NPD-Stellungnahme zum Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten, 7. März 2002

In dem Verfahren Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland, Deutscher Bundestag, Bundesrat gegen Nationaldemokratische Partei Deutschlands wird nachfolgend zum Schriftsatz der Antragsteller vom 08.02.02 Stellung genommen. 

I. Zum Aussagegehalt des Schriftsatzes der Antragsteller vom 08.02.02: 

Das Gericht hatte den Antragstellern Gelegenheit gegeben zu dem Umständen, die zur Aufhebung der Verhandlungstermine führten wie zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29.12.01 bis zum 11.02.02 Stellung zu nehmen, vgl. B1. 1180 d.A. 

1) Der Schriftsatz, auf den seitens des Gerichts Bezug genommen wird, ist vom Kollegen Mahler am 24.01.02 eingereicht worden. In diesem Schriftsatz werden auf den Seiten 4 und 5 u.a. folgende Punkte gefragt und diesbezügliche Ermittlungen angeregt: 

Erstens, ob in den bisher als Belastungsmaterial vorgetragenen Sachverhalten Aussagen und Verhalten solcher Personen enthalten sind, die für eitlen inlän­dischen Nachrichten- oder Geheimdienst tätig sind oder waren, Zweitens, den Außen-, Verteidigungs- und den Innenminister der Bundesrepublik um Ermittlungen und Auskunft zu ersuchen, ob Personen, denen belastende Aussagen oder Verhaltensweisen in den Verbotsanträgen zugeschrieben werden, im Auftrag oder als Informanten von Geheim- oder Nachrichtendiensten von NATO-Staaten oder des Staates Israel tätig waren oder sind. 

Es ging hinsichtlich der Fragestellung des Schriftsatzes des Kollegen Mahler mithin klar hervor, daß ermittelt und beantwortet werden soll, in wie weit das in den Anträgen zur Belastung der Antragsgegnerin vorgetragene Material auf Mitarbeiter von Nachrichten- und Geheimdiensten zurückgeht. 

Die im Schriftsatz der Antragsteller vom 08.02.02 enthaltene Stellungnahme geht indes auf diese klare Fragestellung nicht ein. Es werden zwar 37 Seiten Ausführungen und etliche Anlagen vorgelegt. Ausgeführt wird darin aber zu den 14 Auskunftspersonen und dies in einer Weise, als sei nur danach gefragt worden. An keiner Stelle des fraglichen Schriftsatzes wird seitens der Antragsteller mitgeteilt, daß man von sich aus die gestellten Fragen auf die 14 Auskunftspersonen reduziert und dies in der Weise, daß die Thematik auf die Ämter für Verfassungsschutz und den MAD weiter eingegrenzt wird. Es wird nicht mitgeteilt, daß man zu dem erheblich weiteren Gehalt der Frage keine Stellung abgeben will. Damit schweigt man sich aber im wesentlichen zu den gestellten Fragen aus. 

2) Die Antragsteller sind indes rechtlich gehalten, die Fragen des Gerichts umfassend und vollständig zu beantworten. Und wenn das Gericht in dem eingangs erwähnten Vermerk gem. Bl. 1180 d.A. auf die Beweisanregung und die Fragestellung im Schriftsatz des Kollegen Mahler Bezug nimmt, so ist damit dessen Fragestellung eine solche, die das Gericht an die Antragsteller richtet. Gegen diese Verpflichtung zur vollständigen Antwort auf die gestellten Fragen verstoßen die Antragsteller mit ihrem Schriftsatz vom 08.02.02. 

Die rechtliche Verpflichtung der Antragsteller zur umfassenden Aufklärung vorzutragenden Stoffes und zur strengen Sachlichkeit geht dabei weit über die prozessuale Wahrheitspflicht -wie sie aus der ZPO bekannt ist - hinaus. Auch wenn die Antragsteller in diesem Verfahren eine Rolle als Prozeßpartei ausüben, so bleiben sie dennoch »Staat«. Die Antragsteller haben im Rahmen dieses Verfahrens keine Stellung, die der einer Partei eines Zivilprozesses entspricht. Sie werden aus der strikten Bindung an Recht und Gesetz nicht entlassen, das für alles Handeln des Staates gilt. Ihnen obliegt der Amtsermittlungsgrundsatz zwecks Erforschung der Wahrheit bezüglich aller Gegenstände ihres Vortrages bevor sie diesen beim Gericht einreichen. Diese strikte rechtliche Gebundenheit folgt für die Antragsteller u.a. aus Art. 2 I, 3 III, 19 III, 20 III GG. Aus. dieser strikten Bindung allen Handelns der Antragsteller an Recht und Gesetz folgt, daß sie auch in diesem Verfahren der Antragsgegnerin gegenüber zur parteipolitischen Neutralität und Objektivität verpflichtet sind. Auch in diesem Verfahren gilt das Parteienprivileg und das Gleichbehandlungsgebot mit allen anderen nicht verbotenen politischen Parteien fort. Das anhängige Verfahren schafft zulasten der Antragsgegnerin auch keine Schwächung dieser Rechtsstellung. Für die Antragsteller kann es mithin kein »Recht« geben, »berechtigte Interessen« wahrzunehmen, eine »Prozeßstrategie« oder »Prozeßtaktik« zu entfalten und durch prozessuale Verhaltensweisen irgendwelche »Vorteile« zu erheischen. Auch wenn sie sich im Rahmen dieses Verfahrens Prozeßbevollmächtigter bedient, bleiben alle ihre Maßnahmen immer das Handeln »des Staates«. Und das erfordert Unparteilichkeit, Freisein von politischer Ambition, Sypathie Symphatie oder Antiphatie usw. Als »Staat« ist es Amtspflicht der Antragsteller, ohne Ansehn von Person, Stand, Rang usw. nach rein objektiven Kriterien zu handeln. 

Gegenstand der Amtspflicht der Antragsteller ist es selbstverständlich auch, in jeder Hinsicht auch solches Material zu suchen, zu prüfen und vorzutragen, das zugunsten der Antragsgegnerin spricht und bisherige, scheinbar entlastende Vorträge entkräftigt. Die Antragsteller müssen im Ansatz ihres Verhaltens von sich aus und spontan um ein objektiv rechtmäßiges, sachliches Handeln bemüht sein. 

Diese so beschriebene Amtspflicht besteht völlig unabhängig davon, ob und daß die Antragsgegnerin eine prozessuale Vertretung mit entsprechenden Dienstpflichten hat. Aus der Bindung an absolute Rechtstreue müssen die Antragsteller das Verfahren von vornherein so führen, als wäre die Antragsgegnerin ohne prozessuale Vertretung. 

Entsprechendes gilt im Verhältnis der Antragsteller zum Gericht. Die so als Amtspflicht gegebene Rechtsbindung der Antragsteller im Rahmen dieses Verfahrens gebietet es insbesondere, wahren, erschöpfenden und vor allem vollständigen Vortrag zu tätigen. Eine Verletzung der Amtspflicht liegt nicht nur im Darbieten unrichtigen Vortrages, sondern ebenso im Unterlassen sachlich vollständigen Vortrages. 

Angesichts dieser Rechtslage liegt es auf der hand, daß (nicht nur) der Schriftsatz der Antragsteller vom 08.02.02 den rechtlichen Verpflichtungen nicht einmal annähernd gerecht wird. 

3) In diesen Rahmen fügt es sich auch leider ein, daß sich der Schlußteil des Vortrages im Schriftsatz der Antragssteller in prozessual inkompatiblem 

Ausführungen über die Verfahrensvertretung der Antragsgegnerin ergeht. Die Ausführungen über Schriftsätze des Kollegen Mahler sind nach diesseitiger Überzeugung zumindest grob ungebührlich und passen nicht in ein Verfahren dieser Art. 

Der bisherige Vortrag der Antragsteller wird durchgängig von einer Tendenz zur Sachfremdheit gezeichnet. Als gleichsam »roter Faden« durchzieht alle drei Verbotsanträge das absichtsgetragene Streben, nicht um Erkenntnis und Verständnis von Wesen, Wertehaltung und Zielen der NPD bemüht zu sein. Statt dessen werden Dinge, die in die Bereiche Skurrilität, Beiwerk, Abseiten und Peinlichkeiten des Parteilebens zählen neben augenscheinlich vorsätzlichen sinnentstellenden Fälschungen von Aussagen als »die NPD« vorgetragen. Ausgehend von einem »liebgewonnenen« und politisch erwünschten Propagandaphantom werden aus dem Leben der NPD Einzelheiten zusammengeklaubt und um Erfindungen ergänzt, um so eine Kollage, eine Karikatur zu erstellen. Das so konstruierte Machwerk wird dann als »die NPD« ausgegeben. Alle angeblichen belastenden Dinge betreffen nur dieses Propagandaphantom. Und die drei Anträge haben die Zielsetzung, eben dieses Propagandaphantom zu verhandeln, um dann mit Blick darauf die reale NPD verbieten zu lassen. 

Zu dieser »Prozeßstrategie« paßt das beharrliche Ignorieren des bisherigen Vortrages der Antragsgegnerin wie eben auch die erwähnten, für jeden unparteiischen und kundigen Leser peinlichen Ausführungen der Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 08.02.02 ab Seite 28 unten. Hier wird der Versuch unternommen, den Prozeßvertreter Mahler zu demontieren. 

4) Zum Wirken von Agenten und deren Auswirkung auf Aussage und Erscheinungs­bild der Antragsgegnerin versuchen die Antragstellerin die Sachlage so darzustellen, als habe das Wirken von Agenten nur allenfalls während ihrer aktiven Zeit Einfluß. Es wird im besagten Schriftsatz aber allen Ernstes ausgeführt, auch Aussagen und Verhaltensweisen aktiver Agenten seien, der Antragsgegnerin durchaus »zuzurechnen«. Inwieweit das Kriterium der »Zurechnung“, taugen kann, eine Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei zu begründen, dazu sei weiter unten unter II noch einmal eingehend ausgeführt. 

Aus diesem Verhalten kommt die Ambition zum Ausdruck, strikte das Ziel zu verfolgen, auch unter Einsatz unsachlichen Vortrages die Antragsgegnerin verbieten zu lassen. Diese Verhaltensweise ist - wie weiter oben erläutert unrechtmäßig. Sachlich betrachtet und wesentlich ist zum Thema Auswirkungen der Tätigkeit von Agenten folgende Erkenntnis: 

Keinen prägenden Einfluß auf die NPD dürften jene Mitarbeiter von Geheim- und Nachrichtendiensten entfaltet haben, die ohne aktive Einflußnahme sich auf die Anfertigung von Berichten beschränkt haben. Provokationsagenten und Tendenzagenten hingegen haben immer einen erheblichen Einfluß auf den Aussageinhalt wie das Erscheinungsbild einer Partei. Dieser Einfluß muß keineswegs in zeitlicher Hinsicht an die »Dienstzeit« des einzelnen Agenten gebunden sein. Agenten wie Sczepanski, Th. Dienel, T. Brandt und M. Grube etwa waren als aktive Funktionäre in der NPD zumindest regional äußerst prägende und richtungweisende Persönlichkeiten. Sie standen als Vorbilder in ihrem Bereich den vor allem jüngeren Mitgliedern und Anhängern dar, die den Mitgliedern Inhalt, Stil und Richtung der politischen Arbeit prägend vorgaben. Durch ihre Ausstrahlung und ihre inhaltlichen Vorgaben haben sie Auftreten, Stil und Ruf der Partei in ihren Regionen grundlegend ausgerichtet. Dies wirkt nach einer etwaigen »Abschaltung« oder nach einer Enttarnung derartiger Agenten logischerweise fort. Zur Zeit ihrer Tätigkeit haben derartige Agenten die Mitgliedschaft ganzer Verbände verführt, auf ein unfruchtbares, zukunftsloses Geleis geführt. Sie haben - wie etwa Grube - schulungsfähige, lernwillige, intelligente junge Mitglieder ins kriminelle Milieu fehlgeleitet, diese Menschen in Ausweglosigkeit und Depression gesteuert. Menschen, die bei umsichtiger und verantwortlicher Führung zu politisch geschulten, vorzeigbaren Führungskräften herangebildet worden wären, die dann in der Lage sind, in der Gesellschaft - auch für die Partei - Achtung, Anerkennung, Einfluß und Erfolg zu erringen. So haben Agenten - wie Grube, gleiches gilt für Sczepanski und andere -zahlreiche Einzelschicksale geschädigt oder zerstört und damit zugleich die politische Landschaft der NPD in ihrem gegebenen sozialen Umfeld versumpft und verödet. Statt Ausrichtung junger Menschen auf die Ziele der Partei, auf Schulung, vor allem Selbstschulung, die diese Menschen befähigt, in der Gesellschaft für sich und die Partei etwas zu bewirken, haben derartige Agenten die ihnen anvertrauten Menschen in eine Atmosphäre dumpfen Ressentiments, Rückwärtsgewandtheit, NS-Nostalgie und nicht selten primitiver Gewalt geführt, sie haben sie in subkulturelles bis sektenhaftes Verhalten gebracht. Für die so Irregeführten verblieb irgendwann nur der Weg der Rückkehr ins Private, um den Scherbenhaufen aus dem Scheitern zu kitten. So wurde und wird die NPD, deren Streben und Ausstrahlung in die Gesellschaft nachhaltig und mit Fernwirkung beeinflußt. Daß der von den genannten Agenten der entfaltete Einfluß bis heute nachwirkt, liegt auf der Hand. Darin liegt der entscheidende Schaden durch Provokations-, Tendenzagenten oder UCA.

Sachlich richtig wäre es, den gesamten Verfahrensstoff auf derartige Einwirkung von Agenten besagter Art hin zu untersuchen. Offenbar scheuen sich die Antragsteller Pflichtwidrigerweise aber, diesem Fragenkomplex nachzugehen. So haben sie auch kein Interesse daran, daß ermittelt wird, inwieweit ausländische Dienste in der Reihen der Antragsgegnerin dahingehend auftragsmäßig arbeiten, die Antragsgegnerin als »Nazipartei« und Nachhut der Hitlerzeit erscheinen zu lassen und durch Agenten entsprechende scheinbare »Belege« zu schaffen. 

Man kann mithin die Frage , inwieweit Agenten von Nachrichten- und Geheimdiensten eben jene Punkte verursacht haben, die die Verbotsanträge als angebliches Beweismaterial ausgeben, nicht danach beantworten, ob diese Dinge vor oder nach der »Abschaltung« eines Agenten geschahen. Man muß das Gewicht von Agententätigkeiten generell betrachten, vor allem ihre Langzeitausstrahlung auf das Parteileben, auf Denken und Ausrichtung von Personen. Und diese Wirkung reicht weit über Einzelfakten hinaus. 

5) Angesichts der breiten Ausführungen der Antragsteller über die Rechtsvor­schriften: zum Einsatz von V-Leuten ist es angebracht, einmal grundlegend die Frage nach der Berechtigung von Ob und Umfang des Einsatzes von V-Leuten / Agenten in der NPD zu stellen. 

Der Schriftsatz der Antragsteller vom 08.02.02 weist sehr langatmige, lehrbuchhafte Darstellungen auf, die sich mit den bestehenden Rechtsvorschriften über die Anwerbung und Führung von V-Leuten befassen. Eine konkrete Beziehung dieser umfassenden Erarbeitung abstrakter Art zum Verfahren ist indes nicht erkennbar. 

Der Leser könnte vielleicht assoziativ auf Seite 10 des besagten Schriftsatzes daran denken, ob etwa die NPD Hitlers Geburtstag in irgendwelchen Hinterzimmern feiere, wobei Hitlerparolen und -grüße entboten werden. Nun - dergleichen als Inhalt der NPD wurde nicht einmal von den Antragstellern als Programm oder Sachverhalt vorgetragen, noch ist derartiger Klamauk bei der NPD ersichtlich. Man fragt sich mithin nach der Berechtigung der in Rede stehenden Ausführungen zu Hitlerfeiern. 

Auf Seite 6 des Schriftsatzes der Antragsteller wird zutreffend das Abhörurteil des Bundesverfassungsgericht zitiert: »Gegen die Verfassungsordnung und gegen die Sicherheit und den Bestand des Staates gerichtete Bestrebungen, Pläne und Maßnahmen gehen meist von Gruppen aus, die ihre Arbeit tarnen und im geheimen leisten, die wohlorganisiert sind und in besonderer Weise auf ungestört funktionierende Nachrichtenverbindungen angewiesen sind. Diesem ›Apparat‹ gegenüber kann ein Verfassungsschutz nur wirksam arbeiten, wenn seine Überwachungsmaßnahmen grundsätzlich geheim und deshalb auch einer Erörterung innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens entzogen bleiben...« vgl. BVerfGE 30,1, 18 f. 

Mit dieser Aussage hat das Bundesverfassungsgericht in der Sache die Grundvoraussetzungen für Überwachungsmaßnahmen in Gestalt geheimer Arbeitsweise ausgedrückt. Hieran sind entscheidende Fragen zu stellen: 

- Das Bundesverfassungsgericht setzt im Abhörurteil sachlich voraus, daß Gegenstand einer Observierung eine Gruppe ist, die ihre Arbeit 

(1) tarnt und
(2) im Geheimen leistet,
(3) wohlorganisiert ist und
(4) in besonderer Weise auf ungestört funktionierende Nachrichtenverbindungen angewiesen ist. 
Die aufgezeigten Kriterien sind der Natur der Sache nach solche, die sachverhaltlicht gegeben sein müssen, wenn man eine umfangreiche Observation als gerechtfertigt ansehen möchte. Zumindest wird man ernsthafte Anzeichen für das Vorliegen einer derartigen Gruppierung fordern müssen. 

Daraus folgt die Frage: 

Wo legen die Antragsteller in ihrem Vortrag schlüssig dar, daß es in der NPD

(1) eine Tarnung einer gegen die Verfassung gerichteten Arbeit gibt, 
(2) daß Arbeit im Geheimen geleistet wird, 
(3) daß die NPD »wohlorganisiert« ist, also eine getarnte Geheimorganisation ist und
(4) in besonderer Weise auf Nachrichtenverbindungen angewiesen ist? 
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Ausführungen zwar zum Abhören getätigt. In der Sache müßte man indes für eine Observation durch eingeschleuste oder angeworbene V-Leute ähnlich gravierende Anzeichen fordern, die es rechtfertigen, eine politische Partei derartigen Maßnahmen auszusetzen und sie ständig in Verfassungsschutzberichten als »extrem«, als verfassungsfeindlich« usw. übel zu beleumunden. 

Hier ist heutzutage vor allem der Zeitfaktor zu sehen: Die Antragsgegnerin ist seit Jahrzehnten Ziel einer Ausspähung der Verfassungsschutzämter. Bei dem Einsatz von erheblichem Personal und erheblicher Mittel darf man doch erwarten, daß irgendetwas in Richtung eines Geheimzirkels hinter gewählten Vorständen, geheimen Planungen und diesbezüglichen Schulungen usw. erkenntnismäßig zutage gefördert wurde. Anderenfalls stellt sich die Frage der Berechtigung des Aufwandes wie des Eingriffs in die Sphäre der Partei wie der diese tragenden Einzelpersonen. Wären die Antragsteller imstande, in dieser Richtung auch nur einiges vorzutragen, so wäre das sicher geschehen. Man kann sich auch nicht herausreden, daß man nicht an alle Informationen in der NPD herangekommen sei. Immerhin war mit Udo Holtmann ein jahrelang tätiger stellvertretender Bundesvorsitzender V-Mann des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Daneben - das darf vorausgesetzt werden - waren sicher weitere, z.T. in beachtlichen Positionen ansässige Funktionäre für Verfassungsschutzämter in allen Jahren tätig. Die Einblicke der Verfassungsschutzämter in die NPD einschließlich Personagramme befähigter Mitglieder der Partei dürften komplett und perfekt sein. Daß die Antragsgegner nicht imstande sind, einen geheimen Kreis zu schildern, der nur durch Observation in der beschriebenen Art erkundet werden kann, bedeutet, daß auch sie sich sicher sind, daß es einen geheimen Kreis mit geheimen Programmen, besondere Nachrichtenwege in der NPD schlichtweg nicht gibt. Und das müßte zu der Frage überleiten, was denn in all den Jahren die sachliche Rechtfertigung eines zutage getretenen, so umfangreichen Einsatzes von V-Leuten usw. war. Hier sind auch die vorerwähnten Schäden zu sehen, die V-Leute wie Grube usw. angerichtet haben. Stand hier ein zureichender Anlaß in der NPD an, der es erforderte, den besagten Aufwand zu treiben, die NPD und ihre Mitglieder als Verfassungsfeinde zu brandmarken, in die Sphäre der NPD sich einzuschleichen und dann die verheerenden Wirkungen einzelner V-Leute hinzunehmen? Letzterenfalls ist es unerheblich, inwieweit V-Leute wie Grube in fremdem Auftrag ihr Tun verwirklichten oder als Eigeninitiative aus kriminell-asozialen Beweggründen heraus. Es sind Folgen der an der NPD ausgeübten Observation. 

In diesem Lichte gesehen sind alle drei Verbotsanträge in der Sache Offenbarungen, daß man seit Jahrzehnten einen Überwachungsapparat in Gang hält - mit all den einschneidenden Folgen für die Rechte der Bürger wie der Antragsgegnerin. Daß man als Ergebnis aber nichts an verfassungsrelevanter Gefahr aufzuweisen hat, als daß man diverse Zitate und Einzelheiten nur über eine »Zurechnung« als verbotsrelevant in das Verfahren einführen kann. Einen unmittelbaren Beweis für verfassungswidrige Bestrebungen - wie ihn sachlich für Abhörmaßnahmen das Bundesverfassungsgericht beschrieben hat - hat man nicht.

II. Zur Thematik »Zurechnung« 

Das soeben aufgezeigte Dilemma für die Antragsteller ist auch der Grund für den bisher eigenartigen Vortragsstil, insbesondere das Betonen der »Zurechnung« von irgendwelchen Vorkommnissen als Wesengehalt der NPD. Diesseits wurde bereits im Schriftsatz vom 19.06.01 zur Frage, ob man ein Verbot der NPD auf »Zurechnungen« stützen könne, ausführlich und sachlich erschöpfend vorgetragen. Da diese Ausführungen indes seitens der Antragsteller amtspflichtwidrig ignoriert werden, sei zu diesem Punke noch einiges angemerkt: 
 

1) Von Zurechnung eines Verhaltens oder eines Zustandes wird im Recht dann 

gesprochen, wenn eine Person verantwortlich gemacht werden soll, insbesondere für Folgen haben soll. Wesentlich ist die Frage der Zurechnung daher im zivilrechtlichen Schadensersatzrecht und im Strafrecht, ob dem Täter ein Handlungserfolg als Ergebnis eigenen Handelns zugerechnet werden kann. Letzterenfalls geht es um Bestrafung. Immer geht es bei der Frage der Zurechnung um Ahndung oder um Haftung für einen bestimmten, räumlich und zeitlich abgegrenzten Sachverhalt. 

Für alle drei Antragsteller ist das Kriterium der Zurechnung das so gut wie ausschließliche Argument, um die von ihnen behauptete Verfassungswidrigkeit der NPD begründen zu wollen. Der Begriff der Zurechnung wird dabei in identischer Weise (konkludent) definiert wie im Zivilrecht und im Strafrecht. 

2) Die Frage, ob dieser Begriffsinhalt, der unter Rechtsfolgegesichtspunkten 

= Strafe oder Kompensation - eine Handlung / Tat einer Person zuordnet, überhaupt für ein Parteiverbotsverfahren taugt, wird seitens der Antragsteller nicht hinterfragt. Das Ergebnis ist: 

Alle drei Antragsteller spielen in ihrem Vortrag eine im Grunde inhaltslosformales Verteilmodell durch: Irgendwo in der Sphäre, im Umfeld der NPD wird ein Geschehen ermittelt oder einfach behauptet, das dann als für sich gesehen verfassungswidrig eingestuft wird. Und weil dieses Geschehen in der sozusagen »Risikosphäre«, der Einflußsphäre der NPD angesiedelt wird, wird dies als Beweis für die Verfassungswidrigkeit der NPD ausgegeben. Die NPD hat sozusagen »Pech gehabt«, daß etwa das Buch »Verlust der Väterlichkeit« von Frenz verfaßt wurde oder daß - wenn es sachlich stimmen sollte - eine Person namens Müller zur späten Stunde zwecks Belustigung betrunkener Jugendlicher das »Sechs-Millionen-Lied« gesungen haben soll: Bemerkenswert ist in letzterer Hinsicht, daß die Antragsteller diese Absurdität, die für die NPD vor allem peinlich ist, so hinstellen, als gehöre das fragliche absurde Lied gleichsam zum Repertoire bei der NPD, als sänge man derartigen Unsinn überall. 

Dieses Denken der Antragsteller verwechselt Bestrafung oder Haftbarmachung mit der Feststellung von Verfassungsfeindlichkeit. Ginge es darum, die NPD für Entgleisungen etwa von Funktionären zu bestrafen, würde man in der Tat die Frage der Zurechenbarkeit stellen -und in den meisten Fällen verneinen. Nur - um Bestrafung oder Schadensersatz geht es nicht. 

Es geht bei der Frage der Ermittlung, ob eine Organisation verfassungswidrig ist, nicht um die Aufarbeitung von Vorkommnissen. Es geht vielmehr um die Erkenntnis eines Dauerzustandes: Um die Wertehaltung der Partei, deren in diesem Lichte zu sehende Zielsetzung. Man muß eine Partei in ihrer Wesenhaftigkeit von innen heraus erfassen und verstehen. Nur so kann man die Haltung einer Partei zu den Grundelementen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ermessen und bewerten. Bleibt der Blick nur am Äußeren, an der Oberfläche haften, richtet sich der Blick nur auf einzelne Begebenheiten, die für sich gesehen als verfassungswidrig auslegbar sind, so wird man auf eine gewisse Zeitspanne hin in Gestalt einer solchen »Stilblütenlese« allerhand Absurdes, Peinliches und Klamauk gesammelt haben - eben jenen in der Presse erwähnten »Sack voll verfassungsfeindlicher Zitate«. Es bleibt dies aber lediglich das Betrachten der Oberfläche - es ist keine Erkenntnis des Wesens. 

Wenn die drei Verbotsanträge überhaupt das Ziel verfolgt hätten, das Wesen der NPD zu erkennen und darzustellen, dann hätte man auch die Bestrebungen, Aussagen und Programme mit in die Erörterung einbeziehen müssen, die sich keinesfalls als verfassungswidrig einordnen lassen. Aus der Zusammenschau aller relevanten Punkte erst kann sich ein Hinweis auf die Wertehaltung, den Grundzug des Denkens und des Wesens der NPD ergeben. 

Der von den Antragstellern eingeschlagene Weg des Heraussuchens und Zusammenstellens ausschließlich solcher Vorkommnisse, die dann als verfassungswidrig eingestuft werden, führt zu einer Dämonisierung der NPD. Der so eingeschlagene Weg führt zwangsläufig zur Einseitigkeit, der die gebotene umfassende Zusammenschau von Wesen und Streben der NPD unmöglich macht. Die Antragsteller sind nun so in einer Sackgasse, einer selbst verursachten Befangenheit - in einer »Schwarzmalerei«, die die Wahrnehmung der Wirklichkeit vernebelt. Ist das die Erklärung dafür, daß man auf das bisherige Vorbringen der Antragsgegnerin nicht einzugehen wagt / gewillt ist ? 

Ist so bei den Antragstellern eine erhebliche sachliche Unbeholfenheit festzustellen, ist dieser Umstand erschreckend vor dem Hintergrunde, daß in Gestalt der ausgereiften Juristischen Methodenlehre - z.B. Larenz, Methodenlehre - eine sorgfältige und ausgereifte Handhabe zur Verfügung stünde, bei deren Anwendung man die Sphäre oberflächlichen Scheins, der unwesentlichen Nebenaspekte, die den Blick auf das Ganze verstellen, überwindet. 

Warum klebt man seitens der Antragsteller in so unjuristischer und unsachlicher Weise an der für Sanktionen tauglichen Figur der »Zurechnung« von Sachverhalten. Ein Parteiverbot ist keine Sanktion, keine Bestrafung für Fehlverhalten, Entgleisungen, keine Aufarbeitung von begangenen Taten, sondern eine Ermittlung von Gesinnungen, Planungen und der sie tragenden Wertehaltung. 

3) Die von den Antragstellern »beschworene« Denkschablone der »Zurechnung« versperrt darüberhinaus den Blick dafür, daß in einer lebendigen politischen Gemeinschaft ein breites Spektrum von Ideen kursiert, daß es keine starre Richtschnur geben kann, keinen in allen Einzelheiten feststehenden Plan, der nur noch der Ausführung bedürfte. »Verfassungswidrige« Schriften, Redebeiträge usw. können verschiedene Anlässe und Bedeutung haben. Sie müssen nicht stets und zwangsläufig auf der Ebene der Programmatik liegen. Es kann sich etwa um eine Bekundung vereinzelter Ansichten handeln, um mißverständliche Formulierungen, um situationsbedingte Aufschneiderei - gerade in Wahlkampfzeiten. Denkbar ist auch die Ansprache und Bedienung eines bestimmten Wählerspektrums, um dies der eigenen politischen Sphäre allmählich anzunähern und langfristig als Potential zu formen und zu kanalisieren. Auch im Rahmen umfassender, vor allem längerer Diskussionen, um Themenbereiche aufzuschließen, können Ansichten formuliert werden, deren Vereinbarkeit mit heutigem Verfassungsverständnis zweifelhaft erscheint. Man denke etwa an die heutigen Kriegseinsätzen der Bundeswehr. Wie hätte man vor 20 Jahren derartige Beteiligungen bewertet? Bezogen auf die NPD wurde es bereits an anderer Stelle ausgeführt, daß es nicht Aufgabe der Parteizeitung »Deutsche Stimme« sein kann, eine Zensur bei der Beitrags- und Diskussionsdarbietung auszuüben - auch nicht im Hinblick auf den Reklameteil. 

4) Zur Frage des Bestehens einer »Distanzierungspflicht« 

Eine gewisse elfenbeintürme Weltferne weisen auch die Ausführungen des Schriftsatzes der Antragsteller vom 08.02.02 auf, wo eine Rechtspflicht der NPD als gegeben konstatiert wird, sich öffentlich von Aussagen oder Personen zu distanzieren, wenn man diese Aussagen und Verhaltensweisen nicht als eigene gewertet wissen möchte. Auf Seite 12 das besagten Schriftsatzes wird von der Geltung einer »allgemeinen Regel« geschrieben, daß sich eine Partei von Aussagen oder Taten zu distanzieren habe, daß sie sich anderenfalls verfassungswidrige Aussagen oder Aktivitäten zu eigen mache. 

Nun - auch wenn dergleichen in Kommentierungen zu finden wäre, ist die gesetzliche Grundlage einer solchen Rechtspflicht zur Distanzierung nicht ersichtlich, schon gar nicht in allgemeiner Form. Dergleichen wäre zudem vollkommen unpraktikabel. Was sich jemand an Aussagen oder Taten zu eigen macht, wird man getreu der Juristischen Methodenlehre - z.B. Larenz - ermitteln können und müssen. Es geht hier nicht um eine Rechtspflicht - wie die Antragsteller es gerne sehen -sondern um die auf Tatsachenebene gelegene Frage, ob eine Aussage oder ein Verhalten das einer bestimmten Person oder Institution ist. Maßgebend ist mithin ein verständiger, neutraler und objektiv urteilender Beobachter. Eine Distanzierung wird man daher nur in seltenen ganz besonderen Fällen erwarten dürfen. Nur dann, wenn eine Aussage oder ein Verhalten eine erhebliche gesellschaftliche Beachtung ausgelöst hat und nun zu gesellschaftlich politischen Mißverständnissen erheblichen Gewichts zu führen droht. Maßstab ist stets der gut informierte, politisch geschulte neutrale Betrachter. 

Ansonsten wird man weder einer natürlichen Person, noch einer juristischen, also auch einer politischen Partei es zumuten können, sich von Mißklängen, Entgleisungen, unliebsamen oder peinlichen Vorkommnissen immer öffentlich zu distanzieren. Distanzierungen sind nicht üblich und können daher keines­ falls erwartet werden, wenn der Anlaß unbeachtet blieb. Man darf niemandem zumuten, erst durch eine öffentliche Distanzierung den zugrundeliegenden Vorgang gleichsam selber richtig in der Öffentlichkeit bekannt zu machen. 

Für politische Parteien ist folgender - rechtlicher - Aspekt wesentlich: Eine politische Partei darf von ihrer Haltung und ihrer verfassungsrechtlichen Stellung her (Art. 21 I GG) grundsätzlich davon ausgehen, relevante Fragen umfassend und konträr diskutieren und bearbeiten zu können. Sie ist nicht gehalten, sich selber, ihre Verfassungstreue ständig infrage zu stellen. Eine politische Partei ist nicht gehalten, aus der Haltung eines schlechten Gewissens heraus argwöhnisch Mitglieder und Anhänger zu mustern und mit dem Blick des Inquisitors Verhalten und Reden zu analysieren. Die Regeln allgemeinmenschlicher Achtung (Art 1 GG) wie das Erfordernis parteinterner Demokratie verbietet eine Institutionalisierung permanenten Mißtrauens und eine darauf aufbauende stetige, zensurmäßige Eigenobservation und den in einer Distanzierung liegenden Tadel abweichender Ansichten, solange nicht überragende Belange eine Distanzierung erheischen. 

Die von der Antragstellern postulierte „allgemeine Regel zur Distanzierung“ müßte zu einem Parteileben führen, das von einer ständigen Selbsteinschätzung zweifelhafter Rechts- und Verfassungstreue geprägt ist. Dafür indes besteht keinerlei Veranlassung. Solange eine politische Partei nicht verboten ist, ist sie rechtlich allen anderen nicht verbotenen Parteien gleichgestellt. Sie darf daher - wie andere Parteien auch - ein Selbstbewußtsein entfalten, daß nicht von Zweifeln eigener Rechts- und Verfassungstreue geprägt ist, sondern von einem nach vorne schauenden Willen zur sachlichen Mitarbeit an der politischen Willensbildung. 

Und, der von den Antragsstellern kultivierte Gedanke der fraglichen Rechtspflicht zur Distanzierung paßt wie der Zurechnungsgedanke als solcher nicht zu dem Erfordernis, das wahre Wesen und Wollen einer Partei zu ermitteln. Und dieses ist letztlich unabhängig von äußerlich klugem oder unklugem Taktieren, von der Abgabe von formalen Erklärungen usw.

5) Ein kurze Schlußbetrachtung: 

Einen besondern Gipfelpunkt des Verlustes realer Wahrnehmungs- und Urteilsfähigkeit erreicht der Schriftsatz der Antragsteller vom 08.02.02 auf Seite 25. Hier soll der NPD ein Überfall „zugerechnet“ werden. Dies, weil einige der Täter Mitglieder bzw. Funktionäre der NPD waren und ihren Kompetenzbereich dafür privat mißbraucht haben, Personen für den Überfall zu rekrutieren. Man ist diesbezüglich aufseiten der Antragsteller so vermessen, allen Ernstes auszuführen:

„Es kann daher kein begründeter Zweifel daran bestehen, daß sich die NPD diesen Überfall zurechnen lassen muß.“ 

Wie darf man das verstehen? Ist es nicht „von Sinnen“ einen solchen Satz niederzuschreiben? Will man allen Erstes die Behauptung aufstellen, der fragliche Überfall entspräche der Planung der Partei, sei vollkommen im Sinne des Verstandes gewesen?! Ja, mehr noch, die Tat sei jedem Vorstandsmitglied zuzurechnen - als eigene Tat? 

Zumindest dieser Vortrag der Antragsteller, den sich deren Bevollmächtigte wohl zueigen mach, ist nicht mehr Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne des § 193 StGB. Es handelt sich auch nicht um ein Werturteil, sondern entspricht böswilliger Schmähkritik und falscher Tatsachenbehauptung. Die Strafvorschriften der §§ 185 ff StGB dürften daher bereits eingreifen. 

Der Unterzeichner dieses Schriftsatzes ist derzeit stellvertretender Vorsitzender der NPD. Er ist daher von der beanstandeten Ausführung unmittelbar betroffen. Die genannten Verantwortlichen für jene Ausführungen dürften sich insoweit durchaus gem. § 188 StGB strafbar gemacht haben.

Es wird sicher nicht ungebührlich sein, hinsichtlich letzterer Problematik eine Entschuldigung zu verlangen und zu erwarten. 

Dr. Eisenecker
Rechtsanwalt