Horst
Mahler:
Persönliche
Erklärung im NPD-Prozeß
17.
Oktober 2002 |
[...] In vorstehend bezeichneten
Angelegenheiten trage ich eine persönliche Erklärung vor wie
folgt:
Der Erörterungstermin
vom 8. Oktober 2002 hat mir die Gewißheit verschafft, daß die
Antragsteller zu 1) und 3) im Bundesvorstand der Antragsgegnerin weiterhin
mit mindestens einem Mitarbeiter (sog. V-Mann) vertreten sind.
Der Parteivorsitzende Udo
Voigt hatte mit einer Anfrage – beginnend um 15:47 Uhr – die Überlegung
eingebracht, wie die Antragsgegnerin sich verteidigen könne, wenn
nicht auszuschließen sei, daß ihre Prozeßvertreter und
Vorstandsmitglieder als Informanten für die Geheimdienste der Antragsteller
tätig seien. Dazu meldete sich um 16:05 Uhr der Prozeßbevollmächtigte
der Antragstellerin zu 1), Rechtsanwalt Sellner, zu Wort. Er legte dar,
daß die Antragsteller schon in der Vorbereitung des Erörterungstermins
davon ausgegangen seien, daß diese Frage – naheliegenderweise – während
der Erörterung vor dem Senat gestellt werden könnte. Man habe
sich durch eine Umfrage bei den in Betracht kommenden Diensten auf die
Beantwortung derselben vorbereitet. Wörtlich führte er aus:
„Es gibt keinen
Auftrag zur Ausforschung der Prozeßstrategie der NPD und es sind
auch keine Informationen über die Prozeßstrategie aus den Vorstandssitzungen
entgegengenommen worden von V-Leuten und über die V-Mannführer
in den Verfassungsschutz hineingetragen worden. Ich kann das hier nur so
erklären. Das war das Ergebnis der Umfrage. Sie sehen also, wir haben
sozusagen im Vorhinein auf ein verständliches Begehren oder einen
verständlichen Einwand der NPD schon reagiert.“
Prof. Dr. Frankenberg hat danach
(16:11 Uhr) für die Antragsteller die Erklärung abgegeben, daß
die Prozeßvertreter der Antragsgegnerin nicht als Informanten tätig
seien. Er hat jedoch nicht ausgeschlossen, daß weiterhin Bundesvorstandsmitglieder
als V-Leute geführt werden. Lediglich für das Bundesamt für
Verfassungsschutz und den Militärischen Abschirmdienst (MAD) wollte
er dieses ausschließen.
Schon in seinem voraufgegangenen
Beitrag (14:55 Uhr) hatte sich RA Sellner diesem Problembereich genähert.
Er sprach über ein „Subtrahendum“ – zur Frage, „Wer sind die vier
Personen?“ die als noch unbekannte Autoren bzw. Akteure in betracht kommen,
die mit Sachverhaltselementen in Beziehung stehen, die zur Begründung
der Verbotsanträge vorgetragen worden sind. Er argumentierte – durchaus
nachvollziehbar – , daß eine Kenntlichmachung dieser „kontaminierten“
Sachverhaltselemente ohne weiteres Rückschlüsse auf die beteiligten
V-Leute zulassen würde. Zu ihrem Schutze – und zur Wahrung der Funktionsfähigkeit
der Dienste – sei die Geheimhaltung unverzichtbar. Weiterhin führte
er wörtlich aus:
„Zu den Vorstandsmitgliedern
ist es krasser noch fast, denn würden wir da die Namen nennen, müßten
wir sofort im Grunde genommen in großem Umfang hier V-Leute benennen,
was aus den Gründen, die ich gar nicht noch einmal zusammenfasse,
nicht geschehen kann.“
Eine Frage des Senats beantwortend
sprach RA Sellner in diesem Zusammenhang hinsichtlich des zugestandenen
15%-Anteils von V-Leuten in den Leitungsgremien der Partei von einer „Gleichverteilung
innerhalb der verschiedenen Vorstände“ („im wesentlichen – nicht ganz
exakt – im Schnitt 1 bis 2 in den einzelnen Vorständen, maximal 3“).
Da zweifellos der Bundesvorstand
das weitaus interessanteste Ausspähungsterrain ist, ist im Zweifel
davon auszugehen, daß dort auch der Schwerpunkt der V-Mann-Präsenz
liegt.
Ich muß mich folglich
mit der Tatsache auseinandersetzen, daß ich es im Vorstand der Antragsgegnerin
– bei meiner Mandantschaft also – mit drei Vertretern der Antragsteller
zu tun habe. Die Versicherung der Antragsteller, sie würden von den
V-Leuten keine Informationen betreffend die Prozeßführung aus
den Vorstandssitzungen entgegennehmen, ist nicht zuletzt im Hinblick auf
die vollendete Ausspähung vom Juni 2001 ohne Wert.
Schon bei „abstrakter“ Betrachtungsweise
muß ich mir die Frage stellen, ob ich nicht meine berufliche Verschwiegenheitspflicht
(§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB) verletze, wenn ich im Vorstandskreise –
wie es meine Pflicht ist – mit Sachinformationen unterlegte Überlegungen
zur Prozeßführung anstelle. Ja, ich muß sogar die Möglichkeit
erwägen, daß die gebotene Offenheit im Führungsgremium
der Antragsgegnerin mir den Vorwurf des Parteiverrats (§ 356 StGB)
eintragen könnte.
Die Konfliktlage gewinnt
an Dramatik durch den Umstand, daß mir als Prozeßvertreter
von dritter Seite – insbesondere aus dem Bereich des investigativen Journalismus
- Informationen an die Hand gegeben werden, die der Rechtsverteidigung
dienlich sein können. Dies geschieht unter Umständen und in einer
Weise, die zwar eine Nachprüfung durch mich nicht zulassen, die aber
gleichwohl Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit ermöglichen.
Diese Informationen können nur dann die ihnen zugedachte Wirkung entfalten,
wenn die Antragsteller im Unklaren bleiben, wie weit meine Kenntnisse reichen
und mit welchen Mitteln ich sie ggf. in der mündlichen Verhandlung
zur Darstellung bringen kann.
Schließlich ist die
rechtliche Auswirkung von Hinweisen auf die als V-Leute in Betracht kommenden
Vorstandsmitglieder zu bedenken. Sie sind nach den Offenbarungen des Kollegen
Sellner von weitaus größerem Gewicht als vordem. Aus naheliegenden
Gründen sind diese Hinweise so beschaffen, daß sie keine gerichtsverwertbaren
Beweise für die V-Manneigenschaft hergeben. Das sich daraus ergebende
Dilemma hat der Kollege Dr. Eisenecker in der Anhörung vom 8. Oktober
2002 plastisch herausgearbeitet.
Für mich persönlich
ergibt sich daraus eine schier ausweglose Lage: Ich würde meine Treuepflichten
gegenüber der Mandantschaft gröblichst verletzen, wenn ich derartige
Hinweise als „Gerücht“ an den Vorstand weitergeben und damit die V-Mannhysterie
in diesem Kreise anheizen würde. Andererseits könnte zu gegebener
Zeit von interessierter Seite gegen mich der Nachweis geführt werden,
daß ich vertrauliche Informationen an Personen weitergegeben habe,
deren V-Manneigenschaft mir bekannt war. Würde ich versuchen, dem
Dilemma dadurch zu entkommen, daß ich gegenüber den in Betracht
kommenden Personen die von mir erwartete Kommunikation zu Gegenständen,
die den Verbotsprozeß berühren, verweigere, liefe das auf eine
Stigmatisierung dieser Personen hinaus. Ich wäre aus dem Mandatsvertrag
heraus verpflichtet, Gründe für mein Verhalten anzugeben. Das
wäre indirekte Gerüchtemacherei, die das Vertrauensverhältnis
nachhaltig zerstören würde.
Normalerweise könnte
ich mich durch Niederlegung des Mandats aus dieser Lage befreien. Das Dilemma
ist jedoch nicht an meine Person geknüpft. Jeder andere Prozeßvertreter
wäre in der gleichen Lage. So gesehen würde ich aus persönlichem
Sicherheitsinteresse die Mandantschaft im Stich lassen, die dann aus den
hier dargestellten Gründen wahrscheinlich keinen anderen anwaltlichen
Beistand mehr gewinnen könnte. Fände sich aber ein zur Mandatsübernahme
bereiter Kollege, so wäre dieser in der gleichen Lage.
Im Erörterungstermin
habe ich den Weg aufgezeigt, wie die Antragsteller der selbst gestellten
Falle hätten entkommen können. Sie hätten rechtzeitig vor
der Einreichung der Verbotsanträge ihre V-Leute aus dem Bundesvorstand
der Antragsgegnerin unauffällig zurückziehen müssen. Das
haben sie bewußt nicht getan.
So wie die Dinge jetzt liegen,
ist das Verbotsverfahren – jedenfalls als ein rechtsstaatliches – nicht
mehr durchführbar. Die Antragsteller haben die Essentialia eines geordneten
Gerichtsverfahrens in irreparabler Art und Weise ignoriert. Das kann allein
zu ihren Lasten gehen.
Horst Mahler
Rechtsanwalt

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