Parteiverbote in Deutschland
Stand: Februar 2001

Die Hürden für ein Parteiverbot liegen in Deutschland hoch, da die Meinungsfreiheit zu den elementaren Grundrechten gezählt und den Parteien als "Vertreter des Volkes" im Grundgesetz ein hoher Rang eingeräumt wird ("Parteien-Privileg"). Ausgesprochen werden kann ein Verbot nur vom Bundesverfassungsgericht (BVG) auf Antrag von Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung. Bislang wurden in der mehr als  50-jährigen Geschichte der Bundesrepublik erst zwei Parteien verboten: 1952 die rechtsextremistische Sozialistische Reichspartei (SRP) und 1956 die linksextremistische Kommunistische Partei Deutschlands (KPD).

Nach Artikel 21 des Grundgesetzes kann das BVG Parteien verbieten, wenn sie "nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Mitglieder darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden". Dabei reicht es nicht aus, daß eine Partei die freiheitliche demokratische Ordnung ablehnt. Vielmehr muß eine "aktiv-kämpferische, aggressive Haltung" hinzukommen, mit der diese Ordnung beseitigt werden soll, wie es im KPD-Urteil des BVG von 1956 heißt.

Niedriger sind die Hürden für ein Verbot anderer extremistischer Organisationen, das die Exekutive namens der Innenminister von Bund oder Ländern aussprechen kann. Im September 2000 machte Bundesinnenminister Otto Schily (SPD) mit dem Verbot der Skinhead-Organisation "Blood & Honour Division Deutschland" von diesem Recht Gebrauch. Zu diesen Organisationen zählen auch vermeintliche Parteien wie die 1995 verbotene Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei (FAP). Ihr hatte das BVG trotz des Namens den besonders geschützten Parteien-Status abgesprochen, weil sich die FAP nicht an der vom Grundgesetz für Parteien geforderten öffentlichen Willensbildung beteiligt habe.

Geht beim BVG ein Antrag auf ein Parteienverbot ein, prüfen die Verfassungsrichter in einem sogenannten Vorverfahren hinter verschlossenen Türen zunächst, ob der Verbotsantrag als unzulässig oder als nicht ausreichend begründet zurückzuweisen ist. Das Gericht räumt der umstrittenen Partei dabei eine angemessene Frist zur Stellungnahme ein. Um diese erste Verfahrenshürde zu nehmen, müssen die Antragsteller bereits in diesem Stadium alle ihre Karten auf den Tisch legen: Im KPD-Verfahren umfaßte der Verbotsantrag der Bundesregierung einschließlich eines "Dokumentarwerks" insgesamt drei Bände mit Hunderten von Seiten.

Die anschließende mündliche Verhandlung kann nochmals Monate in Anspruch nehmen. Im Falle der KPD waren es acht Monate. Im Streit um die Ziele der KPD wurden während der Verhandlungen damals immer wieder Zitate aus insgesamt 26 Werken des Marxismus-Leninismus verlesen. Bei einem NPD-Verbotsantrag befürchten daher Kritiker, dass die 1964 gegründete Partei das Verfahren als Plattform nutzen könnte, um ihre Revisionismus-Thesen zum "Auschwitz-Mythos" unters Volk zu bringen oder eine "Schlußstrich-Debatte" zur NS-Vergangenheit anzuzetteln.