Die von der NPD hervorgerufenen Gefahren gehen von der Organisation insgesamt aus. Dokumentation der Frankfurter Rundschau vom 21. Oktober 2000

Bis nächsten Donnerstag wollen die Innenminister von Bund und Ländern die Erkenntnisse über die NPD studieren, um zu entscheiden, ob sie den Ministerpräsidenten einen Verbotsantrag empfehlen. Grundlage ihrer Überlegungen sind zwei Papiere, mit denen sich die Minister am Freitag bei ihrer Sonderkonferenz in Berlin befassten und die von Arbeitsgruppen der Innenminister-Konferenz zusammengestellt wurden. Das erste Dokument ist der Entwurf für die Begründung eines Verbotsantrags. In diesem Papier sind die Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden über die NPD zusammengefasst, mit denen belegt werden soll, dass die Partei "aggressiv kämpferisch" gegen die freiheitliche Grundordnung vorgeht. Das zweite Dokument befasst sich mit den Erfolgsaussichten eines Verbotsantrags und geht vor allem der Frage nach der Verhältnismäßigkeit eines Verbots nach. Die Frankfurter Rundschau zitiert Auszüge aus den beiden umfangreichen Expertisen. 

" (...) 2. Aktiv-kämpferische, aggressive Grundhaltung der NPD

Die unter 1. dargelegten verfassungswidrigen Ziele und Aktivitäten der NPD erlangen dann Verbotsrelevanz, wenn die Partei eine aktiv-kämpferische, aggressive Grundhaltung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bei der Umsetzung ihrer Ziele und Aktivitäten verfolgt.

Eine verfassungswidrige Partei muss ,planvoll das Funktionieren dieser Ordnung beeinträchtigen, im weiteren Verlauf diese Ordnung selbst beseitigen wollen' (BVerfGE 5, 85 \[141\]). Diese Voraussetzung erfordert nicht, dass die Partei ihre Ziele durch ,Anwendung von Gewalt oder durch sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen sucht' (vgl. BVerwGE 61, 218 \[220\]; BVerwG NJW 1995, 2505); diese Aktivitäten müssen aber ,so weit in Handlungen - das sind u. U. auch programmatische Reden verantwortlicher Persönlichkeiten - zum Ausdruck kommen, dass sie als planvoll verfolgtes politisches Vorgehen der Partei erkennbar' werden (BVerfGE 5, 85 \[142\]). (...)

Der aus Sicht der NPD erfolgreiche ,Kampf um die Strasse' hat seine Ursache im wesentlichen darin, dass die Parteipraxis sich unter Führung des Vorsitzenden VOIGT - wie auch schon seines Vorgängers DECKERT - über einen formal bestehenden Unvereinbarkeitsbeschluss faktisch hinwegsetzt. Als Konsequenz der völligen Aufgabe dieser strategisch-taktischen Position entwickelte sich die NPD in der Folge zu einem begehrten Beitrittsobjekt für ehemalige Mitglieder verbotener Organisationen. VOIGTS Strategie ist es, die NPD auf eine möglichst breite personelle Basis zu stellen und unterschiedlichste Strömungen des nationalen Widerstands zu bündeln. Hierbei genießt die themen- und aktionsbezogene Zusammenarbeit mit Neonazis Priorität. Ausdruck dafür ist auch die aktuelle Mitgliedschaft der Neonazis Jens PÜHSE (,Nationalistische Front', Verbot am 26. 11. 1992), Sascha ROßMÜLLER (,Nationaler Block' Verbot am 7. 6. 1993), Frank SCHWERDT (,Die Nationalen e. V.', im November 1997 durch Auflösung einem Verbot zuvorgekommen) und Steffen HUPKA (,Nationalistische Front', Verbot am 26. 11. 1992) im Bundesvorstand der NPD (HUPKA bis März 2000).

Insgesamt haben derzeit elf Mitglieder der Bundesebene von NPD und JN einen neonazistischen Vorlauf. Auf der Ebene der Landesverbände sind dies gegenwärtig 59. Es handelt sich dabei u. a. um ehemalige Funktionäre verbotener Neonaziorganisationen wie z. B. "Nationale Offensive", Deutsche Alternative", "Nationalistische Front", "Wehrsportgruppe Hoffmann", "Volkssozialistische Bewegung Deutschlands / Partei der Arbeiter", "Wiking-Jugend".

Auch außerhalb der eigenen Mitgliedschaft sind Kameradschaften und Neonazikreise neben Skinheads wichtiges Mobilisierungspotential bei NPD- und JN-Demonstrationen. Gegenüber dem in Norddetschland unter Führung von Thomas WULFF und Christian WORCH agierenden Aktionsbündnis freier Kameradschaften (,Freie Nationalisten') ist in letzter Zeit eine Lockerung der Beziehungen zu beobachten.

Nachdem die NPD nach dem Amtsantritt VOIGTS die Abgrenzung gegenüber dem neonazistischen Lager völlig aufgegeben hatte, ging sie un daran, diese neue Strategie auch theoretisch zu untermauern. Das neue strategische Konzept der Mobilisierung der Straße, die Anleitung zum Handeln, wurde in dem bereits oben unter I. 1. a) zitierten Positionspapier vom Oktober 1997 ,Das strategische Konzept der NPD' beschrieben. Dass das dort definierte Konzept der drei strategischen Säulen (1. Programmatik: Schlacht um die Köpfe, 2. Massenmobilisierung: Schlacht um die Straße, 3. Wahlteilnahme: Schlacht um die Wähler) Anleitungs- und Umsetzungscharakter hat, wird auch daran deutlich, dass für den Kampf um die politische Macht ,Zwischenschritte' und ,Etappenziele' definiert werden:

,Politische Ziele lassen sich nur über operative Ziele im Zusammenhang mit dem Kampf um die politische Macht erreichen. Dies geschieht in vielen Zwischenschritten, bei denen in Verbindung mit der Teilnahme an Wahlen entsprechende operative Etappenziele definiert werden.' (...)

Die Aussagen in dem bereits skizzierten Positionspapier ,Das strategische Konzept der NPD' vom Oktober 1997, wonach die NPD keine Probleme habe, mit Skinhead-Gruppen zusammenzugehen, wen diese ,sehr wertvollen jungen Menschen, die es für den Wiederaufbau der Volksgemeinschaft zu gewinnen gilt', bereit seien, ,als politische Soldaten zu denken und zu handeln', beweisen gleichfalls, dass die Partei Skinheads als natürliche Bündnispartner sieht und diese gewaltbereite Szene innerhalb des Rechtsextremismus für ihre Vorgehen instrumentalisieren will. Die Absicht, Skinheads als ,politische Soldaten' einzusetzen, ist ein weiterer, klarer Beleg für die aktivkämpferische, aggressive Haltung der NPD.

Den Willen der NPD neben rechtsextremistischen Skinheads auch Neonazis, und politische Straftäter für die Partei zu instrumentalisieren, machte VOIGT laut Abschrift eines von der NPD vertriebenen Tonbandmitschnitts bei einer öffentlichen Saalveranstaltung am 23. Juli 1998 wie folgt deutlich:

,Bei einer solchen Lage darf ich nicht fragen, wo Du herkommst oder die Leute danach beurteilen oder sagen, ja weil einer eine Glatze hat, setz' ich mich nicht für den ein, das sind ja Skinheads. Ja, werte Freunde, was sind denn Skinheads? Skinheads sind deutsche Arbeiterkinder. Das sind Produkte dieses Staates (. . .) Hab' ich mir wirklich abgewöhnt, Leute nach der Haarpracht politisch einzuschätzen. Oder wo er früher gewesen ist. Bei welcher Organisation, oder ob er vielleicht mal wegen einer politischen Sache im Gefängnis war. (. . .) Werte Freunde, das spielt doch alles keine Rolle. Es ist 5 Minuten vor 12. Wir kämpfen heute um Deutschland. Und wenn wir heute um Deutschland kämpfen, dann fragen wir nicht danach, was gestern war, was gestern einer getan hat. Wenn er sich heute einbringt, wenn er sich heute unserer Organisationsdisziplin unterwirft, wenn er heute Mitglied in unserer Bewegung wird und damit dabei sein will, wenn wir eines Tages den Etablierten Dampf machen, dann ist er bei uns willkommen, vollkommen egal, was er war.'

Die organisatorische Zusammenarbeit der NPD mit rechtsextremistischen Skinheads findet dabei auf unterschiedlichen Ebenen statt. Innerhalb der Partei machen Skinheads nach Angaben des Parteivorsitzenden VOIGT in der inzwischen verbotenen Publikation ,Hamburger Sturm', 5/1999, S. 55 bundesweit fünf bis zehn Prozent aus - bei Schwankungen zwischen den einzelnen Landesverbänden: Der Prozess der bewussten Annäherung an die gewaltbereite Skinheadszene vollzog sich über die JN. Auf diesem Wege gelang es, einen - wenn auch zahlenmäßig kleinen - Teil dieser Szene mitgliedschaftlich zu organisieren und damit ein belastbares Scharnier zu dieser Klientel insgesamt zu schaffen.

Dass die von der NPD mit dem ,Kampf um die Straße' gezielt angestrebte Integration der Skinhead-Szene insgesamt dort Wirkung zeigt, wird auch deutlich in Aussagen der Berliner Skinhead-Band ,Landser', die wegen ihrer rassistischen und volksverhetzenden Liedertexte eine exponierte Bedeutung für und innerhalb der Skinhead-Szene besitzt. Im Rahmen eines Interviews in der szenenführenden Publikation ,Die Stimme der Bewegung' der deutschen, am 12. September 2000 verbotenen ,Blood & Honour' Division Deutschland (B&H-Division) äußert ,Landser':

,Das Verdienst der NPD ist im Moment, die freien Kräfte zu vereinen . . . Die NPD ist die einzige überhaupt noch wählbare Partei . . .' (...)

Darüber hinaus existieren Kontakte und organisatorische Zusammenarbeit der NPD auch zu rechtsextremistischen Skinheads, die nicht in der verbotenen B&H-Bewegung organisiert sind.

Hierzu zählt die Skinhead-Bewegung ,Hammerskins' ebenso wie der ,Skingirl Freundeskreis Deutschland' sowie weitere organisatorische Zusammenschlüsse auf regionaler und lokaler Ebene, wie z. B. die ;White Terror Skins' in Leipzig.

Auch nach dem Beginn der öffentlichen Diskussionen um ein Verbot der NPD im Sommer 2000 bekräftigte der NPD-Bundesgeschäftsführer Ulrich Eigenfeld die Akzeptanz von Skinheads als natürliche Bündnispartner der NPD. In einem Interview mit dem Kölner Stadt-Anzeiger, das in der Ausgabe vom 7. September 2000 veröffentlicht wurde, erklärte Eigenfeld zur Abgrenzung der Partei gegenüber den Skinheads: ,Die Partei öffnet sich allen Kräften, die die Zukunft Deutschlands im Blick haben.'

Neben dem ,Kampf um die Straße' zeigen sich auch in der in letzter Zeit wieder verstärkt geführten Diskussion um die Schaffung ,befreiter Zonen' aktiv-kämpferische und aggressive Elemente. (...)

In der NPD gibt es kein einheitliches Verständnis des Begriffes der ,befreiten Zonen'. Die Vorstellungen über die konkrete Ausgestaltung variieren mitunter. Sie umfassen die Unterwanderung der Musikszene, die Eroberung kultureller Freiräume, die Schaffung von rein nationalen Begegnungsstätten und entsprechende Freiräumen im Internet.

Unbeschadet dieser unterschiedlichen Vorstellungen bemüht sich die Partei erkennbar, das Konzept systematisch und planvoll umzusetzen. So heißt es in einem Artikel der "Südwest Stimme" Nr. 3/1998 unter dem Titel "Befreite Zonen schaffen".

,Ziel unserer Anstrengungen kann im Augenblick nicht die ,Kontrolle' über einen ganzen Stadtteil oder ein Wohngebiet sein. (. . .) Vorläufiges Etappenziel ist die Erfassung der strategischen und taktischen Möglichkeiten innerhalb der Großstadt und die Nutzung dieser Daten. (. . .) Dies alles sind Informationen, die professionell und nachrichtendienstlich ausgewertet und in entsprechend gegliederten Dossiers hinterlegt werden müssen, um bei kurzfristigen Bedarfsfällen diese Informationen umgehend zur Verfügung zu haben.'

Das Verhältnis der NPD zur Gewalt ist als ambivalent zu bezeichnen. Einerseits distanziert sich die NPD, vor allem die Parteiführung, von Gewalt/gewalttätigen Aktionen, andererseits sprechen sich aber zahlreiche Funktionäre - zum Teil dieselben, die sich an anderer Stelle von Gewalt distanzieren - eindeutig für die Anwendung von Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung aus. Auch diese Tatsache zeigt, dass die NPD ihre Ziele und Aktivitäten aktiv-kämpferisch und aggressiv verfolgt. Hierzu im einzelnen:

In einer Pressemitteilung der NPD-Bundesgeschäftsstelle vom 2. August 2000 nach Beginn der Diskussion über ein NPD-Verbot wird der Bundesvorsitzende Udo Voigt wie folgt zitiert: "Beckstein weiß nur zu genau, dass die NPD in den 36 Jahren ihrer Existenz Gewalt zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele vehement ablehnt." Voigt wirft den Regierenden vor, dass sie die Gewalt gegen Ausländer selbst mitzuverantworten hätten, da sie den Zustrom von Fremden seit Jahrzehnten gegen den Willen der Deutschen betrieben.

Voigt hat aber im weiteren Verlauf ferner erklärt, wenn Übergriffe auf Fremde in Deutschland statt finden, sei das 

,ganz gewiss eine leidvolle Geschichte, die aber die etablierten Parteien zu verantworten haben, die hemmungslos weiterhin Zuströme von Ausländern ins Land lassen, während sie nicht in der Lage sind, das Recht auf Arbeit für alle Deutschen zu garantieren.'

Entsprechend müsse auch damit gerechnet werden, 

,dass sich irgendwann ein Widerstandswille im Volke kundtut.'

Das sei ,eine normale völkische Reaktion', die von der NPD nicht gesteuert werden brauche. (...)

3. Verhältnismäßigkeit

(...) Die durch die NPD hervorgerufenen und von ihr zu verantwortenden Gefahren gehen nicht nur von einzelnen Parteimitgliedern aus, sondern von der Organisation insgesamt aus. Daher blieben Maßnahmen nach Artikel 18 GG gegen einzelne Exponenten der Partei wirkungslos. Es kann den von ihr ausgehenden Gefahren wirksam nur in der Weise begegnet werden, das die Partei als Ganzes an weiteren verfassungswidrigen Aktivitäten gehindert wird. Versammlungsrechtliche Maßnahmen - das hat die jüngste Entwicklung gezeigt - können ihrer Natur nach nicht darauf angelegt sein, das öffentliche Wirken der Partei insgesamt zu unterbinden. Eine Partei, die in der festgestellten beispiellosen Weise auf Agitation und Kampf auf der Straße angelegt ist, wird - so lange sie nicht verboten ist - immer von den Möglichkeiten des Versammlungsrechts profitieren können, selbst wenn dieses in umfassenderer Weise als derzeit normiert, vom Gesetzgeber eingeschränkt werden könnte.

Nach alledem war der Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit von NPD und JN zu jetzigen Zeitpunkt geboten. Denn ,das Einschreiten gegen eine Partei auf Grund des Art. 21 Abs. 2 GG ist seinem Wesen nach Präventivmaßnahme, Vorsorge für die Zukunft. Sie soll Gefahren rechtzeitig abwehren, mit deren Eintreten nach der bisher in Reden und Handlungen sichtbar gewordenen allgemeinen Haltung der Partei gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerechnet werden muss'. (vgl. BVerfGE 5, 85, \[142\]).

Auch wenn die Wahlergebnisse der NPD ihr derzeit im parlamentarischen Leben des Bundes und der Länder keine erhebliche Rolle einräumen, kann und darf die "wehrhafte Demokratie" nicht warten, bis sich eine Gefahr für die verfassungsmäßige Ordnung verfestigt."
 

Ein Verbot der NPD bietet sich als Mittel an 

"(...) Die freiheitliche demokratische Grundordnung umfasst nach dem BVerfG mindestens die folgenden Prinzipien: ,die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition'. Ausgehend von dem SRP- und KPD-Urteil umschreibt das Bundesverfassungsschutzgesetz in § 4 Abs. 2 wesentliche Elemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (nicht abschließend).

Insbesondere sind folgende Gesichtspunkte von Bedeutung:

1. Grundsätzliche Äußerungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung; strebt die NPD einen anderen Staat an?

2. Haltung zu den Menschenrechten (rassistische, antisemitische, ausländerfeindliche oder minderheitsfeindliche Äußerungen?); völkischer Kollektivismus, aggressiver Nationalismus?

3. Entspricht die Innere Ordnung der NPD demokratischen Grundsätzen (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG)?

4. Haltung der NPD gegenüber dem Staat, seinen Institutionen und Symbolen; Einstellung zum Demokratieprinzip: Bekämpft die NPD andere politische Parteien mit dem Ziel, sie aus dem politischen Leben auszuschalten? Erhebt sie totalitäre Ansprüche?

5. Strafrechtlich relevantes Verhalten der Funktionäre, Mitglieder, Förderer, Mitarbeiter und Anhänger, die sich zu den Zielen der NPD bekennen; Zurechenbarkeit zur Partei? Biografischer Vorlauf; Zusammenarbeit mit Neonazis, Skins und anderen militanten Rechtsextremisten?

6. Wesensverwandtschaft mit der NSDAP?

7. Haltung der NPD zur Anwendung von Gewalt als Mittel politischer Auseinandersetzung?

(Zu diesen Voraussetzungen insgesamt IV.).

Als weiteres vom Bundesverfassungsgericht entwickeltes Tatbestandsmerkmal eines Parteienverbots kommt hinzu, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen aktiv-kämpferisch und aggressiv verfolgt werden (dazu V.). 

Schließlich dürfte der ungeschriebene Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen sein (dazu VI.) (...)

V. Zum Tatbestandsmerkmal aktiv-kämpferische Grundhaltung der NPD

Die Tatbestandsmäßigkeit der Verfassungsfeindlichkeit der NPD im dargelegten Sinne indiziert noch nicht die Rechtsfolge, dass diese automatisch zu verbieten wäre. Weitere Voraussetzung eines Parteiverbots ist vielmehr die aktiv-kämpferische und aggressive Grundhaltung der Partei gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bei der Umsetzung Ihrer Ziele. Die NPD muss ,planvoll das Funktionieren dieser Ordnung beeinträchtigen, im weiteren Verlauf dieser Ordnung selbst beseitigen wollen' (BVerfGE 5, 85, 141). Entsprechende Aktivitäten müssen ,so weit in Handlungen (das sind u. U. auch programmatische Reden verantwortlicher Persönlichkeiten) zum Ausdruck kommen, dass sie als planvoll verfolgtes politisches Vorgehen der Partei erkennbar' werden. (BVerfGE 5, 85, 142).

Anknüpfungspunkte sind:

a) Programmatisch-Ideologisches Ebene einer Partei (...)

b) ,Kampf um die Straße', ,befreite Zonen' (...)

c) Einstellung zur Gewalt als Mittel im politischen Streit - Stafbares Verhalten von Mitgliedern - Zurechenbarkeit zur NPD

Voraussetzung für das Vorliegen einer aktiv-kämpferischen Haltung einer Partei ist weder, dass die Partei zu Gewalt aufruft, sie fördert oder zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele in Kauf nimmt, noch dass Funktionäre oder Mitglieder der Partei dieser zurechenbare Straftaten begehen. Das Vorliegen eines dieser Merkmale unterstreicht aber in besonderem Maße eine aktiv-kämpferische Haltung der Partei.

Das Verhältnis der NPD zur Gewalt erscheint ambivalent. Einerseits distanzieren sich Funktionäre der NPD von Gewalt/gewalttätigen Aktionen; andererseits sprechen sich ausweislich des Materials zahlreiche Funktionäre - z. T. dieselben, die sich an anderer Stelle distanzieren - ausdrücklich für die Anwendung von Gewalt aus. Das legt den Schluss nahe, das auch die Bekenntnisse zur Gewaltfreiheit vielfach in Wahrheit verschleierte Bekenntnisse zur Anwendung von Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung sind.

Beim Material zu Ermittlungsverfahren und Strafverfahren gewinnen rechtskräftige Verurteilungen mit NPD-Hintergrund besondere Bedeutung.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass - wie in der Ausarbeitung des BMI (Abteilung IS) vom 18. Oktober 2000 auf S. 64 aufgeführt wird - in den letzten Jahrne gehäuft Ermittlungsverfahren gegen NPD-Mitglieder/Anhänger wegen Verdachts der Begehung von Gewalttaten, vor allem solchen mit erheblichem Unrechtsgehalt wie gefährliche Körperverletzung und Landfriedensbruch, eingeleitet worden sind.

d) Verbindung zum neonazistischen und sonstigen rechtsmilitanten Milieu.

Eine Reihe von NPD-Funktionären auf verschiedenen Ebenen bis hinein in die Bundesspitze waren als Führungsfunktionäre verbotener neonazistischer Organisationen in führender Stelle aktiv. (...)

VI. Zur Verhältnismäßigkeit eines eventuellen Verbots der NPD

Den ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit hat das Bundesverfassungsgericht erst nach den beiden stattgebenden Entscheidungen zum Parteiverbot umfassend auf alles staatliche Eingriffshandeln erstreckt. Insofern ist die verfassungsrechtliche Lage nicht mehr die gleiche wie in den 50er Jahren. Heute ist vielmehr - trotz vereinzelter Gegenäußerungen in der Literatur - in Rechnung zu stellen, dass das Bundesverfassungsgericht bei dem massiven Instrument des Parteiverbots ähnlich wie bei Eingriffen in die Freiheitssphäre der Bürger den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Geltung bringen könnte.

Welches Gewicht das Bundesverfassungsgericht dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Auslegung des Art. 21 Abs. 2 GG beimessen wird, lässt sich nicht zuverlässig prognostizieren.

In jedem Fall kommen bei dem gebotenen Abwägungsprozess dem Grundsatz der wehrhaften Demokratie und der herausgehobenen Stellung der Parteien mit ihrer Privilegierung zentrale Bedeutung zu (Parteienverbot als ,ultima ratio').

In den Verfassungsschutzberichten der letzten Jahre finden sich neben Belegen für verfassungsfeindliche Ziele und für das aktiv-kämpferische Vorgehen der NPD auch Äußerungen, wonach der seit der Übernahme des Parteivorsitzes durch Udo Voigt festzustellende Aufwärtstrend der NPD 1999 zum Stillstand gekommen sei. Dem stehen in letzter Zeit Mitgliederzuwächse gegenüber. Auch ist in verschiedenen Regionen Deutschlands nach den Beobachtungen des Verfassungsschutzes aktuell ein erhöhtes Gefährdungspotenzial festzustellen. So hatte die NPD z. B. im mitgliederstärksten Landesverband Sachsen im Wahljahr 1999 noch moderate Töne angeschlagen. Mittlerweile ist sie sowohl in ihrem politischen Vokabular als auch in ihrer Strategie, sich militanten rechtsextremistischen Kreisen zu öffnen, deutlich radikaler geworden. Im Rahmen einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Parteienverbots dürfte das Bundesverfassungsgericht auch die Frage nach eventuell bestehenden milderen Mitteln erörtern.

In den der Unterarbeitsgruppe Verfassungsrecht zur Verfügung gestellten Materialien wird ausgeführt, dass das bestehende Instrumentarium (geistig-politische Auseinandersetzung, Versammlungsrecht, Strafrecht, Vereinsrecht im Hinblick auf das Verbot von anderen rechtsextremistischen Organisationen) trotz konsequenter Nutzung auch angesichts des festzustellenden Mitgliederzuwachses nicht ausreicht.

Insgesamt ist hervorzuheben, dass ,das Einschreiten gegen eine Partei auf Grund des Art. 21 Abs. 1 GG seinem Wesen nach Präventivmaßnahme, Vorsorge für die Zukunft ist. Sie soll Gefahren rechtzeitig abwehren, mit deren Eintreten nach der bisher in Reden und Handlungen sichtbar gewordenen allgemeinen Haltung der Partei gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerechnet werden muss' (BVerfG 5, 85, 142). In diesem Sinne bietet sich vor dem Hintergrund des vorgelegten Materials ein Verbot der NPD als Mittel an, den besorgniserregenden Entwicklungen, insbesondere bei Jugendlichen, und den daraus folgenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung entgegenzuwirken."