Beschluß
des Bundesverfassungsgerichts
Zum
NPD-Antrag auf Anrufung des Europäischen Gerichtshofes, 22. November
2001 |
IM NAMEN DES VOLKES
In den Verfahren [...] hat
das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen
und Richter Präsidentin Limbach, Sommer, Jentsch, Hassemer, Broß,
Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff am 22. November 2001 beschlossen:
Der Aussetzungs- und Vorlageantrag
der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 21. Februar 2001 ist unbegründet.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin beantragt
mit Schriftsatz vom 21. Februar 2001, das Verfahren einzustellen und dem
Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung gemäß Art.
177 Abs. 3 EGV (jetzt: Art. 234 EGV) zur Klärung folgender Fragen
vorzulegen:
Folgt im Hinblick auf die
Ziele der Gemeinschaft - insbesondere im Hinblick auf den Entschluss der
in der Europäischen Union vereinigten Staaten, mit dem Vertrag von
Maastricht den Prozess der europäischen Integration auf eine neue
Stufe zu heben - durch eine sinnentsprechende Auslegung des Gemeinschaftsrechts,
- aus dem Bekenntnis zu den
Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte
und Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit (vgl. Präambel zum
"Vertrag über die Europäische Union"),
- aus dem Grundsatz, dass
das Europäische Parlament aus den Vertretern der Völker besteht
(Art. 137 EGV <jetzt: Art. 189 EGV>),
- aus dem Grundsatz, dass
die Abgeordneten der Völker im Europäischen Parlament in allgemeiner,
unmittelbarer Wahl gewählt werden (Akt zur Einführung allgemeiner
unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung Artikel 1),
- aus dem Grundsatz, dass
bis zum Inkrafttreten eines einheitlichen Wahlverfahrens sich das Wahlverfahren
in jedem Mitgliedstaat nach den innerstaatlichen Vorschriften bestimmt
(Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten
der Versammlung Artikel 7 Absatz 2),
- aus dem Grundsatz, dass
innerstaatliches Recht nicht einschränkend in gemeinschaftsrechtliche
Rechtsinstitute eingreifen kann,
- aus dem Grundsatz, dass
politische Parteien auf europäischer Ebene wichtig sind als Faktor
der Integration in der Union und dazu beitragen, ein europäisches
Bewusstsein herauszubilden und den politischen Willen der Bürger in
der Union zum Ausdruck zu bringen (Art. 138a EGV <jetzt: Art. 191 EGV>),
dass eine politische Partei,
die nicht nur an den Wahlen zur Bildung des Parlaments in einem Mitgliedstaat,
sondern in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht auch an den
Wahlen für das Europaparlament teilnimmt, nicht von einem Mitgliedstaat
verboten werden kann?
Zur Begründung führt
die Antragsgegnerin aus, sie habe sich als politische Partei 1984, 1994
und 1999 an den Wahlen zum Europäischen Parlament beteiligt und dabei
0,8%, 0,2% und 0,2% der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Sie beabsichtige,
auch künftig an Wahlen zum Europäischen Parlament teilzunehmen.
Dies würde ihr durch das beantragte Parteiverbot verwehrt.
Aus den in der Vorlagefrage
aufgezeigten Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts - insbesondere aus
Art. 137 EGV (jetzt: Art. 189 EGV) und Art. 138a EGV (jetzt: Art. 191 EGV)
i.V.m. dem Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments vom 20. September 1976 (DWA;
Beschluss zum Akt vom 20. September 1976, ABlEG 1976 Nr. L 278/1; BGBl
1977 II S. 734) - ergebe sich der gemeinschaftsrechtliche Rahmen für
die Organisation demokratisch verantwortlicher Politik im EU-Raum. Ein
europarechtliches Parteienrecht sei bereits deshalb vorhanden, weil das
Vertragswerk die Teilnahme von Parteien an der Bildung des Europäischen
Parlaments voraussetze und folglich die entsprechende Tätigkeit der
Parteien im Gemeinschaftsrecht die normative Grundlage habe.
Das Verbot einer nationalen
Partei beeinträchtige die Möglichkeiten politischer Parteien
anderer Mitgliedstaaten und der entsprechend ausgerichteten Fraktionsgemeinschaft
im Europäischen Parlament. Dies verletze den gemeinschaftsrechtlichen
Grundsatz der Chancengleichheit.
II.
Der Deutsche Bundestag hat
zu dem Aussetzungsantrag der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 29. März
2001 Stellung genommen.
III.
1. Die Voraussetzungen
für die Vorlage auf Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof
nach Art. 234 Abs. 1 Buchstabe a EGV liegen nicht vor. Fragen der Auslegung
von vertraglichem Gemeinschaftsrecht bedürfen keiner Klärung.
Eine Zuständigkeit zur
Regelung des Rechts der politischen Parteien hat die Gemeinschaft nach
geltendem Vertragsrecht nicht. Das Gemeinschaftsrecht beschränkt sich
auf die Regelung des Art. 191 EGV. Diese Vorschrift bestimmt: "Politische
Parteien auf europäischer Ebene sind wichtig als Faktor der Integration
in der Union. Sie tragen dazu bei, ein europäisches Bewusstsein herauszubilden
und den politischen Willen der Bürger der Union zum Ausdruck zu bringen."
Die Norm erkennt die Funktion
der politischen Parteien auf europäischer Ebene im Prozess der europäischen
Integration an und ist insoweit die Grundlage für die Bildung von
gemeinsamen Fraktionen der als Mitglieder bestimmter nationaler Parteien
gewählten Abgeordneten im Europäischen Parlament.
Eine Aussage dazu, ob und
unter welchen Voraussetzungen eine politische Partei durch einen Mitgliedstaat
der Europäischen Union verboten werden kann, enthält das Gemeinschaftsrecht
nicht.
Die Beteiligung einer Partei auf mitgliedstaatlicher Ebene an einer Wahl
zum Europäischen Parlament wirft keine gemeinschaftsrechtlichen Fragen
auf. Regelung und Durchführung einer solchen Wahl sind nach Art. 190
EGV i.V.m. Art. 7 Abs. 2 DWA Sache der Mitgliedstaaten. Es fällt folglich
in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten darüber zu entscheiden,
welche Parteien sich an der Wahl beteiligen dürfen. Das folgt auch
aus Art. 12 Abs. 2 DWA der das Freiwerden eines Mandats im Europäischen
Parlament auf Grund des innerstaatlichen Rechts regelt. Zu den den Staaten
bei Beschluss des Direktwahlakts bekannten Gründen für den Verlust
des Mandats gehört auch die Feststellung der Verfassungswidrigkeit
einer politischen Partei. Folglich normiert § 22 Abs. 2 Nr. 5 des
Gesetzes über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. März 1994 (Europawahlgesetz - EuWG; BGBl I S. 423, ber. S. 555)
entsprechend § 46 Abs. 1 Nr. 5 BWahlG, dass ein Abgeordneter die Mitgliedschaft
im Europäischen Parlament bei Feststellung der Verfassungswidrigkeit
der Partei des Abgeordneten durch das Bundesverfassungsgericht nach Art.
21 Abs. 2 Satz 2 GG verliert.
Allgemeine Grundsätze
des Gemeinschaftsrechts wie Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Grundrechtsschutz
begründen entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ebenfalls keine
vorlagefähige Frage. Die Anwendbarkeit dieser Grundsätze setzt
voraus, dass entweder die Gemeinschaft selbst oder aber ein Mitgliedstaat
im Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts tätig wird. Eine allgemeine
Bindung der Mitgliedstaaten an die konstitutionellen Vorschriften des Unions-
und Gemeinschaftsrechts besteht nicht (stRspr; vgl. EuGH, Urteil vom 18.
Juni 1991, Rs. C-260/89, Slg. 1991, I-2925; vgl. auch Art. 51 Charta der
Grundrechte der EU).
2. Auch eine Vorlage
gemäß Art. 234 Abs. 1 Buchstabe b EGV wäre unzulässig.
Danach entscheidet der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über
die "Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft".
Insoweit käme allein der genannte Akt zur Einführung allgemeiner
unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
in Betracht. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine auf der Grundlage
vertraglicher Ermächtigung ergangene Handlung der Organe der Gemeinschaft,
sondern um einen ratifizierungsbedürftigen völkerrechtlichen
Vertrag zwischen den Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich des EG-Vertrags
(vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom
18. Februar 1999, Rs. 24833/94, Matthews gegen Vereinigtes Königreich
Rn. 31 ff.).
3. Eine Vorlage gemäß
Art. 68 Abs. 1 EGV kommt nicht in Betracht, weil die zur Entscheidung stehenden
Fragen nicht den freien Personenverkehr im Sinne der Art. 61 ff. EGV berühren.
4. Eine Vorlage zum
Recht des Vertrags über die Europäische Union gemäß
Art. 46 EUV in Verbindung mit Art. 234 EGV wäre ebenfalls nicht zulässig.
Insoweit kommt nur Art. 46 Buchstabe d EUV in Betracht. Danach gelten die
Bestimmungen des Art. 234 EGV nur für die Vorschriften des Art. 6
Abs. 2 EUV und dies nur in Bezug auf Handlungen der Organe. Bei dem hier
in Frage stehenden Verfahren auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit
einer politischen Partei gemäß Art. 21 Abs. 2 GG stehen jedoch
Handlungen des Europäischen Rates oder der Europäischen Gemeinschaftsorgane
nicht in Rede. Soweit der Vertrag über die Europäische Union
gemäß Art. 6 Abs. 1 EUV gegebenenfalls materielle Anforderungen
an die mitgliedstaatlichen verfassungsmäßigen Ordnungen auch
für die Parteiverbote ergeben sollte, schiede eine Vorlage an den
Europäischen Gerichtshof demnach bereits deswegen aus, weil der Gerichtshof
für die Auslegung der Vorschrift insoweit nicht zuständig ist.
Limbach,
Sommer,
Jentsch,
Hassemer,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff

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