": "Was war Auschwitz?! Zunächst war Auschwitz ein Internierungslager, in dem neben Juden und Zigeunern auch weitere Menschen, wie die Zeugen Jehovas, die allesamt damals als politisch nicht zuverlässig galten und eine Gefahr für das nationalsozialistische Reich darstellten, konzentriert wurden. Internierungslager waren seit Jahrhunderten üblich. ... Der Revisionismus, der sich um eine Aufarbeitung der deutschen Geschichte während des 3. Reiches bemüht, bestreitet, daß die Menschen durch Vergasungen ums Leben kamen und führt die Todesursachen auf Seuchen und mangelnde Versorgung mit Lebensmitteln zurück, da die Alliierten die Zuwegungen zu den Lagern bombardiert hatten und selbst dem Internationalen Roten Kreuz in Genf Antibiotika für die Bekämpfung des Fleckfiebers, Typhus und anderer Seuchenerkrankungen in den KZ-Lagern verweigerten. ... So bestreitet der Revisionismus, daß die Menschen durch Vergasungen in den Lagern den Tod fanden. Die Forscher berufen sich darauf, daß es nach den Naturgesetzen nicht möglich ist, in den vorgezeigten Einrichtungen Menschen mit Gas in dem angegebenen Ausmaß zu töten. Diese Forschung wird vornehmlich im Ausland betrieben. Deutsche Historiker wagen nur in Ausnahmefällen, in dieser Richtung zu forschen und setzen sich strafrechtIichen Verfolgungen aus, wenn sie die planmäßige Vernichtung der Juden in Frage stellen. ... Während die deutschen Historiker sagen, daß die Revisionisten das KZ-Geschehen in Deutschland relativieren und damit verharmlosen, sagen die Revisionisten, daß es in Auschwitz nicht so schlimm gewesen sein kann, wenn die SS den Häftlingen im Lager Schwimmbäder, Saunabäder, Theaterhäuser, Sportplätze und Bordelle einrichten konnten. Einer der Revisionisten, der selbst in Auschwitz war, sagte, daß es den Häftlingen besondere Freude bereitete, wenn sie in schwülheißen Sommernächten in der Sola, einem Fluß, der am KZ Auschwitz vorbeifließt, baden konnten oder im Herbst frei bekamen, um in den Wäldern um Auschwitz Pilze und Beeren zu sammeln. Auch hätte das 3. Reich kein Interesse daran gehabt, Juden physisch zu vernichten, da diese dringend als Arbeitskräfte gebraucht wurden und Adolf Hitler den ungarischen Reichsverweser, Admiral Horty, gebeten hatte, 100.000 Juden zu schicken, da diese als Arbeitskräfte für Flugzeugwerke, die innerhalb der KZ produzierten, gebraucht wurden. Die Revisionisten behaupten weiter, daß die Vernichtungshistoriker ungeprüft die Unterlagen der alliierten Militärgerichte aus Nürnberg übernehmen und die Bundesrepublik von den Siegern verpflichtet wurde, jede Diskussion über die Wahrhaftigkeit der in den Militärverfahren abgegebenen Zeugenaussagen und der Echtheit der vorgelegten Dokumente zu unterbinden. Da Deutsche dafür bekannt sind, gewissenhaft alles zu befolgen, was von oben angeordnet wird, hält man sich bis heute penibel an die Direktiven der ehemaligen Besatzungsmächte. Die Revisionisten unter den Historikern aber meinen, daß es der neu gewonnenen Souveränität der Bundesrepublik gut wenn sie die Forschung akzeptieren würde, die Deutschland entlasten könnte, die Ausrottung der europäischen Juden planmäßig betrieben zu haben." [...]
Im Oktober 1998 veröffentlichte der NPD-Landesverband Nordrhein-Westfalen in seinem Organ einen den Holocaust leugnenden Text von "Ch. Morgenduft" mit dem Titel "Der jüdische Zugriff auf die deutsche Industrie, Banken und Versicherungen". Darin hieß es: "Da angeblich Zahngold der in den Internierungslager verstorbenen Juden bei der Degussa verarbeitet wurde und bei der Trennung des Goldes von anderen Metallen Cyanidverbindungen anfallen, aus denen noch heute Substanzen hergestellt werden, die zur Entwesung weltweit eingesetzt werden, so bei der Degussa ein Cyanid-Produkt, das Cyklon B, welches zur Vernichtung von Kleiderläusen eingesetzt wurde. Nach dem Leuchter-Gutachten wissen eigentlich selbstverständlich auch die Zionisten, daß sich Cyklon B nicht zur industriellen Tötung von Menschen eignet. Trotzdem werden diese Erkenntnisse in deutschen Gerichtssälen nicht anerkannt und wider besseren Wissens Leute zu hohen Freiheitsstrafen verurteilt, die diese naturwissenschaftlich begründeten Erkenntnisse öffentlich machen. Diese Leute, allgemein Revisionisten genannt, kämpfen mit wissenschaftlichen Mitteln gegen die Vergasungsbehauptung, dass Cyklon B zur Menschenvernichtung eingesetzt wurde. Statt diese Entlastungsarbeit für Deutschland zu fördern, wird diese Forschung abgestraft. Das Ergebnis ist der nun mögliche Zugriff auf deutsche Banken, Versicherungen und Industrien." [...] W. Frenz, der diesen Text unter dem Pseudonym "Ch. Morgenduft" schrieb, wurde aufgrund der volksverhetzenden Inhalte vom Amtsgericht - Schöffengericht - Bochum am 10.11.1999 zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. [...] Das Pseudonym wird diesem Urteil zufolge auch von anderen Autoren verwendet.
W. Frenz schrieb außerdem in seinem Buch "Der Verlust der Väterlichkeit oder das Jahrhundert der Juden": "Den Berichten, wonach es in den Konzentrationslagern des Dritten Reiches, die eine innere jüdische Lagerverfassung und jüdische Lagerpolizei hatte, reges geistiges Leben mit Lageruniversität, Bibliotheken, Musik und Theateraufführungen, sportliche Betätigungen und ein erotisches Nachtleben gab, kommt eine größere Wahrheit zu, als den Berichten über Massengreuel. ... Alles, was der Legende des Holocaust dient, vergiftet die Herzen künftiger Generationen von Juden und Deutschen. Der Revisionismus zeigt die Möglichkeit, daß durchobjektive, auch naturwissenschaftliche Erforschung der geschichtlichen Wahrheit. eine Brücke geschlagen werden kann, die beide Völker ohne Haß einander näherbringt." [...]
Ein namentlich nicht genannter Autor behauptete 1999 in dem NPD-Organ "Zündstoff" Geschichtsverbiegungen im Zusammenhang mit Auschwitz:"Auf die Verauschwitzierung der deutschen Gegenwart: folgt nun die Verauschwitzierung der deutschen Zukunft? ... Merke: Wer Banknoten fälscht bzw. verfälschte in den Verkehr bringt oder verbreitet, wird in Deutschland mit Gefängnis bestraft. Aber: Wer die deutsche Geschichte verbiegt und vergiftet und zum Nachteil Deutschlands in den Verkehr bringt und verbreitet, dem stehen in diesem Lande alle Türen und Ausstellungshallen offen. Preise für 'besonders mutiges' Engagement liegen schon bereit." [...] In einer Ausgabe der "Deutschen Zukunft" wurde 1997 ein den Holocaust leugnender Artikel der Publikation "Halt" abgedruckt, die von dem österreichischen, rechtsextremistischen Revisionisten G. Honsik verbreitet wird: "Faurissons Thesen erhärtet: - Die toten Möwen von San Quentin - Der Direktor der berüchtigten österreichischen Strafanstalt Stein an der Donau besuchte das Zuchthaus von Sankt Quentin. In seinem Reisebericht ... heißt es wörtlich: 'Wenn die Gaskammer in Betrieb ist, ein Häftling erstickt und das Gift durch den Kamin abzieht, fallen tote Möwen vom Dach.' ... Der angesehene französische Historiker behauptet nämlich, daß in Auschwitz deshalb niemals Menschen vergast worden sein können - und schon gar nicht täglich Tausende - weil in der unmittelbaren Nachbarschaft der angeblichen Gaskammer durch das austretende Giftgas alles Leben, einschließlich dem der Wachmannschaften und der Arbeitskommandos, dem Tod geweiht gewesen wäre. Fest steht, daß in Auschwitz weder tote Vögel noch tote SS-Männer von den Dächern fielen." [...]
Ein Artikel des Beisitzers im NPD-Landesvorstand Sachsen, W. Schüler, der in der "Deutschen Stimme" und in einer etwas ausführlicheren Fassung auch in der "Sachsen-Stimme" bzw. in "Kompaß - Der nationale Weg " erschienen ist, berichtet von einer kurzen Vortragsreihe des Schweizer Holocaust-Leugners B. Schaub. Dieser referierte im Mai 2000 vor drei NPD-Kreisverbänden. Schon die Verpflichtung Schaubs, der in seinen Büchern antisemitische Thesen verbreitet, belegt die Neigung des NPD-Landesverbandes Sachsen zu antisemitischem Gedankengut. [...]
Besonders perfide wird die Ausrottung der jüdischen Bevölkerung "zeitgemäß" in eine Bedrohung des "deutschen Restvolkes" verdreht. So schrieb W. Maier, ständiger Autor der "Deutschen Stimme": "Das, was zu Beginn des Weltkrieges die beiden US-Liberalen Morgenthau und Kaufman, beide Volksgenossen von Ignatz Bubis, mit Deutschland nach dessen Niederwerfung vorhatten, nämlich die Liquidierung des deutschen Volkes durch Massenverschleppungen, Aushungern, Ausmordungen, Sterilsation der verbliebenen Männer und Masseneinwanderung raumfremder Ausländer mit dem Ziel der 'Durchrassung' des deutschen Restvolkes, wird heute im Zeitalter der 'Menschenrechte' von interessierter Seite erfolgreich mit etwas 'humaneren' Mitteln umgesetzt." [...]
In gleicher Weise evoziert H. Apfel, der Stellvertretende Bundesvorsitzende der NPD, die von den Nationalsozialisten propagierte und exekutierte "Endlösung der Judenfrage" als "Endlösung der deutschen Frage": "Kameraden, die Vorbereitungen für die endgültige Auflösung der Nationalstaaten und die unwiderrufliche Verschmelzung der europäischen Völker zu einem multikulturellen Einheitsstaat Europa laufen auf Hochtouren. Die Endlösung der deutschen Frage steht vor der Tür." [...]
Im Unterschied zum überwiegend chiffrierten bzw. indirekten rassistischen Antisemitismus tritt der politische Antisemitismus der NPD häufig direkt in Erscheinung. Das beweist zum einen die Wiederauflage der nationalsozialistischen Verschwörungs-These. Ein häufiger Autor der "Deutschen Zukunft" schrieb Anfang 1999 einen mit volksverhetzenden Inhalten durchsetzten Artikel: "Die Führer des Weltzionismus, deren Haupteintreiber von Schutzgeldern der Schatzmeister des Jüdischen Weltkongresses in New York, Singer und der Präsident Bronfman sind, brauchen indes keine Strafverfolgung zu befürchten. Sie stehen über dem Gesetz. [...]
Ein häufiger Autor und Redaktionsmitglied der "Deutschen Zukunft" mobilisierte das Bild einer "jüdischen Weltverschwörung" und ihren nationalen Erfüllungsgehilfen im Januar 1998: "Da bei der Botmäßigkeit, die die deutsche Regierungen gegenüber Israel und dem Jüdischen Weltkongress aufbringen, Kritik kaum erlaubt ist, werden die Leistungen der Melkkuh Deutschland herunter gespielt. Wie lange wird sich das deutsche Volk noch von den Bonner Erfüllungspolitikern verkasperln lassen?" [...] 1998 schrieb Günter Rust, Autor der "Deutschen Stimme" und des "Franken-Spiegels", über eine angebliche "Ghetto-Bildung in den Städten", wobei er indirekt in Deutschland lebende Ausländern und hier insbesondere "russische Juden" mit Parasiten gleichsetzt: "In etwa 10 Jahren rechnet man daher mit 630.000 Exoten allein in Berlin. Die Stadt stöhnt schon jetzt unter dem Terror krimineller ausländischer Jugendbanden, und es kommt zunehmend zu Konflikten zwischen Türken und den neuen anti-islamischen osteuropäischen Ausländergruppen. Damit können eigentlich nur die Millionen russischer Juden gemeint sein, die aufgrund eines nicht in der Öffentlichkeit behandelten Geheimvertrages zwischen dem Vorsitzenden des Zentralrates der Juden, Ignatz Bubis, und BRD-Bundeskanzler Kohl (CDU) unbegrenzt in die BRD einwandern und ebenfalls jede materielle Unterstützung erwarten dürfen. Spätestens bei einer wirklich schweren wirtschaftlichen Krise kann man davon ausgehen, daß das Proletariat, das mit der grenzenlosen Überfremdung heranwächst, über das weltfremde Wirtsvolk der Deutschen herfallen wird.''
"Die Kriegserklärung der Weltjudenheit an das Deutsche Reich, die schon am 24. März 1933 erfolgte, schien dadurch eine gewisse Berechtigung zu haben. Wahrscheinlich hat Hitler die jüdische Macht unterschätzt. Diese ist tatsächlich auch nur schwer einzuschätzen: denn die Juden bilden ein Pseudo-Volk. ... In einem faszinierenden Huckepack-Verfahren sind gewisse jüdische Kreise über die USA schon damals zur bestimmenden Weltmacht aufgestiegen". (F. Schönhuber/H. Mahler, "Schluß mit deutschem Selbsthaß. Plädoyers für ein anderes Deutschland", Berg am Starnberger See, 2000, S. 180) [...] In der vom ZDF am 6. Dezember 2000 ausgestrahlten Sendung "Kennzeichen D" äußerte sich H. Mahler erneut zur jüdischen Weltverschwörung, die sich insbesondere gegen Deutschland richte: "Die jüdischen Organisationen der Ostküste und Israel bilden ein weltweites Geflecht, das die Weltherrschaft inne hat. Und es geht ganz objektiv um die Zerstörung des deutschen Volkes. Die Juden haben sich Palästina genommen - es war kein leeres Gebiet - und betreiben dort Völkermord. Und das bringt eine geineinsame Front der Deutschen und der Palästinenser zustande und dies wird die prägende Kraft werden." [...]
Dass Funktionäre und Anhänger der NPD in Veranstaltungen, in denen sie sich „unter sich“ wähnen, alle politisch-taktischen Hemmungen fallen lassen und sich offen und aggressiv zum Antisemitismus bekennen, illustrieren die nachfolgenden Beispiele:
- Während eines Zusammentreffens der JN am 14. Oktober 1998 in München trug ein Liedermacher M. Müller eigene und fremde Lieder vor, darunter ein umgetextetes Lied von Udo Jürgens mit den Passagen: „Bei 6 Millionen Juden, da fängt der Spaß erst an, bis 6 Millionen Juden, da ist der Ofen an, ... wir haben reichlich Zyklon B ..." usw. Dieses Lied hat Müller zum Abschluss des Stammtischabends noch einmal wiederholt, während - bei hervorragender Stimmung - alle Teilnehmer mitsangen. Anlässlich der Jahreshauptversammlung des NPD-Kreisverbands Rosenheim am 3. Januar 1999 in Pang sang Müller Lieder aus einem nationalsozialistischen Liederbuch, u.a. „Unsere Fahne führt uns voran“. Darüber hinaus trug er erneut das umgetextete Udo Jürgens-Lied vor. [...]
- Nach Erkenntnissen des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz nannte der JN-Funktionär C. Beck im Rahmen eines Kameradschaftsabend des JN-Stützpunktes München am 12.1.2000 den Vorsitzenden des Zentralrats der Juden in Deutschland, Spiegel, einen „jüdischen Drecksack“, weil dieser in einem Interview von „Juden und Nichtjuden“ (in Deutschland) gesprochen habe. Dadurch habe Spiegel zu erkennen gegeben, dass die Deutschen als solche für ihn gar nicht existieren. [...] - Anlässlich der Mitgliederversammlung des NPD-KV Rosenheim hielt der JN-Pressesprecher M. Praxenthaler am 3. Januar 1999 in Pang eine Rede zum Thema „Unrechtsstaat Bundesrepublik Deutschland“. Darin sagte er u.a.: „Dieses verjudete Bonner System ... Manchmal denke ich mir, eines Tages stehe ich früh auf, ziehe meine schwarze Uniform an und dann ist es so, als ob nichts gewesen ist und ich gehe nach - Dachau.“ [...]
- An einem Infostand der NPD in München erklärte Praxenthaler am 7. Oktober 2000 gegenüber Gegendemonstranten: „Die einzig anständigen Menschen die in Dachau umgekommen sind, waren die Männer der Waffen-SS!" [...]
- Am 19. August 2000 hatte bei Atting (Bayern) eine Gruppe von Personen, unter denen sich die Straubinger NPD-Kreissprecherin G. Böhmer befand, bei einer Feier u.a. einen Sonnenschirm mit der Aufschrift „NPD“ aufgestellt und eine Flagge (Farbe rot/weiß/schwarz mit schwarzem Kreuz) gehisst, auf der handschriftlich der folgende Text angebracht war: „I bin so guat, i bin so schlau, i bin der Ade aus Braunau. Meine gasverseichten Buden - a Wahnsinn für die Juden. Mei Frisur, a Wunder der Natur." [...]
- Im Wahlprogramm für die Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus und den Bezirksversammlungen am 10. Oktober 1999 forderte die NPD: „Das Jüdische Museum in Berlin ist zu schließen.“ [...]
- A. Pfahler gab an, Schriftstücke zu besitzen, mit denen er „die Judenrepublik zum Fallen bringen“ und die „Lüge der Endlösung“ widerlegen werde. [...]
Im Kreise der eingeweihten und überzeugten Antisemiten bedürfen derartige Hinweise und Forderungen keiner weiteren Begründung. Sie verstehen sich von selbst.cc) Von keiner der vorstehend aufgeführten Äußerungen und Vorfälle hat sich die NPD distanziert. Daraus folgt, dass der sich in diesen manifestierende Antisemitismus der NPD nicht nur formal über die Mitgliedschaft und Stellung der Äußernden in der Partei, sondern hinsichtlich der Anhänger, die nicht Mitglieder sind, wegen des von der Partei bereitgestellten organisatorischen Rahmens und wegen der Publikation in Printmedien der Partei zuzurechnen sind.
Die Wesensverwandtschaft von Nationalsozialismus und NPD zeigt sich auf der operativen Ebene zum einen hinsichtlich der strategischen Umsetzung der politischen Programmatik, insbesondere hinsichtlich der Unterscheidung einer vorrevolutionären Situation des Kampfes um die Macht und der Vollendung der Revolution durch die Machtübernahme sowie der strategischen „Säulen“ des Machtkampfes, zum anderen hinsichtlich des taktischen Verhältnisses zur Legalität.
a) Bezüglich der Strategie der NSDAP sind zu unterscheiden, erstens, die sog. „Kampfzeit“ und die Phase, in der die Partei aus taktischen Gründer. den sog. „Legalitätskurs“ einschlug, und zweitens die Herrschaftspraxis nach der „Machtübernahme“. In der frühen „Kampfzeit“ lehnte Hitler die Beteiligung an parlamentarischen Wahlen ab und propagierte die NSDAP als „Bewegung“ im Gegensatz zu den Parteien. Trotz grundsätzlicher Ablehnung des parlamentarischen Systems erstrebte die NSDAP nach Verbot und Wiedergründung am 26.2.1925 aus taktischen Gründen jedoch auf legalem Weg die Macht und Anerkennung als Volkspartei. Als vereidigter Zeuge im Ulmer Reichswehrprozess, bei dem drei junge Offiziere der Reichswehr des Hochverrats angeklagt waren, erläuterte Hitler am 25.9.1930 die Ziele der Partei und schwor gezwungenermaßen einen Legalitätseid: Die NSDAP kämpfe nur mit legalen Mitteln um die Macht. Nach „2-3 Wahlen“ werde die NSDAP aber die Mehrheit besitzen und „den Staat so gestalten, wie wir ihn haben wollen“. Und dann würden „auch Köpfe rollen“. Bereits während seiner Inhaftierung in Landsberg hatte Hitler in einem Gespräch geäußert: „... Wenn ich meine Tätigkeit wieder aufnehme, werde ich eine neue Politik einschlagen müssen. Statt die Macht durch Waffengewalt zu erringen, werden wir zum Ärger der katholischen und marxistischen Abgeordneten unsere Nasen in den Reichstag stecken. Wenn es auch länger dauert, sie zu überstimmen, als sie zu erschießen, so wird uns schließlich ihre eigene Verfassung den Erfolg garantieren.“ Ähnlich: „Jeder legale Vorgang ist langsam ..., früher oder später aber werden wir die Mehrheit haben - und damit Deutschland.“ [...]
Zur Strategie der NSDAP äußerte Goebbels: „Wir Nationalsozialisten haben aber niemals behauptet, dass wir Vertreter eines demokratischen Standpunktes seien, sondern wir haben offen erklärt, dass wir uns demokratischer Mittel nur bedienten, um die Macht zu gewinnen, und dass wir nach der Machteroberung unseren Gegner rücksichtslos alle die Mittel versagen würden, die man uns in Zeiten der Opposition zugebilligt hatte...“ [...] „Wir müssen vorläufig Macht sammeln.“ [...] Trotz unterschiedlicher Strategien in Hinsicht auf die Machtergreifung weisen „Kampfzeit“ und Zeit des Legalitätskurses jedoch eine Übereinstimmung auf: Von Anfang an strebte die NSDAP nach der absoluten Macht im Staat, wobei ihre Führer nie an die Verwirklichung eines politischen Programms in Zusammenarbeit mit den demokratischen Parteien und den Institutionen des demokratischen Staates dachten. Parlamentarismus hatte für sie nur eine instrumentelle Bedeutung. [...]
b) Angesichts der veränderten historischen, politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen in der Bundesrepublik Deutschland ist nicht zu erwarten, dass eine das Erbe von Nationalsozialismus und NSDAP antretende politische Partei deren Organisationsmuster und strategischen Konzepte unmittelbar im Verhältnis eins zu eins kopiert. Vor allem Art. 21 Abs. 2 GG, aber auch die einschlägigen Bestimmungen des StGB legen einer Partei demonstrative Bekenntnisse zu Demokratie und Parlamentarismus sowie den taktisch motivierten Verzicht auf illegale Aktionen nahe.
aa) Vor diesem Hintergrund erhalten verdeckte und chiffrierte Äußerungen ein besonderes Gewicht. [...] Folglich ist bemerkenswert, dass S. Roßmüller im Mai 1997 bekannte, bei den politischen Aktivitäten der JN dürfe nicht „die offene NS-Schiene gefahren“ werden, [...] und dass der Bundesvorstand der JN die taktische Anweisung erteilte, auf bundesweite Heß-Aktionen vorerst zu verzichten. [...] Abweichend von der derzeitigen taktischen Marschlinie, aber die grundsätzliche strategische Konzeption verdeutlichend, äußerte der damalige Beisitzer im NPD-Landesvorstand Bayern, Frederick Seifen, Ziel der Politik müsse eine „Kopie des Dritten Reiches in Wort und Bild“ sein. [...]
bb) Kennzeichnend für den Nationalsozialismus wie auch die NPD ist ein von Strategie und Taktik bestimmtes Verhältnis zur parlamentarischen Demokratie, deren Regeln und Institutionen nur so lange akzeptiert werden, als dies zur Erlangung politischer Machtpositionen nützlich und zur Wahrung des Legalitätsscheins unausweichlich ist. Dieses rein instrumentelle Verhältnis und dessen unmittelbare Nähe zum nationalsozialistischen Vorbild sowie zugleich die Glaubwürdigkeit des obigen Hinweises auf S. Roßmüller dokumentiert dessen nachfolgende Äußerung „im engen Kameradenkreis“: Er werde mittlerweile von vielen Leuten als Demokrat betrachtet, sei aber in Wirklichkeit Nationalsozialist. Um dieses System zu besiegen, müsse man sich aber als Demokrat geben und zwar als der beste von allen. Wie dies auch Hitler auf dem Wege zu seiner Machtergreifung getan habe, müsse der Feind mit seinen eigenen Waffen geschlagen werden. Dieser habe nach seiner Entlassung aus der Haft in Landsberg/Lech auch eingesehen, dass er nur an die Macht kommen könne, wenn er sich als gemäßigter Politiker und Demokrat gebe. In der derzeitigen Führungsgruppe der JN gebe es keinen einzigen Demokraten, sondern nur Nationalsozialisten, die aber auch alle erkannt hätten, dass nur an die Macht kommen kann, wer sich als Demokrat verkaufe. Solange die alten Organisationen, wie „Nationaler Block“ etc. bestanden, hätte man dem System Angriffsfläche geboten, auf den seit den Verboten dieser Gruppierungen eingeschlagenen Weg über die Partei NPD sei dies jedoch nicht mehr der Fall, da könne einem keiner mehr was anhaben. [...] Diese Äußerung ist, wie der in der diffamierenden „System“-Kritik zutage tretende Antiparlamentarismus zeigt (s.u. B II 3), kein Einzelfall, sondern entspricht der strategischen Linie der NPD.
Ein der nationalsozialistischen Zwei-Phasen-Strategie entsprechendes Vorgehen prägt gleichfalls die operative Denkweise und Praxis der NPD, in der die Beteiligung an der Macht als „Zwischenziel“ [...] und die „absolute Macht“ - nach der „nationaler. Revolution“ bzw. dem „Umsturz“ - als Endziel definiert werden. [...] Mit der Erlangung der absoluten Macht durch die vollendete „nationale Revolution“ entfallen dann das derzeit noch gebotene taktische Bekenntnis zur parlamentarischen Demokratie und die zur Ergänzung der Massenmobilisierung notwendigen parlamentarischen Initiativen. Für die NPD ergibt sich der Wegfall der „westlichen Demokratie“ und des Parlamentarismus, entsprechend der Strategie der Nationalsozialisten, für die Hitler forderte, der völkische Staat habe die politische Leitung „restlos vom parlamentarischen Prinzip der Majoritäts-, also Massenbestimmung zu befreien“. [...]
cc) Deutlich treten die strategische Wesensverwandtschaft von NPD und Nationalsozialismus und das taktisch-instrumentelle Verhältnis der NPD zur parlamentarischen Demokratie und zum Parteienpluralismus in dem für die Strategie der NPD zentralen Drei-Säulen-Konzept hervor. Zur Erreichung der Macht und Durchsetzung ihrer politischen Ziele und zur Überwindung der nachgerade apokalyptischen Zustände in Deutschland („das zusammenbrechende politische und wirtschaftliche System“, „die Umvolkung“ durch „Überfremdung“, die „Zinsknechtschaft“ etc.) stützt sich die NPD auf: „Programmatik - Schlacht um die Köpfe, Massenmobilisierung - Schlacht um die Straße sowie Wahlteilnahme - Schlacht um die Wähler“. [...]
Die erste Säule, der „Kampf um die Köpfe“, entspricht dem Vorbild nationalsozialistischer Propaganda, die Hitler als Absage an die „bloße Theorie“ charakterisierte, [...] mit der Betonung der strategischen Bedeutung des politischen Programms, das nicht nur Ziele definiert, „sondern ... selbst Teil der operativen Vorgehensweise“ ist. Entsprechend dieser Bedeutung wäre es daher verfehlt, die politische Programmatik der NPD nur als bloße Weltanschauung oder folgenlose Ideologie zu begreifen und von ihrer handlungsleitenden Funktion abzutrennen. [...]
Die zweite Säule, der „Kampf um die Straße“, steht begrifflich und funktional ebenfalls in der nationalsozialistischen Tradition [...] und betont das Selbstverständnis der NPD - gleichfalls in deutlich erkennbarer Nähe zur NSDAP - als Bewegurig zur Massenmobilisierung, die den außerparlamentarischen Protest bündelt, Aktionsbündnisse mit „aktionistisch orientierten Kreisen“ eingeht, die „Formierung der Geschlossenheit und des Zusammenhalts unserer Aktivisten“ übernimmt und „als verlängerter Arm unserer künftigen Abgeordneten im Parlament“ fungiert. [...] Entsprechend dieser Strategie erklärte Voigt in der österreichischen Zeitschrift „Aula“, die NPD wolle den „vorhandenen sozial-revolutionären Geist“ kanalisieren, die Kräfte „bündeln und für die längst überfällige neue politische Ordnung“ gewinnen. [...] Zum Vorrang des ,;Kampfes um die Straße“ in der gegenwärtigen Mobilisierungs-Phase führte der Bundesvorsitzende U. Voigt aus: „Unser strategisches Konzept ist auf drei Säulen aufgebaut. Neben dem ‘Kampf um die Parlamente’ und dem ‘Kampf um die Köpfe’ nimmt der ‘Kampf um die Straße’ eine herausragende Position in unserer derzeitigen politischen Agitation ein. Vor zwei Jahren proklamierte ich hier in Passau die Nationale Außerparlamentarische Opposition, die NAPO. Allen Kritikern zum Trotz sind auch in den letzten beiden Jahren Zehntausende Menschen unseren vielen Demonstrationsaufrufen gefolgt! ... Mit der Massenmobilisierung unserer Mitglieder und Anhänger gelingt es uns, auf bestehende Mißstände, soziale Ungerechtigkeiten hinzuweisen und der Weltöffentlichkeit klarzumachen, dass nicht alle Deutsche 1995 ihr Rückgrat und ihren Stolz verloren haben. Gleichzeitig haben wir damit das Gesetz des Handelns an uns gerissen. ... Erst wenn wir den ‘Kampf um die Straße’ endgültig für uns entschieden haben, ist der ‘Kampf um die Parlamente’ mit der Aussicht zu führen, keine schnell verschwindenden Proteststimmen zu kanalisieren, sondern eine dauerhafte nationale Kraft im Nachkriegsdeutschland zu etablieren, die dem Anspruch gerecht wird, eine wirkliche Alternative zum liberalkapitalistischen System der BRD bilden zu können. Denken wir immer daran, dass wir auch in den Parlamenten immer den starken Arm der Straße brauchen, um unsere Ziele, die Ziele des Volkes durchzusetzen!“ [...]
Der Vorrang des Kampfes um die und auf der Straße entspricht auch insofern dem nationalsozialistischen Vorbild, als sich hier der Bewegungscharakter zur Geltung und die Revolutions- und Widerstandsphantasien zum Ausdruck bringen lassen. Exemplarisch dazu die folgende Äußerung des Landesvorsitzenden der NPD in Sachsen, Winfried Petzold: „Jetzt, da die politische Abenddämmerung der Bonner / Berliner Besatzerrepublik anbrach, muß der nationale Widerstand mit verstärkten Repressionen rechnen. Dagegen gilt es Vorbereitungen zu treffen. ... Mag das Regime angeschlagen sein, es wird seine Machtposition freiwillig niemals aufgeben. ... Wenn eine Änderung der politischen und damit wirtschaftlichen Verhältnisse zum Überleben unseres Volkes erreicht werden soll, dann nur mit entschlossenen, hochmotivierten Kämpfern für die deutsche Sache. ... Zukünftig kann und darf die Partei auf das bewährte Kampfmittel der Demonstration nicht verzichten. Wenn die Medien und das korrupt-verkommene Regime gegen uns hetzen, dann gibt es nur ein Gegenmittel: Die Wut auf die Straße tragen! ... ‘Jugend will marschieren’, heißt es in einem alten deutschen Lied. Geben wir der deutschen Jugend die Möglichkeit zu Protest und Widerstand. ... Unsere Partei versteht sich als Kampf- und Sammelbewegung aller nationalen Kräfte, sie ist kein Wahlverein. ... Der zweifellos bevorstehende Endkampf bedarf gut geschulter politischer Soldaten, die aus voller Überzeugung bereit sind, im Notfall alles zu opfern, ja das Letzte zu geben. (...) Festigen wir unsere Reihen, bauen wir die Bewegung zu einer Festung aus! ... Kameraden, alles für das ewige Leben unseres Volkes! Alles für Deutschland! Ihnen gilt unser Kampf! Ihnen gilt unser Einsatz!“ [...]
Die dritte Säule, der Kampf um die Parlamente, hat ungeachtet der offiziellen Erklärungen eine vergleichsweise nachrangige, weil doppelt taktische Bedeutung. Zum einen soll die Teilnahme an Wahlen dem Publikum signalisieren, dass die NPD es ernst meint mit der Durchsetzung ihrer politischen Ziele, und ist darauf angelegt, Anhänger zu gewinnen. Zum anderen ist die Teilnahme an Wahlen für die NPD „zwingend notwendig“, um die „rechtswidrigen Behinderungspraktiken“ der staatlichen Behörden mit der „drohenden Wahlanfechtung“ einzuschränken. [...]
Wie wenig jedoch die NPD im Grunde von Parlamentarismus, Wahlen und Parteienkonkurrenz hält und welches Schicksal diese Institutionen nach der Machterlangung erleiden werden, erschließt sich aus zahlreichen „systemkritischen“ Äußerungen: „Das Zauberwort war Demokratie, eine Staatsform, die unserer deutschen Mentalität widerspricht, die eher einer Monarchie oder starken Volksführern, wie wir sie in unserer Geschichte immer gehabt haben, fordert. Die parlamentarische Demokratie war das trojanische Pferd, das uns nach der erzwungenen Abdankung der Hohenzollern-Monarchie ins Land geschleppt wurde, und uns, sowohl 1920 wie auch 1945, in eine Sinnkrise als Volk stürzte.“ (W. Frenz, „Der Verlust der Väterlichkeit“) Vorsichtiger in der Formulierung, aber mit gleicher Stoßrichtung formuliert der Landesvorsitzende der NPD in Sachsen W. Petzold: „Nach 10 Jahren BRD in Mitteldeutschland liegt es klar auf der Hand, daß ein Wandel zum Besseren durch Wahlen nicht zu erreichen ist. ... Wahlen sind eines von.vielen Mitteln des politischen Kampfes, jedoch kein ausschließliches.“ [...] In einem Beitrag mit dem Titel „Sonnenwendfeier“ erklärte ein A. Christi in einer Publikation der JN: „Kamerad Seifen drückte nun in einer flammenden Rede die Gefühle der hier Versammelten aus und erklärte der Demokratendiktatur entschieden den Krieg.“ [...] Bei einer Rede auf der Abschlusskundgebung einer NPD-Demonstration, die am 15. Juli 2000 in Dresden stattfand, sagte das Mitglied des NPD-Parteivorstandes A. Story: „(W)ir leben heute in einer Diktatur und ich sage auch, in der schlimmsten Diktatur die es je in diesem Lande gab.“ [...] Ein derartiger „Kampf gegen die Diktatur“ [...] schließt eine Reformstrategie im Rahmen der parlamentarischen Demokratie aus und benutzt diese - nach dem Vorbild der NSDAP - nur als Vehikel zur Machterlangung, um danach das demokratische System zu beiseitigen. [...]
Die mannigfachen Äußerungen und Erklärungen zu Strategie und Taktik, der Ort der Publikation sowie die Stellung der Äußernden in der Partei rechtfertigen, sie der NPD als die Parteilinie kennzeichnend zuzurechnen. Der operativen Wesensverwandtschaft zur NSDAP, die sich hieraus erschließt, stehen auch nicht vereinzelte, mit einer parlamentarischen Demokratie prima fade systemkonforme Aussagen entgegen, da diesen der Charakter von offiziellen Schutzbehauptungen und taktischen Lippenbekenntnissen mit begrenztem Erkenntniswert zukommt, [...] was sich sowohl aus der Gesamtkonzeption der „3 Säulen“ als auch aus der Distanzierung der NPD von „systemimmanenten Konkurrenzparteien“ erschließt. [...]
Die Wesensverwandtschaft der NPD zum Nationalsozialismus ergibt sich auf der Ebene von Sprache und politischer Rhetorik aus der Verwendung des gleichen Vokabulars, der Verwendung chiffrierter nationalsozialistischer Begriffe, der aggressiv-diffamierenden „Systemkritik“ und des gegen die politischen „Feinde“ gerichteten Bedrohungsdiskurses.
a) Im Nationalsozialismus kommt der Sprache und politischen Rhetorik als Propaganda unter den Bedingungen der Massenkommunikation eine zentrale Bedeutung im „Kampf um die Köpfe“ zu. Kennzeichnend für den Nationalsozialismus sind vor allem: die rhetorische Planung von Mobilisierungseffekten, die Verwendung der Sprache als Verständigung unter Eingeweihten und die bedenkenlose Benutzung aller für die eigenen Zwecke brauchbaren Stilmittel und Agitationsformen. [...] Kennzeichnend für den Mobilisierungscharakter sind nicht Appelle an die Vernunft der Zuhörer durch nachvollziehbare, politisch definierte Inhalte und deutlich formulierte Alternativen, sondern vage Andeutungen und skrupellose, grandiose Versprechungen an den unbehaglichen Seelenzustand der Nation: etwa den Versailler „Schandfrieden“ rückgängig zu machen, die „jüdische Weltverschwörung“ zu beseitigen, die „Zinsknechtschaft“ zu brechen oder das „Großdeutsche Reich“ aufzubauen. [...]
Integrales Element der rhetorischen Planung und Massenmobilisierung im Nationalsozialismus ist ein martialisch-aggressives, die Feinde der „Bewegung“ identifizierendes und dadurch Gemeinschaft konstituierendes Vokabular. Zentral hierfür ist, wie oben ausführlich dargestellt, die Dichotomisierung von „Volksgenossen“ und dehumanisierten „Fremdvölkischen“, um „die Aufmerksamkeit eines Volkes nicht zu zersplittern, sondern immer auf einen einzigen Gegner zu konzentrieren“. [...] Die nationalsozialistischen Feinderklärungen richteten sich außerdem gegen die „Machthaber“ („Handlanger“ des Kapitals, „Erfüllungspolitiker“ etc.) und das „System“ („Judenrepublik“, „Lizenzparteien“), die der vom Nationalsozialismus verheißenen Beendigung der „Versklavung Deutschlands“ im Wege standen. Die nationalsozialistische Rhetorik bediente sich dabei häufig zur Diskreditierung ihrer politischen Feinde der theatralischen Metaphorik von „Drahtziehern“ und „Marionetten“. [...]
b) Vokabular und Stilmittel, die für den Nätionalsozialismus kennzeichnend sind, lassen sich offen, verfremdet oder chiffriert in der politischen Sprache und Rhetorik der NPD aufweisen.
aa) Auf die im Zusammenhang mit der programmatischen Wesensverwandtschaft erörterten, von der NPD unchiffriert ubernommenen ideologischen Zentralbegriffe, wie insbesondere „Volksgemeinschaft“, „Volksgenosse“, „völkisches Prinzip“., „Fremdvölkische“, „Gemeinnutz vor Eigennutz“, „Umvolkung“, „Reich“, „Volkstum“ „Verrassung“, „raffendes Kapital“ etc., kann hier zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. [...]
bb) Chiffriert werden mitunter solche Begriffe und Losungen, die aufgrund ihres nationalsozialistischen Anwendungskontexts oder ihrer gewalttätigen Konnotationen in der Rechts- und Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland zwar mit Legalitätsnachteilen „belastet“ sind, von denen sich die Äußernden aber offensichtlich erhebliche Mobilisierungseffekte versprechen:
- Die „Endlösung der Judenfrage“ wird zur Dramatisierung des angeblichen Untergangs des Nationalstaats vom Stellvertretenden NPD-Bundesvorsitzenden, H. Apfel als „Endlösung der deutschen Frage“ zitiert. [...]
- In dem gleichen Artikel fordert Apfel, „eine schlagfertige, einheitliche Bewegung mit größtmöglicher Struktur und Netznetzung aufzubauen“. Unschwer lässt sich „schlagfertig“ als chiffriertes Platzhalterprädikat für „schlagkräftig“ erkennen. [...]
- Hinter der „zeitgemäßen Wortergreifung“ zur „Machterlangung“ verbirgt sich, von Eingeweihten unschwer zu entschlüsseln, die „Machtergreifung“. [...]
- Da das öffentliche „Heil Hitler!“ ein evidenter und zudem strafbarer Tabubruch wäre, wird es chiffriert als „Heil Euch!“ oder „Liebe Mitstreiter des Nationalen Widerstandes ..., für das neue Jahr wünsche ich Euch viel Glück und Heil!“ [...]
- Die von den Nationalsozialisten angegriffene „jüdische Zinsknechtschaft“ verbrämt W. Frenz in seinem mehrfach zitierten Buch als „die jüdische Vorherrschaft in Politik und Geldwirtschaft“. Im übrigen kommt sie kenntlicher als „Zinsherrschaft“ oder metaphorischer als „Zinsjoch“ zur Sprache. [...]
- Die nationalsozialistische Sturmmetaphorik („Sturmlokal“, Volkssturm“ „Sturmbannführer“) und Kampfrhetorik. Das Vokabular des Nationalsozialismus [...] wird vor allem von den JN nachgeahmt: „Jungsturm - Das Kampfblatt der Berliner und Brandenburger JN“, „Sturmlokale“ oder „Vorwärts, Junge Nationaldemokraten! Mitten im Sturm Nationalismus voran!“ - „Der Kampf um Berlin hat begonnen...“, „Alles Große steht im Sturm“. Sie gehören allerdings auch bei der NPD zur grandiosen Selbstinszenierung als national-revolutionärer Avantgarde. [...]cc) Die rhetorische Traditionslinie der NPD tritt besonders deutlich hervor in der Neuauflage der nationalsozialistischen Hetze gegen die Weimarer Republik - das „System“, die „Systemparteien“, der „Systemstaat“ etc. [...] und der Diffamierung gewählter Regierungen als „Systempolitiker“, „Systemregierung“, „korrupte Clique“, „Marionetten“, „Verbrecher“ und „Erfüllungsgehilfe“. [...] Diesem Typus entsprechen nach Begrifflichkeit und Intensität die nicht nur überzogenen, sondern demagogischen, auch vor Bedrohungen nicht zurückschreckenden, verbalen Attacken der NPD auf das von den „Bajonetten der Alliierten“ gestützte, zutiefst korrupte, diktatorische, perverse „System“ und seine „Handlanger“ - „Systemlinge“, „Systemparteien“, „Systempresse“, „Systemjustiz“ und „Systempolitiker“. Letztere werden in Analogie zur nationalsozialistischen Hetze gegen die damaligen Regierungen als „Bonner Erfüllungspolitiker“, „Vasallen fremder Mächte“, „Kollaborateure“ oder „Besatzerknechte“ tituliert [...] und als „Polft-Clique“, „wirtschaftskriminelle Vereinigung“, „Verbrecher in Parlamenten“ oder „Krebsgeschwüre“ diffamiert: [...] - „Das gegenwärtige politische Herrschaftsgebilde hat sich längst als handlungsunfähig erwiesen bei der wirklichen Lösung von Zukunftsaufgaben. ... System, Systemprofiteure und Besatzungsgewinnler füllen sich ungeniert auf Kosten des deutschen Volkes die Taschen.“ [...] - „Kamerad Seifen drückte nun in einer flammenden Rede die Gefühle der hier Versammelten aus und erklärte der Demokratendiktatur entschieden den Krieg.“ [...] - „... wir leben heute in einer Diktatur und ich sage auch, in der schlimmsten Diktatur die es je in diesem Lande gab.“[...] - „Wir sagen ganz deutlich, dass dieser Kampf gegen Kapital und das System, dass das Kapital deckt und welches der Handlanger des Monopolkapitals ist, heute wichtiger denn je ist...“ [...] - „Um dieses kranke und perverse System zu stürzen, ist die NPD angetreten. Mit Flickwerk und halblauen Reformen ist gar nichts getan! Wir müssen dem Grundübel an die Wurzel gehen und es mit allen Fasern ausreißen.“ [...] - „Natürlich dürfen wir bei solchen Betrachtungen in Deutschland nie außer acht lassen, daß der Staat Bundesrepublik Deutschland der Staat der Sieger des Zweiten Weltkrieges ist, und daß die Politiker des Bonner Systems, ihre Institutionen und Handlungen den strategischen Zielen der Kriegsgewinnler untergeordnet sind.“ [...] - „Die BRD wurde auf den Bajonetten der Alliierten gegründet. Die derzeitigen Machthaber haben Angst vor dem Erwachen des eigenen Volkes. ... Die Etablierten werden merken, daß man kein System mit Verboten oder polizeilichem Notstand auf Dauer beherrschen kann. Wir werden zur gegebenen Zeit unseren Beitrag zur überfälligen Machtablösung leisten.“ [...]
Im Februar 2000 führte P. L. Aae im Parteiorgan unter der Überschrift „Ein System unter Anklage. Die ‘Volksparteien’ haben sich den Staat zur Beute gemacht“ zum Parteispendenskandal aus, die „Systempresse“ wolle offenbar durch „Personalisierung“ die „wirkliche Lehre aus den Affären“ verschleiern, nämlich die Erkenntnis, dass „die kriminelle Energie der Führungsfiguren dieses Staates nicht in erster Linie nur personenbezogen, zufallsbedingt“ sei, sondern vielmehr auch als „allgemeines Symptom einer schweren Krankheit des Staatskörpers selbst“ zu verstehen sei. Aae fuhr fort: „Ja, der tiefere Grund für diese tiefsitzende Korruptheit in der BRD ist in der Tat eine Art Systemkrankheit, die eher ihre Wurzeln in dem der Republik von den alliierten Siegern in die Wiege gelegten nationalen Selbsthaß als in den speziellen Machenschaften von irgendwelchen zufälligen ‘Seilschaften’ hat. ... Denn warum sollten sich die Diener des Systems wegen irgendwelcher komplizierten, kaum zu durchschauenden Manipulationen der Oberen den Kopf zerbrechen, wenn sie sich sowie längst daran gewöhnt haben, daß die Staatsorgane jeden Tag schamlos die verfassungsmäßigen Grundlagen mit Füßen treten und dem eigenen Volk und dessen Lebensinteressen schwersten Schaden zufügen ..." [...]
Anlässlich einer Veranstaltung des „Nationalen Widerstandes“ am 5. November 1999 in Ingolstadt (Bayern) erläuterte S. Roßmüller, NPD und JN strebten den „Untergang des Systems“ in Übereinkunft mit der Mehrheit des deutschen Volkes an. Hierzu müsse man genauso „fanatisch sein wie der Islam“. Trotzdem müsse man Risiken und Gefahren dieses Weges sorgfältig abwägen, um sich nicht selbst zu kastrieren. [...] Am 3. Januar 1999 hielt der Beisitzer im bayerischen NPD-Landesvorstand und Pressesprecher der JN, M. Praxenthaler, anlässlich der Mitgliederversammlung des NPD-Kreisverbandes Rosenheim eine Rede zum Thema „Unrechtsstaat Bundesrepublik Deutschland“, in der er von einem „verjudeten Bonner System“ und von „Verbrechern in Bonn“ sprach. [...] „Die deutsche Regierung, samt Opposition, verhalten sich wie Marionetten einer jüdisch-amerikanischen Protektoratsregierung über Deutschland.“ [...] - „Die Politik der Herrschenden diktiert den Richterspruch. Das gilt vom kleinen Amtsrichter bis hin zu den Verfassungsrichtern in Karlsruhe. ... Daß die Richter der höchsten deutschen Gerichte von den Systemparteien abhängig sind, ergibt sich auch daraus, daß sie auf Vorschlag der Systemparteien berufen werden - vielfach durch einen üblen Kuhhandel unter den Parteien. Dabei spielt die Qualifikation nur eine untergeordnete, die richtige parteipolitische Gesinnung aber eine ausschlaggebende Rolle. ... Klagen von grundsätzlicher Bedeutung, wenn die Erörterung in einem Verfahren fur die Bonner Systemlinge unangenehm sein könnten, werden von den Hohen Richtern erst gar nicht angenommen. Das geschieht regelmäßig bei Klagen deutscher Revisionisten, die um ihre Grundrechte gebracht wurden und diese vor dem Bundesverfassungsgericht einklagen wollen.“ [...] Ein Vergleich drängt sich auf mit einer Rede Goebbels’: „Ein System, in dem Hunderte und Tausende in die Gefängnisse wandern mußten, weil sie die Staatsform, aber niemals eine, weil er den Staatshaushalt, das Volk beleidigt hatte - das nennen wir System, Herr Reichskanzler. In dem die Beleidigung der Republik ins Zuchthaus bringt, die Beleidigung und Verhöhnung des deutschen Volkes aber als höchster Ehrentitel gilt - das ist gemeint!“ (Rede am 25.2.1932) [...]
dd) Mit dem Nationalsozialismus stimmt neben der Begrifflichkeit und Intensität auch die Modalität der diffamierenden, verleumderischen Systemkritik überein: die drohende Ankündigung des gewaltsamen Umsturzes und die massive Bedrohung der zu Feinden erklärten Politiker. Im Medium der politischen Sprache verwirklich sich damit die operative Innentendenz sowohl der auf handgreifliche Verwirklichung angelegten Programmatik (s.o. B II 1 am Ende) als auch eine gefährliche Narkotik des Bürgerkriegs. An deren Anfang steht das für die Funktionäre und Aktivisten der JN und NPD verbindliche, vom Nationalsozialismus, insbesondere der SA geprägte [...] Entsprechend der martialischen Begrifflichkeit und Appellfunktion nationalsozialistischer Rhetorik [...] fügt sich dieses Leitbild ein in die ebenso martialische Bildersprache der NPD von Krieg, Bürgerkrieg, Befreiungskampf, Notwehr und Opfertod zur Rettung des Vaterlands durch die „Kameraden“, die den „gleichen ,blutbewußten’ Pulsschlag verspüren“. [...] Weitere exemplarische Äußerungen:
- „Der Kampf um Berlin hat begonnen. Ein Kampf an (dessen) Ende das neue Deutschland stehen wird. Ein Riesenkampf, weil selbsternannte „Antifaschisten“ ungeachtet vorn Staat ihre Mord- und Gewaltpläne durchziehen können. Doch wir wollen diesen Riesenkampf, denn nur am Widerstand wachsen wir. Noch nie ist es geschehen, daß eine ‘bürgerliche’ Jugend eine neue Zeit begründet hätte. Nur eine im Kampf erprobte hat den innere; Zusammenhalt und die Reinheit einer neuen Zeit. ... Der Sieg ist mit unseren Fahnen!“ (Flugblatt der JN/NPD-Berlin) [...]
- S. Roßmüller sprach 1997 in einer Rede anlässlich des „4. europäischen Kongresses der Jugend“ in Furth am Wald davon, dass die NPD/JN „im politischen Kampf in erster Linie nicht als Partei, sondern als eine politische Kampfgemeinschaft“ auftrete. [...]
- „Wir wollen bezüglich Ostpreußen mit den Russen zusammenarbeiten, um dort oben eine erste freie Republik zu machen mit Deutschen und Russen und dann wieder ein deutsches Verwaltungsgebiet, von dem aus man Bonn den Krieg erklären kann. ... Liebe Freunde, wir stehen im Freiheitskrieg.“ [...]
- „Durch einen Wahlkampf schaffen wir das nie, ich sage es noch einmal. Keine Chance, eine nationale Initiative über Wahlkämpfe solange aufzubauen, vorher ist Deutschland längst abgewirtschaftet und zugrunde gerichtet. Wir brauchen den Umsturz. ... Wir müssen auf die Barrikaden, wir müssen auf die Straße gehen und ich hab ja bewiesen, ich bin auch bereit mich zusammenschlagen zu lassen, aber ohne Opfer und ohne Blut gibts kein neues Deutschland ...“ Auf der anschließenden Pressekonferenz führte er seinen Gedanken fort: „Einen Regierungswechsel ohne Wahlen. Nicht gewaltsam, mehr nach dem Beispiel der Montagsdemos in der DDR. Ich rufe auf zum Umsturz auf der Straße. Dabei muß es dazu kommen, daß man uns prügelt und dann werden wir uns wehren.“ [...]Die Umsturz- und Gewaltrhetorik, die in zahllosen Äußerungen nachweisbar ist, evoziert die Sprache der Nationalsozialisten und zerstört nachhaltig das in offiziellen Verlautbarungen propagierte Bild der NPD als einer nach ihren Methoden und Zielen demokratiekonformen Partei. [...]
ee) In zahlreichen Äußerungen schlägt diese um in eine aus dem Nationalsozialismus bekannte Anstiftungsrhetorik des blanken Hasses:
- „Am 15. April ist deshalb wieder jeder Deutsche in der Pflicht, den Zorn des Volkes auf die Straße zu tragen! Jetzt erst Recht! Wir sind im Recht und mit zwei Messern im Rücken gehen wir noch lange nicht nach Hause!“ [...]
- „Unter großem Beifall stellt der NPD-Chef fest, daß es ... nationalistische Strategie sei, ‘die Wut der Deutschen angesichts der katastrophalen Verhältnisse mit offenem Visier in Deutschland auf der Straße zu artikulieren’.“ [...]
- In der Wahlausgabe der „Deutschen Stimme Extra“ vom September 1998 erklärte die NPD: „Wir Nationaldemokraten wollen einen frischen Wind in die politische Landschaft der Bundesrepublik bringen, die Wut und den Zorn des von seinen eigenen Politikern betrogenen Volkes in die Parlamente tragen und eben jene Politiker aus den Parlamentssesseln und von den Futtertrögen der Macht hinwegfegen.“ [...]
- „Unser besonderer Hass gilt den Politikern, die solche Rahmenbedingungen für diesen Raubtierkapitalismus schaffen.“ [...]Getreu dem nationalsozialistischen Vorbild findet. der nationalrevolutionäre Umsturz- und Hassdiskurs seine Fortsetzung in einer Bedrohungs- und Vernichtungsrhetorik, die sich gegen alle richtet, die der „nationalrevolutionären Bewegung“ im Wege stehen:
- „Das Geschmeiß der jetzigen Regierung muss eliminiert werden.“ [...]
- Bei einer Vortragsveranstaltung des NPD-Kreisverbandes Ortenau am 12. September 1998 in Achern (BW) polemisierte das damalige JN-Bundesvorstandsmitglied KäppIer in einer Hetztirade gegen massiv auftretende Gegendemonstranten und bezeichnete sie als „Abschaum und Geschmeiß“. Verantwortlich für die „Existenz“ dieser Leute sei die Bundesregierung. Sie bestehe nur aus Verbrechern und müsse weg und in die „Wüste geschickt“ werden. Kohl und Kinkel bezeichnete er als „Schwerstkriminelle“, die erschossen, aufgehängt und verjagt werden“ müssten. [...]
- In einer ähnlichen Weise äußerte sich S. Roßmüller auf einer Parteiversammlung am 17. April 1998 in Meißen. Die Mitglieder der Bundesregierung „gehörten an die Wand gestellt - man sollte sie erhängen!“ Sie hätten den „Tatbestand des Hochverrates“ erfüllt. Kohl sei ein Hochverräter. [...]
- S. Hupka forderte anlässlich eines Schulungsabends der NPD in Augsburg am 11. Dezember 1999 u.a. die Rückführung von Ausländern. Die Forderungen der NPD und seine Forderungen müssten, so Hupka, normalerweise insbesondere bei allen Rechten durchgesetzt werden, wenn es nötig sei, „mit der Pistole am Kopf“. [...]
- „Dereinst werden ,Andere’ in Nürnberg hängen.“
- „Auch in der Politik sind schon über Nacht aus Jägern Gejagte geworden. Nationaldemokraten verfügen zwar über keine Zersetzungs- und Spitzelabteilung, wohl aber über ein gutes Gedächtnis.“ [...]
- „Keiner von diesen (Volksverrätern) wird uns entkommen, dafür werden wir schon sorgen. Alle Flughäfen und Wege, die aus dem Land führen, werden dicht gemacht. Anschließend wartet der Strang.“c) Von keiner der vorstehend aufgeführten Äußerungen hat sich die NPD eindeutig und glaubhaft distanziert. Eine Distanzierung müsste auch daran scheitern, dass selbst führende Funktionäre wiederholt auf das Vokabular und die rhetorische Praxis des Nationalsozialismus zurückgegriffen haben. Diesen kommt folglich nicht etwa der Charakter von „Entgleisungen“ einzelner Anhänger zu; sie entsprechen nach Inhalt und sprachlicher Fassung dem Stil der NPD.
4. Rechtfertigung von NS-Verbrechen, Ehrung von Repräsentanten des Nationalsozialismus und nationalsozialistische Traditionspflege der NPD
Die Wesensverwandtschaft der NPD zum Nationalsozialismus zeigt sich schließlich in der Verharmlosung und Rechtfertigung nationalsozialistischer Verbrechen, in der Ehrung von Repräsentanten des Nationalsozialismus, in der Nachahmung nationalsozialistischer Feiern und im Protest gegen Veranstaltungen und Gedenktage, die sich kritisch mit dem Nationalsozialismus auseinandersetzen.
a) Verharmlosung und Rechtfertigung nationalsozialistischer Verbrechen
aa) Die der NPD zuzurechnende Leugnung und Verharmlosung des Holocaust ist oben im Kontext der antisemitischen Ideologie ausführlich dargelegt worden. (s.o. unter II 3.)
bb) Den indirekten Antisemitismus ergänzen Versuche, die Singularität des Holocaust zu relativieren unter Hinweis u.a. auf die „Vertreibung der Deutschen aus den Ostgebieten“ oder die Kriegsopfer:
- „Ausgerechnet die Straße, wo die West LB ihren Sitz hat und die Deutschen ihr Schwarzgeld hinschleppen, heißt nun nach einem Mann, der am 6. Juli 1999 in seinem Kriegskabinett den Vorschlag machte, dem Holocaust an der deutschen Zivilbevölkerung durch Brand- und Sprengbomben, dem 2,5 Millionen Kinder und Frauen zum Opfer fielen, durch Gasbombenabwürfe auf deutsche Städte die Krönung zu geben.“ [...]
- „Der Völkermord im Rahmen der bis heute weltweit größten ethnischen Säuberung, die Vertreibung von 12 Mio. Menschen aus den deutschen Ostgebieten zwischen 1995 und 1950 und auch noch danach, hat natürlich mit der Darstellung von Völkermord in diesem Museum nichts zu tun.“ [...]
- „Heimat und Menschenwürde sind die kostbarsten Güter, die wir Menschen kennen. Millionen Deutsche haben diese Güter durch die verbrecherische Politik der ehemaligen alliierten Kriegsgegner, nicht zuletzt der Amerikaner, verloren. Uralte deutsche Länder wurden ausgelöscht, 15 Millionen Deutsche wie Vieh aus der Heimat vertrieben. Das ist wahrlich ein singuläres Verbrechen, der größte organisierte Völkermord in der Geschichte der Menschheit.“ [...]
- „Es ist aber auch ein herausragender Völkermord, wenn im Nachkriegsdeutschland von 1995 bis 1998 zwischen 9,3 und 13,7 Millionen unserer Landsleute vorwiegend an Hunger sterben mußten, der infolge einer rnenschenverachtenden alliierten Dezirnierungspolitik so systematisch wie absichtsvoll herbeigeführt wurde. Eingeleitet schon während des Krieges durch Wohnraum- und Infrastrukturzerstörungen bisher nie da gewesenen Auslraßes, völlig ohne militärische Notwendigkeit, fortgesetzt nach der Kapitulation durch Massenvertreibung, Gefangenschaft und Verschleppung, durch Industriedemontagen. ..) Die Alliierten hatten die Dezimierung unseres Volkes und seine Bestrafung durch Hunger in und nach dem Ersten Weltkrieg schon einmal durchgeführt.“ [...]cc) Als Exkulpation des Nationalsozialismus tritt auch von der NPD propagierte Geschichtsrevisionismus auf, nicht nur die Funktion hat, das nationalsozialistische Regime zu entlasten, sondern zugleich die nationalsozialistische Polemik gegen die Zuweisung der Schuld am Ausbruch des 1. Weltkriegs und den „Versailler Diktatfrieden“ wiederaufzunehmen. Insbesondere zur Kriegsschuldfrage, einem zentralen Topos im rechtsextremistischen Lager zur Mobilisierung nationalistischer Ressentiments, liegen zahlreiche Äußerungen vor, in denen die Alliierten, der „Terror der Polen und Tschechen“ oder das „Versailler Diktat“ für den 2. Weltkrieg haftbar gemacht werden: [...]
- „Wie sehr man in Moskau, Washington, London und Paris nach dem Ersten Weltkrieg auf einen weiteren großen Krieg hinarbeitete, um Deutschland endgültig auszuschalten, das soll hierzulande möglichst keiner erfahren. Deswegen wird auch die unhaltbare These von der deutschen Alleinschuld gebetsmühlenartig weiter gepredigt, obwohl sie von der Wahrheit genauso weit entfernt liegt, wie die Kriegsschuldklausel des Versall ler Diktates. Auf den Wahrheitsgehalt solch abenteuerlicher Thesen kommt es aber auch gar nicht an, denn die Sieger schreiben nun mal die Geschichte der Besiegten, und da mit basta! ... Die Geschichtsschreibung, das ist eben der zweite Triumph der Sieger über den Besiegten.“ [...]
- „Heute, da sie sich, wenn auch kaum zu vernehmen, gelegentlich zu Wort melden, wird die in Deutschland institutionalisierte Geschichtslüge von der deutschen Alleinschuld an allen Übeln in den bewußten zwölf Jahren zur Keule gegen alle, die es noch aus eigenem Erleben besser wissen, mißbraucht: Geschichtslügen zur Disziplinierung, Ruhigstellung zum Gefügigmachen und zum finanziellen Aderlaß ohne Ende (Euro, Asylanten, Wiedergutmachung usw.)“ [...]
- „Wann wird das deutsche Volk aus der ihm aufgezwungenen Schuld entlassen. ... Bleibt also nur die Frage zu stellen, wem es nützt, daß die Geschichte nicht stimmen darf, warum den Völkern Europas mit allen nur möglichen Mitteln untersagt werden soll, nach der Kenntnis der Wahrheit den Mut zu finden, sich über den Gräbern ihrer gefallenen Helden versöhnend die Hände zu reichen?“ [...]
- Ein häufiger Autor der „Deutschen Zukunft“ machte im Januar 1999 für die Progromnacht vom 9. November 1933 ausländische Mächte verantwortlich, um das NS-Regime zu entlasten: „Ohne die Scheußlichkeiten dieser Nacht des 9. November abwerten zu wollen, soll an die revisionistischen Forschungsergebnisse erinnert werden, die gute Argumente und Belege anführen, daß dieses Ereignis von den Internationalisten geplant war, um das wachsende Ansehen des nationalsozialistischen Deutschlands zu zerstören, was in der Tat auch eintrat. Besonders der Historiker Walendy hat sich verdient gemacht, als er aufdecken konnte, daß sich ausländische Spezialisten im Dienste der internationalen Deutschenfeinde in die Befehlskette der SA einhängen konnten und den verhängnisvollen Befehl zur Zerstörung des jüdischen Eigentums auslösten. Die NS-Spitzenpolitiker waren ahnungslos und entsetzt und Hitler, der zur gleichen Zeit in München in einem Gasthof neben einer Synagoge, die nicht brannte, zu NS-Veteranen sprach, war nachgewiesenermaßen völlig ahnungslos. Leider darf sich deutsche Geschichtsforschung dieser Dinge nicht annehmen und die es tun, werden von dem System und einer politischen Justiz gnadenlos verfolgt, weil bestimmten Kreisen, nicht zuletzt um Ignatz Bubis, an der objektiven Aufklärung der Verantwortlichkeiten für diese Greuel nicht gelegen sein kann.“
- „Doch Unrecht ist nicht nur Angehörigen der ehe maligen Kriegsgegner des Deutschen Reiches geschehen, auch deutschen Staatsbürgern und Volksdeutschen in Osteuropa ist schweres und bislang nicht gesühntes Unrecht zugefügt worden. Und das in noch viel größerem Ausmaß als Juden und Osteuropäern, deren Lobbyisten nun 20 Milliarden Dollar „Wiedergutmachung“ fordern.“
- Aus den „Lehren“ des Geschichtsrevisionismus und der „verfälschten, von den Siegermächten oktroyierten Geschichtsschreibung“ folgt für den Bundesvorsitzenden der NPD die der Gesamtstrategie entsprechende Aufgabe: „Hat die Partei erst einmal die Macht errungen, wird sie auch die jüngere Geschichte neu schreiben.“ [...]b) Ehrung von Repräsentanten des Nationalsozialismus
Die Affinität der NPD zum Nationalsozialismus und die Fortführung der nationalsozialistischen Tradition äußern sich in der Ehrung und bisweilen Heroisierung von dessen Verteidigern (Revisionisten) und Repräsentanten.
aa) Dem an die Adresse der nicht-revisionistischen, nationalsozialismus-kritischen Historiographie gerichteten, diffamierenden Vorwurf der „Geschichtsfälschung“ korrespondiert ein Diskurs der Vergangenheitsverklärung, dem die NPD in ihren Parteiveröffentlichungen und auf ihren Parteiveranstaltungen bereitwillig Raum gibt: Aus taktischen Gründen - weil „nicht die offene NS-Schiene gefahren“ werden dürfe,
[...] wird, allerdings von signifikanten Ausnahmen abgesehen, [...] auf Nationalsozialisten der zweiten Reihe bzw. auf dem Nationalsozialismus verbundene Personen wie Otto-Ernst Remer, Rudolf Heß, Horst Wessel, Gottfried Feder (Ökonom), Dietrich Eckart, den „väterlichen Freund“ und Lehrer Adolf Hitlers, oder H. F. K. Günther („Rasseforscher“) zurückgegriffen, die als Lichtgestalten der deutschen Geschichte bzw. wissenschaftliche Autoritäten präsentiert werden: Häufige Ehrung erfährt der 1997 verstorbene „Generalmajor" Otto-Ernst Remer, dem das fragwürdige Verdienst zu kommt, wesentlich zur Niederschlagung des Aufstandes vom 20. Juli 1944 beigetragen zu haben: „Kämpfer, Vorbild, Kamerad. ... Aber auch junge Menschen sollten sich mit dem lebenslangen aufopferungsvollen Kampf Remers auseinandersetzen. ... Am 20. Juli 1944 war er massgeblich an der Niederschlagung des Putschversuchs gegen Adolf Hitler beteiligt. ... Wie an der Front handelte er auch hier befehlsmäßig und eidgetreu. ... Durch Remers energisches und beherztes Eingreifen kam die Verschwörung schon im Anfangsstadium zum Erliegen.“ [...] Neben die hier durch die positive Darstellung des Kampfes gegen die Hitler-Putschisten anklingende Verherrlichung des NS-Regimes tritt die Ehrung Remers für sein revisionistisches Weltbild: „Der Generalmajor Otto Ernst Remer ist 85-jährig im spanischen Exil gestorben. Die Gesinnungsjustiz wollte den greisen General ohne Bewährung in ein Gefängnis stecken, weil er in seiner Zeitschrift ‘Remer-Depesche’ einige historische Gegebenheiten des Dritten Reiches anders sah, als die beamteten Geschichtsschreiber. ... Nach dem Kriege war Remer in der Sozialistischen Reichspartei. Später gab er die vielbeachtete ‘Remer-Depesche’ heraus, die revisionistische Themen abhandelte und den Massenmord an den Juden in Auschwitz und überhaupt im Reich abstritt und den er als ein Betrug zu Lasten des deutschen Volkes bezeichnete. ... Das nationale Deutschland hat mit General Remer einen großen unbeugsamen Kämpfer verloren, der nach dem selbstgestellten Motto lebte: ‘Deines Volkes Ehre ist auch Deine Ehre. Verteidige Sie!’“bb) Rudolf Heß wird von unterschiedlichen Autoren - zur Vermeidung eines offenen Tabubruchs durch die Heroisierung Hitlers - als Hitler-Ersatz hymnisch gefeiert als „das gute Gewissen des deutschen Volkes“, „Märtyrer für Deutschland“, „Friedensbotschafter“ oder „zeitloses Mahnmal der Treue“: [...]
- Die Internet-Homepage der JN-Duisburg enthält den Bericht eines namentlich nicht genannten Autors über ein im Jahr 1999 durchgeführtes „Heldengedenken“, das auf dem Duisburger Waldfriedhof stattgefunden haben soll. Innerhalb diese Berichtes ist die zu diesem Anlass vorgetragene Rede des „Kameradschaftsführers der JN-Duisburg“ abgedruckt, wobei Adolf Hitler ganz unverblümt als „der Führer“ bezeichnet wird. „Wir trauern um die Toten der Kampfzeit aus SA, SS und HJ, insbesondere um die Gefallenen der Feldherrenhalle und Horst Wessel. ... Wir trauern auch um die europäischen Freiwilligen der Waffen-SS ... Wir trauern um die Opfer des Nürnberger Rachetribunals. ... Wir trauern um das Mordopfer der Alliierten, Rudolf Hess.“ [...]
- Unter der Überschrift „Rudolf Hess. Märtyrer für Deutschland“ heißt es im NPD-Organ „Frankenspiegel“: „Er flog am 10.5.1941 nach England, um den Krieg zu beenden. Über 45 Jahre mußte er im alliierten Gefängnis in Berlin in Haft verbringen. In jedem anderen Land hätte man ihn für den Friedens-Nobelpreis vorgeschlagen." [...]
- „Rudolf Heß machte sich für uns schon in den zwanziger Jahren unvergeßlich als er - nach dem vergeblichen Marsch auf die Feldherrenhalle - in Festungshaft saß und dort mit Adolf Hitler unser Evangelium ‘Mein Kampf’ schrieb." [...]c) Nationalsozialistische Traditionspflege
Wie im Nationalsozialismus gehört zur politischen Praxis der NPD eine spezifische öffentliche Selbstdarstellung und die Versinnbildlichung ihrer Ziele in Feiern und Ritualen. Kennzeichnet dies auch andere Bewegungen und Organisationen, so zeigt sich die Wesensverwandtschaft zum Nationalsozialismus [...] in der Auswahl der Anlässe zum Gedenken oder Feiern einerseits und zum Protest andererseits, zweitens in deren Funktion zur Verklärung der Vergangenheit und drittens in der Art der Selbstinszenierung als nationalrevolutionärer Rettungs- und Erneuerungsbewegung.
aa) Mit der Bestimmung der Anlässe feierlichen Gedenkens stellt sich eine Organisation oder Partei in eine Tradition, deren Erinnerung sie pflegt. Die Gedenktage der NPD sind zu einem großen Teil der nationalsozialistischen Bewegungsgeschichte entnommen und rücken die NPD damit ein in die nationalsozialistische Tradition, wie insbesondere:
- Heldengedenktage ("Trauer um die Toten der Kampfzeit aus SA, SS und HJ, insbesondere um die Gefallenen der Feldherrnhalle und Horst Wessel, ... um die europ. freiwilligen der Waffen-SS, ... die Opfer die Nürnberger Rachetribunals, ... um das Mordopfer der Alliierten Rudolf Hess...“) [...]
- Aktionen, wie z.B. Demonstrationen, Gedenkmärsche oder Mahnwachen der NPD zum Todestag von Rudolf Heß („Ruhm und Ehre für Rudolf Heß“), Horst Wessel oder des rumänischen Faschistenführers Codreanu [...]
- Aktionen zum Gedenken an den Marsch auf die Feldherrnhalle,
- Gedenkveranstaltungen zur Machtergreifung (30.1.1933),
- zu Hitlers Geburtstag, [...]
- „Reichsgründungsfeiern“, [...]
- Erinnerung an die Kapitulation,
- „Sonnenwendfeiern“ [...]bb) Zu einer die Übereinstimmung mit dem Nationalsozialismus demonstrierenden Traditionspflege gehört auch der Protest gegen Gedenkveranstaltungen und -tage zur Erinnerung an die Verbrechen des Nationalsozialismus, wie insbesondere:
- Protestversammlungen der NPD am Holocaust-Gedenktag oder gegen das geplante Holocaust-Denkmal anlässlich des Jahrestages der Befreiung des Vernichtungslagers Auschwitz, angemeldet für den 21.1.2000, [...]
- Proteste gegen die Wehrmachtsausstellung, [...]
- Gegendemonstrationen zu Gedenkveranstaltungen an KZ-Gedenkstätten oder Konzentrationslagern. [...]cc) Um staatlichen Verboten - der in NPD-Kreise so genannten „Systemfalle“ - auszuweichen, sind die Unterorganisationen der Partei in den letzten Jahren dazu übergegangen, verdeckte pronazistische Veranstaltungen, wie z.B. „Dichterlesungen“, „Erntedankfeste“ oder „Schnitzeljagden“, durchzuführen [...] oder aber allzu offen nationalsozialistische Traditionspflege demonstrierend Gedenkfeiern (Geburtstag von Hitler oder Heß) vorerst auszusetzen. Aufschlussreich ist die taktische Anweisung des JN-Bundesvorsitzenden S. Roßmüller zum Todestag von Heß: „Was wird seit den systematischen Verboten mit den Heß-Aktionen [der Partei] erreicht? Abgesehen davon, daß die Abenteuerlust einiger weniger befriedigt wird, die statt sich Gedanken zu machen, Adrenalin produzieren, ist nichts er reicht. ... Das Thema Rudolf Heß steht heute nicht im Mittelpunkt gesellschaftsrelevanter Diskussion ... Wir müssen erst unsere Hausaufgaben machen, ehe wir das Geschichtsbild revidieren können. Nur mit einer zeitgemäßen Wortergreifung werden wir Gehör finden für die Notwendigkeit einer Machterlangung. ... Zum jetzigen Zeitpunkt sind Heß-Aktionen taktisch falsch ... Dies war auch der Grund, weshalb sich die Bundesführung der JN entschloß, keine bundesweite Rudolf Heß-Kampagne oder -Demonstration durchzuführen bzw. daran teilzunehmen. Rudolf Heß wird uns das bestimmt nicht Übel nehmen; sehr wohl aber das System!“ [...] Wegen der Verbotsdrohungen soll auch der Geburtstag Adolf Hitlers vorerst nur geheim gefeiert werden. [...]-
dd) Zur Traditionspflege der NPD gehören schließlich auch Aktionen im Sinne des „Kampfes um die Straße“, die den Zweck haben, die Zielsetzung der NPD zu verdeutlichen, und die zugleich einem „zeitgemäß“ aktualisierten Kurs der NSDAP entsprechen, wie insbesondere:
- „Tage des nationalen Widerstandes“,
- Protestveranstaltungen gegen Asylsuchende und Ausländer (Aufruf gegen
den Bau von Heimen für Asylbewerber) [...]
- oder Skinhead-Konzerte, bei denen Musikstücke mit rechtsextremistischen und neonazistischen Texten gespielt werden. [...]Die Wesensverwandtschaft der NPD tritt schließlich auch in der Art und Weise der öffentlich-demonstrativen Selbstdarstellung hervor. Im Unterschied zu den diffamierend so genannten „systemimmanenten Parteien“ bedient sich die NPD nationalsozialistischer Symbole und Instrumente wie Fackeln, Trommeln, Fanfaren, Fahnen, Uniformen, Uniformteilen oder gleichartiger Kleidungsstücke, die darauf abzielen, die politischen Gegner zu provozieren und nach Möglichkeit die gewaltsame „Entscheidung“ zu suchen. [...]
III. Verfassungswidrigkeit der NPD wegen ihres aggressiven Kampfes gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG).
Die NPD ist nicht nur wegen ihrer Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus eine verfassungswidrige Partei, sondern auch deshalb, weil ihr Gesamtverhalten in Übereinstimmung mit ihrer Programmatik die freiheitliche demokratische Grundordnung aggressiv bekämpft. Das entspricht ihrer Selbsteinschätzung (1) und auch der bisherigen Einschätzung der NPD in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur (2). Diesen Sachbefund gilt es differenzierend nach den Tatbestandsmerkmalen, die Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG ausfüllen, im einzelnen zu belegen (3).
1. Selbsteinschätzung der NPD als „verfassungsfeindliche Partei“
Die Beurteilung der NPD als eine die freiheitliche Verfassungsordnung aggressiv-kämpferisch ablehnende Partei deckt sich mit Selbsteinschätzungen aus den Reihen der Partei. Sie fühlt sich ungeachtet der sich seit der Verbotsdiskussion häufenden, demonstrativen Bekenntnisse zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bei der Durchsetzung ihrer Ziele an Verfassung, Gesetz und Recht nicht strikt gebunden. Dass es sich hierbei nicht um folgenlosen Illegalitätsprotz oder um einzelne „Entgleisungen“ handelt, belegen vor allem die gegen das „System“ und alle Gegner der NPD gerichtete Bedrohungsund Gewaltrhetorik sowie die gewalttätigen Übergriffe von NPD Mitgliedern. [...] „Wir, der nationale Widerstand, sind die einzige wirkliche Weltanschauungsbewegung in der bundesdeutschen Partelenlandschaft, mit der NPD als die organisierte Partei, die das politische System in der BRD bis auf die Wurzel bekämpft, auf die Wurzel ablehnt. Ja, liebe Freunde, wir NPD sind stolz darauf, daß wir alljährlich in den bundesdeutschen Verfassungsschutzberichten stehen und als vermeintlich verfassungsfeindlich gegenüber diesem System stehen. Jawohl, wir sind verfassungsfeindlich.“
(H. Apfel, zum „l. Tag des Nationalen Widerstandes am 7.2.1998 in Passau) [...] „Wir bestimmen überall und zu jeder Zeit, was wir tun und was wir für richtig halten. Kein Staat, kein Gesetz und kein Verbot wird uns vorschreiben, wie wir unsere Politik machen sollen. Wir wollen positiv verändern und sind dafür bereit, alles zu tun, was notwendig ist, um diese Änderungen herbeizuführen.“ (S. Hupka, „Einheit und Kampf“ Nr. 18/97) Auf einer Internet-Seite des NPD-Kreisverbandes Aschaffenburg waren im März 2000 „10 goldene Regeln für Aktivisten“ abrufbar, u. a. „3. Vorladungen der Polizei werden grundsätzlich nicht Folge geleistet. (...) 10. (. . .) Bedenke, daß das herrschende System uns mit allen Mitteln bekämpft. Es gibt deshalb keinerlei Kooperation mit seinen Vertretern und Handlangern. Im Umgang mit ihnen sind wir nicht an die Wahrheit gebunden“ [...] Im Mai 2000 hat Holger Apfel (Stellvertretender Bundesvorsitzender) auf einem „2. Tag des Nationalen Widerstandes“ neuerlich bekräftigt, dass „letztlich wirklich politische Veränderungen ... nur der radikale Nationale Widerstand mit der Speerspitze NPD“ erreichen könnte. Dabei werde es die „Aufgabe fundamentaler nationaler Kernaussagen auf dem Opfertisch der Verfassungskonformität ... mit uns, dem Nationalen Widerstand, nicht geben ... . Wir Nationaldemokraten sind die einzige Weltanschauungspartei in Deutschland, die das politische System der BRD in der Wurzel ablehnt. Wir Nationaldemokraten sind keine Partei in diesem System, wir sind eine Partei gegen dieses System. Wir Nationaldemokraten sind keine Partei wie alle anderen Parteien, wir sind eine Partei gegen alle anderen Parteien“. [...] Auf einer Demonstration mit Kundgebung am 12. November der NPD-Bezirksverbände Mittel- und Oberfranken in Gräfenberg beschimpfte der Redakteur der „Deutschen Stimme“ Jürgen Schwab „Gerhard Schröder und seine Gesinnungsverbrecher“ im Zusammenhang mit dem Diktum des „Aufstandes der Anständigen“, dabei den Anstand für sich reklamierend (!). Dieser Aufstand ist aus Sicht des Redners Sache des „politischen Soldaten“, als die sich die NPD-Mitglieder verstehen wollen. Er fügt dann an: „Wir sind die politischen Soldaten Deutschlands und kämpfen für die Freiheit und Ehre unseres deutschen Vaterlandes. Und niemand - niemand wird uns aufhalten. Kein Parteiverbotsgeschrei, keine Kündigung von Bankkonten, keine Versammlungsverbote, keine Haussuchungen, kein Antifageplärr, keine Fernsehberichterstattung, die unsere Gaststättenbesitzer denunziert. Niemand - niemand wird uns aufhalten auf dem Weg, die deutsche Freiheit wieder zu gewinnen.“ [...]Die Selbsteinschätzung als „verfassungswidrige Partei“, die sich die NPD natürlich nicht schwergewichtig programmatisch zuschreibt, weil sie ein Verbot als Erschwerung ihrer Arbeit betrachten muss, wird also von führenden Funktionären und Meinungsträgern gelegentlich durchaus unverhohlen einbekannt. Selbst bei dem Vorsitzenden der Partei scheint dies auf, wenn er konstatiert, die NPD wolle auch im Verhältnis zu den anderen „Bonner Parteien“ nicht eine Partei wie diese sein, „sondern eine Partei gegen sie“ sein und weiter ankündigt: „Wir werden in Deutschland eines Tages die Machtfrage stellen“. [...]
2. Die Unvereinbarkeit der von der NPD verfolgten Ziele mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Spiegel der bisherigen Judikatur
Die Judikatur, insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts, hat sich im Zusammenhang vor allem mit dem Thema der Verfassungstreuepflicht von Beamten und Soldaten schon mehrfach mit der Programmatik der NPD auseinandergesetzt und dabei die Unvereinbarkeit der programmatischen Ziele der NPD mit der freiheitlichen demokratischen Ordnung betont. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass Maßstab und Gegenstand der Prüfung in den verwaltungsgerichtlichen Urteilen zur Verfassungstreuepflicht des Beamten oder seiner Zuverlässigkeit für bestimmte Geheimhaltungsstufen oder der Frage, ob eine Partei in einem Verfassungsschutzbericht als verfassungsfeindlich bezeichnet werden darf, nur teilidentisch ist mit dem Maßstab und dem Gegenstand der Parteiverbotsverfahren. Deckungsgleich vor allem in den beamten- und soldatenrechtlichen Verfahren ist die Prüfung der Unvereinbarkeit der verfolgten Ziele mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung; nicht geprüft wird, ob die Partei diese Ziele mit aktiv kämpferischer, aggressiver Haltung gegenüber der bestehenden Verfassungsordnung mit der Absicht planvoller Beeinträchtigung und Beseitigung dieser Ordnung verfolgt (was erst die materiellen Verbotsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG komplettieren würde). [...]
Das Bundesverwaltungsgericht füllt die Einschätzung als „unvereinbar“ etwa durch die folgende (auch im Verbotsverfahren zu ‘treffende) Feststellung in Bezug auf das Rechtsgut der freiheitlichen demokratischen Grundordnung aus: Unabhängig vom offiziellen Parteiprogramm und der Satzung der NPD ergebe sich die Bekämpfung von Grundprinzipien der Verfassungsordnung und damit eine diesen widersprechende Zielsetzung aus einer ständigen, gegen diese Grundprinzipien gerichteten und der Partei zuzurechnenden Polemik sowie z.B. aus propagandistischer Rechtfertigung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes. Dafür bezieht sich das Gericht auf die in historischer Kontinuität verächtlich gemeinte Verwendung der SystemVokabel und deren sprachliches Umfeld sowie auf die zu konstatierenden Verharmlosungen und Beschönigungen der Geschehnisse im „Dritten Reich“, insbesondere den Vorläuferorganen der „Deutschen Stimme“ (damals „Deutsche Nachrichten“ resp. „Deutsche Wochenzeitung“ mit dem Untertitel „Deutsche Nachrichten“). Die parlamentarische Demokratie werde mit diesem Verhalten als solche angegriffen und bekämpft: „Darin liegt eine politische Zielsetzung, die jedenfalls mit dem Prinzipien der Volkssouveränität und des Mehrparteiensystems nicht zu vereinbaren ist. Es kann daher hier offen bleiben, ob und inwieweit die festgestellten Bemühungen um eine Verharmlosung und Beschönigung des nationalsozialistischen Unrechtsregime und seiner Verbrechen bereits eine Übernahme von dessen sämtlichen Prinzipien und unsere Verfassungsordnung missachtenden politischen Zielen enthalten.“ [...] Diese Einschätzung des für das Beamtenrecht zuständigen Senats hat sich 1983 - auch aufgrund der Würdigung der bis dahin zu beobachtenden Entwicklung - der Zweite Wehrdienstsenat angeschlossen. [...]
Das Gericht sieht sich für den damaligen Zeitpunkt in der Lage zu beschreiben, wie die „Nationaldemokratie“, die die NPD anstrebt, beschaffen sein würde:
- Die Volksgemeinschaft wird als Zweck und Grundlage eines starken Staates angesehen.
- Dieser Begriff orientiert sich „eindeutig“ am Nationalsozialismus, schließt also Nichtdeutsche und Andersdenkende aus.
- Der Einzelne besitzt Wert und Würde nicht um seiner selbst willen; „er besitzt Daseinsberechtigung nur als Glied der Gemeinschaft.“
- Das Gleichheitsprinzip wird abgelehnt; diesem wird das auf dem „allein lebensrichtigen Menschenbild“ beruhende Prinzip der Ungleichheit aller Menschen entgegengestellt.
- Die deutsche Rasse wird in Übereinstimmung mit dem Nationalsozialismus für überlegen gehalten, in der allein die Grundlage des nationaldemokratischen Staates gesehen wird.
- Der Antisemitismus wird wiederbelebt.
Resümierend stellt das Gericht fest: „Damit werden wesentliche Grundrechte und folglich ein unverzichtbares Element der freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgelehnt“. [...]Ein zweites Begründungselement tritt hinzu. Der Senat sieht weiter, dass die NPD darauf ausgeht, die übrigen politischen Parteien aus dem politischen Leben auszuschalten und dass sie sich dabei Methoden- und Begriffswahl der NSDAP zu eigen mache. Sie spreche im Grunde (und damit verwendet der Senat ein Zitat aus dem KPD-Urteil) [...] „allen anderen Parteien unabweisbar und unversöhnlich die Existenzberechtigung im Sinne einer gleichberechtigten und für die Dauer bestimmten Partnerschaft“ ab. Damit bekämpft sie „unmittelbar das Mehrheitsprinzip als eines der Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Ordnung.“ [...] Der Senat fasst dann seine Würdigung zusammen: „Die NPD lässt damit Ziele erkennen, wie sie weitgehend das Bundesverfassungsgericht bei der Sozialistischen Reichspartei (SRP) festgestellt und der Entscheidung zugrundegelegt hat, diese Partei sei verfassungswidrig. Solche Ziele sind mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbaren."
1986 hat sich dann der Erste Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts mit der NPD erneut beschäftigt - unter Verarbeitung des programmatischen Rahmens, der sich bis 1985 auch durch neue Dokumente verändert präsentierte. [...] Nachdem der Disziplinarsenat klargestellt hat, dass es für die vorzunehmende Prüfung der Unvereinbarkeit der Ziele nicht so sehr auf die offiziösen Parteidokumente ankomme, wie auf Äußerungen und Reden von Funktionären sowie auf die Aufsätze in den Presseorganen der Partei, gelangt das Gericht zu einem eindeutigen Befund: Die gleichheits- und freiheitsfeindliche Ideologie der Volksgemeinschaft beherrsche das Bild. Die rassistische Vorstellung von der „Erhaltung der biologischen Existenz unseres Volkes“ (ein Zitat des damaligen Vorsitzenden) werde perpetuiert. Die Hetze gegen die parteienstaatlich geformte parlamentarische Demokratie werde fortgesetzt. Die Methoden- und Zielverwandtschaft zum Nationalsozialismus werde durchgehalten. Insgesamt werde „ein Klima geschaffen, in dem - letztlich womöglich sogar auf Gewaltanwendung zielende - Neigungen gedeihen, diese Grundordnung als in ihren Auswirkungen „unerträglich“ zu beseitigen.“ [...] Dem schließt der Senat die Schlussfolgerung an: „Dieselbe Methode hat Hitler angewandt, uni Demokratie und Freiheit zu beseitigen und eine Diktatur aufzurichten."
Der Senat weist weiter nach, dass die NPD die Geschehnisse im Dritten Reich beschönige und verharmlose, die Kriegsschuld werde geleugnet, die Gegenwart - und nicht etwa die Zeit des Dritten Reiches - werde als „dunkelstes Kapitel der deutschen Geschichte“ bezeichnet. Der Einwand des durch die Disziplinarmaßnahme betroffenen Beamten, die NPD schließe doch Mitglieder, die „durch neonazistische Kindereien und Spielereien“ auffielen, aus der Partei aus, lässt der Senat als entlastend aus folgenden Gründen nicht gelten: „Der Senat vermisst jedenfalls eine auch in Erklärungen führender NPD-Funktionäre zum Ausdruck kommende Abkehr von früher bezogenen Standpunkten, insbesondere auch ihres Verhältnisses zum nationalsozialistischen Unrechtsregime ... Solange sich ein solcher Wandel nicht auch in einem ausdrücklichen Abrücken von den die Partei belastenden früher eingenommenen politischen Positionen zeigt, muss sie das durch ihr bisheriges Auftreten in der Öffentlichkeit vermittelte Bild gegen sich gelten lassen. [...] Im Beschluss vom 24.November 1987 hat sich der 1. Wehrdienstsenat der Unvereinbarkeitsqualifikation angeschlossen. [...]
Die Einordnung der NPD als Partei mit einer mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung unvereinbaren Zielsetzung ist also über eine sehr lange Zeit hinweg gerichtlich bestätigt worden. [...] Angesichts der in sozialwissenschaftlichen Untersuchungen nachgewiesenen, „Kontinuität des ideologischen Kernbestandes"
[...] und der strategischen Radikalisierung des Kurses der Partei in den 90er Jahren
[...] sind diese zum Teil älteren Einschätzungen der NPD als einer verfassungswidrigen Partei nach wie vor zutreffend, wie im folgenden für die einzelnen Tatbestandsmerkmale anhand von Materialien aus der Gegenwart nachgewiesen wird.3. Die Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in aggressiv kämpferischer Weise durch die NPD
Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei setzt nach dem Kriterium der Intensität der Verfassungsstörung voraus, dass das Schutzgut „freiheitliche demokratische Grundordnung“ von einer Partei nach ihren Zielen oder dem ihr zurechenbaren Verhalten ihrer Anhänger beseitigt oder jedenfalls teilweise beseitigt werden soll. [...] Die NPD und die mit ihr organisatorisch, programmatisch und personell verflochtenen Teil- und Sonderorganisationen streben nach ihrer operativen Programmatik die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung an. Das gilt sowohl für die festzustellende Missachtung der Würde, Gleichheit und Freiheit der Einzelnen (a) wie auch für die aggressive Bekämpfung der parlamentarischen Demokratie (b).
a) Menschenrechte und Gleichheit unter „völkischem Primat“
Die NPD strebt die Beseitigung des für eine freiheitliche demokratische Grundordnung konstitutiven Vorrangs der Menschenrechte, insbesondere der Unantastbarkeit der Menschenwürde an. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Sozialistischen Reichspartei bezüglich deren Verhältnis zur Menschenwürde, Gleichheit und Freiheit folgende Zusammenfassung gegeben: „Die SRP als politische Partei missachtet, wie das Verhalten ihrer Anhänger ausweist, die wesentlichen Menschenrechte, besonders die Würde des Menschen, das Recht der Persönlichkeit auf freie Entfaltung und den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz. Vor allem die von ihr betriebene Wiederbelebung des Antisemitismus belegt das nachdrücklich.“ [...] Diese Zusammenfassung gilt uneingeschränkt heute für die NPD.
Das Schutzgut der freiheitlichen demokratischen Grundordnung umfasst die schlechthin konstitutiven Grundlagen einer freiheitlichen Demokratie und folglich nur die Verfassungsbestimmungen, die eben diese verbürgen. [...] Unstreitig gehören dazu die Menschenrechte „als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft“ (Art. 1 Abs. 2 GG), aus denen die Unantastbarkeit der Menschenwürde und die im Lichte des Demokratieprinzips gleiche Freiheit aller Menschen herausragen.
aa) Zwar betont die NPD gelegentlich ihre Grundgesetztreue. Dem kommt jedoch vor dem Hintergrund des „der Bundesrepublik Deutschland in die Wiege gelegten offiziellen Antinationalsozialismus, [des] Verbots der SRP (1952) und insgesamt [des] Konzepts der ,streitbaren Demokratie“ nur geringe Bedeutung zu, (BVerfGE 2, 1). [...] Es kommt vor allem auf die programmatische Äußerungen der Funktionäre der NPD und auf die im Parteiorgan „Deutsche Stimme“ publizierten Auffassungen und Meinungen an, die solange .für die NPD sprechen, wie die Partei sich nicht entschieden distanziert. [...]
bb) Was die würdelose Missachtung der Menschenwürde betrifft, ist zunächst daran zu erinnern, dass die Würdegarantie der normative Ort ist, der mit der höchstdenkbaren Intensität die substantielle Differenz zwischen dem totalen Staat und der normativ intendierten Verfassungsstaatlichkeit verdeutlicht. Art. 1 Abs. 1 GG ist Antwort auf die Menschenverachtung des nationalsozialistischen Staates. Das ist entstehungsgeschichtlich ganz deutlich: Eine explizite Formulierung wollte die Absage an den totalen Staat in der Präambel verdeutlichen, indem es dort heißen sollte, das Grundgesetz sei unter anderem gegeben worden, in dem Willen, nach einer Zeit der Willkür und Gewalt die alten Freiheitsrechte und die geschändete Menschenwürde zu schützen und zu wahren. [...] Am intensivsten ist über den Satz von der Menschenwürde wohl im Grundsatzausschuss beraten worden. Diesem lag ein Entwurf des Redaktionsausschusses vor, in dem es für Art. 1 Abs. 1 GG geheißen hatte: „Die Würde des Menschen ruht auf ewiger, einem jeden von Natur aus eigenen Rechten. Das deutsche Volk erkennt sie erneut als Grundlage aller menschlichen Gemeinschaften an . ...“ [...] Dieses „erneut“ erläuterte Professor Dr. Ludwig Bergsträsser als Berichterstatter für den Unterausschuss dahingehend, dass sich das deutsche Volk „nach den bitteren Erfahrungen in der Nazi-Zeit erneut zu den Grundrechten als der Grundlage aller menschlichen Gemeinschaft“ bekenne. „Wir wollen damit den Gegensatz gegen die 12 Jahre Willkürherrschaft deutlich herausstellen.“ [...] Karl (Carlo) Schmid sieht Art. 1 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit der „bösen Entwicklung“ von „Marsilius von Padua und Hobbes zu den totalitären Ideologen unserer Zeit“. Die Würde müsste demgegenüber das „primäre Element“, der Staat „Gehäuse“ sein, das sie hege. „Vor dem Staat soll der Mensch kommen“. [...] Der Vorsitzende des Organisationsausschusses (Prof. Dr. Hermann von Mangoldt) bemerkte dazu: „Wir (i.e. ein vorbereitender Unterausschuss) wollten mit der Fassung des Art. 1 insbesondere auch den Gegensatz zu dem ausdrücken, was wir in der unmittelbaren Vergangenheit erlebt haben. Die Verletzung der Menschenwürde hat unter dem Nazi-Regime eine große Rolle gespielt. Worin hat sie bestanden? Sie hat gelegen in der Verletzung der Rechtspersönlichkeit des Menschen, in der Verletzung des Mindeststandards an Rechten, die die Rechtspersönlichkeit ausmachen.
Wenn man sich dies als eine Ratio des Art. 1 Abs. 1 GG vergegenwärtigt, ist eine Partei, die wesensverwandt ist mit dem Nationalsozialismus, [...] wegen Art. 1 Abs. 1 GG mit den folgenden Freiheits- und Gleichheitsrechten mit der Verfassungsordnung des Grundgesetzes unvereinbar: Sie versucht zu re-etablieren, was als Negation der wertgebundenen Ordnung ausgeschlossen ist. Wer antisemitisch denkt, redet oder gar handelt, verletzt die Würde der ermordeten und der lebenden Juden und befindet sich auch somit im Abseits der verfassungsmäßigen Ordnung. Insofern leisten die Folgeüberlegungen Feinarbet zu dem, was sich wegen der Wesensverwandtschaft zum Nationalsozialismus schon aufdrängt.
cc) Gelegentlich bb)versucht die NPD, vor allem in ihrer veröffentlichten Programmatik, dem Vorwurf der würdenegierenden Haltung zu entgehen. So gibt sie etwa vor, den Verfassungsstaat BRD zu einem freiheitlichen, demokratischen Rechtsstaat „vervollkommnen“ zu wollen. [...] Dieses Ziel enthüllt seinen wahren Sinn in zahlreichen, der Partei zuzurechnenden Äußerungen als Umkehrung des normativen Verhältnisses von Menschenrechten und Staat/Volksgemeinschaft und in der folgenreichen Relativierung der Menschenrechte einschließlich der Menschenwürde.
Unter Verdrehung von Art. 1 Abs. 2 GG heißt es im Parteiprogramm eher vage: „Volkstum und Kultur sind die Grundlagen für die Würde des Menschen. Deswegen trägt der Staat, dessen ‘Aufgabe der Schutz der Menschenwürde ist, Verantwortung für das Volk.“ Schon in dieser nebulösen Formulierung erscheint „Würde“ als kollektive Größe und nicht als Individualposition. Am Ende des Abschnitts über die „Volkskultur“ wird ein Bekenntnis zur Gleichheit der Menschen vor dem Gesetz und in der Unantastbarkeit ihrer Würde abgelegt. [...] Der Stellenwert und Gehalt dieser Programmaussagen erschließt sich erst aus dem ideologischen Gesamtkonzept der NPD: Menschenwürde und mit ihr die Autonomie des Individuums werden in ein völkisch zentriertes Modell eingeschliffen. Mit der Folge, dass Menschenwürde und Menschenrechte nur dann beachtlich sind, wenn die „Verantwortung für das Volk“ und der dem „Eigennutz“ vorrangige „Gemeinnutz“ - kurz: das „völkische Primat“ - aber nicht entgegenstehen. Die Bruchstellen der vagen Andeutungen im Parteiprogramm und formelhaften Anspielungen auf ein grundgesetzkonformes Vokabular [...] werden in zahlreichen Äußerungen sichtbar, die den Widerspruch zwischen dem Vorrang der Menschenrechte und dem Vorrang des Willens und der Selbsterhaltung der „Volksgemeinschaft“ zu letzterem hin auflasen. Die „Gefahren eines einseitigen Individualismus“, der den Menschenrechten immanent ist, werden nach Auffassung der NPD durch „Volksgruppenrechte und die Stärkung nationaler Souveränität“ sowie durch Pflichten zugunsten der „Volksgemeinschaft“ „abgefangen“. [...] Der Vorrang des „völkischen Primats“ impliziert den Nachrang der Menschenrechte, die nur „im Rahmen der Volksgemeinschaft bedeutungsvoll“ sind, [...] und macht die „Anerkennung, die wir Einzelpersonen zollen, ... von deren Leistung für das deutsche Volk“ abhängig. [...]
dd) Nicht nur die grundgesetzliche Konzeption der menschlichen Würde widerspricht dem ideologischen Konzept der „Volksgemeinschaft“ und dem sie tragenden, von der „Theorie des völkischen Solidarismus“ „wissenschaftlich erschlossenen“, „lebensrichtigen Menschenbild“, [...] sondern auch der allgemeine Gleichheitsgrundsatz. Dieser findet zwar im Parteiprogramm als Gleichheit vor dem Gesetz, als Gleichberechtigung von Mann und Frau im Arbeitsleben und von Frauen und Mädchen in der Frauenpolitik Erwähnung, wird dort jedoch bereits im Ansatz konterkariert durch die nach der sozialdarwinistischrassistischen Ideologie gebotene „Anerkennung und Achtung der natürlichen Ungleichheit“ - eine Ideologie, die sich unauffällig hinter dem wiederholten Hinweis auf das „Dogma der ,angeblichen Gleichheit’ aller Menschen“ verbirgt. [...] Diese Anerkennung der Ungleichheit der Menschen ist der verdeckte Kern der Lehre vom „lebensrichtigen Menschenbild“ [...] Außerhalb des Programms, in weniger sichtbaren Kontexten verlässt die diffamierende Gleichheitskritik der NPD ihre verdeckte Sprechweise und mobilisiert Mitglieder und Anhänger gegen die „Falschthese der Gleichheit“, die „Gleichmacherei“ und den „Gleichheitswahn des Internationalismus“, die „Wurzel des heutigen Totalitarismus“. [...] W. Frenz [...] hält die „Gleichheitsformel für alle Menschen“, die die „Vermischung der Rassen und Kulturen“ erheblich gefördert und die „Völker zerstört“ habe, weil sie ihnen „artfremde Verhaltensweisen“ aufdrängten, für ein Verbrechen an den Menschen. [...]
Diese aggressiv-kämpferische Haltung trifft den Kern des NPD-Gleichheitsverständnisses und hat insofern Methode, als eine auch nur in der Nähe von Art. 1 GG liegende Konzeption, entgegen den vermeintlich verfassungsloyalen Bekenntnissen der NPD, im Widerspruch stunde zu den programmatischen Kernaussagen zur „Volksgemeinschaft“, zum „Nationalismus“ und zum „Rassismus“:
- Erstens berechtigt Gleichheit als individuelles Grundrecht autonome Personen. Die Hetze der NPD gegen Gleichmacherei und Individualismus, denen alles Elend der Welt angelastet wird, ist insofern ideologisch konsequent, als der grundrechtliche Individualismus den Vorrang des völkischen Primats und den Zusammenhalt der „Lebens- und Schicksalsgemeinschaft artverwandter Menschen“ bedroht. [...]
- Zweitens überschreitet Gleichheit als Menschenrecht die Grenzen der „Volksgemeinschaft“ und wird von der NPD scharf zurückgewiesen, weil diese Konzeption sowohl den völkischen Primat unterminiert als auch den Weg verlegt zu innergesellschaftlichen Feinderklärungen, deren sich die NPD reichlich bedient zur Sicherung der „Arterhaltung“ und rassisch-ethnisch-kulturellen Homogenität. [...]
- Drittens sind die Ziele der NPD auch darauf angelegt, die Gleichheit als gleiche politische Freiheit aller Staatsbürger zu beseitigen, weil die von der NPD propagierte „Volksherrschaft“ nur die gleiche blutsmäßige Mitgliedschaft anerkennt, im übrigen aber einer Elitenherrschaft das Wort redet. [...]
- Viertens schweigen das Parteiprogramm und die übrigen exponierten programmatischen Erklärungen nicht zufällig zu den absoluten Diskriminierungsverboten des Art. 3 Abs. 3 GG. Auf die Beseitigung des hierin niedergelegten Schutzes von Individuen und Gruppen, die historisch bevorzugte Opfer staatlicher Verfolgungsmaßnahmen wegen ihrer Rasse, Herkunft und Weltanschauung waren, zielt der operative Rassismus und Antisemitismus der NPD gerade ab. [...]Die Leerstelle, die das abwesende allgemeine Gleichheitsgebot und die Diskriminierungsverbote hinterlassen, wird in der NPD-Programmatik von Artgleichheit und Einheit ausgefüllt. [...] Flagranter kann eine dem Würdeprinzip gegenüber feindliche Haltung gar nicht ausgedrückt werden, also die Lehre von der Artgleichheit und -fremdheit, also die Lehre von der substantiellen Homogenität, wieder auferstehen zu lassen. Es ist daran zu erinnern, dass das theoretische Konstrukt von der ,Artgleichheit’ [...] in Verbindung mit dem Freund-Feind-Denken die Folie für die Feinderklärung nach rassistischen Differenzierungskriterien gewesen ist. Sie diente sowohl als theoretische Fundierung der Nürnberger Rassegesetze wie der Judenvernichtung.
Die NPD sieht sich in der Verwendung solchen Vokabulars offensichtlich in historischer Kontinuität zu einer frühen Zielbeschreibung, die auch im nationalsozialistischen Denken nach der Machtergreifung zu finden war. Damals hatte Carl Schmitt auf dem Juristentag 1933 gesagt: „Wir stehen in einem großen Kampf, in dem schwersten Kampf um das Recht, den ein Volk gekämpft hat, das ist zugleich ein Kampf um sein Selbst und um ein arteigenes Führertum. Wir stehen im Kampf gegen die abstrakte Nichtunterscheidung von Gleich und Ungleich. Der Nationalsozialismus hat den Mut, Ungleiches ungleich zu behandeln und sieht darin auch sein eigentliches Recht.“ [...] Diese Sätze könnten zweifellos genauso in Reden von NPD-Funktionären wörtlich eingebaut werden und man darf sicher sein, dass sie auf lebhaften Beifall träfen. Angesichts der historischen Wirklichkeiten, die mit diesen Begriffen verbunden sind, ist die politische Propagierung solcher Begriffe nicht nur schlechthin unerträglich, sondern mit einer freiheitlichen demokratischen Verfassungsordnung unvereinbar.
Die NPD lässt sogar erkennen, dass sie solche Wirklichkeiten herbeiführen will. Im Rahmen einer NPD-Veranstaltung am 7. Januar 2001 in Bad Oldesloe hat Horst Mahler eine auf den 15. Oktober datierte und von ihm selbst zusammen mit den rechtsextremistischen Theoretikern Dr. Reinhold Oberlechner und Uwe Meenen gezeichneten Broschüre des ,Deutschen Kollegs’ mit dem Titel ,Ausrufung des Aufstandes der Anständigen’ verteilt. In dieser Schrift wird unter anderem „das Verbot der jüdischen Gemeinden“ und „aller vom jüdischen Volksgeist beeinflussten Vereinigungen und Einrichtungen“ gefordert. „Der Judaismus“ sei „eine tödliche Gefahr für die Völker“; insbesondere-dauere der „Krieg der jüdischen Organisationen gegen das Volk“ an. Insofern sei „der Kulturkampf gegen den Judaismus ... das Mittelpunktgeschehen, das der Welt eine neue Gestalt gibt“ und „die nationale und soziale Revolution der Deutschen ... die praktische Seite der Kritik des Judaismus“. [...] In dieser Kennzeichnung eines „Krieges der jüdischen Organisation gegen das deutsche Volk“ ist die Feinderklärung an Juden implizit enthalten. Man mag sich vorstellen, was nach einer Machtübernahme geschieht. Das Szenario wird in der Broschüre angedeutet: In Deutschland lebende Ausländer müssen grundsätzlich öffentliche Verkehrmittel benutzen (offenbar gilt: Deutschlands Straßen den Deutschen!), Rauschgiftbesitzer werden standrechtlich erschossen. Was würde wohl eine Ordnung bringen, welche die „Ideologie der Menschlichkeit“ verbieten will? [...]
Die NPD strebt die Beseitigung der freiheitlichen Demokratie in der Bundesrepublik Deutschland an, um stattdessen eine antidemokratische „Volks-“ und „Elitenherrschaft“ mit totalitären Zügen zu errichten, in der politisch Andersdenkende als „Feinde“ bekämpft und ausgeschaltet werden.
aa) Demokratie als „feindliches“, „diktatorisches“ „System“
Die Beseitigungsabsicht äußert sich in der demagogischen Hetze gegen die parlamentarische Demokratie als eines feindlichen Systems. Auch darin liegt eine Kontinuitätslinie im der NPD zurechenbaren Verhalten und Denken seiner Funktionäre und Mitglieder. Die Rechtsprechung hat diese antidemokratische und antiparlamentarische Grundausrichtung mehrfach festgestellt. [...] Das Selbstverständnis der NPD als einer „national-“ bzw. „sozialrevolutionären“, „unumstößliche Wahrheiten durchsetzenden Bewegung“ [...] indiziert die angestrebte Beseitigung der grundgesetzlichen Demokratie. Mit kaum zu überbietender Deutlichkeit und Aggressivität tritt die Beseitigungsabsicht in einer demagogischen „Systemkritik“ zutage, die erkennen lässt, dass die NPD den Basiselementen jeder Demokratie - Dialogfähigkeit, Kompromissbereitschaft, Verhandlungslösungen, politischer Wettbewerb mit anderen Parteien - eine radikale Absage erteilt, weil sie das „demokratische System“ selbst zum „Feind“ erklärt, für einen „Fehler“ und „das Grundübel der deutschen Gegenwart hält, das „nicht reformierbar“ sei. [...] Aus zahlreichen Äußerungen von NPD-Funktionären und -Anhängern ergibt sich daraus die „revolutionäre“ Konsequenz, dass die Demokratie zu stürzen ist:
- In einem Vortrag am 11. August 2000 in Straßkirchen bezeichnete H. Makler Demokratie als das „voll entfaltete System des organisierten Verbrechens“ und fügte hinzu, erst die Überwindung der Demokratie bedeute wahre Freiheit. [...]
- „Wir wollen nicht bewahren, wir wollen dieses System überwinden, weil davon das Überleben unseres Volkes abhängt.“ [...]
- „Um dieses kranke und pervertierte System zu stürzen, ist die NPD angetreten!“
[...]
- „Wo Mißstände als vermeintliche ,demokratische Defizite’ wahrgenommen werden, reagieren wir mit Konzepten, die diese Defizite beheben und das demokratische Ideal ,besser verwirklichen’ sollen- Das sind alles Sackgassen, weil das Ideal eine auf vereinseitigendem Denken beruhende schlechte Abstraktion ist. (...) Die politische Freiheit wird bei uns erst dann eine Chance haben, wenn sich die Kritik nicht mehr auf vermeintliche Mißstände richtet, sondern das demokratische Ideal überwindet“. [...]Die „Legitimation“ für den geplanten „Sturz des Systems“ entleiht sich die NPD der Charakterisierung der bestehenden Ordnung als „Diktatur“ und „Feind“:
- Der damalige JN-Bundesvorsitzende und jetzige stellvertretende NPD- Bundesvorsitzende H. Apfel erklärte im Januar 1997, wichtig sei der „gemeinsame politische Grundkonsens zur Überwindung des gemeinsamen Feindes -des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland“. [...]
- Auf der Abschlusskundgebung einer NPD-Demonstration am 15. Juli 2000 bezeichnete das Mitglied des Parteivorstandes der NPD A. Storr die Bundesrepublik nicht nur als Diktatur, sondern gleich als „schlimmste Diktatur, die es je in diesem Lande gab“. [...]
- Die häufige Bezeichnung der BRD als Diktatur in NPD-Kreisen und die Feindstellung der NPD zu ihr wird zugespitzt von M. Roeder, Wahlkreiskandidat der NPD in Stralsund-Rügen-Grimmen bei der Bundestagswahl 1998. Er sagte auf einer NPD-Wahlkampfveranstaltung, man wolle mit den Russen zusammenarbeiten, um eine freie Republik zu gründen, von der „aus man Bonn den Krieg erklären kann. ... Liebe Freunde, wir stehen im Freiheitskrieg." [...]
- Im Bericht über eine Veranstaltung der JN heißt es 1999, der Vortragende F. Seifert „drückte in einer flammenden Rede die Gefühle der hier Versammelten aus und erklärte der Demokratendiktatur entschieden den Krieg." [...]Die demagogisch überrissene Hetze gegen das demokratische „System“ und die Umsturz- und Bürgerkriegsrhetorik verdeutlichen, dass es der NPD nicht um eine argumentative Auseinandersetzung mit anderen Meinungen, einen Wettbewerb um Mehrheiten geht, sondern um die Abschaffung der als „feindliche Diktatur“ gebrandmarkten demokratischen Ordnung, gegenüber der sich die nationalund sozialrevolutionäre Bewegung in einem unversöhnlichen, kompromisslosen Kriegszustand befindet. Dieses Kriegszustandsmäßige im Verhältnis zum System wird auch darin deutlich, dass der Stellvertretende Parteivorsitzende der NPD Holger Apfel die Vorbilder der Partei „allein in den Helden der deutschen Wehrmacht und der Waffen-SS“ sieht. [...] Der Redakteur der „Deutschen Stimme“ Jürgen Schwab geht ebenfalls vom Kampfszenario aus: „Wir sind die politischen Soldaten in Deutschland. Wir machen das politisch, was unsere Väter in den Weltkriegen militärisch für uns vorgeleistet haben ... Wir sind die politischen Soldaten Deutschlands und kämpfen für die Freihelt und Ehre unseres deutschen Vaterlandes.“ [...]
Diese Beseitigungsabsicht tritt außerdem in Forderungen der NPD nach Abschaffung des Parlamentarismus hervor. Zwar werden von der NPD auch Parlamentarismus und Wahlen im Rahmen des „Kampfes um die Parlamente“ taktisch genutzt, [...] jedoch grundsätzlich abgelehnt, für „überflüssig“ erklärt [...] und nach der vollendeten „nationalen Revolution“ als Widerspruch zum Nationalismus abgeschafft: „Wer seine Legitimation als Nationalist über die Wahlteilnahme begründen will, der nennt sich zu Unrecht ,Nationalist’, möchte vielleicht einfach nur an dem System teilhaben, das er vorgibt, bekämpfen zu wollen, oder er hat sich bereits geistig an das System so weit assimiliert, daß er den Widerspruch nicht erkennt, in dem er gefangen ist.“ [...] Weder das Prinzip parlamentarischer Repräsentation noch eine parlamentarische Opposition oder das allgemeine Wahlrecht hat in der NPD-Programmatik Platz, in der die parlamentarische Demokratie als eine der „Irrlehren der Französischen Revolution“ firmiert, die den Willen der „Volksgemeinschaft“ verfälscht, „verbrecherischen Cliquen“ an die Macht hilft, keine „Erneuerung aus dem Volk heraus“ zulässt und den „Aufbau einer starken Zentralgewalt“ verhindert. [...]
Der aggressiv-kämpferische Antiparlamentarismus der NPD zeigt sich exemplarisch in folgenden Äußerungen, die verdeutlichen, dass sich eine parlamentarische Demokratie nach liberalem Muster und „Volksgemeinschafts-Demokratie“ nach dem Vorstellungsbild der NPD ausschließen: [...]
- „In einer Demokratie hat der Wähler die Möglichkeit sich durch Schurken
eigener Wahl regieren zu lassen.“ [...]
- „Im Grunde liegt das Zurückgreifen auf das christlich-demokratische System außerhalb der Zeit, denn ein solches System wird in Krisenzeiten stets von den modernen totalitären Auffassungen überwunden, die die absurde Theorie der Volkssouveränität und des daraus folgenden allgemeinen Wahlrechts ablehnen, da es nicht möglich ist, die höchsten politischen Entscheidungen unterschiedslosen Massen von sachlich Unerfahrenen und Gleichgültigen zu überlassen.“ [...]
- „Jegliche Wahl im Parteienstaat ist eine Verfälschung des Volkswillens.“ „Die parlamentarische Filiale wird eine Partei sein, deren einziges Ziel die Abschaffung des Parteienstaates sein wird.“ [...]
- „In sogenannten Demokratien organisieren die Demokraten ihre Opposition selbst, damit diese schön im Rahmen des demokratischen Diskurses bleibt. Das war in der DDR und ist auch in der BRD nicht anders.“ [...]Aussagen dieser Art bestätigen die taktische Einstellung der NPD zum Parlamentarismus und zum Wahlrecht als Ausdruck der „absurden Theorie der Volkssouveränität“ [...] und dekonstruieren den beiläufigen Hinweis auf Wahlen als „wichtigsten Ausdruck der politischen Willensbildung in einer Demokratie` als rein instrumentell gemeintes Bekenntnis, dessen taktischer Sinn den Anhängern auch vermittelt wird. Ein deutliches Indiz für die in der NPD verbreitete ablehnende Haltung gegenüber Wahlen lässt sich dem Strategiepapier entnehmen. Dessen Autoren meinen begründen zu müssen, warum die Wahlteilnahme für die Partei bedeutsam ist - ein für eine demokratische Partei absurder Vorgang. Die Wahlteilnahme soll demzufolge, erstens dem Publikum die Ernsthaftigkeit der Ziele der NPD demonstrieren, zweitens dazu dienen, die „rechtswidrigen Behinderungspraktiken“ der Behörden wegen sonst drohender Wahlanfechtung einzuschränken, und drittens den Zugang zur Parteienfinanzierung sowie Legalitätsvorteile sichern.
c) Errichtung einer antidemokratischen Ordnung:
Die Absicht der NPD, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen, folgt schließlich aus der von der NPD propagierten, antidemokratischen Herrschaftsordnung.
aa) „Volksherrschaft“ - „neue Ordnung“ unter „völkischem" Primat:
Politisches Ziel der NPD ist die Errichtung einer von Parteifunktionären häufig nur vage angesprochenen „neuer. Ordnung“ der „Volksherrschaft“. Hinweise auf einen „modernen Totalitarismus“, [...] auf die „Führung“ durch eine „Elite“ oder einen „Monarchen auf Lebenszeit“ [...] verweisen darauf, dass sich die „neue Ordnung“ nicht nur fundamental von der bestehenden republikanischen und rechtsstaatlichen Demokratie unterscheidet, sondern wesentlich auf undemokratischen Prinzipien aufbaut. Bereits 1996 gab der Parteivorsitzende Voigt das Ziel vor, „mit einer neuen Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung das alte System hinwegzufegen“. [...] Konsequenterweise beschreibt Voigt die NPD als „Partei der neuen Ordnung“ und als „nationale Alternative für ein besseres Deutschland“. [...] Bereits 1998 hat sich Voigt mit praktisch identischem Wortlaut geäußert, es gehe der NPD um eine „längst überfällige neue politische Ordnung“. [...] Unter dem Eindruck der Verbotsdiskussion wird die Legitimität des Kampfes für eine „neue Ordnung“ aus Art. 146 GG abgeleitet. Eine „neue Ordnung“ wird auch von anderen führenden Funktionären der NPD als Ziel genannt. So 1996 vom damaligen JN-Landesvorsitzenden in Bayern (Rainer Hatz) auf der Einladung zum JN-Landeskongreß am 31. März 1996: „Wir kämpfen für eine neue Ordnung ...“ [...] Diese neue Ordnung wird von der NPD zum einen negativ von bestehenden Regierungsformen abgegrenzt. Insbesondere die „westlich-liberale Werteordnung“ ist der „neuen Ordnung“ nach Ansicht der NPD diametral entgegengesetzt. [...] Die NPD operiert zwar - vor dem Hintergrund von Art. 21 Abs. 2 GG gezwungenermaßen - mit dem Begriff „Demokratie“, dessen Elemente „demos“ und „kratein“ freilich antidemokratisch umgewidmet und eingebracht werden in das Gesamtkonzept der „Volksherrschaft“. Der Demokratie in der BRD wird vorgeworfen, sie sei „nicht aus einer kollektiven Volksgemeinschaft“ entstanden, „sondern aus einer Ansammlung von Individuen.“ Dem wird eine kollektivistische Form der Herrschaft gegenüber gestellt, in der die Freiheit des Einzelnen dem Volkswillen nachgeordnet ist. Am Ende bedeutet NPD-Demokratie, „daß das Volk als organisch, ganzheitlicher Körper Herrschaft ausüben soll“. [...] Wie und durch welche Institutionen das geschehen soll, bleibt unklar: „Volksherrschaft setzt die Volksgemeinschaft voraus. Politische Organisationsformen müssen so geordnet sein, daß sie handlungsfähige Organe ermöglichen, die in Übereinstimmung mit den Grundzielen des Volkes handeln.“ [...]. Auch die Thesenpapiere der JN formulieren: „Für Nationalisten ist die Grundvoraussetzung der wahren Volksherrschaft die Volksgemeinschaft.“ [...]
bb) Elitenherrschaft als Kern der „Volksherrschaft“
In den „Thesenpapieren“ der JN wird die „Volksherrschaft“ als Elitenherrschaft decouvriert, die jegliche Nähe zu Prinzipien demokratischer Legitimation und zu demokratisch konstituierten Institutionen vermissen lässt. Diese Thesenpapiere sind von besonderer Bedeutung, weil sie - als Ergebnis einer „leidenschaftlich geführten Aussprache“ - „die weltanschauliche Grundlage der Jungen Nationaldemokraten“ darstellen. Sie umschreiben, ebenso wie das Parteiprogramm, die Position der Partei, zumal nicht bekannt geworden ist, dass sich die NPD von den Thesen der JN je distanziert hätte. [...] „In einer vollständig entwickelten nationalen Gemeinschaft - unserer Volksgemeinschaft - sind Eliten eine Notwendigkeit: ,Elite’ heißt zu den Besten eines gesellschaftlichen Bereiches zu gehören. Der Begriff schließt nicht allein Eigenschaften wie Klugheit und Sachverstand ein, sondern weist darüber hinaus auch besonders hohe Anforderungen an die Persönlichkeit aus. Diese nationale Elite ist eine dem Volke dienende Elite der Pflicht und Verantwortung." [...] Deutlicher kennzeichnet der JN-Landesverband NRW die Vorbilder der neuen Elite: „In erster Linie muß die neue Elite Voraussetzungen charakterlicher Art aufweisen. Sie muß, von Geburt an, auf ihre Aufgabe vorbereitet sein. Das ist keine neue Idee. ... Man nennt sie die aristokratische Idee. Sie hat in dem Adel aller Geschichtszeitalter Form angenommen. Zum vorletzten Mal im mittelalterlichen Adel. Zum letzten Mal in der SS.“ [...]
Die Legitimation dieser herrschenden Eliten beruht vorrangig auf ihrer Stellung und auf ihren Persönlichkeitseigenschaften, nicht auf ihrer demokratischen Legitimation durch eine Wahl. Das allgemeine Wahlrecht spielt als möglicher Legitimationsmodus der Elitenherrschaft keine nennenswerte Rolle. Das existierende Wahlrecht wird lediglich als mangelhaft beschrieben und Wahlen werden an keiner Stelle als Legitimationsverfahren herangezogen. In These 11 heißt es: „Das allgemeine Wahlrecht allein ist noch kein Ausdruck wirklicher und vollkommener Demokratie. Die Volksherrschaft gründet sich nicht auf die Tatsache, daß jeder Einzelne einen machtlosen Machtanteil besitzt. Im Rahmen einer Gesamtgesellschaft bietet das Wahlrecht keine wirkliche Entscheidungsmöglichkeit; es hat lediglich bestätigenden Inhalt und ist Ausdruck tatsächlicher Machtverhältnisse.“ [...]
Der einzige Legitimationsmodus, der für die von der NPD angestrebten „Eliten’ existieren soll, ergibt sich aus der Forderung, dass sich jede Elite „von Generation zu Generation aus dem Volk heraus erneuern“ muss, wobei auffällig ist, dass dieser Erneuerungsprozess („sich erneuern“) offensichtlich ohne Mitwirkung des Volkes vonstatten geht. Als Grund für die Erneuerung wird nicht auf das demokratische Prinzip rekurriert, sondern die Gefahr beschworen, die Eliten könnten „sich als Klasse vom Volksganzen abheben, einnisten und Sonderrechte fordern, ohne ihre eigentliche Aufgabe wahrzunehmen.“ [...] Diese Wortwahl ist weder Zufall noch Ungenauigkeit, sondern entspricht in einer weiteren These: „Nach einem für sinnvolles politisches Wirken angemessenen Zeitraum, hat sich die Führungselite aus der Volksgemeinschaft heraus zu erneuern.“ [...] Der JN-Landesverband NRW wird auch in diesem Punkt deutlicher: Eine „Elite degeneriert, wenn die beiden folgenden Bedingungen nicht erfüllt werden: 1. Es ist notwendig, daß Elemente geringeren Wertes aus der Elite ausgeschlossen werden. 2. Wertvolle Elemente, die aus der Masse des Volkes aufsteigen, müssen der Elite eingegliedert werden. Mit anderen Worten: man muß einer Aristokratie, wenn man ihre Degeneration vermeiden will, die Bedingungen von allem organischen Leben auferlegen: Ausscheidung des Abfalls und Erneuerung der Substanz.“ [...]
Der NPD geht es mithin um die Selbsterneuerung einer herrschenden Elite, die von oben erfolgt. Wie dies geschehen soll, bleibt im Dunkeln. Weniger dunkel formuliert sind die Aufgaben der „Elite“: sie soll führen, ohne dabei von politischen Gegnern behindert zu werden. Das „Volk“ kommt nur einmal und recht unvermittelt ins Bild, um als „Anspruchsinhaber“ seine Beherrschung durch Eliten zu rechtfertigen: „Auf die Führung durch solch eine Elite hat das Volk eine Berechtigung und einen Anspruch [...] Die elitäre „Führung“ wird als „neuer politischer Adel“ vorgestellt, der nicht aus dem politischen System etwa durch Wahl hervorgeht, sondern über dieses verfügt: „Die Handlungsfähigkeit einer Führungselite muß wieder dadurch gewährleistet werden, daß ihr ein politisches System zur Verfügung steht, welches sich nicht durch ihm innewohnende verankerte Blockademechanismen auszeichnet. ... Es darf nicht sein, daß die mit der Führungsverantwortung beauftragte Elite, von den nicht mit der Führung beauftragten, ausgesprochenen Gegnern in ihrer Arbeit, systembedingt behindert wird.“ - Der nationalen „Elite“ kommt also eine absolute, von demokratischer Kontrolle und Legitimation abgelöste Machtstellung zu, die nur durch die undeutliche Pflicht zur Regeneration „begrenzt“ ist. Ihr Mandat entnimmt die „Elite“ den schicksalhaft-dunklen Kräften, denen sie letztlich ihre Entstehung verdankt: „Die Not und die Notwendigkeit wird die neue Elite auslesen. Das europäische Unheil, das noch kommen wird, wird auch zeigen, wo sich die Kräfte befinden, die fähig sind, für die Gesamtheit zu handeln. Diese Kräfte werden sich selber und den anderen durch die Taten offenbaren, die ihnen ihr Gewissen zu tun auferlegen wird. Sie werden sich der Gemeinschaft durch die Dienste, die sie ihr leisten, aufzwingen.“ [...]
Mit der Vorstellung einer letztlich nach dem Vorbild der „Soldaten der Waffen-SS“
[...] sich einer Gemeinschaft „aufzwingenden“ Elite legt die NPD ihren demokratischen Offenbarungseid ab und propagiert unter dem Deckmantel der „Volksherrschaft“ eine „politische Grundordnung“, deren Installierung als Elitenherrschaft die Beseitigung aller wesentlichen Elemente der parlamentarischen Demokratie voraussetzt.cc) Autoritäre innerparteiliche Willensbildung
Dem antidemokratischen Herrschaftsmodell der NPD korrespondiert nach nationalsozialistischem Vorbild [...] ein autoritäres Verständnis politischer Willensbildung, für das innerhalb der Parteiorganisation das Leitbild des „politischen Soldaten“ maßgebend ist, [...] das sicher stellen soll, dass die „Partei als geistig geschlossener Block“ den Feinden gegenübertritt. [...] Die Aufforderung des Parteivorsitzenden an Sympathisanten, auch Mitglieder zu werden, stellt nicht etwa auch die Möglichkeiten der Mitwirkung in der innerparteilichen Demokratie heraus, sondern richtet die Frage an das potentielle Mitglied, ob „Du bereit bist, Dich ein- und unterzuordnen, dann ist Dein Platz in der NPD“ - und erläutert die Vorteile, „wenn Ihr unserer Führung folgt“. [...] Die antidemokratische Einstellung der NPD geht auch aus dem „Lexikon der politischen Grundbegriffe“ hervor, in dem unter dem Stichwort Demokratie die Überbetonung des Einzelnen in der liberalen Demokratie beklagt und demgegenüber der nationaldemokratisch-völkische „Grundgedanke“ - „Einsatz des einzelnen für das Ganze unter Berücksichtigung des Mehrheitswillens“ - hervorgehoben wird. Statt auf Wahlen werden unter dem Stichwort Demokratie wiederum die Bedeutung der „Elite“ und „vordemokratische Überlieferungen und Bindungen“ hervorgehoben. [...]
4. Modalität der Verfassungsstörung
Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei setzt nach dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 S.l GG ferner ein „Darauf-ausgehen“ voraus, die freiheitliche Grundordnung zu beseitigen. Hierunter ist als spezifische Modalität der Verfassungsstörung eine kämpferischaggressive Haltung zu verstehen, zu der als aktives Moment ein planvolles Handeln hinzutritt. [...] Auch diese Tatbestandsvoraussetzungen eines Parteiverbots werden von der NPD und der mit ihr organisatorisch, programmatisch und personell verflochtenen JN erfüllt.
a) Kämpferisch-aggressive, gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Haltung der NPD
Der Angriffscharakter der operativen, auf Beseitigung der freiheitlichen, demokratischen Grundordnung abzielenden Programmatik der NPD tritt insbesondere in Ausschaltung politisch Andersdenkender [...], der Rhetorik der Gewalt [...] und der Rechtfertigung und Androhung von Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung hervor [...].
aa) Ausschaltung politisch Andersdenkender
Die radikale Absage-der NPD an die rechtstaarliche und republikanische Demokratie beweist ihre kämpferische Aggressivität nicht nur in der Forderung nach der Abschaffung der parlamentarischen Demokratie und des Parteiensystems [...] und der Feinderklärung gegen das „System“, sondern auch in der politischen Ausbürgerung und Diffamierung aller Gegner der NPD-Ideologie als „Feinde“. Statt die demokratischen Verfahren als Möglichkeit Wettbewerbs mit anderen Parteien zu nutzen, also mit ihnen in Konkurrenz zu treten zur Gewinnung von Mehrheiten, wird Andersdenkenden von der NPD die Berechtigung bestritten, ihre Meinung zu äußern und politisch durchzusetzen. Das hermetische Weltbild der NPD lässt eine argumentative Auseinandersetzung und jenes Minimum an Toleranz nicht zu, ohne das eine Demokratie nicht lebensfähig ist. Die zu „Feinden“ erklärten politischen Gegner werden mit Verfolgung bedroht für den Fall, dass die NPD über die dazu notwendigen Mittel verfügt. Zahllose, im folgenden exemplarisch aufgeführte Äußerungen fügen sich nahtlos ein in die bereits dargelegte Vorstellung der NPD eines politischen Soldatentums, das zur Rettung der Heimat und zur Errichtung der NPD-„Volksherrschaft“ in den „Krieg“ geführt wird, um die Widersacher nicht, wie in einer Demokratie üblich abzulösen, sondern „hinwegzufegen“, mit „Hass“ zu verfolgen, zu „hängen“, wie „Verbrecher“ zu jagen und letztlich zu „vernichten“:
- „Jagt sie davon, die Bonzen von Bonn" - „...den Etablierten die heuchlerische Maske vom Gesicht reißen...“ - „...eben jene Politiker aus den Parlamentssesseln und von den Futtertrögen der Macht hinwegfegen". [...]
- „In guten Zeiten waren Verbrecher im Gefängnis, heute sind die Verbrecher in den Parlamenten. So tummelt sich heute selbstgefällig eine Clique von Politikern, welche sogar ihr Ehrenwort beflecken.“ [...]
- „Unser besonderer Hass gilt den Politikern, die solche Rahmenbedingungen für diesen Raubtierkapitalismus schaffen.“ [...]Der Bundesvorsitzende der NPD Voigt hat sich ebenfalls einschlägig geäußert. Im Jahre 1996 kündigte er an, die NPD werde nicht nur eine neue Ordnung errichten, sondern „wird auch die zur Rechenschaft ziehen, die sich am Wohle des Volkes vergangen haben.“ [...] Es wird also mit Bestrafung für diejenigen gedroht, die sich aus Sicht der NPD am Wohle des Volkes vergangen haben. Die Bedrohung ist auch deutlich in dem Artikel von Voigt aus dem Jahre 1997, in dem es heißt: „Etablierte aufgepal3t: Die deutschen Nationalen vergessen euch nicht." [...] Auch unliebsamen Journalisten werden vom Parteivorsitzenden unverhohlen Sanktionen angedroht. Der Parteivorsitzende Voigt hat auf dem 2. Tag des Nationalen Widerstandes am 27. 5. 2000 laut der Veröffentlichung seiner Rede auf den Seiten der Partei im Internet bezogen auf einen namentlich genannten Journalisten gesagt: „Wir vergessen seinen Namen nicht und werden uns auch nach einem politischen Wachwechsel seiner erinnern!“ [...] Vom aktuellen Mitglied des Bundesvorstandes der NPD S. Roßmüller stammt die unzweideutige Äußerung: „Dereinst werden ,Andere’ in Nürnberg hängen“. Auf einer Veranstaltung der NPD am 18. 7. 1998 in Kulmbach forderte er die Todesstrafe für Politiker, die das Volk verraten haben, führte und darauf bezogen wörtlich aus: „Keiner von diesen wird uns entkommen, dafür werden wir schon sorgen. Alle Flughäfen und Wege, die aus dem Lande führen, werden dicht gemacht. Anschließend wartet der Strang!“ [...]
Ebenfalls an die Kriegsverbrecherprozesse anknüpfend, hatte der damalige JN-Bundesvorsitzende A. Ezer am 13.12.1998 bei einer Veranstaltung der NPD gedroht, falls die NPD etwas zu sagen hätte, stünden die Nürnberger Prozesse noch aus. [...] - Der Fraktionsvorsitzende der NPD im Stadtrat von Königstein/Sachsen, U. Leichsenring, drohte, nachdem die Polizei ein Waffenlager der Organisation „Skinheads Sächsische Schweiz“ ausgehoben hatte und eine Sonderkommission wegen des Vorwurfs der Bildung einer kriminellen Vereinigung ermittelte, es werde der Tag kommen, da würden die „vor dem Volksgericht“ stehen, die heute die nationalen Kameraden verfolgen. [...] - Vom damaligen Mitglied des NPD-Bundesvorstandes G. Janik stammt die Äußerung, daß es, wenn die NPD einmal an Macht sei, ein Tribunal geben werde gegen jene, die jetzt der Bewegung schaden.“ (Fehler im Original). [...] Ein wiederkehrendes Motiv ist damit auch die gerichtliche Verfolgung politischer Gegner, sobald man die Macht dazu hat, nicht jedoch wegen des Begehens von Straftaten im Amt, sondern wegen rechtsstaatlich überprüfbarer Maßnahmen die Waffenlager aufspüren oder sogar wegen bloßer politischer Gegnerschaft zur „Bewegung“.
Der NPD Kreisverband Löbau-Zittau droht wegen als ungerechtfertigt empfundener Behandlung einem Politiker: „Deutlicher kann von Seiten des CDU Mitgliedes ... momentanen BM’s nicht gezeigt werden, welche Mittel Recht sind, um Macht zu erhalten und zu verteidigen. Der Zweck scheint die Mittel zu heiligen. Aber nicht mit uns, nicht mit der NPD, wir werden schonungslos gegen jede Abnormität vorgehen, betrifft es nun Personen im Staatsdienst oder einfache Bürger.“ [...] - „Auch in der Politik sind schon über Nacht aus Jägern Gejagte geworden. Nationaldemokraten verfügen zwar über keine Zersetzungs- oder Spitzelabteilung, wohl aber über ein gutes Gedächtnis.“ [...] - Auch das Mitglied des Bundesvorstandes der NPD U. Holtmann qualifizierte laut der NPD-Publikation „Niedersachsen Spiegel“ auf dem Landesparteitag in Niedersachsen die Summe aller schlechten Nachrichten als Völkermord am deutschen Volk. Dem schloss er die Forderung an: „Die Täter dieses Völkermordes verdienen die Todesstrafe." [...] - M. Roeder: „Wenn jemand im Parlament aufsteht und klatscht, daß wir ein Viertel des Reichsgebietes verloren haben, der ist ein Volksverräter, der hat den Tod verdient.“ Auf das Nachfragen des Journalisten: „Also die Bonner Politiker?“ antwortete Roeder: „Die Bonner Politiker und eben die Herren im Parlament.“ [...] - „Das Geschmeiß der jetzigen Regierung muß eliminiert werden.“ [...] Das damalige JN-Bundesvorstandsrnitglied L. Käppler bezeichnete auf einer Vortragsveranstaltung des NPD-Kreisverbandes Ortenau am 12.9.1998 in Achern (BW) Gegendemonstranten als „Abschaum und Geschmeiß“, für dessen „Existenz“ die jetzige Regierung, die nur „aus Verbrechern bestehe“, verantwortlich sei. Kinkel und Kohl bezeichnete er als „Schwerstkriminelle, die erschossen, aufgehängt und verjagt“ werden müßten. [...] - „Adolf Hitler hat versäumt, seine Gegner im eigenen Land sofort zu vernichten. Diesen Fehler dürfen wir nicht machen.“ [...]
Diese Bedrohungen haben inzwischen eine erhebliche Dichte erreicht. Aus jüngster Zeit ist noch zu berichten: Der Vorsitzende des NPD-Landesverbandes SchleswigHolstein, Uwe Schäfer, äußerte anlässlich eines Referates auf einer NPD-Veranstaltung am 22. März 1998 in Hamburg: „Mit unserem Einzug in den Reichstag werde es wieder einen Volksgerichtshof geben, von dem sich jeder Politiker, der unserem Land Schaden zugefügt habe, rechtfertigen müsse.“ [...] - Der Stellvertretende Bundesvorsitzende Holger Apfel droht ganz unverhohlen damit, dass die NPD eines Tages den „Volkszorn kanalisieren und für revolutionäre Veränderungen einzusetzen wissen wird.“ [...] - Schließlich droht Steffen Hupka auch ganz persönlich dem Bundesminister des Inneren als Person. In einem Brief vom 24. Februar 2001, der sich empört gegen das Aussteigerprogramm für Rechtsextremisten wendet, macht der Autor dem Minister „folgendes Angebot“: „Sie legen sämtliche Ämter und Posten nieder, die Sie im politischen und wirtschaftlichen Bereich inne haben und ziehen sich völlig aus der Politik zurück. Dafür kann ich Ihnen keine 100.000 DM und auch keine andere Summe anbieten, da Gesetzesverstöße und unehrenhaftes Verhalten nicht durch Geld aufgeworfen werden können. Doch ich verspreche Ihnen, dass ich mich für Ihr Leben einsetzen werde, sollten Sie eines Tages vor einem deutschen Gericht wegen Ihrer begangenen Taten mit dem Todesurteil rechnen müssen. Ich werden dann meinen möglichen Einfluss dahingehend geltend machen, dass Sie stattdessen lebenslänglich zum Wohle unseres Volkes körperliche Arbeit verrichten dürfen.“ [...]
bb) Militante Widerstands-, Notwehr- und Kriegsrhetorik:
Die kämpferische, gegen die Formen und Verfahren politischer Auseinandersetzung in einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtete Aggressivität der NPD äußert sich ferner in einer ebenso maßlosen wie militanten Rhetorik der Gewalt. Kennzeichnend für diese Gewaltrhetorik sind insbesondere die Reklamierung von Widerstands- oder Notwehrrechten für die „national-revolutionäre“, von der NPD angeführte „Befreiungsbewegung“ und die verbale Vorbereitung der NPD-Anhänger auf gewalttätige Auseinandersetzungen.
Das gewalttätige und zur Gewaltanwendung auffordernden Vokabular der NPD steht im Widerspruch zu vereinzelten offiziellen Bekenntnissen zur Gewaltfreiheit und zu Distanzierungen von Gewaltakten. Diesen kommt im Kontext der „streitbaren Demokratie“ und insbesondere seit Beginn der öffentlichen Debatte über ein Verbot der NPD allerdings nur ein geringer Erkenntniswert zu. Außerdem werden Bekenntnisse zur Gewaltfreiheit durch die von der NPD propagierte „Zeitdiagnose“ widerlegt, wonach die Partei sich in einer „Notwehrsituation“, einem „Freiheitskrieg“, wenn nicht bereits in einem Bürgerkriegszustand befinde, in dem der Einsatz aller Mittel gerechtfertigt sei. [...] Die Rhetorik der Gewalt wird von der NPD flächendeckend ausgebreitet und fügt sich als offensichtlich unverzichtbare Form des „Nationalen Widerstands“ nahtlos in das Szenario ein, das die NPD vom „System“, den „Systemlingen“ und den verheerenden Zuständen in Deutschland zeichnet. Sie hat die Funktion, eine allfällige Gewaltbereitschaft zu signalisieren, die die Anhängerschaft zum Kampf gegen alle „Feinde“ mobilisieren und letztere zu gewalttätigen Auseinandersetzungen provozieren soll. [...]
Die Gewalt-Rhetorik korrespondiert der oben beschriebenen Feind-Rhetorik mit einem Vokabular, welches die militante Haltung der NPD zum Ausdruck bringt. Die in: der rhetorischen Kriegserklärung steckende Idee von einem gewalttätigen Kampf gegen das „System“ setzt sich konsequent in der Beschreibung des von den eigenen Anhängern erwarteten Verhaltens fort. Dies lässt sich nicht nur anhand von zahllosen mündlichen Äußerungen belegen, die im kleinen Kreis gemacht und vom Verfassungsschutz dokumentiert wurden, sondern auch anhand einer Vielzahl von schriftlichen und auf Video festgehaltenen Stellungnahmen. Besonders bedeutsam ist dabei, dass die NPD sich Chancen auf Veränderung nicht auf demokratischem Wege verspricht, als vielmehr durch „Aufstand“ oder „Umsturz“. Die besonders radikalen mündlichen Aussagen fügen sich nahtlos in dieses Bild ein.
Die NPD geriert sich als unschuldig vom „System“ verfolgte und unterdrückte Organisation und leitet auch daraus ihre Berechtigung zum Widerstand mit Mitteln jenseits demokratischer Verfahren und des Legalitätsprinzips her. So erinnerte der NPD Bundesvorsitzende Voigt in einem Kommentar an die „mittlerweile vielen politischen Gefangenen in unserem angeblich freien und demokratischen Deutschland“. [...] Aufgrund dieser Wahrnehmung maßt sich die NPD ein Widerstandsrecht an. Teilweise geschieht dies unter Berufung auf das Grundgesetz. In der von der NPD Fraktion in Königstein/Sachsen herausgegebenen Publikation wurde beispielsweise vom Verbot eines Skinhead-Konzertes als politisch motivierte Verfolgung harmloser Jugendlicher berichtet, die ein schönes Wochenende planten. Abgedruckt war neben dieser Schilderung die Allgemeinverurteilung des Landrates, darunter wurde der Wortlaut von Art. 20 Abs. 4 GG abgedruckt und so den Lesern vermittelt, dass in der BRD ein Zustand erreicht sei, der das Widerstandsrecht „gegen das Unternehmen, diese Verfassungsordnung zu beseitigen“, auslöse. [...] S. Hupka, bis März 2000 Mitglied des JN-Bundesvorstandes und Leiter des JN-Schulungsreferates und bis März 2000 Vorsitzender des NPD Landesverbandes Sachsen-Anhalt, schrieb 1997: „Das Grundgesetz fordert in Art. 20 sogar jeden Bürger zum Widerstand ... auf. ... Bei allem, was wir tun, muß eines immer klar sein: Wir bestimmen überall und zu jeder Zeit, was wir tun und für richtig halten. Kein Staat, kein Gesetz und kein Verbot wird uns vorschreiben, wie wir unsere Politik machen sollen oder ob wir sie überhaupt machen sollen.“ [...] Gegen Hupka war nach Pressemeldungen im Herbst 2000 ein Parteiausschlussverfahren eingeleitet worden. Dieses Verfahren - erst eingeleitet, nachdem die Debatte um ein NPD-Verbot bereits begonnen hatte - wurde inzwischen eingestellt. Und zwar nicht, weil sich Hupka von seinen Äußerungen distanzierte, sondern nur den Kampf gegen den Vorstand aufgab. [...] Die hier zitierte Äußerung Hupkas ist der NPD also weiterhin zuzurechnen. [...]
An anderen Stellen wird schlicht zum Widerstand aufgerufen und dabei auch Gewalt als Mittel des Widerstandes eingeschlossen. Ein Flugblatt des JN Bundesvorstandes trägt die Überschrift: „Wo Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht!“ [...] Der JN-Bundesvorsitzende und Mitglied im Bundesvorstand der NPD S. Roßmüller hat auf einer NPD-Veranstaltung am 16. April 1999 in Königstein geäußert, es sei richtig aufzustehen und zu rebellieren, denn ein Recht sei nur dann etwas wert, wenn es eine Faust gebe, die bereit sei, dieses Recht auch durchzusetzen. [...] In der vom Landesverband NRW der NPD herausgegebenen Publikation wird ein gewalttätiger Umsturz des das Recht mißbrauchenden „Systems“ ebenfalls in Betracht gezogen. „Muß wirklich erst, wie schon manche fordern, ein Umsturz mit Gewalt und blutigen Auswirkungen erfolgen, damit solch ein Macht- und Rechtsmißbrauch ... abgestellt wird?“ [...] Der damalige JN-Landesvorsitzende von Baden-Württemberg [U. Eigenfeld] schreibt 1998: „Es ist unglaublich, wie in diesem Staate, namens brd, mit nationalen Jugendlichen umgegangen wird. ... Aufgrund dieser Vorfälle ist es natürlich umso verständlicher, wenn wir auch weiterhin vorn Recht auf Notwehr Gebrauch machen, und solche feigen Angriffe kurzer Hand selbst abwehren.“ [...]
Dass die für die NPD zentrale Parole „nationaler Widerstand“ nicht als völlig harmlose, lediglich zugespitzte Formulierung von Fundamentalopposition zu verstehen ist, sondern auch den rechtswidrigen, aggressivkämpferischen Aufruf enthält, einer illegal handelnden Staatsgewalt Widerstand zu leisten, beweist exemplarisch die gerichtliche Beurteilung einer Auflage des Polizeipräsidiums Hagen, die es untersagte, die Wortkombination „nationaler Widerstand“ in Sprechchören und Parolen zu verwenden. [...] Der Angriffscharakter von Aufforderungen der NPD zu „Widerstand’ und „Notwehr“ wird mitunter ohne den fadenscheinigen Hinweis auf Art. 20 Abs. 4 GG betont: „Gegen ein solches System ist Notwehr nicht nur gerechtfertigt, sondern geboten. Die Frage ist nur noch, wie dies in der Praxis auszusehen hat. ... Ob und wann der Terror auf das System und seine Vertreter zurückfallen wird, wird dadurch entschieden, wie sich die intellektuellen Kreise innerhalb der nationalen Opposition künftig gegenüber dem Unterdrückungsapparat verhalten werden. Mit der bloßen Teilnahme an Wahlen wird sich vermutlich nicht viel ändern lassen.“ [...]
cc) Öffentliche Demonstration von Gewaltbereitschaft
Die aggressiv-kämpferische Gesinnung der NPD und ihre Gewaltbereitschaft werden außerdem bei paramilitärischen Aufzügen durch das Tragen von Uniformen und Mitführen von militärisch konnotierten Fahnen sowie anderen Symbolen mit militärischem Charakter (Fanfaren, Fackeln) demonstrativ zur Schau gestellt. Aus diesem Grunde erklärte das OVG Berlin Auflagen für zulässig, die das Tragen von Uniformen verbieten. [...] Diese Entscheidung liegt auf der Linie der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. [...] Gegen diese rechtliche Bewertung der NPD-Aufzüge ließe sich einwenden, dass Demonstrationen gerade die geistige und physische Kommunikation verbinden und der durch physischen Druck erzeugte Einschüchterungseffekt, die Drohung mit dem Volkszorn, folglich ein zulässiges Mittel demokratischer Auseinandersetzungen sei. [...]
Die Drohung mit dem Volkszorn ist freilich von der Drohung mit nichtdemokratischen, gewalttätigen Methoden des politischen Kampfes zu unterscheiden, da letztere darauf abzielt, das Publikum einzuschüchtern und politische Gegner zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zu provozieren. Die Demonstration von Gewaltbereitschaft nach dem Vorbild der SA fällt nicht in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit. Aus dem gleichen Grunde ist die historische Rechtfertigung des Uniformverbots im Versammlungsrecht, Aufmärsche von SA und ähnlich strukturierten Verbänden zu unterbinden, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil die militante und einschüchternde Gewaltsuggestion durch uniformiertes, kollektives Auftreten auch in einer konsolidierten Demokratie nicht schutzwürdig ist.
Mit eben dieser rechtswidrigen Suggestion von Gewaltbereitschaft und Gewalttätigkeit arbeitet die NPD auf ihren Demonstrationen bewusst und geplant. Nach einem Beschluss des NPD Bundesvorstandes von 1999 sollen Demonstrationen „helfen auch, den politischen Gegner (Antifa, Linke) einzuschüchtern und mit der Zeit in seine Schranken zu verweisen. D.h. ihm die ,Straße zu nehmen’ und damit seine politische Agitationsmöglichkeit einzuengen.“ [...]
dd) Aufrufe zur gewalttätigen Auseinandersetzung:
Die kämpferische Aggressivität, mit der die NPD die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durchsetzen’ will, tritt vor allem auch in Aufrufen zum Umsturz und zu offen handgreiflichen, gewalttätigen Aktionen zutage. Diese Aufrufe enthalten jedenfalls bis zum Beginn der Verbotsdebatte überaus deutliche Aussagen zur Notwendigkeit und Rechtfertigung von Gewaltanwendung. Seitdem ziehen sich die Autoren auf zweideutige Formulierungen zurück (wie z.B. die Forderung: „Zeigt dem System, daß es mit Widerstand zu rechnen hat! Zeigt den Bonzen nicht nur den Finger, zeigt ihnen die Faust!“, [...] ohne die aggressiv-kämpferische Einstellung aufzugeben. Bis Ende 1999 wurde ein „Kampf“, „Riesenkampf“ oder eine „Schlacht“ angekündigt und das Selbstverständnis, „Soldat für das deutsche Vaterland“ sein zu wollen, verkündet - eine operative Denkweise, die bis heute der NPD-Strategie entspricht, worauf im Hinblick auf das planvolle Vorgehen zurückzukommen ist. [...]
Damit gemeint sind nicht politische Proteste Land Teilnahme an Wahlen, sondern auch gewalttätige Auseinandersetzungen mit Andersdenkenden. Die aus Sicht der NPD von Seiten „selbsternannter ,Antifaschisten' drohenden „Mord- und Gewaltpläne“ werden als Chance herbeizitiert, einen gewalttätigen Kampf führen zu können. [...] Originaltext des Flugblattes: „Der Kampf um Berlin hat begonnen. Ein Kampf an dessen Ende das neue Deutschland stehen wird. Eine Riesenkampf, weil selbsternannte ,Antifaschisten’ ungeachtet vom Staat ihre Mord- und Gewaltpläne durchziehen können. Doch wir wollen diesen Riesenkampf, denn nur an Widerstand wachsen wir.“ Dieser „Riesenkampf“ fügt sich ein in die von der NPD propagierte „Schlacht um die Straße“. [...] Die mögliche Interpretation der „Schlacht um die Straße“ als im wesentlichen friedliche Serie von Demonstrationen wurde noch 2000 u.a. von einem Bericht der „Deutschen Stimme“ anlässlich des Festakts zum 35jährigen Jubiläum der NPD dementiert: „Dem ,Kampf um die Straße’ mißt der Vorsitzende eine besondere Bedeutung bei. Viel zulange seien Nationalisten in der Öffentlichkeit ,Freiwild’ für linksautonome Gewalttäter gewesen. Nun sei die Zeit gekommen, ,den Spieß umzudrehen’.“ [...]
Nicht einmal der Parteivorsitzende distanzierte sich von Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung, sondern fordert die Partei auf, „den Spieß umzudrehen“, also selbst Gewalt auszuüben. Dass diese Äußerung keine ,Entgleisung’ darstellt, illustriert seine frühere Rede auf einer NPD-Veranstaltung in Kaufbeuren: „Nun, werte Kameraden und Kameradinnen, Wehrdienst hat niemand geschadet, und ich rate gerade den Jungen davon Gebrauch zu machen, denn man weiß nie, wozu das eines Tages gut ist, wenn man eine Waffe gebrauchen kann, denn auf Deutschland kommen schwere Zeiten zu.“ [...] In der am 2. September 1998 im ZDF ausgestrahlten Sendung Kennzeichen D illustrierte der Parteivorsitzende die Bürgerkriegssicht der NPD: „Kameradinnen und Kameraden, wenn damals Deutschland in Gefahr gewesen wäre, hätte ich auch als Vierzehnjähriger, wenn es hätte sein müssen, die Waffe in die Hand genommen, urn mein Vaterland zu verteidigen. Und das erwarten wir von Euch auch. Deutschland ist in Gefahr! Deutschland wird von allen Seiten angegriffen“. [...]
Auf dieser Linie liegt die Stellungnahme des Beisitzers im NPD-Landesvorstand Thüringen, J. Krautheim: „Gewalt ist möglich, wenn man angegriffen wird, wenn man sich wehren muß. Inwieweit Gewalt auch als Präventivmaßnahme nützlich ist, das entscheidet dann jede Gruppe für sich selber.“ [...] Die Forderung nach Einführung des Rechts aller Bürger, Waffen zu tragen, [...] und zahlreiche weitere Stellungnahmen belegen, dass die NPD den gewalttätigen Kampf nicht ablehnt. In der vom JN-Bundesvorstand herausgegebenen Publikation „Der Aktivist“ wird zur Vorbereitung auf militante Auseinandersetzungen aufgerufen. Unter dem Titel „Der Kampf wird härter“ schreibt ein nicht genannter Autor: „Wenn wir also unser Volk retten wollen, so müssen wir diesen Kampf bedingungslos aufnehmen und zwar auf allen Ebenen und in allen Lebensbereichen ... Tretet Schützenvereinen bei, besucht Kampfsportschulen, bildet euch in Selbstverteidigung aus! Die Militanz unserer Gegner erfordert die Fähigkeit zum Selbstschutz!“ [...]
A. Feyen erklärte als Mitglied des Landesvorstandes Baden-Württemberg der NPD in der ARD-Sendung „Report“ vom 16. März 1998: „... man sollte wirklich zweischienig fahren. Einmal den normalen Weg als Wahlpartei und dann die JN, die die Leute fest bindet, die wirklich Kader auch heranbildet, und dass diese Leute mal irgendwann das Volk soweit bewegen können, dass es hier zum Umsturz kommt. Egal, welcher Form, also am besten ist natürlich eine gewaltfreie Revolution. Zur Not auch mit Gewalt." [...] Feyen wurde für diese öffentlichen Äußerungen von der NPD-Parteiführung gerügt. Diese Distanzierung fiel jedoch halbherzig aus: Feyen trat zwar von seiner Funktion als NPD-Landesvorstandsmitglied in Baden-Württemberg zurück, wurde jedoch als Mitarbeiter des NPD-eigenen „Deutsche Stimme Verlages“ in Sinning (Bayern) weiterbeschäftigt. Seit Januar 2000 bekleidet er auch wieder ein hohes Funktionärsamt in der JN, er ist stellvertretender JN-Landesvorsitzender in Bayern. [...]
Dass die NPD nicht in der Beteiligung an demokratischen Wahlen und in demokratischen Protesten, sondern letztlich in der Gewalt ihre eigentliche Hoffnung auf Veränderung in ihrem Sinne sieht, erschließt sich aus der radikalen Ablehnung der parlamentarischen Demokratie, [...] eine Position, die von M. Roeder ausdrücklich bestätigt wird: „Durch einen Wahlkampf schaffen wir das nie, ich sage es noch einmal. Keine Chance eine nationale Initiative über Wahlkämpfe solange aufzubauen, vorher ist Deutschland längst abgewirtschaftet und zugrunde gerichtet. Wir brauchen den Umsturz. ... Wir müssen auf die Barrikaden, wir müssen auf die Straße gehen, und ich hab ja bewiesen, ich bin auch bereit, mich zusammenschlagen zu lassen, aber ohne Opfer und ohne Blut gibts kein neues Deutschland ...“ [...] Dass sich die NPD von diesem, auf einem NPD-Bundesparteitag am 11. Januar 1998 Stavenhagen gehaltenen Gastreferat, distanziert hätte, ist nicht bekannt. Vielmehr kann man zumindest mehrheitliche Zustimmung zu diesen Ansichten voraussetzen, denn Roeder war für die Bundestagswahl im Herbst 1998 Wahlkreiskandidat der NPD im Wahlkreis Stralsund-Rügen-Grimmen. Zudem war Poeder auch auf der sich dem Parteitag anschließenden Pressekonferenz anwesend. Eine demokratische Partei hätte einen Redner, nach solchen Äußerungen nicht mehr auf einer Pressekonferenz für sich sprechen lassen. Auf dieser Pressekonferenz sagte Roeder: „Einen Regierungswechsel ohne Wahlen. Nicht gewaltsam, mehr nach dem Beispiel der Montagsdemos in der DDR. Ich rufe auf zum Umsturz auf der Straße.“ Die darin liegende Absage an den demokratischen Prozess ist jedenfalls für Eingeweihte eindeutig. Für eine Interpretation der Außerungen als Aufruf zum friedlichen Umsturz ließe slcn aber der Verweis auf die friedlichen Demonstrationen in der DDR anführen. Im nächsten Satz macht Roeder freilich deutlich, dass er von einem gewalttätigen Geschehen ausgeht und dieses begrüßt: „Dabei muß es dazu kommen, daß man uns prügelt und dann werden wir uns wehren.“ [...] Die Aussagen von Roeder auf diesem Parteitag hat das OVG Greifswald fur den Fall hinreichender Wahrscheinlichkeit ihrer Wiederholung als Grund für ein Versammlungsverbot nach § 15 Abs. 1 VersG angesehen, weil darin zur gewaltsamen Bekämpfung von politischen Gegnern sowie der verfassungsmäßigen Ordnung der BRD aufgerufen wird. [...] Das OVG hat in diesem Beschluß dem Antrag der NPD auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen ein Versammlungsverbot nur deshalb stattgegeben, weil genügend konkrete Hinweise für die Wiederholung derartiger Äußerungen auf der geplanten Veranstaltung im Bescheid der Behörde fehlten. In einer von der NPD herausgegeben Publikation wurde die zitierte Rede von Roeder nicht beanstandet, vielmehr sei sein Auftritt eine „freudige Überraschung“ gewesen und Roeder habe seinen Vortrag „unter tosendem Beifall“ beendet. [...]
Der Fraktionsvorsitzende der NPD im Stadtrat von Kö nigsstein in Sachsen, U. Leichsenring, erläuterte im Bundestagswahlkampf 1998 gegenüber der Sächsischen Zeitung die Gewaltbereitschaft der NPD: Es gehe der Partei bei der Teilnahme an der Wahl „auch darum, Strukturen aufzubauen, um bereit zu sein, wenn es mal zum Aufstand Ost kommt“. [...] In einem Artikel des NPD-Parteiorgans „Deutsche Stimme“ von 1998 wird offen zum Aufstand aufgerufen: „Dem deutschen Volk muß schnell geholfen werden. Deswegen empfehle ich dein deutschen Volke einen allgemeinen Aufstand zur Abschüttelung der äußeren und der inneren Fremdherrschaft“. [...] Das Gewaltszenario dokumentieren auch mündliche Außerungen führender Funktionäre. Der stellvertretende Bundesvorsitzende der NPD, H. Apfel, sowie der ehemalige Landesvorsitzende von Mecklenburg-Vorpommern, R. Grubert, forderten anlässlich einer NPD-Demonstration am 22. August 1998 in Ribnitz/Damgarten die „Beseitigung des Systems, notfalls unter Anwendung von Gewalt“. [...] Bei einem Vortrag vor einer NPD Versammlung in Hamburg am 20.5.1998 erklärte das Mitglied des NPD-Bundesvorstandes, T. Salomon, „eine politische Veränderung durch das rechte Lager werde es in Deutschland nur durch einen zweiten 9. November geben, nicht mehr durch freie Wahlen. Er glaube fest an einen Bürgerkrieg“. [...] Am 27. Februar 1998 äußerte das Mitglied im NPD Bundesvorstand der NPD, U. Eigenfeld, auf einer NPD-Veranstaltung in Hamburg in einem Referat, die Macht müsse nicht unbedingt durch Wahlen an die NPD fallen. Dies könne auch durch einen Bürgerkrieg oder durch eine Revolution geschehen. [...]
Unter der Überschrift „Über einen neuen Adel“ schreibt ein nicht genannter Autor in der vom JN-Landesverband NRW herausgegebenen Publikation „Schwarze Fahne“: Die „Aufgabe ist groß. Sie setzt die Machtergreifung voraus.“ Beschrieben werden zwei Wege zur Macht. Der Weg einer politischen Bewegung, welche die Massen gewinnt, sei der beste. Als Begründung dafür wird aber nicht die damit einhergehende demokratische Legitimation angefuhrt, sondern dass die „Anhänger lange Kampfjahre hindurch auf die Probe“ gestellt und dieser lange Weg „liest langsam eine qualifizierte Elite aus.“ So werde die „neue Ordnung“ viel stabiler, als wenn sie aus einer Revolte hervorginge. Die Bedingungen für diesen Weg werden aber für „so ungünstig wie möglich“ gehalten. „Ein zweiter Weg zur Macht ist der Staatsstreich, ausgeführt durch eine entschlossenen Minderheit, die sich mit Gewalt der Kommandohöhen bemächtigt." Als einziger Nachteil dieses Wegs zur Macht wird angeführt, dass sich keine Elite ausbilden könne, die groß genug sie, um die Macht zu erhalten und man deshalb auf Mitläufer angewiesen sei, die als nicht gefestigt genug angesehen werden müssten. [...] Der Text wird am Ende [...] als 1953 geschrieben identifiziert. Die Lage habe sich seitdem „dramatisch verschärft“.
Der Weg zur Machtergreifung durch gewaltsames Handeln erscheint also als grundsätzlich legitim und weist lediglich funktionale Mängel auf, die in die Kalkulation einbezogen werden müssen. Dass Gewalt für den „neuen Adel“ ein legitimes Mittel der Auseinandersetzung ist, verweist wiederum auf dessen einziges Vorbild, dem keine negativen Seiten attestiert werden, die SS. [...] Die Befürwortung von Gewalt tritt schließlich auch indirekt in Erscheinung als Reaktion auf Strafverfahren gegen Gewalttäter. Ermittlungserfolge der Polizeibehörden werden als rechtswidrig oder der Vorwurf von Straftaten als „Unsinn“ deklariert. Ungeachtet offizieller Distanzierungen solidarisiert sich die Partei mit Gewalttätern. Typisch hierfür die Reaktion der Partei, nachdem in Sachsen ein Lager mit Waffen und Nazi-Memorabilia der Organisation „Skinheads Sächsische Schweiz“ ausgehoben worden war: Statt sich wenigstens öffentlich zu distanzieren, hielt der Fraktionsvorsitzende der NPD im Stadtrat von Königstein/Sachsen die Vorwürfe für „natürlich Unsinn“, bedrohte die ermittelnden Behörden und lud ein zur Rechtsschulung für die Skinheads, insbesondere zum Thema Verhalten bei Hausdurchsuchungen und Festnahmen. [...] Vom Wuppertaler Strafverfahren wegen des Überfalls an der KZ-Gedenkstätte Kemna berichtet die Presse, dass während des Verfahrens Wuppertaler NPD-Funktionäre im Zuschauerraum gesessen hätte, die die Täter „moralisch“ unterstützt hätten. Ein Täter grinste und winkte diesen Personen immer wieder zu. Das Landgericht verurteilte in diesem Verfahren vier rechtsextreme Brandstifter unter anderem wegen Mordversuchs zu Strafen zwischen viereinhalb und zehn Jahren Haft. [...]
ee) Tatsächliche Gewaltanwendung:
Die aggressiv-kämpferische, auf Beseitung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtete Einstellung der NPD äußert sich nicht nur in ihrer Rhetorik, in Schulungen und Aufrufen zu Umsturz und Gewalttätigkeit und der Demonstration ihrer Gewaltbereitschaft, sondern auch in gewalttätigen Aktionen ihrer Anhänger. Diese Aktionen vollziehen den Aufforderungs- und Anstiftungscharakter einer vor allem im Hinblich auf die primären „Feindgruppen“ der NPD - die Mitglieder der Regierung, die autonome Linke und die Ausländer - unmissverständlichen Rhetorik:
Zu den maßlos-aggressiven, aufhetzenden Feinderklärungen gegen „zu eliminierende, zu vernichtende, zu erhängende“ Politiker und der diesen angedrohten „Verbrecherjagd“ sowie gegen andere politische „Feinde“ wird auf die zahlreichen oben aufgeführten Nachweise verwiesen. [...] - Hinsichtlich der Ausländer sind die NPD-Forderungen nach einer „biologischen Wende“, einer Beendigung „der biologischen Heimatvertreibung“ und „Ausscheidung des genetischen Schrotts“ [...] und exemplarisch ist die Aufforderung in Erinnerung zu rufen, dass die Rückführung von Ausländern, „wenn es nötig sei, mit der Pistole am Kopf durchgesetzt werden“ müsse, [...] dass man „die Kanaken abknallen“ müsse, ebenso mit Ausländern verheiratete Deutsche. [...]
Folglich kann sich die NPD nicht damit entlasten, im Parteiprogramm oder Parteitagsreden werde nicht unmittelbar zur Gewalt gegen die oben bezeichneten Gruppen aufgerufen. Gegen eine solche Entlastung sprechen zum einen der kalkulierte Aufforderungscharakter der Partei-Rhetorik [...] und die Affinität zahlreicher führender Funktionäre der Partei zur Gewaltanwendung, zum anderen die im Bewegungscharakter und in der Netzwerkorganisation der NPD angelegte Tendenz, die Ausführung von Gewaltaktionen gleichsam in das Bündnisumfeld zu „delegieren“. [...] Die Taktik der kalkulierten rhetorischen Provokation auf zentraler Ebene, aber dezentralisierten und delegierten Ausführung von Gewaltakten durch einzelne Gruppen und Anhänger wird auch von den halbherzigen Versuchen der Parteispitze illustriert, sich von Gewalt abzugrenzen. So erklärte der NPD-Bundesvorsitzende Voigt in einer Presseerklärung zur Verbotsdiskussion zunächst pflichtschuldigst, die NPD lehne Gewalt ab. Im folgenden wird aber Gewalttaten mit Verständnis begegnet und eine Rechtfertigung für sie geliefert [...].
Wenn Übergriffe sei das „ganz gewiss eine leidvolle Geschichte, die aber die etablierten Parteien zu verantworten haben, die hemmungslos weiterhin Zuströme von Ausländern ins Land lassen, während sie nicht in der Lage sind, das Recht auf Arbeit für alle Deutschen zu garantieren.“ Entsprechend müsse auch damit gerechnet werden, „dass sich irgendwann ein Widerstandswille im Volke kundtut.“ Das sei „eine normale völkische Reaktion“, die von der NPD nicht gesteuert zu werden brauche. [...] Der Bundesvorsitzende der NPD offenbart das Verhältnis seiner Partei zu fremdenfeindlicher Gewalt, wenn diese nicht prinzipiell abgelehnt, sondern als „normal“ und von den Umständen gerechtfertig angesehen wird. Diese Erklärung hat auch deshalb besonderes Gewicht, da sie nach dem Beginn der öffentlichen Diskussion über das Parteiverbot abgegeben wurde, und es ist davon auszugehen, dass der Versuch gemacht wurde, die Position möglichst verfassungstreu darzustellen, freilich den Anhängern eine völlig neue NPD zu präsentieren. Die Verteidigung von schweren Gewalttaten als „normale völkischer Reaktion“ folgt dem strategischen Konzept der Partei, sich nicht eindeutig von rechtsextremistischen Straftätern zu distanzieren.
Dies bestätige der Parteivorsitzende Voigt mit seiner Erklärung, die Einschätzung von Personen hinge nicht davon ab, „wo er früher gewesen ist. Bei welcher Organisation, oder ob er vielleicht mal wegen eines politischen, wegen einer politischen Sache im Gefängnis war, wir müssen uns doch von diesem distanzieren. Werte Freude, das spielt doch alles keine Rolle. Es ist 5 Minuten vor zwölf. Wir kämpfen heute um Deutschland. Und wenn wir heute um Deutschland kämpfen, dann fragen wir nicht danach was gestern war, was gestern einer getan hat. Wenn er sich heute einbringt, wenn er sich heute unserer Organisationsdisziplin unterwirft, wenn er heute Mitglied in unserer Bewegung wird und bereit dabei sein will, wenn wir eines Tages den Etablierten Dampf machen, dann ist er bei uns willkommen, vollkommen egal was er war.“ [...]
Der deutlichste Beweis für das gestörte Verhältnis der NPD zur Legalität und für die Missachtung des staatlichen Gewaltmonopols zeigt sich darin, dass eine bemerkenswert hohe Zahl von Funktionären der NPD strafrechtlich verurteilt worden ist. [...] Allein seit 1996 sind immerhin mindestens 12 Funktionsträger der NPD strafrechtlich verurteilt worden wegen solcher Delikte, die in ihrem (un-)geistigen Umfeld beheimatet sind. Möglichweise ist diese Liste auch gegenwärtig schon wieder zu verlängern, weil noch mindestens 12 Ermittlungsverfahren gegen NPD-Funktionäre geführt werden, auf die hier aber wegen der Unschuldsvermutung im einzelnen nicht eingegangen werden soll.
Die NPD scheut sich auch nicht - bis in die Zeit der Verbotsdiskussion hinein - vielfach einschlägig vorbestrafte Parteimitglieder zu Landesvorsitzenden oder Stellvertretern zu wählen. So ist am 24. Februar 2001 in Schleswig-Holstein Peter Borchert zum Vorsitzenden (wegen Körperverletzung und unerlaubtem Waffenbesitz vielfach verurteilt) gewählt worden. Das gleiche für die gewählten Stellvertreter Jörn Lemke und Heino Förster. Auch der Vorgänger von Peter Borchert Jürgen Gerg war mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten unter anderem wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, und Landfriedensbruch. [...]
Die Bereitschaft der NPD, Gewaltanwendung nicht zu unterbinden, sondern zu fördern, illustrieren in jüngster Zeit ergangene Demonstrationsverbote: Der NPD-Landesverband Niedersachsen meldete für den 15.7.2000 eine Demonstration in Göttingen an, die vom Oberbürgermeister der Stadt Göttingen untersagt wurde, insbesondere weil weder der Versammlungsleiter noch dessen Stellvertreterin hinreichende Anstrengungen unternommen hatten, um die Gewaltfreiheit der Veranstaltung zu gewährleisten. Es bestand die Befürchtung, dass ein erheblicher Teil der zu erwartenden Demonstranten die Stadt Göttingen als Symbol für die Auseinandersetzung zwischen Links- und Rechtsextremisten betrachtet und die Wahl des Versammlungsorts von diesen Personen als Aufforderung verstanden wurde, diese Auseinandersetzung zu suchen und gewaltsam auszutragen. Ein wesentlicher Hinweis war ein Interview des Vorsitzenden des NPD-Kreisverbandes Göttingen, das auf eine unmittelbare Gefahr der Begehung von Gewalttätigkeiten schließen ließ. Das Bundesverfassungsgericht hielt diese Einschätzung und damit das Verbot für verfassungsrechtlich zulässig. [...]
Dass es sich hierbei nicht um einen Einzelfall handelt, belegt u.a. die Entscheidung des OVG Bremen, die im April 1999 das Verbot einer NPD-Demonstration bestätigte, weil diese über die Meinungskundgebung hinaus durch Schaffung körperlicher Nähe darauf abzielte, Ausländer in ihrem privaten Umfeld einzuschüchtern. Der Umzug sollte überwiegend durch Wohnstraßen mit besonders hohem Ausländeranteil führen, was „von den Betroffenen als manifeste Bedrohung ihrer Existenz empfunden werden“ müsse. [...] Ebenso sanktionierte das OVG Weimar hat am 29. April 2000 die Untersagung einer von der NPD angemeldeten Versammlung, weil sich die NPD „nicht von einem zu erwartenden größeren Kreis gewaltentschlossener Teilnehmer abgrenzt und deshalb die unmittelbare Gefahr eines unfriedlichen Verlaufs der Demonstration billigend in Kauf nimmt." In der Begründung führte das Gericht aus, es „drängt sich vor dem Hintergrund der Aktenlage und den im Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht wiedergegebenen aktuellen Erkenntnissen zur Gefährdungslage auf, daß die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall ausnahmsweise befugt war, die Versammlung einer politischen Partei zum 1. Mai in Weimar zu verbieten.“ Im folgenden bekräftigte das OVG Weimar, die NPD sei zu Recht als Störerin und nicht nur als Zweckveranlasserin i.S.d. Versammlungsrechts behandelt worden. Bei der Demonstration seien zur Hälfte gewaltbereite Personen erwartet worden, von denen sich die NPD nicht distanziert habe. Vielmehr habe die Anmelderin Skinheads als Teil der Demonstration bezeichnet und vorgetragen, die.NPD habe keine Probleme mit Teilnehmern, die zuvor bei anderen Anlässen gewalttätig in Erscheinung getreten seien. [...] Ebenso führte das VG Weimar zu einer von der NPD angemeldeten Versammlung aus, „dass sich die Antragstellerin sowie ihr Anhang nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit von gewaltbereiten Teilnehmern distanziert haben und auch aktiv nichts unternommen haben, einen gewaltsamen Verlauf der Veranstaltung zu verhindern.“ [...]
Diese Rechtsprechung ist besonders deswegen bedeutsam, weil die Gerichte, vornehmlich das Bundesverfassungsgericht, einen strengen Maßstab bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Versammlungsverboten anlegen. Insbesondere genügt es danach nicht, wenn bei vorherigen Versammlungen der NPD oder ihrer Untergliederungen zahlreiche Rechtsverstöße begangen wurden. Es muss vielmehr ein konkreter Bezug zur zu der aktuell geplanten Veranstaltung herstellbar sein. [...]
Vor der NPD-Demonstration am B. April 2000 in Pößneck/Thüringen kam es zu tätlichen Auseinandersetzungen mit Personen- und Sachschäden durch 15 Personen, die an der Veranstaltung teilnehmen wollten. Am 15. April 2000 sind 37 Personen, die auf dem Weg zu einer verbotenen NPD-Demonstration in Göttingen waren, wegen Körperverletzung begangen an einem Schwarzafrikaner festgenommen worden. [...] In das Gesamtbild einer nicht nur rhetorisch gewalttätigen Partei fügt sich auch der einem Verfahren vor dem Landgericht Wuppertal zugrundeliegende Sachverhalt ein. Am 9. Juli 2000 überfielen 11 Personen die Teilnehmer einer Veranstaltung, bei der ein Kranz am Mahnmal der KZ-Gedenkstätte Kemna niedergelegt wurde. Dabei wurden Steine auf die kleine Gruppe der zum Gedenken Versammelten geworfen, unter denen sich ältere Menschen und auch ein Kind befanden. CS-Gas wurde von den Angreifern versprüht, ein Mann bekam mit einem Schlagstock einen Hieb auf den Hinterkopf. Die vermummten Angreifer riefen „Rotfront verrecke“, „Wir sind wieder da“, „Zick, Zack, Zeckenpack“. Der Angriff wurde rasch beendet, weil in der Nähe befindliche Polizisten sofort eingriffen, nicht etwa weil die Angreifer von sich aus ihre gewalttätigen Übergriffe einstellten. Drei Beteiligte werden von einem Jugendgericht zu sieben Monaten Haft verurteilt, die das Berufungsgericht zur Bewährung aussetzt. In dem Urteil des Jugendgerichts wurde festgestellt, dass zwei der Verurteilten Mitglieder der NPD, der dritte ein Sympathisant der Partei waren. Den Einfluss der NPD auf die drei Jugendlichen und der Aufforderungscharakter der gewalttätigen Rhetorik von NPD-Funktionären insbesondere für Jugendliche fasste das Gericht wie folgt zusammen: „Während ihrer Verbundenheit mit der NPD wurde bei allen drei Angeklagten jeweils neo-nationalsozialistisches Denken vertieft und jeweils Gewaltbereitschaft - auch gegen Autonome - gefördert." [...] In dem Verfahren, das zu einer Verurteilung der Täter wegen versuchten mehrfachen Mordes führt, leisteten einige in diesem Verfahren verurteilte Mitglieder des NPD-Parteivorstandes nach Presseberichten moralische Unterstützung fur die Täter. [...] Von den acht übrigen Straftätern sind öder waren alle bis auf einen NPD-Mitglieder. Der als Anführer des Überfalls zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilte T. Crämer war zur Tatzeit JN-Bundesvorstandsmitglied, JN-Landesvorsitzender und Leiter des Amtes Schulung als NPD-Landesvorstandsmitglied; er sitzt für die NPD im Stadtrat von Schwelm und ist nach eigener Aussage für die Schulung des Nachwuchses bei den JN zuständig. Er wird von einem Mitangeklagten als „Gauleiter“ bezeichnet und als „Kopf der Szene im hiesigen Raum“. Zwei weitere Angeklagte sind Mitglieder des Kreisvorstandes der NPD in Wuppertal sowie der NPD-Ortsvorsitzende von Wuppertal. Ein weiterer Angeklagter ist stellvertretender Landesvorsitzender der JN in Nordrhein-Westfalen. Während sich andere Beteiligte distanzierten, beklagte Crämer nur, die „Geschichte ist uns aus dem Ruder gelaufen“. In seinem Schlusswort führte er aus: „Wer sich entschuldigt, klagt sich selbst an. Ich habe mir in dieser Hinsicht nichts vorzuwerfen.“ [...] NPD und JN haben sich nach der Tat von Crämer distanziert. Diese Distanzierung wird jedoch ihrerseits von den oben materialreich belegten Aufforderungen der NPD zu eben solchen Aktionen dementiert und erscheint angesichts der verbreiteten Akzeptanz von Einschüchterung und Gewalt in der NPD zumal vor dem Hintergrund der Verbotsdiskussion wenig glaubwürdig.
ff) Zurechnung und Stellenwert einzelner Distanzierungen
Angesichts der Vielzahl von Gewalt bejahenden Außerungen kommt den meist halbherzigen Distanzierungen im Lichte der Verbotsdiskussion, keine wesentliche Bedeutung zu. Nicht einmal die führenden Funktionäre der Partei haben es für nötig gehalten, auch nur eine ihrer zur Gewalt auffordernden Stellungnahmen zurückzunehmen. Eine glaubwürdige Distanzierung scheitert außerdem nicht nur an der regelmäßigen Wiederholung solcher Außerungen, sondern auch daran, dass die NPD den Befürwortern von Gewalt in ihren Parteiorganen und auf Parteiveranstaltungen bis hin zum Bundesparteitag bereitwillig Gelegenheit gegeben hat, mit der aggressiv-kämpferischen Rhetorik der Gewalt und mit Feinderklärungen das Erscheinungsbild der Partei zu prägen und den Anhängern die operative Programmatik zu verdeutlichen.
Zur Betonung des Defensivcharakters von Art. 21 Abs. 2 GG setzt die Feststellung der Verfassungswidrigkeit neben der kämpferisch-aggressiven Haltung als aktives Moment des „Darauf-ausgehens“ ein planvolles Vorgehen voraus [...] Ein solches Tätigwerden der NPD zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zeigt sich insbesondere im operativen Charakter ihrer politischen Programmatik, in dessen Konkretisierung als „3-Säulen-Konzept“, der Kader-Schulung, Bildung von Netzwerken und Bündnissen sowie der Einrichtung „befreiter Zonen“.
aa) Operative Denkweise der NPD
Strategisch-taktisches Handeln nach einem durch die Ideologie vorgezeichneten Plan charakterisiert die operative Denkweise der NPD. Wie im Kontext der Wesensverwandtschaft zum Nationalsozialismus ausführlich dargestellt [...] äußert sich diese Denkweise zum einen in der Absage an „bloße Theorie“ (A. Hitler) durch die enge Verzahnung der hermetischen, quasi-religiösen Weltanschauung mit einer Strategie, die den absoluten ideologischen Geltungsanspruch nach Art eines Glaubenskrieges umsetzt: „Der Weg von der Schreibstube zur Straße - und wieder zurück zur Schreibstube - muß kurz und frei von Hindernissen sein ... Die programmatische Arbeit definiert nicht nur die Ziele, sondern ist selbst auch ein Teil der operativen Vorgehensweise“. [...] Zum anderen zeigt sich das planvolle Vorgehen der NPD nach Maßgabe ihrer operativen Denkweise in einem Zwei-Phasen-Modell der Zielverfolgung. In der ersten Phase, die auf die Erreichung der „Zwischenziele“ ausgerichtet ist, spielen taktische Erwägungen und Aktionen zur Wahrung des „Legalitätsscheins“ und zu einer nach außen gerichteten Demonstration der „Verfassungsloyalität“ eine erhebliche Rolle. Diese Taktik diktiert insbesondere die instrumentelle Nutzung demokratischer Verfahren (Wahlen) und Institutionen. Exemplarisch die Äußerung des Bundesvorsitzenden: „Die Bewegung rnuß lernen, daß sie in einem Parteien- und Verbändestaat, wie der BRD, zur Durchsetzung ihrer Ziele eine Partei braucht“. [...]
Zur Taktik in dieser Phase der Mobilisierung gehören auch kalkulierte Provokationen sowohl der Staatsmacht, um diese zu „repressiven“ Maßnahmen (wie Uberwachung von Veranstaltungen, Versammlungsverboten, Verurteilungen wegen Volksverhetzung etc.) zu zwingen, als auch der „Bolschewisten“, um die „Entscheidungsschlacht“ herbeizuführen. Auf diese Weise versucht die NPD die spezifische Dynamik zu erzeugen und zu reproduzieren, die insbesondere Jugendliche und junge Erwachsene faszinieren soll: nämlich dass sie in einer „Welt von Feinden“ Verfolgte und Verfolgerin einem sind. [...]In der zweiten Phase, d.h. nach dem Aufbau von Machtpositionen bzw. der Erlangung der Macht durch „Revolution“ oder „Umsturz“ erübrigen sich taktische Rücksichtnahmen. Folglich geht die Partei umgehemmter zur Verwirklichung ihrer „Endziele" über: Wahlen, parlamentarische Demokratie und Parteienpluralismus werden abgeschafft. [...]
Das planvolle Vorgehen der NPD zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gewährleistet insbesondere ihr „3-Säulen-Konzept“, das die „Schlacht um die Köpfe“, die „Schlacht um die Straße“ und die „Schlacht um die Parlamente“ verbindet und einfügt in die Gesamtstrategie zur Errichtung einer „neuen“, antidemokratischen, elitären Herrschaftsordnung. [...] Die planmäßige, schrittweise Verwirklichung der Beseitigungsabsicht verlangt nach einer auf das Zielprogramm bezogenen Abstimmung der „Säulen“ zueinander (Vorrang des „Kampfes um die Straße“): „Erst wenn wir den ,Kampf um die Straße’ endgültig für uns entschieden haben, ist der ,Kampf um die Parlamente’ mit der Aussicht zu führen, keine schnell verschwindenden Proteststimmen zu kanalisieren, sondern eine dauerhafte nationale Kraft im Nachkriegsdeutschland zu etablieren.“ Die Bedeutung des „Kampfes um die Straße“ bleibt für die NPD auch nach angestrebten Wahlerfolgen bestehen: „Denken wir immer daran, daß wir auch in den Parlamenten immer den starken Arm der Straße brauchen“. [...]
cc) Einübung von Militanz durch Kaderschulung nach dem Leitbild des „politischen Soldaten“
Die aggressiv-kämpferische, gegenüber der freiheitlichen Demokratie feindselige Haltung der NPD zeigt sich in der Schulung ihrer „Kader“ unter dem Leitbild des „politischen Soldaten“ und nach dem Vorbild von Organisationen, die gewalttätig und mit äußerster Brutalität gegen politische Gegner vorgegangen sind, wie insbesondere die Naziorganisationen SA und SS. In der ersten Nummer der Schulungszeitschrift der NPD wird beschrieben, welche Funktion die „Kader“ haben sollen, die in der NPD ausgebildet werden sollen. Die Bedeutung und Funktion der „Kader“ wird mit zwei Beispielen erläutert. Zum einen komme der Begriff aus der Militärsprache und bezeichne das Stammpersonal, also insbesondere Offiziers- und Unteroffizierskorps. Zum anderen sei der Begriff von Lenin benutzt worden, um den engen Kreis ständig leitender Kräfte in einer revolutionären Organisation zu bezeichnen. [...] Das NPD-Konzept der Kaderschulung nimmt folglich militärische Strukturen, den revolutionären Kampf und das SA-geprägte Leitbild des „politischen Soldaten“ auf: „... weil die SA bewiesen hat, dass man mit Uberzeugtheit und politischem Wollen etwas erreichen kann.“ [...]
An dieser Haltung, die ausdrücklich an die gewalttätige Vorgehensweise von nationalsozialistischen Organisationen anknüpft, hat sich seitdem nichts geändert. Im August 2000 hat der Vorsitzende der JN, S. Roßmüller, die Mitglieder und Mitgliedsanwärter als „politische Soldaten“ bezeichnet. [...] Während Roßmüller an dieser ‘Stelle die Bezeichnung als politische Soldaten ausdrücklich mit Propagandatätigkeit verknüpft, bleibt dieses auf die politische Auseinandersetzung bezogene Verständnis vereinzelt. Im Mitteilungsblatt der JN Bayern wird Anfang 2000 unter dem Titel „Das Leitbild des politischen Soldaten“ ausdrücklich das militante Verständnis des Begriffs klar. Es heißt dort: „Heutzutage dienen die Soldaten von Wehrmacht und Waffen-SS uns als großes Vorbild für Kameradschaft, Tapferkeit und Opferbereitschaft.“ Die gewalttätige Funktion, die den „politischen Soldaten“ damit jedenfalls auch zukommen soll, ist mit dem von der JN gewählten Vorbild Waffen-SS überaus deutlich bezeichnet. [...] Ein weiteres Beispiel für die Vorbildfunktion der SS für die NPD ist die besondere Begrüßung eines ehemaligen Freiwilligen der Waffen-SS auf dem von der NPD organisierten „2. Tag des Nationalen Widerstandes“ am 27.5.2000 in Passau. Der stellvertretende Parteivorsitzende der NPD, H. Apfel, äußerte sich wie folgt: „Ich begrüße den ehemaligen Freiwilligen der Waffen-SS-Division Leibstandarte Adolf Hitler. Ich begrüße Herbert Schweiger. „ Auf diese Begrüßung hin rief das Publikum „Ruhm und Ehre der Waffen-SS“. [...] SA und SS sind also für die Führung der NPD vorbildhafte Organisationen und finden auch bei den Anhängern der NPD breite Zustimmung. Auch die Terrororganisation IRA in Nordirland wird als weiteres Vorbild für den Kampf der NPD angeführt. [...] „Loyalität und Disziplin sind wesentliche Bausteine der Gruppe und ihres Erfolges. Wer hier die nötige Einstellung vermissen läßt oder gar verdeckt oder offen dagegen vorgeht, muß gnadenlos entsorgt werden. Humanitätsduselei und Herumpsychiatern löst das Problem nicht - Müll muß umgehend zur Tonne gebracht werden.“ [...]
dd) Aktivistische Organisation der NPD als Bündnis-Partei und Widerstands-Bewegung:
Das planvolle Vorgehen folgt außerdem aus dem programmatisch niedergelegten, öffentlich geäußerten und demonstrierten sowie in der Organisation verankerten Selbstverständnis der NPD als einer nicht nur Wahl- und Mitgliederpartei, sondern national- und sozialrevolutionären Bewegung, die auf den „Umsturz“ der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, das „Hinwegfegen“ der Regierungen und die „Vernichtung“ der „Feinde“ ausgerichtet ist. Um diesen strategischen Plan zu verwirklichen, unternimmt es die NPD durch ihre Öffnung in die rechtsextremistische Szene hinein und durch ihre Bündnispolitik, den bereits vorhandenen „sozialrevolutionären Geist zu kanalisieren“. [...] „Unsere Partei versteht sich als Kampf- und Sammelbewegung aller nationalen Kräfte, sie ist kein Wahlverein“. Der „zweifellos bevorstehende Endkampf“ bedürfe „gut geschulter politischer Soldaten“, die aus voller Uberzeugung bereit seien, „im Notfall alles zu opfern, ja das Letzte zu geben“. [...]
Das „Darauf-ausgehen“ im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG tritt in Erscheinung in der organisatorisch-programmatischen Erneuerung der NPD in den 90er Jahren, die im Unterschied zu politischen Parteien im herkömmlichen Sinn ihrer nunmehr zentralen Funktion, „nationalen Widerstand“ zu organisieren und zu leisten, geschuldet ist. „Nationaler Widerstand“ wird spätestens seit 1998 zum strategischen Zentralbegriff für die NPD. Das Parteiorgan schreibt in einem Bericht zum Bundesparteitag, die NPD sei zwar noch eine Wahlpartei, jedoch längst keine Rechtspartei im herkömmlichen Sinne mehr und in absehbarer Zeit werde sie „die Bewegung des nationalen Widerstandes schlechthin“ sein. [...] Folgerichtig hielt die Partei sogenannte „Tage des Nationalen Widerstandes“ ab, am 7.2.1998 und am 27.5.2000 in Passau. Auch zum 35jährigen Jubiläum der Partei wird die veränderte Rolle betont: Der „Führungsanspruch“ der Partei im sogenannten nationalen Lager habe sich als berechtigt erwiesen („Speerspitze der nationaler Erneuerung“). Im Rahmen ihres Widerstandkonzepts rief die NPD die „nationale außerparlamentarische Opposition“ zur Beteiligung beim „Kampf um die Straße“ auf. [Im Jahr 2000] konstatierte der sächsische Landesvorsitzende im Januar 2000 angesichts der steigenden Popularität rechtsextremistischer Bands die Existenz einer „Kultur des nationalen Widerstandes“ [...] [Es] wird in der Partei durchgängig von einer „nationalen Widerstandsbewegung“ gesprochen. [...] „Die politisch-theoretischen Überlegungen unserer Organisation machten die Jungen Nationaldemokraten (JN) bereits in den 70er und 80er Jahren zur Speerspitze des nationalistischen Widerstandes.“ [...] „Wir setzen uns mehr und mehr auf der Straße durch und haben allen Unkenrufen zum Trotz dort überdurchschnittliche Ergebnisse gehabt, wo wir demonstriert haben. ... Neu wird die Konsequenz in der Durchsetzung unserer Ziele sein. ... Unser revolutionärer Kampf fängt jetzt erst richtig an.“ [...]
ee) Einbindung von Rechtsextremisten, Neo-Nazis und Skinheads
Auf dem Weg zu diesem Ziel hat sich die NPD in den letzten Jahren stark radikalisiert, nach ihren Worten: „dynamisiert“, durch Netzwerkbildung mit Personen und Bündnisorganisationen der rechtsextremistischen Szene. Im „strategischen Konzept“ der NPD wird neben der Bedeutung der programmatischen Arbeit zugleich hervorgehoben, dass die „ideenpolitische Arbeit“ zu „einem dynamischen Prozeß der Einbindung von Persönlichkeiten und des Aufbaus von intellektuellen Netzwerken weit über die Parteigrenzen hinaus werden“ müsse, dem „keine Berührungsängste und keine Tabus im Weg stehen“ dürfen. [...]
aaa) Zur Bündnisstrategie gehört deshalb die Bereitschaft, Funktionäre verbotener neo-nazististischer Organisationen zu hohen Funktionären der NDP zu berufen.
Ohne Anspruch auf Vollständigkeit ist insoweit auf folgende ,Kontinuitäten’ zu verweisen. Im derzeitigen Parteivorstand haben folgende Personen biographische Wurzeln in verbotenen neonazistischen Organisationen: Jens Pühse, Beisitzer im Parteivorstand, Referatsleiter Betriebe, war 1990 - 1992 Mitglied der verbotenen „Nationalen Front“ (NF) (Verbot vom 26. November 1992); 1992 - 1994 arbeitete er in einer „freien Kameradschaft“ mit; 1994 tritt er der JN bei; dort ist er 1996 - 1999 Mitglied des Bundesvorstandes; seit Herbst 2000 stellvertretender Landesvorsitzender in Sachsen; Steffen Hupka, 1998 bis 2000 Mitglied des Bundesvorstandes als Leiter des Referats Schulung (auch Mitglied im JN-Bundesvorstand und 1997 - 2000 Vorsitzender des Landesverbandes Sachsen-Anhalt), war vor seiner NPD-Karriere Mitglied des Bundesvorstandes der „Nationalen Front“, bezeichnenderweise auch als Leiter des Schulungsreferates; Edda Schmidt, Beisitzerin Landesverband Baden-Württemberg, war „Gaumädelführerin“ der „Wiking Jugend“ (WJ) und 10 Jahre Schriftleiterin des „Wiking“, dem Mitteilungsblatt der am 10. November 1994 verbotenen neonazistischen Organisation; Sascha Roßmüller, derzeit stellvertretender Vorsitzender im Landesverband Bayern, 1996 Mitglied des Bundesvorstandes der JN und seit 1999 JN-Bundesvorsitzender, 1997 Bayerischer Landesvorsitzender, 1999 Mitglied des (Bundes-)Parteivorstandes als Leiter des Wirtschaftspolitischen Arbeitskreises, seit 1997 hauptamtlicher Angestellter der NPD, war 1991 Gründungsmitglied des am 7. Juni 1993 durch das Bayerische Staatsministerium des Innern verbotenen neonazistischen „Nationalen Blocks“ (NB). Schon 1994 kandidierte er dann als Bundes- und Landtagskandidat der NPD; Reinhard Golibersuch, Beisitzer im Landesverband Berlin/Brandenburg, baute 1983 unterstützt von Michael Kühnen eine Gruppe der 1983 durch den Bundesminister des Innern verbotenen neonazistischen „Aktionsfront Nationaler Sozialisten/Nationaler Aktivisten“ (ANS/NA) auf; er war auch Mitglied der am 24. Februar 1995 durch den Bundesminister des Innern verbotenen „Freiheitlichen Deutschen Arbeiterpartei“ (FAP); Andrew Stelter, Beisitzer im Landesverband Berlin/Brandenburg, ist ehemaliges Mitglied der am 27. November 1992 durch den Bundesminister des Innern verbotenen „Nationalistischen Front“ (NF); Jörg-Hendrik Wrieden, Vorsitzender des Landesverbandes Bremen, war 1992 Landesvorsitzender der durch den Bundesminister des Innern verbotenen „Deutschen Alternative“ (DA); Detlev Brüel, Beisitzer im Landesverband Hamburg, zahlreiche Vorstrafen unter anderem mit rechtsextremistischen Hintergrund, [...] und wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt, [...] war 1982 führender Angehöriger der verbotenen „Aktionsfront Nationaler Sozialisten/Nationaler Aktivisten (ANS/NA), 1990 Bundesschatzmeister sowie Beisitzer des Landesverbandes Hamburg der verbotenen „Freiheitlichen Deutschen Arbeiterpartei“ (FAP); Stefan Köster, stellvertretender Vorsitzender in Mecklenburg-Vorpommern, war Mitglied der verbotenen WikingJugend (WJ); Andreas Theißen, Beisitzer des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern, war von 1992 bis zum Verbot am 10. November 1999 Mitglied der „Wiking Jugend“ (WJ) im Dienstrang eines Unterführers; er ist auch Teilnehmer und Mitorganisator von Veranstaltungen der WJ gewesen; er verfügt nach eigenen Angaben über gute Kontakte zur am 27. November 1992 verbotenen Vereinigung „Nationalistische Front“ (NF). [...] Theißen ist wegen vorsätzlichen und fahrlässigen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz zu einer Gesamtfreiheitstrafe von 15. Monaten auf Bewährung verurteilt worden; Manfred Börm, NPD-Bundesordnungsdienstleiter (jüngst [am 16. Februar 2001] ohne Stimmrecht in den Bundesvorstand berufen) ist Beisitzer im Landesverband Niedersachsen. Er war früher „Gauführer Niedersachsen“ bzw. „Gauführer Niedersachsen/Bremen“ und Beauftragter des Bundesführers der verbotenen „Wiking Jugend“.
Es liegt auf der Hand, dass solche Hinwendungen prominenter ehemaliger Mitglieder neonazistischer Organisationen zur NPD nach entsprechenden Vereinsverboten auch Orientierungswirkung für die Mitglieder verbotener Vereinigungen haben. Die Führungskader solcher verbotener Organisationen suchen seit einigen Jahren offenbar ganz gezielt die Mitgliedschaft in der NPD, um ihren neonazistischen Oberzeugungen einen Aktionsraum zu verschaffen. Der oben zitierte Reinhard Golibersuch, früherer ANS/NA-Funktionär und FAP-Mitglied schilderte anlässlich einer Gründungsveranstaltung des NPD-Stützpunktes Forst-Guben am 31. Oktober 1999 als Erfolg seiner politischen Arbeit, dass es gelungen sei, die NPD erfolgreich zu unterwandern. Tonangebend seien in der NPD zur Zeit die „Nationalen Sozialisten“. Funktionsträger von gestern würden innerhalb der NPD nur noch geduldet. [...] In einem Gespräch am 10. Januar 1999 hatte er zudem darauf hingewiesen, dass es einen Plan diverser bundesdeutscher NS-Kader aus dem Jahre 1996 gäbe, der die Übernahme der NPD in einem Zeitraum von 5 Jahren vorsähe. Die Veränderung in der NPD hätte sich entsprechend diesem Plan zufriedenstellend entwickelt. [...]
bbb) Ein zweiter Akzent der Arbeit der NPD zielt auf das rechtsextreme Jugendpotential.
Bernd Wagner, der Leiter des „Zentrums Demokratische Kultur - Rechtsextremismus - Jugendgewalt - Neue Medien“ in Berlin hat nachgewiesen, dass der rechtsextreme Mainstream, der durchaus nicht eindimensional an den sog. Skinheads festzumachen sei, „langsam aber stetig“ im Vormarsch sei. [...] Die NPD ist in diesem über die Skinheads hinausgehenden Segment der Jugendlichen und jungen Erwachsenen - anders als wohl die Deutsche Volksunion und die Republikaner, die Probleme haben, jugendlichen Nachwuchs zu finden - [...] des „Nationalen Widerstandes“ gut etabliert. Denn die nationalsozialistisch orientierten „Freien Kameradschaften“ oder „Kameradschaften Freier Nationalisten“, gewaltbereite und gewaltausübende Gruppen „im Zwielicht“, [...] stehen vielfach im Kontakt mit der NPD und den JN. Nach Wagners Ansicht sind sie „dort offiziell oder inoffiziell assoziiert.“ [...] Wagner stellt dazu fest: „Daß [sich] viele neue Wurzeln der NPD und ... der JN in einer rechtsextrem orientierten Jugendkultur [finden], die in der Lage ist, erhebliche soziokulturelle Kapazitäten aufzubrinqen und sozialräumliche Dominanz herzustellen.“ Sie (i.e. die Jugendkultur) erweise sich als ein sich selbst organisierendes, soziales System, das in Korrespondenz mit der Entwicklung der NPD/JN und den sogenannten „Autonomen Kameradschaften“ die Qualität einer manifesten soziokulturellen Institution erlange. Dies gelinge fast ohne staatliche Finanzen, nur kraft der psychisch-kollektiven Elemente und der ideologischen Texturen, die durch ihre Träger als Sprungbretter der „wahren Lehren" erlebt würden. „Hieraus nährt sich die Radikalisierung der NPD. Zugleich wirkt sie massiv fördernd auf die Jugendszenerien.“ [...] „Die völkischen Stimmungen sind es, die der NPD vor allem im Osten Aufwind verschaffen . ... Die NPD wirkt aber nicht nur als Stimmungspartei, die bei Wahlen gewinnt oder versagt. Sie leistet mit dem Berliner Verein ,Die Nationalen e.V.', der bis November 1997 bestand, Entwicklungshilfe für ordentliche Gruppierungen (Kameradschaften) und Milieus. Ziel ist primär die Eroberung des kommunalen Nahraums. Dies war und ist ein Konzept, das auf kurze Sicht für Heißsporne unattraktiv sein mag, das längerfristig jedoch einen stabilen, dezentral vernetzten Einfluss erzeugt, der auch wahl- und politikrelevant werden kann. Hier gewinnt der von Rechtsextremisten benutzte Begriff der ,national befreiten Zone’ seine Bedeutung. Gemeint ist die soziale Hegemonie rechtsextremer und rechtsextrem orientierter Strukturen über räumliche, soziale, zeitliche, personelle und geistige Vorherrschaft und ihre Wirkung.“ [...]
Dass die analytischen Beobachtungen Wagners völlig richtig sind, belegen Äußerungen führender Funktionäre aus der jüngsten Zeit: Auf einer NPD-Saalveranstaltung in Thören in Thüringen im November 1999 haben der Parteivorsitzende Udo Voigt und das Parteivorstandsmitglied Steffen Hupka (jedenfalls war er das im damaligen Zeitpunkt) gewissermaßen eine Zwei-Säulen-Strategie entwickelt. Der Parteivorsitzende Udo Voigt betonte in seiner Rede, die Bedeutung der Schaffung „Nationalbefreiter Zonen“ durch die NPD. Wörtlich sagte er: „... Wir müssen immer mehr Zellen, Keimzellen des nationalen Widerstandes, immer mehr befreite Zonen in Deutschland gründen. ...“. Ihre dabei praktizierte Vorgehensweise der gezielten Ansprache und Werbung von Jugendlichen erläuterte auf dieser Veranstaltung Steffen Hupka folgendermaßen: „Was also läuft ... und auch im Aufbau begriffen ist, sind also die Jugendzentren, die wir also gezielt versuchen anzusprechen, bzw. Jugendlichen dort versuchen aufzusuchen, versuchen mit unseren Zielen vertraut zu werden und natürlich auch für unsere Jugendarbeit zu gewinnen, die wir ganz konkret als JN oder als NPD auch betreiben. ... Im Prinzip gibt es in jeder Kleinstadt ein derartiges Jugendzentrum oder einen Club, wo sich also größtenteils sogenannte rechte Jugendliche aufhalten und wo im Prinzip auch entsprechende Werbung für die NPD oder andere Organisationen angeboten wird und auch gelesen wird (ohne dass es dort großen Einspruch gibt). Also das ist praktisch so eine Art Freiraum, wenn man das so bezeichnen möchte.“ [...] Die NPD versucht also, ihre Chance zu nutzen über die Einbindung sozial- und intellektuell - aus welchen Gründen auch immer - desorientierter Jugendlicher zur Wirksamkeit zu gelangen. Sie hat hier ein durchaus gefahrenträchtiges politisches Konzept gefunden.
ccc) Im Sinne einer solchen Bündnisstrategie arbeitet die NPD intensiv mit der Skinhead-Szene und den sogenannten „Kameradschaften“ zusammen.
Die NPD hat keine Probleme, mit solchen Gruppen zusammenzuarbeiten, "wenn sie bereit sind, als politische Soldaten zu denken und zu handeln. Dann zeigt sich auch, daß es sich in der Regel um sehr wertvolle junge Menschen handelt, die es für den Wiederaufbau der Volksgemeinschaft zu gewinnen gilt." [...] In einem namentlich nicht gezeichneten Artikel in der „Deutschen Stimme“ vom 12. Dezember 2000 wird das Bundesvorstandsmitglied Frank Schwerdt zitiert, der für die Zusammenarbeit mit den „Freien Gruppen“ eintritt, zwar zugesteht, dass Partei und solche Gruppen auch Schwierigkeiten miteinander haben, aber doch zu dem Schluss kommt: „So richtig es ist, dass die Partei Bewegung braucht, so braucht die Bewegung auch eine Partei." [...] Der Artikel ist durch ein Bild mit demonstrierenden Skinheads illustriert.
Aus einer Vielzahl von Ereignissen seien zum Beleg nur wenige aus der jüngsten Zeit herausgegriffen: Am 24. Februar 2001 führte die NPD eine Demonstration mit Kundgebung in Lüdenscheid (NRW) unter dem Motto „Stoppt die Progromstimmung gegen nationale Deutsche“ durch. Anmelder und Redner war das Nordrhein-Westfälische Landesvorstandsmitglied Timo Pradel. Einem Pressebericht zufolge las er dabei öffentlich die Namen von lokalen Politikern und Journalisten vor, die nach seiner Auffassung „verantwortlich für die Progromstimmung gegen nationale Deutsche“ seien. Diese Veranstaltung wurde unterstützt durch die Kameradschaft 2/130, von „freien Nationalisten“, dem „Nationalen Widerstand Hagen-Lüdenscheid“, der „freien Kameradschaft Ruhrgebiet“ und der „Sauerländischen Aktionsfront.“ [...] Solche Demonstrationsunterstützungen sind gegenwartig an der Tagesordnung, wenn NPD-Mitglieder und Funktionäre Versammlungen anzeigen. In der Sächsischen Schweiz ist die Kooperation von NPD und Skinhead-Szene gut erkennbar. Ein Eintrag Internet-Gästebuch der NPD-Sachsen vom 28. Juni zeigt folgendes an: Die „Skinheads Sächsische Schweiz (SSS)" ... bewachten die Infostände der NPD vor Angriffen verkümmerter Systemschergen.“ [...] Dem Fanzine „White Supremacy“ [...]. hat der Geschäftsführer des NPD-Kreisverbandes Sächsische Schweiz [...] ein Interview gegeben. Danach sieht Leichsenring die Basis des NPD-Erfolges in dem Engagement und der guten Zusammenarbeit mit freien Kräften wie den „Skinheads Sächsische Schweiz“ (SSS), denen er für ihre Unterstützung in den letzten Jahren ausdrücklich dankt. Bei deren Mitglieder handelte es sich um junge, zuverlässige und anständige Männer und Frauen und nicht um eine militante Untergrundorganisation. [...]
ff) Erkämpfung „befreiter Zonen“, Schaffung von „Angsträumen“
Als Konkretisierung ihrer Strategie der „Zwischenschritte“ im „Volkskampf“ auf dem Weg zur Erlangung der „absoluten Macht“ betreibt die NPD die Einrichtung „befreiter Zonen“. In dem Strategiepapier „Revolutionärer Weg konkret: SCHAFFT BEFREITE ZONEN!“ fordert der NHB erstmals: „Gleichgesinnte Initiativen, die an verschiedenen Orten bestehen, müssen engen Kontakt halten, voneinander wissen, einander helfen.“ [...] Inzwischen entspricht die Erkämpfung „befreiter Zonen“ einer in der NPD anerkannten Strategie zur „Klärung unter Revolutionären“ nach innen, zum Aufbau von Gegenmacht und der Mobilisierung auf der lokalen Ebene im „Kampf um die Straße“ nach außen sowie zur Einrichtung lokaler Experimentierfelder, auf denen dem Publikum in nuce die „Volksgemeinschaft“ vorgeführt werden kann. [...] Dass es sich bei den „befreiten Zonen“ nicht nur um solidarische Nachbarschaftsinitiativen und kulturelle Netzwerke handelt, sondern um Zonen, denen aus der „Sicht des politischen Aktivisten“ und „Volkskämpfers“ eine militante strategische Bedeutung zukommt, lässt sich bereits ihrer ursprünglichen Konzeption entnehmen: „Wir müssen Freiräume schaffen, in denen WIR faktisch die Macht ausüben, in den WIR sanktionsfähig sind, d.h. WIR bestrafen Abweichler und Feinde, WIR unterstützen Kampfgefährtinnen und -gefährten; WIR helfen unterdrückten, ausgegrenzten und verfolgten Mitbürgern. ... Wir sind drinnen, der Staat bleibt draußen. Natürlich besitzen die Staatstragenden weiterhin alle Möglichkeiten der Repression. Aber diese Waffen werden stumpf, sie werden nicht mehr eingesetzt, weil die GEGENMACHT so groß geworden ist, daß offene Unterdrückung nicht mehr machbar, weil unkalkulierbar geworden ist. ... Es genügen zehn oder zwölf entschlossene Revolutionäre, und WIR bestimmen, was in Leipzig angesagt ist und was nicht.“ Das bedeutet unter anderem: Wer demonstrieren darf und wer nicht. [...] „Befreite Zonen sind sowohl Aufmarsch- als auch Rückzugsgebiete für die Nationalisten Deutschlands.“ [...]
In den letzten Jahren hat die NPD die Erkämpfung „national befreiter Zonen“ vor allem auf Gebiete in den neuen Bundesländern konzentriert, in denen sie mit überdurchschnittlich starker Unterstützung rechnen konnte. Sie hat die Erkämpfung solcher Zonen verbunden mit aktionsorientierten Angeboten, um ihr Image als Altherrenpartei abzustreifen und „Zugang zur Jugend“ zu finden, was ihr im Vergleich zu den anderen Rechtsparteien mit beachtlichem Erfolg gelang. Das Durchschnittsalter der Neumitglieder betrug 1999 nach eigenen Angaben der NPD 25 Jahre. [...]
Während das kämpferisch-aggressive, gegenüber der freiheitlichen Demokratie feindselige Element des Konzepts der „befreiten Zonen“ in Äußerungen deutlich wird, die diese mit einer „Kultur des nationalen Widerstands“ oder der Strategie des „Volkskampfs“ verbinden und unverhohlen ihre Zweckbestimmung als Räume zur Einschüchterung nicht nur der politischen Gegner, sondern auch der Staatsgewalt [...] zeigt sich das planvolle Vorgehen in der regionalen Auswahl solcher Zonen, in der Formulierung von Etappenzielen - „Ziel unserer Anstrengungen kann im Augenblick nicht die ‘Kontrolle’ über einen ganzen Stadtteil sein ... Vorläufiges Etappenziel ist die Erfassung der strategischen und taktischen Möglichkeiten innerhalb der Großstadt und die Nutzung dieser Daten ... Dies alles sind Informationen, die professionell und nachrichtendienstlich ausgewertet und in entsprechend gegliederten Dossiers hinterlegt werden müssen, um bei kurzfristigen Bedarfsfällen diese Informationen umgehend zur Verfügung zu haben.“ [...] - und in der Organisation und Durchführung konkreter Maßnahmen - Einrichtung von „Szeneläden“, „Jugendtreffs“ etc., Organisation von Unterstützung für rechtsextremistische Straftäter, Schaffung von „Angsträumen“. [...]
IV. Zusammenfassende Schlussfolgerungen
Nach dem Stand des dargebotenen Materials besteht aus der Sicht des Antragstellers kein vernünftiger Zweifel, dass die NPD in so erheblichem Maße nationalsozialistisch, antisemitisch, rassistisch, fremdenfeindlich und antidemokratisch geprägt und operativ ausgerichtet ist, dass für sie kein Raum sein darf, sich als Fartei mit allen damit verbundenen Privilegien an der politischen Willensbildung beteiligen zu können und zu dürfen. Die NPD verharrt auch nicht passiv in bloßer ideologischer Verblendung, bleibt nicht beim Gedankenspiel des Unsäglichen, sondern versucht ihr menschenwürde- und grundrechtsfeindliches sowie antidemokratisches und antiparlamentarisches Gedankengebäude auch planvoll aggressiv zu verwirklichen. Die NPD scheut dafür, ungeachtet ostentativer Bekenntnisse zum Grundgesetz, auch vor Illegalität und Gewalt nicht zurück. Dadurch beeinträchtigt sie die freiheitliche demokratische Ordnung. Sie ist regional und sektoral bei einem spezifisch rechtsextremistisch anfälligen von der Größe her nicht zu vernachlässigendem Segment insbesondere der Jugend und junger Erwachsener auch „erfolgreich“.
Dem muss der Staat jetzt entgegentreten.
Der Antrag ist folglich begründet.
Frankfurt/Main, am 29.03.2001
Bonn, am 29.03.2001Prof. Dr. Günter Frankenberg
Prof. Dr. Wolfgang Löwer
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