Horst Mahler:
Persönliche Erklärung im NPD-Prozeß
17. Oktober 2002

[...] In vorstehend bezeichneten Angelegenheiten trage ich eine persönliche Erklärung vor wie folgt:

Der Erörterungstermin vom 8. Oktober 2002 hat mir die Gewißheit verschafft, daß die Antragsteller zu 1) und 3) im Bundesvorstand der Antragsgegnerin weiterhin mit mindestens einem Mitarbeiter (sog. V-Mann) vertreten sind.

Der Parteivorsitzende Udo Voigt hatte mit einer Anfrage – beginnend um 15:47 Uhr – die Überlegung eingebracht, wie die Antragsgegnerin sich verteidigen könne, wenn nicht auszuschließen sei, daß ihre Prozeßvertreter und Vorstandsmitglieder als Informanten für die Geheimdienste der Antragsteller tätig seien. Dazu meldete sich um 16:05 Uhr der Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin zu 1), Rechtsanwalt Sellner, zu Wort. Er legte dar, daß die Antragsteller schon in der Vorbereitung des Erörterungstermins davon ausgegangen seien, daß diese Frage – naheliegenderweise – während der Erörterung vor dem Senat gestellt werden könnte. Man habe sich durch eine Umfrage bei den in Betracht kommenden Diensten auf die Beantwortung derselben vorbereitet. Wörtlich führte er aus:

„Es gibt keinen Auftrag zur Ausforschung der Prozeßstrategie der NPD und es sind auch keine Informationen über die Prozeßstrategie aus den Vorstandssitzungen entgegengenommen worden von V-Leuten und über die V-Mannführer in den Verfassungsschutz hineingetragen worden. Ich kann das hier nur so erklären. Das war das Ergebnis der Umfrage. Sie sehen also, wir haben sozusagen im Vorhinein auf ein verständliches Begehren oder einen verständlichen Einwand der NPD schon reagiert.“
Prof. Dr. Frankenberg hat danach (16:11 Uhr) für die Antragsteller die Erklärung abgegeben, daß die Prozeßvertreter der Antragsgegnerin nicht als Informanten tätig seien. Er hat jedoch nicht ausgeschlossen, daß weiterhin Bundesvorstandsmitglieder als V-Leute geführt werden. Lediglich für das Bundesamt für Verfassungsschutz und den Militärischen Abschirmdienst (MAD) wollte er dieses ausschließen.

Schon in seinem voraufgegangenen Beitrag (14:55 Uhr) hatte sich RA Sellner diesem Problembereich genähert. Er sprach über ein „Subtrahendum“ – zur Frage, „Wer sind die vier Personen?“ die als noch unbekannte Autoren bzw. Akteure in betracht kommen, die mit Sachverhaltselementen in Beziehung stehen, die zur Begründung der Verbotsanträge vorgetragen worden sind. Er argumentierte – durchaus nachvollziehbar – , daß eine Kenntlichmachung dieser „kontaminierten“ Sachverhaltselemente ohne weiteres Rückschlüsse auf die beteiligten V-Leute zulassen würde. Zu ihrem Schutze – und zur Wahrung der Funktionsfähigkeit der Dienste – sei die Geheimhaltung unverzichtbar. Weiterhin führte er wörtlich aus: 

„Zu den Vorstandsmitgliedern ist es krasser noch fast, denn würden wir da die Namen nennen, müßten wir sofort im Grunde genommen in großem Umfang hier V-Leute benennen, was aus den Gründen, die ich gar nicht noch einmal zusammenfasse, nicht geschehen kann.“
Eine Frage des Senats beantwortend sprach RA Sellner in diesem Zusammenhang hinsichtlich des zugestandenen 15%-Anteils von V-Leuten in den Leitungsgremien der Partei von einer „Gleichverteilung innerhalb der verschiedenen Vorstände“ („im wesentlichen – nicht ganz exakt – im Schnitt 1 bis 2 in den einzelnen Vorständen, maximal 3“).

Da zweifellos der Bundesvorstand das weitaus interessanteste Ausspähungsterrain ist, ist im Zweifel davon auszugehen, daß dort auch der Schwerpunkt der V-Mann-Präsenz liegt. 

Ich muß mich folglich mit der Tatsache auseinandersetzen, daß ich es im Vorstand der Antragsgegnerin – bei meiner Mandantschaft also – mit drei Vertretern der Antragsteller zu tun habe. Die Versicherung der Antragsteller, sie würden von den V-Leuten keine Informationen betreffend die Prozeßführung aus den Vorstandssitzungen entgegennehmen, ist nicht zuletzt im Hinblick auf die vollendete Ausspähung vom Juni 2001 ohne Wert. 

Schon bei „abstrakter“ Betrachtungsweise muß ich mir die Frage stellen, ob ich nicht meine berufliche Verschwiegenheitspflicht (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB) verletze, wenn ich im Vorstandskreise – wie es meine Pflicht ist – mit Sachinformationen unterlegte Überlegungen zur Prozeßführung anstelle. Ja, ich muß sogar die Möglichkeit erwägen, daß die gebotene Offenheit im Führungsgremium der Antragsgegnerin mir den Vorwurf des Parteiverrats (§ 356 StGB) eintragen könnte.

Die Konfliktlage gewinnt an Dramatik durch den Umstand, daß mir als Prozeßvertreter von dritter Seite – insbesondere aus dem Bereich des investigativen Journalismus - Informationen an die Hand gegeben werden, die der Rechtsverteidigung dienlich sein können. Dies geschieht unter Umständen und in einer Weise, die zwar eine Nachprüfung durch mich nicht zulassen, die aber gleichwohl Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit ermöglichen. Diese Informationen können nur dann die ihnen zugedachte Wirkung entfalten, wenn die Antragsteller im Unklaren bleiben, wie weit meine Kenntnisse reichen und mit welchen Mitteln ich sie ggf. in der mündlichen Verhandlung zur Darstellung bringen kann.

Schließlich ist die rechtliche Auswirkung von Hinweisen auf die als V-Leute in Betracht kommenden Vorstandsmitglieder zu bedenken. Sie sind nach den Offenbarungen des Kollegen Sellner von weitaus größerem Gewicht als vordem. Aus naheliegenden Gründen sind diese Hinweise so beschaffen, daß sie keine gerichtsverwertbaren Beweise für die V-Manneigenschaft hergeben. Das sich daraus ergebende Dilemma hat der Kollege Dr. Eisenecker in der Anhörung vom 8. Oktober 2002 plastisch herausgearbeitet. 

Für mich persönlich ergibt sich daraus eine schier ausweglose Lage: Ich würde meine Treuepflichten gegenüber der Mandantschaft gröblichst verletzen, wenn ich derartige Hinweise als „Gerücht“ an den Vorstand weitergeben und damit die V-Mannhysterie in diesem Kreise anheizen würde. Andererseits könnte zu gegebener Zeit von interessierter Seite gegen mich der Nachweis geführt werden, daß ich vertrauliche Informationen an Personen weitergegeben habe, deren V-Manneigenschaft mir bekannt war. Würde ich versuchen, dem Dilemma dadurch zu entkommen, daß ich gegenüber den in Betracht kommenden Personen die von mir erwartete Kommunikation zu Gegenständen, die den Verbotsprozeß berühren, verweigere, liefe das auf eine Stigmatisierung dieser Personen hinaus. Ich wäre aus dem Mandatsvertrag heraus verpflichtet, Gründe für mein Verhalten anzugeben. Das wäre indirekte Gerüchtemacherei, die das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstören würde.

Normalerweise könnte ich mich durch Niederlegung des Mandats aus dieser Lage befreien. Das Dilemma ist jedoch nicht an meine Person geknüpft. Jeder andere Prozeßvertreter wäre in der gleichen Lage. So gesehen würde ich aus persönlichem Sicherheitsinteresse die Mandantschaft im Stich lassen, die dann aus den hier dargestellten Gründen wahrscheinlich keinen anderen anwaltlichen Beistand mehr gewinnen könnte. Fände sich aber ein zur Mandatsübernahme bereiter Kollege, so wäre dieser in der gleichen Lage.

Im Erörterungstermin habe ich den Weg aufgezeigt, wie die Antragsteller der selbst gestellten Falle hätten entkommen können. Sie hätten rechtzeitig vor der Einreichung der Verbotsanträge ihre V-Leute aus dem Bundesvorstand der Antragsgegnerin unauffällig zurückziehen müssen. Das haben sie bewußt nicht getan. 

So wie die Dinge jetzt liegen, ist das Verbotsverfahren – jedenfalls als ein rechtsstaatliches – nicht mehr durchführbar. Die Antragsteller haben die Essentialia eines geordneten Gerichtsverfahrens in irreparabler Art und Weise ignoriert. Das kann allein zu ihren Lasten gehen.

Horst Mahler
Rechtsanwalt