Ablehnung
des NPD-Antrags vom 15. Mai 2002 - Beschluß des Bundesverfassungsgerichts,
11.
Juni 2002 |
Im Namen des Volkes
In den Verfahren [...] hat
die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die
Richter Jentsch, Broß und die Richterin Lübbe-Wolff gemäß
§ 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. Juni 2002
einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe:
Die Antragstellerin begehrt
im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Präsidenten des Deutschen
Bundestages aufzugeben, ihr - entsprechend dem Bewilligungsbescheid vom
12. Februar 2002 - zum 15. Mai 2002 eine Abschlagszahlung auf die staatliche
Parteienfinanzierung in Höhe von 111.850,96 Euro - ohne Geltendmachung
einer Sicherheitsleistung - unverzüglich zu überweisen.
Die Voraussetzungen für
den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Der Antrag der
Antragstellerin ist unzulässig.
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG
kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige
Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile,
zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund
zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Voraussetzung
für eine Maßnahme nach § 32 BVerfGG, dass der dem Antrag
zu Grunde liegende Streitfall vor das Bundesverfassungsgericht gebracht
werden kann (vgl. BVerfGE 28, 97 <102>). Dies ist - jedenfalls zur Zeit
- nicht der Fall.
Die Antragstellerin kann
- nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE
27, 152 <156 f.>; 28, 97 <102 f.>) - die von ihr behauptete Verletzung
ihres verfassungsrechtlichen Status nicht im Wege eines Organstreitverfahrens
geltend machen. Die zwischen ihr und dem Antragsgegner streitigen Rechte
und Pflichten ergeben sich aus einem nichtverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis
(vgl. BVerfGE 28, 97 <102>). Der Präsident des Deutschen Bundestages
steht den politischen Parteien im Rahmen der staatlichen Finanzierung gemäß
§§ 18 ff. PartG nicht als Teil eines Verfassungsorgans gegenüber.
Rechtsgrundlage für die ihm insoweit übertragenen Befugnisse
ist das Parteiengesetz. Streitfragen, die sich aus der Anwendung der §§
18 ff. PartG ergeben, sind den öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten
nichtverfassungsrechtlicher Art zuzurechnen, für die § 40 Abs.
1 VwGO die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte begründet (vgl.
BVerfGE 28, 97 <102 f.>).
Die Zulässigkeit des
Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lässt sich auch nicht
mit der Erwägung begründen, dass den politischen Parteien nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Möglichkeit
eröffnet ist, mit der Verfassungsbeschwerde Verwaltungsmaßnahmen
anzugreifen, durch die sie sich in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt
fühlen (vgl. BVerfGE 28, 97 <103>). Eine Verfassungsbeschwerde
gegen einen Bescheid, der die Gewährung von Abschlagszahlungen von
Sicherheitsleistungen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 4 PartG abhängig
macht, wäre zur Zeit wegen fehlender Erschöpfung des Rechtswegs
(§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) unzulässig. Umstände, die eine
Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin vor Erschöpfung
des Rechtswegs rechtfertigen könnten (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG),
sind nicht ersichtlich. Der Antragstellerin droht durch die Verweisung
auf den Verwaltungsrechtsweg kein schwerer und unabwendbarer Nachteil,
weil die Verwaltungsgerichtsordnung effektive Wege des vorläufigen
Rechtsschutzes vorsieht (vgl. z.B. BVerfGE 28, 97 <104>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Jentsch
Broß
Lübbe-Wolff

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