Dritte Stellungnahme zur "V-Mann-Affäre". Erklärung von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat im NPD-Prozeß, 26. Juli 2002

A. Das Gesamtbild der NPD und die Verschwörungstheorien der Antragsgegnerin

I. Das Zerrbild der Fremdbestimmung

Die Antragsgegnerin zeichnet in ihren Schriftsätzen vom 7. und 11. März 2002 ein Zerrbild ihrer Organisation. Sie behauptet, Handlungen ihrer Organe seien durch staatliche Stellen fremdbestimmt. Richtig ist demgegenüber, dass die NPD eine rechtsextremistische Partei in der Nachfolge der Deutschen Reichspartei ist und in ihrer Programmatik und ihrem Auftreten den Beweis dafür liefert. Sie war und ist weder ursprünglich noch heute "Produkt" einer Steuerung, Prägung, oder maßgeblichen Einflussnahme staatlicher Stellen ein verfassungswidriges Verhalten der NPD oder ihrer Organe weder veranlasst noch unterstützt haben, kein Grund für die Annahme besteht, staatliche Stellen hätten gegen die im Schriftsatz vom 8. Februar 2002 dargestellten, die Verfassungsschutzbehörden bindenden Vorschriften verstoßen.

In ihren Antragsschriften haben die Antragsteller die Ziele und das Verhalten der Anhänger der Antragsgegnerin dargestellt, wie sie sich aus dem Parteiprogramm, der Parteipresse und den Reden sowie anderen offiziellen Erklärungen von Funktionären der Antragsgegnerin ergeben. Sie haben ferner beschrieben, auf welche Weise - durch Organisation, politische Äußerungen, Schulung der Mitglieder und Anhänger, Angriffe auf Gegner, Zusammenarbeit mit anderen Kräften. insbesondere Neonazis. Skinheads und Straftätern - die Antragsgegnerin ihre Ziele in aggressiv-kämpferischer Weise umzusetzen versucht. In ihrem gemeinsamen Schriftsatz vom 19. Dezember 2001 haben die Antragsteller ihren Tatsachenvortrag für das Jahr 2001 ergänzt. Dort sind z. B. Auszüge aus dem Wahlprogramm der Antragsgegnerin für die Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus wiedergegeben, die in besonders deutlicher Weise erkennen lassen, dass die Antragsgegnerin in ihrer Fremdenfeindlichkeit die Rechtsgleichheit der Individuen bekämpft. Die dort ebenfalls zitierten Äußerungen zu den Terroranschlägen in den USA vom 11. September 2001 beweisen die fundamental rechtsfeindliche - und damit verfassungswidrige - Einstellung der Antragsgegnerin. Diese Fakten sind es, die das Gesamtbild der Antragsgegnerin prägen. Sie hat - vielleicht auch deswegen - weder die Korrektheit noch die Richtigkeit der Zitate bestritten und sich von den zitierten Inhalten auch nicht distanziert. Jene Äußerungen spiegeln nur das Gedankengut wider, welches die Äußerungen und das Handeln der Antragsgegnerin bestimmt.
 

II. Die vorgebliche Steuerung durch "Provokations- und Tendenzagenten"

In ihren Schriftsätzen vorn 8. und 13. Februar 2002 sind die Antragsteller auf Behauptungen der Antragsgegnerin eingegangen, V-Leute des Verfassungsschutzes hätten auf Äußerungen oder Handlungen der Antragsgegnerin Einfluss genommen. Sie haben mit Beweisangeboten ausgeführt, dass die in jenen Schriftsätzen namentlich genannten oder zahlenmäßig bezeichneten Informanten der Verfassungsschutzbehörden die Antragsgegnerin nicht "gesteuert" oder sonst in einer Weise beeinflusst haben, die die Zurechenbarkeit von Äußerungen oder Handlungen zur Antragsgegnerin in Frage stellen könnte. Dies belegen nicht zuletzt Äußerungen derjenigen Personen, von denen die Antragsgegnerin behauptet, sie seien durch "staatliche Stellen" veranlasst worden, auf die NPD stil- und willensbildenden Einfluss auszuüben:

1. Zu den vorgeblich “gesteuerten“ Personen rechnet die Antragsgegnerin Wolfgang Frenz, den Verfasser des Buches "Verlust der Väterlichkeit oder das Jahrhundert der Juden". Frenz verfasste und publizierte dieses in den Antragsschriften mehrfach zitierte Buch, nachdem er als Quelle des Verfassungsschutzes bereits seit geraumer Zeit "abgeschaltet“ worden war. Frenz hat unter dem Titel "Die Schlapphut-Affäre" seine Zeit als V-Mann beschrieben und führt darin unter anderem aus: "Mein Buch ,Verlust der Väterlichkeit oder das Jahrhundert der Juden', welches erst 1998 erschien, nachdem ich bereits drei Jahre keine Kontakte mehr zur Firma hatte, wurde in zwei Auflagen von je 1 000 Exemplaren bei Holtmann gedruckt (...)" (Wolfgang Frenz, Die Schlapphut-Affäre, 2002) An anderer Stelle erklärt Frenz, grundsätzlich habe kein "Führungsmann“ versucht, über ihn Einfluss auf die Politik der Antragsgegnerin zu nehmen. Frenz war nicht mehr V-Mann, jedoch NPD-Mitglied, als er das Buch "Verlust der Väterlichkeit oder das Jahrhundert der Juden" schrieb. Die zuständige Verfassungsschutzbehörde hatte auf das Entstehen dieses Buches - auch nach Frenz' eigener Darstellung - keinen Einfluss. Die Antragsgegnerin hat sich von Frenz und seinen Publikationen nicht distanziert. Von eine Steuerung der Antragsgegnerin durch die Verfassungsschutzbehörde über Frenz kann nach alledem keine Rede sein.

2. Zu Udo Holtmann haben die Antragsteller sich in ihrem Schriftsatz vom 8. Februar 2002 wie folgt geäußert: Das BfV hatte und hat keinen Anhaltspunkt, dass Holtmann Inhalt oder Ausrichtung der NPD-Schriften vorgab oder in eine bestimmte Richtung gelenkt hätte. Es hat jedenfalls nie einen entsprechenden Auftrag des BfV gegeben" (S. 18 des Schriftsatzes vom 8. Februar 2002). Die Veröffentlichungen Holtmanns in der Parteipresse sind von der Antragsgegnerin nicht öffentlich gerügt worden, sie hat sich von ihnen nicht distanziert. Die Antragsgegnerin bestreitet auch die Authentizität des Briefes des Rechtsanwaltes Dr. Huber vom 16. März: 1978 an Udo Holtmann nicht. Dieser Brief belegt, dass die Weitergabe von Informationen an die Verfassungsschutzbehörden durch Holtmann mit Kenntnis und Einverständnis der Antragsgegnerin erfolgte. Eine Steuerung der Antragsgegnerin durch die Verfassungsschutzbehörden scheidet in einem solchen Fall von vornherein aus.

3. Im Schriftsatz vom 7. März 2002 wechselt die Antragsgegnerin die Argumentationsebene (insb. S. 4). Sie typisiert nunmehr die "Agenten" in einflusslose, weil nur berichtende Personen. Davon unterscheidet sie die von ihr sogenannten "Provokations-" und "Tendenzagenten". Deren Einfluss soll über den Zeitpunkt ihrer Abschaltung hinaus auf die Partei einwirken. Dieser Begriffskreation entspricht keine Wirklichkeit. Die Antragsgegnerin will mit dieser Begriffsbildung darüber hinwegtäuschen, dass V-Leute im Milieu und in der Partei mit ihren präexistenten und parteitypischen Überzeugungen gewonnen werden, dass sie sozusagen Fleisch vom Fleische der NPD sind. Von anderen Parteimitgliedern unterscheidet die V-Leute nur die Bereitschaft, dem Verfassungsschutz Informationen gegen Geld zu liefern. Von „Provokations-" oder „Tendenzagenten“ kann keine Rede sein.

4. Die Antragsgegnerin wusste stets, dass die Verfassungsschutzbehörden sie aufmerksam beobachten und Informationen auch von Personen erhalten, die ihr Wissen aus Quellen schöpfen, welche durch ihre Mitglieder gespeist werden. Auch in den Antragsschriften wurden solche Informationen verwertet, die erkennbar von V-Leuten stammten. Wenn auch keine Namen genannt wurden, so haben sich doch die drei Antragsteller in einigen Fällen zum Beweise für verfassungswidriges Handeln der Antragsgegnerin auf Behördenzeugnisse von Verfassungsschutzbehörden berufen. Offensichtlich konnte es sich hier nur um einen mittelbaren Beweis und Vortrag handeln, der auf Informationen von besonders intimen Kennern der NPD beruhte. An deren Gewinnung waren erkennbar auch V-Leute beteiligt. An dieser Stelle sei im Vorgriff auf spätere Ausführungen auf Folgendes hingewiesen: Auf Informationen von V-Leuten sind die staatlichen Stellen angewiesen. Aufgabe der staatlichen Stellen ist es, Angriffe auf den freiheitlichen Rechtsstaat rechtzeitig zu erkennen und für deren Abwehr mit den dafür vorgesehenen verfassungsgemäßen Mitteln zu sorgen. Die dafür vorgesehenen Einrichtungen müssen im Interesse unserer demokratisch organisierten Gesellschaft funktionsfähig gehalten werden. Dazu gehört auch der Schutz eines jeden V-Mannes, um seine Identifizierung und dadurch bedingte Nachteile, die ihm persönlich drohen können, zu verhindern. Im Gegensatz zu den Verschwörungstheorien der Antragsgegnerin ist es nicht vorstellbar, dass Verfassungsschutzbehörden verfassungswidriges Handeln begünstigen könnten. In dem gegen die Antragsgegnerin gerichteten Verfahren gibt es keine Anhaltspunkte für diese Unterstellung.
 

III. Zurechnung von Anhängerverhalten

Die Antragsgegnerin verkennt in ihren Schriftsätzen die Grundsätze der Zurechnung des Verhaltens von Parteimitgliedern und Anhängern. Eine Partei wird verboten, wenn sie nach ihrem Gesamtbild die Verbotsvoraussetzungen erfüllt. Dieses Gesamtbild haben die Antragsteller unter Vorlage von mehr als 600 Dokumenten gezeichnet. Das Gesamtbild besteht aus Sachverhalten, bildlich gesprochen aus unterschiedlich großen, unterschiedlich bedeutsamen Mosaiksteinen und -steinchen. Dass die aufgezeigten „Mosaiksteine“ der Antragsgegnerin zuzurechnen sind, wird im folgenden nochmals begründet.

1. Für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Parteien stellt Art. 21 Abs. 2 S. 1 GG den Zurechnungszusammenhang her, indem die Verantwortlichkeit einer Partei auch für das „Verhalten ihrer Anhänger" begründet wird. Art. 21 Abs, 2 S. 1 GG trägt damit hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Parteiverbots dem empirischen Umstand Rechnung, dass die „verbandsmäßige Wirkungsmöglichkeit“ (BVerfGE 25, 44 [156]) von politischen Parteien primär von ihren Mitgliedern abhängig ist und ihre Ziele wie insgesamt ihr Erscheinungsbild wesentlich vom Verhalten ihrer Anhänger (Mitglieder und Sympathisanten) geprägt werden. Für die Beurteilung der Verfassungswidrigkeit einer Parlei ist folglich auch das Verhalten der Anhänger ein notwendiges und legitimes Erkenntnisobjekt, das von Verfassungs wegen Schlüsse auf die programmatische Zielsetzung und strategische Orientierung zulässt.

2. Notwendige Voraussetzung der Zurechnung ist, dass die Person, deren Verhalten einer Partei zugerechnet werden soll, in deren Organisationskreis agiert. [...] Unstreitig gehören zu diesen Personen neben den Mitgliedern alle, die sich für eine Partei einsetzen und sich über eine bestimmte Dauer zu ihr bekennen. Insofern bestehen gegen die Zurechnung der Äußerungen und Handlungen von V-Leuten. die zugleich Mitglieder der Partei sind, keine rechtlichen Bedenken.

3. Hinreichende Bedingung der Zurechnung ist allerdings die inhaltliche Verbindung zwischen der Zielsetzung der Partei und dem Anhängerverhalten, die zugleich deren Wechselwirkung begründet. Die durch die Organisationsfreiheit bedingte, weit gefasste Zurechnung in personaler Hinsicht wird auf der inhaltlichen Ebene durch die Beurteilung des Verhaltens von Partei und Anhängern in zweifacher Hinsicht eng geführt. [...] Die Verbindung zwischen Zielen und Anhängerverhalten erschließt sich zum einen aus dem Verhalten der Partei, zum anderen aus einem Vergleich des Anhängerverhaltens mit der operativen und programmatischen Grundtendenz einer Partei. Dadurch wird die Verantwortlichkeit einer Partei zu deren Schutz nach dem Sinnzusammenhang der Regelung über das Parteiverbot bestimmt und zugleich verdeutlicht, dass sich die Zurechnung auf Sachverhalte - Äußerungen und Handlungen - bezieht.

a) Die erstgenannte Bedingung soll sicherstellen, dass niemand "Anhänger" einer Partei ohne ihr Zutun wird. [...] Das Zutun kann einmal in der formellen Aufnahme einer Person in die Partei bestehen oder, insbesondere bei Nichtmitgliedern, in einem "qualifizierten Unterlassen". Damit ist gewährleistet, dass nicht allein das Bekenntnis zu einer Partei oder der Einsatz für eine Partei die Zurechenbarkeit von Äußerungen oder Handlungen einzelner Anhänger begründet. Ausschlaggebend ist vielmehr, wie sich eine Partei zu den Anhängern verhält. [...] Zwar ist den Parteien nach überwiegender Auffassung keine allgemeine Pflicht zur Verteidigung der Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG aufgegeben, [...] wohl aber eine Verpflichtung zur hinreichenden Verdeutlichung der Verfassungsmäßigkeit ihrer Ziele und zur Distanzierung von Verhaltensweisen, deren Zurechenbarkeit sie ausschließen will. [...] Das gilt insbesondere, wenn die Anhänger nicht nur dem weiteren Organisationskreis zuzurechnen sind, sondern Mitglieder sind oder den Führungskadern oder der Parteispitze angehören. Will eine Partei mithin Rückschlüsse von einem verfassungswidrigen Anhängerverhalten auf ihre Ziele unterbinden, muss sie nach Maßgabe ihrer Einflussmöglichkeiten glaubwürdige Gegenmaßnahmen ergreifen, wie etwa Abmahnungen an die betroffenen Anhänger, Parteiausschlüsse, öffentliche Distanzierungen oder die Trennung, von Neben- oder Bündnisorganisationen in ihrem Umfeld. [...] Andernfalls ist davon auszugehen, dass sich die Partei, wenn nicht explizit, so doch konkludent durch Duldung mit der in dem Anhängerverhalten zu Tage tretenden Zielsetzung identifiziert und sich dieses deshalb als eigenes zurechnen lassen muss. Instruktiv für die Funktionsweise dieser Wechselwirkung ist die Kontroverse um die umstrittenen Äußerungen des Mitglieds des Landtages des Landes Nordrhein-Westfalen Karsli und des stellvertretenden Parteivorsitzenden der FDP, Möllemann. Für die ganz überwiegende Zahl der Beobachter stand außer Frage, dass die FDP in der Pflicht war, glaubwürdige und effektive Gegenmaßnahmen zu ergreifen, wollte sich die FDP gewisse Deutungen dieser Äußerungen nicht zurechnen lassen.

b) Als zweite Bedingung und als Korrektiv dieser inhaltlichen Zurechnung fungiert eine vergleichende Betrachtung. Nach dieser soll eine Partei nur für solches Anhängerverhalten haftbar gemacht und zu glaubwürdigen Gegenmaßnahmen verpflichtet werden können, das einer durch sie selbst bestimmten "Grundtendenz" entspricht. [...] Im Verhältnis zur Programmatik einer Partei atypisches Verhalten, wie "Entgleisungen und Ausreißer" einzelner, aber im übrigen loyaler Mitglieder und Funktionäre, können daher nicht ohne weiteres zugerechnet werden. Freilich wird bei wiederholten öffentlichen Entgleisungen aufgrund der Wechselwirkung zwischen Zielsetzung und Anhängerverhalten die Pflicht zur Distanzierung, aktiviert, da die Wiederholung eine Änderung des programmatischen Kurses der Partei signalisieren könnte. Die Antragsgegnerin übersieht, dass eine Distanzierung dann nicht verfängt, wenn Äußerungen von einzelnen Anhängern der Grundtendenz entsprechen. Andernfalls wäre es einer Partei möglich. in ihren programmatischen Schriften den Schein demokratischer Legalität zu wahren, von einzelnen Mitgliedern oder Bündnisorganisationen Jedoch eine Zielsetzung verfolgen, d. h. die "Drecksarbeit" besorgen zu lassen. [...] Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die Darlegungen zu den antisemitischen Äußerungen des NPD-Mitglieds Frenz in dem Schriftsatz der Antragsteller vom 8. Februar 2002 (dort unter C 1) verwiesen werden. Die hier dargelegten allgemeinen Kriterien der Zurechnung gelten dem Grunde nach auch für das Verhalten von Parteimitgliedern, die dem Verfassungsschutz Informationen über die Partei liefern. Die Antragsgegnerin verkennt, dass der Zurechnungszusammenhang zwischen einer politischen Partei und dem Verhalten ihrer Mitglieder im Grundsatz nicht durch deren V-Mann-Tätigkeit unterbrochen wird. Das ergibt sich daraus, dass einem Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei nach Art. 21 Abs. 2 GG regelmäßig die Beobachtung durch den Verfassungsschutz unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel vorausgehen muss. [...]

4. Von Parteien, die "nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, ist nicht anzunehmen, dass sie belastendes Material über verfassungswidrige Sachverhalte "frei Haus" liefern. Sie werden vielmehr in öffentlichen, vor allem schriftlichen Verlautbarungen „sorgsam darauf Bedacht nehmen, die Partei als verfassungstreu erscheinen zu lassen. Es dürfte geradezu die Regel sein, dass eine Partei ihre verfassungswidrigen Ziele nicht offen verkündet." (Klein, a.a.O., Rn. 536 mit Verweis auf BVerfGE 5, 85 [144]) Insofern geht die von der Antragsgegnerin in Bezug auf dieses Verfahren aus taktischen Gründen konstruierte Verschwörungstheorie sowohl an den tatsächlichen Bedingungen der Möglichkeit, eine Partei für verfassungswidrig zu erklären, wie auch den gesetzlichen Grundlagen der Tätigkeit des Verfassungsschutzes vorbei. Die Anwerbung und der Einsatz von Parteimitgliedern als V-Leute sind weder rechtswidrig noch begründen sie, solange die V-Leute die Grenzen ihrer Aufgabe (Informationsbeschaffung) nicht überschreiten und nach den einschlägigen rechtlichen Vorschriften korrekt geführt werden, Zweifel an der Zurechenbarkeit der mitgeteilten Informationen zu der Partei. (Ausführlich dazu bereits Schriftsatz vom 8. Februar 2002, unter C 1 [...])

5. Keine Probleme der Zurechnung stellen sich hinsichtlich solcher Äußerungen und Handlungen von Anhängern, die zur Zeit ihrer autorschaftlichen Inanspruchnahme noch keinen Kontakt zum Verfassungsschutz hatten. Das Gleiche gilt grundsätzlich für den Zeitraum nach der Abschaltung einer Quelle. [...]

6. Grenzfragen der Zurechenbarkeit des Verhaltens von V-Leuten könnten sich nach Maßgabe der oben entwickelten Kriterien allenfalls in zwei - im Rechtsstaat theoretischen - Fallkonstellationen stellen, nämlich wenn (1) die Willensbildung einer Partei durch den Verfassungsschutz mittels seiner V-Leute umfassend gesteuert wäre oder (2) wenn der Verfassungsschutz V-Leute beauftragt hätte, eine Partei durch eigene extremistische Äußerungen oder Verhalten in das Fahrwasser der Verfassungswidrigkeit zu bringen. Rechtsgrund für die Unterbrechung der Zurechnung wäre in diesen Konstellationen möglicherweise, dass die Behörden des Verfassungsschutzes die gesetzliche Aufgabenbestimmung und die gesetzlichen Befugnisse überschritten und dadurch sowohl die Willensbildung in einer Partei als auch deren Erscheinungsbild und Grundtendenz verfälscht hätten. Obwohl die Partei, genauer: die Parteispitze, es in der Hand hätte, glaubwürdige Gegenmaßnahmen zu ergreifen und sich wirksam zu distanzieren, könnten es das Rechtsstaatsprinzip und insbesondere der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verbieten, der Partei rechtswidriges Handeln bei Gelegenheit der Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel zu Lasten ihrer Organisations- und Betätigungsfreiheit zuzurechnen. Solche Fallkonstellationen liegen in Bezug auf die Antragsgegnerin nicht vor.
 

IV. Konkrete Zurechnung

Die Behauptung der Antragsgegnerin, die V-Leute hätten die Partei sozusagen "unterwandert" und die Linien und das Auftreten der Partei derart beeinflusst, dass sie verfassungswidrig geworden sei, ist abwegig. Legt man die soeben (III.) dargestellten Grundsätze über die Zurechnung zu Grunde, erweisen sich die diesbezüglichen Vorwürfe der Antragsgegnerin als haltlos. Weder wird die Antragsgegnerin in umfassendem Umfange gesteuert (1.) noch gibt es Aufträge des Verfassungsschutzes an V-Leute, verfassungswidriges Material für die Antragsgegnerin zu produzieren (2.).

1. Die NPD ist keine von V-Leuten des Verfassungsschutzes zentral gesteuerte, sondern eine zur eigenen Willensbildung fähige Partei. In den schriftsatzlichen Äußerungen der Antragsgegnerin, insbesondere im Schriftsatz vom 7. März 2002, ist zwar die Behauptung aufgestellt worden, es gebe "Provokations-" und "Tendenzagenten" - aber die Antragsgegnerin behauptet damit weder, dass hinter diesen angeblichen "Provokations-" und "Tendenzagenten" ein Konzept zentraler staatlicher Steuerung steht, noch, dass die Tendenzfreiheit der Partei durch Einflussnahme von außen auf ihre Führungsgremien, Schulungen und Publikationen gefährdet oder gar ausgeschlossen sei. Eine solche umfassende Steuerung der Antragsgegnerin wäre überhaupt nur auf der Ebene der Vorstände theoretisch denkbar. Rein praktisch ist dazu zu bedenken, dass eine Steuerung der Antragsgegnerin durch Personen im Vorstand, die den Verfassungsschutzbehörden des Bundes oder einzelner Länder Informationen zutragen, schon dadurch erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht würde, dass Entscheidungen in den Vorständen der Antragsgegnerin eine einfache Mehrheit, in bestimmten Fällen, z. B. bei Satzungsänderungen, sogar eine 2/3-Mehrheit erfordern. Ein Einzelner ist nicht in der Lage, Beschlüsse herbeizuführen, die nicht von einer Mehrheit des Vorstandes mitgetragen werden. Selbst mehrere V-Leute in ein und dem selben Vorstand wären hierzu nicht im Stande; weder wirken Bund und Länder bei der V-Mann-Führung zusammen noch existiert ein Wissen der V-Leute voneinander.

2. Auch für Aufträge des Verfassungsschutzes an einzelne V-Leute, die NPD zu radikalisieren, um so erst ihre Verfassungswidrigkeit zu begründen, fehlt jeder Anhaltspunkt. Die Antragsteller haben in drei umfangreichen Schriftsätzen und in einem Ergänzungsschriftsatz zahlreiche Belege für die Zielsetzung, Strategie und Taktik der Antragsgegnerin vorgelegt. Diese Belege entstammen überwiegend den Programmen, Schulungsheften, Werbeschriften, Publikationen, Pressemitteilungen und Reden der Antragsgegnerin. Zusammen mit den internen Äußerungen führender Parteikader dokumentieren sie die verfassungswidrige Gesamttendenz der Antragsgegnerin. Die nachrichtendienstliche Beobachtung der Antragsgegnerin zielte auf die Beschaffung der Informationen insbesondere über den organisatorischen Aufbau der Partei und ihre Ressourcen, ihre Führungskader, ihre tatsächlichen - nicht nur die öffentlich deklarierten - Ziele, über ihre Strategie und Taktik, die Planung und Durchführung konkreter Aktionen, Maßnahmen und Kampagnen sowie über ihre Bündnispolitik. Von Seiten der Antragsgegnerin ist denn auch hinsichtlich keines einzelnen der vorgetragenen Sachverhalte die Richtigkeit bestritten oder eine steuernde hintergründige Einflussnahme des Verfassungsschutzes substantiell behauptet worden. Zwar legt sie im Schriftsatz vom 7. März 2002 wortreich dar, dass bestimmte enttarnte V-Leute insbesondere “schulungswillige, lernwillige, intelligente junge Mitglieder ins kriminelle Milieu fehlgeleitet hätten" usw. Sie behauptet aber nicht, dass dies auf Aufträgen der V-Mann-Führer beruht habe.

Folgt man dem Gedankengang der Antragsgegnerin, stellt sich die Frage, warum sie solch angeblich desaströses Verhalten jahrelang hat geschehen lassen. Erst unter dem Eindruck des Parteiverbotsverfahrens führt sie dieses Verhalten - unter Hinweis auf eine vorgebliche staatliche Steuerung - zu ihrer Entlastung an. Tatsächlich ist sie früher gegen dieses Verhalten nicht eingeschritten, weil sich dieses - nunmehr aus taktischen Gründen inkriminierte - Verhalten bruchlos in das Gesamtbild der NPD einfügt. Auf dieses Sich-Einfügen in das Gesamtbild kommt es an. Die Antragsgegnerin hat sich ansonsten darauf beschränkt zu behaupten, die Interpretation einiger Sachverhalte verfehle das „Wesen“ der NPD. Mithin ist kein Grund ersichtlich, die dem Hohen Senat vorgetragenen Sachverhalte nicht der Antragsgegnerin zuzurechnen. Für die Zurechnung sprechen auch die Überzeugungen und Parteikarrieren der bisher enttarnten V-Leute und deren Äußerungen nach ihrer Enttarnung. Ausnahmslos handelt es sich bei den genannten Personen um überzeugte Rechtsextremisten und um Personen, die bereits vor ihrer Anwerbung, dem rechtsextremistischen Spektrum zuzuordnen waren. Gegen die Vermutung, sie seien durch steuernde Einflussnahme radikalisiert worden, sprechen nicht nur ihre politische Grundeinstellung, sondern auch die Regeln und die Praxis ihrer Führung durch den Verfassungsschutz. Die Annahme einer rechtswidrigen steuernden Einflussnahme wird dadurch widerlegt, dass V-Leute ihre Tätigkeit überwiegend „im Interesse der NPD" wahrnahmen; [...] V-Leute radikale Aktivitäten (z. B. Veröffentlichung des Buches "Verlust der Väterlichkeit" durch Wolfgang Frenz drei Jahre nach seiner "Abschaltung") erst nach der Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Verfassungsschutz entfalteten; [...] V-Leute ihre eigentliche Parteikarriere, zum Teil außerhalb der NPD, erst nach Beendigung ihrer Zusammenarbeit mit dem Verfassungsschutz begannen; [...] der Verfassungsschutz bei Fehlverhalten von V-Leuten die rechtlich gebotenen Konsequenzen gezogen und die Quellen abgeschaltet hat, sobald sich erwies, dass sie im Rahmen der Aufgabenstellung, Informationen zu beschaffen, nicht hinreichend kontrollierbar waren. [...]

Der Fall Frenz ist aufschlussreich für die Zusammenarbeit zwischen V-Leuten und dem Verfassungsschutz. Die Kooperation mit diesem V-Mann ist, ungeachtet seiner jahrzehntelangen "Bewährung" als Lieferant von Informationen, nach mehrfacher Belehrung und Aufforderung, von der Publikation antisemitischer und ausländerfeindlicher Artikel Abstand zu nehmen, vom nordrhein-westfälischen Verfassungsschutz beendet worden. [...] Frenz selbst bestätigt in seiner jüngsten Schrift "Die Schlapphut-Affäre", dass kein "Führungsmann" je versucht habe, über ihn Einfluss auf die Politik der Partei zu nehmen. Dieser Text mag nicht in allen Einzelheiten glaubhaft sein, ist jedoch hinsichtlich vieler zentraler Punkte aussagekräftig:

"Bis auf eine Ausnahme versuchte kein Führungsmann über mich Einfluss auf die Politik der Partei zu nehmen. Die Ausnahme kam, als die SPD unter dem Ministerpräsidenten Johannes Rau Gefahr lief, bei der Landtagswahl die absolute Mehrheit zu verlieren. Mir wurde angetragen, da die NPD an der Landtagswahl nicht teilnahm, in rechten Kreisen Stimmung zu machen, die SPD zu wählen um den Einzug der Grünen zu verhindern, weil man beim Verlust der absoluten Mehrheit der SPD fürchtete, dass diese dann mit den Grünen koalieren müssten und die Grünen würden dann den Verfassungsschutz abschaffen. Möglicherweise hatte der Beamte um seinen Arbeitsplatz Angst und versuchte solche Mittel, diesen zu erhalten." (Wolfgang Frenz, Die Schlapphut-Affäre, 2002, S. 37 f.)

Ob die hier geschilderte "Ausnahme" zutrifft, wird durch den V-Mann-Führer bestritten und entzieht sich der Nachprüfung. In Anbetracht der Grundsätze der Führung der V-Leute und der Kontrolle der Einhaltung dieser Grundsätze ist dies unwahrscheinlich. Nach einer dienstlichen Erklärung des V-Mann-Führers gab es im Vorfeld der Wahlen auf Initiative des V-Mannes ein Gespräch über die Folgen eines Wahlerfolges der Partei Die Grünen. Auf ihre Richtigkeit kommt es aber auch nicht an. Denn die von Frenz behauptete Einflussnahme hätte jedenfalls nicht den Charakter einer rechtswidrigen Steuerung gehabt, die den Zurechnungszusammenhang unterbrechen würde. Dies bestätigt Frenz überdies mit seiner Darstellung des parteiinternen Kontrollverfahrens:

"Inzwischen war im Bundesvorstand geregelt worden, dass ich meine Referatsausarbeitungen dem Leiter des Amtes Politik im Parteivorstand Winfried Krauß vorlegte, der diese auf die Übereinstimmung mit der Parteiprogrammatik abklopfte. Wenn ich nach 14 Tagen keine Nachricht darüber von Krauß bekam, war vereinbart, dass die Artikel in die Partei gehen konnten. Im übrigen wurde kein Beitrag beanstandet. Bevor aber meine Ausarbeitungen in die Partei verschickt wurden, aber erst, nachdem sie bereits vom Amt Politik überprüft worden waren, bekamen meine Führer Kopien von diesen. Insoweit stimmt die Erklärung des Winfried Krauß auf seiner Internetseite. Die Behauptung, das Buch "Der Verlust der Väterlichkeit oder das Jahrhundert der Juden“, wie es Krauß ebenfalls in seiner Internet-Web-Seite schrieb, wäre vom Verfassungsschutz geschrieben worden und ich hätte meinen Namen als Autor zur Verfügung gestellt, um der Partei zu schaden, ist Blödsinn. Krauß leidet wie viele Menschen, die einen Organdefekt haben, an Selbstüberschätzung. Krauß hat ein Glasauge." (Wolfgang Frenz, Die Schlapphut-Affäre. S. 35 f.)

3. Die Annahme, die Behörden des Verfassungsschutzes hätten gezielt V-Leute mit der Radikalisierung der NPD beauftragt, ist folglich ohne empirische Substanz. Es wäre mithin verfehlt, Äußerungen und Handlungen von NPD-Mitgliedern wegen ihrer V-Mann-Tätigkeit in diesem Verfahren unberücksichtigt zu lassen. Die Behauptung der Antragsgegnerin, der Verfassungsschutz habe ihr Gesamtbild wesentlich geprägt, wird auch durch eine Reihe von Indizien widerlegt.

a) So stimmt schon die Interessenlage, von der diese Behauptung ausgeht, nicht mit der wirklichen Lage überein. Die Verfassungsschutzbehörden und ihre Mitarbeiter haben kein Interesse daran, eine vorhandene Partei in eine bestimmte Richtung zu drängen und dadurch die Möglichkeit eines Verbotsverfahrens zu eröffnen. Ein solcher Plan wäre schon deshalb abwegig, weil das vorhandene Material und das gesamte Erscheinungsbild der Antragsgegnerin die Voraussetzungen des Parteiverbots schon seit langem erfüllten. [...]

b) Die Entscheidung für ein solches Verfahren wird nicht von den Verfassungsschutzämtern getroffen, sondern fällt in die Verantwortung der Antragsberechtigten und damit der politischen Spitzen. Die Ämter könnten keine „Gratifikationen“ erwarten, wenn sie Material für ein Parteiverbot selbst „produzierten“, sondern sie liefen das Risiko, wegen Fälschungen ihre Glaubwürdigkeit zu verlieren, ja sie würden sich gegenüber den Betroffenen erpressbar machen. Eine "konzertierte Aktion“ mit dem Ziel, die Antragsgegnerin „verbotsreif“ zu machen, könnte nicht geheim bleiben. Viel zu viele Mitarbeiter müssten in eine solche "Verschwörung" einbezogen werden. Dazu erforderliche - rechtswidrige! - Anordnungen oder „Anregungen“ würden die Demonstrationspflicht der Adressaten auslösen und „whistle blower“ hervorbringen, die einen derartigen Skandal an die Öffentlichkeit brächten.

4. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin spekuliert (Schreiben RA Mahler an die Mitglieder des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 29. Januar 2002, S. 4), die Verfassungsschutzämter und sogar die Bundesregierung wollten dieses Verbotsverfahren "platzen" lassen, um nicht (angeblich rechtswidrige) Handlungsweisen des Verfassungsschutzes vor dem Bundesverfassungsgericht aufdecken zu müssen. Diese Verschwörungstheorie ist abwegig. Sie unterstellt, dass Bundes- und Landesregierungen und Bundes- und Landesämter eine Vorgehensweise miteinander abgestimmt hätten, wonach zunächst hätte versucht werden sollen, die NPD in eine verfassungsfeindliche Richtung zu drängen, um sie dann verbieten zu lassen. Im Falle des Bekanntwerdens dieser Absicht hätten alle zuvor angestellten Bemühungen um das Verbotsverfahren rückgängig gemacht und entwertet werden sollen, damit auch in Zukunft die Beobachtung der betroffenen Partei in bisheriger Weise möglich wäre - wobei dann ein Ziel der Beobachtung, das Parteiverbot, gerade unerreichbar wäre. Niemand würde verstehen, warum sich eine Behörde so widersprüchlich verhalten sollte.
 

B. Zum Auskunftsersuchen des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Mai 2002

Das Schreiben des Herrn Vorsitzenden des Zweiten Senats an die Antragsteller vom 3. Mai 2002 verlangt in umfassender Form Auskunft zu der Frage, in welcher Weise staatliche Behörden mit Personen im Bereich der Antragsgegnerin "zusammenarbeiten". Das Gericht will prüfen, ob „die Partei nach dem charakteristischen Gesamtbild ihrer Ziele und des Verhaltens ihrer Anhänger Ausdruck eines offenen gesellschaftlichen Prozesses ist oder ob das Gesamtbild der Antragsgegnerin von Umständen geprägt wird, die ihr nicht zugerechnet werden können“. Die Antragsteller legen dem Hohen Senat dazu im Folgenden Informationen vor, die eine eindeutige Antwort erlauben: Das Gesamtbild der Antragsgegnerin ist Ergebnis eines offenen gesellschaftlichen Prozesses. Für dieses Gesamtbild ist sie allein verantwortlich. Die Antragsteller antworten im Folgenden auf die Fragen des Schreibens vom 31. Mai 2002. Soweit der Hohe Senat Auskünfte verlangt, die zur Identifizierbarkeit von V-Leuten führen könnten. haben die zur Entscheidung berufenen politischen Spitzen der Exekutive nach einer umfassenden Abwägung entschieden, diese Informationen nur zu erteilen, wenn die Antragsgegnerin hiervon keine Kenntnis erhält.
 

I. Erteilung der Auskünfte

1. Rechtsgrundlagen und Kontrolle der Arbeit des Verfassungsschutzes und der Zusammenarbeit von Bund und Ländern auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes

a) Die rechtlichen Bedingungen, unter denen der Auftrag des Verfassungsschutzes ausgeführt werden soll, sind im Bundesverfassungsschutzgesetz und in den Verfassungsschutzgesetzen der Länder, im Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) sowie in verschiedenen Verwaltungsvorschriften, insbesondere in den für die Beschaffung geltenden Dienstvorschriften, geregelt.

b) Die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist Gegenstand der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes (Art. 73 Nr. 10 b GG). Aufgrund von Art. 87 Abs. 1 S. 2 GG hat der Bund als "Zentralstelle für [...] Zwecke des Verfassungsschutzes" das Bundesamt für Verfassungsschutz eingerichtet. Die Zusammenarbeit ist in § 5 Abs. 2 BVerfSchG so geregelt, dass das Bundesamt in einem Land nur im Benehmen mit der Landesbehörde für Verfassungsschutz Informationen, Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen im Sinne des § 3 BVerfSchG (also über verfassungsfeindliche Bestrebungen etc.) sammeln darf. Das Verfahren zur Herstellung des Benehmens ist in § 9 der Koordinierungsrichtlinie geregelt [...]. § 10 dieser Richtlinie bestimmt, dass eine Landesverfassungsschutzbehörde in einem anderen Bundesland nur im Einvernehmen mit der zuständigen Verfassungsschutzbehörde tätig werden darf. Entsprechende Regelungen finden sich auch in den Verfassungsschutzgesetzen der Länder, z. B. in § 2 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Lande Brandenburg: "Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes im Einvernehmen, die des Bundes nach Maßgabe bundesrechtlicher Vorschriften nur im Benehmen mit der Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg tätig werden." Dies bedeutet, dass zwar das Bundesamt die Landesbehörde zu informieren hat, wenn es eine Quelle in einem Beobachtungsobjekt anwerben will, die Landesbehörden aber nicht verpflichtet sind, ihre Werbungsvorhaben, die sie in ihrem Zuständigkeitsbereich planen und durchführen, dem Bundesamt für Verfassungsschutz (oder einer anderen Landesverfassungsschutzbehörde) mitzuteilen.
 

2. Praxis der nachrichtendienstlichen Beobachtung der Antragsgegnerin

Ziel der nachrichtendienstlichen Tätigkeit ist die Beschaffung von Informationen, insbesondere über den organisatorischen Aufbau der Partei, ihre Führungspersonen, die tatsächlichen (nicht nur die öffentlich deklarierten) Ziele, die Taktik und die Planung konkreter Maßnahmen, Aktionen und Kampagnen. Auch die finanziellen Verhältnisse und die Mitgliederzahl verfassungsfeindlicher Parteien sind für den Verfassungsschutz vorrangig von Interesse. Der Ertrag der Informationsbeschaffung besteht zu einem Teil in schriftlichen Äußerungen der Partei oder ihrer Funktionäre, also Programmen, Werbeschriften, Veröffentlichungen in den eigenen Zeitungen sowie Pressemittellungen des Bundesvorstandes und der Landesvorstände. Die Informanten liefern zum anderen Teil Informationen aus mündlichen Erörterungen über geplante Aktionen, Stimmungsbilder und interne Äußerungen, die eine genauere Bewertung der öffentlich gemachten Erklärungen ermöglichen. Hierbei ist zu berücksichtigen - wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat -, dass gerade geheime Zielsetzungen und nachträgliche tatsächliche Änderungen ursprünglich schriftlich verlautbarter Zielsetzungen rechtserheblich sind, sofern sie nachweisbar sind: "Ohne weiteres leuchtet es ein, dass Ziele, aus denen sich die Verfassungswidrigkeit einer Partei ergeben könnte, niemals offen verkündet werden (BVerfGE 2, 1, 20)" (BVerfGE 5, 85 [144])

Daher kommt es für die Arbeit der Verfassungsschutzbehörden Gerade auch auf die Informationen an, die V-Leute aus den nicht öffentlichen Bereichen der Partei beschaffen. Die V-Leute werden, vgl. in dem Schriftsatz vom 8. Februar 2002 bereits ausgeführt (S. 7-9). auf der Grundlage von § 8 Abs. 2 BVerfSchG oder der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften sowie der dazu erlassenen Dienstvorschriften eingesetzt. Hinsichtlich der Aufträge an die V-Leute regelt Nr. 9 der Dienstvorschrift Beschaffung für das Bundesamt für Verfassungsschutz vom 18. August 1998. Diese dürfen "nicht weitergehen als die Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde", "Der VM hat die Informationen nur entsprechend seinem Auftrag zu beschaffen. Er darf weder die Zielsetzung noch die Aktivitäten eines Beobachtungsobjektes entscheidend bestimmen" oder “nachhaltig fördern" (weitere Zitate aus den einschlägigen Dienstvorschriften im Schriftsatz vom 8. Februar 2002, S. 8). Der VM ist auch verpflichtet, strafbare Handlungen zu unterlassen.

V-Leute sind regelmäßig zu belehren, z. B. nach den Vorschriften des Bundesamtes für Verfassungsschutz alle zwei Jahre. Außerdem erfolgen anlassbezogen zusätzliche Belehrungsgespräche mit V-Leuten, solche Gespräche werden aktenkundig gemacht. Zuverlässigkeit und Auftragstreue von V-Leuten werden regelmäßig und systematisch überprüft. Kontrollmaßnahmen sind insbesondere:
- Kontrollfragen der VM-Führer (u.a. durch Verwendung von anderweitig gewonnenen Informationen);
- Belehrungen und Ermahnungen durch die VM-Führer; 
- Ermittlungen und Observationen;
- Überprüfung der Berichte durch die Auswertungsreferate;
- im Einzelfall Einsatz von Parallel- und Kontrollquellen, die nichts voneinander wissen. [...]

Bei Feststellung von Fehlverhalten wie Unehrlichkeit, Verstoß gegen die Verhaltensregeln und Eigenmächtigkeit wird der V-Mann abgemahnt; in gravierenden Fällen wird die Zusammenarbeit umgehend beendet ("Abschaltung"). Als Disziplinierungsmittel dient in der Regel die Entgeltkürzung. Die V-Leute erhielten und erhalten für ihre Tätigkeit Entgelte, Auslagenersatz sowie Prämien als Anerkennung für besondere Leistungen oder für langdauernde nachrichtendienstliche Tätigkeit oder aus besonderem Anlass. Bei der Entpflichtung kann eine Abfindung gezahlt werden, die sich nach der Dauer der nachrichtendienstlichen Tätigkeit berechnet. Die Kürzung der Entgelte ist in der Praxis ein durchaus wirksames Mittel zur Disziplinierung der V-Leute.

Dass der Verfassungsschutz bei Fehlverhalten von V-Leuten tatsächlich immer wieder Konsequenzen gezogen hat, belegen Beispiele:
- Die nachrichtendienstliche Verbindung mit einem Anfang der 90er Jahre zur Ausforschung einer regionalen gewaltbereiten neonazistischen Szene angeworbenen Skinhead wurde nach kurzer Zeit beendet, nachdem sich glaubhafte Hinweise auf allgemeinkriminelle Aktivitäten ergeben hatten.
- Ein anderer, mit gleicher Zielrichtung tätiger V-Mann wurde 1994 abgeschaltet, nachdem er trotz vorausgegangener Belehrungen im Zusammenhang mit Delikten auffällig geworden war.
- In einem anderen Fall wurde die nachrichtendienstliche Verbindung mit einem in der Skinhead- und Neonaziszene tätigen V-Mann beendet, nachdem Anhaltspunkte für die Begehung einer Körperverletzung festgestellt worden waren.
- Ein in den letzten Jahren zur Informationsbeschaffung im Bereich des Vertriebs rechtsextremistischer Tonträger tätiger V-Mann wurde "abgeschaltet", nachdem bekannt geworden war, dass er entgegen wiederholten anderslautenden Anweisungen dabei gegen Strafgesetze verstoßen hatte.
- Die nachrichtendienstliche Verbindung zu einem V-Mann aus dem rechtsextremistischen Parteienbereich wurde umgehend aufgelöst, als er sich als aussichtsreicher Kandidat für ein überregionales Parlament aufstellen ließ.
- Ein zur Aufklärung einer neonazistischen Organisation eingesetzter V-Mann wurde mehrfach wegen eigenmächtigen Handelns (u.a. Kontaktaufnahme zu anderen Organisationen) abgemahnt und sodann aus diesem Grund "abgeschaltet".
- Der damalige VM Holtmann wurde Anfang der neunziger Jahre von der VM-Führung scharf gerügt (und ihm für den Wiederholungsfall mit Konsequenzen gedroht), weil er Flugblätter einer rechtsextremistischen Gruppierung gedruckt hatte.
Diese Beispiele aus dem Bereich des Bundesamtes werden hier zum Schutz der Betroffenen in überwiegend anonymisierter Form wiedergegeben.

Die VM-Führer werden regelmäßig systematisch überprüft. Außerdem erfolgen Schulungen verschiedener Art, regelmäßige und anlassbezogene Belehrungen durch Vorgesetzte, Begleitung durch Vorgesetzte zu Treffen mit den V-Leuten, regelmäßige Aktenkontrolle durch Vorgesetzte sowie Vertretung der VM-Führer durch andere VM-Führer sowie anlassbezogene Wechsel der VM-Führung. Im Bundesamt für Verfassungsschutz besteht seit 1986 eine besondere "Fachprüfgruppe für operative Sicherheit und Kontrolle" (FPGr). Sie ist der Amtsleitung unmittelbar unterstellt und hat zur ausschließlichen Aufgabe, die nachrichtendienstliche Informationsgewinnung des BfV in Bezug auf sachgerechte Bearbeitung, Planung, Durchführung sowie auf Sicherheit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen, dabei insbesondere auf die strikte Einhaltung von gesetzlichen und dienstlichen Vorschriften zu achten und die diesbezügliche Arbeit der Fachabteilungen zu kontrollieren. Die Prüfgruppe hat gegenüber den Fachabteilungen ein uneingeschränktes Akteneinsichts- und Auskunftsrecht, sie legt in eigener Verantwortung fest, welche Vorgänge sie überprüft. Selbstverständlich besteht daneben die normale hausinterne Dienst- und Fachaufsicht durch die jeweiligen Vorgesetzten. [...]
 

3. Intensität der Beobachtung

Zur Intensität der nachrichtendienstlichen Beobachtung der NPD ist zunächst festzustellen, dass die nachrichtendienstliche Beobachtung der Partei nicht zentral koordiniert oder gelenkt wird. Das Bundesamt für Verfassungsschutz weiß nicht, wie viele V-Leute die Landesämter jeweils haben. Eine über das unbedingt Notwendige hinaus verbreitete Kenntnis von Informationsquellen wäre auch mit dem Gebot des Quellenschutzes unvereinbar. Allerdings lassen sich im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern anhand der übermittelten Meldungen Rückschlüsse auf den Einsatz von Quellen ziehen. Diese erlauben jedoch nur einen ungefähren Überblick über die Anzahl der Quellen und deren Funktion in einem Beobachtungsobjekt. Eine gesicherte Aussage des Bundesamtes für Verfassungsschutz über die bei Bund und Ländern in einem bestimmten Beobachtungsobjekt geführten V-Leute ist nicht möglich und aus Gründen des Quellenschutzes auch nicht erwünscht.

4. Die bereits enttarnten V-Leute

In ihrem Schriftsatz vom 8. Februar 2002 haben die Antragsteller dargelegt, dass die Antragsschriften der drei Antragsteller sowie die Darlegungen in dem Schriftsatz vom 19. Dezember 2001 Äußerungen und Verhalten von Personen wiedergeben, die als V-Leute den Verfassungsschutzbehörden Informationen zugetragen haben. Dieser Umstand wurde bestätigt für Wolfgang, Frenz, Udo Holtmann, Tino Brandt, Mike Layer, Mathias Meier und Michael Grube.

a) Die Antragsteller haben in ihrem Schriftsatz vom 8. Februar 2002 umfangreich zu der Tätigkeit des Wolfgang Frenz als Informant des Verfassungsschutzes Stellung genommen. Frenz hat als überzeugter Rechtsextremist aus der NPD berichtet. Die Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen hat über Frenz keinen steuernden Einfluss auf die NPD ausgeübt. Die Informationsbeziehung zu Frenz wurde am 12. Oktober 1995 abgebrochen, da Frenz durch seine zunehmende Radikalisierung untragbar geworden war. Alle in den Antragsschriften zitierten Äußerungen des Frenz stammen aus einer Zeit nach dem 12. Oktober 1995.

b) Die Antragsteller haben in ihrem Schriftsatz vom 8. Februar 2002 ebenfalls umfangreich zur V-Mann-Tätigkeit des Udo Holtmann Stellung genommen. Holtmann lieferte seit 1978 bis zum Beginn des Jahres 2002 dem Verfassungsschutz als V-Mann Informationen über die NPD. Während seiner Zeit als einer von zwei kommissarischen Bundesvorsitzenden (von November 1995 bis März 1996) war er abgeschaltet. In den Verbotsanträgen der Antragsteller spielen Äußerungen des Holtmann nur eine völlig marginale Rolle.

Aus den beim Bundesamt für Verfassungsschutz vorhandenen Führungsakten über Holtmann ergibt sich, dass Holtmann u.a. eindringlich ermahnt wurde, Alleingänge zu unterlassen, als er Anfang des Jahres 1991 in einem Schreiben an die Botschaft des Irak in Bonn die Solidarität der NPD mit allen arabischen Freiheitskämpfern bekundet hatte. Holtmanns "Karriere" in der NPD war Gegenstand zahlreicher kritischer Gespräche mit seinem VM-Führer. Das Bundesamt für Verfassungsschutz ließ ihn ab Herbst 1993 wissen, dass seine Abschaltung erwogen werde, falls er nicht in vertretbarer Zeit den Landesvorsitz abgebe. In einem Aktenvermerk vom 8. August 1994 heißt es, Holtmann sei hinreichend bekannt, dass er nicht mehr wesentlich länger gleichzeitig stellvertretender Bundesvorsitzender und Landesvorsitzender bleiben könne. Im Oktober 1995 wurde Holtmann aufgefordert. gegenüber dem Parteipräsidium überzeugend darzulegen, dass er aus beruflichen und zeitlichen Gründen den Parteivorsitz nicht einmal kommissarisch übernehmen könne. Er wurde seinerzeit in Abwesenheit gewählt, weil er nach eigener Behauptung infolge von Gegendemonstrationen den Tagungsort nicht rechtzeitig erreichen konnte.

Tatsächlich ist Holtmann nie als "Vordenker" oder "Stratege" der NPD hervorgetreten. In der Öffentlichkeit trat Holtmann zurückhaltend und unauffällig auf, innerparteilich soll er nur einige Male aggressiv-kämpferische Töne angeschlagen haben. Er fungierte bei verschiedenen Gelegenheiten als Tagungs- oder Versammlungsleiter und übernahm die presserechtliche Verantwortung für Druckerzeugnisse der NPD, ohne ihren Inhalt zu beeinflussen. Die Darstellung, von Frenz „das letzte Sagen, über das was gedruckt wurde“, habe immer Holtmann gehabt [...], kann vom Bundesamt für Verfassungsschutz nicht bestätigt werden. Das BfV hat auf Inhalte, Entstehung oder Druck von Frenz-Veröffentlichungen keinen Einfluss genommen und auch nicht etwa Holtmann dazu angehalten. Holtmann hat verschiedene Artikel In der Parteipresse veröffentlicht, u.a. drei Beiträge in dem Jubiläumsbuch „Alles Große steht im Sturm“ und zwar über die Führungsstruktur der Nationaldemokraten, den Ordnungsdienst der NPD und „In memoriam Otto Hess“ sowie in der nordrhein-westfälischen NPD-Zeitschrift „Deutsche Zukunft“ verschiedene Grußworte und Glückwunschartikel, Solidaritätsbekundungen für den seinerzeit inhaftierten früheren Bundesvorsitzenden Günter Deckert und Überlegungen zur Bündnispolitik der Rechtsextremisten.

Der Erwähnung bedarf ein Ereignis im Wahlkampf zur Berliner Abgeordnetenhauswahl im Oktober 2001. Der Förderkreis für das Holocaust-Denkmal hatte seinerzeit große Plakate verbreitet, auf denen der als Blickfang gedachte provozierende Satz stand: „Den Holocaust hat es nie gegeben“ - mit dem kleinen gedruckten Zusatz: „Es gibt immer noch viele, die das behaupten - in 20 Jahren könnten es noch mehr sein. Spenden Sie deshalb für das Denkmal für die ermordeten Juden Europas“. Die NPD klebte daraufhin Plakate mit dem Text: „Den Holocaust hat es nie gegeben. Damit wirbt der 'Förderkreis zur Errichtung eines Denkmals für die ermordeten Juden Europas e.V.'“ Für dieses Plakat, dessen Verbreitung der NPD durch einstweilige Verfügung, des Landgerichts Berlin vom 11. Oktober 2001 untersagt wurde, zeichnete Holtmann als „V.i.S.d.P.“. Das Bundesamt für Verfassungsschutz erfuhr von dem Plakat und der Verantwortung Holtmanns erst im Nachhinein. Nach Angaben des VM-Führers hat Holtmann ihm gegenüber erklärt, er habe die presserechtliche Verantwortlichkeit nur übernommen, weil der sonst zuständige Bundespressesprecher Klaus Beier abwesend gewesen sei. Er habe sich dem nicht verschließen wollen, da das Plakat aus seiner Sicht keine strafrechtlich relevanten Aussagen enthalte.

Zum Beweis dieser Darlegungen und zu ihrer Ergänzung legen die Antragsteller eine dienstliche Erklärung des Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz vor, die im einzelnen die Tätigkeit Holtmanns für den Verfassungsschutz schildert. [...] Als im Januar 1993 Holtmann zum kommissarischen Vorsitzenden des Landesverbandes NRW - dem Frenz als stellvertretender Vorsitzender bereits angehörte - ernannt worden war, haben sich die betroffenen Verfassungsschutzbehörden über die damit eingetretene besondere Situation ausgetauscht. [...] Zur Wahrnehmung von Holtmanns Persönlichkeit sei noch ein Kommentar aus einer politischen Richtung zitiert, die dem Verfassungsschutz scharf kritisch gegenüber steht, nämlich aus einer soeben erschienenen Studie mit dem Titel: "V-Leute bei der NPD - Geführte Führende oder Führende Geführte?" von Martin Dietzsch und Alfred Schobert mit einem Vorwort von Ulla Jelpke, der innenpolitischen Sprecherin der PDS im Deutschen Bundestag. Es heißt dort: „Eine Analyse der Aktivitäten der V-Leute Holtmann und Frenz ergibt, dass diese nicht als agents provocateurs innerhalb der NPD wirkten. Vollkommen unsinnig wäre es, sogar von einer Steuerung der NPD durch Geheimdienste zu sprechen. Vielmehr verkörperten die beiden exponierten NPD-Funktionäre den Typus des omnimodo facturus, d. h. Personen, die man zu nichts anstiften kann, weil sie ohnehin zu allem bereit sind. Ihre Aktivitäten deckten sich nahtlos mit dem sonstigen Kurs der Partei, und sie genossen gerade wegen ihrer antisemitischen und rassistischen Hetze über Jahrzehnte das Vertrauen der Partei. Aus diesem Grund kann die V-Mann-Affäre nicht als Argument gegen das lange überfällige Verbot der NPD dienen" (Abstract, s. a. weitere Ausführungen auf S. 8 u. a., vgl. www.pds-im-bundestag.de/files/pubfiles/upd-studie.pdf).

c) Umfassend haben die Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 8. Februar 2002 auch zu Tino Brandt und seiner "Abschöpfung" durch das Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz Stellung genommen. Dabei wurde auch dargelegt, dass Tino Brandt sich für eine verstärkte Zusammenarbeit des Thüringer Heimatschutzes mit der NPD einsetzte. Diese Verstärkung, der Zusammenarbeit beruhte nicht auf einer Einflussnahme der zuständigen Verfassungsschutzbehörde. Ergänzend und in Vertiefung dieser Darstellungen legen die Antragsteller eine dienstliche Erklärung des Präsidenten des Thüringer Landesamtes für Verfassungsschutz vor. Diese nimmt umfänglich zu Tino Brandt und seiner Tätigkeit als V-Mann des Verfassungsschutzes Stellung. [...]

d) Zu Mike Layer fehlt es dem Schriftsatz vom 8. Februar 2002 an einer umfänglichen Darstellung. Die Antragsteller waren der Auffassung, eine solche Darstellung sei entbehrlich, da die - z. T. ohne Namensnennung - wiedergegebenen Äusserungen und Verhaltensweisen durchweg aus einer Zeit nach der „Abschaltung“ des Layer durch das Landesamt für Verfassungsschutz in Baden-Württemberg stammen. Der Hohe Senat teilt diese Auffassung der Antragsteller ausweislich des Hinweisschreibens vom 3. Mai 2002 nicht. Die Antragsteller überreichen daher als Anlage 7 eine dienstliche Erklärung des Präsidenten des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg. Diese dienstliche Erklärung dokumentiert im einzelnen die Anwerbung, von Layer, die Abschöpfung von Informationen sowie die „Abschaltung“ des Layer als V-Mann.

e) In dem Schriftsatz der Antragsteller vom 8. Februar 2002 wurde darauf hingewiesen, dass Mathias Meier ein V-Mann des Bundesamtes für Verfassungsschutz war. Auf eine detaillierte Darstellung, wurde verzichtet, da Meier selbst in den Antragsschriften nicht zitiert wird und die zitierte Zeitschrift "Der Kamerad" letztmalig erschien, bevor Meier als V-Mann verpflichtet wurde. Meier hatte nur über eine Äußerung des Parteivorsitzenden Voigt berichtet, ohne etwas Eigenes hinzuzufügen. Die Antragsteller waren und sind der Auffassung, dass die spätere Tätigkeit von Meier als V-Mann des Bundesamtes für Verfassungsschutz für die Frage der Zurechnung der genannten Schriften zur Antragsgegnerin ohne Belang sei. Meiers Behauptung (in der Fernsehsendung "Fakt" am 4. Februar 2002), der Verfassungsschutz habe ihm "nahegelegt", für das Amt des stellvertretenden Landesvorsitzenden in Mecklenburg-Vorpommern zu kandidieren, ist falsch. Eine derartige Beeinflussung hat es nicht gegeben. Die Antragsteller überreichen als Anlage 8 eine dienstliche Erklärung des Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz zur Führung des Mathias Meier als V-Mann.

f) Schließlich haben die Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 8. Februar 2002 zu Michael Grube Stellung genommen, der dem Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Informationen zutrug, ohne förmlich verpflichtet zu sein. Die V-Mann-Führung des Grube dokumentiert die als Anlage 9 vorgelegte dienstliche Erklärung, des Leiters der Verfassungsschutzbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Es sei darauf hingewiesen, dass Grube nach Auffassung der Antragsteller nicht zu den Personen gehört, deren Äußerungen oder Verhalten einen der Verbotsanträge zugrunde gelegt wurde. Denn Grube wird in den Anträgen nicht aufgeführt.

g) In ihrem Schriftsatz vom 8. Februar 2002 haben die Antragsteller ferner mitgeteilt, dass bestimmte weitere Personen aus dem Bereich der Antragsgegnerin V-Leute von Verfassungsschutzbehörden waren. Da diese Personen entweder durch die Presse enttarnt wurden oder sich selbst enttarnt haben, sehen sich die Antragsteller in der Lage, dem Hohen Senat über diese Personen umfassend Auskunft zu geben. In den Verbotsanträgen spielen die nachfolgenden Personen keine Rolle.

aa) Carsten Szczepanski war ein V-Mann der Verfassungsschutzabteilung des Innenministeriums des Landes Brandenburg. Szczepanski nahm 1994 aus der Untersuchungshaft Kontakt mit der Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg auf Am 15. Februar 1995 wurde er wegen gemeinschaftlich begangenen versuchten Mordes zu 8 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Anfang 1997 wurde Szczepanski in den offenen Strafvollzug übernommen. Die Verfassungsschutzbehörde sah zwar von einer förmlichen Verpflichtung ab, legte die Informationsbeziehung zu Szczepanski in der Folgezeit jedoch langfristig an. Szczepanski berichtete zunächst aus der militanten rechtsextremistischen Szene in Brandenburg. Er genoss dort als "Märtyrer" und Täter einer schwerwiegenden rechtsextremistisch motivierten Straftat besondere Achtung. Er konnte daher in besonderer Weise über die militante Szene berichten. 1999 trat Szczepanski auf Bitten von Mitgliedern der NPD in diese Partei ein. Die brandenburgische Verfassungsschutzbehörde nahm dieses Vorgehen zur Kenntnis, ohne es zu steuern. Szczepanski machte in der NPD schnell "Karriere“. Er wurde im November 1999 in den Kreisvorstand des Kreisverbandes Spreewald gewählt, ebenfalls wurde er Beisitzer in dem Landesvorstand. Szczepanski wurde im Sommer 2000 enttarnt. Zu Einzelheiten der V-Mann-Führung im Fall Szczepanski wird im Übrigen auf die als Anlage 10 vorgelegte dienstliche Erklärung des Leiters der Verfassungsschutzabteilung des brandenburgischen Innenministeriums verwiesen.

bb) Thomas Dienel war von Januar 1996 bis August 1997 geheimer Mitarbeiter des Thüringer Landesamtes für Verfassungsschutz. Dienel, Jahrgang 1961, wandte sich nach 1989 dem rechtsextremistischen Spektrum zu. Im Sommer 1990 wurde er Geschäftsführer des Landesverbandes Thüringen der Antragsgegnerin, im August 1991 Vorsitzender dieses Landesverbandes. Im Januar 1992 trat er aus der Partei aus. Dienel spielt für das Erscheinungsbild der Antragsgegnerin keine Rolle. Seine Mitgliedschaft liegt rund 10 Jahre zurück. Keiner der Antragsteller nimmt auf Äußerungen des Dienel Bezug, um die Verfassungswidrigkeit der Antragsgegnerin zu belegen. Daher sind die Antragsteller überzeugt, dass die V-Mann-Führung im Fall Dienel für das vorliegende Verfahren ohne Belang ist. Um das Gericht umfassend zu informieren, legen die Antragsteller als Anlage 11 eine dienstliche Erklärung des Präsidenten des Thüringer Landesamtes für Verfassungsschutz vor, die die Informationsbeschaffung durch Dienel darlegt.
 

5. Die vier V-Leute des Schriftsatzes der Antragsteller vom 13. Februar 2002

In dem Schriftsatz vom 13. Februar 2002 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Bundesrates, dass sich unter den in den Antragstexten und im Schriftsatz der Antragsteller vom 19. Dezember 2001 genannten Autoren von Äußerungen vier weitere V-Leute der Landesbehörden für Verfassungsschutz befinden. Um dem Hohen Senat eine gesicherte Tatsachengrundlage für seine Entscheidung zu verschaffen, haben die Leiter der Verfassungsschutzbehörden der hier betroffenen Länder die V-Mann-Führung anhand der Akten geprüft und sich Gewissheit über das Vorgehen ihrer Behörden verschafft. Sie versichern gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Bundesrates, dass die V-Leute entsprechend den Dienstvorschriften geführt wurden. Die korrekte VM-Führung wurde auch von den unmittelbaren Vorgesetzten des VM-Führers laufend überprüft. Während der gesamten Zusammenarbeit mit dem jeweiligen V-Mann kam es zu keinerlei Unregelmäßigkeiten. Keiner der V-Leute erhielt einen Auftrag, die NPD, in der er tätig wurde, in ihrer extremistischen Ausprägung zu verstärken. Die Tätigkeit der V-Leute war nach den Erklärungen nicht von Einfluss auf das Verhalten der NPD. Dem Prozessbevollmächtigten des Bundesrates liegen entsprechende Erklärungen der Leiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Behörden vor. Die betreffenden Behördenleiter haben den Prozessbevollmächtigten des Bundesrates ermächtigt, dem Hohen Senat diese Erklärungen in einer Weise wiederzugeben, die die Identifizierbarkeit von V-Leuten durch die Antragsgegnerin ausschließt. Zur Zurechnung dieser Äußerungen zur Antragsgegnerin versichert der Prozessbevollmächtigte des Bundesrates: Aus den ihm vorliegenden Erklärungen der Leiter der Verfassungsschutzbehörden der betroffenen Länder ergibt sich: Die Zeitpunkte der Äußerungen der V-Leute liegen bei zwei Personen vor der Anwerbung als V-Mann, bei einer Person 6 Jahre nach Beendigung der Zusammenarbeit mit dem V-Mann durch die Verfassungsschutzbehörde, bei einer Person während ihrer Tätigkeit als V-Mann. Weiter versichert er nach den vorliegenden Erklärungen: Keiner der V-Leute ist für das Gesamtbild der Antragsgegnerin wesentlich. Unter den vier Personen ist keine, die vom Hohen Senat als Auskunftsperson zur mündlichen Verhandlung im Februar 2002 geladen worden war. Um welche Äußerungen und Personen es sich handelt, ist nur dem Prozessbevollmächtigten des Bundesrates bekannt, nicht aber den anderen Antragstellern, ihren Behörden und Prozessbevollmächtigten. Die Äußerungen liegen nach der durch genauen Vergleich festgestellten Überzeugung des Prozessbevollmächtigten des Bundesrates im Rahmen dessen, was zahlreiche andere Personen aus dem Bereich der Antragsgegnerin in ähnlicher oder gleicher Weise geäußert haben, gehen also in ihrer Bedeutung für das Gesamtbild der NPD nicht über das in den Antragsschriften Dargestellte hinaus. Sie entsprechen vielmehr in ihrer Rhetorik der durch viele andere Äußerungen von Anhängern der Antragsgegnerin belegten verfassungswidrigen Haltung.
 

6. Vorstandsmitglieder

Die Verfassungsschutzbehörden müssen besonderen Wert darauf legen, Informationen gerade aus den Vorständen der Partei zu erlangen, weil auf dieser Ebene Strategie und Taktik und die jeweils geplanten Aktionen besprochen werden. Dies war und ist zulässig. Weder die gesetzliche Regelung noch die genannten Dienstvorschriften verbieten es den Verfassungsschutzbehörden, an V-Männern festzuhalten, die in einen Vorstand gelangen, oder gebieten es, die Werbung von V-Männern aus Vorständen zu unterlassen. Folglich gibt es V-Leute auf der Ebene der Vorstände. Soweit der Verfassungsschutz V-Leute auf der Ebene einfacher Parteimitglieder anwirbt, dient dies in erster Linie nicht dazu, Informationen aus der NPD zu erhalten, sondern über diese Personen Zugang zur Szene der Skinheads und Neonazis zu gewinnen. Eine Nachzählung aufgrund der vom Bundeswahlleiter veröffentlichten Listen mit Übersichten der Vorstandsmitglieder der NPD in Bund und Ländern aus den Jahren 1997 bis 2002 hat ergeben, dass die Antragsgegnerin in dem relevanten Zeitraum jeweils etwa 200 Vorstandsmitglieder hatte. Insgesamt sind seit 1996 nach Kenntnis der Antragsteller ca. 560 verschiedene Personen Vorstandsmitglieder der NPD gewesen. Die Antragsteller haben zur Ermittlung des Zahlenverhältnisses von V-Leuten im Vorstand zu sämtlichen Vorstandsmitgliedern die Situation an drei Stichtagen untersucht, an denen die o. a. Veröffentlichungen des Bundeswahlleiters erfolgten. Diese Stichtage sind: der 4. April 1997 als erster Termin nach Übernahme des Parteivorsitzes durch Udo Voigt, der 31. Juli 2001 als erster Veröffentlichungstermin nach Antragstellung im hiesigen Verfahren und der 17. April 2002 als derzeit letzter Veröffentlichungstermin. An allen drei Stichtagen lag der Anteil der V-Leute in den Vorständen von Bund und Ländern unter 15 %. Innerhalb der Personengruppe der NPD-Vorstände kursieren naturgemäß Gerüchte, welche Personen als V-Leute den Verfassungsschutzbehörden Informationen zutragen. Jede weiter konkretisierte Information, wie z. B. eine Aufgliederung nach Landesverbänden, könnte solche Gerüchte nähren oder widerlegen und so - zumindest mittelbar - die Enttarnung von V-Leuten bewirken. An der Zulässigkeit der Beobachtung auch und gerade der Vorstände besteht kein Zweifel. Diese Beobachtung dient der Gewinnung von Erkenntnissen über die verfassungsfeindlichen Ziele der Antragsgegnerin. Wie oben ausgeführt, bedeutete und bedeutet speziell die Beobachtung der Vorstände der Antragsgegnerin nicht, dass eine Einflussnahme mit Auswirkungen auf das Gesamtbild der Partei stattgefunden hätte.
 

7. Polizeidienststellen der Länder

Die Polizei hat andere Aufgaben als die Verfassungsschutzbehörden. Präventive und repressive Straftatenbekämpfung hat nicht die NPD als solche, sondern allenfalls einzelne Personen zum Adressaten, die u. U. auch Mitglieder der NPD sind (und deren Handlungen dann u. U. der Antragsgegnerin zuzurechnen sind). Die Antragsteller haben gleichwohl versucht festzustellen, ob Polizeibehörden oder einzelne Polizeibeamte in rechtswidriger Weise auf die Antragsgegnerin Einfluss genommen haben. Sie haben eine Umfrage bei den Landeskriminalämtern veranlasst, die von einer ad-hoc-Arbeitsgruppe der Arbeitsgemeinschaft Kripo im Auftrage des Arbeitskreises II der Innenministerkonferenz ausgewertet wurde. Die ad-hoc-Arbeitsgruppe formuliert das Ergebnis der Umfrage wie folgt: „1. Maßnahmen der Polizeibehörden waren/sind nicht auf eine planmäßige Informationsgewinnung zur Feststellung einer möglichen Verfassungswidrigkeit der NPD ausgerichtet. 2. Auf die politische Zielsetzung der NPD oder ihrer Anhänger wurde/wird durch den Einsatz Verdeckter Ermittler oder sonstiger nicht offen ermittelnder Polizeibeamter sowie Vertrauenspersonen bzw. von der Polizei in Anspruch genommener Informanten kein Einfluss genommen.“ Aus den einzelnen Antworten der Landeskriminalämter ergeben sich die im weitesten Sinne auf die NPD oder ihre Mitglieder oder Anhänger bezogenen Aktivitäten im Wesentlichen aus folgenden Fallgruppen: Kooperationsgespräche im Zusammenhang mit offiziell durch Mitglieder der NPD angemeldeten Veranstaltungen auf der Grundlage des Versammlungsrechts "Gefährderansprachen", d. h. offene Ansprache möglicher Störer durch Polizeibeamte auf der Grundlage des Polizeirechts, um sie zu rechtmäßigem Verhalten anzuhalten oder ihnen deutlich zu machen, dass sie beobachtet werden; von Zeugen, Beschuldigten und Geschädigten im Rahmen strafprozessualer Ermittlungen oder vergleichbare offene Befragungen und Kontakte im Rahmen gefahrenabwehrrechtlicher Ermittlungen. Vereinzelt wurden und werden von Polizeidienststellen V-Personen eingesetzt, die Angehörige der Antragsgegnerin sind, wobei das Ziel dieser Maßnahmen ausschließlich die Verhütung und Aufklärung von Straftaten ist. Beweis: Bericht der AG Kripo "Zusammenarbeit von Polizeibehörden mit Personen aus dem Bereich der NPD". [...] Einer Erwähnung bedarf die in den Medien verbreitete Behauptung des baden-württembergischen Landesvorsitzenden der Deutschen Polizeigewerkschaft, Berberich, V-Leute der Polizei hätten für NPD-Funktionäre u.a. Reden verfasst. Diese Behauptung trifft nicht zu. Der Präsident des Landeskriminalamts Baden-Württemberg und der Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz haben sich bemüht, von Herrn Berberich tatsächliche Anhaltspunkte für seine Behauptung zu gewinnen, um derartige Vorfälle sodann genau aufzuklären oder aber - bei Fehlen solcher Anhaltspunkte - die Polizei gegen unberechtigte Kritik in Schutz nehmen zu können. Herr Berberich hat indes keine weiter führenden Angaben gemacht. Auch die in den Medien verbreitete Aussage des aus dem Polizeidienst entlassenen Staatsschutzbeamten Brasche, V-Mann-Führer hätten V-Leute "regelrecht hochgestachelt", fand keine Bestätigung. Die Vowürfe wurden in einer Presseerklärung des Niedersächsischen Innenministeriums als "hanebüchener Unsinn" bezeichnet. Zugleich wurde mitgeteilt, dass gegen den Urheber der unhaltbaren Vorwürfe Strafanzeige erstattet worden sei (Beweis: Pressemitteilung des Niedersächsischen Innenministeriums vom 18. Juli 2002). [...]
 

8. Bundeskriminalamt und Bundesgrenzschutz

Aus der gesetzlichen Aufgabenstellung dieser Einrichtungen folgt, dass keine Zusammenarbeit von Bediensteten mit der Antragsgegnerin stattgefunden hat. Eine Beeinflussung der NPD im Sinne der Fragestellung des Bundesverfassungsgerichts ist auszuschließen. Beweis: Auskunft des Präsidenten des Bundeskriminalamtes vom 19. Juli 2002 und des Abteilungsleiters BGS im Bundesinnenministerium vom 19. Juli 2002 [...]
 

9. Militärischer Abschirmdienst

Über die Aktivitäten des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) liegt eine Erklärung des Bundesministeriums der Verteidigung vor. Darin wird bestätigt, dass der MAD in dem vom Vorsitzenden des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts abgefragten Personenkreis keine V-Leute geführt hat oder führt. Kontakte zu Personen im Bereich der NPD habe es seitens des MAD lediglich im Rahmen der Ermittlungen gegen Angehörige der Bundeswehr gegeben, die verdächtig waren. sich an extremistischen Bestrebungen zu beteiligen. Hierbei haben nach der Auskunft des MAD in wenigen Fällen Mitglieder/Funktionäre der NPD auch über ihre jeweilige Organisation berichtet, ohne dass es zu einer Informationsbeziehung mit dem MAD gekommen ist. [...]
 

10. Bundesnachrichtendienst und ausländische Dienste

Auch der BND hat sich entsprechend seiner gesetzlichen Aufgabe weder gegenwärtig noch in der Vergangenheit mit der Aufklärung der NPD befasst. Daher hat er auch keine Aktivitäten in Richtung der Antragsgegnerin unternommen. [...] Ausländische Nachrichtendienste sind nach der Kenntnis der Antragsteller nicht involviert. Wenn die Antragsgegnerin Vermutungen aufstellt, der israelische oder der amerikanische Geheimdienst hätten sich für sie interessiert, so verbreitet sie wiederum nichts als antisemitische und anti-amerikanische Verschwörungstheorien.
 

11. Weitere „für das Gesamtbild der Antragsgegnerin wesentliche Personen"

Das Bundesverfassungsgericht hat die Antragsteller aufgefordert, sich dazu zu erklären, ob und in welcher Weise andere, für das Gesamtbild der Antragsgegnerin wesentliche Personen mit staatlichen Stellen zusammengearbeitet haben oder noch zusammenarbeiten und ob und gegebenenfalls wie sonst durch staatliche Stellen auf das Gesamtbild der Antragsgegnerin Einfluss genommen worden ist. Die Antragsteller verstehen diese Frage dahin, dass damit solche Personen aus dem Bereich der Antragsgegnerin gemeint sind, deren Äußerungen oder Verhalten zur Begründung der Verbotsanträge nicht angeführt worden sind und die seit 1996 weder Mitglied eines Bundes- noch eines Landesvorstandes gewesen sind, die aber dennoch für das Gesamtbild der Antragsgegnerin wesentlich sind. Die Antragsteller teilen hierzu mit, dass staatliche Stellen mit derartigen Personen nicht zusammengearbeitet haben oder zusammenarbeiten. Insbesondere unterhält keine staatliche Stelle eine Informationsbeziehung zu einer Person aus dem beschriebenen Personenkreis.
 

12. Dienstliche Erklärungen

Die Antragsteller legen dem Hohen Senat dienstliche Erklärungen vor. Diese sind von den Innenministern/-senatoren bzw. den Innenstaatssekretären/-räten oder den Leitern der Verfassungsschutzbehörden abgegeben worden. [...] Diese Erklärungen belegen, dass tatsächlich nach den dargestellten Dienstvorschriften verfahren worden ist und eine Steuerung der Antragsgegnerin durch die Verfassungsschutzbehörden nicht stattgefunden hat und nicht stattfindet.
 

II. Grenzen der Auskunftserteilung und ihre Begründung

Der Herr Vorsitzende des Zweiten Senates hat in seinem Schreiben vom 3. Mai 2002 darum gebeten, für den Fall, dass die Auskünfte nicht erteilt werden können, die Gründe hierfür darzulegen; in diesem Zusammenhang hat er auf zwingende Geheimschutzbelange hingewiesen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das die Notwendigkeit der Geheimhaltung bestimmter staatlicher Tätigkeiten stets anerkannt hat. [...]

1. Die verfassungsmäßige Aufgabe des Verfassungsschutzes und seine Befugnis zur Informationsgewinnung

a) Präventiver Verfassungsschutz ist eine „Grundentscheidung der Verfassung“ (BVerfGE 39, 334 [349]). [...] Die verbotsantragsberechtigten Verfassungsorgane haben den "Auftrag, die freiheitliche demokratische Grundordnung, zu wahren." BVerfGE 40, 1-87 [292]) Diesem Auftrag entspricht auf der ersten Stufe eine unmittelbar verfassungsrechtlich legitimierte Pflicht, im Rahmen der Prävention "Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes" zu sammeln (Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG). Während die Polizei sich mit drohenden oder eingetretenen Rechtsgutsverletzungen beschäftigt, ist der Verfassungsschutz "Frühwarnsystem" [...] für Gefährdungen der freiheitlichen demokratischen Ordnung im Präventionssektor der Art. 18, Art. 9 Abs. 2 und 21 Abs. 2 GG. Solche Informationssammlung ermöglicht es den Verfassungsorganen, jene Entscheidungen zu treffen, die der Lage angemessen sind, die offene politische Auseinandersetzung zu suchen (unter Einschluss der Information der Öffentlichkeit über die gewonnenen Erkenntnisse in Verfassungsschutzberichten, Enquete-Berichten usw.) oder auch, die Entscheidung für einen Grundrechtsverwirkungsantrag, ein Vereinsverbot oder einen Parteiverbotsantrag vorzubereiten. Im Rahmen der Verteidigung der verfassungsmäßigen Ordnung sind die gesammelten Informationen nicht "Selbstzweck". [...] Die Verfassungsschutzbehörden entwickeln aus ihnen durch Auswertung Lageanalysen, [...] die verantwortliches Entscheiden in dem genannten Sinne ermöglichen. [...] Ebenso klar ist, dass die so gesammelten Informationen in die Sachdarstellung, der Auseinandersetzung mit extremistischen Personen, Vereinen und Parteien eingehen.

b) Was die Mittel betrifft, mit denen die Verfassungsschutzbehörden ihre Aufgabe erfüllen, so lässt § 8 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG ausdrücklich die Anwendung von „Methoden, Gegenständen und Instrumenten zur heimlichen Informationsbeschaffung“ z. B. durch Vertrauensleute und "Gewährspersonen" zu. Diese Methoden usw. sind in einer Dienstvorschrift zu benennen, die auch die Zuständigkeit für die Anordnung solcher Informationsbeschaffungen regelt (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BVerfSchG). Die Dienstvorschrift bedarf nach § 8 Abs. 2 Satz 3 BVerfschG der Zustimmung des Bundesministers des Innern, der das Parlamentarische Kontrollgremium unterrichtet. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem speziellen Sektor den Schluss von der Aufgabe auf die Mittel zugelassen, weil es nicht im Sinne der Verfassung sein könne, "zwar den verfassungsmäßigen obersten Organen im Staat eine Aufgabe zu stellen und für diesen Zweck ein besonderes Amt vorzusehen, aber den verfassungsmäßigen Organen und dem Amt die Mittel vorzuenthalten, die zur Erfüllung ihres Verfassungsauftrags nötig sind." [...] Zu solchen für nötig gehaltenen Mitteln gehören auch auf geheime Informationsbeschaffung gerichtete Instrumente. Das ist eigentlich evident. Es sei zum Beleg nur die Begründung des Gesetzgebers zitiert, die dieser bei Erlass des Bundesverfassungsschutzgesetzes 1972 gegeben hat: „Die gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und gegen ihre Sicherheit gerichteten Bestrebungen, mit deren Beobachtung und Aufdeckung die Verfassungsschutzbehörden beauftragt sind, werden von ihren Urhebern normalerweise sorgfältig abgeschirmt. Spionagetätigkeit wird unter strenger Geheimhaltung betrieben. Eine Behörde, die Informationen über solche Bestrebungen zusammenfasst, kann sich daher nicht darauf beschränken, solche Informationen zu sammeln, die an die Öffentlichkeit dringen. Sie muss aber, um der geheimen Arbeitsweise des Gegners auf die Spur zu kommen, ihre eigene Informationsgewinnung ebenfalls unter Geheimhaltung und Tarnung betreiben. Die nachrichtendienstliche Arbeitsweise von Sicherheitsdiensten, die Erkenntnisse über konspirativ geführte gegnerische Bestrebungen zu sammeln haben, ergibt sich daher die Notwendigkeit aus ihrem gesetzlichen Auftrag“ (Schriftlicher Bericht des Innenausschusses vom 15. Juni 1972. BT-Drucks. VI/3533, S. 5-1 [...] ) Ohne V-Leute wäre die Verbotsfähigkeit und -bedürftigkeit eines Vereins oder einer Partei - vor allem, was das Aggressiv-Kämpferische betrifft - kaum ermittelbar. Das gilt auch und gerade für Vereinverbotsverfahren gegen ausländerextremistische Organisationen. Ohne Personen in Führungsnähe sind entscheidende Erkenntnisse nicht zu gewinnen. Das ist auch rechtlich in der Gerichtspraxis bislang nicht als ein solches Problem thematisiert worden. Solche Gewinnung von V-Leuten als zentral wichtiges Erkenntnismittel ist Aufgabe aller Verfassungsschutzbehörden, also des Bundes und der Länder, wenn der Beobachtungsgegenstand föderal dezentralisiert agiert. Das bedeutet für das Parteienrecht, dass die Landesverbände einer extremistischen Partei beobachtet werden. Folglich ist es auch Amtsaufgabe jeder Verfassungsschutzbehörde, führungsnahe V-Leute zu etablieren.
 

2. Verfügbarkeit der Informationen

Die von dem Hohen Senat erbetenen Informationen stehen den antragstellenden Verfassungsorganen nicht ohne Weiteres zur Verfügung. Allein die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder (sowie die übrigen in Abschnitt B I aufgeführten Behörden) verfügen - jede für ihren Zuständigkeitsbereich - über die erbetenen Informationen. Der Deutsche Bundestag verfügt nicht über eine Organisation, um sich Informationen selbst zu beschaffen, die es ihm ermöglichen, die Fragen des Hohen Senats zu beantworten. Ihm stehen auch keinerlei Weisungsbefugnisse gegenüber den Verfassungsschutzbehörden zu. Der Bundesrat als solcher befindet sich in keiner anderen Lage. Denn auch er verfügt nicht über eine Organisation, um sich die erfragten Informationen zu beschaffen. Auch er ist nicht befugt, die Länderbehörden zu bestimmtem Tun oder bestimmten Auskünften anzuweisen. Die Bundesregierung, insbesondere das Bundesministerium des Innern und das ihm nachgeordnete Bundesamt für Verfassungsschutz, ist bei der Weitergabe der Informationen, die ihr zur Verfügung stehen, nicht frei, sondern rechtlich gebunden. Auch als Antragstellerin in diesem Verfahren darf sie solche Informationen nicht weitergeben, deren Übermittlung ihr als Behörde untersagt ist. Die Verfassungsschutzbehörden können sich - auch darauf ist schon hingewiesen worden - bei der Entscheidung, ob bestimmte Informationen weitergegeben werden können, nicht an Überlegungen zur prozessualen Zweckmäßigkeit orientieren; die Entscheidung über die Weitergabe von Informationen ist vielmehr strikt rechtsgebunden. Dies spiegelt sich in allen einschlägigen Verfahrensordnungen wider: Die allgemeinen Grundsätze über die Amtshilfe besagen, dass die ersuchte Behörde nicht Hilfe leisten darf, wenn sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG). Insbesondere ist sie zur Vorlage von Urkunden oder Akten sowie zur Erteilung von Auskünften nicht verpflichtet, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Die Verfassungsschutzbehörden sind in der Weiterleitung insbesondere personenbezogener Daten, wie sie hier von dem Hohen Senat verlangt werden, nicht frei. So regeln die §§ 17 ff BVerfSchG etwa die Übermittlung von personenbezogenen und sonstigen Daten an Behörden. Gegenüber Gerichten kann die Erteilung von bestimmten Informationen unterbleiben, wenn ihr Bekanntwerden dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde (§ 96 Satz 1 StPO) und/oder die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheimgehalten werden müssen (§ 99 Abs. 1 Satz 2). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sind Verfassungsschutzakten - im Rahmen des § 96 StPO - nicht schon wegen ihres Wesens geheimhaltungsbedürftig. Die Behörden können aber die Aktenvorlage für bisher nicht bekannte Sachverhalte verweigern, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würde, oder wenn in sonstiger Weise künftige, Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes zu besorgen wären. (BVerwGE 75, 1 [14)]) Wie § 1-8 Abs. 2 Satz 1 und § 26 Abs. 2 BVerfGG zeigen, respektiert auch das Bundesverfassungsgerichtsgesetz - vorbehaltlich einer anderweitigen Entscheidung des Gerichts - die Befugnis der Behörden, bestimmte Informationen dem Gericht nicht zu erteilen, wenn dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist.
 

3. Geheimschutzbelange im Parteiverbotsverfahren

Das Bundesverfassungsgericht hat in der Vergangenheit betont, dass die Aufgabe des Verfassungsschutzes grundsätzlich nur erfüllt werden kann, wenn - jedenfalls vorbehaltlich singulärer Entscheidungen - die Vertraulichkeit von Informationen und Informanten zugesagt werden kann: „Es liegt indessen auf der Hand, dass es verfassungsmäßig legitimierte staatliche Aufgaben gibt, die zu ihrer Erfüllung, der Geheimhaltung bedürfen, ohne dass dagegen verfassungsrechtliche Bedenken zu erheben wären. Die Wahrnehmung derartiger - in ihrer rechtlichen Gebundenheit nicht außerhalb des Rechtsstaates stehender - Aufgaben würde erheblich erschwert und in weiten Teilen unmöglich gemacht, wenn die Aufdeckung geheimhaltungsbedürftiger Vorgänge im Strafverfahren ausnahmslos geboten wäre. Dies gilt insbesondere für Erkenntnisse und Arbeitsweisen der für die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland tätigen Behörden." (BVerfGE 57, 250 [2841]) Bei allein staatlichem Handeln ist unter dem Grundgesetz vor allem der Schutz individueller Rechtsgüter zu beachten. Daher genießen auch diejenigen, die dem Verfassungsschutz Informationen liefern, Grundrechtsschutz. Das bedeutet auch staatlichen Schutz dagegen, dass Dritte ihre Freiheit, ihre körperliche Unversehrtheit oder gar ihr Leben bedrohen. Den Staat, der sich dieser Personen zur Erlangung von Informationen bedient, trifft gerade aus diesem Grund eine gesteigerte grundgesetzliche Schutzpflicht. Dies kommt nicht zuletzt darin zum Ausdruck, dass die Verfassungsschutzbehörden gegenüber ihren Informanten in Bezug auf deren Identifizierung zur strikten Vertraulichkeit verpflichtet sind. Auch schutzwürdige Belange Dritter können eine Auskunftsverweigerung rechtfertigen. (BVerfG, JZ 1986, 634 [635])
 

4. Abwägung der Geheimschutzbelange mit den verfahrensbedingten Informationsinteressen

Die Abwägung zwischen den Geheimschutzinteressen der Behörde und den Interessen des Rechtsschutzsuchenden und des Gerichts hat in jedem Einzelfall zu erfolgen. In diese Abwägung sind die schutzwürdigen Belange des Betroffenen ebenso einzustellen wie die Geheimschutzinteressen der Behörde. Zuständig für die Abwägung, ob die Geheimschutzbelange überwiegen, sind in einem derartigen Fall die obersten Aufsichtsbehörden, also die zuständigen Minister (oder ihre Vertreter im Amt) des Bundes und der Länder. Hierzu heißt es in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Mai 1981 wie folgt: „Deshalb ist es geboten, dass die Entscheidung an einer Stelle getroffen wird, die sich von derartigen Fehlerquellen am ehesten freizumachen versteht, weil sie den größten Überblick und auch ein umfassendes Urteilsvermögen hat. Dazu reicht jedenfalls eine Entscheidung durch die oberste Aufsichtsbehörde aus, an deren Spitze ein Regierungsmitglied oder die Landesregierung in ihrer Gesamtheit oberste Aufsichtsbehörde ist, alle Regierungsmitglieder stehen. Diese wird am sichersten beurteilen können, was das Staatswohl verlangt (§ 96 StPO, § 39 BRRG)." (BVerfGE 57, 250 [289]) Im konkreten Fall sind die zuständigen Amtswalter zu dem Ergebnis gelangt, dass solche Angaben, die die Identifizierung von V-Leuten ermöglichen, nur unter besonderen Vorkehrungen zur Wahrung des Geheimschutzes offenbart werden können. Dies gilt für nähere Informationen zu den vier V-Leuten, die im Schriftsatz vom 13. Februar 2002 angegeben worden sind. Dasselbe gilt für die vom Hohen Senat geforderten näheren Auskünfte zu V-Leuten in den Vorständen (zur drohenden Identifizierung s. o.). [...] Entscheidend für die von den Verantwortlichen vorgenommenen Abwägungen waren von den zuständigen Behörden gesammelte Erfahrungen über die Gefährdung enttarnter V-Leute sowie die Gefahren, die der Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes insgesamt drohen, wenn V-Leute enttarnt werden.

a) Eine auch an die Öffentlichkeit und an die Antragsgegnerin gerichtete Offenbarung der Namen der vier weiteren V-Leute, auf die in den Antragsschriften Bezug genommen wird, und der Namen derjenigen Vorstandsmitglieder, die dem Verfassungsschutz zu irgendeinem Zeitpunkt seit 1996 Informationen geliefert haben, führen zu einer Funktionsgefährdung der Staatsaufgabe eines präventiven Verfassungsschutzes: Der V-Mann ist aus der Sicht des Beobachtungsobjektes, hier der Antragsgegnerin, in der Regel ein Verräter, der mit der "Gegenseite" zusammenarbeitet. Jeder potentielle V-Mann macht sich über die Folgen einer eventuellen Enttarnung jedenfalls in der akuten Werbungsphase Gedanken. Die Person, deren familiäres und soziales Umfeld sich häufig aus Angehörigen der jeweiligen "Szene" zusammensetzt, fürchtet das Stigma des Spitzels und Verräters. Eine Werbung weiterer V-Leute wird außerordentlich erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht, wenn den V-Leuten nicht mehr die belastbare Zusicherung gegeben werden kann, dass auch die Behörde Vertraulichkeit bewahren werde.

Beispielhaft sei auf folgende Fälle aus der Praxis der Verfassungsschutzbehörden verwiesen: Ein Rechtsextremist, der innerhalb kurzer Zeit als V-Mann verpflichtet werden sollte, verweigerte die nachrichtendienstliche Zusammenarbeit, nachdem zunächst die Enttarnung von Carsten Szczepanski und darauffolgend von Tino Brandt bekannt geworden war. Er führte an, kein Vertrauen in die Zusicherung des Verfassungsschutzes mehr zu haben, dass die Zusammenarbeit geheimgehalten werde. [...] Ende Januar 2002 wurde Udo Holtmann als ehemaliger V-Mann enttarnt. Unmittelbar nach dieser Enttarnung wandte sich ein Rechtsextremist, der kurze Zeit später hätte verpflichtet werden sollen, telefonisch an das Bundesamt für Verfassungsschutz und lehnte jeden weiteren Kontakt ab. [...] Nachdem die Zusammenarbeit des Tino Brandt mit dem Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz im Mai 2001 offenbart wurde, beendete eine andere Quelle im Bereich der NPD wegen verlorenen Vertrauens in die Geheimhaltung ihre Zusammenarbeit mit dem Amt. [...] In Bayern meldete sich eine frühere, mittlerweile abgeschaltete Quelle bei dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz, nachdem im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren eine öffentliche "V-Mann-Diskussion" entbrannt war. Die Quelle teilte mit, sie sei bis an die Grenzen des Erträglichen durch diese Diskussion belastet. Sie befürchte eine Schmach im familiären und verwandtschaftlichen Umfeld, wenn ihre Quelleneigenschaft bekannt würde. Zudem fürchte sie auch erhebliche wirtschaftliche Nachteile. Die betreffende Person äußerte glaubhaft, dass sie im Fall der Offenlegung durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz gedenke, Suizid zu begehen. Es sei nicht für sie vorstellbar, weiter mit dem Makel des "Verräters" in ihrem sozialen Umfeld zu existieren. [...] Das Saarland berichtet, dass seit Beginn der Verbotsdiskussion die Thematik „Zusammenarbeit mit dem Verfassungsschutz“ Gegenstand jeden Treffs sei. Immer wieder werde die Frage gestellt: „Wann gebt Ihr meinen Namen weiter“. Diese Verunsicherung unter den V-Leuten im Bereich des Rechtsextremismus, habe das Verhältnis der V-Mann-Führer zu den V-Leuten erheblich beeinträchtigt. Bei der Quellenführung stehe zur Zeit besonders die psychologische Betreuung der Quellen im Vordergrund. Die V-Leute fürchteten die Offenbarung ihres "Verrats" und die damit zu erwartende Ächtung durch ihr soziales Umfeld. [...] Über eine große Verunsicherung unter den V-Leuten berichtet auch das Landesamt für Verfassungsschutz der Freien und Hansestadt Hamburg. Auch hier war die Gefahr einer Enttarnung von V-Männern durch das NPD-Verbotsverfahren Gegenstand verschiedener Gespräche von V-Mann-Führern und V-Leuten. Im Vordergrund stand auch hier die Angst vor einer Enttarnung und einer folgenden Stigmatisierung im familiären und sozialen Umfeld. Zwei V-Leute erwogen, bei einer aufgrund einer neuen Praxis irgendwann drohenden Enttarnung von sich aus die "Zusammenarbeit" mit dem Landesamt für Verfassungsschutz zu beenden. Ein weiterer V-Mann, der sich nach anfänglicher Bereitschaft zur Zusammenarbeit aus persönlichen Gründen zurückgezogen hatte, hat mit Hinweis auf die Diskussion um die V-Leute im NPD-Verfahren endgültig abgesagt.

Auch außerhalb des Rechtsextremismus droht eine erhebliche Erschwerung der Arbeit der Verfassungsschutzbehörden, wenn möglichen V-Leuten die absolute Verschwiegenheit der Behörde im Hinblick auf die V-Mann-Tätigkeit nicht zugesagt werden kann:
• Im BfV wird eine Verunsicherung der V-Leute auch im Bereich des Linksextremismus sowie im Bereich des Ausländerextremismus befürchtet. Es besteht die Gefahr, dass bestimmte Quellen die Zusammenarbeit beenden oder Werbungsversuche erfolglos bleiben, da die Verfassungsschutzbehörden nicht mehr glaubhaft die absolute Vertraulichkeit zusichern können. Dies kann langfristig die verdeckte Informationsbeschaffung durch V-Leute gefährden.
• Das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz teilte mit, dass im Bereich der organisierten Kriminalität bereits nach den ersten Presseberichten über die Enttarnung einer Quelle bei der NPD Zweifel aufgetreten sind, ob die Zusicherung der Vertraulichkeit tatsächlich vom Amt durchgehalten werde. Die Quelle beabsichtige, die Zusammenarbeit zu beenden, da bei einer Enttarnung die Existenz und die körperliche Unversehrtheit gefährdet seien. Die Quelle brach das Informationsverhältnis nicht ab, die weiterbestehenden Zweifel und die dadurch entstehende Vorsicht bei der Informationsweitergabe behindern indes die Zusammenarbeit mit dieser Quelle im Bereich der organisierten Kriminalität erheblich.

Eine Enttarnung von V-Leuten des Verfassungsschutzes droht die geheime Informationsbeschaffung durch V-Leute im gesamten Bereich des Extremismus zu erschweren. Die angesprochenen Personen würden nicht mehr darauf vertrauen, dass sich die Behörde auch unter Druck an ihre Zusicherung der Vertraulichkeit gebunden fühlen würde. Schon die bisherigen Veröffentlichungen über V-Leute haben die Arbeit der Verfassungsschutzbehörden in der NPD und über die NPD hinaus erschwert.

b) Bei ihrer Abwägung über die Weitergabe von Auskünften hatten die zur Entscheidung berufenen Stellen ferner zu berücksichtigen, ob und inwieweit Personen Schaden an Leben und Gesundheit drohte, wenn es im Laufe dieses Verfahrens zu einer Enttarnung kommen sollte. Die Verfassungsschutzbehörden fürchten um die körperliche Unversehrtheit der V-Leute, wenn diese in diesem Verfahren enttarnt werden sollten und somit der Antragsgegnerin gegenüber offenbart würden. Aus der Vergangenheit sind eine Vielzahl von Übergriffen und Drohungen bekannt, die sich gegen Personen richten, die tatsächlich oder angeblich V-Leute des Verfassungsschutzes gewesen waren: Der Berliner Neonazi Ingo Hasselbach stieg 1993 aus der rechtsextremistischen Szene aus und kooperierte im Anschluss daran mit der Polizei. Er wurde von früheren Gesinnungsfreunden zunächst des Verrats bezichtigt und wenig später Ziel eines mutmaßlich von Rechtsextremisten begangenen versuchten Sprengstoffanschlags. In der Folgezeit wurde er massiv bedroht. Carsten Szczepanski wurde vorsorglich in ein polizeiliches Zeugenschutzprogramm übernommen, um ihn vor Racheaktionen seiner rechtsextremistischen Kontaktpersonen zu schützen. Das rechtsextremistische Fanzine "Der Foiersturm" enthält in der Ausgabe 9 einen versteckten Aufruf zur Gewaltanwendung. Dort wird Szczepanski als "VS-Spitzel" und "Hochverräter" bezeichnet. Am 12. Mai 2001 wurde durch einen Artikel in der Zeitung "Thüringer Allgemeine" die V-Mann-Eigenschaft des Tino Brandt bekannt. Nach Aussagen des Tino Brandt erhielt dieser wenige Wochen nach dieser Meldung, einen Brief mit einer Patrone zugeschickt. Dem sei die Nachricht beigefügt gewesen, die nächste Patrone komme nicht per Post. Aus Angst vor "Schwierigkeiten mit der Szene'' sah Brandt von einer Strafanzeige ab. In der ehemaligen Wohnung des Tino Brandt wurde nach Aussage eines Nachmieters am 28. Juni 2001 ein Überfall verübt. Nach Aussagen des Nachmieters seien drei der Skinhead-Szene zuzurechnende vermummte Personen in die Wohnung eingedrungen und hätten ihn mit Baseball-Schlägern traktiert. Die Täter hätten die Wohnungsutensilien beschädigt, Fahnen, Kleidungsstücke sowie zwei antike Bajonette geraubt. Die zuständige Polizeidienststelle ist der Auffassung, es könne sich bei der Tat um einen Racheakt gegen Tino Brandt gehandelt haben. Die Tat konnte bisher nicht aufgeklärt werden. [...]

Da Enttarnungen von V-Leuten im rechtsextremistischen Lager bisher selten waren, liegt eine breite Erfahrungsbasis möglicher Reaktionen der "Szene" nicht vor. Allerdings bestehen erhebliche Erfahrungen, welche Gefährdungen für Leib oder Leben Aussteiger aus der rechtsextremistischen Szene zu fürchten haben. Diese Bedrohungen gelten "einfachen" Aussteigern. Gegenüber den als Verrätern angesehenen V-Leuten des Verfassungsschutzes muss mit erhöhter Gewalttätigkeit gerechnet werden.
• Am 28. Mai 1999 griff ein Skinhead in Balingen-Rosswangen (Baden-Württemberg) in einer Gaststätte eine andere Person körperlich an. Er bezeichnete die Person als "Jude" und "Fettsack". Er werde ihn totschlagen, wenn er ihn erwischen werde. Zwei andere Täter beschimpften den Geschädigten als "Judas" und "Verräter". Als Tatmotiv wird der Ausstieg des Geschädigten aus der örtlichen Skinhead-Szene vermutet.
• Seit dem 19. August 2000 wurden zwei Personen, die aus der rechtsextremistischen Szene aussteigen wollten, an verschiedenen Orten im Bereich Meschede (Nordrhein-Westfalen) mehrfach von einer Person angesprochen, die der rechtsextremistischen Szene angehörte, und darauf hinwies, Aussteigern, die etwas verrieten, werde Schlimmes passieren.
• Am 26./27. Januar 2001 wurde in Ebertshausen (Bayern) ein vor ca. einem halben Jahr aus der örtlichen Skinhead-Szene Ausgestiegener von einer Gruppe von Skinheads zunächst verbal attackiert und u.a. als Verräter beschimpft. Als der Geschädigte in den frühen Morgenstunden des 27. Januar 2001 eine Diskothek verließ, wurde ihm von einem der Skinheads eine Bierflasche auf den Kopf geschlagen. Anschließend schlugen und traten die Angehörigen der Skinhead-Gruppe auf den Geschädigten ein.
• Am 11. August 2001 wurde in Fürstenwalde (Brandenburg) ein einfaches Mitglied der Skinhead-Gruppierung "National White Hope" (NWH) unter einem Vorwand zum Tatort gelockt und dort von zwei Mitgliedern dieser Gruppe zusammengeschlagen. Der Geschädigte sollte nach seinem Austritt aus der Gruppe T-Shirt und Jacke mit der Aufschrift "NWH" zurückgeben, worüber es jedoch zu Meinungsverschiedenheiten gekommen war.
• Im September 2001 erklärte Benjamin Poleck, ehemaliger stellvertretender JN-Landesvorsitzender in Niedersachsen und Beisitzer/Pressesprecher des NPD-Landesverbandes Niedersachsen, in einem Brief an den NPD-Parteivorsitzenden Udo Voigt die Abkehr von der NPD. In einem Artikel im "Stern" vom 21. März 2002 beschreibt er unter der Überschrift „Ich habe die rechte Szene satt" die Umstände seines Ausstiegs. Dort heißt es, dass er seitdem Angst vor Repressalien ehemaliger Gesinnungskameraden habe. Zur Begründung seines Schritts führte er an, je mehr er für die NPD gemacht habe, desto massiver sei er von den Leuten aus den freien Kameradschaften bedroht worden. Es sei verbreitet worden, er sei ein Spitzel vom Verfassungsschutz und vom MAD. Zu seiner weiteren Lebensplanung erklärte Poleck, er wolle umziehen, „irgendwohin, wo viele Linke und Ausländer wohnen. Da traut sich die rechte Szene nicht hin. Da ist es sicherer.“ Das neonazistische „Aktionsbüro Norddeutschland“ veröffentlichte auf seiner Homepage eine Dokumentation unter der Überschrift „’Der Fall Benjamin Poleck’ oder ‚Wann EXIT ist, bestimmen wir.’“ Darin wird Poleck als gefährlicher Unruhestifter bezeichnet, der sich mit seinem "kläglichen EXIT" noch einmal in Szene setzen wolle. Abschließend heißt es, nun sei Poleck also "ausgestiegen" und das sei auch besser so. "Für den nationalen Widerstand und sicher auch für Polecks Gesundheit.“ [...]
• Am 22. Dezember 2001 verfolgten in Dorsten (Nordrhein-Westfalen) vier Personen der örtlichen rechtsextremen Szene einen ehemaligen Gesinnungskameraden. Einer der Täter zog eine Pistole, zielte zunächst auf den Kopf des Opfers, bevor er ihm die Waffe in den Mund hielt. Er sagte dabei: „Ich baller dich jetzt ab, du Zecke, du Schlampe!“ Der Geschädigte fühlte sich nach eigenen Angaben seit längerem von der „rechten Szene Dorsten“ bedroht, da er früher einmal gegen Angehörige dieser Szene ausgesagt hatte.
• Am Januar 2002 wurde in Neustadt (Sachsen) ein Aussteiger aus der rechtsextremistischen Szene von einer dieser Szene noch angehörenden Person als „Verräter“ beschimpft und durch einen Faustschlag auf das linke Auge sowie das mehrmalige Aufschlagen des Kopfes auf den vereisten Asphalt verletzt.
• Am 22. Februar 2002 kam es in Eggenfelden (Bayern) zu einem tätlichen Angriff gegen einen Aussteiger aus der örtlichen rechtsextremistischen Szene. Ein Skinhead spuckte zunächst nach einem Streit dem Geschädigten mehrfach ins Gesicht. Danach schlug er ihm zweimal mit der Faust ins Gesicht und trat ihn mehrfach mit dem Fuß. Als Grund für diesen Angriff vermutete der Geschädigte Rache dafür, dass er aus der örtlichen rechtsextremistischen Szene von Eggenfelden ausgestiegen war. [...]
 

III. Alternative Erkenntnisquellen

1. Ein transparenter Geheimdienst ist ein Widerspruch in sich. Zwischen der Aufgabe des präventiven Verfassungsschutzes und der Rechtsschutzgarantie bleibt gewissermaßen „ein unauflösbarer Rest“, weil „eine Rechtsordnung, die geheime Informationssammlung hinnimmt“, - genauer ausdrücklich als Mittel der Aufgabenerfüllung vorsieht - "Abstriche bei der Kontrollierbarkeit jedenfalls durch potentiell Betroffene (machen) muss“ Wer „vollständige Kontrollierbarkeit auf Antrag des Betroffenen intendiert, muss sich gegen geheime Nachrichtendienste entscheiden.“ "Solange die Rechtsordnung sich - wie das Grundgesetz - zwischen beiden Polen bewegt, geht es nicht um das ‚Ob’, sondern um das ‚Wie’ der Kontrolle.“ (Formulierung von Gusy, Richterliche Kontrolle des Verfassungsschutzes, in: Verfassungsschutz in der Demokratie, 1990, S. 67) Für dieses „Wie" ist für die antragstellenden Verfassungsorgane einerseits bedeutsam, dass sie in dem oben bezeichneten Rahmen die Antragsgegnerin nicht konkret über Art und Ausmaß des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel in Kenntnis setzen dürfen. Andererseits könnte es aber auch nicht richtig sein, daraus eine Art Beweislast-Entscheidung zu entwickeln, die den beanspruchten Geheimschutz wie eine Beweisvereitelung behandelt und den Antragstellern das Risiko der Unerweislichkeit aufbürden würde. (Vgl. Gusy a.a.O. S. 101) Das Parteiverbotsverfahren und die geheime Informationsbeschaffung durch die Verfassungsschutzbehörden stehen nicht im Gegensatz, sondern sind Elemente der wehrhaften Demokratie, wie sie das Grundgesetz nach den Erfahrungen der Weimarer Republik konzipiert hat. Nach der grundgesetzlichen Konzeption steht der Staat nicht vor der Alternative: „Beobachten oder verbieten“. Dem Staat stehen beide Mittel des präventiven Verfassungsschutzes zu Gebote. Ein Alternativverhältnis zwischen einer Offenlegung der Informationsbeziehungen zum Zwecke eines erfolgreichen Verfahrensausgangs einerseits und dem Schweigen mit der Folge eines Verfahrensverlustes andererseits wäre in Ansehung der verfassungsrechtlichen Grundlage der Staatsaufgabe Verfassungsschutz nicht hinnehmbar. Daher muss das Parteiverbotsverfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG in einer Weise gehandhabt werden, die grundsätzlich weiterhin eine geheime Informationsbeschaffung ermöglicht. Die Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes muss auch künftig gewahrt bleiben. Es kann in diesem Bereich daher stets nur um Lösungen gehen, die beiden Verfassungsgütern Rechnung tragen. Außerdem ist zu bedenken, dass das Beweisthema - Nichtsteuerung der NPD - schon deswegen problematisch ist, weil es auf eine negative Tatsache gerichtet ist.

2. Der Herr Vorsitzende des Zweiten Senats hat in seinem Schreiben vom Mai 2002 für den Fall, dass die Antragsteller sich nicht in der Lage sehen, die erbetenen Auskünfte in vollem Umfange zu erteilen, um Benennung alternativer Erkenntnisquellen gebeten. Nach Prüfung stellen die Antragsteller fest:

a) Eine mittelbare Beweisführung wird durch die als Anlage 18 (Anlagenkonvolut) vorgelegten Erklärungen angetreten. Durch diese Erklärungen wird nach Überzeugung der Antragsteller dem Hohen Senat eine gesicherte Tatsachengrundlage aufgezeigt, die belegt, dass eine Steuerung der Antragsgegnerin im Sinne verfassungsfeindlichen Ziele durch staatliche Stellen nicht stattgefunden hat und nicht stattfindet.

b) Zu den Grundsätzen der V-Mann-Führung und der rechtlichen Kontrolle können in dem Erörterungstermin darüber hinaus Leiter der Verfassungsschutzbehörden durch den Hohen Senat als sachverständige Zeugen vernommen werden.

3. Sollte der Hohe Senat gleichwohl noch sachnähere Beweismittel zur Gewinnung einer gesicherten Tatsachengrundlage für erforderlich erachten, sehen sich die Antragsteller in der Lage, dem Gericht weitergehende Auskünfte unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen zu erteilen. Diese Vorsichtsmaßnahmen sollen sicherstellen, dass die Informationen der Antragsgegnerin und der Öffentlichkeit nicht bekannt werden.

a) Ausgehend von den Grundsätzen der Entscheidung vom 26. Mai 1981(BVerfGE 57, 250) schlagen die Antragsteller für diesen Fall eine kommissarische richterliche Vernehmung, von Auskunftspersonen (z. B. Behördenleitern, V-Mann-Führern) unter Ausschluss der Antragsgegnerin und der Öffentlichkeit vor. Einem solchem Richter könnten auch Akten unter Ausschluss der Antragsgegnerin und der Öffentlichkeit vorgelegt werden.

b) Ausgehend von den Grundsätzen der Entscheidung vom 27. Oktober 1999 (BVerfGE 101, 106) halten die Antragsteller ferner die Durchführung eines Verfahrens für möglich, in welchem dem Gericht die einschlägigen Akten und Informationen unter Ausschluss der Antragsgegnerin und der Öffentlichkeit vorgelegt werden.

c) Sollte der Hohe Senat zu der Auffassung gelangen, dass zur Gewinnung einer gesicherten Tatsachengrundlage eine andere Verfahrensweise anzuordnen ist, bitten die Antragsteller um entsprechende Hinweise im Erörterungstermin, in welcher Weise nach Auffassung des Hoben Senates den vorgetragenen Geheimschutzbelangen Rechnung getragen werden kann.
 

Dieser Schriftsatz wird im Einverständnis mit allen Prozessbevollmächtigten von den Rechtsanwälten Dr. Quack und Dr. Sellner unterzeichnet.

Gez. Quack
Gez. Sellner