Schriftsatz
der Prozessbevollmächtigten im NPD-Verbotsverfahren. Pressemitteilung
des Niedersächsischen Innenministeriums und des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern,
14.
Februar 2002 |
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In den Texten der Antragsschriftsätze
von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung zum NPD-Verbotsverfahren ist
nur noch ein zum Zeitpunkt seiner Äußerung aktiver V-Mann zitiert.
Daneben sind Zitate von drei weiteren zum Zeitpunkt der Äußerungen
nicht aktiven V-Leute angeführt. Davon wurde das Bundesverfassungsgericht
am 14. Februar 2002 mit einem zwischen allen Prozessbevollmächtigten
abgestimmten Schreiben informiert.
Dazu stellt der der Prozessbevollmächtigte
des Bundesrates, Rechtsanwalt Dr. Dieter Sellner, fest:
"Damit hat das Bundesverfassungsgericht
zusätzliche Informationen für seine Entscheidung über die
weitere Vorgehensweise im Verbotsverfahren erhalten. Dem Bundesverfassungsgericht
werden ergänzende Unterlagen und Angaben angeboten. Dem Gericht gegenüber
liegt uns allen an größtmöglicher Offenheit, schon um gezielter
NPD-Desinformation zu begegnen. Den entsprechend den Vorschriften geführten
V-Leuten schuldet der Staat zugleich weiterhin den geforderten Schutz.
V-Leute sind ein in den Verfassungsschutzgesetzen von Bund und Ländern
ausdrücklich vorgesehenes, unverzichtbares Instrument der wehrhaften
Demokratie, um extremistische Bestrebungen beobachten zu können. Dabei
ist stets sicher zu stellen, dass diese Informanten nicht selbst die Haltung
ihres Beobachtungsobjektes in einer den Extremismus fördernden Weise
bestimmen."
Der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten
hat folgenden Wortlaut:
"In den Verfahren [...] über
die Anträge auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Nationaldemokratischen
Partei Deutschlands [...] sind die Texte der drei Antragsschriftsätze
auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der NPD sowie der Text des gemeinsamen
Schriftsatzes vom 19. Dezember 2001 darauf hin überprüft worden,
ob in den Texten Äußerungen von Personen angeführt werden,
die V-Leute der Verfassungsschutzbehörden waren oder sind. Bei dieser
Prüfung blieben die bereits enttarnten V-Männer Frenz, Holtmann,
Brandt, Meier, Grube und Layer unberücksichtigt. Zu ihnen und zu den
13 weiteren Auskunftspersonen ist mit Schriftsatz vom 8. Februar 2002 vorgetragen
worden.
Für die Bundesregierung
erklärt ihr Prozessbevollmächtigter Prof. Dr. Hans Peter Bull,
dass sich unter den in den Antragstexten und im Schriftsatz der Antragsteller
vom 19. Dezember 2001 genannten Autoren von Äußerungen, die
der NPD zugerechnet wurden, keine weiteren V-Leute des Bundesamtes für
Verfassungsschutz
befinden.
Für den Bundesrat erklärt
sein Prozessbevollmächtigter Dr. Dieter Sellner, dass sich unter
den in den Antragstexten und im Schriftsatz der Antragsteller vom 19. Dezember
2001 genannten Autoren von Äußerungen, die der NPD zugerechnet
wurden, vier weitere Personen befinden, die V-Leute einer Landesbehörde
für den Verfassungsschutz sind oder waren; von diesen Personen ist
nur eine zum Zeitpunkt der zitierten Äußerungen V-Mann gewesen.
Den Unterzeichnern liegen
entsprechende Erklärungen des Präsidenten des Bundesamtes für
Verfassungsschutz bzw. der Leiter der Verfassungsschutzbehörden der
Länder vor, die diese Angaben bestätigen.
Auf die Behördenzeugnisse
können sich die Erklärungen nicht beziehen. Ebenso wenig können
sich die Erklärungen auf alle in den Anlagen vorkommenden Personen
beziehen. Dies erscheint auch nicht erforderlich, weil die zur Beweisführung
angeführten Namen in den Schriftsätzen ausdrücklich genannt
sind.
Sollte der Hohe Senat weitere
Angaben für erforderlich halten, wird um richterlichen Hinweis gebeten.
Für diesen Fall wird angeboten, dem Senat zusätzliche Unterlagen
und Angaben vorzulegen - nicht zuletzt, um einer gezielten Desinformation
des Gerichts durch die Antragsgegnerin zu begegnen. Wir bitten den Hohen
Senat, bei etwaiger weiterer Informationsanforderung einen Weg der Offenbarung
zu bezeichnen, der eine verfahrensadäquate Erörterung ermöglicht,
aber der in unserem gemeinsamen Schriftsatz vom 8. Februar 2002 dargelegten
Schutzpflicht für Personen und dem Quellenzugang der Verfassungsschutzämter
noch Rechnung trägt. Da bei der Führung aller V-Leute die in
dem Schriftsatz vom 8. Februar 2002 im einzelnen wiedergegebenen rechtlichen
Vorschriften und Dienstanweisungen beachtet worden sind, halten die Antragsteller
den Personenschutz der weiteren V-Leute zur Zeit für vorrangig, zumal
an der Zurechenbarkeit ihrer Äußerungen nach Maßgabe der
im Schriftsatz vom 8. Februar 2002 vorgetragenen Kriterien zur NPD kein
Zweifel bestehen kann."

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