Beschluß
des Bundesverfassungsgerichts
zu
den NPD-Anträgen auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung und
auf Aussetzung der Verfahren,
3.
Juli 2001 |
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IM NAMEN DES VOLKES
In den Verfahren [...]
hier: Anträge auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung und auf Aussetzung der Verfahren
hat das Bundesverfassungsgericht
- Zweiter Senat - unter Mitwtrkung der Richterinnen und Richter Präsidentin
Limbach, Sommer, Jentsch, Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff
am 3. Juli 2001 gemäß § 32 Absätze 1, 2 BVerfGG in
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl 1 S. 1473) beschlossen:
Die bei der Durchsuchung
in der Kanzlei des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin, Rechtsanwalt
Horst Mahler, Paulsborner Straße 3, 12709 Berlin, am 11. Juni 2001
beschlagnahmte EDV-Anlage ist dem Bevollmächtigten der Antragsgegnerin,
Rechtsanwalt Horst Mahler, unverzüglich zurückzugeben. Die sich
auf dem Speichermedien der EDV-Anlage befindlichen Daten sowie amtliche
im Zusammenhang mit der Durchsuchung in der Wohnung des Bevollmächtigten
der Antragsgegnerin, Rechtsanwalt Horst Kahler, Weidenbusch 113, 14532
Kleinmachnow, in dessen Kanzlei, Paulsborner Straße 3, 10709 Berlin,
und in der Parteizentrale der Antragsgegnerin, Seelenbinderstraße
42, 12555 Berlin, am 11. Juni 2001 sichergestellten, überspielten
oder kopierten elektronischen Daten und Datentrager und Unterlagen sind
durch das Amtsgericht Tiergarten in Berlin zu entsiegeln und ebenfalls
unverzüglich zurückzugeben, jedochvor der Rückgabe - erforderlichenialls
unter Hinzuziehung eines unabhängigen und zur Verschwiegenheit verpflichteten
Sachverständigen - zu kopieren. Die Kopien sind zu versiegeln und
bis auf weiteres beim Amtsgericht Tiergarten zu verwahren.
Im Übrigen wird der
Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Gründe:
Die Antragsgegnerin der anhängigen
Parteiverbotsverfahren begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung der
Staatsanwaltschaft beim Landgericht Berlin (in der Folge: Staatsanwaltschaft)
aufzugeben, die bei der Durchsuchung ihrer Prozessbevollmächtigten
Rechtsanwalt Horst Mahler (in der Folge: Bevollmächtigter) sichergestellten
elektronischen Daten und Datenträger (einschließlich der möglicherweise
gefertigten Mehrfachexemplare) zu versiegeln und dem Bundesverfassungsgericht
auszuhändigen sowie die ebenfalls sichergestellten Datenverarbeitungsanlagen
zurückzugeben und fachgerecht zu installieren.
I.
1. Die Antragsteller in den
Verfahren 2 BvB 1/01, 2 BvB 2/02, 2 BvB 3/01 beantragten unter dem 30 Januar
und 30. März 2001 die Festellung, dass die Antragsgegnerin ver fassungswidrig
im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG ist. Die Antragsgegnerin nahm in den Verfahren
2 BvB 1/01 und 2 BvB 2/01 zu den Antragen Stellung; im Verfahren 2 BvB
3/01 reichte die Antragsgegnerin durch Schriftsatz vom 19. Juni 2001 eine
Stellungnahme beim Bundesverfassungsgericht ein. Sie wies jedoch darauf
hin, dass ein Nachtrag nach Freigabe der beschlagnahmten Unterlagen vorbehalten
bleibe.
2. Nach den vorliegenden
Unterlagen ordnete das Amtsgericht Tiergarten mit Beschluss vom 17. April
2001 (maschinenschriftliches Datum 23. 02. 2001, das handschriftlich zunächst
in 23. 03. 2001 und später in 17/4 abgeändert wurde) in einem
Ermittlungsverfahren gegen den Bevollmächtigten (Aktenzeichen: 81
Js 3570/09) wegen eines Vergehens nach § 130 StGB gemäß
§§ 102, 105 StPO die Durchsuchung seiner Wohn-, Geschäfts-
und Nebenräume in Kleinmachnow (Wohnung) und in Berlin (Kanzlei) zur
Auffindung von Beweismitteln an. Insbesondere sollten Unterlagen zur Urheberschaft
des Bevollmächtigten bezüglich des im Internet verbreiteten Artikels
"Deutsches Kolleg - Ausrufung des Aufstandes der Anständigen" sowie
weitere Unterlagen zu Kontakten mit den Mitbeschuldigten, weiteren Verbreitungshandlungen
der tatgegenständlichen Schrift und Unterlagen über die Tatmotivation
des Beschuldigten aufgefunden werden. Am 31. Mai 2001 ergänzte das
Amtsgericht Tiergarten seinen Beschluss vom 17. April 2001 dahin, dass
auch die vom Bevollmächtigten genutzten Räumlichkeiten in der
Bundeszentrale der Antragsgegnerin durchsucht werden.
3. Die drei in den Beschlüssen
genannten Objekte wurden am 11. Juni 2001 durchsucht. In den Sicherstellungsprotokollen
ist folgendes vermerkt:
a) Privatwohnung des Bevollmächtigten:
Die Durchsuchung führte zur Beschlagnahme von Dateien, die auf eine
Diskette gezogen wurden. Nachdem Durchsuchungsprotokoll gestattete der
Bevollmächtigte die Durchsuchung seiner Privaträume freiwillig
und erhob keinen Widerspruch gegen die Beschlagnahme.
b) Kanzlei des Bevollmächtigten:
In dem Durchsuchungsprotokoll ist angegeben, dass eine Beschlagnahme zu
Beweis- und Einziehungszwecken von diversen Unterlagen sowie EDV-Anlagen
durch Inverwahrnahme stattgefunden habe. Im Verzeichnis werden diverse
Ordner, Broschüren und Kalender sowie eine CD-Rom und eine MC aufgeführt,
die einen Bezug zum Ermittlungsverfahren gegen den Bevollmächtigten
haben könnten. Eine Erklärung das Bevollmächtigten über
sein Einverständnis mit der Beschlagnahme des Materials wurde nicht
herbeigeführt.
c) Arbeitszimmer des Bevollmächtigten
in der Parteizentrale der Antragsgegnerin Nach dem Durchsuchungsprotokoll
wurden zu Beweiszwecken durch Inverwahrnahme ein "Sleipnir"-Heft 32 (Februar
2001), ein Schreiben des Bevollmächtigten an "Lieber (Genosse) Hajo"
(Kopie) und ein e-Mail-Anhangsausdruck "Deutsches Kolleg" (insgesamt vier
Seiten) beschlagnahmt. Eine Erklärung des Bevollmächtigten über
sein Einverständnis mit der Beschlagnahme das Materials enthält
das Protokoll nicht. Die bei der Durchsuchung anwesenden Betroffenen und
Zeugen erhoben ausdrücklich Widerspruch gegen die Beschlagnahme der
Gegenstände. Eine Unterschriftsleistung im Durchsuchungsprotokoll
verweigerten sie.
II.
Durch Faxschreiben vom 12.
Juni 2001 ohne Anlagen (Eingang der Originale nebst der Anlagen am 15.
Juni 2001) beantragt die Antragegegnerin, die Verfahren auszusetzen und
der Staatsanwaltschaft im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben,
die bei der Durchsuchung des Büros und der Privatwohnung des
Bevollmächtigten sowie ihrer Parteizentrale sichergestellten oder
kopierten elektronischen Daten durch Versiegelung der die Kopien enthaltenden
elektronischen Datenträger der Auswertung zu entziehen und die versiegelten
Datenträger sofort beim Bundesverfassungsgericht auszuhändigen
sowie die entfernten elektronischen Datenverarbeitungsanlagen in die Büroräume
des Bevollmächtigten zurückzuschaffen und zu installieren.
1. Die durchgeführten
Zwangsmaßnahmen könnten nur das Ziel verfolgen, ihre Verteidigungsstrategie
und Beweismittel auszuspähen und damit ihre Verteidigung zu behindern.
Der zeitliche Verlauf lasse den Verdacht einer Manipulation als dringend
erscheinen. Für ein rechtswidriges Vorgehen spreche ferner,
dass der im richterlichen Beschluss vom 31.Mai 2001 in Bezug genommene
Durchsuchungsbeschluß vom 17. April 2001 offensichtlich identisch
mit dem Durchsuchungsbeschluss vom 23. Februar 2001 sei. Bei diesem sei
die Datumsangabe nachträglich handschriftlich auf den 17. April 2001
abgeändert worden. Da keine Hinweise für ein Einverständnis
des Urhebers des Beschlusses bestünden, bestehe der Verdacht einer
strafbaren Urkundenmanipulation. Das Amtsgericht Tiergarten habe den Ergänzungsbeschluß
am 31. Mai 2001 mangels Erforderlichkeit nicht erlassen dürfen, weil
zu diesem Zeitpunkt der Beschluss vom 23. Februar 2001noch nicht vollzogen
gewesen sei. Auch habe der Bevollmächtigte bei der Durchsuchung seiner
Privatwohnung seine Bereitschaft erklärt, in einer Vernehmung zu bestätigen,
daß er der Verfasser des der Zwangsmaßnahme zu Grunde liegenden
Textes sei und für dessen Veröffentlichung im Internet gesorgt
habe. Er habe den Dateiordner seines Computers bezeichnet, in dem der Text
gespeichert gewesen sei. Dennoch habe die Staatsanwaltschaft die Durchsuchung
der Büroräume in der Kanzlei des Bevollmächtigten und in
der Parteizentzale fortgesetzt und sämtliche Daten, einschließlich
aller Mandantenstammdaten und der Daten der Finanzbuchhaltung kopiert und
die beiden Arbeitsplatzrechner beschlagnahmt. Auf diesen in den Büroräumen
des Bevollmächtigten sichergestellten Rechnern befände sich "eine
große Menge" für das Parteiverbotsverfahren wichtiger Daten.
Außerdem sei die Festplatte der im Arbeitszimmmer des Bevollmächtigten
in der Parteizentrale der Antragsgegnerin befindlichen EDV-Anlage auf ein
Datenband kopiert worden. Diese EDV-Anlage sei vom Bevollmächtigten
ausschließlich für die Sachbearbeitung das Parteiverbotsverfahrens
und für die parteiinterne Kommunikation benutzt worden. Es seien hochsensible
Daten, insbesondere aus dem Bereich der gegen die Antragsgegnerin gerichteten
Geheimdiensttätigkeiten, auf den Dateien gespeichert. Diese Informationen
seien für die Prozessstrategie der Antragegegnerin von großer
Bedeutung und sollten außenstehenden Personen nicht zugänglich
gemacht werden.
2. Die Antragsteller erlangten
aller Voraussicht nach durch die Durchsuchung und Sicherstellung rechtswidrige
Vorteile. Der Anspruch der Antragsgegnerin auf ein angemessenes Verfahren
nach Art. 6 EMRK sei schwer wiegend und irreparabel verletzt. Es sei an
das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses zu denken.
3. Eine Behinderung ihrer
Verteidigung sei bereits eingetreten. Am 13. Juni 2001 habe eine Abschlussbesprechung
zur Fertigstellung der noch ausstehenden Stellungnahme im Verfahren 2 BvB
3/01 stattfinden sollen. Hierbei hätten auch die in der Kanzlei des
Bevollmächtigten auf den sichergestellten Arbeitplatzrechnern gespeicherten
Daten eingearbeitet werden sollen. Dies sei nun nicht möglich.
4. Da ein krasser Fall rechtsmissbräuchlicher
"Aushebelung" der geltenden Rechtsordnung und der Gewaltenteilung vorliege,
müsse vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts keine richterliche
Entscheidung des Amtagerichts Tiergarten beantragt werden. Auch sei bei
Beschreiten des nach der Strafprozessordnung üblichen Rechtswegs eine
rasche Entscheidung unmöglich zu erreichen. Bis zur Entscheidung dauere
die fundamentale Behinderung der Bevollmächtigten im Verbotsverfahren
an. Beweise könnten beseitigt werden, und es könnte durch Auswertung
der Prozessstrategie ein irreparabler Schaden entstehen.
5. Für den Erlaß
der begehrten einstweiligen Anordnung spreche, dass die sichergestellten
Materialien für das laufende Verbotsverfahren dringend benötigt
würden. Es liege im Interesse der Rechtstaatlichkeit, dass das Verfahren
vor dem Bundesverfassungsgericht durch das Vorgehen der Staatsanwaltschaft
keinen Verzug erleide. Darüber hinaus müsse es ein öffentlichen
Anliegen sein, den Eindruck zu zerstreuen, dass das Verbotsverfahren in
rechtsstaatswidriger Weise manipuliert werden solle, indem der Antragsgegnerin
die Möglichkeit genommen werde, sich zu verteidigen.
III.
Durch Beschluss vom 15. Juni
2001 gab das Bundesverfassungsgericht der Staatsanwaltschaft auf, bis zur
endgültigen Entscheidung über den Eilantrag der Antragsgegnerin
alle sichergestellten, überspielten oder kopierten Daten und Datenträger
sowie alle Unterlagen unverzüglich zu versiegeln, beim Amtsgericht
Tiergarten in Berlin zu hinterlegen und den Vollzug dem Bundesverfassungsgericht
anzuzeigen. Der Beschluss wurde der Staatsanwaltschaft noch am selben Tag
zugestellt.
IV.
1. Die Antragsteller in den
Parteiverbotsverfahren tragen in einer gemeinsamen Stellungnahme zu den
Anträgen der Antragsgegnerin vor, dass ihnen die Ermittlungen und
Maßnahmen der Staataanwaltschaft beim Landgericht Berlin vor einer
Agenturmeldung vom 11. 06. 2001 nicht bekannt gewesen seien. Entgegengesetzte
Unterstellungen der Antragegegnerin weisen sie zurück. Die Antragsteller
legen weiterhin dar, dass die Parteiverbotsverfahen und das Ermittlungsverfahren
gegen den Bevollmächtigten voneinander unabhängig seien. Wenn
ein Prozessbevollmächtigter der Antragsgegnerin einen Umstand setze,
der Stratverfolgungsmaßnahmen auslöse, dürften dadurch
die Parteiverbotsverfahren nicht verzögert worden. Die Antragsteller
beantragen daher, den Antrag der Antragsgegnerin auf Aussetzung der
Parteiverbotsverfahren zurückzuweisen. Wenn es die Sachlage im Verfahren
2 BvB 3/01 erfordere, könne die Frist zur Stellungnahme für die
Antragsgegnerin verlängert werden.
2. Die Senatsverwaltung für
Justiz in Berlin sieht von einer Stellungnahme ab.
V.
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG
kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung
vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung
drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl
dringend geboten ist. Die Wirkung der ainstweiligen Anordnung kann sich
auf Dritte erstrecken (vgl. BVerfGE 12, 36 <44 f.>). Die von der Antragsgegnerin
vorgetragene Sicherstellung von Verteidigungsunterlagen bei dem Bevollmächtigten
lässt eine Gefährdung der beim Bundesverfassungsgericht auf Antrag
der Bundesregierung, des Deutschen Bundestags und des Bundesrats anhängigen
Parteiverbotsverfahren gegen die Antragsgegnerin als möglich erscheinen.
Ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung könnten die rechtsstaatlichen
Verfahrensgrundsätze, die für das Verfahren nach Art. 21 Abs.
2 GG gelten, verletzt werden. Auch im Parteiverbotsverfahren hat die betroffene
Partei das Recht auf ein faires Verfahren. Dieses Recht kann durch Entzug
von Daten und Arbeitsmitteln ihrer Bevollmächtigten ebenso wie durch
eine Aufdeckung der Prozessstrategie beeinträchtigt werden. Beim Zusammentreffen
des Interesses an einer zügigen Beweiserhebung im Strafverfahren und
der Gewährleistung rechtsstaatlicher Grundsätze im Parteiverbotsverfahren
fällt eine Abwägung vorliegend zu Gunsten der ungestörten
Fortsetzung der Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG aus. Denn in diesem Falle
hindert die einstweilige Anordnung lediglich die derzeitige Nutzung der
sichergestellten Gegenstände im Strafverfahren gegen den Bevollmächtigten.
Die einstweilige Anordnung tritt gemäß § 32 Abs. 6 BverfGG
spätestens nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann wiederholt
werden (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
VI.
Dieser Beschluss enthält
zugleich die Gründe für den Beschluss vom 18. Juni 2001 (§
32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG).
VII.
Für die beantragte Aussetzung
der Verfahren besteht auf Grund dieser einstweiligen Anordnung kein Anlass.
Limbach,
Sommer,
Jentsch,
Hassemer,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff

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