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Stellungnahme der NPD zum Verbotsantrag des Bundesrats, 19. Juni 2001 ![]()
Einführung
Kritik an Methode, Inhalt und Ergebnissen der Antragsschrift des Bundesrates
Zur Methodik
Grundwissen und Grundverständnis über die Antragsgegnerin
Die NPD als politische Partei
NPD und Grundgesetz
Einzelbetrachtungen im Zusammenhang mit der Antragsschrift
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In dem Verfahren Bundesrat ./. Nationaldemokratische Partei Deutschlands wird hiermit beantragt, den Antrag des Bundesrates vom 30. März 2001 nicht zuzulassen. Zur Begründung wird zu den Ausführungen des gesamten Antrages folgende Stellungnahme abgegeben:
Die hier vorgelegte Stellungnahme zum Antrag des Bundesrates ist bewußt verhältnismäßig kurz gehalten. Hauptziele sind es, einmal auf das Fehlen einer sachlichen Methodik zu verweisen. Darauf aufbauend wird aufgezeigt, wie ein methodisch, den Anforderungen des Gesetzes entsprechender Antrag vom Mindestgehalt her gestaltet werden muß. Zum anderen wird die Antragsgegnerin in ihrer Grundhaltung vorgestellt.
Alle drei Verbotsanträge haben eine Gemeinsamkeit: Kein Antrag gelangt zu einem Verständnis der Wertehaltung der Antragsgegnerin. Die Anträge beinhalten und kommentieren lediglich eine Fülle - quellenkritisch ungeprüfter - Einzelheiten, ohne Maßstäbe zu finden. Das Wesen und die nur aus diesem verständliche Zielsetzung der Antragsgegnerin bleibt allen drei Anträgen verschlossen. Wenn das Bundesverfassungsgericht aber entschieden hat:
»Nicht auf die Einzelheiten als solche kommt es an, sondern auf die Grundhaltung, aus der sie hervorgehen. Erst die Fülle der Einzelheiten - die Worte und Taten der Führenden und ihrer Anhänger - eröffnet den Weg zur Erkenntnis des Wesens der Partei und des hintergründigen Sinns ihres Programms« [BVerfGE 2, 1 (21)],so bedeutete dies, daß die vorliegenden Anträge weder die Grundhaltung = die Werthaltung/Axiomatik, noch das Wesen der Antragsgegnerin erfaßt und dargestellt haben. Damit aber fehlt allen drei Anträgen der Kerngehalt dessen, was zu einem schlüssigen Verbotsantrag gehört.Untersucht man den vorliegenden wie die beiden weiteren Verbotsanträge auf die gewählte Vorgehensweise, so erweisen sich alle drei Anträge als bloße Collagen: Ein vorgefertigtes, schablonenartiges Bild, das man der Antragsgegnerin im wahrsten Sinne des Wortes »überstülpt«, wird mit frei erfundenen Behauptungen und willkürlich ausgewählten Versatzstücken aus dem Bereich der Antragsgegnerin ausgekleidet.
Alle drei Anträge zeigen, daß hier etwas zu Papier gebracht wurde, was davon gekennzeichnet ist, daß die Verfasser die Antragsgegnerin weder kennen noch ihre Haltung, ihr Denken und ihr Ethos, ihre Grundempfindungen verstanden haben. Und nur aus dieser Unkenntnis, diesem völligem Unverständnis heraus ist es erklärbar, daß man - a-priori - auf die NSDAP und auf deren Vorstellungsinhalte Rückgriff nimmt und dabei der Ansicht ist, etwas über die Antragsgegnerin auszusagen.
In der hier vorgelegten Stellungnahme wird auf Zitate aus der Rechtsprechung und dem Schrifttum so gut wie vollständig verzichtet. Dies aus dem Grunde, weil es zur Sachlichkeit - sprich - zum Sachvortrag nichts beitragen kann.
Die vorgelegte Stellungnahme zeigt auf, wer die Antragstellerin ist, aus welcher geistigen Grundhaltung ihre Zielsetzung und ihr Stil folgen. Allein daraus wird deutlich, daß die Thematik wie die Schwerpunktsetzung des Verbotsantrages des Bundesrates neben der Thematik der Antragsgegnerin liegt. Es zeigt sich auch, daß man auf Seiten des Antragstellers ein unrichtiges Verständnis vom Inhalt der geltenden Verfassung wie vom verfassungsrechtlichen Auftrag einer Partei hat. Wenn der Antragsteller z. B. ausführt, daß sich die Antragsgegnerin Äußerungen von Mitgliedern, ja Anhängern und erst recht Beiträge in der Parteizeitung »zurechnen« lassen müsse, so bedeutet die so bekundete Rechtsansicht im Umkehrschluß, daß eine Partei Redebeiträge oder Artikel in Parteizeitungen »zensieren« müßte. Daß dies mit der innerparteilichen Demokratie gemäß Artikel 21 Absatz 1 GG unvereinbar ist, fällt dem Antragsteller nicht auf.
Wenn die Antragsgegnerin angegriffen wird, weil sie sich von Kameradschaften und sogenannten »Gewalttätern« nicht abgrenzt, so wird vom Antragsteller verkannt, daß sich aus dem politischen Auftrag gemäß Artikel 21 Absatz 1 GG heraus, die Antragstellerin um die politische Einbindung gerade dieser Kreise bemühen muß.
Im Gesamtergebnis enthält der Antrag nicht eine einzige Ausführung, die tatsächlich die Antragsgegnerin betrifft und die in schlüssiger Weise einen Gesichtspunkt der Verfassungswidrigkeit auf Seiten der Antragsgegnerin aufzeigt.
Der vorgelegte Schriftsatz leidet möglicherweise an einem Mangel: Am 11.06.01 wurden beim Kollegen Mahler alle Unterlagen, die zur Verteidigung der Antragsgegnerin dort gesammelt wurden, von der Berliner Staatsanwaltschaft sichergestellt. Die Aufbereitung der gesammelten Unterlagen zur Verwendung im Rahmen dieser Stellungnahme mußte daher unterbleiben. Ein entsprechender Nachtrag nach Freigabe der Unterlagen und deren Sichtung durch den Unterzeichner muß ausdrücklich vorbehalten bleiben.
Teil A: Kritik an Methode, Inhalt und Ergebnissen der Antragsschrift des Bundesrates
Unterzieht man die vorliegende Antragsschrift einer nüchternen Kritik, um ihren Wert und ihre Aussagekraft zu ermessen, so wird man schon rasch feststellen müssen, daß der Schriftsatz nicht einmal annähernd den Kriterien entspricht, die in der Rechtswissenschaft wie in allen anderen geisteswissenschaftlichen Fächern gelten.
Die Antragsschrift enthält keinerlei Einführung, welcher Maßstab, welche Vorgehensweise geboten ist, um eine Partei im Sinne des Artikel 21 Absatz 2 GG zu prüfen und zu bewerten. In jedem Einzelpunkt ist festzustellen, daß die platte Behauptung, die NPD sei verfassungsfeindlich, gegen die Menschenwürde, antidemokratisch usw. vorausgestellt wird. Es folgen dann, zum Teil aufbauend auf den Behauptungen, weiterführende »Folgerungen«. Fundiert wird diese Vorgehensweise dann mit (angeblichen) Zitaten oder Erkenntnissen von Geheimdienststellen. So wird im Grunde aufbauend auf jeweils in den Raum gestellte Behauptungen - irgend etwas - herausgesucht, das die Behauptungen scheinbar bestätigt.
Auffallend ist dabei, daß vielfach nicht etwa von der Vorstellungswelt der NPD ausgegangen wird, sondern von Begriffen und Inhalten aus der Weimarer Republik oder aus der NSDAP. Aussagen der NPD/ JN oder von Einzelpersonen werden dann de facto in diesen Kontext eingeordnet und im Lichte z. B. von NS-Denken gedeutet. Das bedeutet, daß die NPD von vornherein in einem Kontext gesehen wird, der nicht aus ihrer Ideenwelt, ihrem Wesen gefolgert wird, den der Antragsteller auch vorher nicht anhand von Fakten erarbeitet hat. Vielmehr wird so ein sachfremder Maßstab - Wesen, Denkweise und Werteskala einer anderen Organisation aus einer anderen Zeit - als Inhalt der NPD vorausgesetzt. Und dies noch dazu aus der Sicht von Gegnern der betreffenden ehemaligen Organisationen.
Ausgehend von diesem willkürlichen Vorgehen = Aufstellen von Behauptungen oder Zugrundelegung von Inhalten anderer Organisationen als Inhalten der NPD - werden dann passende tatsächliche oder angebliche Aussagen der NPD usw. oder von Einzelpersonen zusammengeklaubt, damit man etwas zu Papier bringt, was der vorherigen Unterstellung scheinbar entspricht. Oft fehlt sogar diesem Vorgehen die Übereinstimmung mit der Logik, was für oberflächliche Leser jedoch weniger auffällt, da der Gesamtstil der Darstellung durchaus gefällig-flüssig ist und einer thematisch assoziativen Darstellungsart entspricht.
Eines sei klargestellt: Die Kritik richtet sich hier auf die Erarbeitung des Sachverhaltes. Der Antrag hat sehr wohl Ansätze, die theoretisch-juristischen Voraussetzungen eines Parteiverbotes aufzuzeigen. Dies kann jedoch eine sachlich gebotene, methodisch einwandfreie Aufbereitung des Sachverhaltes nicht ersetzen.
II. Fehlen jeder Quellenkritik
Durchgängig werden die Belege für die apodiktischen Behauptungen ohne Prüfung ihrer Aussagekraft präsentiert.
1) Es geht an dieser Stelle zunächst gar nicht in erster Linie darum, ob Personen richtig zitiert werden. Wichtig ist die zuerst sich stellende Frage, ob denn z. B. die Aussage des immer wieder genannten früheren Mitgliedes Herrn Praxenthaler überhaupt das Denken und Wollen »der NPD« darstellt. Es springt doch ins Auge, daß der Katalog an Personen, die die apodiktischen Behauptungen mit angeblichen Aussagen belegen sollen, auffallend begrenzt ist. In vielen Teilen der Antragsschrift wird immer wieder folgendes Personenkarussell zitiert: Praxenthaler, Roßmüller, Frenz, Apfel, Mahler, Hupka und einige weitere gelegentlich genannte Personen.Nirgendwo findet sich ein unerläßlich methodisches Vorgehen folgender Art: Feststellen, wer in der NPD gehobene Ämter begleitet, wer darüber hinaus einflußreicher Vordenker oder Konzeptionator ohne förmliches Amt ist (graue Eminenz). Dann müßte doch geprüft werden - wenn man diesen Weg beschreiten wollte - welche Aussagen diese maßgeblichenIII. Ergebnis zur Sachlichkeit der AntragsschriftPersonen je für sich in Wort und Schrift insgesamt gemacht haben usw. Kurzum: Es muß doch geprüft werden, ob die fraglichen Personen überhaupt zu denen zählen, die den Kurs der Partei bestimmen. Es liegt dabei auch auf der Hand, daß arbeitslose Amtsträger öfter als Redner abrufbar sind als solche Amtsträger, die - wie der Unterzeichner - voll im Berufsleben stehen. Entsprechendes gilt für Publikationen in der Deutschen Stimme. Die Quantität des Rednereinsatzes oder des Artikelschreibens besagt aber in der Sache nicht ohne weiteres etwas über den Einfluß der fraglichen Personen wie des Gedankengutes, welches diese Person äußert, auf den Kurs der Partei. Für die Gesamtpartei ist ein Herr Praxenthaler ohne jeglichen Einfluß. Entsprechendes gilt auch weitgehend für den Artikelschreiber in der Deutschen Stimme Waldemar Maier. Dieser Punkt, der um »kleinen 1x1« einer Quellenkritik zählt, sei hier nur angedeutet.
Mithin wäre das Denken, die Zielrichtung und die Konzeptionalität der zu ermittelnden Personen, die die Partei geistig steuern, festzustellen. Diesbezüglich fehlt der vorliegenden Antragsschrift jedweder Ansatzpunkt.
2) Es fehlt darüber hinaus jedes Hinterfragen, welche Strömungen in der Partei bestehen, wer welcher Richtung zuzuordnen ist usw. Völlig ohne sachliche Berechtigung, ohne zu hinterfragen, wird die Antragsgegnerin als einheitlich denkende Person gedacht, wo jeder nur das ausspricht, was alle denken. Aus diesem Defizit wird deutlich, daß man sich offenbar äußerst wenig mit der Antragsgegnerin vertraut gemacht hat. Es wird eine geradezu antipluralistische Haltung an den Tag gelegt, der Deutschen Stimme die Rolle eines Verkündungsblattes von Einheitsmeinungen beigemessen, die dann alle Mitglieder blind übernehmen müssen. Es fehlt jede Analyse des Denkens, Strebens und der Richtungen in der Antragsgegnerin. Analytisches Denken ist jedoch methodologische Grundvoraussetzung, um ein realistisches Bild zu gewinnen.
3) Bei den einzelnen Quellen kommt noch die Frage hinzu, ob denn das jeweilige Zitat, das die Behauptungen belegen soll, überhaupt richtig ist. Oder ob hier nicht Dinge, losgelöst vom Gesamtgehalt der Aussage, in einen anderen Kontext gebracht werden und damit von der Aussage völlig verfälscht werden. Der Unterzeichner hat die (zweifelhafte) »Ehre«, einmal mit einem Zitat aus dem Mitteilungsblatt Zündstoff genannt zu werden. Ein vollständiges Lesen im Zusammenhang zeigt jedoch, daß der Unterzeichner nicht einmal ansatzweise in seiner Rede das ausgesagt hat, was das »Zitat« in der Antragsschrift belegen soll. Dazu hat der Kollege Mahler bereits in seiner Erwiderung auf den Antrag der Bundesregierung ausgeführt.
4) Erwähnt sei in quellenkritischer Sicht noch, daß nie die Frage gestellt wird, ob der Verfasser der »Quelle« wirklich lauter ist - oder nicht Informant, Mitarbeiter, Vertrauensmanns eines westdeutschen Polizei- oder Nachrichtendienstes oder eines westlichen Geheimdienstes ist und die fragliche »Quelle« in dienstlicher Tätigkeit wunschgerecht geschaffen hat. So wird zum Beispiel die mecklenburger Mitgliederzeitung »Der Kamerad« mehrfach zitiert, die nur einmal erschien und die von dem später enttarnten Mitarbeiter des Kölner Verfassungsschutzamtes Mathias Meier allein verfaßt wurde. Auch der kürzlich enttarnte stellvertretende Landesvorsitzende von Thüringen, Tino Brandt, wird als »Quelle« genannt. Dieser Punkt der Zuverlässigkeit von Aussagen wird insbesondere dort bedeutsam, wo als Beweis eine Aussage eines Verfassungsschutzmitarbeiters und ähnliche Quellen genannt werden. Mit dieser Frage muß sich ein Schriftsatz sachlich befassen.
Hat die Antragsschrift mithin keine rational vertretbare Methode bei der Erarbeitung ihrer Thesen/ Behauptungen vorzuweisen, so kann man die Gesamtarbeit nur als willkürlich, als völlig undifferenzierte Erarbeitung einstufen. Gerade die Quellenkritik und dann die richtige Auslegung von Aussagen ist der methodische Kern, der für einen - einlassungsfähigen - Schriftsatz unerläßlich ist. Gemessen an den Maßstäben für Klagen im Zivilrecht oder Anklagen im Strafrecht dürfte der hier vorgelegte Antrag des Bundesrates allein aus methodischer Sicht als nicht einlassungsfähig bzw. nicht schlüssig zu bewerten sein. Allein das wird eine Zurückweisung des Antrages unerläßlich erscheinen lassen.
Welche Anforderungen sind an einen Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei - heute - zu stellen?
Die vorstehende Kritik, daß dem vorgelegten Antrag jedweder Maßstab für eine objektive, willkürfreie Beurteilung fehlt, zeigt in logischer Umkehr, wie sachgerecht vorgegangen werden muß:
Es gilt der allgemeine Grundsatz: Man kann nur das beurteilen, was man kennt und vom Wesen her versteht. Was man nicht kennt oder nicht versteht, kann man nicht sachgerecht beurteilen. Das methodische Vorgehen erfordert danach folgende Schritte: Der Antrag mußII. Zur Erarbeitung des Sachverhaltes (Kenntnis und Verständnis)(1.) Kenntnis,
(2.) und sachliches Verständnis aufweisen,
(3.) die Tatbestandsmerkmale
(4.) in schlüssiger Weise darlegen und zwar durch
(5.) aussagefähige Fakten und durch Urkunden, Zeugen ......usw.
(6.) beweisen.Bei der Verschaffung von Kenntnis und Verständnis über eine politische Partei, bei der Beurteilung, ob eine Aussage, ein Zitat, ein Zeuge als Beleg oder Beweismittel tauglich ist, ist nach den allgemeinen Regeln zu verfahren, die als juristische Methodenlehre z. B. von Larenz oder Zippelius erarbeitet wurden.
Es darf bereits bei der Formulierung eines Antrages nicht politisches Übelwollen, politisches Wunschdenken oder ähnliche unsachliche Motivation die Feder führen. Für ein Parteiverbotsverfahren sind die drei Antragsteller als staatliche Stellen zur parteipolitischen Neutralität rechtlich verpflichtet. Dies folgt aus dem allgemeinen Rechtsstaatprinzip wie dem Parteienprivileg in Verbindung mit Artikel 3 GG, was auch in einem Parteiverbotsverfahren gegenüber der angeklagten Partei uneingeschränkt zu gelten hat.
Mithin ist eine Antragstellung aus rein politischem Kalkül, aus interessenmäßigen Ambitionen, z. B. um der Öffentlichkeit eine vermeintliche Bedrohung durch »das Böse« vorzuführen, verfassungswidrig, daher rechtswidrig. Einem aus derartiger Motivation heraus gestellten Antrag steht die von Amts wegen zu berücksichtigende Einwendung des Rechtsmißbrauchs entgegen.
Es wurde aufgezeigt, daß dem zu prüfenden Antrag des Bundesrates jedwede geisteswissenschaftlich wie im besonderen rechtswissenschaftlich allgemein anerkannte methodologisch exakte Aufbereitung im Gedankengang wie der Darbietung des Sachverhaltes evident fehlt. Augenscheinlich wird der Antrag ausschließlich von Emotionen, Unterstellungen und darauf aufbauenden Assoziationen getragen, die vollkommen wahllos durch »irgendwelche« Aussagen belegt werden, deren Repräsentativität erst gar nicht geprüft, geschweige denn, festgestellt wird. Von sinnentstellenden Zitaten - hier wird auf die beiden Antragserwiderungen des Kollegen Mahler verwiesen - einmal abgesehen. Diese Fehlerhaftigkeit des vorgelegten Antrages ist rechtlich relevant. Für das prozessuale Verfahren ergibt sich hieraus der Einwand des Rechtsmißbrauches bereits an dieser Stelle und erfordert eine prozessuale Verwerfung des Antrages des Bundesrates.
III. Erfordernisse im Rahmen einer Quellenkritik
Hinzu kommt bei einem Parteiverbotsverfahren noch, daß jede Quelle auf ihren sachlichen Wert, auf etwaige Fehler (Provokateure usw.) und vor allem auf ihren repräsentativen Wert geprüft werden muß.
Anders als im Strafrecht, wo nur die Begehung einer Straftat durch den Täter XY nachzuweisen ist, erfordert das Parteiverbotsverfahren zusätzlich, daß auch nachzuweisen ist, daß die Beweismittel in sich, im Kontext, vom Sinn her schlüssig sind und repräsentativ für Ziel, Wollen und Intensität des Vorgehens der Partei. Da es bei einem Parteiverbot um die Verhinderung, um die Prävention der in Artikel 21 Abs. 2 genannten Gefahren geht, ist hier die reale Entwicklungsrichtung der Partei entscheidend, die nicht mit Mehrheitsanschauung und Mehrheitswillen von Mitgliedern und Anhängern übereinstimmen muß. Der diesbezügliche Sachvortrag und die diesbezüglichen Beweisantritte sind bereits in einer Antragsschrift erforderlich. Das ist eine aus der Natur der Sache heraus sich logisch ergebende Notwenigkeit.
Beweise im Parteiverbotsverfahren haben mithin stets zwei Stufen:Nebenaspekt: Selbst wenn ein als maßgeblicher Repräsentant tauglicher Amtsträger etwa eine Äußerung getätigt haben sollte, die im Sinne eines Parteiverbotes von Belang sein könnte, so kann die fragliche Äußerung nicht isoliert bewertet werden. Sie müßte im Zusammenhang mit Aussagen des betreffenden Amtsträgers, die er bei anderen Anlässen stets getätigt hat, gesehen und geprüft werden. Es müßte feststehen, daß die Aussage willensgetragen ist, zielgerichtet getätigt wurde und nicht etwa ein Versprecher gewesen ist. Auch situationsbedingte emotionale Auslassungen, wie vielleicht auch, um den Zuhörern in actu nach dem Munde zu reden.1. , daß es den fraglichen Fakt gibt (Äußerung, Planung,
Handlung) und2. , daß dies zudem für die Entwicklungsrichtung
(Stoßrichtung) der Partei repräsentativ ist.
IV. Ergebnis der methodologischen Betrachtung:
Als Ergebnis der methodologischen Betrachtung bleibt festzuhalten:
Die vorliegende Antragsschrift stellt lediglich eine Kombination von Behauptungen auf, auf diesen zum Teil weitere aufbauenden Behauptungen und Unterstellungsfolgerungen, die alle »ins Reich des Bösen« führen. Belegt wird diese Konstruktion durch Zitate, Zeugenaussagen usw., für die - so sie überhaupt schlüssig die Behauptung stützen - keinerlei Darlegung, geschweige denn, Beweis für deren Relevanz angetreten wird.Allein von daher entspricht die Antragsschrift nicht dem schlüssigen Darlegungserfordernis und ist zurückzuweisen. Hinzu kommt die Einwendung des Rechtsmißbrauchs. Offenbar stehen Unterstellungen, politische Ambitionen und emotionale Ablehnung hinter dem Begehr des Antrages - wie aus dem Gesamteindruck folgt. Dies verletzt die vom Antragsteller zu beachtende Rechtspflicht zu parteipolitischer Neutralität und Gleichbehandlung und Beachtung des Parteienprivilegs. Nur sachlich-verfahrensgemäß den Denkgesetzen und rationalen Methoden genügende Beschuldigungen dürfen gegen eine politische Partei vorgetragen werden. Auch dies erfordert auf prozessualer Ebene eine Zurückweisung des Antrages.
Teil C: Grundwissen und Grundverständnis über die Antragsgegnerin
Der allgemeine Grundsatz, daß ein Urteil Sachkenntnis und Verständnis voraussetzt, führt zu dem Erfordernis, genau zu prüfen, wer die Antragsgegnerin eigentlich ist, in welcher geistigen wie historischen Linie sie steht, welche Vorstellungen daraus im Hinblick auf ihre Ziele und ihre Strategie erwachsen. Es geht also um mehr als um dürre Fakten. Es geht um das, was bei einer Auslegung im Sinne der anerkannten Methodenlehre erforderlich ist, um
I. Zum Begriff der NPD:begrifflich Werte, Aussagen hinsichtlich der Wortbedeutung richtig einzuordnen, eine Ausdeutung im Satz, Aussagezusammenhang sachgerecht vornehmen zu können, vor allem die Grundlagen des Denkens der Antragsgegnerin zu erfassen, ihre Grundwerte, von denen sie ausgeht. Die Grundwerte einer politischen Gruppierung sind für diese letztlich der Beurteilungs- und Handlungsmaßstab. Aus dieser grundsätzlichen Wertesicht ergeben sich angesichts der politisch realen Lage die Ziele in logischer Weise. Vorgegeben sind dadurch auch Verhalten und Stil der Partei. Mithin ist die Erfassung der einer Partei zugrundeliegende Werteauffassung das entscheidende Moment zu ihrem Verständnis und ihrer Beurteilung. 1) Begrifflich wird die Antragsgegnerin in ihrer Satzung in den § 1 bis ....3 wie folgt definiert:
Die Antragsgegnerin ist damit eine umfassende, eine Volkspartei, nicht etwa eine Interessenpartei, wie im Ansatz sogenannte Arbeiterparteien. Dieser umfassende Anspruch führt dazu, daß die Antragsgegnerin auf der Basis des »nationalen Gedankens« in sich auf eine pluralistische Struktur hin angelegt ist. In der Partei sollen danach alle politischen Strömungen und Richtungen vereint sein, die am politischen Leben mitwirkten, als in Deutschland die Politik noch allgemein »deutschzentrisch« reichsbezogen und somit aus nationalem Denken heraus gestaltet wurde. Dies war im Kaiserreich, in der Weimarer Republik, im Dritten Reich und in der Bundesrepublik bis in die 60er Jahre und in der DDR bis zu deren Ende noch gemeinsame, weitverbreitete Grundlage fast aller Parteien. Es liegt auf der Hand, daß sich aus der Antragsgegnerin, wenn sie eine geistige Neuausrichtung im Sinne des »nationalen Gedankens« in Deutschland geschaffen hat, verschiedene selbständige Parteien entstehen können. Wenn der »nationale Gedanke« nach seiner Durchsetzung im Sinne einer Anerkennung als gemeinsame Basis der Politik, thematisch hinter anderen Bestrebungen z. B. religiöse, soziale oder mentale (konservativ-progressiv) Art zurücktritt. Von daher kann man die Antragsgegnerin begrifflich weder als konservative, noch als progressive, weder als rechte, noch als linke Partei einordnen.§ 1
Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) ist der politische Zusammenschluß nationaler Deutscher aller Stände, Konfessionen, Landsmannschaften und Weltanschauungen.§ 2
Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands ist eine politische Partei im Sinne des Art. 21 GG. Sie bekennt sich zur deutschen und abendländischen Kultur und sie steht auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung unseres politischen, geistigen, sozialen und wirtschaftlichen Lebens. Danach sind die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses unverletzlich.§ 3
Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands strebt politische Wirksamkeit in allen Teilen Deutschlands an. Damit ist ausgedrückt, daß die Antragsgegnerin grundsätzlich alle Kreise und Schichten, religiöse Bekenntnisse und Weltanschauungen umfassen will, wenn der »nationale Gedanke« die geistige Plattform der Begegnung und der innere Antrieb gemeinsamen Handelns ist.2) Solange in Deutschland (West) die Politik aus der Adenauer-Ära
noch weitgehend von national gesinnten Politkern geprägt war, verteidigte die Antragsgegnerin diese Strömungen, sah sich als Bewahrerin derselben. Das verlieh ihr einen konservativen Zug. Heute sieht die Partei ihr Grundanliegen durch die im Vollzug begriffene westorientierte Politik der Schaffung einer sogenannten multikulturellen Gesellschaft als äußerst bedroht. Sie ist heute keine Kraft zur Bewahrung der bestehenden Zustände, sondern eine Kraft der politischen Umwälzung, der Neuorientierung. Damit aber erweist sie sich insofern als nicht konservativ. Versteht man unter »rechts« politische Strömungen, die bestehende Zustände und Besitzstände bewahren wollen, unter »links« hingegen die Kräfte der Veränderung, so wäre die Antragsgegnerin im politischen Spektrum »links« einzuordnen.3) In der Praxis führt diese Stellung der Partei in der politischen
Landschaft seit den 70er Jahren schrittweise zu einem inneren Wandel. Vor dem Hintergrund, daß nationale Gesinnung bis in die 60er Jahre noch Allgemeingut der politischen Parteien der Bundesrepublik war, sah sich die Partei damals als eine Partei »rechts der CDU/CSU«. Da die Bundesrepublik den politischen Alleinvertretungsanspruch erhob, einen Verzicht auf die deutschen Ostgebiete ablehnte und im damaligen Gesellschaftsbewußtsein die DDR und die Sowjetunion als Verhinderer der Wiedervereinigung erschienen, übernahm die Parteiführung eine »antikommunistische« Haltung und stellte sich so auf die Seite des »Westens«. Der eigene weltanschauliche Standort hatte damals aus dieser Orientierung heraus für das Bewußtsein der Partei eine untergeordnete Rolle. Als Verteidigerin gegen »linke Kräfte« war der Blick auf die Zeitgeschichte und auf die greifbaren Vorgänge der Zersetzung nationalen Denkens und nationaler deutscher Position gerichtet. Der Stil des Auftretens war daher von Kritik, Polemik und Populismus wie Protest geprägt. Der konservativen Grundhaltung folgend spielte außenpolitisches Denken eine große Rolle. Zukunftsweisende eigene Entwürfe und Visionen einer neuen nationalistischen Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung lagen nicht im Blickfeld.Erst mit dem Amtsantritt des derzeitigen Vorsitzenden Udo Voigt kam es auch seitens der Parteiführung zu einer Neuausrichtung und damit Anpassung an die veränderte gesamtpolitische Lage. Es wurde erkannt, daß der »nationale Gedanke« - nun »Nationalismus« oder »Befreiungs-Nationalismus« genannt - auf die nachwachsende Generation übergehen muß. Begünstigt durch eine in der jungen Generation zu verzeichnende Neigung, öffnete sich die Partei für die junge Generation und wurde vom Durchschnittsalter der Mitgliedschaft in wenigen Jahren die »jüngste Partei« Deutschlands. Mit dieser Öffnung und Verjüngung kam ein neuer Stil und auch ein neuer Bedarf an Inhalten auf. Der nationale Gedanke/ Nationalismus war nun nicht mehr aus der Sicht der Verteidigung, als Gesinnung einer Erlebnisgeneration gefragt, die jahrzehntelang das Schwinden an Einfluß und Mitgliederzahl erlebt hatte. Nun ist Nationalismus als weltanschaulicher Lebensinhalt, als Programm und Vision einer künftigen Neuausrichtung der deutschen Politik gefragt, die an die Stelle des US-orientierten Kapitalismus liberalistischer Prägung (»System« genannt) treten soll.
Damit einher geht der Wandel der Partei von einer rechts-konservativen Prägung hin zu einer progressiv-antikapitalistischen und insoweit »linken« Ausrichtung. Allmählich - damit einhergehend - änderte sich auch der Typus, der um auf Aufnahme in die Partei ersucht. Der eigentliche Wandel setzte 1998 im Wahlkampf unter Schlagworten wie »Neuer Kurs«, »Sozialismus« und generell in der Thematisierung der sozialen Frage ein. Abgeschlossen dürfte der Wandel auf dem Parteitag in Lichtenhaag/ Niederbayern am 03./ 04.03.2001 worden sein, wo Versuche bereits im Ansatz scheiterten, unter anderem Horst Mahler als herausragenden Vertreter einer Neuausrichtung zum Rückzug zu bringen.
Die Neuausrichtung bringt auch einen veränderten Stil des Auftretens mit sich. Es geht heute um die Darstellung eigener Ziele, um Gewinnung von Menschen, die die Ziele als eigene bewußt erfassen und an deren Verbreitung mitarbeiten. Populismus, der lediglich Unzufriedenheit und Unmut anspricht, aber letztendlich keinerlei thematische Neuausrichtung vermittelt, paßt in diese neue Richtung nicht mehr hinein.
Es wurde bei der Frage des Begriffs der NPD, bei ihrem Selbstverständnis deutlich, daß sich die Partei in der Vergangenheit durchaus nicht vollständig im klaren war, daß sie philosophisch-weltanschaulich mit ihrem Gedankenansatz des »nationalen Gedankens« auf einer wesentlich anderen axiomatischen Basis steht, als die dem weltanschaulichen Liberalismus verbundenen etablierten Parteien. Diese Erkenntnis brach sich erst langsam Bahn und führte dazu, daß sich die NPD - ihre vergleichsweise Sonderstellung betonend - als »Weltanschauungspartei« bezeichnet.
Mit »Weltanschauungspartei« soll betont werden, daß Ausgangspunkt des politischen Denkens und Handelns der Antragsgegnerin nicht die bestehende liberalkapitalistische Wirtschaft- und Gesellschaftsordnung, nicht politische Opportunität, nicht das Aufgreifen und Vertreten von gesellschaftlichen Einzelinteressen ist. Ausgangspunkt und das Wesentliche ist vielmehr eine grundsätzliche Wertehaltung (Axiomatik), der eine bestimmte Weltsicht, eine bestimmte Geschichtsbetrachtung und eine eigene Verhaltensethik folgt.
Die hier angeschnittene Thematik darf nicht verwechselt werden mit der Frage nach einem Parteiprogramm oder offiziellen Erklärungen der Partei. Es geht hier um eine wesentlich tiefere Seinsebene, um die axiomatische Ebene. Es geht um die Grundwerte, die die Haltung und das Denken von Menschen im Denkansatz leiten. Programme und offizielle Erklärungen erwachsen aus dieser grundsätzlichen Werterhaltung je nach politischen Bedürfnissen der Selbstdarstellung.
1) Die NPD als Weltanschauungspartei
Zum philosophisch-weltanschaulichen Standort der Partei als Sproß des deutschen Idealismus hat der Kollege Horst Mahler bereits in der Stellungnahme zum Antrag der Deutschen Bundesregierung eingehend ausgeführt.
Der generelle gedankliche Ansatzpunkt im Denken der Antragsgegnerin ist nicht der Mensch und seine Interessen. Das Weltbild ist nicht anthropozentrisch, sondern ganzheitlich - kosmozentrisch. Der Mensch wird als Teil des Kosmos - in diesen eingebettet und vom Geflecht des Ganzen abhängig - als unselbständiger Teil gesehen. Kosmos in diesem Sinne ist nicht nur der gegenständlich-physikalische im Sinne der Naturwissenschaften. Kosmos ist in seiner altgriechischen Urbedeutung zu verstehen, als das All(es), die Ordnung, die Reihe, die Zierde. Der Begriff ist mithin geistig zu verstehen als allumfassendheit - des Materiellen, Geistigen und Musischen - unabhängig von Zeit und Raum.
Gedeihen und Entfalten der Menschen ist mithin davon abhängig, in wieweit es gelingt, sich auf einer Lebensbahn zu halten, die die Gesetzmäßigkeit der allumfassenden Ordnung möglichst umfassend befolgt. Die Erkenntnisse und Verhaltensregeln, die dem entsprechen, werden in den Religionen zum Teil als orthodox oder katholisch bezeichnet, bei der Antragsgegnerin spricht man von den »zeitlos gültigen Werten«.
Ein wesentlicher Teil der parteiinternen Diskussion der letzten Jahrzehnte lag genau in dem Bestreben, die zeitlos gültigen Lebensbedingungen des Menschseins zu erfassen und zur Basis der eigenen Programmatik zu wählen. Dieses Bemühen der Partei ist mit dem Begriff »lebensrichtiges Menschenbild« bezeichnet worden.
2) Die zeitlos gültigen Werte
Der dargestellten Bedeutung des Begriffs »Kosmos« folgend, wird das All - das Allgesamte, Allumfassende als alternativlos und ewig erfaßt. Es ist eine in sich vollkommene Ordnung. Alles hat seinen Platz, seine Aufgabe, nichts ist wahllos, willkürlich und im modernen Wortbedeutungsgehalt »zufällig«. Alles wächst aus einem inneren Plan heraus an seine Stelle, in seine Aufgabe und ist Teil der Vollkommenheit des Allganzen.
Aus der kosmoszentrischen, ganzheitlichen Auffassung des Allganzen, als einem Sich-von-innen-heraus-Entfalten liegt den Bestrebungen der Antragsgegnerin die Auffassung zugrunde, daß stets eine Ordnung für den Menschen erstrebt werden muß, die die überlieferten Gesetzmäßigkeiten in einer optimalen Weise befolgt. Ziel des politischen Strebens ist die Gestaltung einer dem Menschen gerecht werdenden Lebens- und Staatsordnung der Freiheit und des Friedens von möglichst langer Dauer.
Für jedes Wesen in der Seinsordnung gilt der Auftrag: »Werde, was Du bist«. Für Wesen, bei denen die Einsicht mitwirken muß, gilt der Grundsatz: »Erkenne Dich selbst - werde, was Du bist«. Im gesellschaftlichen wie politischen Bereich folgt daraus, daß bezogen auf die Belange des Volkes eine innere Ordnung aus der Seele des Volkstums auf allen Gebieten anzustreben ist. In den geschaffenen gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Institutionen muß sich das Volkstum mit seiner kulturprägenden Kraft und Art ausdrücken. Wesentlich ist, daß eine gerechte und wirklich die Identität des Volkstums spiegelnde Ordnung nicht von außen dem Volk überbürdet werden kann, sondern von innen heraus sich entwickeln, wachsen muß.
Die zeitlos gültigen Werte für das Verhalten des Einzelnen wie Gemeinschaften sind solche, die Kernbestandteile aller echten Religionen sind, z. B.:
- Folge stets der Stimme Deines Herzens, Deiner Strebung, Deines Gewissens. Diese Stimme gibt Dir Rat aus Deinem tieferen Selbst, durch diese Stimme spricht Dein Ursprung zu Dir, Dein Gott.
- Folge nicht den Strebungen und Wünschen Fremder gegen Deine innere Stimme, denn das würfe Dich aus Deiner Bahn, bricht Deinen Lebensfluß und macht Dich zum Diener anderer. Unterscheide immer zwischen eigen und fremd. Baue im Leben auf das Eigene, nicht auf das Fremde.
- Wahre in allem, was Du denkst, wünschst und tust, inneren Abstand, um Dein Leben, Dein Denken, Wünschen und Handeln in Ruhe zu prüfen und wesensgerecht ausrichten zu können. Lasse Dich nie von Eindrücken und Forderungen des Augenblicks einfangen und zu Handlungen drängen, bei denen Du nicht sicher bist, daß sie zu Dir passen. Halte jeden Tag, jede Woche, jedes Jahr Stunden und Tage innerer Einkehr, um die Bahn Deines Lebens zu bedenken und Kraft und Mut zu schöpfen.
- Stehe in Ehrfurcht vor Deinen Vorfahren, ihrem Schaffen und ihrem Wesen. Du bist Erbe und Treuhänder ihres Lebens und Schaffens und stehst in ihrer Bahn. In Deinen Vorfahren liegt die Wurzel Deines Seins. In ihrem Wesen erkennst Du Dein Wesen, Deine Stärken und Schwächen, das, was Du wertschätzt, was Dich trägt - auch wenn es tief in Dir verborgen liegt. Schreite in der Lebensbahn Deiner Vorfahren voran, denn sie ist erprobt und bedeutet für Dich und Deine Nachkommen Beständigkeit und Wohlergehen.
- Wähle Deinen Gatten so, daß Du die von Deinen Vorfahren vorgegebene Bahn auch an Deine Kinder weitergibst in allem, was Du bist. Nur ein Gatte, der in der Strebung, im Wesen und Leben Deinen Vorfahren gleicht, gewährleistet, daß Du die Dir anvertraute Bahn auch Deinen Nachfahren weitergibst. So wie Du Halt und Wohlergehen auf der Bahn Deiner Vorfahren erhalten hast, werden dann auch Deine Nachfahren auf sicher Bahn gedeihen.
Es liegt auf der Hand, daß insbesondere die Vorstellung der sogenannten multikulturellen Gesellschaft von der Antragsgegnerin aus dieser religiös-wertemäßigen Grundhaltung nicht für gut geheißen werden kann.
3) Zum Geschichtsbild:
Die Geschichtsbetrachtung der Antragsgegnerin ist am Volkstum ausgerichtet. Naheliegend wäre, daß dabei die Kultur- und Sozialgeschichte vor politischer Geschichte stünde. Infolge der gesellschaftlichen Umstände, die heute einen Zeitgeist bedingen, bei dem Geschichte nur am Rande betrachtet wird, steht dieser Bereich der Geschichte heute nicht im Blickfeld.
Relevant, da die unmittelbare politische Lage Deutschlands betreffend, ist die Zeitgeschichte. Hierzu wurden in den Schriftsätzen des Kollegen Mahler zur Erwiderung auf den Antrag der Deutschen Bundesregierung und den Antrag des Deutschen Bundestages bereits umfangreiche Ausführungen getätigt, auf die hier verwiesen sei.
III. Volkstum und Volksgemeinschaft
Den Begriff »Volk« versteht die NPD im Sinne des ethnischen Volksbegriffes, nicht in der gelegentlich anzutreffenden Bedeutung einer undifferenzierten Vielzahl von Einzelpersonen. Ein Volk ist mithin etwas Gewachsenes, eine Gruppe, die infolge Abstammung, Geschichte, Kultur, Wesensart und auch Sprache eine Einheit bildet. Es handelt sich mithin um den Volksbegriff, der bis vor kurzer Zeit auch im deutschen Staatsbürgerschaftsrecht galt. Einbürgerungen, kultur- und wesensfremde Menschen sind für diesen Volkstumsbegriff nur Einzelfälle als Ausnahmen.
Die Einheit als Volk zeigt sich in der Wesensart, im Stil des Empfindens und Handelns, zusammenfassend in der kulturprägenden Kraft, in seiner stilistischen Ausdrucksweise, vor allem im Werteempfinden. Jedem Volk liegt ein innerer Daseinsauftrag, ein Urwort, ein Mythos zugrunde, der Wesen und Lebensweg des Volkes vorgibt und dem das Volk folgt (der Begriff Volk kommt vom Tätigkeitswort folgen). Von daher hat ein Volk, auch wenn es deutlich als Einheit erkennbar erscheint, letztlich etwas nicht genau in Worte Fassbares. Wenn Herder sagte »Völker sind Gedanken Gottes« so wird gerade dies damit angedeutet.
Volkstum bedeutet eine überindividuelle Identität, die die Angehörigen des Volkes prägt. Durch die Tatsache, Abstammungs- und Schicksalsgemeinschaft zu sein, ist eine Einheit, eine Gemeinschaft auf kulturell-geistiger Ebene vorgegeben. Wenn sich der Einzelne seines Volkstums und der inneren Einheit des Volkstums bewußt ist, sich als Glied seines Volkes begreift, begreift er das Volk als Gemeinschaft.
Volksgemeinschaft ist im einzelnen Menschen eine geistig-sittliche Haltung, ist das Bewußtsein der Zugehörigkeit und Mitverantwortlichkeit für das eigene Volk. Volksgemeinschaft ist eine Bewußtseinshaltung auf der Ebene der Gesittung und Sozialität und ein daraus folgendes ethisches Gebot, das eigene Streben mit dem Wohle des Volkes in Einklang zu halten.
Volksgemeinschaft wird nicht von außen geschaffen, ist nicht Akt einer organisatorischen Arbeit wie bei einem Kollektiv, sondern wächst von innen aus der Ebene der Empfindungen und des Gewissens. Sie ist auf tieferer Seinsschicht verankert, ist eine Haltung, eine Gesinnung und ein Bewußtsein. Wenn im Einzelnen wie in der Gemeinschaft diese Haltung und Gesinnung zum Imperativ der das Gemeinwesen tragenden Sittlichkeit, mithin zum Ethos des Zusammenlebens wird, ist die Volksgemeinschaft gesellschaftliche Wirklichkeit.
Man mag nun fragen, ob denn dieses Wissen, diese Sichtweise in der Praxis bei allen Amtsträgern, Mitgliedern und Anhängern der Partei verbreitet ist. Sicherlich nicht, zumindest nicht in dieser Zusammenschau. Darauf kann es indes auch nicht ankommen. Je nach Neigung, innerer Beteiligung und geistiger Tiefe wird dieses Bewußtsein zumeist mehr oder weniger vorhanden sein. Das Wesentliche ist die Tatsache, daß die vorstehend nur angedeutete geistige Welt das ist, aus dem die Antragsgegnerin ein in den politischen Bereich ragender Arm ist. Hier wurzelt das Ideengut der Partei. Und um die Partei zu verstehen, muß man die geistigen Wurzeln kennen.
Teil D: Die NPD als politische Partei
Nach der Aufbereitung des geistigen Hintergrundes läßt sich die politische Strebung der Partei vom Schwerpunkt her leicht erfassen. Es empfiehlt sich, das Grundanliegen der Partei einmal in wenigen Stichworten darzustellen:
Ausgangspunkt des politischen Strebens der Antragsgegnerin ist der Mensch in seiner Einbettung in das Sein, in seiner Identität. Der Mensch wird als eine bio-kulturell-soziale Einheit gesehen. Durch seine Herkunft, seine kulturell-soziale wie räumliche Einbettung wird sein Denken, sein Wertempfinden, sein Lebensstil letztlich vorhergeprägt. Individuelles Streben geht immer von diesen Gegebenheiten aus. Identität ist nicht nur eine Frage des Individuums, sondern auch - wie sich aus dem vorstehenden ergibt - eine Frage der Zugehörigkeit zu Gemeinschaften wie insbesondere dem Volk.
Politik hat die Aufgabe, das deutsche Volk in seiner Identität zu erhalten und eine Zukunftsentwicklung frei von Unterjochung oder Bevormundung durch fremde Einflüsse aus eigener Kraft und eigener Wesensart zu sichern und zu gestalten. Aus dieser Aufgabenstellung folgt der Primat von Kultur und Politik über alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens, vor allem über die Wirtschaft.
Wirtschaft hat dem Volke zu dienen. Ziel ist nicht Wachstum- und Gewinnmaximierung, sondern Dienst am Volke, an den Menschen durch Deckung der materiellen Bedürfnisse. Die Wirtschaftsordnung muß entsprechend gestaltet werden. Die Wirtschaftsordnung ist die raumorientierte Volkswirtschaft, die auf kulturell gewachsene Sozialordnung aufbaut.
Zollschranken sichern den Wirtschaftsraum vor Billigerzeugnissen aus dem Ausland. So wird ermöglicht, daß sich zahlreiche selbständige Existenzen in kleinen und mittleren Betrieben gründen können, die die Waren herstellen, die im Lande benötigt werden. Die wirtschaftspolitische Ausrichtung zielt in Richtung Eigenwirtschaft und nicht auf Maximierung von Import und Export.
Zur Wiederherstellung der kulturell gewachsenen Sozialordnung, insbesondere zur dauerhaften Absicherung des Bestandes des deutschen Volkes, ist ein breiter Bauernstand, ein bodenständiger Handwerksstand und eine auf die Region bezogene Industrie im ländlichen Raume zu schaffen. Zu diesem Zwecke ist eine umfassende Bodenreform erforderlich.
Ziel der wiederaufzubauenden Volksordnung ist nicht die Schaffung lohnabhängiger, in Großstädten lebender Volksmassen, sondern die Einbindung der Menschen in Natur und Heimat. Die Menschen sollen zur Eigenversorgung und Eigenvorsorge, zur Eigenverantwortung und Eigengestaltung des Lebens zurückfinden. Individuelle und familienbezogene Eigenwirtschaften und selbständige Erwerbsquellen sind zu schaffen und zu fördern.
Bildungs- und Kulturpolitik hat nicht in erster Linie die Aufgabe, die Menschen für das Wirtschaftsleben zu rüsten, sondern sie in unser geistiges und musisches Erbe einzuführen und sie so zu bewußten Kulturträgern heranzubilden.
Ziel ist ein Deutschland, das zu sich, seinem Volkstum, seiner Geschichte, seiner Kultur zurückkehrt. Keine Beteiligung mehr an der Ausplünderung der Natur in fremden Ländern, keine Ausplünderung fremder Völker und Kulturen infolge des auf globale Expansion zielenden westlichen Wirtschaftssystems. Das Leben und die Entfaltung sind Eigenwerte, die nicht in den Dienst kapitalistischer Interessen gestellt werden dürfen.
Mit diesem menschenbezogenen, kulturell-geistigen Ausgangspunkt ist der westliche Liberalkapitalismus unvereinbar. Ein Verbleiben Deutschlands in der EU und der NATO, deren Aufgabe die militärisch-machtpolitische Absicherung der vorwiegend von den USA getragenen Kapitalinteressen ist, kommt nicht in Betracht.
In der Gesellschaftsordnung ist der Eigengestaltungswille, der Selbstverwaltungswille und die Eigenverantwortlichkeit der Bürger zu wecken. Vor allem in den Gemeinden und den Regionen sind von Bürgern getragene Selbstverwaltungen zu schaffen. Gebiets- und Strukturreformen, die eine nicht unmittelbar von den Bürgern getragene Verwaltung geschaffen haben, sind zu korrigieren. Es ist generell sicherzustellen, daß keine oligarchischen Machtstrukturen, Medienkartelle oder Interessenkreise das deutsche Volk beherrschen, sondern daß die Lebensbelange in den Händen von Volksvertretern liegen, die aus dem Volke kommen und sich diesem verpflichtet fühlen.
Für die Zukunft ist an die Neuschaffung einer Verfassung gemäß Artikel 146 GG zu denken. Da die Antragsgegnerin den ethnischen Volksbegriff vertritt, ist nach ihrer Überzeugung mit dem Zusammenschluß der Bundesrepublik Deutschland und der DDR die Einheit des deutschen Volkes noch nicht vollendet. Das Fernziel ist die friedliche Wiedererrichtung eines deutschen Reiches als umfassende Einheit in politischer, sozialer, kultureller wie wirtschaftlicher Hinsicht für alle Deutschen. Der Begriff »Reich« ist dabei nicht identisch mit dem des Staates, sondern weiterreichend. Unter »Reich« versteht man in der deutschen Geschichte die Fülle der Selbstfindung und Selbstentfaltung des deutschen Volkes. Das Reich ist die auf Erden höchstmögliche Verwirklichung einer gerechten, alle Bereiche des menschlichen Lebens umfassenden, dauerhaften Ordnung.
II. Die NPD als »Voll«-Opposition
Die im Berliner Parlament vertretenen Parteien haben andere wertmäßige Grundlagen als die NPD.
1) Wie aufgezeigt, ist die Zielrichtung des politischen Strebens der
Antragsgegnerin zentriert auf das deutsche Volk, auf dessen Leben, Kultur und Entfaltung. Die im Berliner Parlament wirkenden Parteien teilen bei nüchterner Sicht diese Grundlagen nicht. Im Zentrum der dort betriebenen Politik steht die Aufrechterhaltung der global ausgerichteten liberalkapitalistischen Wirtschaftsordnung mit ihrem Wachstumszwang- und Profitstreben und die Regelung von Folgelasten (Umweltbelastung, Arbeitslosigkeit, Sozialversicherung). Das »Herz« dieser Politik, das mentale Zentrum liegt nicht im Deutschtum, sondern in einer Abkehr vom Deutschtum, in dem von den USA gewollten und geförderten Strukturen der NATO, der EU, einer sogenannten »westlichen Wertegemeinschaft«, der Fiktion einer multikulturellen Gesellschaft, an die das deutsche Volk seinen materiellen, geistigen und musischen Bestand unter Selbstaufgabe überantworten soll. Mithin ist Grundwert der Berliner Parlamentsparteien nicht der Mensch, sondern ein wirtschaftsbezogenes, globales Interessengeflecht.Ob diese Zuordnung der Eigensichtweise der betreffenden Parteien entspricht, ist hier unwesentlich. Bei PDS und Grünen gibt es sicher Abweichungen. Diese Orientierung der Parteien des Berliner Parlaments, die Grundstruktur in Gestalt von West-, US-Bindung und global ausgerichteter liberalkapitalistischer Politik wird in der NPD geläufig als das »liberalkapitalistische System« oder einfach als »System« bezeichnet. Und die diese geistig-politische Ausrichtung mittragenden Parteien werden in der Folge zumeist als »Systemparteien« bezeichnet. »System« besagt also etwas über die inhaltliche Ausrichtung der im Berliner Parlament vertretenen Parteien, dieser Begriff besagt nichts über die Frage der Staatsform, über Demokratie, Parteienwesen, Parlamentarismus usw.
2) Dieser aufgezeigte wertmäßige Gegensatz wird durch ein wesentliches Faktum verstärkt: Mit Ausnahme der PDS - früher auch der Grünen - treffen diese Berliner Parlamentsparteien regelmäßig Absprachen, z. B. bestimmte Themen aus dem Wahlkampf heraus zu halten - so insbesondere die Frage des Zuzuges von Ausländern, die Überführung der Bundesrepublik in die EU, die Einführung des Euro. Oftmals kommt noch eine Art »Beschwörung« einer sogenannten »Gemeinsamkeit aller Demokraten« zum Ausdruck. Hierdurch schaffen die Berliner Parteien - ohne generellen Widerspruch der PDS - einen gemeinsamen, als verbindlich angesehene Rahmen zur Begrenzung der politischen Themen wie auch dahingehend, wer als »nichtdemokratisch« anzusehen sei. Diese mehr oder weniger stets öffentlich ausgetragene »Verständigung« ist sachlich-rechtlich als Schließung einer parteipolitischen Koalition anzusehen. Wir haben in der Parteienlandschaft also die Konstellation, daß in allen Parlamenten nur Parteien vertreten sind, die koaliert sind in Gestalt des beschriebenen Konsens. Regierungskoalition erweisen sich so als ledigliche Vertiefungen dieses Grundkonsens. Die Regierungskoalition bildet mit der scheinbaren Opposition der Sache nach ein Kartell.
Fazit: In der Bundesrepublik ist in den Parlamenten nirgendwo eine ungebundene, ideelle, selbständige, daher echte Opposition, sondern überall nur eine fakultative, partielle Opposition vertreten. Die PDS hat die hier auftauchende Lücke nicht geschlossen.
Aus den Augen eines objektiven Beobachters trägt so gesehen die Parteienlandschaft weitgehend Züge eines »Ein-Parteien-Staates«, wo die Einheitspartei Flügel besitzt, die formal als Parteien etabliert sind. Die NPD begreift sich diesem Kartell der etablierten Parteien gegenüber als »Systemopposition« oder »Fundamentalopposition«. Ersterer Begriff knüpft an den Inhalt der von dem Kartell im weitesten Sinne vertretenen Zielrichtung an, ist daher inhaltlich. Sachgerecht ist der Begriff »Fundamentalopposition«, formal richtig ist die NPD eine voll entwickelte Opposition gegenüber einer Regierungskoalition und der mit den Regierungsparteien in einer limitierten Koalition verbundenen Parteien.
3) Es wurde unter Hinweis auf Veröffentlichungen namhafter Juristen und Politikwissenschaftler im Erwiderungsschriftsatz auf den Antrag des Deutschen Bundestages von Horst Mahler ausgeführt, daß die oft betonte »Gemeinsamkeit aller Demokraten« sachlich nichts mit Demokratie zu tun hat. Hier liegt lediglich eine propagandistisch gut verpackte Koalitionsabsprache dahingehend vor, zwecks Fernhaltung neuer Kräfte aus den Parlamenten, potentiell aussichtsreiche Gruppierungen zu diffamieren. Dabei werden die an sich staatlicher Neutralität verpflichteten Ämter usw., die Presse und die Möglichkeiten der Selbstdarstellung in den Medien gezielt instrumentalisiert, um ein Bekanntwerden neuer Personen und neuer Ideen in freier Selbstdarstellung zu verhindern. Statt dessen wird über potentiell aussichtsreiche Parteien und deren Repräsentanten, so man sie in den Medien nicht ohnehin totschweigen kann, ein Zerrbild gemalt, das dem Normalbürger mental die Möglichkeit raubt, sich ein unbefangenes Urteil zu bilden. Das Wirken dieser Koalition hat inzwischen ein Klima erzeugt, daß es heute wohl viele Wähler für so gut wie ausgeschlossen halten, daß nicht bereit im Parlament vertretene Parteien sich etablieren könnten.
Daß gerade die Antragsgegnerin Gegenstand übelster Fehldarstellungen und Verleumdungen wurde, ist eine auf der Hand liegende Tatsache. Nicht anders ist es erklärbar, daß man meint, die Antragsgegnerin zutreffend beurteilen zu können, indem man von der NSDAP ausgeht, deren Aussage als Inhalt der Antragsgegnerin unterstellt und dann nur nach Momenten sucht, die die so konstruierte »Wesensverwandschaft«, wenn nicht gar »Wesensgleichheit« dann bestätigen. Darauf wird in einem gesonderten Punkt, der die Frage der »Wesensverwandschaft« behandelt, noch genauer einzugehen sein.
4) Gerade letzterer Punkt zeigt, daß die Antragsgegnerin als an sich echte Opposition, als Voll-Opposition, sich einer Parteienkoalition gegenüber sieht, die sich dieser Tatsache bewußt ist, in der Antragsgegnerin eine Kraft vor sich zu haben, die eben echte Opposition ist, die man nicht in die fragliche Koalitionsabsprache mit einbeziehen kann. Nur hierin - in der Furcht vor einer Kraft, die die bisherige Exklusivität der Berliner Parlamentsparteien beseitigen könnte - liegt der Grund, die Antragsgegnerin als NSDAP-Nachfolge usw. auszugeben.
Gerade mit Blick auf die hier zum Ausdruck kommende Motivation der Parteien des Berliner Parlaments, die Antragsgegnerin als in der Jugend Anklang findende echte Opposition auszuschalten, zeigt, daß es hier nicht um Menschenrechte oder Demokratie geht. Es geht nur um die gemeinsame Fortschreibung der aufgezeigten Parteienkoalition mit anderen Mitteln. Es liegt der Sache nach eine einvernehmliche, rechtsmißbräuchliche Instrumentalisierung staatlicher Institutionen und staatlichen Handelns vor, eigene illegitime rein parteipolitische Interessen unterhalb staatlich-verfassungsmäßiger Ebene abzusichern.
Damit steht - wie der Kollege Mahler in den Erwiderungen auf die beiden anderen Anträge ausgeführt hat - dem Antrag des Bundesrates die Einwendung des Rechtsmißbrauches auch unter diesem Gesichtspunkt entgegen.
1) Strategisches Ziel
Das strategische Ziel der Partei ist es, eine Wiederbesinnung in Deutschland auf den »nationalen Gedanken« herbeizuführen. Die Wiederbesinnung auf das eigene Wesen, die eigene Geschichte und Kultur ist sachlich die Voraussetzung dafür, daß eine nationalistische Politik als wünschenswert und notwendig - als gesellschaftlicher Konsens - erachtet wird. Von der Denk- und Wertschätzungshaltung her, muß diese Ausrichtung an die Stelle der West- und Kapitalorientierung treten. Erst wenn insofern eine Neuausrichtung gesellschaftlicher Konsens, gemeinsame geistige Lebenshaltung geworden ist, ist eine Regierung denkbar, die aus der geistigen Haltung und Gedankenwelt der Antragsgegnerin heraus Politik betreibt.
Daß die Antragsgegnerin von einer solchen Ausgangslage heute och weit entfernt ist, ist allen maßgeblichen, Richtung und Inhalt der Antragsgegnerin prägenden Amtsträger und Personen vollkommen klar.
2) Rational betrachtet betreibt die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Möglichkeiten Werbung im weitesten Sinne. Und Werbung für die eigenen Ziele, insbesondere Ansprache des eigenen Wählerpotentials und Ausrichtung dieser Menschen auf politikfähige Konzepte und Inhalte ist gerade der Auftrag, der einer politischen Partei verfassungsgemäß gegeben ist. Nun wirft die Antragsschrift der Antragsgegnerin vor, keine Abgrenzungsbeschlüsse mehr zu haben, sich nicht von sogenannten »Neonazis«, von »Skinheads«, von »Gewaltbereiten«, von strafrechtlich Vorbelasteten oder Vorbestraften usw. zu distanzieren. Es wird gegen die Antragsgegnerin der Vorwurf erhoben, daß sie diese Kreise für sich als Wählerschaft, Anhängerschaft und Feld der Mitgliederrekrutierung pflegt, daß sie insbesondere den Kontakt zu solchen Kreisen nicht abbricht, die sich angeblich zur NSDAP bekennen oder offen dieses Grundgesetz, die Grund- und Menschenrechte ablehnten.
Angesichts des wesensgemäßen Auftrages einer politischen Partei - siehe oben - verwundert diese Argumentation, weil sie als Vorwurf vorgetragen wird. Im politischen Gesamtspektrum handelt es sich bei den genannten Personenkreisen doch um solche, die im weitesten Sinne der politischen Strömung des Nationalismus zuzuordnen sind oder dieser Strömung zumindest nahestehen. Es handelt sich hier um ein real vorgegebenes Wirkfeld für die Antragsgegnerin. Sie ist daher aus ihrem verfassungsrechtlichen Auftrag heraus - klar und eindeutig - verpflichtet, ihren Einfluß geltend zu machen, um die hier ansatzweise, bruchstückhaft, sozusagen in Rohform zu Tage tretenden politischen Bestrebungen aufzugreifen, durch Einflußnahme den Grad des politischen Bewußtseins zu heben, eben diese Meinungen und damit diese Menschen durch Aufklärung, Schulung und organisatorische Betreuung in den Bereich des Politikfähigen zu kanalisieren.
Von dieser politischen, verfassungsrechtlichen Grundpflicht als solcher ist die Frage scharf zu trennen, inwieweit die Antragsgegnerin die Erfüllung der gestellten Aufgabe im Ergebnis auch bewirken kann. An dieser Stelle bleibt zunächst sachlich festzuhalten, daß die Antragsschrift es der Antragsgegnerin in einer ein Verbot angeblich erfordernden Weise vorwirft, daß sie ihre verfassungsrechtliche Pflicht erfüllt, sich um Einflußnahme auf die fraglichen Bevölkerungskreise zu bemühen. Daß dieser Vorwurf gegen die Antragsgegnerin unhaltbar ist, ergibt sich selbstredend.
3) Probleme der Einflußnahme und Ausrichtung des Ptentials der Antragsgegnerin
Die Betreuung des geschilderten originären Wählerpotentials zwecks Einbringung in reale politische Arbeit wie die Gewinnung weiterer Wählerschichten wird der NPD durch einige Faktoren erheblich erschwert, z. B.:
- fehlende Parlamentsvertretung; daher keine laufende Erwähnung und Bekanntmachung ihrer Politik in den Medien. Hierher zählt auch, daß sich infolge Ausschlusses von den Parlamenten nur wenig individuelle Entwicklungsmöglichkeiten für politisch befähigte Personen finden.
- Negativberichterstattung in den Medien, Vertreter der Partei kommen persönlich nicht frei zu Wort
- das Interesse an einer Lähmung der Partei, die zum Teil durch Nachrichtendienste und Verfassungsschutzämter bewirkt wird. Diese Tätigkeit erstreckt sich auch auf das Umfeld der Partei mit dem Ziel, das »Nazi-Klischee« am Leben zu halten.
- die internen Probleme, die mit vor allem letztgenannten Punkt verflochten sind, wurden bereits anderweitig erwähnt.
- fehlende Mittel zur umfassenden Selbstdarstellung
Wenn die Antragsschrift im Zusammenhang mit sogenannten »Neonazis«, »Skinheads«, Kameradschaften ausführt, daß diese Kreise die freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnten und dies als »Verhalten der Anhänger« der Partei zuzurechnen sei und für sich allein schon ein Verbot begründe, so ist dies geradezu absurd.
Erstens zählt - wie aufgezeigt - dieser Bevölkerungskreis zu den Wählern, die naturgemäß der Antragsgegnerin nach dem Auftrag des Grundgesetzes zugewiesen sind (siehe oben). Zweitens kann das Verhalten der Anhänger einer Partei nur dann als Verbotsgrund in Betracht kommen, wenn dies ein Zeichen dafür ist, daß die Partei verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Es kommt mithin auf die Partei als solche an. Vorstehende Ausführungen zeigen, daß die Antragsgegnerin die fraglichen Kreise als Wähler an sich binden will und bestrebt ist, aus diesen Kreisen geeigneten Mitgliederzuwachs zu rekrutieren. Die Antragsschrift führt nicht einmal ansatzweise aus, inwiefern das Verhalten der fraglichen Anhänger darauf hindeutet, daß die Antragsgegnerin verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Aus den bisherigen Darstellungen dürfte indes deutlich werden, daß es keinesfalls die Intention der Antragsgegnerin ist, die Partei diesen
Kreisen »auszuliefern«. Die Antragsgegnerin ist in den Möglichkeiten der Vermittlung ihrer Ziele wie in der Führung und Ausrüstung der Mitglieder und Anhänger einmal geldlich beengt, zum anderen auf nur wenige Kommunikationswege - im wesentlichen eigene Schriften, daneben zum Teil Internet - angewiesen. Naturgemäß erreicht sie so im Endergebnis nur verhältnismäßig wenige Menschen. Viel zu lesen ist heutzutage nur bei wenigen Menschen gefragt. Aktionen, mit denen die Partei auf sich aufmerksam macht - Demonstrationen, Parteitage, Versammlungen - sind entweder zu einer Wissensvermittlung nicht geeignet oder sind zu selten und von zu viel emotionalen Faktoren begleitet, um diese Menschen im Sinne der Denkweise der Partei auszurichten und anzuheben.
4) Strategie der Partei:
Die vorstehenden Ausführungen werfen ein Licht auf die Frage nach den strategischen Möglichkeiten der Partei, Einfluß zu gewinnen. In konservativer Zeit setzte man einmal auf die Wähler, die nationales Denken mitbrachten und die in den 60er Jahren den Wandel der Bonner Republik - weg von allem volksverbundenem Politikverständnis, Ausländereinwanderung, Aufweichung gesellschaftlicher Tradition usw. - mißbilligten. Zum anderen setzte man auf Protestwähler. Solange in den 60er Jahren Wahlerfolge zu verzeichnen waren, befriedigte äußerlich diese Konzeption, auch wenn tieferdenkende Nationalisten erkannten, daß man so weder eine einheitlich ausgerichtete politisch bewußte Mitgliedschaft, noch einen echten Wählerstamm schaffen kann. Mit dem Zulauf durch die junge Generation und durch den dadurch bedingten Wandel der Partei begannen Überlegungen, wie man die gesellschaftliche Ächtung und Isolation durchbrechen und trotz Gegenpropaganda und Verleumdungs- und Zersetzungsarbeit von Geheimdiensten gesellschaftlich anerkannt werden könnte. Daraus wurde das sogenannte »3-Säulen-Konzept« entwickelt:
- »Kampf um die Straße«,
- »Kampf um die Köpfe«
- »Kampf um die Parlamente«.»Kampf« in diesem Sinne ist wie im »Wahlkampf« zu verstehen, hat mithin nichts mit Unfriedfertigkeit zu tun.
Aus der Erkenntnis, daß gesellschaftlicher, geistiger Einfluß nicht unbedingt über Parlamente erreicht wird, sondern auch über Vereinigungen, Bürgerinitiativen, Bündnisse und Zusammenarbeit mit Vorfeldorganisationen, über einzelne Multiplikatoren, wurde 1998 die »nationale außerparlamentarische Opposition« ins Leben gerufen. Dies insbesondere auf der Suche nach Strukturen, die in die Gesellschaft hineinreichen, mit denen das Denken und Wollen der Antragsgegnerin in das Bewußtsein der Öffentlichkeit getragen werden kann.
Bei diesen Überlegungen standen auch die Erfahrungen mit der APO der 60er Jahre oder den Umweltbewegungen, die gerade im außerparlamentarischen und außerparteilichen Bereich entscheidend dazu beigetragen haben, daß sich die Grünen trotz anfänglich lang dauernder Behauptung von deren Verfassungswidrigkeit durch die Bonner Parteien sich als politische Partei etabliert haben.
In diesem Zusammenhang sei kurz zu einigen Schlagworten ausgeführt, die die Antragsschrift ohne Fakten im Sinne von Gewalt, Umsturz, Rechtsstaatsfeindlichkeit vorträgt:
a) Stichwort »national befreite Zone«:
Hierin liegt kein Produkt eines vorgängigen Bürgerkriegsaktes. Es bedeutet auch nicht die Übernahme der Verwaltung, Rechtsprechung etc. durch Nationalisten. Sachlich gemeint ist, daß durch politische Arbeit in Regionen Gebiete geschaffen werden sollen, wo Nationalisten voll als gleichwertige Bürger anerkannt sind und auch so rechtlich behandelt werden, so wie sonst die Parteien des Berliner Parlaments.b) Stichwort »Revolution«:
Entsprechend den anerkannten Auslegungsregeln ist auch hier die Bedeutung bei der Antragsgegnerin zu ermitteln. Revolution ist geistig zu verstehen. Als die am Eingang dieses Abschnitts vorgestellte geistige Grund-, Umorientierung. Mit Umsturz, Gewalt usw. hat dieser Begriff weder seinem wirklichen Bedeutungsgehalt nach zwingend zu tun, noch im Vokabular der Antragsgegnerin.5) Das politisch strategische Ziel der Partei ist eine grundlegende Neuausrichtung der Politik in Deutschland. Dies ist nur möglich durch die Stellung entsprechender Regierungen in Bund und Ländern.
Die vorliegende wie die beiden anderen Antragsschriften sind auch in diesem Punkt von Zwangsvorstellung und Unterstellungen geprägt. Es kann keinerlei Berechtigung geben, der Antragsgegnerin zu unterstellen, sie wolle eine Diktatur, einen Ein-Parteien-Staat errichten usw. Es wurde einleitend zur Strategiefrage aufgezeigt, daß es der Partei darum geht, der Gesamtpolitik eine volkstumsbezogene, idealistisch - kulturelle Ausrichtung zu geben. Das so herbeizuführende neue Wertverständnis soll dann gesamtgesellschaftlicher Konsens sein. Das hebt der Sache nach die Differenzierungspunkte, die zur Bildung verschiedener politischer Parteien führen, nicht auf. Auch auf der Grundlage der Werterhaltung des »nationalen Gedankens« kann man konservativ, progressiv, christlich, sozialistisch, kommunistisch, monarchistisch, republikanisch, gemäßigt freiheitlich oder fundamentalistisch usw. ausgerichtet sein.
Die Antragsgegnerin hat diesen Zukunftsbereich bisher konzeptionell nicht bearbeitet - wie der Natur der Sache nach einleuchtet - aus gutem Grunde. Mithin wäre es sowohl denkbar, daß die Antragsgegnerin bei Erreichen der geistigen Neuausrichtung sich verstärkt in Flügel und Fraktionen gliedert, die sich dann später zum Teil als Parteien etablieren könnten. Denkbar ist auch, daß aus dem Altparteienbestand Kräfte die geistige Neuausrichtung mit vollziehen und somit taugliche Koalitionspartner werden.
Einige Punkte seien in diesem Zusammenhang angesprochen:
a) Es mutet befremdlich an, wenn in der Antragsschrift der Vorwurf erhoben wird, daß Amtsträger und andere gelegentlich äußerten, die NPD wolle eine »Volksherrschaft« errichten. Diese Feststellung wird als Gegensatz zur Demokratie formuliert. Dies wirft die Frage auf, was denn der Antragsteller unter Demokratie verstehen möchte, wenn damit nicht eine Volksherrschaft gemeint sein soll. Daß Demokratie der Sache nach Volksherrschaft bedeutet - im Gegensatz zur Klassenherrschaft, zur Oligarchie oder Diktatur usw. - wird in Artikel 20 Abs. 2 Satz 1 GG klar festgelegt. Mithin ist es in jeder Hinsicht verfassungsgemäß, wenn für die Staatsordnung der Zukunft von »Volksherrschaft« gesprochen wird.
Der Begriff der Volksherrschaft wird insbesondere mit Blick auf das Untergraben der Demokratie in der Bundesrepublik durch die Massenmedien betont. Es wurde bereits in den Antragserwiderungsschriften des Kollegen Mahler ausgeführt, daß durch die Themenvorgabe und die Vorbewertung von Fakten in den Massenmedien der Bereich dessen, was in diesem Lande Parteien für »politisch vertretbar« halten dürfen, kanalisiert und eingeengt wird. Auf diese Weise geben volksfremde Belange (Multikultur, EU, NATO) entscheidend die Richtung der Berliner Parlamentsparteien vor. Faktisch ist der (objektive wie subjektive) Volkswille damit von fremder Hand gelenkt, moralisch zensiert und weitgehend tabuisiert. Das berechtigt sachlich die Forderung nach Rückbesinnung auf »Volksherrschaft«.
b) Die Antragsschrift unterläßt auch im Hinblick auf bislang unkonkrete Zukunftsgedanken eine mit Blick auf Artikel 146 Grundgesetz gebotene Differenzierung. Keine Verfassung kann Ewigkeitswert haben. Jedes historische Zeitalter hat seine Staatsform, seine Möglichkeiten. Der Bedarf weiter Kreise des Staatsvolkes an Mitgestaltung kommt einmal dann auf, wenn eine breitgestreute Allgemeinbildung die Menschen zum Verstehen und Mitdenken in der Politik befähigt, wenn Staat und Politik als eigene Belange, als Ausdruck eines »WIR« erlebt wird. Zum anderen dann, wenn diese Menschen nicht persönlich in feste Strukturen verantwortlich eingebunden sind, sondern Staatsführung und Verwaltung in Abstand gegenüberstehen.
Die geltenden Verfassungsgrundsätze können nicht die Aufgabe haben, Erörterungen, ob Parteien noch die Funktion der Vertretung des Volkswillens zu leisten vermögen, zu verhindern. Derartige Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden, wenn dies mit Blick auf eine etwa noch zu schaffende neue Verfassung über eine verfassunggebende Nationalversammlung geschieht.
Nicht nur in der NPD, sondern darüber hinaus im nationalistischen Bereich herrscht die Ansicht vor, daß dann, wenn die Nachkriegszeit einst beendet ist, weil Deutschland aus dem Einflußbereich der Siegermächte des 2. Weltkrieges herausgetreten ist und ein förmlicher Friedensvertrag eine neue nationale wie internationale politische Basis geschaffen hat, eine Neuordnung durch eine verfassunggebende Nationalversammlung geboten ist. Im Rahmen des Artikel 146 GG ist eine Bindung an die heutigen Formen der Demokratie nicht gegeben.
I. Zur Zielsetzung der Partei:
1) Zusammenfassende Bewertung
Die vorgelegte Darstellung von Begriff, Wesen, Zielen und Strategie der Partei gibt weder in den einzelnen Punkten noch bei zusammenfassender Würdigung sachliche Anhaltspunkte dafür, daß die Partei darauf abzielt, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beseitigen oder zu beeinträchtigen.
Um dieses sich klar ergebene Bild zu erhalten, muß man alles Populistisch-Propagandistische, mit dem die Antragsgegnerin heute in ein schlechtes Licht gerückt werden soll, beiseite lassen. Getreu den geisteswissenschaftlichen Arbeitsmaßstäben, insbesondere dem Inhalt der anerkannten Kriterien der juristischen Methodenlehre, ist die Frage zu stellen: Wie würde ein gedachter neutraler Beobachter nach umfassender Prüfung die Antragsgegnerin beschreiben und ihr Wollen, ihre Strategie im Lichte der Verfassung bewerten. Es kann dabei nicht nur auf schriftliche Dokumente oder auf irgendwelche Äußerungen von maßgeblichen oder unmaßgeblichen Personen ankommen. In Wahlkampfreden können Amtsträger »starken Tobak« auftragen, es gibt immer und überall Fehlleistungen von Mitgliedern wie Funktionären. Bei der Antragsgegnerin spielen zudem Spitzel, Einfluß- und Provokationsagenten diverser Auftraggeber eine beachtliche Rolle. An dieser Stelle sei vermerkt, daß unter den in der Antragsschrift aufgeführten Publikationen durchaus mehrere sind, bei denen die Antragsgegnerin die Überzeugung hat, daß die Verfasser Mitglieder oder Zuarbeiter von der Partei feindlich gesinnten inländischen oder westlichen Dienststellen sind und somit die »auffälligen Aussagen« aus einer jeweils vom Dienstherrn vorgegebenen Anweisung heraus getätigt wurden. Auf die zitierte mecklenburger Landesverbandszeitung »Der Kamerad« wurde in diesem Zusammenhang bereits verwiesen. Nur ein methodisch bewußtes, um Objektivität bemühtes Vorgehen bewirkt, daß man nicht belanglose Äußerlichkeiten, Unwesentliches, ja Ziel- und Wesensfremdes für Gedanken, Ziel und Strategie der Antragsgegnerin hält. Aus diesem Grund wurde vorstehend nach einem methodologischen Teil erst einmal die Grundrichtung und geistig-gesellschaftliche Einordnung der Antragsgegnerin aufbereitet. Nicht mit in diese Darstellung gehört die Frage nach einer »Wesensverwandtschaft« mit dem Hitlerismus oder die Frage des sogenannten »Antisemitismus«, des »Rassismus« und, daß die Antragsgegnerin angeblich das Zentrum angeblich »rechter Gewalt« sein soll.
Bei diesen Themen handelt es sich um solche, die der Antragsgegnerin von außen geradezu übergestülpt werden. In den Grundgedanken, Zielen und im Wesen der Partei haben diese Themen - wie aufgezeigt - keinerlei Raum. Die Antragsgegnerin ist eine Partei, die für eine bestimmte Zukunft, für eine bestimmte Werterhaltung eintritt.
2) Auf einige Punkte der Antragsschrift sei an dieser Stelle noch kurz eingegangen:
a) Der Antragsgegner verwechselt offenbar die verfassungsmäßige Ordnung mit dem Inhalt der von den Parteien des Berliner Parlaments betriebenen Politik. Nicht zur Verfassung in diesem Sinne zählt die Westorientierung, die Zugehörigkeit zur EU oder zur NATO usw. Ebenfalls nicht zur Verfassung zählt die kapitalistisch-liberalistische Wirtschaftsordnung. Das Grundgesetz schreibt weder eine bestimme Wirtschaftsordnung, noch eine bestimmte Gesellschaftsordnung vor. Die geltende Verfassung ist wirtschaftspolitisch wie gesellschaftspolitisch der Sache nach neutral. Es wird in den Artikeln 1, 19 (II), 20 GG ein Rahmen gesteckt, welcher Mindeststandard der jeweils gewählten Wirtschafts- oder Gesellschaftsordnung sein muß.
Ausgehend davon sind verschiedene Wege in der Wirtschaft wie der Gesellschaftsordnung möglich. Deutlich wird dies insbesondere am Artikel 15 GG, der die Vergesellschaftung von Grund und Boden, Naturschätzen und Produktionsmitteln ermöglicht und regelt. Damit ist die Schaffung einer nicht-kapitalistischen Wirtschafts- und damit Gesellschaftsordnung ausdrücklich als Grundoption der Verfassung geregelt. Selbstredend könnte eine solche inhaltliche Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung nicht in die sogenannte »westliche Wertegemeinschaft«, in EU oder in die gedankliche Grundlage der NATO integriert werden.
b) Verfassungsrechtlich unverständlich erscheint es, wenn der Antragsgegnerin vorgeworfen wird, ihre Ablehnung der multikulturellen Gesellschaft verletze die Menschenwürde von Ausländern. Das geltende Recht unterscheidet zwischen Grundrechten und Rechten die nur für Deutsche gelten sowie Rechten für jedermann. Diese Differenzierung ist sachgerecht und unmittelbarer Ausfluß der Hoheitsrechte eines Staates, danach zu differenzieren, welche Rechte er Fremden auf seinem Staatsgebiet einräumen will. Kein Staat ist verpflichtet, sein Gebiet zur Besiedlung für jedermann freizugeben. Auch Artikel 3 Abs. 3 GG besagt nichts anderes.
Die Gleichbehandlung ist nur bei der Anwendung bestehender Gesetze garantiert. Innerhalb der Gruppe, denen das fragliche Gesetz subjektive Rechte gewährt, darf nicht unsachlich oder nach Rasse, Weltanschauung, Geschlecht usw. unterschieden werden.
Es ist im Rahmen der Entkolonialisierung des vergangenen Jahrhunderts stets als Anrecht von Völkern anerkannt worden, Selbstbestimmung und staatliche Unabhängigkeit zu erlangen. Unter Selbstbestimmung wird dabei stets auch das Recht des Volkes verstanden, das traditionelle Siedlungsgebiet für sich zu pflegen und die Landnahme einwanderungswilliger Fremder nicht zu zulassen. Es erstaunt, mit welcher Dreistigkeit in allen drei Antragsschriften dem Deutschtum dieses Naturrecht abgesprochen wird. Ja, mehr noch, daß der Versuch unternommen wird, das Beharren darauf, daß Deutschland das Land des deutschen Volkes bleibt, als Unrecht hinzustellen. Nach welchem Recht soll das deutsche Volk denn verpflichtet sein, den gegenständlich-räumlichen Alleinbesitz seiner Heimat, die sein Entfaltungsraum ist, aufzugeben, um hier Fremden und ihrer kulturellen Entfaltung Platz zu machen? Wer will das deutsche Volk als rechtlich oder moralisch verpflichtet bezeichnen, nicht das Recht auf Eigenständigkeit und Selbstbestimmung zu haben sondern auf Selbstbestimmung dadurch zu verzichten, indem es an Fremde SiedlungsraUm und daraus folgend Rechte auf die Zukunftsgestaltung abtritt?
II. Die Strategie der Partei im Lichte des Grundgesetzes:
Es wurde aufgezeigt, daß die NPD von ihrem Gepräge und Ihrer Zielsetzung her betrachtet verfassungskonform ist. Mithin kann sich die Thematik eines sogenannten »aggressiv kämpferischen« Vorgehens gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung nicht mehr stellen. Bevor nämlich diese Frage erörtert werden kann, müßte feststehen, daß die Ziele der Partei verfassungswidrig sind. Denn nur dann kann sich die Frage nach der Durchsetzungsart stellen, ob dabei in »aggressiv kämpferischer Weise« verfahren wird.
Ergänzend sei bemerkt, daß in der Antragsschrift als »aggressiv kämpferisches Vorgehen« der Sache nach nur solche Vorgehensweisen beschrieben werden, welche die übliche politische Agitation und Werbung sind. Nirgendwo wird in der Sache ein Vorgehen beschrieben, das unüblich ist oder im Bereich des Illegalen-Konspirativen liegt. Der Sache nach wäre auch unter »aggressiv kämpferisch« etwas Besonderes zu erwarten. Nichts dergleichen vermag der Antragsteller anhand von Fakten als Planung, Vorhaben usw. von zuständigen Gremien der Partei oder als Amtshandlung von Amtsträgern der Antragsgegnerin vorzutragen.
III. Äußerungen von Mitgliedern und Amtsträgern zur »Verfassungswidrigkeit«
Zu der Methodenlosigkeit und inhaltlichen Wahllosigkeit des Vortrages aller drei Antragsschriften paßt es, wenn dort vorgetragen wird, Amtsträger der Partei hätten sich dahingehend geäußert, die Partei sei »verfassungswidrig«.
Ob es solche Äußerungen tatsächlich gab, ist an dieser Stelle ohne Bedeutung. Hier ist nur relevant, daß solche Äußerungen - gäbe es sie - für das Verbotsverfahren nicht aussagekräftig wären. Maßstab ist auch hier zunächst die juristische Methodenlehre und die Frage nach dem, was der Äußernde damit meint. Schlimmstenfalls kann der Äußernde in der Wahnvorstellung leben, die NPD sei eine verfassungsfeindliche Partei. Die Äußerung, »verfassungsfeindlich zu sein« kann ja sachlich nicht Beweis für eine echte Verfassungswidrigkeit sein, da es sich ja nur um eine Ansicht in Gestalt einer Bewertung handeln kann. Glaubt der Äußernde, seine Partei sei verfassungswidrig, so wäre er Opfer der gegnerischen Propaganda geworden. Möglich ist es auch, daß der Äußernde - unter den Zitaten der Antragsschriften befinden sich nur solche von Nichtjuristen - die Verfassung mit der inhaltlichen Politik der Parteien des Berliner Parlaments, also im Sinne von Kapitalismus, Westorientierung, EU, NATO und multikultureller Gesellschaft verwechselt. Eine diesbezügliche Untersuchung fehlt in allen drei Antragsschriften.
Teil F: Einzelbetrachtungen im Zusammenhang mit der Antragsschrift
Die vorstehenden Ausführungen beinhalten - ergänzt um die philosophischen, historischen und politischen Ausführungen in den Schriftsätzen des Kollegen Mahler zu den beiden anderen Verbotsanträgen - an sich alles Relevante, was zur Frage der Verfassungsgemäßheit der Antragsgegnerin wesentlich ist.
Es wäre methodisch wie sachlich nicht richtig, die diesseitige Stellungnahme zur Antragsschrift des Bundesrates anhand der Themenvorgabe, der Schwerpunktsetzung und Reihenfolge der Antragsschrift zu erstellen. Wie ersichtlich ist, hat der Antragsteller Wesen und Wollen der Antragsgegnerin nicht verstanden. Das Bild, das der Antragsteller »malt«, ist nicht die real existente Antragsgegnerin. Wollte man eine Stellungnahme anhand der Vorgaben der Antragsschrift fertigen, so wäre damit die z. B. falsche Schwerpunktsetzung begleitend nachvollzogen. Man müßte sich zwangsläufig ebenfalls in falschen Gefilden, falschen Themen und falschen Axiomen bewegen. Das müßte den Blick für das in Wahrheit Wesentliche verstellen.
Um die bisherigen Darstellungen abzurunden, um Fehlthematiken der Antragsschrift als solche aufzuzeigen, sollen nachfolgend Themen der Antragsschrift einzeln aufgegriffen und in das - axiomatisch richtige - Licht gerückt werden.
I. Zur parteiinternen demokratischen Struktur der Antragsgegnerin:
Auf Seite 69 oben der Antragsschrift weist der Antragsteller auf die besondere Bedeutung der Parteizeitung Deutsche Stimme hin und führt in diesem Zusammenhange aus:
»Es besteht kein Zweifel, daß die NPD sich diese Äußerungen zurechnen lassen muß, wie auch Äußerungen in anderen NPD-Parteipublikationen. In der Rechtssprechung zu Artikel 9 Absatz 2 GG ist anerkannt, daß sich eine Vereinigung jedenfalls die Artikel zurechnen lassen muß, die in einer von der Vereinsleitung herausgegebenen Publikation erscheinen. Dies gilt besonders bei Artikeln der Schriftleitung. Ausnahmen gelten in seltenen Fällen, so etwa bei Leserbriefen, von denen sich die Vereinigung distanziert (so BVerwG in: NVbZR, 2000, 70 (71)). Im Verfahren nach Artikel 21 Absatz 2 GG kann nichts anderes gelten«Man muß die so skizzierte Rechtaufassung mehrfach überdenken, um zu erkennen, daß sie mit der Verfassung - mit dem Demokratieprinzip - und mit der auch in einer Vereinigung geltenden Meinungsfreiheit unvereinbar ist. Man denke sich doch einmal die zitierte Rechtsauffassung als allgemeines Prinzip: Die Folge wäre doch, daß eine parteiinterne Meinungspluralität, ein Ringen um (neue) Sichtweisen in freier Diskussion, das Vertreten unterschiedlicher Auffassungen, Fraktionsmeinungen usw. dann rechtlich nicht ohne weiteres möglich wären. Die Partei müßte zumindest für alle Veröffentlichungen und die Parteizeitung eine »Zensurkommission« einrichten: Was nicht »linientreu« ist - auch nicht als Beitrag - müßte als Leserbrief erscheinen, von dem sich dann die Partei vorsorglich auch noch distanzieren müßte. Frage: Wer bestimmt die »Linie« und was »linientreu« ist?! Eine absurde Folge! Daß eine derartige Zensur, die Festlegung einer »verbindlichen Linie« nicht dem Gebot parteiinterner Demokratie entsprechen kann, dürfte wohl keine weitere Erörterung erfordern. In jeder Partei wird es Erörterungen geben, Meinungen geben, auch solche, deren Verfassungsgemäßheit fraglich ist. Bezüglich der Parteien des Berliner Parlaments denke man nur an die gerichtsbekannten Bestrebungen, Aufzüge und Kundgebungen der Antragsgegnerin unter freien Himmel zu verhindern. Die entsprechenden Verbotsbescheide sind in den allermeisten Fällen grundgesetzwidrige Verwaltungsakte einer von diesen Parteien gestellten Exekutive. Man denke auch an die Forderung aus den Reihen dieser Parteien, die auf eine Abschaffung des Artikel 8 Absatz 1 GG für Nationalisten hinarbeiten.Der Antragsgegner ist auch hier in der Gedankenwelt der Vergangenheit befangen: Er behandelt die Deutsche Stimme so, als wäre sie ein einem Gesetzblatt ähnliches Verkündungs- und Befehlsblatt, wobei die Mitglieder und Amtsträger die dort abgedruckten Auffassungen - automatenhaft - als eigene, gar letzte Weisheit »der Partei«, zu übernehmen haben. Man kann hier unwillkürlich an ein Lied denken: »Die Partei, die Partei, die hat immer recht und Genossen, es bleibt dabei...«!
Die hier zu Tage tretende Sichtweise des Antragsgegners dokumentiert eine Befangenheit, ja ein Unvermögen, die Wirklichkeit zu sehen und zu beurteilen. Dem Denken des Antragsgegners steht das Propagandabild des Dritten Reiches und der Adenauer-Ära über den »Kommunismus«, die Kommintern der Stalinzeit und das Bild der Untergrund-KPD (Rote Kappelle) im Dritten Reich Pate. Es zeigt sich, daß man die NPD als eine Art »Unisono-Gebilde«, als perfekten Apparat einheitlich denkender Personen sieht, die in blindem Gehorsam agieren und eine Art geheimnisvolle, logenhafte Abgeschlossenheit pflegen. Kurzum: Die Ausführungen des Antragstellers gehen - ohne dies zu hinterfragen - davon aus, daß in der NPD Befehl und Gehorsam, also Totalitarismus, herrscht.
Auch dies ist eine logisch fehlerhafte Unterstellung infolge fehlender Methodik und Befangenheit in der Atmosphäre der 20er bis 50er Jahre, z. B. der Zeit des KPD-Verbotes. Das KPD-Verbot kann indes in heutiger Zeit kein tauglicher Maßstab sein. Dies ganz unabhängig davon, daß der Unterzeichner das damalige Verbot für verfassungsrechtlich fehlerhaft hält. Bei der KPD gab es zumindest Ansätze dazu, daß Publikationen die Parteidoktrin ausnahmslos wiedergaben. Der hohe Schulungsgrad der KPD-Amtsträger, insbesondere der Publizisten, das vergleichsweise hohe Intelligenz- und Talentniveau der damaligen KPD, die Ausrichtung nach Moskau (Kommintern) führten zu einer gewissen Vereinheitlichung. Dies insbesondere, da die Mitglieder der KPD einheitlich in den Grundlagen des Marxismus/Leninismus geschult wurden, daher ihr Handeln nach einer feststehenden Parteidoktrin ausrichten konnten. Das schloß ein weites, freies Meinungsspektrum zumindest weitgehend aus.
Bei der Antragstellerin, ihrem wenigen Personal, dem kleinen Kreis freier Mitarbeiter, der großen Spektrumsbreite nationalistischen Denkens, fehlt eine vergleichbare Vereinheitlichung. Es gibt keine Parteidoktrin, sondern nur den mehr oder weniger stark bewußten Grundkonsens im »nationalen Gedanken«, dem Nationalismus. Die hierdurch vorgegebene Pluralität bezüglich der Meinungen und des Stils spiegelt sich in Reden und Texten, insbesondere der Deutsche Stimme wieder. Gerade die Deutsche Stimme muß immer besorgt sein, genügend beim Leser Anklang findende Beiträge zu erhalten, die auch Niveau aufweisen. Die Deutsche Stimme ist das einzige wirkliche Medium, das dazu geeignet ist, unter anderem in Kameradschaften wie »Skinhead«-Kreisen diejenigen Personen anzusprechen, die als Mitglieder für die Partei geeignet sein könnten oder als Multiplikatoren die Anbindung ihres Einflußkreises als Wähler herstellen könnten.
Das hier gegebene Bemühen, die politische Ausrichtung zu festigen, Wissen zu vermitteln, das Niveau, Problembewußtsein, Verantwortungsbewußtsein der Adressaten zu heben, erfordert »volkspädagogisch« entsprechende Beiträge. Der verfassungsrechtliche Auftrag der Partei ist hier gefragt.
Anders als vielleicht bei der KPD, ist es heutzutage nicht mehr vertretbar, Texte der Partei oder von Parteizeitungen, von denen sich die Schriftleitung nicht ausdrücklich distanziert, als Dokument der Strebungen »der Partei« einzustufen. Es kann heute im Bereich des Artikel 21 Absatz 2 GG nicht mehr in Betracht kommen, daß sich die Partei »etwas zurechnen lassen muß«. Es darf das Verfahren nicht dazu führen, die fragliche Partei »auszutricksen«, »auszupokern«, ihr Rede-, Textpassagen »unterzujubeln«. Im Rahmen des Artikel 21 Absatz 2 GG geht es nicht darum, durch juristisches Schablonendenken, juristische Husarenstücke, Ausnutzung von »Schwächen« des Gegners, die Partei »an die Wand zu spielen«. Im Rahmen eines Parteiverbotsverfahrens geht es um die Erkenntnis und Feststellung der rein objektiven Sachlage, also um die Wahrheit. Wesen, Werthaltung und Ziele einer Partei sind als Gesamtheit, als Einheit einer Gedanken- und Vorstellungswelt zu erkennen und zu verstehen. Für die Rechtsidee der »Zurechnung« von Äußerungen usw. wie im zivilen Schadensersatzrecht oder bei Tatbeiträgen im Strafrecht kann in diesem Rahmen sachlich kein Raum gegeben sein.
Die Antragsgegnerin ist - wie eingangs dargestellt wurde - ihrer Grundstruktur nach pluralistisch. Sie findet ihre Einheit und Festigkeit nur in einer weiten Fassung des »nationalen Gedankens«, dem Nationalismus. Darüber hinaus weist sie in ihrer Mitgliedschaft progressive, konservative, sozialistische, republikanische, monarchistische, wertefundamentalistische usw. Ausprägungen auf, die für sich den objektiven Rahmen zur Etablierung von Einzelparteien darstellen könnten, wenn die Gemeinsamkeit des Nationalismus‘ einmal in der Weise gesellschaftlicher Grundkonsens wird, wie es der Wirtschaftsliberalismus heute noch für die Parteien des Berliner Parlaments ist. Damit ist automatisch Meinungsvielfalt, Diskussion etc. parteiintern vorgegeben. Die Diskussionen umfassen ein breites Spektrum, wobei viele Vorstellungen nicht die des Kernanliegens der Partei sind, ja heute gar nicht Anliegen der Partei sind. Mit dieser Haltung des Meinungspluralismus und der freien Aussprache entspricht die Antragsgegnerin voll dem Bilde des Grundgesetzes von einer demokratischen Partei.
II. Stichworte: Demokratie und Mehrparteiensystem:
Umfangreich sind die Ausführungen der Antragsschrift zu den Themen Demokratie und Mehrparteiensystem. Diese Ausführung beginnen im engeren Sinne auf Seite 67. Dort wird allen Ernstes aufgeführt, daß die Abschaffung von Parteien oder des Mehrparteisystems das »programmatische Ziel der NPD« sei. Diese Themen stellen offensichtlich den Kern der Antragsschrift dar und füllen die Seiten bis Seite 99, im Grunde zählt auch der Punkt »Widerstand und nationale Revolution - die aktiv kämpferische Haltung« von Seite 99 bis Seite 138 mit hierzu. Auch hier ist von »Machtergreifung« die Rede, die angeblich durch Revolution erfolgen soll. Auch hier wird ausgeführt, das es angeblich das Ziel der Antragsgegnerin sei, Parteien, Wahlen und überhaupt die Demokratie abzuschaffen. Mit Hinblick auf 71 Seiten widmet der Antragsteller ein Drittel des Gesamtvolumens der Antragsschrift einem Phantomthema, das angeblich Programm und Ziel der NPD sei. Bedenkt man, daß die Seiten 1 bis 66 eine rechtstheoretische Einführung darstellen, so kommt man zu dem erstaunlichen Ergebnis, daß der Antragsteller dieser erfundenen Programmatik 50% der »Sachausführungen« widmet.
Allein diese Breite der Abhandlung beweist, daß man aufgrund vollständigen Unverständnisses und gröbster Fehlvorstellungen etwas als Anliegen der Partei ausführt, was allenfalls diverse Nebenaspekte lediglich tangiert. Die Ausführungen zeigen, daß der Antragsteller im Banne der Geschichtsdarstellungen der Weimarer Republik und des Dritten Reiches tief befangen ist. Er ist offenbar außerstande, Nationalismus jenseits von NSDAP und ressentimentgeladene Haltungen, wie Ablehnungen von Parteien und Demokratie, Antihaltungen usw. aus der Weimarer Zeit zu sehen. Man interpretiert hier in die Antragsgegnerin eine Thematik als deren Ziel hinein. An sich hätte man diese Verfehlung des Themas spätestens aufgrund der erkannten Tatsache feststellen müssen, daß die Partei ja eigens einen Arbeitskreis zum Thema »Neue Ordnung« geschaffen hat. Man hätte leicht erkennen können, daß es erst seit dem Jahre 2001 einen schriftlichen Diskussionsbeitrag dazu gibt; mithin daß man erst kürzlich begonnen hat, sich in den Reihen der Antragsgegnerin Gedanken über eine zeitgemäße Staatsform auf Basis der Entwicklung zu einer echten Volksherrschaft, also Demokratie, in ihren Grundelementen zu machen.
1) Seitenlang werden Ausführung mit Zitaten beliebiger Mitglieder der Partei zu Papier gebracht, die eine »Diffamierung« des Staates, der Staatsform und der Parteien belegen sollen. Hier wird der Partei und ihren Mitgliedern das Recht abgesprochen, fundamentale Kritik an Mißständen zu üben. Vor allem wird hier gar nicht unterschieden, ob die Kritik die Grundwerte der Verfassung als solche betrifft oder ob die Kritik die tatsächliche Wirklichkeit meint. Bei genauem Lesen wird deutlich, daß die Kritik dahin geht, anzuprangern, daß die Verfassungswirklichkeit nicht mit dem Inhalt und Sinn der geltenden Verfassung übereinstimmt.
Es wird ohne Zögern als antidemokratisch bezeichnet, wenn seitens der Antragsgegnerin festgestellt wird, daß die Bundesrepublik von den Westmächten geschaffen und mit deren Billigung gestaltet wurde, daß das Grundgesetz der Zensur der alliierten Hohen Kommissare unterlag, wenn gerügt wird, daß es keine Nationalversammlung gab. Es handelt sich bei dieser Kritik doch um die Feststellung bekannter historischer Tatsachen. Darauf baut eine Kritik auf, die seit jeher auch von Verfassungsrechtlern erhoben wurde. Es ist sachlich nicht nachvollziehbar, warum man die aus den Kreisen der Antragsgegnerin diesbezüglich vorgebrachte Kritik als Unrecht, als verfassungswidrig, als Diffamierung einstufen möchte.
2) In diesen Zusammenhang paßt auch die auf den Seiten 67 bis 138 deutlich werdende Fehlauffassung dessen, was in der Partei als »System« bezeichnet wird, und dies in doppelter Hinsicht: einmal deutet man das Ziel der NPD generell falsch, als ob es der Partei vorrangig um Staats- und Regierungsformen ginge. Man ist offenbar nicht imstande gewesen, das eigentliche inhaltliche Anliegen der Partei, die Grundwertung und das Wesen, auch nur annährend zu erfassen. Daher sieht man unter »System« nicht die inhaltlich kapitalistisch-westorientierte Politik der Berliner Parlamentsparteien, sondern glaubt, der NPD ginge es um die Staatsform. Und so kommt der Antragsteller zu dem Trugschluß, die Partei lehne die Demokratie, Parteien, Wahlen, Grundrechte usw. ab. Im Grunde folgt dieser Fehler aus der fehlenden Methodik des Antragsgegners.
Liest man indes die angebrachten Zitate genau, so kann man im Grunde daraus diese Fehldeutung schon erkennen: Es ist von Ablehnung/Kritik der »Systemparteien« - also nicht der Parteien schlechthin - die Rede. Und daß »Systemparteien« die sind, die die Westbindung und die kapitalistische Gesellschaftsordnung tragen, geht an sich aus dem Kontext vieler der genannten Zitate - gerade solcher von Udo Voigt - klar hervor.
3) Spätestens dann, wenn man sich fragt, welche Staatsform denn die Partei erstrebt, hätte man feststellen müssen, daß es hier eigentlich nur wenige programmatische Erklärungen gibt. So etwa die Wahl des Bundespräsidenten durch das Volk und die Forderungen nach Volksabstimmungen. Spätestens hier hätte der Antragsteller stutzig werden und sich fragen müssen, ob er sich nicht völlig verrannt hat.
III. NPD und sogenannte »rechte Gewalt«
In Vorfeld der Debatte um ein Parteiverbot kam als Schlagwort die sogenannte »rechte Gewalt« auf. Immer wieder wurde die Partei damit in Verbindung gebracht. Bei dem Schlagwort von der »rechten Gewalt« handelt es sich um eine reine Propagandathese, um Nationalisten als »Verkörperung des Bösen« hinzustellen. Insofern ist der Begriff »rechte Gewalt« heutzutage eine Art Beschwörungsformel, ein »Kultbegriff« geworden. Als solcher droht der Begriff - und mehr noch die Frage nach dem Wahrheitsgehalt, also der sachlichen Berechtigung des Vorwurfs - aus dem Bereich des Realen in den Bereich des Glaubens, des Moralischen, nicht mehr zu Hinterfragenden abzudriften. Es liegt die Gefahr in der Zeit, daß hier ein blinder, Gesellschaftskonformität erheischender Glaube geschaffen wird. Für den nüchternen Betrachter drängt sich hier eine Parallele zum Teufels- und Hexenglauben auf. Das Ziel ist es, Nationalisten als politische Richtung für von ihnen nicht einmal ansatzweise zu vertretende Fehlentwicklungen der Gesellschaft verantwortlich zu machen (Sündenbockfunktion). Die von der Antragsgegnerin vertretene geistige Richtung soll damit verfemt werden. Genau in diese tatsachen- und wahrheitsfeindliche Richtung tendieren die Ausführung der Antragsschrift auf Seite 150:
»Mehrere hundert Straf- und Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder und sonstige Anhänger der NPD belegen allein für die Jahre 1996 - 2000, daß sich diese Partei zu einer Handlungs- und Gesinnungsplattform für rechtsextremistische Straf- und Gewalttäter entwickelt hat ... Statt sich von diesem Personenkreis zu distanzieren, wirbt die NPD um dieses Potential und versucht, das gewaltbereite Spektrum für ihre eigenen Ziele und Veranstaltungen nutzbar zu machen.«
Hier stechen vier rechtlich zu beanstandende Punkte hervor:
1) Völlig undifferenziert wird von mehreren hundert Straf- und »Ermittlungs«-verfahren gesprochen, die sich gegen Mitglieder und »sonstige Anhänger« richten. Was darf man denn hier konkret verstehen? Was für Strafverfahren (auch Trunkenheitsfahrten oder Steuerhinterziehung?), mit welchem Ausgang - auch Freisprüchen? Was für Ermittlungsverfahren sind gemeint? Haben sich die Anfangsverdachts-Momente bestätigt? Die Antragsgegnerin mußte in der Vergangenheit immer wieder feststellen, daß Polizeibeamte in ihre Aufzüge und Versammlungen gewaltsam eingriffen, um Personen festzunehmen und deren Identität festzustellen, weil diese etwa Kaiserreichsflaggen mitführten, ein Transparent oder ein Kleidungsstück mit Lebensrunen oder dem Keltenkreuz trugen - beides ist evident nicht strafbar -, weil die Parole bei Demonstration anläßlich der Wehrmachtsausstellung »Ruhm und Ehre der Waffen SS« gerufen wurde (nicht strafbar) usw. Es wurden sogar schon Personen festgenommen, die gerufen hatten »Hier marschiert der nationale Widerstand«. Diese Fälle, durch die regelmäßig Versammlungen erheblich gestört wurden, führten dann zu Ermittlungsverfahren, die im Sande verliefen oder eingestellt wurden. Zählen diese große Vielzahl von Ermittlungsverfahren auch zu den genannten »mehreren hundert«?
2) Die Partei habe sich zu einer Handlungs- und Gesinnungsplattform für rechtsextremistische Straf- und Gewalttäter entwickelt. Hierin wird dem Thema nach behauptet, daß die Partei Motivator und Zufluchtsort - und damit Befürworter und Quelle - der Gewalt sei! Dies ist eine krasse Umkehrung von Ursache und Folge!
3) Wer sollen denn die »sonstigen Anhänger« sein? Inwieweit muß sich die Partei denn hier als Unterstützerin von Straftaten behandeln lassen? Inwieweit muß sie sich die Handlungen von Personen zurechnen lassen, die sie nicht aufnehmen würde oder gar aus ihren Reihen per Schiedsgerichtsverfahren ausgeschlossen hat?
4) Es wird der Eindruck suggeriert, als ginge es der Partei bei Ansprachen ihres meist jugendlichen Spektrums darum, die Gewalttätigkeit zu fördern und für sich nutzbar zu machen.
Die vier Punkte zeigen, daß hier völlig unsachlich allgemeingesellschaftliche Probleme, für die nahezu ausschließlich die Politik der Parteien des Berliner Parlaments verantwortlich ist, der Antragsgegnerin angelastet, also in die Schuhe geschoben werden sollen. In der diesbezüglichen Haltung der Partei und in ihrem Bemühen um gefährdete junge Menschen wird die Sachlage genau auf den Kopf gestellt. Im einzelnen:
1) Gewalt in der Gesellschaft der Bundesrepublik
Unter sogenannter »rechter Gewalt« sind ausnahmslos Ausschreitungen junger Menschen gemeint. Die Bereitschaft zu Gewaltanwendung wie die Formen, die Brutalität und das Nichtbedenken der Folgen von Gewaltanwendung, haben in der Bundesrepublik eine lange Tradition. Seit Jahrzehnten werden in öffentlichen wie privaten Fernsehanstalten Gewaltfilme als gefällige Form der Unterhaltung geboten. Dies auch und gerade für Kinder und Jugendliche, die mit Gewalt: Schlägereien, Foltern, Blut, Sterben bis hin zu »lustvollem Abknallen« als etwas »Normales« erleben. Kriminal- und Actionfilme sind indes nicht nur nervenkitzelnde Unterhaltung, sondern führen im Verlaufe der Jahre zu einer Abstumpfung, zu einer nivellierenden Verrohung der Menschen. Das wiederholte Anschauen derartiger Filme schafft bei Kindern wie Erwachsenen eine Formung des Weltbildes wie des ethisch-religiösen Empfindens. Derartige Filme schaffen eine entsprechende seelische Erlebniswelt. Das Denken und Erleben derartiger Gewalt wird Anteil der eigenen Psyche, bereichert in negativer Weise das Seelenleben, die Emotionalität und die Akzeptanz dafür, daß es so etwas gibt. Insbesondere bedeutsam ist die Tatsache, daß die Folgen für Opfer von Gewalt - von Verkehrsunfällen angefangen bis zu Mord usw. - nicht in ihrer Langzeitwirkung mitpräsentiert werden (so werden regelmäßig die Verletzungen von Opfern nur aus der Ferne undeutlich gezeigt bzw. angedeutet, es wird nicht die volle Dimension von Verletzungsgeschehnissen für Opfer wie Angehörige den Zuschauern solcher Filme bewußt gemacht). Der Folgenbereich bleibt aus dem seelischen Erleben und einer entsprechenden Prägung im emotionalen Bereich ausgeklammert. Das bedeutet, die Verletzungshandlung wird als »Tat« irgendeines zweifelhaften Filmhelden, als sportliche Durchtrainiertheit, Reaktionsschnelle, perfektes Beherrschen der Waffentechnik etc. - eben als Action bzw. Raffinesse - erlebt. Der Betroffenheitsanteil des Opfers wird allenfalls in der unmittelbaren Erstfolge angedeutet (Krankenwagen, Krankenbett, Tod) und ist so dem Schwerpunkt der Wahrnehmung und Verarbeitung beim Zuschauer entzogen. Diese Schwerpunkthaftigkeit, diese Masse und Alltäglichkeit von Gewalt, dargeboten nur als Verursachung ohne die zugehörige vollständige Folgenseite, führt zwangsläufig zu einer sozial-ethischen Desorientierung. Dies auf die Dauer sowohl bei Kindern und Jugendlichen, wie bei Heranwachsenden und Erwachsenen jeden Alters - unabhängig von Intelligenz, Bildung und sozialer Schichtung.
Die fraglichen Filme zeigen Opfer nur als Objekt, als Interessengegner, nie als Wesen mit allgemeinmenschlichem Achtungswert, nie als Menschen in ihrem Lebensweg und Streben. Opfer wie Täter werden lediglich in einer Exzeßrolle dargestellt. Der Täter erscheint insofern als der Berechnende, total Enthemmte, der von vornherein die natürliche Hemmung und Achtung vor der Person als solcher und deren Eigenwert nicht besitzt. Für den Täter ist oft das Opfer nur ein Gegenstand von Lästigkeit oder Begehr.
Die aus den Filmen folgende Langzeit- und Tiefenwirkung - Gewaltanwendung als Denk- und Erlebnisraster ohne gleichzeitige »Miteinrasterung« der passiven Seite des Erleidens und der vollen Folgen - ist der entscheidende Nährboden für heutige Gewalt. Mit der Einpflanzung dieser Vorstellungs- und Gefühlswelt einher geht - gerade bei jungen Menschen - ein Abbau der natürlichen Achtung vor der Person des einzelnen Menschen als solcher. Dies führt zu einer Herabsetzung der Hemmschwelle zur Gewaltanwendung, da diese als brutale Gewalt nun ja vorstellbar ist. Einher geht damit ein Abbau der allgemeinmenschlichen Solidarität.
Wenn heute in der Bundesrepublik Gewalt zu Exzessen führt, so ist dies - unentschuldbar - im Kern und Ansatz von den bisherigen Staatsführungen zu verantworten. Es wurde und wird bis heute die Darbietung von als verdammenswert einzustufenden Kriminal- und Actionfilmen in Fernsehsendungen nicht verhindert.
Die vorgenannten verdammenswerten - meist aus nordamerikanischer Produktion stammenden - Filme transportieren neben der beschriebenen Gewaltverherrlichung auch eine weitgehende kulturell-sozialethische Entfremdung. In den fraglichen Filmen gelangen Verhaltensmaßstäbe und Werthaltungen zum Ausdruck, die zum Teil allgemeinmenschlich als in jeder Hinsicht verwerflich und unterwertig, als allgemein anti-ethisch und anti-kulturell einzustufen sind. Ferner transportieren diese Filme stilmäßig (Sprache, Bewegung, Kleidung usw.) wie von der Lebenseinstellung her (Mentalität) wesensfremde Muster und Züge (»American Way of Life«). Dies führt bei der Bevölkerung zu einer kulturellen Nivellierung bis hin zu einer kulturellen Entwurzelung. Gerade bei jungen Menschen scheitert so zum Teil die Selbstfindung, die Persönlichkeitsreife, da die Lebenshaltung, die Ausstrahlung der filmischen Scheinwelt zur Übernahme von Verhaltensmustern, Lebenseinstellungen bis hin zu einer verkommenen Sprache führt.
Als Folge wird dem Einzelmenschen das Bewußtsein einer solidarischen Verbundenheit der Menschen, vor allem unseres Volkes zerstört. Gerade bei jungen Menschen zeigt sich dies in einem Defizit an Verantwortungsbewußtsein und Verantwortungsgefühl für das Gemeinwohl. Wird aber der Mitmensch nicht mehr als Glied einer solidarischen Gemeinschaft erkannt, so fehlt eine weitere fundamentale Hemmschwelle zu einer Gewaltanwendung.
Dieser Effekt wird durch die betriebene westorientierte Politik der multikulturellen Umgestaltung wie der Auflösung des Volks- und Gemeinschaftsbewußtseins noch verstärkt. Dieser Vorgang betrifft unmittelbar das Geborgenheitsgefühl der Menschen. In der multikulturellen Gesellschaft schwindet die emotionale, von vornherein gegebene Gemeinschaft. Die Fremdheit der Gesellschaft wie der Menschen zueinander verhindert eine spontan entstehende Identifikation. Die einzelnen Menschen fühlen sich vereinsamt und in einer Ellenbogengesellschaft lebend. Wesentliche emotionale Bedürfnisse - vor allem in der Selbstfindung junger Menschen aber auch im Anerkanntsein Erwachsener - bleiben unerfüllt.
Wesentlich diese drei Faktoren schaffen einen Wegfall oder eine Minderung von Hemmschwellen zur Gewaltanwendung. So arten Auseinandersetzung jugendtypischer Art leicht aus, in dem entweder Waffen und Hilfsmittel eingesetzt werden oder aber der Gegner »fertig gemacht« wird, wie das die minderwertigen Filmvorlagen allabendlich im Fernsehen zeigen. Haltungen, die bei befriedigender Sozialität des Umfeldes als »sich aus dem Wege gehen«, als nicht tätliche Ablehnung geäußert werden, führen nun - bei Hinzutreten auslösender Faktoren - zur Gewaltanwendung gegen die betreffende Person (Ausländer, Obdachlose oder als unsympathisch empfundene Menschen).
2) Sogenannte »rechte Gewalt«
Häufig wird von den Massenmedien wie den Strafverfolgungsbehörden allzu schnell diese Einordnung als »rechte Gewalt« betont, wenn es um Gewaltanwendung unter Jugendlichen geht. Dies dann, wenn der/die Täter sich angeblich zum »rechten Spektrum« zählen. In Wahrheit ist dieser Umstand oft ein sachfremdes Kriterium. Leider kommt auch oft eine Rollenübernahme vor. So, wenn sozial nicht eingebettete Jugendliche meinen, ausgehend von der Berichterstattung in den Medien, zum »Rechts-Sein« zähle es eben dazu, Menschen zu verprügeln usw. In diesem Falle sind entscheidende Ursachen jene Kreise, die stets von rechter Gewalt reden und diese damit herbeireden.
Leichtfertig und voreilig wird auch dann von rechter Gewalt gesprochen, wenn es zu Auseinandersetzungen zwischen jungen Deutschen und Ausländern kommt. Oft wird gar nicht gefragt, worin die Ursache einer Auseinandersetzung lag, ob überhaupt eines der Motive darin bestand, daß ein Beteiligter »Ausländer« ist. Die stetige Einordnung derartiger Fälle als »rechte Gewalt« hat eine durchaus eskalatorische Wirkung. Einmal verstärkt dieses den Irrglauben, es gäbe dieses fragliche Phänomen. Zum andern kann dieses durchaus von gefährdeten Jugendlichen als Signal gewertet werden, in diese Rolle als »rechter Gewalttäter« hineinzuschlüp