| Die
von der NPD hervorgerufenen Gefahren gehen von der Organisation insgesamt
aus. Dokumentation der Frankfurter Rundschau vom 21. Oktober 2000 |
Bis nächsten Donnerstag
wollen die Innenminister von Bund und Ländern die Erkenntnisse über
die NPD studieren, um zu entscheiden, ob sie den Ministerpräsidenten
einen Verbotsantrag empfehlen. Grundlage ihrer Überlegungen sind zwei
Papiere, mit denen sich die Minister am Freitag bei ihrer Sonderkonferenz
in Berlin befassten und die von Arbeitsgruppen der Innenminister-Konferenz
zusammengestellt wurden. Das erste Dokument ist der Entwurf für die
Begründung eines Verbotsantrags. In diesem Papier sind die Erkenntnisse
der Verfassungsschutzbehörden über die NPD zusammengefasst, mit
denen belegt werden soll, dass die Partei "aggressiv kämpferisch"
gegen die freiheitliche Grundordnung vorgeht. Das zweite Dokument befasst
sich mit den Erfolgsaussichten eines Verbotsantrags und geht vor allem
der Frage nach der Verhältnismäßigkeit eines Verbots nach.
Die Frankfurter Rundschau zitiert Auszüge aus den beiden umfangreichen
Expertisen.
" (...) 2. Aktiv-kämpferische,
aggressive Grundhaltung der NPD
Die unter 1. dargelegten
verfassungswidrigen Ziele und Aktivitäten der NPD erlangen dann Verbotsrelevanz,
wenn die Partei eine aktiv-kämpferische, aggressive Grundhaltung gegen
die freiheitliche demokratische Grundordnung bei der Umsetzung ihrer Ziele
und Aktivitäten verfolgt.
Eine verfassungswidrige Partei
muss ,planvoll das Funktionieren dieser Ordnung beeinträchtigen, im
weiteren Verlauf diese Ordnung selbst beseitigen wollen' (BVerfGE 5, 85
\[141\]). Diese Voraussetzung erfordert nicht, dass die Partei ihre Ziele
durch ,Anwendung von Gewalt oder durch sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen
sucht' (vgl. BVerwGE 61, 218 \[220\]; BVerwG NJW 1995, 2505); diese Aktivitäten
müssen aber ,so weit in Handlungen - das sind u. U. auch programmatische
Reden verantwortlicher Persönlichkeiten - zum Ausdruck kommen, dass
sie als planvoll verfolgtes politisches Vorgehen der Partei erkennbar'
werden (BVerfGE 5, 85 \[142\]). (...)
Der aus Sicht der NPD erfolgreiche
,Kampf um die Strasse' hat seine Ursache im wesentlichen darin, dass die
Parteipraxis sich unter Führung des Vorsitzenden VOIGT - wie auch
schon seines Vorgängers DECKERT - über einen formal bestehenden
Unvereinbarkeitsbeschluss faktisch hinwegsetzt. Als Konsequenz der völligen
Aufgabe dieser strategisch-taktischen Position entwickelte sich die NPD
in der Folge zu einem begehrten Beitrittsobjekt für ehemalige Mitglieder
verbotener Organisationen. VOIGTS Strategie ist es, die NPD auf eine möglichst
breite personelle Basis zu stellen und unterschiedlichste Strömungen
des nationalen Widerstands zu bündeln. Hierbei genießt die themen-
und aktionsbezogene Zusammenarbeit mit Neonazis Priorität. Ausdruck
dafür ist auch die aktuelle Mitgliedschaft der Neonazis Jens PÜHSE
(,Nationalistische Front', Verbot am 26. 11. 1992), Sascha ROßMÜLLER
(,Nationaler Block' Verbot am 7. 6. 1993), Frank SCHWERDT (,Die Nationalen
e. V.', im November 1997 durch Auflösung einem Verbot zuvorgekommen)
und Steffen HUPKA (,Nationalistische Front', Verbot am 26. 11. 1992) im
Bundesvorstand der NPD (HUPKA bis März 2000).
Insgesamt haben derzeit elf
Mitglieder der Bundesebene von NPD und JN einen neonazistischen Vorlauf.
Auf der Ebene der Landesverbände sind dies gegenwärtig 59. Es
handelt sich dabei u. a. um ehemalige Funktionäre verbotener Neonaziorganisationen
wie z. B. "Nationale Offensive", Deutsche Alternative", "Nationalistische
Front", "Wehrsportgruppe Hoffmann", "Volkssozialistische Bewegung Deutschlands
/ Partei der Arbeiter", "Wiking-Jugend".
Auch außerhalb der
eigenen Mitgliedschaft sind Kameradschaften und Neonazikreise neben Skinheads
wichtiges Mobilisierungspotential bei NPD- und JN-Demonstrationen. Gegenüber
dem in Norddetschland unter Führung von Thomas WULFF und Christian
WORCH agierenden Aktionsbündnis freier Kameradschaften (,Freie Nationalisten')
ist in letzter Zeit eine Lockerung der Beziehungen zu beobachten.
Nachdem die NPD nach dem
Amtsantritt VOIGTS die Abgrenzung gegenüber dem neonazistischen Lager
völlig aufgegeben hatte, ging sie un daran, diese neue Strategie auch
theoretisch zu untermauern. Das neue strategische Konzept der Mobilisierung
der Straße, die Anleitung zum Handeln, wurde in dem bereits oben
unter I. 1. a) zitierten Positionspapier vom Oktober 1997 ,Das strategische
Konzept der NPD' beschrieben. Dass das dort definierte Konzept der drei
strategischen Säulen (1. Programmatik: Schlacht um die Köpfe,
2. Massenmobilisierung: Schlacht um die Straße, 3. Wahlteilnahme:
Schlacht um die Wähler) Anleitungs- und Umsetzungscharakter hat, wird
auch daran deutlich, dass für den Kampf um die politische Macht ,Zwischenschritte'
und ,Etappenziele' definiert werden:
,Politische Ziele lassen
sich nur über operative Ziele im Zusammenhang mit dem Kampf um die
politische Macht erreichen. Dies geschieht in vielen Zwischenschritten,
bei denen in Verbindung mit der Teilnahme an Wahlen entsprechende operative
Etappenziele definiert werden.' (...)
Die Aussagen in dem bereits
skizzierten Positionspapier ,Das strategische Konzept der NPD' vom Oktober
1997, wonach die NPD keine Probleme habe, mit Skinhead-Gruppen zusammenzugehen,
wen diese ,sehr wertvollen jungen Menschen, die es für den Wiederaufbau
der Volksgemeinschaft zu gewinnen gilt', bereit seien, ,als politische
Soldaten zu denken und zu handeln', beweisen gleichfalls, dass die Partei
Skinheads als natürliche Bündnispartner sieht und diese gewaltbereite
Szene innerhalb des Rechtsextremismus für ihre Vorgehen instrumentalisieren
will. Die Absicht, Skinheads als ,politische Soldaten' einzusetzen, ist
ein weiterer, klarer Beleg für die aktivkämpferische, aggressive
Haltung der NPD.
Den Willen der NPD neben
rechtsextremistischen Skinheads auch Neonazis, und politische Straftäter
für die Partei zu instrumentalisieren, machte VOIGT laut Abschrift
eines von der NPD vertriebenen Tonbandmitschnitts bei einer öffentlichen
Saalveranstaltung am 23. Juli 1998 wie folgt deutlich:
,Bei einer solchen Lage darf
ich nicht fragen, wo Du herkommst oder die Leute danach beurteilen oder
sagen, ja weil einer eine Glatze hat, setz' ich mich nicht für den
ein, das sind ja Skinheads. Ja, werte Freunde, was sind denn Skinheads?
Skinheads sind deutsche Arbeiterkinder. Das sind Produkte dieses Staates
(. . .) Hab' ich mir wirklich abgewöhnt, Leute nach der Haarpracht
politisch einzuschätzen. Oder wo er früher gewesen ist. Bei welcher
Organisation, oder ob er vielleicht mal wegen einer politischen Sache im
Gefängnis war. (. . .) Werte Freunde, das spielt doch alles keine
Rolle. Es ist 5 Minuten vor 12. Wir kämpfen heute um Deutschland.
Und wenn wir heute um Deutschland kämpfen, dann fragen wir nicht danach,
was gestern war, was gestern einer getan hat. Wenn er sich heute einbringt,
wenn er sich heute unserer Organisationsdisziplin unterwirft, wenn er heute
Mitglied in unserer Bewegung wird und damit dabei sein will, wenn wir eines
Tages den Etablierten Dampf machen, dann ist er bei uns willkommen, vollkommen
egal, was er war.'
Die organisatorische Zusammenarbeit
der NPD mit rechtsextremistischen Skinheads findet dabei auf unterschiedlichen
Ebenen statt. Innerhalb der Partei machen Skinheads nach Angaben des Parteivorsitzenden
VOIGT in der inzwischen verbotenen Publikation ,Hamburger Sturm', 5/1999,
S. 55 bundesweit fünf bis zehn Prozent aus - bei Schwankungen zwischen
den einzelnen Landesverbänden: Der Prozess der bewussten Annäherung
an die gewaltbereite Skinheadszene vollzog sich über die JN. Auf diesem
Wege gelang es, einen - wenn auch zahlenmäßig kleinen - Teil
dieser Szene mitgliedschaftlich zu organisieren und damit ein belastbares
Scharnier zu dieser Klientel insgesamt zu schaffen.
Dass die von der NPD mit
dem ,Kampf um die Straße' gezielt angestrebte Integration der Skinhead-Szene
insgesamt dort Wirkung zeigt, wird auch deutlich in Aussagen der Berliner
Skinhead-Band ,Landser', die wegen ihrer rassistischen und volksverhetzenden
Liedertexte eine exponierte Bedeutung für und innerhalb der Skinhead-Szene
besitzt. Im Rahmen eines Interviews in der szenenführenden Publikation
,Die Stimme der Bewegung' der deutschen, am 12. September 2000 verbotenen
,Blood & Honour' Division Deutschland (B&H-Division) äußert
,Landser':
,Das Verdienst der NPD ist
im Moment, die freien Kräfte zu vereinen . . . Die NPD ist die einzige
überhaupt noch wählbare Partei . . .' (...)
Darüber hinaus existieren
Kontakte und organisatorische Zusammenarbeit der NPD auch zu rechtsextremistischen
Skinheads, die nicht in der verbotenen B&H-Bewegung organisiert sind.
Hierzu zählt die Skinhead-Bewegung
,Hammerskins' ebenso wie der ,Skingirl Freundeskreis Deutschland' sowie
weitere organisatorische Zusammenschlüsse auf regionaler und lokaler
Ebene, wie z. B. die ;White Terror Skins' in Leipzig.
Auch nach dem Beginn der
öffentlichen Diskussionen um ein Verbot der NPD im Sommer 2000 bekräftigte
der NPD-Bundesgeschäftsführer Ulrich Eigenfeld die Akzeptanz
von Skinheads als natürliche Bündnispartner der NPD. In einem
Interview mit dem Kölner Stadt-Anzeiger, das in der Ausgabe vom 7.
September 2000 veröffentlicht wurde, erklärte Eigenfeld zur Abgrenzung
der Partei gegenüber den Skinheads: ,Die Partei öffnet sich allen
Kräften, die die Zukunft Deutschlands im Blick haben.'
Neben dem ,Kampf um die Straße'
zeigen sich auch in der in letzter Zeit wieder verstärkt geführten
Diskussion um die Schaffung ,befreiter Zonen' aktiv-kämpferische und
aggressive Elemente. (...)
In der NPD gibt es kein einheitliches
Verständnis des Begriffes der ,befreiten Zonen'. Die Vorstellungen
über die konkrete Ausgestaltung variieren mitunter. Sie umfassen die
Unterwanderung der Musikszene, die Eroberung kultureller Freiräume,
die Schaffung von rein nationalen Begegnungsstätten und entsprechende
Freiräumen im Internet.
Unbeschadet dieser unterschiedlichen
Vorstellungen bemüht sich die Partei erkennbar, das Konzept systematisch
und planvoll umzusetzen. So heißt es in einem Artikel der "Südwest
Stimme" Nr. 3/1998 unter dem Titel "Befreite Zonen schaffen".
,Ziel unserer Anstrengungen
kann im Augenblick nicht die ,Kontrolle' über einen ganzen Stadtteil
oder ein Wohngebiet sein. (. . .) Vorläufiges Etappenziel ist die
Erfassung der strategischen und taktischen Möglichkeiten innerhalb
der Großstadt und die Nutzung dieser Daten. (. . .) Dies alles sind
Informationen, die professionell und nachrichtendienstlich ausgewertet
und in entsprechend gegliederten Dossiers hinterlegt werden müssen,
um bei kurzfristigen Bedarfsfällen diese Informationen umgehend zur
Verfügung zu haben.'
Das Verhältnis der NPD
zur Gewalt ist als ambivalent zu bezeichnen. Einerseits distanziert sich
die NPD, vor allem die Parteiführung, von Gewalt/gewalttätigen
Aktionen, andererseits sprechen sich aber zahlreiche Funktionäre -
zum Teil dieselben, die sich an anderer Stelle von Gewalt distanzieren
- eindeutig für die Anwendung von Gewalt als Mittel der politischen
Auseinandersetzung aus. Auch diese Tatsache zeigt, dass die NPD ihre Ziele
und Aktivitäten aktiv-kämpferisch und aggressiv verfolgt. Hierzu
im einzelnen:
In einer Pressemitteilung
der NPD-Bundesgeschäftsstelle vom 2. August 2000 nach Beginn der Diskussion
über ein NPD-Verbot wird der Bundesvorsitzende Udo Voigt wie folgt
zitiert: "Beckstein weiß nur zu genau, dass die NPD in den 36 Jahren
ihrer Existenz Gewalt zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele vehement
ablehnt." Voigt wirft den Regierenden vor, dass sie die Gewalt gegen Ausländer
selbst mitzuverantworten hätten, da sie den Zustrom von Fremden seit
Jahrzehnten gegen den Willen der Deutschen betrieben.
Voigt hat aber im weiteren
Verlauf ferner erklärt, wenn Übergriffe auf Fremde in Deutschland
statt finden, sei das
,ganz gewiss eine leidvolle
Geschichte, die aber die etablierten Parteien zu verantworten haben, die
hemmungslos weiterhin Zuströme von Ausländern ins Land lassen,
während sie nicht in der Lage sind, das Recht auf Arbeit für
alle Deutschen zu garantieren.'
Entsprechend müsse auch
damit gerechnet werden,
,dass sich irgendwann ein
Widerstandswille im Volke kundtut.'
Das sei ,eine normale völkische
Reaktion', die von der NPD nicht gesteuert werden brauche. (...)
3. Verhältnismäßigkeit
(...) Die durch die NPD hervorgerufenen
und von ihr zu verantwortenden Gefahren gehen nicht nur von einzelnen Parteimitgliedern
aus, sondern von der Organisation insgesamt aus. Daher blieben Maßnahmen
nach Artikel 18 GG gegen einzelne Exponenten der Partei wirkungslos. Es
kann den von ihr ausgehenden Gefahren wirksam nur in der Weise begegnet
werden, das die Partei als Ganzes an weiteren verfassungswidrigen Aktivitäten
gehindert wird. Versammlungsrechtliche Maßnahmen - das hat die jüngste
Entwicklung gezeigt - können ihrer Natur nach nicht darauf angelegt
sein, das öffentliche Wirken der Partei insgesamt zu unterbinden.
Eine Partei, die in der festgestellten beispiellosen Weise auf Agitation
und Kampf auf der Straße angelegt ist, wird - so lange sie nicht
verboten ist - immer von den Möglichkeiten des Versammlungsrechts
profitieren können, selbst wenn dieses in umfassenderer Weise als
derzeit normiert, vom Gesetzgeber eingeschränkt werden könnte.
Nach alledem war der Antrag
auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit von NPD und JN zu jetzigen Zeitpunkt
geboten. Denn ,das Einschreiten gegen eine Partei auf Grund des Art. 21
Abs. 2 GG ist seinem Wesen nach Präventivmaßnahme, Vorsorge
für die Zukunft. Sie soll Gefahren rechtzeitig abwehren, mit deren
Eintreten nach der bisher in Reden und Handlungen sichtbar gewordenen allgemeinen
Haltung der Partei gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
gerechnet werden muss'. (vgl. BVerfGE 5, 85, \[142\]).
Auch wenn die Wahlergebnisse
der NPD ihr derzeit im parlamentarischen Leben des Bundes und der Länder
keine erhebliche Rolle einräumen, kann und darf die "wehrhafte Demokratie"
nicht warten, bis sich eine Gefahr für die verfassungsmäßige
Ordnung verfestigt."
Ein Verbot der NPD bietet
sich als Mittel an
"(...) Die freiheitliche
demokratische Grundordnung umfasst nach dem BVerfG mindestens die folgenden
Prinzipien: ,die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten,
vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung,
die Volkssouveränität der Regierung, die Gesetzmäßigkeit
der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip
und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht
auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition'.
Ausgehend von dem SRP- und KPD-Urteil umschreibt das Bundesverfassungsschutzgesetz
in § 4 Abs. 2 wesentliche Elemente der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung (nicht abschließend).
Insbesondere sind folgende
Gesichtspunkte von Bedeutung:
1. Grundsätzliche Äußerungen
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung; strebt die NPD einen
anderen Staat an?
2. Haltung zu den Menschenrechten
(rassistische, antisemitische, ausländerfeindliche oder minderheitsfeindliche
Äußerungen?); völkischer Kollektivismus, aggressiver Nationalismus?
3. Entspricht die Innere
Ordnung der NPD demokratischen Grundsätzen (Art. 21 Abs. 1 Satz 2
GG)?
4. Haltung der NPD gegenüber
dem Staat, seinen Institutionen und Symbolen; Einstellung zum Demokratieprinzip:
Bekämpft die NPD andere politische Parteien mit dem Ziel, sie aus
dem politischen Leben auszuschalten? Erhebt sie totalitäre Ansprüche?
5. Strafrechtlich relevantes
Verhalten der Funktionäre, Mitglieder, Förderer, Mitarbeiter
und Anhänger, die sich zu den Zielen der NPD bekennen; Zurechenbarkeit
zur Partei? Biografischer Vorlauf; Zusammenarbeit mit Neonazis, Skins und
anderen militanten Rechtsextremisten?
6. Wesensverwandtschaft mit
der NSDAP?
7. Haltung der NPD zur Anwendung
von Gewalt als Mittel politischer Auseinandersetzung?
(Zu diesen Voraussetzungen
insgesamt IV.).
Als weiteres vom Bundesverfassungsgericht
entwickeltes Tatbestandsmerkmal eines Parteienverbots kommt hinzu, dass
verfassungsfeindliche Bestrebungen aktiv-kämpferisch und aggressiv
verfolgt werden (dazu V.).
Schließlich dürfte
der ungeschriebene Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit
zu berücksichtigen sein (dazu VI.) (...)
V. Zum Tatbestandsmerkmal
aktiv-kämpferische Grundhaltung der NPD
Die Tatbestandsmäßigkeit
der Verfassungsfeindlichkeit der NPD im dargelegten Sinne indiziert noch
nicht die Rechtsfolge, dass diese automatisch zu verbieten wäre. Weitere
Voraussetzung eines Parteiverbots ist vielmehr die aktiv-kämpferische
und aggressive Grundhaltung der Partei gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung bei der Umsetzung Ihrer Ziele. Die NPD muss ,planvoll das
Funktionieren dieser Ordnung beeinträchtigen, im weiteren Verlauf
dieser Ordnung selbst beseitigen wollen' (BVerfGE 5, 85, 141). Entsprechende
Aktivitäten müssen ,so weit in Handlungen (das sind u. U. auch
programmatische Reden verantwortlicher Persönlichkeiten) zum Ausdruck
kommen, dass sie als planvoll verfolgtes politisches Vorgehen der Partei
erkennbar' werden. (BVerfGE 5, 85, 142).
Anknüpfungspunkte sind:
a) Programmatisch-Ideologisches
Ebene einer Partei (...)
b) ,Kampf um die Straße',
,befreite Zonen' (...)
c) Einstellung zur Gewalt
als Mittel im politischen Streit - Stafbares Verhalten von Mitgliedern
- Zurechenbarkeit zur NPD
Voraussetzung für das
Vorliegen einer aktiv-kämpferischen Haltung einer Partei ist weder,
dass die Partei zu Gewalt aufruft, sie fördert oder zur Durchsetzung
ihrer politischen Ziele in Kauf nimmt, noch dass Funktionäre oder
Mitglieder der Partei dieser zurechenbare Straftaten begehen. Das Vorliegen
eines dieser Merkmale unterstreicht aber in besonderem Maße eine
aktiv-kämpferische Haltung der Partei.
Das Verhältnis der NPD
zur Gewalt erscheint ambivalent. Einerseits distanzieren sich Funktionäre
der NPD von Gewalt/gewalttätigen Aktionen; andererseits sprechen sich
ausweislich des Materials zahlreiche Funktionäre - z. T. dieselben,
die sich an anderer Stelle distanzieren - ausdrücklich für die
Anwendung von Gewalt aus. Das legt den Schluss nahe, das auch die Bekenntnisse
zur Gewaltfreiheit vielfach in Wahrheit verschleierte Bekenntnisse zur
Anwendung von Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung sind.
Beim Material zu Ermittlungsverfahren
und Strafverfahren gewinnen rechtskräftige Verurteilungen mit NPD-Hintergrund
besondere Bedeutung.
Darüber hinaus ist zu
berücksichtigen, dass - wie in der Ausarbeitung des BMI (Abteilung
IS) vom 18. Oktober 2000 auf S. 64 aufgeführt wird - in den letzten
Jahrne gehäuft Ermittlungsverfahren gegen NPD-Mitglieder/Anhänger
wegen Verdachts der Begehung von Gewalttaten, vor allem solchen mit erheblichem
Unrechtsgehalt wie gefährliche Körperverletzung und Landfriedensbruch,
eingeleitet worden sind.
d) Verbindung zum neonazistischen
und sonstigen rechtsmilitanten Milieu.
Eine Reihe von NPD-Funktionären
auf verschiedenen Ebenen bis hinein in die Bundesspitze waren als Führungsfunktionäre
verbotener neonazistischer Organisationen in führender Stelle aktiv.
(...)
VI. Zur Verhältnismäßigkeit
eines eventuellen Verbots der NPD
Den ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz
der Verhältnismäßigkeit hat das Bundesverfassungsgericht
erst nach den beiden stattgebenden Entscheidungen zum Parteiverbot umfassend
auf alles staatliche Eingriffshandeln erstreckt. Insofern ist die verfassungsrechtliche
Lage nicht mehr die gleiche wie in den 50er Jahren. Heute ist vielmehr
- trotz vereinzelter Gegenäußerungen in der Literatur - in Rechnung
zu stellen, dass das Bundesverfassungsgericht bei dem massiven Instrument
des Parteiverbots ähnlich wie bei Eingriffen in die Freiheitssphäre
der Bürger den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit
zur Geltung bringen könnte.
Welches Gewicht das Bundesverfassungsgericht
dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit im Rahmen
der Auslegung des Art. 21 Abs. 2 GG beimessen wird, lässt sich nicht
zuverlässig prognostizieren.
In jedem Fall kommen bei
dem gebotenen Abwägungsprozess dem Grundsatz der wehrhaften Demokratie
und der herausgehobenen Stellung der Parteien mit ihrer Privilegierung
zentrale Bedeutung zu (Parteienverbot als ,ultima ratio').
In den Verfassungsschutzberichten
der letzten Jahre finden sich neben Belegen für verfassungsfeindliche
Ziele und für das aktiv-kämpferische Vorgehen der NPD auch Äußerungen,
wonach der seit der Übernahme des Parteivorsitzes durch Udo Voigt
festzustellende Aufwärtstrend der NPD 1999 zum Stillstand gekommen
sei. Dem stehen in letzter Zeit Mitgliederzuwächse gegenüber.
Auch ist in verschiedenen Regionen Deutschlands nach den Beobachtungen
des Verfassungsschutzes aktuell ein erhöhtes Gefährdungspotenzial
festzustellen. So hatte die NPD z. B. im mitgliederstärksten Landesverband
Sachsen im Wahljahr 1999 noch moderate Töne angeschlagen. Mittlerweile
ist sie sowohl in ihrem politischen Vokabular als auch in ihrer Strategie,
sich militanten rechtsextremistischen Kreisen zu öffnen, deutlich
radikaler geworden. Im Rahmen einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit
des Parteienverbots dürfte das Bundesverfassungsgericht auch die Frage
nach eventuell bestehenden milderen Mitteln erörtern.
In den der Unterarbeitsgruppe
Verfassungsrecht zur Verfügung gestellten Materialien wird ausgeführt,
dass das bestehende Instrumentarium (geistig-politische Auseinandersetzung,
Versammlungsrecht, Strafrecht, Vereinsrecht im Hinblick auf das Verbot
von anderen rechtsextremistischen Organisationen) trotz konsequenter Nutzung
auch angesichts des festzustellenden Mitgliederzuwachses nicht ausreicht.
Insgesamt ist hervorzuheben,
dass ,das Einschreiten gegen eine Partei auf Grund des Art. 21 Abs. 1 GG
seinem Wesen nach Präventivmaßnahme, Vorsorge für die Zukunft
ist. Sie soll Gefahren rechtzeitig abwehren, mit deren Eintreten nach der
bisher in Reden und Handlungen sichtbar gewordenen allgemeinen Haltung
der Partei gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
gerechnet werden muss' (BVerfG 5, 85, 142). In diesem Sinne bietet sich
vor dem Hintergrund des vorgelegten Materials ein Verbot der NPD als Mittel
an, den besorgniserregenden Entwicklungen, insbesondere bei Jugendlichen,
und den daraus folgenden Gefahren für die freiheitliche demokratische
Grundordnung entgegenzuwirken."

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