Fortgang
des NPD-Verbotsverfahrens
Pressemitteilung
des Bundesverfassungsgerichts
Nr.
51/2002 vom 7. Mai 2002 |
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts
beabsichtigt, am 8. Oktober 2002 einen Erörterungstermin zur "V-Mann-Problematik"
durchzuführen. Zur Vorbereitung dieses Termins hat der Vorsitzende
des Zweiten Senats die Beteiligten auf folgendes hingewiesen:
Für das Parteiverbotsverfahren
kann es bedeutsam sein, ob das Gesamtbild der Partei von Umständen
geprägt wird, die ihr nicht zugerechnet werden können. Deshalb
kann in der Zusammenarbeit einer staatlichen Stelle mit einer Person im
Bereich der Partei ein in diesem Verfahren beachtlicher Umstand liegen,
wenn die Tätigkeit dieser Personn in den Zielen der Partei prägenden
Niederschlag gefunden oder das Verhalten ihrer Anhänger maßgeblich
beeinflusst hat.
Um sich eine gesicherte Tatsachengrundlage
zu verschaffen, hält es das Bundesverfassungsgericht deshalb für
erforderlich, dass die konkreten Umstände einer Zusammenarbeit staatlicher
Stellen (Nachrichtendienste, Verfassungsschutzämter, Dienststellen
der Polizei) mit Personen offen gelegt werden, deren Äußerungen
oder Verhalten zur Begründung der Verbotsanträge angeführt
werden. Dies bezieht sich auch auf solche Personen, die zum Zeitpunkt der
jeweiligen Äußerung nicht mehr oder noch nicht für staatliche
Stellen tätig gewesen sind. In diesem Zusammenhang ist auch Auskunft
zu geben über die Rechtsgrundlagen und
die Kontrolle der Zusammenarbeit
auf Bundes- und Länderebene.
Das Gericht erwartet weiter
Aufklärung darüber, ob und welche Personen aus dem jetzigen oder
einem früheren Vorstand des Bundes- oder der Landesverbände der
NPD seit 1996 mit staatlichen Stellen kooperiert haben oder noch kooperieren.
Auch sofern andere, für das Gesamtbild der NPD wesentliche Personen
mit staatlichen Stellen zusammengearbeitet haben, sollte dies dargelegt
werden, gleichermaßen sonstige Einflussnahmen auf das Gesamtbild
der NPD.
Soweit die Antragsteller
sich aus zwingenden Geheimschutzbelangen oder anderen Gründen gehindert
sehen, diese Auskünfte zu erteilen, wird um Mitteilung der Gründe
gebeten. In diesem Zusammenhang sollte geprüft werden, ob alternative
Erkenntnisquellen benannt werden können.
Die Antragsteller haben Gelegenheit,
bis zum 31. Juli 2002 zur Vorbereitung des Erörterungstermins vorzutragen.
- Az. 2 BvB 1/01 u.a. -
Karlsruhe, den 7. Mai 2002

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