Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten im NPD-Verbotsverfahren. Pressemitteilung des Niedersächsischen Innenministeriums und des Bayerischen Staatsministeriums des Innern,
14. Februar 2002

In den Texten der Antragsschriftsätze von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung zum NPD-Verbotsverfahren ist nur noch ein zum Zeitpunkt seiner Äußerung aktiver V-Mann zitiert. Daneben sind Zitate von drei weiteren zum Zeitpunkt der Äußerungen nicht aktiven V-Leute angeführt. Davon wurde das Bundesverfassungsgericht am 14. Februar 2002 mit einem zwischen allen Prozessbevollmächtigten abgestimmten Schreiben informiert.

Dazu stellt der der Prozessbevollmächtigte des Bundesrates, Rechtsanwalt Dr. Dieter Sellner, fest:

"Damit hat das Bundesverfassungsgericht zusätzliche Informationen für seine Entscheidung über die weitere Vorgehensweise im Verbotsverfahren erhalten. Dem Bundesverfassungsgericht werden ergänzende Unterlagen und Angaben angeboten. Dem Gericht gegenüber liegt uns allen an größtmöglicher Offenheit, schon um gezielter NPD-Desinformation zu begegnen. Den entsprechend den Vorschriften geführten V-Leuten schuldet der Staat zugleich weiterhin den geforderten Schutz. V-Leute sind ein in den Verfassungsschutzgesetzen von Bund und Ländern ausdrücklich vorgesehenes, unverzichtbares Instrument der wehrhaften Demokratie, um extremistische Bestrebungen beobachten zu können. Dabei ist stets sicher zu stellen, dass diese Informanten nicht selbst die Haltung ihres Beobachtungsobjektes in einer den Extremismus fördernden Weise bestimmen."

Der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten hat folgenden Wortlaut:

"In den Verfahren [...] über die Anträge auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands [...] sind die Texte der drei Antragsschriftsätze auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der NPD sowie der Text des gemeinsamen Schriftsatzes vom 19. Dezember 2001 darauf hin überprüft worden, ob in den Texten Äußerungen von Personen angeführt werden, die V-Leute der Verfassungsschutzbehörden waren oder sind. Bei dieser Prüfung blieben die bereits enttarnten V-Männer Frenz, Holtmann, Brandt, Meier, Grube und Layer unberücksichtigt. Zu ihnen und zu den 13 weiteren Auskunftspersonen ist mit Schriftsatz vom 8. Februar 2002 vorgetragen worden.

Für die Bundesregierung erklärt ihr Prozessbevollmächtigter Prof. Dr. Hans Peter Bull, dass sich unter den in den Antragstexten und im Schriftsatz der Antragsteller vom 19. Dezember 2001 genannten Autoren von Äußerungen, die der NPD zugerechnet wurden, keine weiteren V-Leute des Bundesamtes für Verfassungsschutz befinden.

Für den Bundesrat erklärt sein Prozessbevollmächtigter Dr. Dieter Sellner,  dass sich unter den in den Antragstexten und im Schriftsatz der Antragsteller vom 19. Dezember 2001 genannten Autoren von Äußerungen, die der NPD zugerechnet wurden, vier weitere Personen befinden, die V-Leute einer Landesbehörde für den Verfassungsschutz sind oder waren; von diesen Personen ist nur eine zum Zeitpunkt der zitierten Äußerungen V-Mann gewesen.

Den Unterzeichnern liegen entsprechende Erklärungen des Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz bzw. der Leiter der Verfassungsschutzbehörden der Länder vor, die diese Angaben bestätigen.

Auf die Behördenzeugnisse können sich die Erklärungen nicht beziehen. Ebenso wenig können sich die Erklärungen auf alle in den Anlagen vorkommenden Personen beziehen. Dies erscheint auch nicht erforderlich, weil die zur Beweisführung angeführten Namen in den Schriftsätzen ausdrücklich genannt sind.

Sollte der Hohe Senat weitere Angaben für erforderlich halten, wird um richterlichen Hinweis gebeten. Für diesen Fall wird angeboten, dem Senat zusätzliche Unterlagen und Angaben vorzulegen - nicht zuletzt, um einer gezielten Desinformation des Gerichts durch die Antragsgegnerin zu begegnen. Wir bitten den Hohen Senat, bei etwaiger weiterer Informationsanforderung einen Weg der Offenbarung zu bezeichnen, der eine verfahrensadäquate Erörterung ermöglicht, aber der in unserem gemeinsamen Schriftsatz vom 8. Februar 2002 dargelegten Schutzpflicht für Personen und dem Quellenzugang der Verfassungsschutzämter noch Rechnung trägt. Da bei der Führung aller V-Leute die in dem Schriftsatz vom 8. Februar 2002 im einzelnen wiedergegebenen rechtlichen Vorschriften und Dienstanweisungen beachtet worden sind, halten die Antragsteller den Personenschutz der weiteren V-Leute zur Zeit für vorrangig, zumal an der Zurechenbarkeit ihrer Äußerungen nach Maßgabe der im Schriftsatz vom 8. Februar 2002 vorgetragenen Kriterien zur NPD kein Zweifel bestehen kann."