| Beschluß
des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Januar 2001 - 2 BvQ 42/00 |
In dem Verfahren über
den Antrag im Wege der einstweiligen Anordnung dem Deutschen Bundestag,
dem Bundesrat und der Bundesregierung aufzugeben, vor der Einreichung eines
Antrages nach Artikel 21 Absatz 2 Grundgesetz auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit
der Antragstellerin, dieser Akteneinsicht einschließlich des Rechts
auf Fertigung von Ablichtungen zu gewähren und anschließend
der Antragstellerin eine Frist von mindestens sechs Monaten zur Abgabe
einer Stellungnahme zum Akteninhalt einzuräumen und den Deutschen
Bundestag, den Bundesrat und die Bundesregierung zu verpflichten, die abgegebene
Stellungnahme zu berücksichtigen Antragstellerin: Nationaldemokratische
Partei Deutschlands, vertreten durch den Vorsitzenden Udo Voigt, Seelenbinderstraße
42, Berlin, Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hans Günter Eisenecker,
Dorfstraße 22, Goldenbow hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Präsidentin
Limbach, Sommer, Jentsch, Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio am 23.
Januar 2001 gemäß § 32 Absatz 1 BVerfGG in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe:
I. Die Antragstellerin begehrt,
dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung im Wege der einstweiligen
Anordnung aufzugeben, ihr Einsicht in die Akten zu gewähren, die der
Vorbereitung von Parteiverbotsanträgen gegen sie dienen. Zugleich
verlangt sie, ihr vor Einreichung von Parteiverbotsanträgen Gelegenheit
zu geben, innerhalb einer Frist von sechs Monaten zum Inhalt der Akten
Stellung zu nehmen, um den Vorwurf der Verfassungswidrigkeit zu entkräften.
II. Die begehrte einstweilige
Anordnung kann nicht ergehen.
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG
kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall - auch schon vor Anhängigkeit
eines Verfahrens zur Hauptsache - einen Zustand durch einstweilige Anordnung
vorläufig regeln. Eine einstweilige Anordnung darf jedoch dann nicht
ergehen, wenn sich das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren als unzulässig
oder offensichtlich unbegründet erweisen würde (vgl. BVerfGE
89, 38 <43 f.>; 92, 130 <133>). Das ist hier der Fall; es wäre
in einem Verfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG jedenfalls offensichtlich
unbegründet.
Das Recht der Antragstellerin
auf Akteneinsicht und Anhörung im Parteiverbotsverfahren nach Art.
21 Abs. 2 GG richtet sich nach den Vorschriften der §§ 20, 45
BVerfGG. Für den Zeitraum, bevor ein Antrag auf Entscheidung, ob eine
Partei verfassungswidrig ist, gestellt worden ist, fehlt es an einer Rechtsgrundlage
für eine Akteneinsicht und Anhörung.
Insbesondere die spezielle
Regelung des § 45 BVerfGG, wonach das Bundesverfassungsgericht im
so genannten Vorverfahren dem Vertretungsberechtigten Gelegenheit zur Äußerung
vor einer Entscheidung darüber gibt, ob ein Antrag als unzulässig
oder als nicht hinreichend begründet zurückzuweisen oder ob die
Verhandlung durchzuführen ist, lässt sich nach Wortlaut und Sinn
nicht zur Begründung weiter gehender, zeitlich vorgelagerter Beteiligungsrechte
heranziehen. Der von einem möglichen Verbotsantrag betroffenen Partei
wird es danach von Gesetzes wegen grundsätzlich zugemutet, die Eröffnung
eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht abzuwarten.
Dem steht auch nicht die
verfassungsrechtliche Gewährleistung des Art. 21 Abs. 1 GG entgegen,
denn sie begründet keinen Anspruch einer politischen Partei, durch
Akteneinsicht und Anhörung an dem Verfahren der Willensbildung der
gemäß Art. 21 Abs. 2 GG i. V. m. § 43 Abs. 1 BVerfGG antragsbefugten
Verfassungsorgane bereits im Vorfeld möglicher Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
beteiligt zu werden. Dafür, dass es vorliegend um anderes als um die
Vorbereitung von Anträgen vor dem Bundesverfassungsgericht gehen könnte,
sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich.

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