| NPD-Stellungnahme
zum Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten, 7. März 2002 |
In dem Verfahren Bundesregierung
der Bundesrepublik Deutschland, Deutscher Bundestag, Bundesrat gegen Nationaldemokratische
Partei Deutschlands wird nachfolgend zum Schriftsatz der Antragsteller
vom 08.02.02 Stellung genommen.
I. Zum Aussagegehalt des
Schriftsatzes der Antragsteller vom 08.02.02:
Das Gericht hatte den Antragstellern
Gelegenheit gegeben zu dem Umständen, die zur Aufhebung der Verhandlungstermine
führten wie zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29.12.01 bis zum
11.02.02 Stellung zu nehmen, vgl. B1. 1180 d.A.
1) Der Schriftsatz,
auf den seitens des Gerichts Bezug genommen wird, ist vom Kollegen Mahler
am 24.01.02 eingereicht worden. In diesem Schriftsatz werden auf den Seiten
4 und 5 u.a. folgende Punkte gefragt und diesbezügliche Ermittlungen
angeregt:
Erstens, ob in den bisher
als Belastungsmaterial vorgetragenen Sachverhalten Aussagen und Verhalten
solcher Personen enthalten sind, die für eitlen inländischen
Nachrichten- oder Geheimdienst tätig sind oder waren, Zweitens, den
Außen-, Verteidigungs- und den Innenminister der Bundesrepublik um
Ermittlungen und Auskunft zu ersuchen, ob Personen, denen belastende Aussagen
oder Verhaltensweisen in den Verbotsanträgen zugeschrieben werden,
im Auftrag oder als Informanten von Geheim- oder Nachrichtendiensten von
NATO-Staaten oder des Staates Israel tätig waren oder sind.
Es ging hinsichtlich der
Fragestellung des Schriftsatzes des Kollegen Mahler mithin klar hervor,
daß ermittelt und beantwortet werden soll, in wie weit das in den
Anträgen zur Belastung der Antragsgegnerin vorgetragene Material auf
Mitarbeiter von Nachrichten- und Geheimdiensten zurückgeht.
Die im Schriftsatz der Antragsteller
vom 08.02.02 enthaltene Stellungnahme geht indes auf diese klare Fragestellung
nicht ein. Es werden zwar 37 Seiten Ausführungen und etliche Anlagen
vorgelegt. Ausgeführt wird darin aber zu den 14 Auskunftspersonen
und dies in einer Weise, als sei nur danach gefragt worden. An keiner Stelle
des fraglichen Schriftsatzes wird seitens der Antragsteller mitgeteilt,
daß man von sich aus die gestellten Fragen auf die 14 Auskunftspersonen
reduziert und dies in der Weise, daß die Thematik auf die Ämter
für Verfassungsschutz und den MAD weiter eingegrenzt wird. Es wird
nicht mitgeteilt, daß man zu dem erheblich weiteren Gehalt der Frage
keine Stellung abgeben will. Damit schweigt man sich aber im wesentlichen
zu den gestellten Fragen aus.
2) Die Antragsteller
sind indes rechtlich gehalten, die Fragen des Gerichts umfassend und vollständig
zu beantworten. Und wenn das Gericht in dem eingangs erwähnten Vermerk
gem. Bl. 1180 d.A. auf die Beweisanregung und die Fragestellung im Schriftsatz
des Kollegen Mahler Bezug nimmt, so ist damit dessen Fragestellung eine
solche, die das Gericht an die Antragsteller richtet. Gegen diese Verpflichtung
zur vollständigen Antwort auf die gestellten Fragen verstoßen
die Antragsteller mit ihrem Schriftsatz vom 08.02.02.
Die rechtliche Verpflichtung
der Antragsteller zur umfassenden Aufklärung vorzutragenden Stoffes
und zur strengen Sachlichkeit geht dabei weit über die prozessuale
Wahrheitspflicht -wie sie aus der ZPO bekannt ist - hinaus. Auch wenn die
Antragsteller in diesem Verfahren eine Rolle als Prozeßpartei ausüben,
so bleiben sie dennoch »Staat«. Die Antragsteller haben im
Rahmen dieses Verfahrens keine Stellung, die der einer Partei eines Zivilprozesses
entspricht. Sie werden aus der strikten Bindung an Recht und Gesetz nicht
entlassen, das für alles Handeln des Staates gilt. Ihnen obliegt der
Amtsermittlungsgrundsatz zwecks Erforschung der Wahrheit bezüglich
aller Gegenstände ihres Vortrages bevor sie diesen beim Gericht einreichen.
Diese strikte rechtliche Gebundenheit folgt für die Antragsteller
u.a. aus Art. 2 I, 3 III, 19 III, 20 III GG. Aus. dieser strikten Bindung
allen Handelns der Antragsteller an Recht und Gesetz folgt, daß sie
auch in diesem Verfahren der Antragsgegnerin gegenüber zur parteipolitischen
Neutralität und Objektivität verpflichtet sind. Auch in diesem
Verfahren gilt das Parteienprivileg und das Gleichbehandlungsgebot mit
allen anderen nicht verbotenen politischen Parteien fort. Das anhängige
Verfahren schafft zulasten der Antragsgegnerin auch keine Schwächung
dieser Rechtsstellung. Für die Antragsteller kann es mithin kein »Recht«
geben, »berechtigte Interessen« wahrzunehmen, eine »Prozeßstrategie«
oder »Prozeßtaktik« zu entfalten und durch prozessuale
Verhaltensweisen irgendwelche »Vorteile« zu erheischen. Auch
wenn sie sich im Rahmen dieses Verfahrens Prozeßbevollmächtigter
bedient, bleiben alle ihre Maßnahmen immer das Handeln »des
Staates«. Und das erfordert Unparteilichkeit, Freisein von politischer
Ambition, Sypathie Symphatie oder Antiphatie usw. Als »Staat«
ist es Amtspflicht der Antragsteller, ohne Ansehn von Person, Stand, Rang
usw. nach rein objektiven Kriterien zu handeln.
Gegenstand der Amtspflicht
der Antragsteller ist es selbstverständlich auch, in jeder Hinsicht
auch solches Material zu suchen, zu prüfen und vorzutragen, das zugunsten
der Antragsgegnerin spricht und bisherige, scheinbar entlastende Vorträge
entkräftigt. Die Antragsteller müssen im Ansatz ihres Verhaltens
von sich aus und spontan um ein objektiv rechtmäßiges, sachliches
Handeln bemüht sein.
Diese so beschriebene Amtspflicht
besteht völlig unabhängig davon, ob und daß die Antragsgegnerin
eine prozessuale Vertretung mit entsprechenden Dienstpflichten hat. Aus
der Bindung an absolute Rechtstreue müssen die Antragsteller das Verfahren
von vornherein so führen, als wäre die Antragsgegnerin ohne prozessuale
Vertretung.
Entsprechendes gilt im Verhältnis
der Antragsteller zum Gericht. Die so als Amtspflicht gegebene Rechtsbindung
der Antragsteller im Rahmen dieses Verfahrens gebietet es insbesondere,
wahren, erschöpfenden und vor allem vollständigen Vortrag zu
tätigen. Eine Verletzung der Amtspflicht liegt nicht nur im Darbieten
unrichtigen Vortrages, sondern ebenso im Unterlassen sachlich vollständigen
Vortrages.
Angesichts dieser Rechtslage
liegt es auf der hand, daß (nicht nur) der Schriftsatz der Antragsteller
vom 08.02.02 den rechtlichen Verpflichtungen nicht einmal annähernd
gerecht wird.
3) In diesen Rahmen
fügt es sich auch leider ein, daß sich der Schlußteil
des Vortrages im Schriftsatz der Antragssteller in prozessual inkompatiblem
Ausführungen über
die Verfahrensvertretung der Antragsgegnerin ergeht. Die Ausführungen
über Schriftsätze des Kollegen Mahler sind nach diesseitiger
Überzeugung zumindest grob ungebührlich und passen nicht in ein
Verfahren dieser Art.
Der bisherige Vortrag der
Antragsteller wird durchgängig von einer Tendenz zur Sachfremdheit
gezeichnet. Als gleichsam »roter Faden« durchzieht alle drei
Verbotsanträge das absichtsgetragene Streben, nicht um Erkenntnis
und Verständnis von Wesen, Wertehaltung und Zielen der NPD bemüht
zu sein. Statt dessen werden Dinge, die in die Bereiche Skurrilität,
Beiwerk, Abseiten und Peinlichkeiten des Parteilebens zählen neben
augenscheinlich vorsätzlichen sinnentstellenden Fälschungen von
Aussagen als »die NPD« vorgetragen. Ausgehend von einem »liebgewonnenen«
und politisch erwünschten Propagandaphantom werden aus dem Leben der
NPD Einzelheiten zusammengeklaubt und um Erfindungen ergänzt, um so
eine Kollage, eine Karikatur zu erstellen. Das so konstruierte Machwerk
wird dann als »die NPD« ausgegeben. Alle angeblichen belastenden
Dinge betreffen nur dieses Propagandaphantom. Und die drei Anträge
haben die Zielsetzung, eben dieses Propagandaphantom zu verhandeln, um
dann mit Blick darauf die reale NPD verbieten zu lassen.
Zu dieser »Prozeßstrategie«
paßt das beharrliche Ignorieren des bisherigen Vortrages der Antragsgegnerin
wie eben auch die erwähnten, für jeden unparteiischen und kundigen
Leser peinlichen Ausführungen der Antragsteller in ihrem Schriftsatz
vom 08.02.02 ab Seite 28 unten. Hier wird der Versuch unternommen, den
Prozeßvertreter Mahler zu demontieren.
4) Zum Wirken von
Agenten und deren Auswirkung auf Aussage und Erscheinungsbild der
Antragsgegnerin versuchen die Antragstellerin die Sachlage so darzustellen,
als habe das Wirken von Agenten nur allenfalls während ihrer aktiven
Zeit Einfluß. Es wird im besagten Schriftsatz aber allen Ernstes
ausgeführt, auch Aussagen und Verhaltensweisen aktiver Agenten seien,
der Antragsgegnerin durchaus »zuzurechnen«. Inwieweit das Kriterium
der »Zurechnung“, taugen kann, eine Verfassungswidrigkeit einer politischen
Partei zu begründen, dazu sei weiter unten unter II noch einmal eingehend
ausgeführt.
Aus diesem Verhalten kommt
die Ambition zum Ausdruck, strikte das Ziel zu verfolgen, auch unter Einsatz
unsachlichen Vortrages die Antragsgegnerin verbieten zu lassen. Diese Verhaltensweise
ist - wie weiter oben erläutert unrechtmäßig. Sachlich
betrachtet und wesentlich ist zum Thema Auswirkungen der Tätigkeit
von Agenten folgende Erkenntnis:
Keinen prägenden Einfluß
auf die NPD dürften jene Mitarbeiter von Geheim- und Nachrichtendiensten
entfaltet haben, die ohne aktive Einflußnahme sich auf die Anfertigung
von Berichten beschränkt haben. Provokationsagenten und Tendenzagenten
hingegen haben immer einen erheblichen Einfluß auf den Aussageinhalt
wie das Erscheinungsbild einer Partei. Dieser Einfluß muß keineswegs
in zeitlicher Hinsicht an die »Dienstzeit« des einzelnen Agenten
gebunden sein. Agenten wie Sczepanski, Th. Dienel, T. Brandt und M. Grube
etwa waren als aktive Funktionäre in der NPD zumindest regional äußerst
prägende und richtungweisende Persönlichkeiten. Sie standen als
Vorbilder in ihrem Bereich den vor allem jüngeren Mitgliedern und
Anhängern dar, die den Mitgliedern Inhalt, Stil und Richtung der politischen
Arbeit prägend vorgaben. Durch ihre Ausstrahlung und ihre inhaltlichen
Vorgaben haben sie Auftreten, Stil und Ruf der Partei in ihren Regionen
grundlegend ausgerichtet. Dies wirkt nach einer etwaigen »Abschaltung«
oder nach einer Enttarnung derartiger Agenten logischerweise fort. Zur
Zeit ihrer Tätigkeit haben derartige Agenten die Mitgliedschaft ganzer
Verbände verführt, auf ein unfruchtbares, zukunftsloses Geleis
geführt. Sie haben - wie etwa Grube - schulungsfähige, lernwillige,
intelligente junge Mitglieder ins kriminelle Milieu fehlgeleitet, diese
Menschen in Ausweglosigkeit und Depression gesteuert. Menschen, die bei
umsichtiger und verantwortlicher Führung zu politisch geschulten,
vorzeigbaren Führungskräften herangebildet worden wären,
die dann in der Lage sind, in der Gesellschaft - auch für die Partei
- Achtung, Anerkennung, Einfluß und Erfolg zu erringen. So haben
Agenten - wie Grube, gleiches gilt für Sczepanski und andere -zahlreiche
Einzelschicksale geschädigt oder zerstört und damit zugleich
die politische Landschaft der NPD in ihrem gegebenen sozialen Umfeld versumpft
und verödet. Statt Ausrichtung junger Menschen auf die Ziele der Partei,
auf Schulung, vor allem Selbstschulung, die diese Menschen befähigt,
in der Gesellschaft für sich und die Partei etwas zu bewirken, haben
derartige Agenten die ihnen anvertrauten Menschen in eine Atmosphäre
dumpfen Ressentiments, Rückwärtsgewandtheit, NS-Nostalgie und
nicht selten primitiver Gewalt geführt, sie haben sie in subkulturelles
bis sektenhaftes Verhalten gebracht. Für die so Irregeführten
verblieb irgendwann nur der Weg der Rückkehr ins Private, um den Scherbenhaufen
aus dem Scheitern zu kitten. So wurde und wird die NPD, deren Streben und
Ausstrahlung in die Gesellschaft nachhaltig und mit Fernwirkung beeinflußt.
Daß der von den genannten Agenten der entfaltete Einfluß bis
heute nachwirkt, liegt auf der Hand. Darin liegt der entscheidende Schaden
durch Provokations-, Tendenzagenten oder UCA.
Sachlich richtig wäre
es, den gesamten Verfahrensstoff auf derartige Einwirkung von Agenten besagter
Art hin zu untersuchen. Offenbar scheuen sich die Antragsteller Pflichtwidrigerweise
aber, diesem Fragenkomplex nachzugehen. So haben sie auch kein Interesse
daran, daß ermittelt wird, inwieweit ausländische Dienste in
der Reihen der Antragsgegnerin dahingehend auftragsmäßig arbeiten,
die Antragsgegnerin als »Nazipartei« und Nachhut der Hitlerzeit
erscheinen zu lassen und durch Agenten entsprechende scheinbare »Belege«
zu schaffen.
Man kann mithin die Frage
, inwieweit Agenten von Nachrichten- und Geheimdiensten eben jene Punkte
verursacht haben, die die Verbotsanträge als angebliches Beweismaterial
ausgeben, nicht danach beantworten, ob diese Dinge vor oder nach der »Abschaltung«
eines Agenten geschahen. Man muß das Gewicht von Agententätigkeiten
generell betrachten, vor allem ihre Langzeitausstrahlung auf das Parteileben,
auf Denken und Ausrichtung von Personen. Und diese Wirkung reicht weit
über Einzelfakten hinaus.
5) Angesichts der
breiten Ausführungen der Antragsteller über die Rechtsvorschriften:
zum Einsatz von V-Leuten ist es angebracht, einmal grundlegend die Frage
nach der Berechtigung von Ob und Umfang des Einsatzes von V-Leuten / Agenten
in der NPD zu stellen.
Der Schriftsatz der Antragsteller
vom 08.02.02 weist sehr langatmige, lehrbuchhafte Darstellungen auf, die
sich mit den bestehenden Rechtsvorschriften über die Anwerbung und
Führung von V-Leuten befassen. Eine konkrete Beziehung dieser umfassenden
Erarbeitung abstrakter Art zum Verfahren ist indes nicht erkennbar.
Der Leser könnte vielleicht
assoziativ auf Seite 10 des besagten Schriftsatzes daran denken, ob etwa
die NPD Hitlers Geburtstag in irgendwelchen Hinterzimmern feiere, wobei
Hitlerparolen und -grüße entboten werden. Nun - dergleichen
als Inhalt der NPD wurde nicht einmal von den Antragstellern als Programm
oder Sachverhalt vorgetragen, noch ist derartiger Klamauk bei der NPD ersichtlich.
Man fragt sich mithin nach der Berechtigung der in Rede stehenden Ausführungen
zu Hitlerfeiern.
Auf Seite 6 des Schriftsatzes
der Antragsteller wird zutreffend das Abhörurteil des Bundesverfassungsgericht
zitiert: »Gegen die Verfassungsordnung und gegen die Sicherheit und
den Bestand des Staates gerichtete Bestrebungen, Pläne und Maßnahmen
gehen meist von Gruppen aus, die ihre Arbeit tarnen und im geheimen leisten,
die wohlorganisiert sind und in besonderer Weise auf ungestört funktionierende
Nachrichtenverbindungen angewiesen sind. Diesem ›Apparat‹ gegenüber
kann ein Verfassungsschutz nur wirksam arbeiten, wenn seine Überwachungsmaßnahmen
grundsätzlich geheim und deshalb auch einer Erörterung innerhalb
eines gerichtlichen Verfahrens entzogen bleiben...« vgl. BVerfGE
30,1, 18 f.
Mit dieser Aussage hat das
Bundesverfassungsgericht in der Sache die Grundvoraussetzungen für
Überwachungsmaßnahmen in Gestalt geheimer Arbeitsweise ausgedrückt.
Hieran sind entscheidende Fragen zu stellen:
- Das Bundesverfassungsgericht
setzt im Abhörurteil sachlich voraus, daß Gegenstand einer Observierung
eine Gruppe ist, die ihre Arbeit
(1) tarnt und
(2) im Geheimen leistet,
(3) wohlorganisiert ist
und
(4) in besonderer Weise
auf ungestört funktionierende Nachrichtenverbindungen angewiesen ist.
Die aufgezeigten Kriterien sind
der Natur der Sache nach solche, die sachverhaltlicht gegeben sein müssen,
wenn man eine umfangreiche Observation als gerechtfertigt ansehen möchte.
Zumindest wird man ernsthafte Anzeichen für das Vorliegen einer derartigen
Gruppierung fordern müssen.
Daraus folgt die Frage:
Wo legen die Antragsteller
in ihrem Vortrag schlüssig dar, daß es in der NPD
(1) eine Tarnung
einer gegen die Verfassung gerichteten Arbeit gibt,
(2) daß Arbeit im
Geheimen geleistet wird,
(3) daß die NPD »wohlorganisiert«
ist, also eine getarnte Geheimorganisation ist und
(4) in besonderer Weise
auf Nachrichtenverbindungen angewiesen ist?
Das Bundesverfassungsgericht
hat diese Ausführungen zwar zum Abhören getätigt. In der
Sache müßte man indes für eine Observation durch eingeschleuste
oder angeworbene V-Leute ähnlich gravierende Anzeichen fordern, die
es rechtfertigen, eine politische Partei derartigen Maßnahmen auszusetzen
und sie ständig in Verfassungsschutzberichten als »extrem«,
als verfassungsfeindlich« usw. übel zu beleumunden.
Hier ist heutzutage vor allem
der Zeitfaktor zu sehen: Die Antragsgegnerin ist seit Jahrzehnten Ziel
einer Ausspähung der Verfassungsschutzämter. Bei dem Einsatz
von erheblichem Personal und erheblicher Mittel darf man doch erwarten,
daß irgendetwas in Richtung eines Geheimzirkels hinter gewählten
Vorständen, geheimen Planungen und diesbezüglichen Schulungen
usw. erkenntnismäßig zutage gefördert wurde. Anderenfalls
stellt sich die Frage der Berechtigung des Aufwandes wie des Eingriffs
in die Sphäre der Partei wie der diese tragenden Einzelpersonen. Wären
die Antragsteller imstande, in dieser Richtung auch nur einiges vorzutragen,
so wäre das sicher geschehen. Man kann sich auch nicht herausreden,
daß man nicht an alle Informationen in der NPD herangekommen sei.
Immerhin war mit Udo Holtmann ein jahrelang tätiger stellvertretender
Bundesvorsitzender V-Mann des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Daneben
- das darf vorausgesetzt werden - waren sicher weitere, z.T. in beachtlichen
Positionen ansässige Funktionäre für Verfassungsschutzämter
in allen Jahren tätig. Die Einblicke der Verfassungsschutzämter
in die NPD einschließlich Personagramme befähigter Mitglieder
der Partei dürften komplett und perfekt sein. Daß die Antragsgegner
nicht imstande sind, einen geheimen Kreis zu schildern, der nur durch Observation
in der beschriebenen Art erkundet werden kann, bedeutet, daß auch
sie sich sicher sind, daß es einen geheimen Kreis mit geheimen Programmen,
besondere Nachrichtenwege in der NPD schlichtweg nicht gibt. Und das müßte
zu der Frage überleiten, was denn in all den Jahren die sachliche
Rechtfertigung eines zutage getretenen, so umfangreichen Einsatzes von
V-Leuten usw. war. Hier sind auch die vorerwähnten Schäden zu
sehen, die V-Leute wie Grube usw. angerichtet haben. Stand hier ein zureichender
Anlaß in der NPD an, der es erforderte, den besagten Aufwand zu treiben,
die NPD und ihre Mitglieder als Verfassungsfeinde zu brandmarken, in die
Sphäre der NPD sich einzuschleichen und dann die verheerenden Wirkungen
einzelner V-Leute hinzunehmen? Letzterenfalls ist es unerheblich, inwieweit
V-Leute wie Grube in fremdem Auftrag ihr Tun verwirklichten oder als Eigeninitiative
aus kriminell-asozialen Beweggründen heraus. Es sind Folgen der an
der NPD ausgeübten Observation.
In diesem Lichte gesehen
sind alle drei Verbotsanträge in der Sache Offenbarungen, daß
man seit Jahrzehnten einen Überwachungsapparat in Gang hält -
mit all den einschneidenden Folgen für die Rechte der Bürger
wie der Antragsgegnerin. Daß man als Ergebnis aber nichts an verfassungsrelevanter
Gefahr aufzuweisen hat, als daß man diverse Zitate und Einzelheiten
nur über eine »Zurechnung« als verbotsrelevant in das
Verfahren einführen kann. Einen unmittelbaren Beweis für verfassungswidrige
Bestrebungen - wie ihn sachlich für Abhörmaßnahmen das
Bundesverfassungsgericht beschrieben hat - hat man nicht.
II. Zur Thematik »Zurechnung«
Das soeben aufgezeigte Dilemma
für die Antragsteller ist auch der Grund für den bisher eigenartigen
Vortragsstil, insbesondere das Betonen der »Zurechnung« von
irgendwelchen Vorkommnissen als Wesengehalt der NPD. Diesseits wurde bereits
im Schriftsatz vom 19.06.01 zur Frage, ob man ein Verbot der NPD auf »Zurechnungen«
stützen könne, ausführlich und sachlich erschöpfend
vorgetragen. Da diese Ausführungen indes seitens der Antragsteller
amtspflichtwidrig ignoriert werden, sei zu diesem Punke noch einiges angemerkt:
1) Von Zurechnung eines
Verhaltens oder eines Zustandes wird im Recht dann
gesprochen, wenn eine Person
verantwortlich gemacht werden soll, insbesondere für Folgen haben
soll. Wesentlich ist die Frage der Zurechnung daher im zivilrechtlichen
Schadensersatzrecht und im Strafrecht, ob dem Täter ein Handlungserfolg
als Ergebnis eigenen Handelns zugerechnet werden kann. Letzterenfalls geht
es um Bestrafung. Immer geht es bei der Frage der Zurechnung um Ahndung
oder um Haftung für einen bestimmten, räumlich und zeitlich abgegrenzten
Sachverhalt.
Für alle drei Antragsteller
ist das Kriterium der Zurechnung das so gut wie ausschließliche Argument,
um die von ihnen behauptete Verfassungswidrigkeit der NPD begründen
zu wollen. Der Begriff der Zurechnung wird dabei in identischer Weise (konkludent)
definiert wie im Zivilrecht und im Strafrecht.
2) Die Frage, ob dieser
Begriffsinhalt, der unter Rechtsfolgegesichtspunkten
= Strafe oder Kompensation
- eine Handlung / Tat einer Person zuordnet, überhaupt für ein
Parteiverbotsverfahren taugt, wird seitens der Antragsteller nicht hinterfragt.
Das Ergebnis ist:
Alle drei Antragsteller spielen
in ihrem Vortrag eine im Grunde inhaltslosformales Verteilmodell durch:
Irgendwo in der Sphäre, im Umfeld der NPD wird ein Geschehen ermittelt
oder einfach behauptet, das dann als für sich gesehen verfassungswidrig
eingestuft wird. Und weil dieses Geschehen in der sozusagen »Risikosphäre«,
der Einflußsphäre der NPD angesiedelt wird, wird dies als Beweis
für die Verfassungswidrigkeit der NPD ausgegeben. Die NPD hat sozusagen
»Pech gehabt«, daß etwa das Buch »Verlust der Väterlichkeit«
von Frenz verfaßt wurde oder daß - wenn es sachlich stimmen
sollte - eine Person namens Müller zur späten Stunde zwecks Belustigung
betrunkener Jugendlicher das »Sechs-Millionen-Lied« gesungen
haben soll: Bemerkenswert ist in letzterer Hinsicht, daß die Antragsteller
diese Absurdität, die für die NPD vor allem peinlich ist, so
hinstellen, als gehöre das fragliche absurde Lied gleichsam zum Repertoire
bei der NPD, als sänge man derartigen Unsinn überall.
Dieses Denken der Antragsteller
verwechselt Bestrafung oder Haftbarmachung mit der Feststellung von Verfassungsfeindlichkeit.
Ginge es darum, die NPD für Entgleisungen etwa von Funktionären
zu bestrafen, würde man in der Tat die Frage der Zurechenbarkeit stellen
-und in den meisten Fällen verneinen. Nur - um Bestrafung oder Schadensersatz
geht es nicht.
Es geht bei der Frage der
Ermittlung, ob eine Organisation verfassungswidrig ist, nicht um die Aufarbeitung
von Vorkommnissen. Es geht vielmehr um die Erkenntnis eines Dauerzustandes:
Um die Wertehaltung der Partei, deren in diesem Lichte zu sehende Zielsetzung.
Man muß eine Partei in ihrer Wesenhaftigkeit von innen heraus erfassen
und verstehen. Nur so kann man die Haltung einer Partei zu den Grundelementen
der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ermessen und bewerten. Bleibt
der Blick nur am Äußeren, an der Oberfläche haften, richtet
sich der Blick nur auf einzelne Begebenheiten, die für sich gesehen
als verfassungswidrig auslegbar sind, so wird man auf eine gewisse Zeitspanne
hin in Gestalt einer solchen »Stilblütenlese« allerhand
Absurdes, Peinliches und Klamauk gesammelt haben - eben jenen in der Presse
erwähnten »Sack voll verfassungsfeindlicher Zitate«. Es
bleibt dies aber lediglich das Betrachten der Oberfläche - es ist
keine Erkenntnis des Wesens.
Wenn die drei Verbotsanträge
überhaupt das Ziel verfolgt hätten, das Wesen der NPD zu erkennen
und darzustellen, dann hätte man auch die Bestrebungen, Aussagen und
Programme mit in die Erörterung einbeziehen müssen, die sich
keinesfalls als verfassungswidrig einordnen lassen. Aus der Zusammenschau
aller relevanten Punkte erst kann sich ein Hinweis auf die Wertehaltung,
den Grundzug des Denkens und des Wesens der NPD ergeben.
Der von den Antragstellern
eingeschlagene Weg des Heraussuchens und Zusammenstellens ausschließlich
solcher Vorkommnisse, die dann als verfassungswidrig eingestuft werden,
führt zu einer Dämonisierung der NPD. Der so eingeschlagene Weg
führt zwangsläufig zur Einseitigkeit, der die gebotene umfassende
Zusammenschau von Wesen und Streben der NPD unmöglich macht. Die Antragsteller
sind nun so in einer Sackgasse, einer selbst verursachten Befangenheit
- in einer »Schwarzmalerei«, die die Wahrnehmung der Wirklichkeit
vernebelt. Ist das die Erklärung dafür, daß man auf das
bisherige Vorbringen der Antragsgegnerin nicht einzugehen wagt / gewillt
ist ?
Ist so bei den Antragstellern
eine erhebliche sachliche Unbeholfenheit festzustellen, ist dieser Umstand
erschreckend vor dem Hintergrunde, daß in Gestalt der ausgereiften
Juristischen Methodenlehre - z.B. Larenz, Methodenlehre - eine sorgfältige
und ausgereifte Handhabe zur Verfügung stünde, bei deren Anwendung
man die Sphäre oberflächlichen Scheins, der unwesentlichen Nebenaspekte,
die den Blick auf das Ganze verstellen, überwindet.
Warum klebt man seitens der
Antragsteller in so unjuristischer und unsachlicher Weise an der für
Sanktionen tauglichen Figur der »Zurechnung« von Sachverhalten.
Ein Parteiverbot ist keine Sanktion, keine Bestrafung für Fehlverhalten,
Entgleisungen, keine Aufarbeitung von begangenen Taten, sondern eine Ermittlung
von Gesinnungen, Planungen und der sie tragenden Wertehaltung.
3) Die von den Antragstellern
»beschworene« Denkschablone der »Zurechnung« versperrt
darüberhinaus den Blick dafür, daß in einer lebendigen
politischen Gemeinschaft ein breites Spektrum von Ideen kursiert, daß
es keine starre Richtschnur geben kann, keinen in allen Einzelheiten feststehenden
Plan, der nur noch der Ausführung bedürfte. »Verfassungswidrige«
Schriften, Redebeiträge usw. können verschiedene Anlässe
und Bedeutung haben. Sie müssen nicht stets und zwangsläufig
auf der Ebene der Programmatik liegen. Es kann sich etwa um eine Bekundung
vereinzelter Ansichten handeln, um mißverständliche Formulierungen,
um situationsbedingte Aufschneiderei - gerade in Wahlkampfzeiten. Denkbar
ist auch die Ansprache und Bedienung eines bestimmten Wählerspektrums,
um dies der eigenen politischen Sphäre allmählich anzunähern
und langfristig als Potential zu formen und zu kanalisieren. Auch im Rahmen
umfassender, vor allem längerer Diskussionen, um Themenbereiche aufzuschließen,
können Ansichten formuliert werden, deren Vereinbarkeit mit heutigem
Verfassungsverständnis zweifelhaft erscheint. Man denke etwa an die
heutigen Kriegseinsätzen der Bundeswehr. Wie hätte man vor 20
Jahren derartige Beteiligungen bewertet? Bezogen auf die NPD wurde es bereits
an anderer Stelle ausgeführt, daß es nicht Aufgabe der Parteizeitung
»Deutsche Stimme« sein kann, eine Zensur bei der Beitrags-
und Diskussionsdarbietung auszuüben - auch nicht im Hinblick auf den
Reklameteil.
4) Zur Frage des Bestehens
einer »Distanzierungspflicht«
Eine gewisse elfenbeintürme
Weltferne weisen auch die Ausführungen des Schriftsatzes der Antragsteller
vom 08.02.02 auf, wo eine Rechtspflicht der NPD als gegeben konstatiert
wird, sich öffentlich von Aussagen oder Personen zu distanzieren,
wenn man diese Aussagen und Verhaltensweisen nicht als eigene gewertet
wissen möchte. Auf Seite 12 das besagten Schriftsatzes wird von der
Geltung einer »allgemeinen Regel« geschrieben, daß sich
eine Partei von Aussagen oder Taten zu distanzieren habe, daß sie
sich anderenfalls verfassungswidrige Aussagen oder Aktivitäten zu
eigen mache.
Nun - auch wenn dergleichen
in Kommentierungen zu finden wäre, ist die gesetzliche Grundlage einer
solchen Rechtspflicht zur Distanzierung nicht ersichtlich, schon gar nicht
in allgemeiner Form. Dergleichen wäre zudem vollkommen unpraktikabel.
Was sich jemand an Aussagen oder Taten zu eigen macht, wird man getreu
der Juristischen Methodenlehre - z.B. Larenz - ermitteln können und
müssen. Es geht hier nicht um eine Rechtspflicht - wie die Antragsteller
es gerne sehen -sondern um die auf Tatsachenebene gelegene Frage, ob eine
Aussage oder ein Verhalten das einer bestimmten Person oder Institution
ist. Maßgebend ist mithin ein verständiger, neutraler und objektiv
urteilender Beobachter. Eine Distanzierung wird man daher nur in seltenen
ganz besonderen Fällen erwarten dürfen. Nur dann, wenn eine Aussage
oder ein Verhalten eine erhebliche gesellschaftliche Beachtung ausgelöst
hat und nun zu gesellschaftlich politischen Mißverständnissen
erheblichen Gewichts zu führen droht. Maßstab ist stets der
gut informierte, politisch geschulte neutrale Betrachter.
Ansonsten wird man weder
einer natürlichen Person, noch einer juristischen, also auch einer
politischen Partei es zumuten können, sich von Mißklängen,
Entgleisungen, unliebsamen oder peinlichen Vorkommnissen immer öffentlich
zu distanzieren. Distanzierungen sind nicht üblich und können
daher keines falls erwartet werden, wenn der Anlaß unbeachtet
blieb. Man darf niemandem zumuten, erst durch eine öffentliche Distanzierung
den zugrundeliegenden Vorgang gleichsam selber richtig in der Öffentlichkeit
bekannt zu machen.
Für politische Parteien
ist folgender - rechtlicher - Aspekt wesentlich: Eine politische Partei
darf von ihrer Haltung und ihrer verfassungsrechtlichen Stellung her (Art.
21 I GG) grundsätzlich davon ausgehen, relevante Fragen umfassend
und konträr diskutieren und bearbeiten zu können. Sie ist nicht
gehalten, sich selber, ihre Verfassungstreue ständig infrage zu stellen.
Eine politische Partei ist nicht gehalten, aus der Haltung eines schlechten
Gewissens heraus argwöhnisch Mitglieder und Anhänger zu mustern
und mit dem Blick des Inquisitors Verhalten und Reden zu analysieren. Die
Regeln allgemeinmenschlicher Achtung (Art 1 GG) wie das Erfordernis parteinterner
Demokratie verbietet eine Institutionalisierung permanenten Mißtrauens
und eine darauf aufbauende stetige, zensurmäßige Eigenobservation
und den in einer Distanzierung liegenden Tadel abweichender Ansichten,
solange nicht überragende Belange eine Distanzierung erheischen.
Die von der Antragstellern
postulierte „allgemeine Regel zur Distanzierung“ müßte zu einem
Parteileben führen, das von einer ständigen Selbsteinschätzung
zweifelhafter Rechts- und Verfassungstreue geprägt ist. Dafür
indes besteht keinerlei Veranlassung. Solange eine politische Partei nicht
verboten ist, ist sie rechtlich allen anderen nicht verbotenen Parteien
gleichgestellt. Sie darf daher - wie andere Parteien auch - ein Selbstbewußtsein
entfalten, daß nicht von Zweifeln eigener Rechts- und Verfassungstreue
geprägt ist, sondern von einem nach vorne schauenden Willen zur sachlichen
Mitarbeit an der politischen Willensbildung.
Und, der von den Antragsstellern
kultivierte Gedanke der fraglichen Rechtspflicht zur Distanzierung paßt
wie der Zurechnungsgedanke als solcher nicht zu dem Erfordernis, das wahre
Wesen und Wollen einer Partei zu ermitteln. Und dieses ist letztlich unabhängig
von äußerlich klugem oder unklugem Taktieren, von der Abgabe
von formalen Erklärungen usw.
5) Ein kurze Schlußbetrachtung:
Einen besondern Gipfelpunkt
des Verlustes realer Wahrnehmungs- und Urteilsfähigkeit erreicht der
Schriftsatz der Antragsteller vom 08.02.02 auf Seite 25. Hier soll der
NPD ein Überfall „zugerechnet“ werden. Dies, weil einige der Täter
Mitglieder bzw. Funktionäre der NPD waren und ihren Kompetenzbereich
dafür privat mißbraucht haben, Personen für den Überfall
zu rekrutieren. Man ist diesbezüglich aufseiten der Antragsteller
so vermessen, allen Ernstes auszuführen:
„Es kann daher kein begründeter
Zweifel daran bestehen, daß sich die NPD diesen Überfall zurechnen
lassen muß.“
Wie darf man das verstehen?
Ist es nicht „von Sinnen“ einen solchen Satz niederzuschreiben? Will man
allen Erstes die Behauptung aufstellen, der fragliche Überfall entspräche
der Planung der Partei, sei vollkommen im Sinne des Verstandes gewesen?!
Ja, mehr noch, die Tat sei jedem Vorstandsmitglied zuzurechnen - als eigene
Tat?
Zumindest dieser Vortrag
der Antragsteller, den sich deren Bevollmächtigte wohl zueigen mach,
ist nicht mehr Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne des §
193 StGB. Es handelt sich auch nicht um ein Werturteil, sondern entspricht
böswilliger Schmähkritik und falscher Tatsachenbehauptung. Die
Strafvorschriften der §§ 185 ff StGB dürften daher bereits
eingreifen.
Der Unterzeichner dieses
Schriftsatzes ist derzeit stellvertretender Vorsitzender der NPD. Er ist
daher von der beanstandeten Ausführung unmittelbar betroffen. Die
genannten Verantwortlichen für jene Ausführungen dürften
sich insoweit durchaus gem. § 188 StGB strafbar gemacht haben.
Es wird sicher nicht ungebührlich
sein, hinsichtlich letzterer Problematik eine Entschuldigung zu verlangen
und zu erwarten.
Dr. Eisenecker
Rechtsanwalt

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