Parteiverbote
in Deutschland
Stand:
Februar 2001 |
Die Hürden für
ein Parteiverbot liegen in Deutschland hoch, da die Meinungsfreiheit zu
den elementaren Grundrechten gezählt und den Parteien als "Vertreter
des Volkes" im Grundgesetz ein hoher Rang eingeräumt wird ("Parteien-Privileg").
Ausgesprochen werden kann ein Verbot nur vom Bundesverfassungsgericht (BVG)
auf Antrag von Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung. Bislang wurden
in der mehr als 50-jährigen Geschichte der Bundesrepublik erst
zwei Parteien verboten: 1952 die rechtsextremistische Sozialistische Reichspartei
(SRP) und 1956 die linksextremistische Kommunistische Partei Deutschlands
(KPD).
Nach Artikel 21 des Grundgesetzes
kann das BVG Parteien verbieten, wenn sie "nach ihren Zielen oder nach
dem Verhalten ihrer Mitglieder darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische
Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand
der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden". Dabei reicht es nicht
aus, daß eine Partei die freiheitliche demokratische Ordnung ablehnt.
Vielmehr muß eine "aktiv-kämpferische, aggressive Haltung" hinzukommen,
mit der diese Ordnung beseitigt werden soll, wie es im KPD-Urteil des BVG
von 1956 heißt.
Niedriger sind die Hürden
für ein Verbot anderer extremistischer Organisationen, das die Exekutive
namens der Innenminister von Bund oder Ländern aussprechen kann. Im
September 2000 machte Bundesinnenminister Otto Schily (SPD) mit dem Verbot
der Skinhead-Organisation "Blood & Honour Division Deutschland" von
diesem Recht Gebrauch. Zu diesen Organisationen zählen auch vermeintliche
Parteien wie die 1995 verbotene Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei (FAP).
Ihr hatte das BVG trotz des Namens den besonders geschützten Parteien-Status
abgesprochen, weil sich die FAP nicht an der vom Grundgesetz für Parteien
geforderten öffentlichen Willensbildung beteiligt habe.
Geht beim BVG ein Antrag
auf ein Parteienverbot ein, prüfen die Verfassungsrichter in einem
sogenannten Vorverfahren hinter verschlossenen Türen zunächst,
ob der Verbotsantrag als unzulässig oder als nicht ausreichend begründet
zurückzuweisen ist. Das Gericht räumt der umstrittenen Partei
dabei eine angemessene Frist zur Stellungnahme ein. Um diese erste Verfahrenshürde
zu nehmen, müssen die Antragsteller bereits in diesem Stadium alle
ihre Karten auf den Tisch legen: Im KPD-Verfahren umfaßte der Verbotsantrag
der Bundesregierung einschließlich eines "Dokumentarwerks" insgesamt
drei Bände mit Hunderten von Seiten.
Die anschließende mündliche
Verhandlung kann nochmals Monate in Anspruch nehmen. Im Falle der KPD waren
es acht Monate. Im Streit um die Ziele der KPD wurden während der
Verhandlungen damals immer wieder Zitate aus insgesamt 26 Werken des Marxismus-Leninismus
verlesen. Bei einem NPD-Verbotsantrag befürchten daher Kritiker, dass
die 1964 gegründete Partei das Verfahren als Plattform nutzen könnte,
um ihre Revisionismus-Thesen zum "Auschwitz-Mythos" unters Volk zu bringen
oder eine "Schlußstrich-Debatte" zur NS-Vergangenheit anzuzetteln.

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