| Dritte
Stellungnahme zur "V-Mann-Affäre". Erklärung von Bundesregierung,
Bundestag und Bundesrat im NPD-Prozeß, 26. Juli 2002 |
A.
Das Gesamtbild der NPD und die Verschwörungstheorien der Antragsgegnerin
I. Das Zerrbild
der Fremdbestimmung
Die Antragsgegnerin zeichnet
in ihren Schriftsätzen vom 7. und 11. März 2002 ein Zerrbild
ihrer Organisation. Sie behauptet, Handlungen ihrer Organe seien durch
staatliche Stellen fremdbestimmt. Richtig ist demgegenüber, dass die
NPD eine rechtsextremistische Partei in der Nachfolge der Deutschen Reichspartei
ist und in ihrer Programmatik und ihrem Auftreten den Beweis dafür
liefert. Sie war und ist weder ursprünglich noch heute "Produkt" einer
Steuerung, Prägung, oder maßgeblichen Einflussnahme staatlicher
Stellen ein verfassungswidriges Verhalten der NPD oder ihrer Organe weder
veranlasst noch unterstützt haben, kein Grund für die Annahme
besteht, staatliche Stellen hätten gegen die im Schriftsatz vom 8.
Februar 2002 dargestellten, die Verfassungsschutzbehörden bindenden
Vorschriften verstoßen.
In ihren Antragsschriften
haben die Antragsteller die Ziele und das Verhalten der Anhänger der
Antragsgegnerin dargestellt, wie sie sich aus dem Parteiprogramm, der Parteipresse
und den Reden sowie anderen offiziellen Erklärungen von Funktionären
der Antragsgegnerin ergeben. Sie haben ferner beschrieben, auf welche Weise
- durch Organisation, politische Äußerungen, Schulung der Mitglieder
und Anhänger, Angriffe auf Gegner, Zusammenarbeit mit anderen Kräften.
insbesondere Neonazis. Skinheads und Straftätern - die Antragsgegnerin
ihre Ziele in aggressiv-kämpferischer Weise umzusetzen versucht. In
ihrem gemeinsamen Schriftsatz vom 19. Dezember 2001 haben die Antragsteller
ihren Tatsachenvortrag für das Jahr 2001 ergänzt. Dort sind z.
B. Auszüge aus dem Wahlprogramm der Antragsgegnerin für die Wahl
zum Berliner Abgeordnetenhaus wiedergegeben, die in besonders deutlicher
Weise erkennen lassen, dass die Antragsgegnerin in ihrer Fremdenfeindlichkeit
die Rechtsgleichheit der Individuen bekämpft. Die dort ebenfalls zitierten
Äußerungen zu den Terroranschlägen in den USA vom 11. September
2001 beweisen die fundamental rechtsfeindliche - und damit verfassungswidrige
- Einstellung der Antragsgegnerin. Diese Fakten sind es, die das Gesamtbild
der Antragsgegnerin prägen. Sie hat - vielleicht auch deswegen - weder
die Korrektheit noch die Richtigkeit der Zitate bestritten und sich von
den zitierten Inhalten auch nicht distanziert. Jene Äußerungen
spiegeln nur das Gedankengut wider, welches die Äußerungen und
das Handeln der Antragsgegnerin bestimmt.
II.
Die vorgebliche Steuerung durch "Provokations- und Tendenzagenten"
In ihren Schriftsätzen
vorn 8. und 13. Februar 2002 sind die Antragsteller auf Behauptungen der
Antragsgegnerin eingegangen, V-Leute des Verfassungsschutzes hätten
auf Äußerungen oder Handlungen der Antragsgegnerin Einfluss
genommen. Sie haben mit Beweisangeboten ausgeführt, dass die in jenen
Schriftsätzen namentlich genannten oder zahlenmäßig bezeichneten
Informanten der Verfassungsschutzbehörden die Antragsgegnerin nicht
"gesteuert" oder sonst in einer Weise beeinflusst haben, die die Zurechenbarkeit
von Äußerungen oder Handlungen zur Antragsgegnerin in Frage
stellen könnte. Dies belegen nicht zuletzt Äußerungen derjenigen
Personen, von denen die Antragsgegnerin behauptet, sie seien durch "staatliche
Stellen" veranlasst worden, auf die NPD stil- und willensbildenden Einfluss
auszuüben:
1. Zu den vorgeblich
“gesteuerten“ Personen rechnet die Antragsgegnerin Wolfgang Frenz, den
Verfasser des Buches "Verlust der Väterlichkeit oder das Jahrhundert
der Juden". Frenz verfasste und publizierte dieses in den Antragsschriften
mehrfach zitierte Buch, nachdem er als Quelle des Verfassungsschutzes bereits
seit geraumer Zeit "abgeschaltet“ worden war. Frenz hat unter dem Titel
"Die Schlapphut-Affäre" seine Zeit als V-Mann beschrieben und führt
darin unter anderem aus: "Mein Buch ,Verlust der Väterlichkeit oder
das Jahrhundert der Juden', welches erst 1998 erschien, nachdem ich bereits
drei Jahre keine Kontakte mehr zur Firma hatte, wurde in zwei Auflagen
von je 1 000 Exemplaren bei Holtmann gedruckt (...)" (Wolfgang Frenz, Die
Schlapphut-Affäre, 2002) An anderer Stelle erklärt Frenz, grundsätzlich
habe kein "Führungsmann“ versucht, über ihn Einfluss auf die
Politik der Antragsgegnerin zu nehmen. Frenz war nicht mehr V-Mann, jedoch
NPD-Mitglied, als er das Buch "Verlust der Väterlichkeit oder das
Jahrhundert der Juden" schrieb. Die zuständige Verfassungsschutzbehörde
hatte auf das Entstehen dieses Buches - auch nach Frenz' eigener Darstellung
- keinen Einfluss. Die Antragsgegnerin hat sich von Frenz und seinen Publikationen
nicht distanziert. Von eine Steuerung der Antragsgegnerin durch die Verfassungsschutzbehörde
über Frenz kann nach alledem keine Rede sein.
2. Zu Udo Holtmann
haben die Antragsteller sich in ihrem Schriftsatz vom 8. Februar 2002 wie
folgt geäußert: Das BfV hatte und hat keinen Anhaltspunkt, dass
Holtmann Inhalt oder Ausrichtung der NPD-Schriften vorgab oder in eine
bestimmte Richtung gelenkt hätte. Es hat jedenfalls nie einen entsprechenden
Auftrag des BfV gegeben" (S. 18 des Schriftsatzes vom 8. Februar 2002).
Die Veröffentlichungen Holtmanns in der Parteipresse sind von der
Antragsgegnerin nicht öffentlich gerügt worden, sie hat sich
von ihnen nicht distanziert. Die Antragsgegnerin bestreitet auch die Authentizität
des Briefes des Rechtsanwaltes Dr. Huber vom 16. März: 1978 an Udo
Holtmann nicht. Dieser Brief belegt, dass die Weitergabe von Informationen
an die Verfassungsschutzbehörden durch Holtmann mit Kenntnis und Einverständnis
der Antragsgegnerin erfolgte. Eine Steuerung der Antragsgegnerin durch
die Verfassungsschutzbehörden scheidet in einem solchen Fall von vornherein
aus.
3. Im Schriftsatz
vom 7. März 2002 wechselt die Antragsgegnerin die Argumentationsebene
(insb. S. 4). Sie typisiert nunmehr die "Agenten" in einflusslose, weil
nur berichtende Personen. Davon unterscheidet sie die von ihr sogenannten
"Provokations-" und "Tendenzagenten". Deren Einfluss soll über den
Zeitpunkt ihrer Abschaltung hinaus auf die Partei einwirken. Dieser Begriffskreation
entspricht keine Wirklichkeit. Die Antragsgegnerin will mit dieser Begriffsbildung
darüber hinwegtäuschen, dass V-Leute im Milieu und in der Partei
mit ihren präexistenten und parteitypischen Überzeugungen gewonnen
werden, dass sie sozusagen Fleisch vom Fleische der NPD sind. Von anderen
Parteimitgliedern unterscheidet die V-Leute nur die Bereitschaft, dem Verfassungsschutz
Informationen gegen Geld zu liefern. Von „Provokations-" oder „Tendenzagenten“
kann keine Rede sein.
4. Die Antragsgegnerin
wusste stets, dass die Verfassungsschutzbehörden sie aufmerksam beobachten
und Informationen auch von Personen erhalten, die ihr Wissen aus Quellen
schöpfen, welche durch ihre Mitglieder gespeist werden. Auch in den
Antragsschriften wurden solche Informationen verwertet, die erkennbar von
V-Leuten stammten. Wenn auch keine Namen genannt wurden, so haben sich
doch die drei Antragsteller in einigen Fällen zum Beweise für
verfassungswidriges Handeln der Antragsgegnerin auf Behördenzeugnisse
von Verfassungsschutzbehörden berufen. Offensichtlich konnte es sich
hier nur um einen mittelbaren Beweis und Vortrag handeln, der auf Informationen
von besonders intimen Kennern der NPD beruhte. An deren Gewinnung waren
erkennbar auch V-Leute beteiligt. An dieser Stelle sei im Vorgriff auf
spätere Ausführungen auf Folgendes hingewiesen: Auf Informationen
von V-Leuten sind die staatlichen Stellen angewiesen. Aufgabe der staatlichen
Stellen ist es, Angriffe auf den freiheitlichen Rechtsstaat rechtzeitig
zu erkennen und für deren Abwehr mit den dafür vorgesehenen verfassungsgemäßen
Mitteln zu sorgen. Die dafür vorgesehenen Einrichtungen müssen
im Interesse unserer demokratisch organisierten Gesellschaft funktionsfähig
gehalten werden. Dazu gehört auch der Schutz eines jeden V-Mannes,
um seine Identifizierung und dadurch bedingte Nachteile, die ihm persönlich
drohen können, zu verhindern. Im Gegensatz zu den Verschwörungstheorien
der Antragsgegnerin ist es nicht vorstellbar, dass Verfassungsschutzbehörden
verfassungswidriges Handeln begünstigen könnten. In dem gegen
die Antragsgegnerin gerichteten Verfahren gibt es keine Anhaltspunkte für
diese Unterstellung.
III.
Zurechnung von Anhängerverhalten
Die Antragsgegnerin verkennt
in ihren Schriftsätzen die Grundsätze der Zurechnung des Verhaltens
von Parteimitgliedern und Anhängern. Eine Partei wird verboten, wenn
sie nach ihrem Gesamtbild die Verbotsvoraussetzungen erfüllt. Dieses
Gesamtbild haben die Antragsteller unter Vorlage von mehr als 600 Dokumenten
gezeichnet. Das Gesamtbild besteht aus Sachverhalten, bildlich gesprochen
aus unterschiedlich großen, unterschiedlich bedeutsamen Mosaiksteinen
und -steinchen. Dass die aufgezeigten „Mosaiksteine“ der Antragsgegnerin
zuzurechnen sind, wird im folgenden nochmals begründet.
1. Für die Feststellung
der Verfassungswidrigkeit von Parteien stellt Art. 21 Abs. 2 S. 1 GG den
Zurechnungszusammenhang her, indem die Verantwortlichkeit einer Partei
auch für das „Verhalten ihrer Anhänger" begründet wird.
Art. 21 Abs, 2 S. 1 GG trägt damit hinsichtlich der tatbestandlichen
Voraussetzungen eines Parteiverbots dem empirischen Umstand Rechnung, dass
die „verbandsmäßige Wirkungsmöglichkeit“ (BVerfGE 25, 44
[156]) von politischen Parteien primär von ihren Mitgliedern abhängig
ist und ihre Ziele wie insgesamt ihr Erscheinungsbild wesentlich vom Verhalten
ihrer Anhänger (Mitglieder und Sympathisanten) geprägt werden.
Für die Beurteilung der Verfassungswidrigkeit einer Parlei ist folglich
auch das Verhalten der Anhänger ein notwendiges und legitimes Erkenntnisobjekt,
das von Verfassungs wegen Schlüsse auf die programmatische Zielsetzung
und strategische Orientierung zulässt.
2. Notwendige Voraussetzung
der Zurechnung ist, dass die Person, deren Verhalten einer Partei zugerechnet
werden soll, in deren Organisationskreis agiert. [...] Unstreitig gehören
zu diesen Personen neben den Mitgliedern alle, die sich für eine Partei
einsetzen und sich über eine bestimmte Dauer zu ihr bekennen. Insofern
bestehen gegen die Zurechnung der Äußerungen und Handlungen
von V-Leuten. die zugleich Mitglieder der Partei sind, keine rechtlichen
Bedenken.
3. Hinreichende Bedingung
der Zurechnung ist allerdings die inhaltliche Verbindung zwischen der Zielsetzung
der Partei und dem Anhängerverhalten, die zugleich deren Wechselwirkung
begründet. Die durch die Organisationsfreiheit bedingte, weit gefasste
Zurechnung in personaler Hinsicht wird auf der inhaltlichen Ebene durch
die Beurteilung des Verhaltens von Partei und Anhängern in zweifacher
Hinsicht eng geführt. [...] Die Verbindung zwischen Zielen und Anhängerverhalten
erschließt sich zum einen aus dem Verhalten der Partei, zum anderen
aus einem Vergleich des Anhängerverhaltens mit der operativen und
programmatischen Grundtendenz einer Partei. Dadurch wird die Verantwortlichkeit
einer Partei zu deren Schutz nach dem Sinnzusammenhang der Regelung über
das Parteiverbot bestimmt und zugleich verdeutlicht, dass sich die Zurechnung
auf Sachverhalte - Äußerungen und Handlungen - bezieht.
a) Die erstgenannte
Bedingung soll sicherstellen, dass niemand "Anhänger" einer Partei
ohne ihr Zutun wird. [...] Das Zutun kann einmal in der formellen Aufnahme
einer Person in die Partei bestehen oder, insbesondere bei Nichtmitgliedern,
in einem "qualifizierten Unterlassen". Damit ist gewährleistet, dass
nicht allein das Bekenntnis zu einer Partei oder der Einsatz für eine
Partei die Zurechenbarkeit von Äußerungen oder Handlungen einzelner
Anhänger begründet. Ausschlaggebend ist vielmehr, wie sich eine
Partei zu den Anhängern verhält. [...] Zwar ist den Parteien
nach überwiegender Auffassung keine allgemeine Pflicht zur Verteidigung
der Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG aufgegeben, [...] wohl aber
eine Verpflichtung zur hinreichenden Verdeutlichung der Verfassungsmäßigkeit
ihrer Ziele und zur Distanzierung von Verhaltensweisen, deren Zurechenbarkeit
sie ausschließen will. [...] Das gilt insbesondere, wenn die Anhänger
nicht nur dem weiteren Organisationskreis zuzurechnen sind, sondern Mitglieder
sind oder den Führungskadern oder der Parteispitze angehören.
Will eine Partei mithin Rückschlüsse von einem verfassungswidrigen
Anhängerverhalten auf ihre Ziele unterbinden, muss sie nach Maßgabe
ihrer Einflussmöglichkeiten glaubwürdige Gegenmaßnahmen
ergreifen, wie etwa Abmahnungen an die betroffenen Anhänger, Parteiausschlüsse,
öffentliche Distanzierungen oder die Trennung, von Neben- oder Bündnisorganisationen
in ihrem Umfeld. [...] Andernfalls ist davon auszugehen, dass sich die
Partei, wenn nicht explizit, so doch konkludent durch Duldung mit der in
dem Anhängerverhalten zu Tage tretenden Zielsetzung identifiziert
und sich dieses deshalb als eigenes zurechnen lassen muss. Instruktiv für
die Funktionsweise dieser Wechselwirkung ist die Kontroverse um die umstrittenen
Äußerungen des Mitglieds des Landtages des Landes Nordrhein-Westfalen
Karsli und des stellvertretenden Parteivorsitzenden der FDP, Möllemann.
Für die ganz überwiegende Zahl der Beobachter stand außer
Frage, dass die FDP in der Pflicht war, glaubwürdige und effektive
Gegenmaßnahmen zu ergreifen, wollte sich die FDP gewisse Deutungen
dieser Äußerungen nicht zurechnen lassen.
b) Als zweite
Bedingung und als Korrektiv dieser inhaltlichen Zurechnung fungiert eine
vergleichende Betrachtung. Nach dieser soll eine Partei nur für solches
Anhängerverhalten haftbar gemacht und zu glaubwürdigen Gegenmaßnahmen
verpflichtet werden können, das einer durch sie selbst bestimmten
"Grundtendenz" entspricht. [...] Im Verhältnis zur Programmatik einer
Partei atypisches Verhalten, wie "Entgleisungen und Ausreißer" einzelner,
aber im übrigen loyaler Mitglieder und Funktionäre, können
daher nicht ohne weiteres zugerechnet werden. Freilich wird bei wiederholten
öffentlichen Entgleisungen aufgrund der Wechselwirkung zwischen Zielsetzung
und Anhängerverhalten die Pflicht zur Distanzierung, aktiviert, da
die Wiederholung eine Änderung des programmatischen Kurses der Partei
signalisieren könnte. Die Antragsgegnerin übersieht, dass eine
Distanzierung dann nicht verfängt, wenn Äußerungen von
einzelnen Anhängern der Grundtendenz entsprechen. Andernfalls wäre
es einer Partei möglich. in ihren programmatischen Schriften den Schein
demokratischer Legalität zu wahren, von einzelnen Mitgliedern oder
Bündnisorganisationen Jedoch eine Zielsetzung verfolgen, d. h. die
"Drecksarbeit" besorgen zu lassen. [...] Zur Vermeidung von Wiederholungen
kann diesbezüglich auf die Darlegungen zu den antisemitischen Äußerungen
des NPD-Mitglieds Frenz in dem Schriftsatz der Antragsteller vom 8. Februar
2002 (dort unter C 1) verwiesen werden. Die hier dargelegten allgemeinen
Kriterien der Zurechnung gelten dem Grunde nach auch für das Verhalten
von Parteimitgliedern, die dem Verfassungsschutz Informationen über
die Partei liefern. Die Antragsgegnerin verkennt, dass der Zurechnungszusammenhang
zwischen einer politischen Partei und dem Verhalten ihrer Mitglieder im
Grundsatz nicht durch deren V-Mann-Tätigkeit unterbrochen wird. Das
ergibt sich daraus, dass einem Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit
einer Partei nach Art. 21 Abs. 2 GG regelmäßig die Beobachtung
durch den Verfassungsschutz unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel
vorausgehen muss. [...]
4. Von Parteien, die
"nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen,
die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder
zu beseitigen, ist nicht anzunehmen, dass sie belastendes Material über
verfassungswidrige Sachverhalte "frei Haus" liefern. Sie werden vielmehr
in öffentlichen, vor allem schriftlichen Verlautbarungen „sorgsam
darauf Bedacht nehmen, die Partei als verfassungstreu erscheinen zu lassen.
Es dürfte geradezu die Regel sein, dass eine Partei ihre verfassungswidrigen
Ziele nicht offen verkündet." (Klein, a.a.O., Rn. 536 mit Verweis
auf BVerfGE 5, 85 [144]) Insofern geht die von der Antragsgegnerin in Bezug
auf dieses Verfahren aus taktischen Gründen konstruierte Verschwörungstheorie
sowohl an den tatsächlichen Bedingungen der Möglichkeit, eine
Partei für verfassungswidrig zu erklären, wie auch den gesetzlichen
Grundlagen der Tätigkeit des Verfassungsschutzes vorbei. Die Anwerbung
und der Einsatz von Parteimitgliedern als V-Leute sind weder rechtswidrig
noch begründen sie, solange die V-Leute die Grenzen ihrer Aufgabe
(Informationsbeschaffung) nicht überschreiten und nach den einschlägigen
rechtlichen Vorschriften korrekt geführt werden, Zweifel an der Zurechenbarkeit
der mitgeteilten Informationen zu der Partei. (Ausführlich dazu bereits
Schriftsatz vom 8. Februar 2002, unter C 1 [...])
5. Keine Probleme
der Zurechnung stellen sich hinsichtlich solcher Äußerungen
und Handlungen von Anhängern, die zur Zeit ihrer autorschaftlichen
Inanspruchnahme noch keinen Kontakt zum Verfassungsschutz hatten. Das Gleiche
gilt grundsätzlich für den Zeitraum nach der Abschaltung einer
Quelle. [...]
6. Grenzfragen der
Zurechenbarkeit des Verhaltens von V-Leuten könnten sich nach Maßgabe
der oben entwickelten Kriterien allenfalls in zwei - im Rechtsstaat theoretischen
- Fallkonstellationen stellen, nämlich wenn (1) die Willensbildung
einer Partei durch den Verfassungsschutz mittels seiner V-Leute umfassend
gesteuert wäre oder (2) wenn der Verfassungsschutz V-Leute beauftragt
hätte, eine Partei durch eigene extremistische Äußerungen
oder Verhalten in das Fahrwasser der Verfassungswidrigkeit zu bringen.
Rechtsgrund für die Unterbrechung der Zurechnung wäre in diesen
Konstellationen möglicherweise, dass die Behörden des Verfassungsschutzes
die gesetzliche Aufgabenbestimmung und die gesetzlichen Befugnisse überschritten
und dadurch sowohl die Willensbildung in einer Partei als auch deren Erscheinungsbild
und Grundtendenz verfälscht hätten. Obwohl die Partei, genauer:
die Parteispitze, es in der Hand hätte, glaubwürdige Gegenmaßnahmen
zu ergreifen und sich wirksam zu distanzieren, könnten es das Rechtsstaatsprinzip
und insbesondere der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
verbieten, der Partei rechtswidriges Handeln bei Gelegenheit der Anwendung
nachrichtendienstlicher Mittel zu Lasten ihrer Organisations- und Betätigungsfreiheit
zuzurechnen. Solche Fallkonstellationen liegen in Bezug auf die Antragsgegnerin
nicht vor.
IV.
Konkrete Zurechnung
Die Behauptung der Antragsgegnerin,
die V-Leute hätten die Partei sozusagen "unterwandert" und die Linien
und das Auftreten der Partei derart beeinflusst, dass sie verfassungswidrig
geworden sei, ist abwegig. Legt man die soeben (III.) dargestellten Grundsätze
über die Zurechnung zu Grunde, erweisen sich die diesbezüglichen
Vorwürfe der Antragsgegnerin als haltlos. Weder wird die Antragsgegnerin
in umfassendem Umfange gesteuert (1.) noch gibt es Aufträge des Verfassungsschutzes
an V-Leute, verfassungswidriges Material für die Antragsgegnerin zu
produzieren (2.).
1. Die NPD ist keine
von V-Leuten des Verfassungsschutzes zentral gesteuerte, sondern eine zur
eigenen Willensbildung fähige Partei. In den schriftsatzlichen Äußerungen
der Antragsgegnerin, insbesondere im Schriftsatz vom 7. März 2002,
ist zwar die Behauptung aufgestellt worden, es gebe "Provokations-" und
"Tendenzagenten" - aber die Antragsgegnerin behauptet damit weder, dass
hinter diesen angeblichen "Provokations-" und "Tendenzagenten" ein Konzept
zentraler staatlicher Steuerung steht, noch, dass die Tendenzfreiheit der
Partei durch Einflussnahme von außen auf ihre Führungsgremien,
Schulungen und Publikationen gefährdet oder gar ausgeschlossen sei.
Eine solche umfassende Steuerung der Antragsgegnerin wäre überhaupt
nur auf der Ebene der Vorstände theoretisch denkbar. Rein praktisch
ist dazu zu bedenken, dass eine Steuerung der Antragsgegnerin durch Personen
im Vorstand, die den Verfassungsschutzbehörden des Bundes oder einzelner
Länder Informationen zutragen, schon dadurch erschwert, wenn nicht
unmöglich gemacht würde, dass Entscheidungen in den Vorständen
der Antragsgegnerin eine einfache Mehrheit, in bestimmten Fällen,
z. B. bei Satzungsänderungen, sogar eine 2/3-Mehrheit erfordern. Ein
Einzelner ist nicht in der Lage, Beschlüsse herbeizuführen, die
nicht von einer Mehrheit des Vorstandes mitgetragen werden. Selbst mehrere
V-Leute in ein und dem selben Vorstand wären hierzu nicht im Stande;
weder wirken Bund und Länder bei der V-Mann-Führung zusammen
noch existiert ein Wissen der V-Leute voneinander.
2. Auch für Aufträge
des Verfassungsschutzes an einzelne V-Leute, die NPD zu radikalisieren,
um so erst ihre Verfassungswidrigkeit zu begründen, fehlt jeder Anhaltspunkt.
Die Antragsteller haben in drei umfangreichen Schriftsätzen und in
einem Ergänzungsschriftsatz zahlreiche Belege für die Zielsetzung,
Strategie und Taktik der Antragsgegnerin vorgelegt. Diese Belege entstammen
überwiegend den Programmen, Schulungsheften, Werbeschriften, Publikationen,
Pressemitteilungen und Reden der Antragsgegnerin. Zusammen mit den internen
Äußerungen führender Parteikader dokumentieren sie die
verfassungswidrige Gesamttendenz der Antragsgegnerin. Die nachrichtendienstliche
Beobachtung der Antragsgegnerin zielte auf die Beschaffung der Informationen
insbesondere über den organisatorischen Aufbau der Partei und ihre
Ressourcen, ihre Führungskader, ihre tatsächlichen - nicht nur
die öffentlich deklarierten - Ziele, über ihre Strategie und
Taktik, die Planung und Durchführung konkreter Aktionen, Maßnahmen
und Kampagnen sowie über ihre Bündnispolitik. Von Seiten der
Antragsgegnerin ist denn auch hinsichtlich keines einzelnen der vorgetragenen
Sachverhalte die Richtigkeit bestritten oder eine steuernde hintergründige
Einflussnahme des Verfassungsschutzes substantiell behauptet worden. Zwar
legt sie im Schriftsatz vom 7. März 2002 wortreich dar, dass bestimmte
enttarnte V-Leute insbesondere “schulungswillige, lernwillige, intelligente
junge Mitglieder ins kriminelle Milieu fehlgeleitet hätten" usw. Sie
behauptet aber nicht, dass dies auf Aufträgen der V-Mann-Führer
beruht habe.
Folgt man dem Gedankengang
der Antragsgegnerin, stellt sich die Frage, warum sie solch angeblich desaströses
Verhalten jahrelang hat geschehen lassen. Erst unter dem Eindruck des Parteiverbotsverfahrens
führt sie dieses Verhalten - unter Hinweis auf eine vorgebliche staatliche
Steuerung - zu ihrer Entlastung an. Tatsächlich ist sie früher
gegen dieses Verhalten nicht eingeschritten, weil sich dieses - nunmehr
aus taktischen Gründen inkriminierte - Verhalten bruchlos in das Gesamtbild
der NPD einfügt. Auf dieses Sich-Einfügen in das Gesamtbild kommt
es an. Die Antragsgegnerin hat sich ansonsten darauf beschränkt zu
behaupten, die Interpretation einiger Sachverhalte verfehle das „Wesen“
der NPD. Mithin ist kein Grund ersichtlich, die dem Hohen Senat vorgetragenen
Sachverhalte nicht der Antragsgegnerin zuzurechnen. Für die Zurechnung
sprechen auch die Überzeugungen und Parteikarrieren der bisher enttarnten
V-Leute und deren Äußerungen nach ihrer Enttarnung. Ausnahmslos
handelt es sich bei den genannten Personen um überzeugte Rechtsextremisten
und um Personen, die bereits vor ihrer Anwerbung, dem rechtsextremistischen
Spektrum zuzuordnen waren. Gegen die Vermutung, sie seien durch steuernde
Einflussnahme radikalisiert worden, sprechen nicht nur ihre politische
Grundeinstellung, sondern auch die Regeln und die Praxis ihrer Führung
durch den Verfassungsschutz. Die Annahme einer rechtswidrigen steuernden
Einflussnahme wird dadurch widerlegt, dass V-Leute ihre Tätigkeit
überwiegend „im Interesse der NPD" wahrnahmen; [...] V-Leute radikale
Aktivitäten (z. B. Veröffentlichung des Buches "Verlust der Väterlichkeit"
durch Wolfgang Frenz drei Jahre nach seiner "Abschaltung") erst nach der
Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Verfassungsschutz entfalteten; [...]
V-Leute ihre eigentliche Parteikarriere, zum Teil außerhalb der NPD,
erst nach Beendigung ihrer Zusammenarbeit mit dem Verfassungsschutz begannen;
[...] der Verfassungsschutz bei Fehlverhalten von V-Leuten die rechtlich
gebotenen Konsequenzen gezogen und die Quellen abgeschaltet hat, sobald
sich erwies, dass sie im Rahmen der Aufgabenstellung, Informationen zu
beschaffen, nicht hinreichend kontrollierbar waren. [...]
Der Fall Frenz ist aufschlussreich
für die Zusammenarbeit zwischen V-Leuten und dem Verfassungsschutz.
Die Kooperation mit diesem V-Mann ist, ungeachtet seiner jahrzehntelangen
"Bewährung" als Lieferant von Informationen, nach mehrfacher Belehrung
und Aufforderung, von der Publikation antisemitischer und ausländerfeindlicher
Artikel Abstand zu nehmen, vom nordrhein-westfälischen Verfassungsschutz
beendet worden. [...] Frenz selbst bestätigt in seiner jüngsten
Schrift "Die Schlapphut-Affäre", dass kein "Führungsmann" je
versucht habe, über ihn Einfluss auf die Politik der Partei zu nehmen.
Dieser Text mag nicht in allen Einzelheiten glaubhaft sein, ist jedoch
hinsichtlich vieler zentraler Punkte aussagekräftig:
"Bis auf eine Ausnahme versuchte
kein Führungsmann über mich Einfluss auf die Politik der Partei
zu nehmen. Die Ausnahme kam, als die SPD unter dem Ministerpräsidenten
Johannes Rau Gefahr lief, bei der Landtagswahl die absolute Mehrheit zu
verlieren. Mir wurde angetragen, da die NPD an der Landtagswahl nicht teilnahm,
in rechten Kreisen Stimmung zu machen, die SPD zu wählen um den Einzug
der Grünen zu verhindern, weil man beim Verlust der absoluten Mehrheit
der SPD fürchtete, dass diese dann mit den Grünen koalieren müssten
und die Grünen würden dann den Verfassungsschutz abschaffen.
Möglicherweise hatte der Beamte um seinen Arbeitsplatz Angst und versuchte
solche Mittel, diesen zu erhalten." (Wolfgang Frenz, Die Schlapphut-Affäre,
2002, S. 37 f.)
Ob die hier geschilderte
"Ausnahme" zutrifft, wird durch den V-Mann-Führer bestritten und entzieht
sich der Nachprüfung. In Anbetracht der Grundsätze der Führung
der V-Leute und der Kontrolle der Einhaltung dieser Grundsätze ist
dies unwahrscheinlich. Nach einer dienstlichen Erklärung des V-Mann-Führers
gab es im Vorfeld der Wahlen auf Initiative des V-Mannes ein Gespräch
über die Folgen eines Wahlerfolges der Partei Die Grünen. Auf
ihre Richtigkeit kommt es aber auch nicht an. Denn die von Frenz behauptete
Einflussnahme hätte jedenfalls nicht den Charakter einer rechtswidrigen
Steuerung gehabt, die den Zurechnungszusammenhang unterbrechen würde.
Dies bestätigt Frenz überdies mit seiner Darstellung des parteiinternen
Kontrollverfahrens:
"Inzwischen war im Bundesvorstand
geregelt worden, dass ich meine Referatsausarbeitungen dem Leiter des Amtes
Politik im Parteivorstand Winfried Krauß vorlegte, der diese auf
die Übereinstimmung mit der Parteiprogrammatik abklopfte. Wenn ich
nach 14 Tagen keine Nachricht darüber von Krauß bekam, war vereinbart,
dass die Artikel in die Partei gehen konnten. Im übrigen wurde kein
Beitrag beanstandet. Bevor aber meine Ausarbeitungen in die Partei verschickt
wurden, aber erst, nachdem sie bereits vom Amt Politik überprüft
worden waren, bekamen meine Führer Kopien von diesen. Insoweit stimmt
die Erklärung des Winfried Krauß auf seiner Internetseite. Die
Behauptung, das Buch "Der Verlust der Väterlichkeit oder das Jahrhundert
der Juden“, wie es Krauß ebenfalls in seiner Internet-Web-Seite schrieb,
wäre vom Verfassungsschutz geschrieben worden und ich hätte meinen
Namen als Autor zur Verfügung gestellt, um der Partei zu schaden,
ist Blödsinn. Krauß leidet wie viele Menschen, die einen Organdefekt
haben, an Selbstüberschätzung. Krauß hat ein Glasauge."
(Wolfgang Frenz, Die Schlapphut-Affäre. S. 35 f.)
3. Die Annahme, die
Behörden des Verfassungsschutzes hätten gezielt V-Leute mit der
Radikalisierung der NPD beauftragt, ist folglich ohne empirische Substanz.
Es wäre mithin verfehlt, Äußerungen und Handlungen von
NPD-Mitgliedern wegen ihrer V-Mann-Tätigkeit in diesem Verfahren unberücksichtigt
zu lassen. Die Behauptung der Antragsgegnerin, der Verfassungsschutz habe
ihr Gesamtbild wesentlich geprägt, wird auch durch eine Reihe von
Indizien widerlegt.
a)
So stimmt schon die Interessenlage, von der diese Behauptung ausgeht, nicht
mit der wirklichen Lage überein. Die Verfassungsschutzbehörden
und ihre Mitarbeiter haben kein Interesse daran, eine vorhandene Partei
in eine bestimmte Richtung zu drängen und dadurch die Möglichkeit
eines Verbotsverfahrens zu eröffnen. Ein solcher Plan wäre schon
deshalb abwegig, weil das vorhandene Material und das gesamte Erscheinungsbild
der Antragsgegnerin die Voraussetzungen des Parteiverbots schon seit langem
erfüllten. [...]
b) Die Entscheidung
für ein solches Verfahren wird nicht von den Verfassungsschutzämtern
getroffen, sondern fällt in die Verantwortung der Antragsberechtigten
und damit der politischen Spitzen. Die Ämter könnten keine „Gratifikationen“
erwarten, wenn sie Material für ein Parteiverbot selbst „produzierten“,
sondern sie liefen das Risiko, wegen Fälschungen ihre Glaubwürdigkeit
zu verlieren, ja sie würden sich gegenüber den Betroffenen erpressbar
machen. Eine "konzertierte Aktion“ mit dem Ziel, die Antragsgegnerin „verbotsreif“
zu machen, könnte nicht geheim bleiben. Viel zu viele Mitarbeiter
müssten in eine solche "Verschwörung" einbezogen werden. Dazu
erforderliche - rechtswidrige! - Anordnungen oder „Anregungen“ würden
die Demonstrationspflicht der Adressaten auslösen und „whistle blower“
hervorbringen, die einen derartigen Skandal an die Öffentlichkeit
brächten.
4. Der Prozessbevollmächtigte
der Antragsgegnerin spekuliert (Schreiben RA Mahler an die Mitglieder des
Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 29. Januar 2002, S. 4),
die Verfassungsschutzämter und sogar die Bundesregierung wollten dieses
Verbotsverfahren "platzen" lassen, um nicht (angeblich rechtswidrige) Handlungsweisen
des Verfassungsschutzes vor dem Bundesverfassungsgericht aufdecken zu müssen.
Diese Verschwörungstheorie ist abwegig. Sie unterstellt, dass Bundes-
und Landesregierungen und Bundes- und Landesämter eine Vorgehensweise
miteinander abgestimmt hätten, wonach zunächst hätte versucht
werden sollen, die NPD in eine verfassungsfeindliche Richtung zu drängen,
um sie dann verbieten zu lassen. Im Falle des Bekanntwerdens dieser Absicht
hätten alle zuvor angestellten Bemühungen um das Verbotsverfahren
rückgängig gemacht und entwertet werden sollen, damit auch in
Zukunft die Beobachtung der betroffenen Partei in bisheriger Weise möglich
wäre - wobei dann ein Ziel der Beobachtung, das Parteiverbot, gerade
unerreichbar wäre. Niemand würde verstehen, warum sich eine Behörde
so widersprüchlich verhalten sollte.
B.
Zum Auskunftsersuchen des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Mai 2002
Das Schreiben des Herrn Vorsitzenden
des Zweiten Senats an die Antragsteller vom 3. Mai 2002 verlangt in umfassender
Form Auskunft zu der Frage, in welcher Weise staatliche Behörden mit
Personen im Bereich der Antragsgegnerin "zusammenarbeiten". Das Gericht
will prüfen, ob „die Partei nach dem charakteristischen Gesamtbild
ihrer Ziele und des Verhaltens ihrer Anhänger Ausdruck eines offenen
gesellschaftlichen Prozesses ist oder ob das Gesamtbild der Antragsgegnerin
von Umständen geprägt wird, die ihr nicht zugerechnet werden
können“. Die Antragsteller legen dem Hohen Senat dazu im Folgenden
Informationen vor, die eine eindeutige Antwort erlauben: Das Gesamtbild
der Antragsgegnerin ist Ergebnis eines offenen gesellschaftlichen Prozesses.
Für dieses Gesamtbild ist sie allein verantwortlich. Die Antragsteller
antworten im Folgenden auf die Fragen des Schreibens vom 31. Mai 2002.
Soweit der Hohe Senat Auskünfte verlangt, die zur Identifizierbarkeit
von V-Leuten führen könnten. haben die zur Entscheidung berufenen
politischen Spitzen der Exekutive nach einer umfassenden Abwägung
entschieden, diese Informationen nur zu erteilen, wenn die Antragsgegnerin
hiervon keine Kenntnis erhält.
I.
Erteilung der Auskünfte
1. Rechtsgrundlagen und
Kontrolle der Arbeit des Verfassungsschutzes und der Zusammenarbeit von
Bund und Ländern auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes
a) Die rechtlichen
Bedingungen, unter denen der Auftrag des Verfassungsschutzes ausgeführt
werden soll, sind im Bundesverfassungsschutzgesetz und in den Verfassungsschutzgesetzen
der Länder, im Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter
Personen (Verpflichtungsgesetz) sowie in verschiedenen Verwaltungsvorschriften,
insbesondere in den für die Beschaffung geltenden Dienstvorschriften,
geregelt.
b) Die Zusammenarbeit
des Bundes und der Länder zum Schutze der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung ist Gegenstand der ausschließlichen Gesetzgebung des
Bundes (Art. 73 Nr. 10 b GG). Aufgrund von Art. 87 Abs. 1 S. 2 GG hat der
Bund als "Zentralstelle für [...] Zwecke des Verfassungsschutzes"
das Bundesamt für Verfassungsschutz eingerichtet. Die Zusammenarbeit
ist in § 5 Abs. 2 BVerfSchG so geregelt, dass das Bundesamt in einem
Land nur im Benehmen mit der Landesbehörde für Verfassungsschutz
Informationen, Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen im Sinne des
§ 3 BVerfSchG (also über verfassungsfeindliche Bestrebungen etc.)
sammeln darf. Das Verfahren zur Herstellung des Benehmens ist in §
9 der Koordinierungsrichtlinie geregelt [...]. § 10 dieser Richtlinie
bestimmt, dass eine Landesverfassungsschutzbehörde in einem anderen
Bundesland nur im Einvernehmen mit der zuständigen Verfassungsschutzbehörde
tätig werden darf. Entsprechende Regelungen finden sich auch in den
Verfassungsschutzgesetzen der Länder, z. B. in § 2 Abs. 3 des
Gesetzes über den Verfassungsschutz im Lande Brandenburg: "Verfassungsschutzbehörden
anderer Länder dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur
im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes im Einvernehmen, die des Bundes
nach Maßgabe bundesrechtlicher Vorschriften nur im Benehmen mit der
Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg tätig werden."
Dies bedeutet, dass zwar das Bundesamt die Landesbehörde zu informieren
hat, wenn es eine Quelle in einem Beobachtungsobjekt anwerben will, die
Landesbehörden aber nicht verpflichtet sind, ihre Werbungsvorhaben,
die sie in ihrem Zuständigkeitsbereich planen und durchführen,
dem Bundesamt für Verfassungsschutz (oder einer anderen Landesverfassungsschutzbehörde)
mitzuteilen.
2. Praxis
der nachrichtendienstlichen Beobachtung der Antragsgegnerin
Ziel der nachrichtendienstlichen
Tätigkeit ist die Beschaffung von Informationen, insbesondere über
den organisatorischen Aufbau der Partei, ihre Führungspersonen, die
tatsächlichen (nicht nur die öffentlich deklarierten) Ziele,
die Taktik und die Planung konkreter Maßnahmen, Aktionen und Kampagnen.
Auch die finanziellen Verhältnisse und die Mitgliederzahl verfassungsfeindlicher
Parteien sind für den Verfassungsschutz vorrangig von Interesse. Der
Ertrag der Informationsbeschaffung besteht zu einem Teil in schriftlichen
Äußerungen der Partei oder ihrer Funktionäre, also Programmen,
Werbeschriften, Veröffentlichungen in den eigenen Zeitungen sowie
Pressemittellungen des Bundesvorstandes und der Landesvorstände. Die
Informanten liefern zum anderen Teil Informationen aus mündlichen
Erörterungen über geplante Aktionen, Stimmungsbilder und interne
Äußerungen, die eine genauere Bewertung der öffentlich
gemachten Erklärungen ermöglichen. Hierbei ist zu berücksichtigen
- wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat -, dass gerade geheime
Zielsetzungen und nachträgliche tatsächliche Änderungen
ursprünglich schriftlich verlautbarter Zielsetzungen rechtserheblich
sind, sofern sie nachweisbar sind: "Ohne weiteres leuchtet es ein, dass
Ziele, aus denen sich die Verfassungswidrigkeit einer Partei ergeben könnte,
niemals offen verkündet werden (BVerfGE 2, 1, 20)" (BVerfGE 5, 85
[144])
Daher kommt es für die
Arbeit der Verfassungsschutzbehörden Gerade auch auf die Informationen
an, die V-Leute aus den nicht öffentlichen Bereichen der Partei beschaffen.
Die V-Leute werden, vgl. in dem Schriftsatz vom 8. Februar 2002 bereits
ausgeführt (S. 7-9). auf der Grundlage von § 8 Abs. 2 BVerfSchG
oder der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften sowie der dazu erlassenen
Dienstvorschriften eingesetzt. Hinsichtlich der Aufträge an die V-Leute
regelt Nr. 9 der Dienstvorschrift Beschaffung für das Bundesamt für
Verfassungsschutz vom 18. August 1998. Diese dürfen "nicht weitergehen
als die Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde", "Der VM hat die
Informationen nur entsprechend seinem Auftrag zu beschaffen. Er darf weder
die Zielsetzung noch die Aktivitäten eines Beobachtungsobjektes entscheidend
bestimmen" oder “nachhaltig fördern" (weitere Zitate aus den einschlägigen
Dienstvorschriften im Schriftsatz vom 8. Februar 2002, S. 8). Der VM ist
auch verpflichtet, strafbare Handlungen zu unterlassen.
V-Leute sind regelmäßig
zu belehren, z. B. nach den Vorschriften des Bundesamtes für Verfassungsschutz
alle zwei Jahre. Außerdem erfolgen anlassbezogen zusätzliche
Belehrungsgespräche mit V-Leuten, solche Gespräche werden aktenkundig
gemacht. Zuverlässigkeit und Auftragstreue von V-Leuten werden regelmäßig
und systematisch überprüft. Kontrollmaßnahmen sind insbesondere:
- Kontrollfragen der VM-Führer
(u.a. durch Verwendung von anderweitig gewonnenen Informationen);
- Belehrungen und Ermahnungen
durch die VM-Führer;
- Ermittlungen und Observationen;
- Überprüfung
der Berichte durch die Auswertungsreferate;
- im Einzelfall Einsatz
von Parallel- und Kontrollquellen, die nichts voneinander wissen. [...]
Bei Feststellung von Fehlverhalten
wie Unehrlichkeit, Verstoß gegen die Verhaltensregeln und Eigenmächtigkeit
wird der V-Mann abgemahnt; in gravierenden Fällen wird die Zusammenarbeit
umgehend beendet ("Abschaltung"). Als Disziplinierungsmittel dient in der
Regel die Entgeltkürzung. Die V-Leute erhielten und erhalten für
ihre Tätigkeit Entgelte, Auslagenersatz sowie Prämien als Anerkennung
für besondere Leistungen oder für langdauernde nachrichtendienstliche
Tätigkeit oder aus besonderem Anlass. Bei der Entpflichtung kann eine
Abfindung gezahlt werden, die sich nach der Dauer der nachrichtendienstlichen
Tätigkeit berechnet. Die Kürzung der Entgelte ist in der Praxis
ein durchaus wirksames Mittel zur Disziplinierung der V-Leute.
Dass der Verfassungsschutz
bei Fehlverhalten von V-Leuten tatsächlich immer wieder Konsequenzen
gezogen hat, belegen Beispiele:
- Die nachrichtendienstliche
Verbindung mit einem Anfang der 90er Jahre zur Ausforschung einer regionalen
gewaltbereiten neonazistischen Szene angeworbenen Skinhead wurde nach kurzer
Zeit beendet, nachdem sich glaubhafte Hinweise auf allgemeinkriminelle
Aktivitäten ergeben hatten.
- Ein anderer, mit gleicher
Zielrichtung tätiger V-Mann wurde 1994 abgeschaltet, nachdem er trotz
vorausgegangener Belehrungen im Zusammenhang mit Delikten auffällig
geworden war.
- In einem anderen Fall
wurde die nachrichtendienstliche Verbindung mit einem in der Skinhead-
und Neonaziszene tätigen V-Mann beendet, nachdem Anhaltspunkte für
die Begehung einer Körperverletzung festgestellt worden waren.
- Ein in den letzten Jahren
zur Informationsbeschaffung im Bereich des Vertriebs rechtsextremistischer
Tonträger tätiger V-Mann wurde "abgeschaltet", nachdem bekannt
geworden war, dass er entgegen wiederholten anderslautenden Anweisungen
dabei gegen Strafgesetze verstoßen hatte.
- Die nachrichtendienstliche
Verbindung zu einem V-Mann aus dem rechtsextremistischen Parteienbereich
wurde umgehend aufgelöst, als er sich als aussichtsreicher Kandidat
für ein überregionales Parlament aufstellen ließ.
- Ein zur Aufklärung
einer neonazistischen Organisation eingesetzter V-Mann wurde mehrfach wegen
eigenmächtigen Handelns (u.a. Kontaktaufnahme zu anderen Organisationen)
abgemahnt und sodann aus diesem Grund "abgeschaltet".
- Der damalige VM Holtmann
wurde Anfang der neunziger Jahre von der VM-Führung scharf gerügt
(und ihm für den Wiederholungsfall mit Konsequenzen gedroht), weil
er Flugblätter einer rechtsextremistischen Gruppierung gedruckt hatte.
Diese Beispiele aus dem
Bereich des Bundesamtes werden hier zum Schutz der Betroffenen in überwiegend
anonymisierter Form wiedergegeben.
Die VM-Führer werden
regelmäßig systematisch überprüft. Außerdem
erfolgen Schulungen verschiedener Art, regelmäßige und anlassbezogene
Belehrungen durch Vorgesetzte, Begleitung durch Vorgesetzte zu Treffen
mit den V-Leuten, regelmäßige Aktenkontrolle durch Vorgesetzte
sowie Vertretung der VM-Führer durch andere VM-Führer sowie anlassbezogene
Wechsel der VM-Führung. Im Bundesamt für Verfassungsschutz besteht
seit 1986 eine besondere "Fachprüfgruppe für operative Sicherheit
und Kontrolle" (FPGr). Sie ist der Amtsleitung unmittelbar unterstellt
und hat zur ausschließlichen Aufgabe, die nachrichtendienstliche
Informationsgewinnung des BfV in Bezug auf sachgerechte Bearbeitung, Planung,
Durchführung sowie auf Sicherheit und Zweckmäßigkeit zu
überprüfen, dabei insbesondere auf die strikte Einhaltung von
gesetzlichen und dienstlichen Vorschriften zu achten und die diesbezügliche
Arbeit der Fachabteilungen zu kontrollieren. Die Prüfgruppe hat gegenüber
den Fachabteilungen ein uneingeschränktes Akteneinsichts- und Auskunftsrecht,
sie legt in eigener Verantwortung fest, welche Vorgänge sie überprüft.
Selbstverständlich besteht daneben die normale hausinterne Dienst-
und Fachaufsicht durch die jeweiligen Vorgesetzten. [...]
3. Intensität
der Beobachtung
Zur Intensität der nachrichtendienstlichen
Beobachtung der NPD ist zunächst festzustellen, dass die nachrichtendienstliche
Beobachtung der Partei nicht zentral koordiniert oder gelenkt wird. Das
Bundesamt für Verfassungsschutz weiß nicht, wie viele V-Leute
die Landesämter jeweils haben. Eine über das unbedingt Notwendige
hinaus verbreitete Kenntnis von Informationsquellen wäre auch mit
dem Gebot des Quellenschutzes unvereinbar. Allerdings lassen sich im Rahmen
der Zusammenarbeit zwischen den Verfassungsschutzbehörden von Bund
und Ländern anhand der übermittelten Meldungen Rückschlüsse
auf den Einsatz von Quellen ziehen. Diese erlauben jedoch nur einen ungefähren
Überblick über die Anzahl der Quellen und deren Funktion in einem
Beobachtungsobjekt. Eine gesicherte Aussage des Bundesamtes für Verfassungsschutz
über die bei Bund und Ländern in einem bestimmten Beobachtungsobjekt
geführten V-Leute ist nicht möglich und aus Gründen des
Quellenschutzes auch nicht erwünscht.
4. Die
bereits enttarnten V-Leute
In ihrem Schriftsatz vom
8. Februar 2002 haben die Antragsteller dargelegt, dass die Antragsschriften
der drei Antragsteller sowie die Darlegungen in dem Schriftsatz vom 19.
Dezember 2001 Äußerungen und Verhalten von Personen wiedergeben,
die als V-Leute den Verfassungsschutzbehörden Informationen zugetragen
haben. Dieser Umstand wurde bestätigt für Wolfgang, Frenz, Udo
Holtmann, Tino Brandt, Mike Layer, Mathias Meier und Michael Grube.
a) Die Antragsteller
haben in ihrem Schriftsatz vom 8. Februar 2002 umfangreich zu der Tätigkeit
des Wolfgang Frenz als Informant des Verfassungsschutzes Stellung genommen.
Frenz hat als überzeugter Rechtsextremist aus der NPD berichtet. Die
Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen hat über
Frenz keinen steuernden Einfluss auf die NPD ausgeübt. Die Informationsbeziehung
zu Frenz wurde am 12. Oktober 1995 abgebrochen, da Frenz durch seine zunehmende
Radikalisierung untragbar geworden war. Alle in den Antragsschriften zitierten
Äußerungen des Frenz stammen aus einer Zeit nach dem 12. Oktober
1995.
b) Die Antragsteller
haben in ihrem Schriftsatz vom 8. Februar 2002 ebenfalls umfangreich zur
V-Mann-Tätigkeit des Udo Holtmann Stellung genommen. Holtmann lieferte
seit 1978 bis zum Beginn des Jahres 2002 dem Verfassungsschutz als V-Mann
Informationen über die NPD. Während seiner Zeit als einer von
zwei kommissarischen Bundesvorsitzenden (von November 1995 bis März
1996) war er abgeschaltet. In den Verbotsanträgen der Antragsteller
spielen Äußerungen des Holtmann nur eine völlig marginale
Rolle.
Aus den beim Bundesamt für
Verfassungsschutz vorhandenen Führungsakten über Holtmann ergibt
sich, dass Holtmann u.a. eindringlich ermahnt wurde, Alleingänge zu
unterlassen, als er Anfang des Jahres 1991 in einem Schreiben an die Botschaft
des Irak in Bonn die Solidarität der NPD mit allen arabischen Freiheitskämpfern
bekundet hatte. Holtmanns "Karriere" in der NPD war Gegenstand zahlreicher
kritischer Gespräche mit seinem VM-Führer. Das Bundesamt für
Verfassungsschutz ließ ihn ab Herbst 1993 wissen, dass seine Abschaltung
erwogen werde, falls er nicht in vertretbarer Zeit den Landesvorsitz abgebe.
In einem Aktenvermerk vom 8. August 1994 heißt es, Holtmann sei hinreichend
bekannt, dass er nicht mehr wesentlich länger gleichzeitig stellvertretender
Bundesvorsitzender und Landesvorsitzender bleiben könne. Im Oktober
1995 wurde Holtmann aufgefordert. gegenüber dem Parteipräsidium
überzeugend darzulegen, dass er aus beruflichen und zeitlichen Gründen
den Parteivorsitz nicht einmal kommissarisch übernehmen könne.
Er wurde seinerzeit in Abwesenheit gewählt, weil er nach eigener Behauptung
infolge von Gegendemonstrationen den Tagungsort nicht rechtzeitig erreichen
konnte.
Tatsächlich ist Holtmann
nie als "Vordenker" oder "Stratege" der NPD hervorgetreten. In der Öffentlichkeit
trat Holtmann zurückhaltend und unauffällig auf, innerparteilich
soll er nur einige Male aggressiv-kämpferische Töne angeschlagen
haben. Er fungierte bei verschiedenen Gelegenheiten als Tagungs- oder Versammlungsleiter
und übernahm die presserechtliche Verantwortung für Druckerzeugnisse
der NPD, ohne ihren Inhalt zu beeinflussen. Die Darstellung, von Frenz
„das letzte Sagen, über das was gedruckt wurde“, habe immer Holtmann
gehabt [...], kann vom Bundesamt für Verfassungsschutz nicht bestätigt
werden. Das BfV hat auf Inhalte, Entstehung oder Druck von Frenz-Veröffentlichungen
keinen Einfluss genommen und auch nicht etwa Holtmann dazu angehalten.
Holtmann hat verschiedene Artikel In der Parteipresse veröffentlicht,
u.a. drei Beiträge in dem Jubiläumsbuch „Alles Große steht
im Sturm“ und zwar über die Führungsstruktur der Nationaldemokraten,
den Ordnungsdienst der NPD und „In memoriam Otto Hess“ sowie in der nordrhein-westfälischen
NPD-Zeitschrift „Deutsche Zukunft“ verschiedene Grußworte und Glückwunschartikel,
Solidaritätsbekundungen für den seinerzeit inhaftierten früheren
Bundesvorsitzenden Günter Deckert und Überlegungen zur Bündnispolitik
der Rechtsextremisten.
Der Erwähnung bedarf
ein Ereignis im Wahlkampf zur Berliner Abgeordnetenhauswahl im Oktober
2001. Der Förderkreis für das Holocaust-Denkmal hatte seinerzeit
große Plakate verbreitet, auf denen der als Blickfang gedachte provozierende
Satz stand: „Den Holocaust hat es nie gegeben“ - mit dem kleinen gedruckten
Zusatz: „Es gibt immer noch viele, die das behaupten - in 20 Jahren könnten
es noch mehr sein. Spenden Sie deshalb für das Denkmal für die
ermordeten Juden Europas“. Die NPD klebte daraufhin Plakate mit dem Text:
„Den Holocaust hat es nie gegeben. Damit wirbt der 'Förderkreis zur
Errichtung eines Denkmals für die ermordeten Juden Europas e.V.'“
Für dieses Plakat, dessen Verbreitung der NPD durch einstweilige Verfügung,
des Landgerichts Berlin vom 11. Oktober 2001 untersagt wurde, zeichnete
Holtmann als „V.i.S.d.P.“. Das Bundesamt für Verfassungsschutz erfuhr
von dem Plakat und der Verantwortung Holtmanns erst im Nachhinein. Nach
Angaben des VM-Führers hat Holtmann ihm gegenüber erklärt,
er habe die presserechtliche Verantwortlichkeit nur übernommen, weil
der sonst zuständige Bundespressesprecher Klaus Beier abwesend gewesen
sei. Er habe sich dem nicht verschließen wollen, da das Plakat aus
seiner Sicht keine strafrechtlich relevanten Aussagen enthalte.
Zum Beweis dieser Darlegungen
und zu ihrer Ergänzung legen die Antragsteller eine dienstliche Erklärung
des Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz vor, die
im einzelnen die Tätigkeit Holtmanns für den Verfassungsschutz
schildert. [...] Als im Januar 1993 Holtmann zum kommissarischen Vorsitzenden
des Landesverbandes NRW - dem Frenz als stellvertretender Vorsitzender
bereits angehörte - ernannt worden war, haben sich die betroffenen
Verfassungsschutzbehörden über die damit eingetretene besondere
Situation ausgetauscht. [...] Zur Wahrnehmung von Holtmanns Persönlichkeit
sei noch ein Kommentar aus einer politischen Richtung zitiert, die dem
Verfassungsschutz scharf kritisch gegenüber steht, nämlich aus
einer soeben erschienenen Studie mit dem Titel: "V-Leute bei der NPD -
Geführte Führende oder Führende Geführte?" von Martin
Dietzsch und Alfred Schobert mit einem Vorwort von Ulla Jelpke, der innenpolitischen
Sprecherin der PDS im Deutschen Bundestag. Es heißt dort: „Eine Analyse
der Aktivitäten der V-Leute Holtmann und Frenz ergibt, dass diese
nicht als agents provocateurs innerhalb der NPD wirkten. Vollkommen unsinnig
wäre es, sogar von einer Steuerung der NPD durch Geheimdienste zu
sprechen. Vielmehr verkörperten die beiden exponierten NPD-Funktionäre
den Typus des omnimodo facturus, d. h. Personen, die man zu nichts anstiften
kann, weil sie ohnehin zu allem bereit sind. Ihre Aktivitäten deckten
sich nahtlos mit dem sonstigen Kurs der Partei, und sie genossen gerade
wegen ihrer antisemitischen und rassistischen Hetze über Jahrzehnte
das Vertrauen der Partei. Aus diesem Grund kann die V-Mann-Affäre
nicht als Argument gegen das lange überfällige Verbot der NPD
dienen" (Abstract, s. a. weitere Ausführungen auf S. 8 u. a., vgl.
www.pds-im-bundestag.de/files/pubfiles/upd-studie.pdf).
c) Umfassend
haben die Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 8. Februar 2002 auch zu
Tino Brandt und seiner "Abschöpfung" durch das Thüringer Landesamt
für Verfassungsschutz Stellung genommen. Dabei wurde auch dargelegt,
dass Tino Brandt sich für eine verstärkte Zusammenarbeit des
Thüringer Heimatschutzes mit der NPD einsetzte. Diese Verstärkung,
der Zusammenarbeit beruhte nicht auf einer Einflussnahme der zuständigen
Verfassungsschutzbehörde. Ergänzend und in Vertiefung dieser
Darstellungen legen die Antragsteller eine dienstliche Erklärung des
Präsidenten des Thüringer Landesamtes für Verfassungsschutz
vor. Diese nimmt umfänglich zu Tino Brandt und seiner Tätigkeit
als V-Mann des Verfassungsschutzes Stellung. [...]
d) Zu Mike
Layer fehlt es dem Schriftsatz vom 8. Februar 2002 an einer umfänglichen
Darstellung. Die Antragsteller waren der Auffassung, eine solche Darstellung
sei entbehrlich, da die - z. T. ohne Namensnennung - wiedergegebenen Äusserungen
und Verhaltensweisen durchweg aus einer Zeit nach der „Abschaltung“ des
Layer durch das Landesamt für Verfassungsschutz in Baden-Württemberg
stammen. Der Hohe Senat teilt diese Auffassung der Antragsteller ausweislich
des Hinweisschreibens vom 3. Mai 2002 nicht. Die Antragsteller überreichen
daher als Anlage 7 eine dienstliche Erklärung des Präsidenten
des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg. Diese
dienstliche Erklärung dokumentiert im einzelnen die Anwerbung, von
Layer, die Abschöpfung von Informationen sowie die „Abschaltung“ des
Layer als V-Mann.
e) In dem Schriftsatz
der Antragsteller vom 8. Februar 2002 wurde darauf hingewiesen, dass Mathias
Meier ein V-Mann des Bundesamtes für Verfassungsschutz war. Auf eine
detaillierte Darstellung, wurde verzichtet, da Meier selbst in den Antragsschriften
nicht zitiert wird und die zitierte Zeitschrift "Der Kamerad" letztmalig
erschien, bevor Meier als V-Mann verpflichtet wurde. Meier hatte nur über
eine Äußerung des Parteivorsitzenden Voigt berichtet, ohne etwas
Eigenes hinzuzufügen. Die Antragsteller waren und sind der Auffassung,
dass die spätere Tätigkeit von Meier als V-Mann des Bundesamtes
für Verfassungsschutz für die Frage der Zurechnung der genannten
Schriften zur Antragsgegnerin ohne Belang sei. Meiers Behauptung (in der
Fernsehsendung "Fakt" am 4. Februar 2002), der Verfassungsschutz habe ihm
"nahegelegt", für das Amt des stellvertretenden Landesvorsitzenden
in Mecklenburg-Vorpommern zu kandidieren, ist falsch. Eine derartige Beeinflussung
hat es nicht gegeben. Die Antragsteller überreichen als Anlage 8 eine
dienstliche Erklärung des Präsidenten des Bundesamtes für
Verfassungsschutz zur Führung des Mathias Meier als V-Mann.
f) Schließlich
haben die Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 8. Februar 2002 zu Michael
Grube Stellung genommen, der dem Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern
Informationen zutrug, ohne förmlich verpflichtet zu sein. Die V-Mann-Führung
des Grube dokumentiert die als Anlage 9 vorgelegte dienstliche Erklärung,
des Leiters der Verfassungsschutzbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
Es sei darauf hingewiesen, dass Grube nach Auffassung der Antragsteller
nicht zu den Personen gehört, deren Äußerungen oder Verhalten
einen der Verbotsanträge zugrunde gelegt wurde. Denn Grube wird in
den Anträgen nicht aufgeführt.
g) In ihrem
Schriftsatz vom 8. Februar 2002 haben die Antragsteller ferner mitgeteilt,
dass bestimmte weitere Personen aus dem Bereich der Antragsgegnerin V-Leute
von Verfassungsschutzbehörden waren. Da diese Personen entweder durch
die Presse enttarnt wurden oder sich selbst enttarnt haben, sehen sich
die Antragsteller in der Lage, dem Hohen Senat über diese Personen
umfassend Auskunft zu geben. In den Verbotsanträgen spielen die nachfolgenden
Personen keine Rolle.
aa) Carsten Szczepanski
war ein V-Mann der Verfassungsschutzabteilung des Innenministeriums des
Landes Brandenburg. Szczepanski nahm 1994 aus der Untersuchungshaft Kontakt
mit der Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg auf Am 15.
Februar 1995 wurde er wegen gemeinschaftlich begangenen versuchten Mordes
zu 8 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Anfang 1997 wurde Szczepanski in
den offenen Strafvollzug übernommen. Die Verfassungsschutzbehörde
sah zwar von einer förmlichen Verpflichtung ab, legte die Informationsbeziehung
zu Szczepanski in der Folgezeit jedoch langfristig an. Szczepanski berichtete
zunächst aus der militanten rechtsextremistischen Szene in Brandenburg.
Er genoss dort als "Märtyrer" und Täter einer schwerwiegenden
rechtsextremistisch motivierten Straftat besondere Achtung. Er konnte daher
in besonderer Weise über die militante Szene berichten. 1999 trat
Szczepanski auf Bitten von Mitgliedern der NPD in diese Partei ein. Die
brandenburgische Verfassungsschutzbehörde nahm dieses Vorgehen zur
Kenntnis, ohne es zu steuern. Szczepanski machte in der NPD schnell "Karriere“.
Er wurde im November 1999 in den Kreisvorstand des Kreisverbandes Spreewald
gewählt, ebenfalls wurde er Beisitzer in dem Landesvorstand. Szczepanski
wurde im Sommer 2000 enttarnt. Zu Einzelheiten der V-Mann-Führung
im Fall Szczepanski wird im Übrigen auf die als Anlage 10 vorgelegte
dienstliche Erklärung des Leiters der Verfassungsschutzabteilung des
brandenburgischen Innenministeriums verwiesen.
bb) Thomas Dienel
war von Januar 1996 bis August 1997 geheimer Mitarbeiter des Thüringer
Landesamtes für Verfassungsschutz. Dienel, Jahrgang 1961, wandte sich
nach 1989 dem rechtsextremistischen Spektrum zu. Im Sommer 1990 wurde er
Geschäftsführer des Landesverbandes Thüringen der Antragsgegnerin,
im August 1991 Vorsitzender dieses Landesverbandes. Im Januar 1992 trat
er aus der Partei aus. Dienel spielt für das Erscheinungsbild der
Antragsgegnerin keine Rolle. Seine Mitgliedschaft liegt rund 10 Jahre zurück.
Keiner der Antragsteller nimmt auf Äußerungen des Dienel Bezug,
um die Verfassungswidrigkeit der Antragsgegnerin zu belegen. Daher sind
die Antragsteller überzeugt, dass die V-Mann-Führung im Fall
Dienel für das vorliegende Verfahren ohne Belang ist. Um das Gericht
umfassend zu informieren, legen die Antragsteller als Anlage 11 eine dienstliche
Erklärung des Präsidenten des Thüringer Landesamtes für
Verfassungsschutz vor, die die Informationsbeschaffung durch Dienel darlegt.
5. Die
vier V-Leute des Schriftsatzes der Antragsteller vom 13. Februar 2002
In dem Schriftsatz vom 13.
Februar 2002 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Bundesrates,
dass sich unter den in den Antragstexten und im Schriftsatz der Antragsteller
vom 19. Dezember 2001 genannten Autoren von Äußerungen vier
weitere V-Leute der Landesbehörden für Verfassungsschutz befinden.
Um dem Hohen Senat eine gesicherte Tatsachengrundlage für seine Entscheidung
zu verschaffen, haben die Leiter der Verfassungsschutzbehörden der
hier betroffenen Länder die V-Mann-Führung anhand der Akten geprüft
und sich Gewissheit über das Vorgehen ihrer Behörden verschafft.
Sie versichern gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Bundesrates,
dass die V-Leute entsprechend den Dienstvorschriften geführt wurden.
Die korrekte VM-Führung wurde auch von den unmittelbaren Vorgesetzten
des VM-Führers laufend überprüft. Während der gesamten
Zusammenarbeit mit dem jeweiligen V-Mann kam es zu keinerlei Unregelmäßigkeiten.
Keiner der V-Leute erhielt einen Auftrag, die NPD, in der er tätig
wurde, in ihrer extremistischen Ausprägung zu verstärken. Die
Tätigkeit der V-Leute war nach den Erklärungen nicht von Einfluss
auf das Verhalten der NPD. Dem Prozessbevollmächtigten des Bundesrates
liegen entsprechende Erklärungen der Leiter der für den Verfassungsschutz
zuständigen Behörden vor. Die betreffenden Behördenleiter
haben den Prozessbevollmächtigten des Bundesrates ermächtigt,
dem Hohen Senat diese Erklärungen in einer Weise wiederzugeben, die
die Identifizierbarkeit von V-Leuten durch die Antragsgegnerin ausschließt.
Zur Zurechnung dieser Äußerungen zur Antragsgegnerin versichert
der Prozessbevollmächtigte des Bundesrates: Aus den ihm vorliegenden
Erklärungen der Leiter der Verfassungsschutzbehörden der betroffenen
Länder ergibt sich: Die Zeitpunkte der Äußerungen der V-Leute
liegen bei zwei Personen vor der Anwerbung als V-Mann, bei einer Person
6 Jahre nach Beendigung der Zusammenarbeit mit dem V-Mann durch die Verfassungsschutzbehörde,
bei einer Person während ihrer Tätigkeit als V-Mann. Weiter versichert
er nach den vorliegenden Erklärungen: Keiner der V-Leute ist für
das Gesamtbild der Antragsgegnerin wesentlich. Unter den vier Personen
ist keine, die vom Hohen Senat als Auskunftsperson zur mündlichen
Verhandlung im Februar 2002 geladen worden war. Um welche Äußerungen
und Personen es sich handelt, ist nur dem Prozessbevollmächtigten
des Bundesrates bekannt, nicht aber den anderen Antragstellern, ihren Behörden
und Prozessbevollmächtigten. Die Äußerungen liegen nach
der durch genauen Vergleich festgestellten Überzeugung des Prozessbevollmächtigten
des Bundesrates im Rahmen dessen, was zahlreiche andere Personen aus dem
Bereich der Antragsgegnerin in ähnlicher oder gleicher Weise geäußert
haben, gehen also in ihrer Bedeutung für das Gesamtbild der NPD nicht
über das in den Antragsschriften Dargestellte hinaus. Sie entsprechen
vielmehr in ihrer Rhetorik der durch viele andere Äußerungen
von Anhängern der Antragsgegnerin belegten verfassungswidrigen Haltung.
6. Vorstandsmitglieder
Die Verfassungsschutzbehörden
müssen besonderen Wert darauf legen, Informationen gerade aus den
Vorständen der Partei zu erlangen, weil auf dieser Ebene Strategie
und Taktik und die jeweils geplanten Aktionen besprochen werden. Dies war
und ist zulässig. Weder die gesetzliche Regelung noch die genannten
Dienstvorschriften verbieten es den Verfassungsschutzbehörden, an
V-Männern festzuhalten, die in einen Vorstand gelangen, oder gebieten
es, die Werbung von V-Männern aus Vorständen zu unterlassen.
Folglich gibt es V-Leute auf der Ebene der Vorstände. Soweit der Verfassungsschutz
V-Leute auf der Ebene einfacher Parteimitglieder anwirbt, dient dies in
erster Linie nicht dazu, Informationen aus der NPD zu erhalten, sondern
über diese Personen Zugang zur Szene der Skinheads und Neonazis zu
gewinnen. Eine Nachzählung aufgrund der vom Bundeswahlleiter veröffentlichten
Listen mit Übersichten der Vorstandsmitglieder der NPD in Bund und
Ländern aus den Jahren 1997 bis 2002 hat ergeben, dass die Antragsgegnerin
in dem relevanten Zeitraum jeweils etwa 200 Vorstandsmitglieder hatte.
Insgesamt sind seit 1996 nach Kenntnis der Antragsteller ca. 560 verschiedene
Personen Vorstandsmitglieder der NPD gewesen. Die Antragsteller haben zur
Ermittlung des Zahlenverhältnisses von V-Leuten im Vorstand zu sämtlichen
Vorstandsmitgliedern die Situation an drei Stichtagen untersucht, an denen
die o. a. Veröffentlichungen des Bundeswahlleiters erfolgten. Diese
Stichtage sind: der 4. April 1997 als erster Termin nach Übernahme
des Parteivorsitzes durch Udo Voigt, der 31. Juli 2001 als erster Veröffentlichungstermin
nach Antragstellung im hiesigen Verfahren und der 17. April 2002 als derzeit
letzter Veröffentlichungstermin. An allen drei Stichtagen lag der
Anteil der V-Leute in den Vorständen von Bund und Ländern unter
15 %. Innerhalb der Personengruppe der NPD-Vorstände kursieren naturgemäß
Gerüchte, welche Personen als V-Leute den Verfassungsschutzbehörden
Informationen zutragen. Jede weiter konkretisierte Information, wie z.
B. eine Aufgliederung nach Landesverbänden, könnte solche Gerüchte
nähren oder widerlegen und so - zumindest mittelbar - die Enttarnung
von V-Leuten bewirken. An der Zulässigkeit der Beobachtung auch und
gerade der Vorstände besteht kein Zweifel. Diese Beobachtung dient
der Gewinnung von Erkenntnissen über die verfassungsfeindlichen Ziele
der Antragsgegnerin. Wie oben ausgeführt, bedeutete und bedeutet speziell
die Beobachtung der Vorstände der Antragsgegnerin nicht, dass eine
Einflussnahme mit Auswirkungen auf das Gesamtbild der Partei stattgefunden
hätte.
7. Polizeidienststellen
der Länder
Die Polizei hat andere Aufgaben
als die Verfassungsschutzbehörden. Präventive und repressive
Straftatenbekämpfung hat nicht die NPD als solche, sondern allenfalls
einzelne Personen zum Adressaten, die u. U. auch Mitglieder der NPD sind
(und deren Handlungen dann u. U. der Antragsgegnerin zuzurechnen sind).
Die Antragsteller haben gleichwohl versucht festzustellen, ob Polizeibehörden
oder einzelne Polizeibeamte in rechtswidriger Weise auf die Antragsgegnerin
Einfluss genommen haben. Sie haben eine Umfrage bei den Landeskriminalämtern
veranlasst, die von einer ad-hoc-Arbeitsgruppe der Arbeitsgemeinschaft
Kripo im Auftrage des Arbeitskreises II der Innenministerkonferenz ausgewertet
wurde. Die ad-hoc-Arbeitsgruppe formuliert das Ergebnis der Umfrage wie
folgt: „1. Maßnahmen der Polizeibehörden waren/sind nicht auf
eine planmäßige Informationsgewinnung zur Feststellung einer
möglichen Verfassungswidrigkeit der NPD ausgerichtet. 2. Auf die politische
Zielsetzung der NPD oder ihrer Anhänger wurde/wird durch den Einsatz
Verdeckter Ermittler oder sonstiger nicht offen ermittelnder Polizeibeamter
sowie Vertrauenspersonen bzw. von der Polizei in Anspruch genommener Informanten
kein Einfluss genommen.“ Aus den einzelnen Antworten der Landeskriminalämter
ergeben sich die im weitesten Sinne auf die NPD oder ihre Mitglieder oder
Anhänger bezogenen Aktivitäten im Wesentlichen aus folgenden
Fallgruppen: Kooperationsgespräche im Zusammenhang mit offiziell durch
Mitglieder der NPD angemeldeten Veranstaltungen auf der Grundlage des Versammlungsrechts
"Gefährderansprachen", d. h. offene Ansprache möglicher Störer
durch Polizeibeamte auf der Grundlage des Polizeirechts, um sie zu rechtmäßigem
Verhalten anzuhalten oder ihnen deutlich zu machen, dass sie beobachtet
werden; von Zeugen, Beschuldigten und Geschädigten im Rahmen strafprozessualer
Ermittlungen oder vergleichbare offene Befragungen und Kontakte im Rahmen
gefahrenabwehrrechtlicher Ermittlungen. Vereinzelt wurden und werden von
Polizeidienststellen V-Personen eingesetzt, die Angehörige der Antragsgegnerin
sind, wobei das Ziel dieser Maßnahmen ausschließlich die Verhütung
und Aufklärung von Straftaten ist. Beweis: Bericht der AG Kripo "Zusammenarbeit
von Polizeibehörden mit Personen aus dem Bereich der NPD". [...] Einer
Erwähnung bedarf die in den Medien verbreitete Behauptung des baden-württembergischen
Landesvorsitzenden der Deutschen Polizeigewerkschaft, Berberich, V-Leute
der Polizei hätten für NPD-Funktionäre u.a. Reden verfasst.
Diese Behauptung trifft nicht zu. Der Präsident des Landeskriminalamts
Baden-Württemberg und der Präsident des Landesamtes für
Verfassungsschutz haben sich bemüht, von Herrn Berberich tatsächliche
Anhaltspunkte für seine Behauptung zu gewinnen, um derartige Vorfälle
sodann genau aufzuklären oder aber - bei Fehlen solcher Anhaltspunkte
- die Polizei gegen unberechtigte Kritik in Schutz nehmen zu können.
Herr Berberich hat indes keine weiter führenden Angaben gemacht. Auch
die in den Medien verbreitete Aussage des aus dem Polizeidienst entlassenen
Staatsschutzbeamten Brasche, V-Mann-Führer hätten V-Leute "regelrecht
hochgestachelt", fand keine Bestätigung. Die Vowürfe wurden in
einer Presseerklärung des Niedersächsischen Innenministeriums
als "hanebüchener Unsinn" bezeichnet. Zugleich wurde mitgeteilt, dass
gegen den Urheber der unhaltbaren Vorwürfe Strafanzeige erstattet
worden sei (Beweis: Pressemitteilung des Niedersächsischen Innenministeriums
vom 18. Juli 2002). [...]
8. Bundeskriminalamt
und Bundesgrenzschutz
Aus der gesetzlichen Aufgabenstellung
dieser Einrichtungen folgt, dass keine Zusammenarbeit von Bediensteten
mit der Antragsgegnerin stattgefunden hat. Eine Beeinflussung der NPD im
Sinne der Fragestellung des Bundesverfassungsgerichts ist auszuschließen.
Beweis: Auskunft des Präsidenten des Bundeskriminalamtes vom 19. Juli
2002 und des Abteilungsleiters BGS im Bundesinnenministerium vom 19. Juli
2002 [...]
9. Militärischer
Abschirmdienst
Über die Aktivitäten
des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) liegt eine Erklärung
des Bundesministeriums der Verteidigung vor. Darin wird bestätigt,
dass der MAD in dem vom Vorsitzenden des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
abgefragten Personenkreis keine V-Leute geführt hat oder führt.
Kontakte zu Personen im Bereich der NPD habe es seitens des MAD lediglich
im Rahmen der Ermittlungen gegen Angehörige der Bundeswehr gegeben,
die verdächtig waren. sich an extremistischen Bestrebungen zu beteiligen.
Hierbei haben nach der Auskunft des MAD in wenigen Fällen Mitglieder/Funktionäre
der NPD auch über ihre jeweilige Organisation berichtet, ohne dass
es zu einer Informationsbeziehung mit dem MAD gekommen ist. [...]
10.
Bundesnachrichtendienst und ausländische Dienste
Auch der BND hat sich entsprechend
seiner gesetzlichen Aufgabe weder gegenwärtig noch in der Vergangenheit
mit der Aufklärung der NPD befasst. Daher hat er auch keine Aktivitäten
in Richtung der Antragsgegnerin unternommen. [...] Ausländische Nachrichtendienste
sind nach der Kenntnis der Antragsteller nicht involviert. Wenn die Antragsgegnerin
Vermutungen aufstellt, der israelische oder der amerikanische Geheimdienst
hätten sich für sie interessiert, so verbreitet sie wiederum
nichts als antisemitische und anti-amerikanische Verschwörungstheorien.
11.
Weitere „für das Gesamtbild der Antragsgegnerin wesentliche Personen"
Das Bundesverfassungsgericht
hat die Antragsteller aufgefordert, sich dazu zu erklären, ob und
in welcher Weise andere, für das Gesamtbild der Antragsgegnerin wesentliche
Personen mit staatlichen Stellen zusammengearbeitet haben oder noch zusammenarbeiten
und ob und gegebenenfalls wie sonst durch staatliche Stellen auf das Gesamtbild
der Antragsgegnerin Einfluss genommen worden ist. Die Antragsteller verstehen
diese Frage dahin, dass damit solche Personen aus dem Bereich der Antragsgegnerin
gemeint sind, deren Äußerungen oder Verhalten zur Begründung
der Verbotsanträge nicht angeführt worden sind und die seit 1996
weder Mitglied eines Bundes- noch eines Landesvorstandes gewesen sind,
die aber dennoch für das Gesamtbild der Antragsgegnerin wesentlich
sind. Die Antragsteller teilen hierzu mit, dass staatliche Stellen mit
derartigen Personen nicht zusammengearbeitet haben oder zusammenarbeiten.
Insbesondere unterhält keine staatliche Stelle eine Informationsbeziehung
zu einer Person aus dem beschriebenen Personenkreis.
12.
Dienstliche Erklärungen
Die Antragsteller legen dem
Hohen Senat dienstliche Erklärungen vor. Diese sind von den Innenministern/-senatoren
bzw. den Innenstaatssekretären/-räten oder den Leitern der Verfassungsschutzbehörden
abgegeben worden. [...] Diese Erklärungen belegen, dass tatsächlich
nach den dargestellten Dienstvorschriften verfahren worden ist und eine
Steuerung der Antragsgegnerin durch die Verfassungsschutzbehörden
nicht stattgefunden hat und nicht stattfindet.
II.
Grenzen der Auskunftserteilung und ihre Begründung
Der Herr Vorsitzende des
Zweiten Senates hat in seinem Schreiben vom 3. Mai 2002 darum gebeten,
für den Fall, dass die Auskünfte nicht erteilt werden können,
die Gründe hierfür darzulegen; in diesem Zusammenhang hat er
auf zwingende Geheimschutzbelange hingewiesen. Dies entspricht der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts, das die Notwendigkeit der Geheimhaltung
bestimmter staatlicher Tätigkeiten stets anerkannt hat. [...]
1. Die verfassungsmäßige
Aufgabe des Verfassungsschutzes und seine Befugnis zur Informationsgewinnung
a) Präventiver
Verfassungsschutz ist eine „Grundentscheidung der Verfassung“ (BVerfGE
39, 334 [349]). [...] Die verbotsantragsberechtigten Verfassungsorgane
haben den "Auftrag, die freiheitliche demokratische Grundordnung, zu wahren."
BVerfGE 40, 1-87 [292]) Diesem Auftrag entspricht auf der ersten Stufe
eine unmittelbar verfassungsrechtlich legitimierte Pflicht, im Rahmen der
Prävention "Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes" zu
sammeln (Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG). Während die Polizei sich mit drohenden
oder eingetretenen Rechtsgutsverletzungen beschäftigt, ist der Verfassungsschutz
"Frühwarnsystem" [...] für Gefährdungen der freiheitlichen
demokratischen Ordnung im Präventionssektor der Art. 18, Art. 9 Abs.
2 und 21 Abs. 2 GG. Solche Informationssammlung ermöglicht es den
Verfassungsorganen, jene Entscheidungen zu treffen, die der Lage angemessen
sind, die offene politische Auseinandersetzung zu suchen (unter Einschluss
der Information der Öffentlichkeit über die gewonnenen Erkenntnisse
in Verfassungsschutzberichten, Enquete-Berichten usw.) oder auch, die Entscheidung
für einen Grundrechtsverwirkungsantrag, ein Vereinsverbot oder einen
Parteiverbotsantrag vorzubereiten. Im Rahmen der Verteidigung der verfassungsmäßigen
Ordnung sind die gesammelten Informationen nicht "Selbstzweck". [...] Die
Verfassungsschutzbehörden entwickeln aus ihnen durch Auswertung Lageanalysen,
[...] die verantwortliches Entscheiden in dem genannten Sinne ermöglichen.
[...] Ebenso klar ist, dass die so gesammelten Informationen in die Sachdarstellung,
der Auseinandersetzung mit extremistischen Personen, Vereinen und Parteien
eingehen.
b) Was die
Mittel betrifft, mit denen die Verfassungsschutzbehörden ihre Aufgabe
erfüllen, so lässt § 8 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG ausdrücklich
die Anwendung von „Methoden, Gegenständen und Instrumenten zur heimlichen
Informationsbeschaffung“ z. B. durch Vertrauensleute und "Gewährspersonen"
zu. Diese Methoden usw. sind in einer Dienstvorschrift zu benennen, die
auch die Zuständigkeit für die Anordnung solcher Informationsbeschaffungen
regelt (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BVerfSchG). Die Dienstvorschrift bedarf
nach § 8 Abs. 2 Satz 3 BVerfschG der Zustimmung des Bundesministers
des Innern, der das Parlamentarische Kontrollgremium unterrichtet. Das
Bundesverfassungsgericht hat in diesem speziellen Sektor den Schluss von
der Aufgabe auf die Mittel zugelassen, weil es nicht im Sinne der Verfassung
sein könne, "zwar den verfassungsmäßigen obersten Organen
im Staat eine Aufgabe zu stellen und für diesen Zweck ein besonderes
Amt vorzusehen, aber den verfassungsmäßigen Organen und dem
Amt die Mittel vorzuenthalten, die zur Erfüllung ihres Verfassungsauftrags
nötig sind." [...] Zu solchen für nötig gehaltenen Mitteln
gehören auch auf geheime Informationsbeschaffung gerichtete Instrumente.
Das ist eigentlich evident. Es sei zum Beleg nur die Begründung des
Gesetzgebers zitiert, die dieser bei Erlass des Bundesverfassungsschutzgesetzes
1972 gegeben hat: „Die gegen die verfassungsmäßige Ordnung der
Bundesrepublik Deutschland und gegen ihre Sicherheit gerichteten Bestrebungen,
mit deren Beobachtung und Aufdeckung die Verfassungsschutzbehörden
beauftragt sind, werden von ihren Urhebern normalerweise sorgfältig
abgeschirmt. Spionagetätigkeit wird unter strenger Geheimhaltung betrieben.
Eine Behörde, die Informationen über solche Bestrebungen zusammenfasst,
kann sich daher nicht darauf beschränken, solche Informationen zu
sammeln, die an die Öffentlichkeit dringen. Sie muss aber, um der
geheimen Arbeitsweise des Gegners auf die Spur zu kommen, ihre eigene Informationsgewinnung
ebenfalls unter Geheimhaltung und Tarnung betreiben. Die nachrichtendienstliche
Arbeitsweise von Sicherheitsdiensten, die Erkenntnisse über konspirativ
geführte gegnerische Bestrebungen zu sammeln haben, ergibt sich daher
die Notwendigkeit aus ihrem gesetzlichen Auftrag“ (Schriftlicher Bericht
des Innenausschusses vom 15. Juni 1972. BT-Drucks. VI/3533, S. 5-1 [...]
) Ohne V-Leute wäre die Verbotsfähigkeit und -bedürftigkeit
eines Vereins oder einer Partei - vor allem, was das Aggressiv-Kämpferische
betrifft - kaum ermittelbar. Das gilt auch und gerade für Vereinverbotsverfahren
gegen ausländerextremistische Organisationen. Ohne Personen in Führungsnähe
sind entscheidende Erkenntnisse nicht zu gewinnen. Das ist auch rechtlich
in der Gerichtspraxis bislang nicht als ein solches Problem thematisiert
worden. Solche Gewinnung von V-Leuten als zentral wichtiges Erkenntnismittel
ist Aufgabe aller Verfassungsschutzbehörden, also des Bundes und der
Länder, wenn der Beobachtungsgegenstand föderal dezentralisiert
agiert. Das bedeutet für das Parteienrecht, dass die Landesverbände
einer extremistischen Partei beobachtet werden. Folglich ist es auch Amtsaufgabe
jeder Verfassungsschutzbehörde, führungsnahe V-Leute zu etablieren.
2.
Verfügbarkeit der Informationen
Die von dem Hohen Senat erbetenen
Informationen stehen den antragstellenden Verfassungsorganen nicht ohne
Weiteres zur Verfügung. Allein die Verfassungsschutzbehörden
des Bundes und der Länder (sowie die übrigen in Abschnitt B I
aufgeführten Behörden) verfügen - jede für ihren Zuständigkeitsbereich
- über die erbetenen Informationen. Der Deutsche Bundestag verfügt
nicht über eine Organisation, um sich Informationen selbst zu beschaffen,
die es ihm ermöglichen, die Fragen des Hohen Senats zu beantworten.
Ihm stehen auch keinerlei Weisungsbefugnisse gegenüber den Verfassungsschutzbehörden
zu. Der Bundesrat als solcher befindet sich in keiner anderen Lage. Denn
auch er verfügt nicht über eine Organisation, um sich die erfragten
Informationen zu beschaffen. Auch er ist nicht befugt, die Länderbehörden
zu bestimmtem Tun oder bestimmten Auskünften anzuweisen. Die Bundesregierung,
insbesondere das Bundesministerium des Innern und das ihm nachgeordnete
Bundesamt für Verfassungsschutz, ist bei der Weitergabe der Informationen,
die ihr zur Verfügung stehen, nicht frei, sondern rechtlich gebunden.
Auch als Antragstellerin in diesem Verfahren darf sie solche Informationen
nicht weitergeben, deren Übermittlung ihr als Behörde untersagt
ist. Die Verfassungsschutzbehörden können sich - auch darauf
ist schon hingewiesen worden - bei der Entscheidung, ob bestimmte Informationen
weitergegeben werden können, nicht an Überlegungen zur prozessualen
Zweckmäßigkeit orientieren; die Entscheidung über die Weitergabe
von Informationen ist vielmehr strikt rechtsgebunden. Dies spiegelt sich
in allen einschlägigen Verfahrensordnungen wider: Die allgemeinen
Grundsätze über die Amtshilfe besagen, dass die ersuchte Behörde
nicht Hilfe leisten darf, wenn sie hierzu aus rechtlichen Gründen
nicht in der Lage ist (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG). Insbesondere
ist sie zur Vorlage von Urkunden oder Akten sowie zur Erteilung von Auskünften
nicht verpflichtet, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem
Wesen nach geheim gehalten werden müssen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VwVfG).
Die Verfassungsschutzbehörden sind in der Weiterleitung insbesondere
personenbezogener Daten, wie sie hier von dem Hohen Senat verlangt werden,
nicht frei. So regeln die §§ 17 ff BVerfSchG etwa die Übermittlung
von personenbezogenen und sonstigen Daten an Behörden. Gegenüber
Gerichten kann die Erteilung von bestimmten Informationen unterbleiben,
wenn ihr Bekanntwerden dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes
Nachteile bereiten würde (§ 96 Satz 1 StPO) und/oder die Vorgänge
nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheimgehalten werden müssen
(§ 99 Abs. 1 Satz 2). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts
sind Verfassungsschutzakten - im Rahmen des § 96 StPO - nicht schon
wegen ihres Wesens geheimhaltungsbedürftig. Die Behörden können
aber die Aktenvorlage für bisher nicht bekannte Sachverhalte verweigern,
wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung
der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde einschließlich deren
Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit
oder Freiheit von Personen gefährden würde, oder wenn in sonstiger
Weise künftige, Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines
Landes zu besorgen wären. (BVerwGE 75, 1 [14)]) Wie § 1-8 Abs.
2 Satz 1 und § 26 Abs. 2 BVerfGG zeigen, respektiert auch das Bundesverfassungsgerichtsgesetz
- vorbehaltlich einer anderweitigen Entscheidung des Gerichts - die Befugnis
der Behörden, bestimmte Informationen dem Gericht nicht zu erteilen,
wenn dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen
ist.
3.
Geheimschutzbelange im Parteiverbotsverfahren
Das Bundesverfassungsgericht
hat in der Vergangenheit betont, dass die Aufgabe des Verfassungsschutzes
grundsätzlich nur erfüllt werden kann, wenn - jedenfalls vorbehaltlich
singulärer Entscheidungen - die Vertraulichkeit von Informationen
und Informanten zugesagt werden kann: „Es liegt indessen auf der Hand,
dass es verfassungsmäßig legitimierte staatliche Aufgaben gibt,
die zu ihrer Erfüllung, der Geheimhaltung bedürfen, ohne dass
dagegen verfassungsrechtliche Bedenken zu erheben wären. Die Wahrnehmung
derartiger - in ihrer rechtlichen Gebundenheit nicht außerhalb des
Rechtsstaates stehender - Aufgaben würde erheblich erschwert und in
weiten Teilen unmöglich gemacht, wenn die Aufdeckung geheimhaltungsbedürftiger
Vorgänge im Strafverfahren ausnahmslos geboten wäre. Dies gilt
insbesondere für Erkenntnisse und Arbeitsweisen der für die innere
und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland tätigen
Behörden." (BVerfGE 57, 250 [2841]) Bei allein staatlichem Handeln
ist unter dem Grundgesetz vor allem der Schutz individueller Rechtsgüter
zu beachten. Daher genießen auch diejenigen, die dem Verfassungsschutz
Informationen liefern, Grundrechtsschutz. Das bedeutet auch staatlichen
Schutz dagegen, dass Dritte ihre Freiheit, ihre körperliche Unversehrtheit
oder gar ihr Leben bedrohen. Den Staat, der sich dieser Personen zur Erlangung
von Informationen bedient, trifft gerade aus diesem Grund eine gesteigerte
grundgesetzliche Schutzpflicht. Dies kommt nicht zuletzt darin zum Ausdruck,
dass die Verfassungsschutzbehörden gegenüber ihren Informanten
in Bezug auf deren Identifizierung zur strikten Vertraulichkeit verpflichtet
sind. Auch schutzwürdige Belange Dritter können eine Auskunftsverweigerung
rechtfertigen. (BVerfG, JZ 1986, 634 [635])
4.
Abwägung der Geheimschutzbelange mit den verfahrensbedingten Informationsinteressen
Die Abwägung zwischen
den Geheimschutzinteressen der Behörde und den Interessen des Rechtsschutzsuchenden
und des Gerichts hat in jedem Einzelfall zu erfolgen. In diese Abwägung
sind die schutzwürdigen Belange des Betroffenen ebenso einzustellen
wie die Geheimschutzinteressen der Behörde. Zuständig für
die Abwägung, ob die Geheimschutzbelange überwiegen, sind in
einem derartigen Fall die obersten Aufsichtsbehörden, also die zuständigen
Minister (oder ihre Vertreter im Amt) des Bundes und der Länder. Hierzu
heißt es in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.
Mai 1981 wie folgt: „Deshalb ist es geboten, dass die Entscheidung an einer
Stelle getroffen wird, die sich von derartigen Fehlerquellen am ehesten
freizumachen versteht, weil sie den größten Überblick und
auch ein umfassendes Urteilsvermögen hat. Dazu reicht jedenfalls eine
Entscheidung durch die oberste Aufsichtsbehörde aus, an deren Spitze
ein Regierungsmitglied oder die Landesregierung in ihrer Gesamtheit oberste
Aufsichtsbehörde ist, alle Regierungsmitglieder stehen. Diese wird
am sichersten beurteilen können, was das Staatswohl verlangt (§
96 StPO, § 39 BRRG)." (BVerfGE 57, 250 [289]) Im konkreten Fall sind
die zuständigen Amtswalter zu dem Ergebnis gelangt, dass solche Angaben,
die die Identifizierung von V-Leuten ermöglichen, nur unter besonderen
Vorkehrungen zur Wahrung des Geheimschutzes offenbart werden können.
Dies gilt für nähere Informationen zu den vier V-Leuten, die
im Schriftsatz vom 13. Februar 2002 angegeben worden sind. Dasselbe gilt
für die vom Hohen Senat geforderten näheren Auskünfte zu
V-Leuten in den Vorständen (zur drohenden Identifizierung s. o.).
[...] Entscheidend für die von den Verantwortlichen vorgenommenen
Abwägungen waren von den zuständigen Behörden gesammelte
Erfahrungen über die Gefährdung enttarnter V-Leute sowie die
Gefahren, die der Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes insgesamt
drohen, wenn V-Leute enttarnt werden.
a) Eine auch
an die Öffentlichkeit und an die Antragsgegnerin gerichtete Offenbarung
der Namen der vier weiteren V-Leute, auf die in den Antragsschriften Bezug
genommen wird, und der Namen derjenigen Vorstandsmitglieder, die dem Verfassungsschutz
zu irgendeinem Zeitpunkt seit 1996 Informationen geliefert haben, führen
zu einer Funktionsgefährdung der Staatsaufgabe eines präventiven
Verfassungsschutzes: Der V-Mann ist aus der Sicht des Beobachtungsobjektes,
hier der Antragsgegnerin, in der Regel ein Verräter, der mit der "Gegenseite"
zusammenarbeitet. Jeder potentielle V-Mann macht sich über die Folgen
einer eventuellen Enttarnung jedenfalls in der akuten Werbungsphase Gedanken.
Die Person, deren familiäres und soziales Umfeld sich häufig
aus Angehörigen der jeweiligen "Szene" zusammensetzt, fürchtet
das Stigma des Spitzels und Verräters. Eine Werbung weiterer V-Leute
wird außerordentlich erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht,
wenn den V-Leuten nicht mehr die belastbare Zusicherung gegeben werden
kann, dass auch die Behörde Vertraulichkeit bewahren werde.
Beispielhaft sei auf folgende
Fälle aus der Praxis der Verfassungsschutzbehörden verwiesen:
Ein Rechtsextremist, der innerhalb kurzer Zeit als V-Mann verpflichtet
werden sollte, verweigerte die nachrichtendienstliche Zusammenarbeit, nachdem
zunächst die Enttarnung von Carsten Szczepanski und darauffolgend
von Tino Brandt bekannt geworden war. Er führte an, kein Vertrauen
in die Zusicherung des Verfassungsschutzes mehr zu haben, dass die Zusammenarbeit
geheimgehalten werde. [...] Ende Januar 2002 wurde Udo Holtmann als ehemaliger
V-Mann enttarnt. Unmittelbar nach dieser Enttarnung wandte sich ein Rechtsextremist,
der kurze Zeit später hätte verpflichtet werden sollen, telefonisch
an das Bundesamt für Verfassungsschutz und lehnte jeden weiteren Kontakt
ab. [...] Nachdem die Zusammenarbeit des Tino Brandt mit dem Thüringer
Landesamt für Verfassungsschutz im Mai 2001 offenbart wurde, beendete
eine andere Quelle im Bereich der NPD wegen verlorenen Vertrauens in die
Geheimhaltung ihre Zusammenarbeit mit dem Amt. [...] In Bayern meldete
sich eine frühere, mittlerweile abgeschaltete Quelle bei dem Bayerischen
Landesamt für Verfassungsschutz, nachdem im Zusammenhang mit dem vorliegenden
Verfahren eine öffentliche "V-Mann-Diskussion" entbrannt war. Die
Quelle teilte mit, sie sei bis an die Grenzen des Erträglichen durch
diese Diskussion belastet. Sie befürchte eine Schmach im familiären
und verwandtschaftlichen Umfeld, wenn ihre Quelleneigenschaft bekannt würde.
Zudem fürchte sie auch erhebliche wirtschaftliche Nachteile. Die betreffende
Person äußerte glaubhaft, dass sie im Fall der Offenlegung durch
das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz gedenke, Suizid zu
begehen. Es sei nicht für sie vorstellbar, weiter mit dem Makel des
"Verräters" in ihrem sozialen Umfeld zu existieren. [...] Das Saarland
berichtet, dass seit Beginn der Verbotsdiskussion die Thematik „Zusammenarbeit
mit dem Verfassungsschutz“ Gegenstand jeden Treffs sei. Immer wieder werde
die Frage gestellt: „Wann gebt Ihr meinen Namen weiter“. Diese Verunsicherung
unter den V-Leuten im Bereich des Rechtsextremismus, habe das Verhältnis
der V-Mann-Führer zu den V-Leuten erheblich beeinträchtigt. Bei
der Quellenführung stehe zur Zeit besonders die psychologische Betreuung
der Quellen im Vordergrund. Die V-Leute fürchteten die Offenbarung
ihres "Verrats" und die damit zu erwartende Ächtung durch ihr soziales
Umfeld. [...] Über eine große Verunsicherung unter den V-Leuten
berichtet auch das Landesamt für Verfassungsschutz der Freien und
Hansestadt Hamburg. Auch hier war die Gefahr einer Enttarnung von V-Männern
durch das NPD-Verbotsverfahren Gegenstand verschiedener Gespräche
von V-Mann-Führern und V-Leuten. Im Vordergrund stand auch hier die
Angst vor einer Enttarnung und einer folgenden Stigmatisierung im familiären
und sozialen Umfeld. Zwei V-Leute erwogen, bei einer aufgrund einer neuen
Praxis irgendwann drohenden Enttarnung von sich aus die "Zusammenarbeit"
mit dem Landesamt für Verfassungsschutz zu beenden. Ein weiterer V-Mann,
der sich nach anfänglicher Bereitschaft zur Zusammenarbeit aus persönlichen
Gründen zurückgezogen hatte, hat mit Hinweis auf die Diskussion
um die V-Leute im NPD-Verfahren endgültig abgesagt.
Auch außerhalb des
Rechtsextremismus droht eine erhebliche Erschwerung der Arbeit der Verfassungsschutzbehörden,
wenn möglichen V-Leuten die absolute Verschwiegenheit der Behörde
im Hinblick auf die V-Mann-Tätigkeit nicht zugesagt werden kann:
• Im BfV wird eine Verunsicherung
der V-Leute auch im Bereich des Linksextremismus sowie im Bereich des Ausländerextremismus
befürchtet. Es besteht die Gefahr, dass bestimmte Quellen die Zusammenarbeit
beenden oder Werbungsversuche erfolglos bleiben, da die Verfassungsschutzbehörden
nicht mehr glaubhaft die absolute Vertraulichkeit zusichern können.
Dies kann langfristig die verdeckte Informationsbeschaffung durch V-Leute
gefährden.
• Das Bayerische Landesamt
für Verfassungsschutz teilte mit, dass im Bereich der organisierten
Kriminalität bereits nach den ersten Presseberichten über die
Enttarnung einer Quelle bei der NPD Zweifel aufgetreten sind, ob die Zusicherung
der Vertraulichkeit tatsächlich vom Amt durchgehalten werde. Die Quelle
beabsichtige, die Zusammenarbeit zu beenden, da bei einer Enttarnung die
Existenz und die körperliche Unversehrtheit gefährdet seien.
Die Quelle brach das Informationsverhältnis nicht ab, die weiterbestehenden
Zweifel und die dadurch entstehende Vorsicht bei der Informationsweitergabe
behindern indes die Zusammenarbeit mit dieser Quelle im Bereich der organisierten
Kriminalität erheblich.
Eine Enttarnung von V-Leuten
des Verfassungsschutzes droht die geheime Informationsbeschaffung durch
V-Leute im gesamten Bereich des Extremismus zu erschweren. Die angesprochenen
Personen würden nicht mehr darauf vertrauen, dass sich die Behörde
auch unter Druck an ihre Zusicherung der Vertraulichkeit gebunden fühlen
würde. Schon die bisherigen Veröffentlichungen über V-Leute
haben die Arbeit der Verfassungsschutzbehörden in der NPD und über
die NPD hinaus erschwert.
b) Bei ihrer
Abwägung über die Weitergabe von Auskünften hatten die zur
Entscheidung berufenen Stellen ferner zu berücksichtigen, ob und inwieweit
Personen Schaden an Leben und Gesundheit drohte, wenn es im Laufe dieses
Verfahrens zu einer Enttarnung kommen sollte. Die Verfassungsschutzbehörden
fürchten um die körperliche Unversehrtheit der V-Leute, wenn
diese in diesem Verfahren enttarnt werden sollten und somit der Antragsgegnerin
gegenüber offenbart würden. Aus der Vergangenheit sind eine Vielzahl
von Übergriffen und Drohungen bekannt, die sich gegen Personen richten,
die tatsächlich oder angeblich V-Leute des Verfassungsschutzes gewesen
waren: Der Berliner Neonazi Ingo Hasselbach stieg 1993 aus der rechtsextremistischen
Szene aus und kooperierte im Anschluss daran mit der Polizei. Er wurde
von früheren Gesinnungsfreunden zunächst des Verrats bezichtigt
und wenig später Ziel eines mutmaßlich von Rechtsextremisten
begangenen versuchten Sprengstoffanschlags. In der Folgezeit wurde er massiv
bedroht. Carsten Szczepanski wurde vorsorglich in ein polizeiliches Zeugenschutzprogramm
übernommen, um ihn vor Racheaktionen seiner rechtsextremistischen
Kontaktpersonen zu schützen. Das rechtsextremistische Fanzine "Der
Foiersturm" enthält in der Ausgabe 9 einen versteckten Aufruf zur
Gewaltanwendung. Dort wird Szczepanski als "VS-Spitzel" und "Hochverräter"
bezeichnet. Am 12. Mai 2001 wurde durch einen Artikel in der Zeitung "Thüringer
Allgemeine" die V-Mann-Eigenschaft des Tino Brandt bekannt. Nach Aussagen
des Tino Brandt erhielt dieser wenige Wochen nach dieser Meldung, einen
Brief mit einer Patrone zugeschickt. Dem sei die Nachricht beigefügt
gewesen, die nächste Patrone komme nicht per Post. Aus Angst vor "Schwierigkeiten
mit der Szene'' sah Brandt von einer Strafanzeige ab. In der ehemaligen
Wohnung des Tino Brandt wurde nach Aussage eines Nachmieters am 28. Juni
2001 ein Überfall verübt. Nach Aussagen des Nachmieters seien
drei der Skinhead-Szene zuzurechnende vermummte Personen in die Wohnung
eingedrungen und hätten ihn mit Baseball-Schlägern traktiert.
Die Täter hätten die Wohnungsutensilien beschädigt, Fahnen,
Kleidungsstücke sowie zwei antike Bajonette geraubt. Die zuständige
Polizeidienststelle ist der Auffassung, es könne sich bei der Tat
um einen Racheakt gegen Tino Brandt gehandelt haben. Die Tat konnte bisher
nicht aufgeklärt werden. [...]
Da Enttarnungen von V-Leuten
im rechtsextremistischen Lager bisher selten waren, liegt eine breite Erfahrungsbasis
möglicher Reaktionen der "Szene" nicht vor. Allerdings bestehen erhebliche
Erfahrungen, welche Gefährdungen für Leib oder Leben Aussteiger
aus der rechtsextremistischen Szene zu fürchten haben. Diese Bedrohungen
gelten "einfachen" Aussteigern. Gegenüber den als Verrätern angesehenen
V-Leuten des Verfassungsschutzes muss mit erhöhter Gewalttätigkeit
gerechnet werden.
• Am 28. Mai 1999 griff
ein Skinhead in Balingen-Rosswangen (Baden-Württemberg) in einer Gaststätte
eine andere Person körperlich an. Er bezeichnete die Person als "Jude"
und "Fettsack". Er werde ihn totschlagen, wenn er ihn erwischen werde.
Zwei andere Täter beschimpften den Geschädigten als "Judas" und
"Verräter". Als Tatmotiv wird der Ausstieg des Geschädigten aus
der örtlichen Skinhead-Szene vermutet.
• Seit dem 19. August 2000
wurden zwei Personen, die aus der rechtsextremistischen Szene aussteigen
wollten, an verschiedenen Orten im Bereich Meschede (Nordrhein-Westfalen)
mehrfach von einer Person angesprochen, die der rechtsextremistischen Szene
angehörte, und darauf hinwies, Aussteigern, die etwas verrieten, werde
Schlimmes passieren.
• Am 26./27. Januar 2001
wurde in Ebertshausen (Bayern) ein vor ca. einem halben Jahr aus der örtlichen
Skinhead-Szene Ausgestiegener von einer Gruppe von Skinheads zunächst
verbal attackiert und u.a. als Verräter beschimpft. Als der Geschädigte
in den frühen Morgenstunden des 27. Januar 2001 eine Diskothek verließ,
wurde ihm von einem der Skinheads eine Bierflasche auf den Kopf geschlagen.
Anschließend schlugen und traten die Angehörigen der Skinhead-Gruppe
auf den Geschädigten ein.
• Am 11. August 2001 wurde
in Fürstenwalde (Brandenburg) ein einfaches Mitglied der Skinhead-Gruppierung
"National White Hope" (NWH) unter einem Vorwand zum Tatort gelockt und
dort von zwei Mitgliedern dieser Gruppe zusammengeschlagen. Der Geschädigte
sollte nach seinem Austritt aus der Gruppe T-Shirt und Jacke mit der Aufschrift
"NWH" zurückgeben, worüber es jedoch zu Meinungsverschiedenheiten
gekommen war.
• Im September 2001 erklärte
Benjamin Poleck, ehemaliger stellvertretender JN-Landesvorsitzender in
Niedersachsen und Beisitzer/Pressesprecher des NPD-Landesverbandes Niedersachsen,
in einem Brief an den NPD-Parteivorsitzenden Udo Voigt die Abkehr von der
NPD. In einem Artikel im "Stern" vom 21. März 2002 beschreibt er unter
der Überschrift „Ich habe die rechte Szene satt" die Umstände
seines Ausstiegs. Dort heißt es, dass er seitdem Angst vor Repressalien
ehemaliger Gesinnungskameraden habe. Zur Begründung seines Schritts
führte er an, je mehr er für die NPD gemacht habe, desto massiver
sei er von den Leuten aus den freien Kameradschaften bedroht worden. Es
sei verbreitet worden, er sei ein Spitzel vom Verfassungsschutz und vom
MAD. Zu seiner weiteren Lebensplanung erklärte Poleck, er wolle umziehen,
„irgendwohin, wo viele Linke und Ausländer wohnen. Da traut sich die
rechte Szene nicht hin. Da ist es sicherer.“ Das neonazistische „Aktionsbüro
Norddeutschland“ veröffentlichte auf seiner Homepage eine Dokumentation
unter der Überschrift „’Der Fall Benjamin Poleck’ oder ‚Wann EXIT
ist, bestimmen wir.’“ Darin wird Poleck als gefährlicher Unruhestifter
bezeichnet, der sich mit seinem "kläglichen EXIT" noch einmal in Szene
setzen wolle. Abschließend heißt es, nun sei Poleck also "ausgestiegen"
und das sei auch besser so. "Für den nationalen Widerstand und sicher
auch für Polecks Gesundheit.“ [...]
• Am 22. Dezember 2001 verfolgten
in Dorsten (Nordrhein-Westfalen) vier Personen der örtlichen rechtsextremen
Szene einen ehemaligen Gesinnungskameraden. Einer der Täter zog eine
Pistole, zielte zunächst auf den Kopf des Opfers, bevor er ihm die
Waffe in den Mund hielt. Er sagte dabei: „Ich baller dich jetzt ab, du
Zecke, du Schlampe!“ Der Geschädigte fühlte sich nach eigenen
Angaben seit längerem von der „rechten Szene Dorsten“ bedroht, da
er früher einmal gegen Angehörige dieser Szene ausgesagt hatte.
• Am Januar 2002 wurde in
Neustadt (Sachsen) ein Aussteiger aus der rechtsextremistischen Szene von
einer dieser Szene noch angehörenden Person als „Verräter“ beschimpft
und durch einen Faustschlag auf das linke Auge sowie das mehrmalige Aufschlagen
des Kopfes auf den vereisten Asphalt verletzt.
• Am 22. Februar 2002 kam
es in Eggenfelden (Bayern) zu einem tätlichen Angriff gegen einen
Aussteiger aus der örtlichen rechtsextremistischen Szene. Ein Skinhead
spuckte zunächst nach einem Streit dem Geschädigten mehrfach
ins Gesicht. Danach schlug er ihm zweimal mit der Faust ins Gesicht und
trat ihn mehrfach mit dem Fuß. Als Grund für diesen Angriff
vermutete der Geschädigte Rache dafür, dass er aus der örtlichen
rechtsextremistischen Szene von Eggenfelden ausgestiegen war. [...]
III.
Alternative Erkenntnisquellen
1. Ein transparenter
Geheimdienst ist ein Widerspruch in sich. Zwischen der Aufgabe des präventiven
Verfassungsschutzes und der Rechtsschutzgarantie bleibt gewissermaßen
„ein unauflösbarer Rest“, weil „eine Rechtsordnung, die geheime Informationssammlung
hinnimmt“, - genauer ausdrücklich als Mittel der Aufgabenerfüllung
vorsieht - "Abstriche bei der Kontrollierbarkeit jedenfalls durch potentiell
Betroffene (machen) muss“ Wer „vollständige Kontrollierbarkeit auf
Antrag des Betroffenen intendiert, muss sich gegen geheime Nachrichtendienste
entscheiden.“ "Solange die Rechtsordnung sich - wie das Grundgesetz - zwischen
beiden Polen bewegt, geht es nicht um das ‚Ob’, sondern um das ‚Wie’ der
Kontrolle.“ (Formulierung von Gusy, Richterliche Kontrolle des Verfassungsschutzes,
in: Verfassungsschutz in der Demokratie, 1990, S. 67) Für dieses „Wie"
ist für die antragstellenden Verfassungsorgane einerseits bedeutsam,
dass sie in dem oben bezeichneten Rahmen die Antragsgegnerin nicht konkret
über Art und Ausmaß des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel
in Kenntnis setzen dürfen. Andererseits könnte es aber auch nicht
richtig sein, daraus eine Art Beweislast-Entscheidung zu entwickeln, die
den beanspruchten Geheimschutz wie eine Beweisvereitelung behandelt und
den Antragstellern das Risiko der Unerweislichkeit aufbürden würde.
(Vgl. Gusy a.a.O. S. 101) Das Parteiverbotsverfahren und die geheime Informationsbeschaffung
durch die Verfassungsschutzbehörden stehen nicht im Gegensatz, sondern
sind Elemente der wehrhaften Demokratie, wie sie das Grundgesetz nach den
Erfahrungen der Weimarer Republik konzipiert hat. Nach der grundgesetzlichen
Konzeption steht der Staat nicht vor der Alternative: „Beobachten oder
verbieten“. Dem Staat stehen beide Mittel des präventiven Verfassungsschutzes
zu Gebote. Ein Alternativverhältnis zwischen einer Offenlegung der
Informationsbeziehungen zum Zwecke eines erfolgreichen Verfahrensausgangs
einerseits und dem Schweigen mit der Folge eines Verfahrensverlustes andererseits
wäre in Ansehung der verfassungsrechtlichen Grundlage der Staatsaufgabe
Verfassungsschutz nicht hinnehmbar. Daher muss das Parteiverbotsverfahren
nach Art. 21 Abs. 2 GG in einer Weise gehandhabt werden, die grundsätzlich
weiterhin eine geheime Informationsbeschaffung ermöglicht. Die Funktionsfähigkeit
des Verfassungsschutzes muss auch künftig gewahrt bleiben. Es kann
in diesem Bereich daher stets nur um Lösungen gehen, die beiden Verfassungsgütern
Rechnung tragen. Außerdem ist zu bedenken, dass das Beweisthema -
Nichtsteuerung der NPD - schon deswegen problematisch ist, weil es auf
eine negative Tatsache gerichtet ist.
2. Der Herr Vorsitzende
des Zweiten Senats hat in seinem Schreiben vom Mai 2002 für den Fall,
dass die Antragsteller sich nicht in der Lage sehen, die erbetenen Auskünfte
in vollem Umfange zu erteilen, um Benennung alternativer Erkenntnisquellen
gebeten. Nach Prüfung stellen die Antragsteller fest:
a) Eine mittelbare
Beweisführung wird durch die als Anlage 18 (Anlagenkonvolut) vorgelegten
Erklärungen angetreten. Durch diese Erklärungen wird nach Überzeugung
der Antragsteller dem Hohen Senat eine gesicherte Tatsachengrundlage aufgezeigt,
die belegt, dass eine Steuerung der Antragsgegnerin im Sinne verfassungsfeindlichen
Ziele durch staatliche Stellen nicht stattgefunden hat und nicht stattfindet.
b) Zu den Grundsätzen
der V-Mann-Führung und der rechtlichen Kontrolle können in dem
Erörterungstermin darüber hinaus Leiter der Verfassungsschutzbehörden
durch den Hohen Senat als sachverständige Zeugen vernommen werden.
3. Sollte der Hohe
Senat gleichwohl noch sachnähere Beweismittel zur Gewinnung einer
gesicherten Tatsachengrundlage für erforderlich erachten, sehen sich
die Antragsteller in der Lage, dem Gericht weitergehende Auskünfte
unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen zu erteilen. Diese Vorsichtsmaßnahmen
sollen sicherstellen, dass die Informationen der Antragsgegnerin und der
Öffentlichkeit nicht bekannt werden.
a) Ausgehend
von den Grundsätzen der Entscheidung vom 26. Mai 1981(BVerfGE 57,
250) schlagen die Antragsteller für diesen Fall eine kommissarische
richterliche Vernehmung, von Auskunftspersonen (z. B. Behördenleitern,
V-Mann-Führern) unter Ausschluss der Antragsgegnerin und der Öffentlichkeit
vor. Einem solchem Richter könnten auch Akten unter Ausschluss der
Antragsgegnerin und der Öffentlichkeit vorgelegt werden.
b) Ausgehend
von den Grundsätzen der Entscheidung vom 27. Oktober 1999 (BVerfGE
101, 106) halten die Antragsteller ferner die Durchführung eines Verfahrens
für möglich, in welchem dem Gericht die einschlägigen Akten
und Informationen unter Ausschluss der Antragsgegnerin und der Öffentlichkeit
vorgelegt werden.
c) Sollte der
Hohe Senat zu der Auffassung gelangen, dass zur Gewinnung einer gesicherten
Tatsachengrundlage eine andere Verfahrensweise anzuordnen ist, bitten die
Antragsteller um entsprechende Hinweise im Erörterungstermin, in welcher
Weise nach Auffassung des Hoben Senates den vorgetragenen Geheimschutzbelangen
Rechnung getragen werden kann.
Dieser Schriftsatz wird im
Einverständnis mit allen Prozessbevollmächtigten von den Rechtsanwälten
Dr. Quack und Dr. Sellner unterzeichnet.
Gez. Quack
Gez. Sellner

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