Extremistenbeschluß
des Bundesverfassungsgerichts
vom 22. Mai 1975
BVerfGE 39, 334 |
1. Es ist ein hergebrachter
und zu beachtender Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG),
daß den Beamten eine besondere politische Treuepflicht gegenüber
dem Staat und seiner Verfassung obliegt.
2. Die Treuepflicht
gebietet, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung, auch soweit
sie im Wege einer Verfassungsänderung veränderbar ist, zu bejahen
und dies nicht bloß verbal, sondern insbesondere in der beruflichen
Tätigkeit dadurch, daß der Beamte die bestehenden verfassungsrechtlichen
und gesetzlichen Vorschriften beachtet und erfüllt und sein Amt aus
dem Geist dieser Vorschriften heraus führt. Die politische Treuepflicht
fordert mehr als nur eine formal korrekte, im übrigen uninteressierte,
kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung;
sie fordert vom Beamten insbesondere, daß er sich eindeutig von Gruppen
und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen
Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und
diffamieren. Vom Beamten wird erwartet, daß er diesen Staat und seine
Verfassung als einen hohen positiven Wert erkennt und anerkennt, für
den einzutreten sich lohnt. Politische Treuepflicht bewährt
sich in Krisenzeiten und in ernsthaften Konfliktsituationen, in denen der
Staat darauf angewiesen ist, daß der Beamte Partei für ihn ergreift.
3. Bei Beamten auf
Probe und bei Beamten auf Widerruf rechtfertigt die Verletzung der Treuepflicht
regelmäßig die Entlassung aus dem Amt. Bei Beamten auf
Lebenszeit kann wegen dieser Dienstpflichtverletzung im förmlichen
Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden.
4. Es ist eine von
der Verfassung (Art. 33 Abs. 5 GG) geforderte und durch das einfache Gesetz
konkretisierte rechtliche Voraussetzung für den Eintritt in das Beamtenverhältnis,
daß der Bewerber die Gewähr bietet, jederzeit für die freiheitliche
demokratische Grundordnung einzutreten.
5. Der Überzeugung,
daß der Bewerber die geforderte Gewähr nicht bietet, liegt ein
Urteil über die Persönlichkeit des Bewerbers zugrunde, das zugleich
eine Prognose enthält und sich jeweils auf eine von Fall zu Fall wechselnde
Vielzahl von Elementen und deren Bewertung gründet.
6. Die sich aus Art.
33 Abs. 5 GG ergebende Rechtslage gilt für jedes Beamtenverhältnis,
für das Beamtenverhältnis auf Zeit, für das Beamtenverhältnis
auf Probe und für das Beamtenverhältnis auf Widerruf ebenso wie
für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
7. Wenn auch an die
Angestellten im öffentlichen Dienst weniger hohe Anforderungen als
an die Beamten zu stellen sind, schulden sie gleichwohl dem Dienstherrn
Loyalität und die gewissenhafte Erfüllung ihrer dienstlichen
Obliegenheiten; auch sie dürfen nicht den Staat, in dessen Dienst
sie stehen, und seine Verfassungsordnung angreifen; auch sie können
wegen grober Verletzung dieser Dienstpflichten fristlos entlassen werden;
und auch ihre Einstellung kann abgelehnt werden, wenn damit zu rechnen
ist, daß sie ihre mit der Einstellung verbundenen Pflichten nicht
werden erfüllen können oder wollen.
8. Ein Teil des Verhaltens,
das für die Beurteilung der Persönlichkeit eines Beamtenwärters
erheblich sein kann, kann auch der Beitritt oder die Zugehörigkeit
zu einer politischen Partei sein, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt
- unabhängig davon, ob ihre Verfassungswidrigkeit durch Urteil des
Bundesverfassungsgerichts festgestellt ist oder nicht.
9. Die durch Art.
33 Abs. 5 GG gedeckten Regelungen des Beamten- und Disziplinarrechts sind
allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG.
10. Es steht nicht
in Widerspruch zu Art. 12 GG, wenn der hergebrachte Grundsatz des Berufsbeamtentums
im Beamtenrecht verwirklicht wird, vom Bewerber für ein Amt zu verlangen,
daß er die Gewähr bietet, jederzeit für die freiheitliche
demokratische Grundordnung einzutreten.
11. Dem Staat steht
frei, einen Vorbereitungsdienst, dessen erfolgreiche Absolvierung Voraussetzung
sowohl für den Staatsdienst im Beamtenverhältnis als auch für
einen freien Beruf ist, allgemein so zu organisieren, daß er in einem
zivilrechtlichen Anstellungsverhältnis oder in einem besonderen öffentlich-rechtlichen
Verhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abzuleisten
ist. Entscheidet er sich für einen Vorbereitungsdienst, der
im Beamtenverhältnis zurückzulegen ist, so muß er für
diejenigen, für die ein Beruf außerhalb des Staatsdienstes in
Betracht kommt, entweder einen gleichwertigen, nicht diskriminierenden
Vorbereitungsdienst anbieten, der ohne Berufung ins Beamtenverhältnis
geleistet werden kann, oder innerhalb seiner beamtenrechtlichen Regelung
eine Ausnahmevorschrift vorsehen, die es gestattet, den Vorbereitungsdienst
auf Wunsch außerhalb eines Beamtenverhältnisses abzuleisten.
Im Hinblick darauf, daß in zunehmendem Maße neben die zweistufige
juristische Ausbildung eine einstufige Ausbildung tritt, mag es zur rechtlichen
Vereinheitlichung des juristischen Vorbereitungsdienstes naheliegen, künftig
für alle Juristen die praktische Ausbildung vor der zweiten juristischen
Staatsprüfung innerhalb eines öffentlich-rechtlichen Rechtspraktikanten-Verhältnisses
vorzusehen, das kein Beamtenverhältnis ist.
Beschluß
des Zweiten Senats vom
22. Mai 1975
- 2 BvL 13/73 -
in dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen
Prüfung, ob § 9 Abs.1 Nr. 2 des schleswig-holsteinischen Landesbeamtengesetzes
vom 10. Mai 1971 (GVBl. S. 254) in Verbindung mit § 25 Abs. 3 der
schleswig-holsteinischen Verordnung vom 25. Mai 1972 (GVBl. S. 91), wonach
zum Referendar nur ernannt werden darf, wer die Gewähr dafür
bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung
im Sinne des Grundgesetzes eintritt, mit dem Grundgesetz und mit §
7 Nr. 6 Bundesrechtsanwaltsordnung vereinbar ist, - Aussetzungs-
und Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 10. April
1973 (5 A 363/72)
Entscheidungsformel: §
9 Absatz 1 Nummer 2 des Schleswig-Holsteinischen Landesbeamtengesetzes
in der Fassung vom 10. Mai 1971 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 254) ist
mit dem Grundgestz und dem übrigen Bundesrecht vereinbar.
Gründe:
A. - I.
Das Verfahren betrifft einen
geprüften Rechtskandidaten, dessen Übernahme in den Referendar-Vorbereitungsdienst
im Lande Schleswig-Holstein abgelehnt worden ist, weil er nicht die Gewähr
biete, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten werde.
II.
§ 25 der schleswig-holsteinischen
Verordnung über die Ausbildung der Juristen (JAO) in der Fassung vom
25. Mai 1972 (GVBl. S. 91) hat folgenden Wortlaut:
(1) Wer die Erste
juristischen Staatsprüfung bestanden hat, soll auf Antrag zum Referendar
ernannt und dadurch in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden.
(2) Über den
Antrag entscheidet der Oberlandesgerichtspräsident nach Einsicht in
die Prüfungsakten. Der Antrag ist abzulehnen, wenn der Bewerber für
den Vorbereitungsdienst ungeeignet ist oder der Aufnahme nicht würdig
erscheint. Die Ablehnung wird in den Prüfungsakten vermerkt.
(3) Der Referendar
ist Beamter auf Widerruf (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a des Landesbeamtengesetzes).
Für Beamte auf Widerruf
in Schleswig-Holstein gilt auch § 9 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen
Landesbeamtengesetzes vom 10. Mai 1971 - LBG - (GVBl. S. 254); er lautet:
In das Beamtenverhältnis
darf nur berufen werden, wer
1. Deutscher im Sinne
des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
2. die Gewähr
dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitlich demokratische
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
3. die gesetzliche
Altersgrenze noch nicht erreicht hat,
4. die für seine
Laufbahn vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche
Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerber).
III.
Der Kläger im Ausgangsverfahren
hat im Oktober 1971 die erste juristische Staatsprüfung vor dem Justizprüfungsamt
bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig abgelegt.
Am 1. März 1972 beantragte er beim Präsidenten des Oberlandesgerichts,
ihn zum Referendar zu ernennen und in den Vorbereitungsdienst aufzunehmen.
Mit Bescheid vom 17. Juli 1972 lehnte der Oberlandesgerichtspräsident
die Ernennung und Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ab, u.a. deshalb,
weil der Bewerber während seiner Studienzeit an Veranstaltungen der
Roten Zelle Jura an der Universität Kiel teilgenommen habe; diese
Organisation verfolge verfassungsfeindliche Bestrebungen; es sei daher
nicht die Gewähr geboten, daß er sich zur freiheitlichen demokratischen
Grundordnung bekenne, wie dies § 9 des Landesbeamtengesetzes voraussetze.
Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies der Justizminister
am 26. September 1972 zurück. Daraufhin erhob der Bewerber am 9. Oktober
1972 beim Verwaltungsgericht Schleswig Klage gegen den Präsidenten
des Oberlandesgerichts Schleswig mit dem Antrag, "den Kläger unter
Aufhebung der Bescheide vom 17. Juli und vom 26. September 1972 entsprechend
der schleswig-holsteinischen Verordnung über die Ausbildung der Juristen
in der Fassung vom 19. - richtig: 25. - Mai 1972 zum frühest möglichen
Zeitpunkt zum Referendar zu ernennen und in den Vorbereitungsdienst aufzunehmen".
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Landesbeamtengesetz, der gemäß §
25 der Verordnung vom 25. Mai 1972 auf Bewerber für den juristischen
Vorbereitungsdienst anzuwenden sei, sei unvereinbar mit Art. 12 GG. Der
Vorbereitungsdienst bereite nicht nur auf die Berufe im öffentlichen
Dienst vor, sondern auch auf Berufe außerhalb des öffentlichen
Dienstes. Die Zulassung zum Beruf des Rechtsanwalts könne aber beispielsweise
nur versagt werden, wenn der Bewerber die freiheitliche demokratische Grundordnung
in strafbarer Weise bekämpfe (§ 7 Nr. 6 BRAO). Die Weigerung,
ihn, den Kläger, in den Vorbereitungsdienst aufzunehmen, komme einer
Aberkennung des durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrechts
gleich. Art. 12 GG könne aber nicht verwirkt werden (vgl. Art. 18
GG). Der Oberlandesgerichtspräsident trug zur Begründung seines
Antrags auf Klageabweisung vor: Der Kläger habe an 40 Veranstaltungen
der Roten Zelle Jura, einer verfassungsfeindlichen Organisation, teilgenommen.
Er habe sich auch an einer Wahlfälschung bei der Wahl zum Studentenparlament
der Universität Kiel 1971 beteiligt, indem er als Wahlhelfer zugelassen
habe, daß fünf Personen insgesamt 24 gefälschte Wahlzettel
in die Wahlurne geworfen haben; dafür sei er in einer Sitzung der
Roten Zelle Jura am 2. Februar 1971 öffentlich belobigt worden. Der
Vertreter des öffentlichen Interesses beim Verwaltungsgericht legte
dar, daß § 9 Abs. 1 Nr. 2 LBG eine subjektive Zulassungsvoraussetzung
aufstelle, die nach Art. 12 GG und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
unbedenklich sei.
IV.
Das Verwaltungsgericht hat
sein Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt,
ob die im Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung
vom 10. Mai 1971 (GVBl. S. 254) in Verbindung mit § 25 Abs. 3 der
Landesverordnung über die Ausbildung der Juristen in der Fassung vom
25. Mai 1972 (GVBl. S. 91) getroffene Regelung, nach der gemäß
§ 9 Abs. 1 Ziff. 2 LBG nur geprüfte Rechtskandidaten zum Referendar
ernannt werden dürfen, die die Gewähr dafür bieten, daß
sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im
Sinne des Grundgesetzes eintreten, mit dem Grundgesetz und mit § 7
Nr. 6 BRAO vereinbar ist.
Zur Begründung führt
das vorlegende Gericht aus:
1. Auf die vorgelegte
Frage komme es bei seiner Entscheidung an. Zwar fehle es gegenwärtig
noch an einem vollen Beweis für die Verfassungsfeindlichkeit der Roten
Zelle Jura während der Zeit, in der der Kläger ihre Veranstaltungen
besucht hatte. Diese Frage ließe sich aber nur durch eine zeitraubende,
umfängliche Beweisaufnahme und durch ein viele Monate in Anspruch
nehmendes Sachverständigengutachten klären. Das sei dem Kläger
bei dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens unzumutbar, weil es darauf
nicht ankomme, wenn die angegriffene Regelung verfassungswidrig sei. Die
Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Frage könne auch nicht
durch die Überlegung ausgeräumt werden, daß die Beteiligung
an einer verfassungsfeindlichen Vereinigung nicht beanstandet werden dürfe,
solange sie nicht verboten worden ist; denn ein solcher Vorbehalt gelte
nur für die Mitgliedschaft in einer politischen Partei. Schließlich
entfalle die Entscheidungserheblichkeit auch nicht infolge der Möglichkeit,
einen Bewerber ablehnen zu können, weil er der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst
nicht "würdig erscheint" (§ 25 Abs. 2 Satz 2 JAO); denn auch
dieser Tatbestand sei nicht gegeben.
2. Die angegriffene
Regelung sei mit dem Grundgesetz unvereinbar: Sie stehe in Widerspruch
zu Art. 12 GG. Da die zweite juristische Staatsprüfung auch für
den Beruf des Rechtsanwalts, des Syndikus und anderer Berufe außerhalb
des öffentlichen Dienstes erforderlich sei, habe der juristische Vorbereitungsdienst
als Ausbildungsstätte im Sinne von Art. 12 GG zu gelten. Die Forderung,
der Bewerber für den Vorbereitungsdienst müsse die Gewähr
bieten, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische
Grundordnung eintrete, stelle eine Einschränkung der freien Wahl der
Ausbildungsstätte dar. Diese Einschränkung bedürfe aber
nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG der ausdrücklichen Bezugnahme auf diese
Vorschrift im Gesetz. Denn es handle sich insoweit nicht um eine bloße
Konkretisierung der sich aus der Sache ergebenden Beschränkung dieses
Grundrechts, sondern um eine echte Einschränkung, die weder für
die spätere Berufsaufnahme erfüllt werden müsse noch vom
Ausbildungszweck und der Verbindung des Ausbildungsverhältnisses mit
einem Dienstverhältnis sachlich gerechtfertigt sei. Mangels ausdrücklicher
Zitierung des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG sei die Regelung verfassungswidrig.
Die angegriffene Regelung stehe auch in Widerspruch zu Art. 18 GG. Nach
dieser Vorschrift könne Art. 12 GG nicht verwirkt werden. Deshalb
dürfe auch durch das einfache Recht nicht eine Rechtsfolge herbeigeführt
werden, die faktisch einer Verwirkung gleichkomme. Genau dies werde aber
durch die angegriffene Regelung bewirkt.
Schließlich sei diese
Regelung unvereinbar mit § 7 Nr. 6 BRAO. Nach dieser Vorschrift könne
die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur versagt werden, wenn der Bewerber
die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpfe.
Dadurch, daß das Landesrecht an die Ernennung zum Referendar höhere
Anforderungen stelle, komme dies einer Umgehung des § 7 Nr. 6 BRAO
gleich.
V.
Folgende Stellungnahmen von
Verfassungsorganen der Länder und des Bundes sind eingegangen:
1. Der Ministerpräsident
des Landes Schleswig-Holstein hat sich wie folgt geäußert: Die
Zulässigkeit der Vorlage sei zweifelhaft, weil "eigentlicher Prüfungsgegenstand"
der Vorlage § 25 Abs. 3 JAO sei, nach Art. 100 GG aber nur förmliche
Gesetze im Falle ihrer Verfassungswidrigkeit dem Bundesverfassungsgericht
vorzulegen seien, weil das Verwaltungsgericht die entscheidungserheblichen
Tatsachen noch nicht in dem von ihm selbst für erforderlich gehaltenen
Umfang aufgeklärt habe und weil der Kläger inzwischen in den
Bremischen Justizdienst eingestellt worden sei. Die angegriffene Regelung
sei auch mit dem Grundgesetz vereinbar: § 9 Abs. 1 Satz 2 LBG sei
durch Art. 33 Abs. 5 GG gedeckt. Die Anwendung dieser Vorschrift auf Referendare
aufgrund des § 25 Abs. 3 JAO habe die Landesregierung im Rahmen ihrer
Zuständigkeit und aufgrund gesetzlicher Ermächtigung (§
5a Abs. 3 DRiG) bestimmen können. Insoweit stelle die landesrechtliche
Regelung eine zulässige Berufsregelung im Sinne von Art. 12 Abs. 1
Satz 2 GG dar. Diese subjektive Zulassungsvoraussetzung für den Vorbereitungsdienst
diene dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, also einem
wichtigen Gemeinschaftsgut, und sei deshalb gerechtfertigt. Beschränkungen
dieser Art, die nur eine immanente Schranke des Grundrechts konkretisieren,
fielen nicht unter Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Im übrigen beziehe sich
§ 25 Abs. 3 JAO nur auf den gesetzlich geregelten Ausbildungsgang
für öffentliche Ämter und staatlich gebundene Berufe, die
die Befähigung zum Richteramt voraussetzen. Soweit diese Befähigung
im Wirtschaftsleben auch für andere Berufe verlangt werde, beruhe
dies nicht auf einer staatlichen Regelung. Insoweit habe der Staat von
einer Regelung abgesehen. Deshalb sei er nicht verpflichtet, einen besonderen
Ausbildungsgang für diese anderen Berufe in seinem Bereich einzurichten
oder die gesetzlich geregelte Ausbildung für öffentliche Ämter
und staatlich gebundene Berufe an geringere Anforderungen für die
anderen Berufe anzupassen. Die landesrechtliche Regelung verletze nicht
Art. 18 GG, weil sie weder eine Verwirkung im Sinne des Art. 18 GG noch
eine Sanktion, die ihr gleichkomme, zum Inhalt habe. Schließlich
sei die Landesregelung nicht unvereinbar mit § 7 Nr. 6 BRAO; denn
die Rechtsanwaltsordnung fordere ausdrücklich für den Rechtsanwaltsanwärter
die Befähigung zum Richteramt (§ 4 BRAO). Damit seien der Vorbereitungsdienst
für Anwärter auf ein Richteramt in Bezug genommen und folgerichtig
auch die Zulassungsvoraussetzungen für diesen Vorbereitungsdienst.
Davon zu unterscheiden sei die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Für
sie sei die Zulassungsvoraussetzung nach § 7 Nr. 6 BRAO maßgebend.
Daß die eine Zulassungsvoraussetzung strenger als die andere sei,
sei aus dem verschiedenen sachlichen Zusammenhang heraus, in dem sie gelten,
plausibel, also nicht willkürlich oder sonst verfassungsrechtlich
bedenklich.
2. Der Schleswig-Holsteinische
Landtag hat sich nur kurz zur Verfassungsmäßigkeit des §
9 Abs. 1 Nr. 2 Landesbeamtengesetz geäußert. Er hält diese
Vorschrift für vereinbar sowohl mit Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 1 Satz
2 GG als auch mit Art. 18 GG.
3. Der Niedersächsische
Minister des Innern hält die mit dem schleswig-holsteinischen Recht
übereinstimmende niedersächsische Regelung für verfassungsgemäß.
4. Der Bremische Senator
für Rechtspflege und Strafvollzug hat mitgeteilt, daß er den
Kläger am 26. April 1973 unter Berufung in das Beamtenverhältnis
auf Widerruf zum Gerichtsreferendar ernannt habe. Er habe sich dabei von
der Überzeugung leiten lassen, daß das Grundrecht der freien
Berufswahl (Art. 12 GG) wegen des staatlichen Ausbildungsmonopols gebiete,
bei der Einstellung von Gerichtsreferendaren die für Lebenszeitbeamten
geltenden Vorschriften insoweit einschränkend auszulegen und jedenfalls
keine strengeren Anforderungen zu stellen als bei einer Zulassung für
den späteren Beruf eines Rechtsanwalts. In allen Fällen, in denen
der Staat ein Ausbildungsmonopol besitze, sei den Hochschulabsolventen
die Möglichkeit zu geben, ihre Ausbildung abzuschließen, auch
wenn dabei vorübergehend ein Beamtenverhältnis auf Widerruf begründet
werde.
5. Für die Bundesregierung
haben der Bundesminister des Innern und der Bundesminister der Justiz zur
Sache keine Äußerung abgegeben. Sie haben nur zwei Übersichten
mitgeteilt, aus denen sich ergibt, wieviel Prozent der den juristischen
Vorbereitungsdienst Durchlaufenden sich dem öffentlichen Dienst, dem
Anwalts- und Notarberuf, dem Beruf des Wirtschaftsjuristen und anderen
Berufen zuwenden.
VI.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens
hat weiter vorgetragen: Zusätzlich zur Vereinbarkeit der angegriffenen
landesrechtlichen Normen mit Art. 12 Abs. 1 und 19 Abs. 1 Satz 2 GG sowie
Art. 18 GG habe das Gericht zu prüfen, ob sie gegen das in Art. 20
GG enthaltene Rechtsstaatsgebot verstoße. Unter diesem Gesichtspunkt
sei jede normensetzende Instanz nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
verpflichtet, eine "Vorschrift so zu fassen, daß sie den rechtsstaatlichen
Grundsätzen der Normenklarheit und Justiziabilität entspricht.
Sie muß in ihren Voraussetzungen und in ihrem Inhalt so formuliert
sein, daß die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr
Verhalten danach einrichten können (vgl. BVerfGE 21, 73 ff., hier
S. 79)". Mit dem Rechtsstaatsprinzip seien nur Rechtssätze und damit
rechtsstaatliche Verpflichtungen vereinbar, die auf das äußere
Verhalten der Staatsbürger abstellen und somit verhaltensorientierte
Rechte und Pflichten des Individuums festlegen. Würde die Rechtsordnung
nicht diese Orientierung auf das äußere Verhalten haben, sondern
auch das individuelle forum internum ergreifen können, so würde
ihre spezifische politische Funktion der Abgrenzung staatlicher Macht gegenüber
der individuellen Sphäre weitgehend leerlaufen; denn dann würde
es eine vom politischen Zugriff freie individuelle Sphäre nicht mehr
geben. Man müsse also zwischen der Gewissens- und Bekenntnissphäre
des Individuums und der Sphäre seines nach außen tretenden Verhaltens
unterscheiden. Das komme auch in Art. 33 Abs. 2 GG, der auf äußere
Qualifikation der Persönlichkeit bezogen sei, und in Art. 33 Abs.
3 GG zum Ausdruck, der auf die jeglicher politischer Einflußnahme
entzogene Sphäre des Gewissens, des Bekenntnisses und der Weltanschauung
bezogen sei.
Es gebe also zwei Strukturprinzipien
des Grundgesetzes - rechtliche Kriterien für das Verhältnis der
staatlichen Gewalt zu den Staatsbürgern einerseits und politische
Kriterien für das Verhältnis der staatlichen Gewalt zu den Staatsbürgern
andererseits -, die zueinander im Verhältnis von Regel und Ausnahme
stünden. Das "Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung"
sei nach der Rechtsordnung des Grundgesetzes kein zulässiges Tatbestandsmerkmal
für die Zugangsvoraussetzungen für einen Beamtenanwärter;
denn das Fehlen dieses Tatbestandsmerkmals sei keineswegs identisch mit
einem illegalen Verhalten; auch ein völlig legales Verhalten könne
den Tatbestand erfüllen, daß ein Kandidat nicht die Gewähr
dafür biete, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung
einzutreten. Daraus folge, daß dieses Tatbestandsmerkmal dieselbe
juristische Struktur habe wie die in den Ausnahmevorschriften Art. 9 Abs.
2, 10 Abs. 1, 18, 21 Abs. 2 GG enthaltenen entsprechenden Tatbestandsmerkmale.
Es handle sich also um ein Tatbestandsmerkmal aus dem Bereich der politischen
Bewertung von individuellem Verhalten, das nicht den Erfordernissen des
Art. 20 GG entspreche. Der Begriff des "Treueverhältnisses", das durch
die Begründung des Beamtenverhältnisses entstehe, dürfe
nicht im Sinne eines "gesteigerten und existenziellen" Verhaltens des Beamten
zum Staat ausgelegt werden. Inhalt des Dienst- und Treueverhältnisses
des Beamten sei nur die gesonderte Verpflichtung des Beamten, die für
seine amtliche Tätigkeit vorhandenen Rechtsnormen und dienstlichen
Anweisungen zu beachten; Treue zur Verfassung bedeute für den Beamten
die Verpflichtung zur Bindung an Recht und Gesetz im Sinne des Art. 20
Abs. 3 GG - nicht mehr! Eine jenseits dieser dem öffentlichen Dienst
auferlegten Verpflichtung liegende Treueverpflichtung würde das Diskriminierungsverbot
des Art. 33 Abs. 3 GG verletzen. Eine solche Auslegung würde überdies
allen Tendenzen Vorschub leisten, das System der Verfassung nicht mehr
im Funktionieren einer gesinnungs- und bekenntnisindifferenten Legalität,
sondern in der Identifizierung sowohl der politischen Gewalten wie der
Staatsbürger mit bestimmten ethischen Werten zu sehen.
B.
Die Vorlage ist zulässig.
1. Das Ausgangsverfahren
hat sich nicht erledigt. Zwar ist der Kläger im Ausgangsverfahren
inzwischen in Bremen zum Gerichtsreferendar ernannt worden und es steht
nicht fest, daß er beabsichtigt, in den Vorbereitungsdienst im Lande
Schleswig-Holstein überzutreten, falls seine verwaltungsgerichtliche
Klage Erfolg haben sollte. Er hat aber seine Klage gegen den Bescheid des
Oberlandesgerichtspräsidenten in Schleswig aufrechterhalten und hat
nach wie vor jedenfalls noch ein Interesse an der Feststellung, daß
die Ablehnung rechtswidrig war, selbst wenn für die Klage auf Aufhebung
des Verwaltungsakts das Rechtsschutzinteresse entfallen sein sollte, weil
er die Übernahme in den schleswig-holsteinischen Vorbereitungsdienst
nicht mehr anstrebt.
2. Das vorlegende
Gericht hat ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die vorgelegte
Frage für seine Entscheidung erheblich ist. Diese Darlegungen sind
in sich folgerichtig und jedenfalls vertretbar.
3. Gegenstand des
Normenkontrollverfahrens ist allein die Frage der Verfassungsmäßigkeit
des § 9 Abs. 1 Nr. 2 LBG (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG). Daß diese
Frage für das vorlegende Gericht nur eine Vorfrage bei der Anwendung
einer in einer Rechtsverordnung enthaltenen Vorschrift darstellt, ändert
an der Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts nichts.
C.
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 LBG
ist mit dem Grundgesetz und dem übrigen Bundesrecht vereinbar.
I.
Zu den in Art. 33 Abs. 5
GG genannten hergebrachten und zu beachtenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums
und des Richterrechts gehört der Grundsatz, daß vom Beamten
und Richter zu fordern ist, daß er für die Verfassungsordnung,
auf die er vereidigt ist, eintritt.
1. Die Geschichte
des deutschen Beamtentums seit dem Ende des 18. Jahrhunderts (vgl. z.B.
Pr.Allg. Landrecht Teil II, Titel 10, §§ 1 ff.) kennt - unbeschadet
von Veränderungen im Verständnis dieses Spezifikums je nach den
wechselnden Verfassungsordnungen - eine besondere Bindung des Beamten,
die auf einer mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis verbundenen
und übernommenen Treuepflicht beruht. In der absoluten Monarchie galt
sie der Person des Monarchen als dem Repräsentanten des Staates, in
der konstitutionellen Monarchie dem verfassungsrechtlich gebundenen Monarchen,
der jenseits des politischen Streits stand und seine "Staatsdiener" auf
das Gemeinwohl verpflichtete. In der Republik bestand sie fort; der "Staatsdienst"
verlangte Treue zu Staat und Verfassung. Sichtbaren Ausdruck fand sie im
Treueeid. Im Laufe der Zeit entwickelten sich aus dieser einen (umfassenden)
Pflicht verschiedene konkretere Beamtenpflichten, wie sie in den modernen
Beamtengesetzen fixiert werden und heute beispielsweise in §§
52-56, 61, 64, 72, 74 BBG; §§ 35-39, 44 BRRG; §§ 65-68,
77, 80, 88, 90 LBG enthalten sind. An jener traditionellen Treuepflicht
des Beamten hält auch das Grundgesetz als einem hergebrachten und
zu beachtenden Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) fest;
auf ihn wird ausdrücklich in Art. 33 Abs. 4 GG ("Dienst- und Treueverhältnis")
und Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG (Treue zur Verfassung) Bezug genommen. Der
Grund für das Festhalten an diesem hergebrachten Grundsatz liegt auf
der Hand: Der moderne "Verwaltungsstaat" mit seinen ebenso vielfältigen
wie komplizierten Aufgaben, von deren sachgerechter, effizienter, pünktlicher
Erfüllung das Funktionieren des gesellschaftlich-politischen Systems
und die Möglichkeit eines menschenwürdigen Lebens der Gruppen,
Minderheiten und jedes Einzelnen Tag für Tag abhängt, ist auf
einen intakten, loyalen, pflichttreuen, dem Staat und seiner verfassungsmäßigen
Ordnung innerlich verbundenen Beamtenkörper angewiesen. Ist auf die
Beamtenschaft kein Verlaß mehr, so sind die Gesellschaft und ihr
Staat in kritischen Situationen "verloren" (vgl. z.B. Laband, Staatsrecht
des Deutschen Reiches, 1876 S. 395, 422; Brehm, Die rechtliche Natur des
Staatsdienstes nach deutschem Staatsrecht, in Annalen des Deutschen Reiches,
1885, S. 288 ff.; Köttgen, Das deutsche Berufsbeamtentum und die parlamentarische
Demokratie, 1928, S. 79, 108 ff. u.ö.; Gerber, Archiv für Öffentliches
Recht N.F. 18. Bd. 1930, S. 1 ff.; W. Jellinek, Rechtsformen des Staatsdienstes,
in Anschütz-Thoma, Handbuch des Deutschen Staatsrechts, 2. Bd., S.
24; Daniels, Die Pflichten und Rechte des Beamten, in Anschütz-Thoma,
Handbuch des Deutschen Staatsrechts, 2. BD. S. 42; Zwirner, Politische
Treupflicht des Beamten, 1956; Böttcher, Die politische Treupflicht
der Beamten und Soldaten und die Grundrechte der Kommunikation, 1967).
2. Es ist hier nicht
abschließend zu entscheiden, was sich alles an Pflichten für
den Beamten im einzelnen aus jener umfassenden Treuepflicht ergibt. Es
genügt festzuhalten, daß jedenfalls zur Treuepflicht des Beamten
als Kern die politische Treuepflicht gehört. Gemeint ist damit nicht
eine Verpflichtung, sich mit den Zielen oder einer bestimmten Politik der
jeweiligen Regierung zu identifizieren. Gemeint ist vielmehr die Pflicht
zur Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen
so,ll, mit der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen
Ordnung dieses Staates zu identifizieren. Dies schließt nicht aus,
an Erscheinungen dieses Staates Kritik üben zu dürfen, für
Änderungen der bestehenden Verhältnisse - innerhalb des Rahmens
der Verfassung und mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln -
eintreten zu können, solange in diesem Gewand nicht eben dieser Staat
und seine verfassungsmäßige Grundlage in Frage gestellt werden.
An einer "unkritischen" Beamtenschaft können Staat und Gesellschaft
kein Interesse haben. Unverzichtbar ist aber, daß der Beamte den
Staat - ungeachtet seiner Mängel - und die geltende verfassungsrechtliche
Ordnung, so wie sie in Kraft steht, bejaht, sie als schützenswert
anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie
eintritt. Der Beamte, der dies tut, genügt seiner Treuepflicht und
kann von diesem Boden aus auch Kritik äußern und Bestrebungen
nach Änderungen der bestehenden Verhältnisse - im Rahmen der
verfassungsmäßigen Ordnung und auf verfassungsmäßigen
Wegen! - unterstützen. Das Entscheidende ist, daß die Treuepflicht
gebietet, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung, auch soweit
sie im Wege einer Verfassungsänderung veränderbar ist, zu bejahen
und dies nicht bloß verbal, sondern insbesondere in der beruflichen
Tätigkeit dadurch, daß der Beamte die bestehenden verfassungsrechtlichen
und gesetzlichen Vorschriften beachtet und erfüllt und sein Amt aus
dem Geist dieser Vorschriften heraus führt. Die politische Treuepflicht
- Staats- und Verfassungstreue - fordert mehr als nur eine formale korrekte,
im übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung
gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten insbesondere,
daß er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die
diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende
Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Vom Beamten
wird erwartet, daß er diesen Staat und seine Verfassung als einen
hohen positiven Wert erkennt und anerkennt, für den einzutreten sich
lohnt. Politische Treuepflicht bewährt sich in Krisenzeiten und in
ernsthaften Konfliktsituationen, in denen der Staat darauf angewiesen ist,
daß der Beamte Partei für ihn ergreift. Der Staat - und das
heißt hier konkreter, jede verfassungsmäßige Regierung
und die Bürger - muß sich darauf verlassen können, daß
der Beamte in seiner Amtsführung Verantwortung für diesen Staat,
für "seinen" Staat zu tragen bereit ist, daß er sich in dem
Staat, dem er dienen soll, zu Hause fühlt - jetzt und jederzeit und
nicht erst, wenn die von ihm erstrebten Veränderungen durch entsprechende
Verfassungsänderungen verwirklicht worden sind.
3. Die hergebrachte
Treuepflicht des Beamten erhält unter der Geltung des Grundgesetzes
ein besonderes Gewicht dadurch, daß diese Verfassung nicht wertneutral
ist, sondern sich für zentrale Grundwerte entscheidet, sie in ihren
Schutz nimmt und dem Staat aufgibt, sie zu sichern und sie zu gewährleisten
(Art. 1 GG). Sie trifft Vorkehrungen gegen ihre Bedrohung, sie institutionalisiert
besondere Verfahren zur Abwehr von Angriffen auf die verfassungsmäßige
Ordnung, sie konstituiert eine wehrhafte Demokratie (Art. 2 Abs. 1, Art.
9 Abs. 2, Art. 18, Art. 20 Abs. 4, Art. 21 Abs. 2, Art. 79 Abs. 3, Art
91, Art. 98 Abs. 2 GG). Diese Grundentscheidung der Verfassung schließt
es aus, daß der Staat, dessen verfassungsmäßiges Funktionieren
von der freien inneren Bindung seiner Beamten an die geltende Verfassung
abhängt, zum Staatsdienst Bewerber zuläßt und im Staatsdienst
Bürger beläßt, die die freiheitliche demokratische, rechts-
und sozialstaatliche Ordnung ablehnen und bekämpfen. Der Beamte kann
nicht zugleich in der organisierten Staatlichkeit wirken und die damit
verbundenen persönlichen Sicherungen und Vorteile in Anspruch nehmen
und aus dieser Stellung heraus die Grundlage seines Handels zerstören
wollen. Der freiheitliche demokratische Rechtsstaat kann und darf sich
nicht in die Hand seiner Zerstörer geben.
4. Aus der dargelegten
verfassungsrechtlichen Lage folgt zwingend: Ein Beamter, der gegen die
von ihm in Art. 33 Abs. 5 GG geforderte Treuepflicht verstößt,
verletzt seine Dienstpflicht. Die Beamtengesetze konkretisieren dies; §
52 Abs. 2 BBG bestimmt für den Bundesbeamten: "Der Beamte muß
sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlich-demokratischen Grundordnung
im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten".
Und nach § 77 Abs. 2 BBG gilt als Dienstvergehen, wenn der Ruhestandsbeamte
oder der Beamte mit Versorgungsbezügen "sich gegen die freiheitlich-demokratische
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt" oder "an Bestrebungen
teilnimmt, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland zu beeinträchtigen". Entsprechendes bestimmen die §§
35 Abs. 1 Satz 3, 45 Abs. 2 BRRG sowie die §§ 65 Abs. 2, 93 Abs.
2 Nr. 1 und 2 LBG. Bei Beamten auf Probe und bei Beamten auf Widerruf rechtfertigt
ein solches Dienstvergehen regelmäßig die Entlassung aus dem
Amt. Bei Beamten auf Lebenszeit (oder Zeit) kann wegen dieser Dienstpflichtverletzung
im förmlichen (gerichtlichen) Disziplinarverfahren auf Entfernung
aus dem Dienst erkannt werden.
In jedem Fall ist die Entfernung
aus dem Dienst jedoch nur aufgrund eines begangenen konkreten Dienstvergehens
möglich. Das Dienstvergehen besteht nicht einfachhin in der "mangelnden
Gewähr" des Beamten dafür, daß er jederzeit für die
freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten werde, sondern in der
nachgewiesenen Verletzung jener Amtspflicht, "sich durch sein gesamtes
Verhalten zu der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des
Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten". Dabei
ist zu beachten, daß sich der umschriebene Inhalt der Treuepflicht
des Beamten nicht völlig mit dem Inhalt der disziplinär zu ahndenden
Treuepflichtverletzung des Beamten deckt, weil zum letztgenannten Tatbestand
ein Minimum an Gewicht und an Evidenz der Pflichtverletzung gehört.
Andererseits kann die Pflichtverletzung nicht nur in Aktivitäten,
sondern auch in einem Unterlassen bestehen, beispielsweise wenn der Vorgesetzte
oder Dienstvorgesetzte verfassungsfeindliche Umtriebe innerhalb seines
Verantwortungsbereichs geflissentlich übersieht und geschehen läßt.
Das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung,
daß man diese habe, ist niemals eine Verletzung der Treuepflicht,
die dem Beamten auferlegt ist; dieser Tatbestand ist überschritten,
wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für
seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung
der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner
Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für
politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung
zieht.
Für Ruhestandsbeamte
und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen wird als Dienstvergehen
fingiert ("gilt" als Dienstvergehen), wenn sie sich gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben
oder wenn sie an Bestrebungen teilgenommen haben, die darauf abzielen,
den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen.
Hier werden also Aktivitäten feindseliger Art gefordert. Meinungsäußerungen
können, müssen aber nicht in jedem Fall den Charakter von solchen
Aktivitäten feindseliger Art haben. Solange sie sich darin erschöpfen,
im Vertrauen auf die Überzeugungskraft des Arguments Kritik an bestehenden
Zuständen zu üben oder bestehende rechtliche Regelungen in Gesetzen
oder in der Verfassung in dem dafür vorgesehenen verfassungsrechtlichen
Verfahren zu ändern, erfüllen sie nicht die genannten Tatbestände
eines Dienstvergehens. Sie können allenfalls verstoßen gegen
die Pflicht des Beamten, "bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung
und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber
der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes
ergeben" (§ 53 BBG). Dagegen stellen Agitationen, die die freiheitliche
demokratische Grundordnung herabsetzen, verfassungsrechtliche Wertentscheidungen
und Institutionen diffamieren und zum Bruch geltender Gesetze auffordern,
Betätigungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung dar.
5. Aus der dargelegten
verfassungsrechtlich geforderten Treuepflicht des Beamten ergibt sich eine
weitere Folgerung. Wenn der Beamte habituell, seiner Persönlichkeit
nach nur dann für ein öffentliches Amt geeignet ist - Eignung
im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG als Voraussetzung für die Berufung
ins Beamtenverhältnis! -, wenn er jederzeit bereit ist, für die
freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, dann muß unter
diesem verfassungsrechtlichen Aspekt verlangt werden, nur solche Anwärter
ins Beamtenverhältnis zu berufen, die auch die Gewähr dafür
bieten, daß sie jederzeit für die freiheitliche demokratische
Grundordnung einzutreten bereit sind. Es ist also eine von der Verfassung
(Art. 33 Abs. 5 GG) geforderte und durch das einfache Gesetz konkretisierte
rechtliche Voraussetzung für den Eintritt in das Beamtenverhältnis,
daß der Bewerber die Gewähr bietet, jederzeit für die freiheitliche
demokratische Grundordnung einzutreten, wie es das Deutsche Richtergesetz
(§ 9 Nr. 2), das Bundesbeamtengesetz (§ 7 Abs. 1 Nr. 2), das
Beamtenrechtsrahmengesetz (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) und die entsprechenden
Vorschriften des Landesrechts vorschreiben. Die genannten beamtenrechtlichen
Vorschriften haben genau den Inhalt, der oben unter 2) näher umschrieben
ist; und es ist die Rechtspflicht aller Einstellungsbehörden, sie
mit diesem Inhalt ernst zu nehmen und sie mit diesem Inhalt anzuwenden.
Gerade weil die Entfernung
eines Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit aus dem Dienst wegen Verletzung
seiner Treuepflicht nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums
nur im Wege eines förmlichen Disziplinarverfahrens möglich ist,
muß der Dienstherr darauf sehen, daß niemand Beamter wird,
der nicht die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche
demokratische Grundordnung einzutreten. Der Dienstherr hat - auch dem Bewerber
gegenüber - die Pflicht, die verfassungsrechtlich möglichen Vorkehrungen
zu treffen, damit er nicht genötigt wird, Beamte wegen ihrer politischen
Treuepflicht in ein Disziplinarverfahren zu ziehen. Das verfassungsrechtlich
legitime Mittel dazu ist die Prüfung und Entscheidung, ob die Persönlichkeit
des Bewerbers die Gewähr bietet, daß er jederzeit für die
freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten wird.
Die Einstellungsbehörde
entscheidet über den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis,
ohne verpflichtet zu sein, vorher den Bewerber zu ihren Zweifeln anzuhören.
Bei dieser Entscheidung gibt es keine "Beweislast", weder für den
Bewerber daß er die geforderte Gewähr bietet, noch für
die Einstellungsbehörde, daß der Bewerber diese Gewähr
nicht bietet. "Zweifel an der Verfassungstreue" hat hier nur den Sinn,
daß der für die Einstellung Verantwortliche im Augenblick seiner
Entscheidung nicht überzeugt ist, daß der Bewerber die Gewähr
bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung
einzutreten. Dieser Überzeugung liegt ein Urteil zugrunde, das zugleich
eine Prognose enthält; es hat nur den Einzelfall im Auge und gründet
sich jeweils auf eine von Fall zu Fall wechselnde Vielzahl von Elementen
und deren Bewertung. Die Dinge liegen insofern im Grunde nicht anders als
in den Fällen, in denen der Dienstvorgesetzte über die sonstige
Eignung oder Befähigung oder Leistung eines Bewerbers für den
öffentlichen Dienst zu entscheiden hat. Es handelt sich um ein prognostisches
Urteil über die Persönlichkeit des Bewerbers, nicht lediglich
um die Feststellung einzelner Beurteilungselemente (Äußerungen,
Teilnahme an Demonstrationen, politische Aktivitäten, Zugehörigkeit
zu irgendwelchen Gruppen, Vereinigungen oder politischen Parteien). Ein
Bewerber kann beispielsweise der Eignung für den öffentlichen
Dienst ermangeln, auch wenn ihm das amtsärztliche Zeugnis Gesundheit
attestiert, sofern er beispielsweise nach dem Urteil der Einstellungsbehörde
uneinsichtig rechthaberisch ist. Ihm kann die Befähigung fehlen, wenn
ihm trotz des Studiums der Pädagogik ein Minimum an Geschick im Umgang
mit den Schülern abgeht. Schließlich kann auch über die
Leistung eines Bewerbers Zweifel bestehen, wenn er - ungeachtet seiner
Qualifizierung in den Prüfungen - dem Erfordernis der Praxis, Entscheidungen
zeitgerecht zu treffen (sie nicht unschlüssig vor sich herzuschieben),
nicht genügt. Der Beispiele gibt es viele. - Das geforderte Urteil
über die Persönlichkeit des Bewerbers kann nicht selten vom persönlichen
Eindruck abhängen. Deshalb haben Personalreferenten und Behördenleiter
seit je Wert darauf gelegt, daß sich die Bewerber vorstellten oder
zu einem Vorstellungsbesuch eingeladen wurden, und zwar nicht nur, wenn
Bedenken dagegen bestanden, ob der Bewerber die Gewähr bietet, jederzeit
für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Mehr
als dies kann auch nicht für den letztgenannten Fall gefordert werden.
Soll der Ablehnungsbescheid
durch Anfechtungsklage angegriffen werden, so hat der Bewerber Anspruch
auf Mitteilung der Umstände, auf die die Einstellungsbehörde
ihre Ablehnung stützt. Für diese Anfechtungsklage gilt derselbe
Grundsatz, den die Verwaltungsgerichte für die Fälle entwickelt
haben, in denen eine Beurteilung (Prüfungsergebnis, dienstliche Beurteilung
usw.) Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle ist. Soweit der der einstellenden
Behörde danach zustehende Beurteilungsspielraum reicht, ist die gerichtliche
Nachprüfung darauf beschränkt, ob diese Stelle von einem unrichtigen
Sachverhalt ausgegangen ist und ob sie den beamtenrechtlichen und verfassungsrechtlichen
Rahmen (Art. 33 Abs. 2 und 5 GG), in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt
hat. Im übrigen ist die Nachprüfung von Ablehnungsbescheiden,
da es im Beamtenrecht keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis
gibt - Art. 33 Abs. 2 GG spricht nur davon, daß jeder Deutsche "nach
seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang
zu jedem öffentlichen Amt" hat -, auf die Willkürkontrolle beschränkt;
dabei kann das Gericht die angegriffene Beurteilung nicht durch die eigene
Beurteilung ersetzen. Aus demselben Grund kann das Gericht in aller Regel
dem Anfechtungskläger den Zugang zum öffentlichen Dienst nicht
eröffnen (nicht zur Übernahme in den öffentlichen Dienst
verurteilen), sondern allenfalls den Ablehnungsbescheid aufheben und dadurch
die Verwaltung nötigen, erneut über den Antrag auf Übernahme
in den öffentlichen Dienst zu entscheiden.
6. Wenn also nur für
jeden Einzelfall entschieden werden kann, ob der Bewerber nach seiner Persönlichkeit
die Gewähr bietet oder nicht bietet, jederzeit für die freiheitliche
demokratische Grundordnung einzutreten, ist es offenbar verfassungsrechtlich
bedenklich, wenn ein Gesetz allgemein zwingend vorschreibt, daß einzelne
konkrete Verhaltensweisen die Gewähr des Bewerbers, er werde jederzeit
für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten, ausschließen.
Entscheidend ist die Bewertung eines solchen Verhaltens im Zusammenhang
mit anderen Gesichtspunkten, an deren Ende die Überzeugung steht,
daß dieser Bewerber seiner Persönlichkeit nach die Gewähr
bietet oder nicht bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche
demokratische Grundordnung eintreten werde.
7. a) Die dargestellte,
aus Art. 33 Abs. 5 GG sich ergebende Rechtslage - Treuepflicht des Beamten
und Prüfung des Bewerbers, ob er die Gewähr bietet, jederzeit
für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten - gilt
für jedes Beamtenverhältnis, für das Beamtenverhältnis
auf Zeit, für das Beamtenverhältnis auf Probe und für das
Beamtenverhältnis auf Widerruf ebenso wie für das Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit. Sie ist auch einer Differenzierung je nach der Art der
dienstlichen Obliegenheiten des Beamten nicht zugänglich. Denn in
diesem Zusammenhang ist von erheblicher Bedeutung, daß jeder Beamte,
der sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des
Grundgesetzes betätigt oder an Bestrebungen teilnimmt, die darauf
abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
zu beeinträchtigen, nicht nur als eine Gefahr im Hinblick auf die
Art der Erledigung der ihm obliegenden Dienstaufgaben anzusehen ist, sondern
auch als eine Gefahr im Hinblick auf die naheliegende Möglichkeit
der Beeinflussung seiner Umgebung, seiner Mitarbeiter, seiner Dienststelle,
seiner Behörde im Sinne seiner verfassungsfeindlichen politischen
Überzeugung.
b) Wie der Vollständigkeit
halber zu bemerken ist, schulden auch die Angestellten im öffentlichen
Dienst dem Dienstherrn Loyalität und die gewissenhafte Erfüllung
ihrer dienstlichen Obliegenheiten. Auch sie dürfen nicht den Staat,
in dessen Dienst sie stehen, und seine Verfassungsordnung angreifen. Auch
sie können wegen grober Verletzung dieser Dienstpflichten fristlos
entlassen werden. Und auch ihre Einstellung kann abgelehnt werden, wenn
damit zu rechnen ist, daß sie ihre mit der Einstellung verbundenen
Pflichten nicht werden erfüllen können oder wollen.
c) Für den Vorbereitungsdienst,
gleichgültig, ob er im Beamtenverhältnis oder in einem Angestelltenverhältnis
abgeleistet wird, ist allerdings im Hinblick auf gewisse Entwicklungen
in der Verwaltungspraxis noch folgende Bemerkung nötig: Wer als Berufsziel
den Staatsdienst im Auge hat, nähert sich diesem Dienst in drei "Stufen":
er studiert, er erwirbt die jeweils erforderliche Vorbildung - für
den höheren Dienst durch Absolvierung des Vorbereitungsdienstes -,
er wird als Beamter auf Probe übernommen. In der zweiten und dritten
Stufe hat der Dienstvorgesetzte Gelegenheit, den Bewerber intensiv kennenzulernen,
ihn zu beobachten und sich schließlich ein Urteil über seine
Persönlichkeit zu bilden. Hier, wo die Verwaltung unmittelbar sich
ein zuverlässiges Bild über den Anwärter machen kann, muß
der Schwerpunkt liegen für die Gewinnung des Urteils, ob der Bewerber
die geforderte Gewähr bietet oder nicht. Das bedeutet aber, daß
für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst eine gewissermaßen
"vorläufige" Beurteilung ausreicht, der alle Umstände zugrunde
gelegt werden können, die der Einstellungsbehörde ohne weitere
zusätzliche Ermittlungen bekannt sind, beispielsweise aus Personal-
und Strafakten oder allgemein zugänglichen Berichterstattungen, die
sie sich aber nicht erst von anderen (Staatsschutz-) Behörden systematisch
nach entsprechenden Erhebungen zutragen läßt. "Ermittlungen"
der letztgenannten Art können nur Verhaltensweisen zutage fördern,
die in die Ausbildungs- und Studienzeit eines jungen Menschen fallen, häufig
Emotionen in Verbindung mit engagiertem Protest entspringen und Teil von
Milieu- und Gruppenreaktionen sind, also sich wenig eignen als ein Element
(von vielen), aus dem man einen Schluß auf die Persönlichkeit
des zu Beurteilenden ziehen könnte; sie vergiften andererseits die
politische Atmosphäre, irritieren nicht nur die Betroffenen in ihrem
Vertrauen in die Demokratie, diskreditieren den freiheitlichen Staat, stehen
außer Verhältnis zum "Ertrag" und bilden insofern eine Gefahr,
als ihre Speicherung allzu leicht mißbraucht werden kann. Deshalb
sind solche Ermittlungen und die Speicherung ihrer Ergebnisse für
Zwecke der Einstellungsbehörden schwerlich vereinbar mit dem im Rechtsstaatsprinzip
verankerten Gebot der Verhältnismäßigkeit.
II.
Die Entscheidungsfreiheit
des Dienstherrn bei der Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften,
die die politische Treuepflicht des Beamten näher regeln, wird durch
Art. 21 GG nicht eingeschränkt.
1. Art. 21 Abs. 2
GG behält die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit
oder Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei dem Bundesverfassungsgericht
vor. Eine Partei mag faktisch die freiheitliche demokratische Grundordnung
bekämpfen oder auf die Gefährdung der Sicherheit des Staates
ausgehen; sie kann mit dieser Argumentation zwar politisch bekämpft
werden, kann aber an ihrer politischen Aktivität nicht rechtlich gehindert
werden, solange sie nicht vom Bundesverfassungsgericht in dem dafür
vorgesehenen besonderen Verfahren verboten worden ist. Das Urteil hat also
konstitutive Bedeutung für ein Einschreiten gegen die Partei durch
Polizei, Verwaltung und Gerichte (BVerfGE 5, 85 [140]; 12, 296 [304f.]).
2. Daraus hat das
Bundesverfassungsgericht folgenden Schluß gezogen: Eine politische
Partei kann nicht leben ohne Apparat und Funktionäre, die für
sie arbeiten. Darf sie bis zum Verbot durch das Bundesverfassungsgericht
"existieren", so bedeutet das, daß ihr Apparat und ihre Funktionäre
ungestört und ungehindert agieren dürfen. Was hier von Verfassungs
wegen "gestattet" wird, kann man nicht zu einem Tatbestand machen, an den
man nachträglich Rechtsnachteile (Sanktionen) knüpft. Deshalb
war § 90a StGB - ein Organisationsdelikt -, soweit es sich auf politische
Parteien bezogen hat, mit Art. 21 GG unvereinbar und nichtig (BVerfGE 12,
296 [305 ff.]). Aus dem gleichen Grund darf § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG nicht
auf Personen angewandt werden, die nur als Funktionäre einer politischen
Partei von ihrem Verbot durch das Bundesverfassungsgericht deren Ziele
mit allgemein erlaubten Mitteln vertreten haben (BVerfGE 13, 46 [52f.];
vgl. außerdem BVerfGE 13, 123 [126]; 17, 155 ff.). Dagegen setzt
die Anklage und Verurteilung eines Funktionärs einer politischen Partei
wegen Hochverrats gemäß §§ 80, 81 StGB die Feststellung
der Verfassungswidrigkeit dieser Partei auch dann nicht voraus, wenn er
sich im Rahmen dessen gehalten hat, was die Partei erstrebt und propagiert
(BVerfGE 9, 162 ff.). Diese Rechtsprechung hat, wie sich aus dem Zusammenhang
der Gründe ergibt, den normalen Status des politischen Aktivbürgers
in der Gesellschaft vor Augen, nicht dagegen den Bürger in seiner
besonderen rechtlichen Stellung als Beamten. Was er, der Beamte, darf,
was er nicht darf und welche Folgerungen der Dienstherr aus der ansonsten
als parteioffizielle Tätigkeit eines Funktionärs und Anhängers
einer Partei zu qualifizierenden Tätigkeit ziehen darf, ist überhaupt
nicht Gegenstand der Erwägungen in den zitierten Entscheidungen.
3. Während demnach
die Argumentation, die auf die Freiheit der Betätigung für eine
politische Partei abzielt, ihre Grundlage in Art. 21 GG hat - also den
Bürger bei seiner parteioffiziellen Tätigkeit von Sanktionen
freistellt um des ungestörten und unbehinderten Funktionierens der
Partei willen -, liegt die ratio des verfassungsrechtlichen Grundsatzes,
daß dem Beamten gegenüber dem freiheitlichen demokratischen
Staat, zu dem er in ein besonders enges Verhältnis getreten ist, eine
politische Treuepflicht obliegt, in einem anderen rechtlichen Zusammenhang.
Der Staat in seiner freiheitlichen demokratischen Verfaßtheit bedarf,
wenn er sich nicht selbst in Frage stellen will, eines Beamtenkörpers,
der für ihn und die geltende verfassungsmäßige Ordnung
eintritt, in Krisen und Loyalitätskonflikten ihn verteidigt, indem
er die ihm übertragenen Aufgaben getreu in Einklang mit dem Geist
der Verfassung, mit den verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und Geboten
und den geltenden Gesetzen erfüllt.
Die Verwirklichung dieser
Verfassungsentscheidung in Art. 33 Abs. 5 GG steht nicht in Widerspruch
mit Art. 21 Abs. 2 GG; Art. 33 Abs. 5 GG fordert vom Beamten das Eintreten
für die verfassungsmäßige Ordnung, Art. 21 Abs. 2 GG läßt
dagegen dem Bürger die Freiheit, diese verfassungsmäßige
Ordnung abzulehnen und sie politisch zu bekämpfen, solange er es innerhalb
einer Partei, die nicht verboten ist, mit allgemein erlaubten Mitteln tut.
Die besonderen Pflichten des Beamten sind nicht aufgestellt in Ansehung
der Interessen der politischen Partei, insbesondere nicht zur Behinderung
ihrer politischen Aktivitäten, sondern in Ansehung der Sicherung des
Verfassungsstaates vor Gefahren aus dem Kreis seiner Beamten. Ihr besonderer
Status, ihre Kompetenzen wären ohne das Erfordernis der politischen
Treuepflicht des Beamten die ideale Plattform für Bestrebungen, die
geltende Verfassungsordnung außerhalb des von der Verfassung gewiesenen
Weges zu verändern und umzustürzen. Es geht nicht darum, daß
der Beamte wegen seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Partei
benachteiligt wird. Die Frage ist vielmehr, ob der Beamte in seinem Amt
die politische Treuepflicht verletzt oder nicht verletzt, und ob der Bewerber
um ein Amt seiner Persönlichkeit nach die Gewähr bietet, jederzeit
für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Das
sind Fragen, die sie selbst durch ihr Verhalten beantworten. Ein Stück
des Verhaltens, das für die hier geforderte Beurteilung der Persönlichkeit
des Bewerbers erheblich sein kann, kann auch der Beitritt oder die Zugehörigkeit
zu einer politischen Partei sein, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt,
- unabhängig davon, ob ihre Verfassungswidrigkeit durch Urteil des
Bundesverfassungsgerichts festgestellt ist oder nicht. Es wäre geradezu
willkürlich, dieses Element der Beurteilung einer Persönlichkeit
auszuscheiden, also den Dienstherrn zu zwingen, die Verfassungstreue eines
Beamten zu bejahen, weil eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
über die Verfassungswidrigkeit einer Partei aussteht - eine Entscheidung
übrigens, die von einem Antrag abhängt, der weithin im Ermessen
der Antragsteller steht und schwerlich nur deshalb gestellt werden wird,
um Amtsbewerber ablehnen oder gegen Beamte wegen Verletzung ihrer politischen
Treuepflicht dienststrafrechtlich einschreiten zu können.
Der Umstand, daß die
dem Bundesverfassungsgericht vorbehaltene Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit
einer politischen Partei bisher nicht ergangen ist, hindert nicht, daß
die Überzeugung gewonnen und vertreten werden darf, diese Partei verfolge
verfassungsfeindliche Ziele und sei deshalb politisch zu bekämpfen.
Eine Partei, die beispielsweise programmatisch die Diktatur des Proletariats
propagiert oder das Mittel der Gewalt zum Umsturz der verfassungsmäßigen
Ordnung bejaht, wenn es die Verhältnisse zulassen sollten, verfolgt
verfassungsfeindliche Ziele, auch wenn die nach § 43 BVerfGG Antragsberechtigten
es vorziehen, das Parteiverbotsverfahren nicht einzuleiten, weil die politische
Auseinandersetzung mit ihr ausreicht oder wirkungsvoller die freiheitliche
demokratische Ordnung im Sinne des Grundgesetzes zu schützen vermag
als ein förmliches Parteiverbot. Deshalb ist es verfassungsrechtlich
unbedenklich und von der politischen Verantwortung der Regierung gefordert,
daß sie ihren jährlichen Bericht über die Entwicklung verfassungsfeindlicher
Kräfte, Gruppen und Parteien dem Parlament und der Öffentlichkeit
vorlegt. Soweit daraus für eine Partei faktische Nachteile (bei der
Gewinnung von Mitgliedern oder Anhängern) entstehen, ist sie dagegen
nicht durch ART. 21 GG geschützt. Dasselbe gilt für faktische
nachteilige Auswirkungen, die sich mittelbar aus den dargelegten Schranken,
die Art. 33 Abs. 5 GG für den Zugang zum Staatsdienst und für
die Belassung im Staatsdienst aufrichtet, ergeben.
III.
Die bisher dargelegte Rechtslage
steht auch nicht in Widerspruch mit den Grundrechtsgarantien des Grundgesetzes:
1. Im Vordergrund
steht hier das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 und 2 GG).
a) Das Verhältnis
von Meinungsfreiheit und Treuepflicht der Beamten hat seine Geschichte.
In der Weimarer Zeit wurde es zweimal aktuell - in den ersten Jahren der
Weimarer Republik, als es kommunistische Aktivitäten und Gewalttaten
rechtsradikaler Gruppen abzuwehren galt, und in den letzten Jahren, als
die NSDAP aufkam und immer gefährlicher wurde. Am 26. August 1921
wurde Erzberger ermordet, am 4. Juni 1922 mißglückte ein Mordanschlag
auf Scheidemann, am 24. Juni 1922 wurde Rathenau ermordet. Unmittelbar
darnach schlug die Reichsregierung dem Reichspräsidenten eine auf
Art. 48 WRV gestützte Verordnung zum Schutz der Republik vor, die
am 26. Juni 1922 erging. Gleichzeitig wurde im Reichstag das Gesetz zum
Schutze der Republik beraten, das in dritter Lesung am 18. Juli 1922 mit
303 gegen 102 Stimmen, also mit verfassungsändernder Mehrheit, beschlossen
und mit dem Datum des 21. Juli 1922 ausgefertigt wurde (RGBl. I S. 585).
Am gleichen Tag erging neben einem Reichskriminalpolizeigesetz, einem Straffreiheitsgesetz
und einem Gesetz über die Bereitstellung von Mitteln zum Schutze der
Republik das Gesetz über die Pflichten der Beamten zum Schutze der
Republik (RGBl. I S. 590). Dieses Gesetz fügte dem Reichsbeamtengesetz
vom 17. Mai 1907 u.a. folgenden § 10a ein:
Der Reichsbeamte ist verpflichtet,
in seiner amtlichen Tätigkeit für die verfassungsmäßige
republikanische Staatsgewalt einzutreten. Er hat alles zu unterlassen,
was mit seiner Stellung als Beamter der Republik nicht zu vereinen ist.
Insbesondere ist ihm untersagt:
1. sein Amt oder die ihm
kraft seiner amtlichen Stellung zugänglichen Einrichtungen für
Bestrebungen zur Änderung der verfassungsmäßigen republikanischen
Staatsform zu mißbrauchen;
2. bei Ausübung der
Amtstätigkeit oder unter Mißbrauch seiner amtlichen Stellung
über die verfassungsmäßige republikanische Staatsform,
die Reichsflagge oder über die verfassungsmäßigen Regierungen
des Reichs oder eines Landes zur Bekundung der Mißachtung Äußerungen
zu tun, die geeignet sind, sie in der öffentlichen Meinung herabzusetzen;
3. bei Ausübung der
Amtstätigkeit oder unter Mißbrauch seiner amtlichen Stellung
auf die ihm unterstellten oder zugewiesenen Beamten, Angestellten und Arbeiter,
Zöglinge oder Schüler im Sinne mißachtender Herabsetzung
der verfassungsmäßigen republikanischen Staatsform oder der
verfassungsmäßigen Regierungen des Reichs oder eines Landes
einzuwirken;
4. Handlungen nach Nr. 1
bis 3 bei dienstlich unterstellten Personen, sofern sie im Dienst begangen
werden, zu dulden. Dem Reichsbeamten ist weiterhin untersagt, in der Öffentlichkeit
gehässig oder aufreizend die Bestrebungen zu fördern, die auf
Wiederherstellung der Monarchie oder gegen den Bestand der Republik gerichtet
sind, oder solche Bestrebungen durch Verleumdung, Beschimpfung oder Verächtlichmachung
der Republik oder von Mitgliedern der im Amte befindlichen Regierung des
Reichs oder eines Landes zu unterstützen.
Und 1930 beschloß das
Preußische Staatsministerium: Nach der Entwicklung, die die Nationalsozialistische
Deutsche Arbeiterpartei und die Kommunistische Partei Deutschlands genommen
haben, sind beide Parteien als Organisationen anzusehen, deren Ziel der
gewaltsame Umsturz der bestehenden Staatsordnung ist. Ein Beamter, der
an einer solchen Organisation teilnimmt, sich für sie betätigt
oder sie sonst unterstützt, verletzt dadurch die aus seinem Beamtenverhältnis
sich ergebende besondere Treueverpflichtung gegenüber dem Staate und
macht sich eines Dienstvergehens schuldig. Allen Beamten ist demnach die
Teilnahme an diesen Organisationen, die Betätigung für sie oder
ihre sonstige Unterstützung verboten. Das Staatsministerium bringt
diese Auffassung der Beamtenschaft hiermit besonders zur Kenntnis und weist
sie darauf hin, daß künftig gegen jeden unmittelbaren oder mittelbaren
Staatsbeamten, der dem zuwiderhandelt, disziplinarisch eingeschritten wird.
Das Staatsministerium ordnet gleichzeitig an, daß die nachgeordneten
Behörden über jeden Fall der Zuwiderhandlung dem zuständigen
Fachminister zu berichten haben. (u. a. veröffentlicht durch Allgemeinverfügung
des Preußischen Justizministers vom 9. Juli 1930 - I 10237 - im Justizministerialblatt
1930, S. 220).
Die herrschende Meinung
über das Verhältnis von Meinungsfreiheit und Treuepflicht der
Beamten während der Geltung der Weimarer Verfassung gibt die Rechtsprechung
des preußischen Oberverwaltungsgerichts wieder:
... steht dem Oberpräsident
die Bestätigung der vom Kreistage gewählten Amtsvorsteher zu,
... (so) ist ihm unbenommen, bei der von ihm über die Bestätigung
zu treffenden Entscheidung alle Umstände, welche gegen die Bestätigung
der gewählten Persönlichkeit sprechen könnten, nach freiem
pflichtgemäßen Ermessen zu berücksichtigen,namentlich auch
in Erwägung zu ziehen, ob die Zugehörigkeit des Gewählten
zu einer Partei, deren Ziel der gewaltsame Umsturz der Staatsordnung ist,
die Besorgnis rechtfertigt, er werde während seiner Amtsführung
für die Verwirklichung des Ziels seiner Partei tätig sein. Hat
der Oberpräsident aber seine Bestätigung erteilt, so steht ihm
eine Entscheidung über das Verbleiben des von ihm bestätigten
Amtsvorstehers im Amte nicht mehr zu. Hierüber kann vielmehr nur im
Disziplinarverfahren vom Disziplinarrichter entschieden werden, ... . Im
vorliegenden Falle ist den Angeschuldigten lediglich zur Last gelegt, Pflichten,
die ihnen ihr Amt auferlegt, dadurch verletzt zu haben, daß sie sich
zu der kommunistischen Partei bekennen. Der Umstand aber, daß ein
Beamter sich zu einer politischen Partei bekennt, stellt für sich
allein noch keine Verletzung der ihm durch sein Amt auferlegten Pflichten
und ebensowenig ein unwürdiges Verhalten in oder außer dem Amte
dar ... . Eine disziplinarische Bestrafung eines Beamten wegen eins bloßen
Bekenntnisse zu einer politischen Partei (ist) jedenfalls ausgeschlossen.
Ein Dienstvergehen, das zur Dienstentlassung führen könnte, würde
ein Beamter erst dann begehen, wenn er die Erreichung des auf gewaltsamen
Umsturz der bestehenden Staatsordnung gerichteten Zieles der Partei, zu
der er sich bekennt, durch positive Handlungen zu fördern versuchte
... (OVGE 77, 493 [494f.]).
Ob als Betätigung für
die Partei schon der bloße Beitritt zu derselben anzusehen ist, kann
dahingestellt bleiben; denn der Angeschuldigte war unstreitig seit der
Spaltung der unabhängigen Sozialdemokratischen Partei Deutschlands
im Herbst 1920 nicht nur Mitglied, sondern auch erster Vorsitzender der
Ortsgruppe K. der Vereinigten Kommunistischen Partei Deutschlands und ist
über den Kreis des engeren Vereinslebens hinaus während der Unruhen
in der Provinz Sachsen im März 1921 besonders für die Vereinigte
Kommunistische Partei Deutschlands dadurch tätig geworden, daß
er am 30. März 1921 früh morgens bei Beginn der Arbeit in der
Grube G., auf der er als Dreher beschäftigt war, die an sich arbeitswilligen
Arbeiter verleitet hat, in den Generalstreik einzutreten, der, wie auf
Grund der amtlichen Ermittlungen des Preußischen Ministers des Innern
festgestellt ist, zur Herbeiführung des gewaltsamen Umsturzes der
bestehenden staatlichen Ordnung ausgerufen war (OVGE 78, 445 [446]).
(Es) ist daran festzuhalten,
daß die unmittelbare Beteiligung an Handlungen, die politische Parteiziele
auf ungesetzlichem Wege zu verwirklichen suchen, mit der Bekleidung eines
öffentlichen Amtes unvereinbar ist. ... (Es) sind zahlreiche Stufen
politischer Betätigung denkbar, die über das bloße Bekenntnis
zu einer Partei hinausgehen, ohne eine unmittelbare Teilnahme an gesetzwidrigen
Handlungen darzustellen, vom Beitritte zur Partei und der üblichen
Beitragszahlung bis zur agitatorischen Wirksamkeit und leitenden Parteistellung.
Wieweit solches Verhalten zu Gunsten einer Partei, die auf den gewaltsamen
Umsturz der bestehenden Staatsordnung hinarbeitet, gegen die Amtspflichten
oder die einem Beamten außerdienstlich zu stellenden Anforderungen
verstößt, bedarf im Einzelfalle der Entscheidung, ebenso wie
bei zahlreichen anderen Verstößen eines Beamten im Einzelfalle
die Grenze der disziplinaren Strafbarkeit festzustellen ist, z.B. bei Ungehorsam,
Achtungsverletzung, sittlich anstößigem Lebenswandel und dgl.
(OVGE 78, 448 [455]).
Das Arbeitsverhältnis
eines Beamten, sofern dieser Ausdruck überhaupt anwendbar erscheint,
erfaßt ... nicht nur den Dienst des Beamten, sondern die gesamte
Persönlichkeit, so daß also das gesamte Verhalten in und außer
dem Amte mit diesem Arbeitsverhältnisse in Beziehung gesetzt wird.
Der Beamte bewegt sich dauernd innerhalb seines Arbeitsverhältnisses,
so daß also die Verfassungsbestimmung, nach welcher kein Arbeitsverhältnis
die freie Meinungsäußerung hindern darf, auf den Beamten nur
insoweit Anwendung finden kann, als diese Äußerungen innerhalb
der Schranken bleiben, die durch das Beamtenverhältnis gezogen sind
(OVGE 77, 512 [518f.]).
Danach schränkten die
besonderen Pflichten aus dem Beamtenverhältnis die Meinungsfreiheit
ein. Die bloße politische Gesinnung und ihr Bekenntnis allein - auch
wenn es sich auf eine verfassungsfeindliche politische Partei und ihr Programm
bezog - stellte keine disziplinär zu ahndende Pflichtverletzung dar.
Eine in der "Äußerung" zum Ausdruck kommende Unterstützung
der verfassungsfeindlichen Partei war aber sehr wohl eine Pflichtverletzung
(Anschütz, Weimarer Reichsverfassung 1933, Anm. 1 bis 3 zu Art. 130;
Häntzschel in Anschütz-Thoma, Handbuch des Deutschen Staatsrechts,
2. Bd. "Das Recht der freien Meinungsäußerung" S. 670f.; vgl.
auch Häntzschel und Berner in Reichsverwaltungsblatt und Preußisches
Verwaltungsblatt 1930, S. 509 ff., 667 ff.).
Unter der Geltung des Grundgesetzes
wurde dieselbe Frage zum ersten Mal 1950 aktuell: Damals galt § 3
Abs. 2 des Deutschen Beamtengesetzes in der Bundesfassung vom 17. Mai 1950:
"Die im Dienste des Bundes stehenden Personen müssen sich durch ihr
gesamtes Verhalten zur demokratischen Staatsauffassung bekennen". Die Bundesregierung
faßte dazu folgenden Beschluß vom 19. September 1950:
Die Gegner der Bundesrepublik
verstärken ihre Bemühungen, die freiheitliche demokratische Grundordnung
zu untergraben. Jede Teilnahme an solchen Bestrebungen ist unvereinbar
mit den Pflichten des öffentlichen Dienstes. Alle in unmittelbarem
oder mittelbarem Bundesdienst stehenden Personen haben sich gemäß
§ 3 des vorläufigen Bundespersonalgesetzes durch ihr gesamtes
Verhalten zur demokratischen Staatsordnung zu bekennen. Wer als Beamter,
Angestellter oder Arbeiter im Bundesdienst an Organisationen oder Bestrebungen
gegen die freiheitlich demokratische Staatsordnung teilnimmt, sich für
sie betätigt oder sie sonst unterstützt, wer insbesondere im
Auftrage oder im Sinne der auf Gewalthandlungen abzielenden Beschlüsse
des 3. Parteitages der kommunistischen SED und des sogenannten "Nationalkongresses"
wirkt, macht sich einer schweren Pflichtverletzung schuldig.
Zu den Organisationen, deren
Unterstützung mit den Dienstpflichten unvereinbar sind, gehören
insbesondere:
1.-13. ... Die Bundesregierung
ersucht die Dienstvorgesetzten, gegen Beamte, Angestellte und Arbeiter,
die ihre Treuepflicht gegenüber der Bundesrepublik durch Teilnahme
an solchen Organisationen oder Bestrebungen verletzen, die erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen. Gegen Schuldige ist unnachsichtig die sofortige
Entfernung aus dem Bundesdienst, und zwar bei Beamten auf Lebenszeit durch
Einleitung eines förmlichen Dienststrafverfahrens unter gleichzeitiger
vorläufiger Dienstenthebung und Gehaltseinbehaltung, bei Beamten auf
Widerruf durch Widerruf, bei Angestellten und Arbeitern durch fristlose
Kündigung herbeizuführen. Die Bundesregierung empfiehlt den Landesregierungen,
sofort entsprechende Maßnahmen zu treffen.(vgl. dazu H. Jellinek
u.a., Grewe, Scheuner in Deutscher Bund für Bürgerrechte, Frankfurt/M.,
Politische Treupflicht im öffentlichen Dienst, 1951, S. 9 ff., 35
ff., 65 ff.).
Am 28. Januar 1972 einigten
sich Bund und Länder auf folgenden Beschluß des Bundeskanzlers
und der Regierungschefs der Länder:
Nach den Beamtengesetzen
von Bund und Ländern und den für Angestellte und Arbeiter entsprechend
geltenden Bestimmungen sind die Angehörigen des Öffentlichen
Dienstes verpflichtet, sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung
im Sinne des Grundgesetzes positiv zu bekennen und für deren Erhaltung
einzutreten. Verfassungsfeindliche Bestrebungen stellen eine Verletzung
dieser Verpflichtung dar. Die Mitgliedschaft von Angehörigen des Öffentlichen
Dienstes in Parteien oder Organisationen, die die verfassungsmäßige
Ordnung bekämpfen - wie auch die sonstige Förderung solcher Parteien
und Organisationen -, wird daher in aller Regel zu einem Loyalitätskonflikt
führen. Führt das zu einem Pflichtverstoß, so ist im Einzelfall
zu entscheiden, welche Maßnahmen der Dienstherr ergreift. Die Einstellung
in den Öffentlichen Dienst setzt nach den genannten Bestimmungen voraus,
daß der Bewerber die Gewähr dafür bietet, daß er
jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne
des Grundgesetzes eintritt. Bestehen hieran begründete Zweifel, so
rechtfertigen diese in der Regel ein Ablehnung. (vgl. Bulletin Nr. 15 vom
3. Februar 1972, S. 142). Die Anwendung des Beschlusses blieb bisher umstritten;
die Absicht, ihn durch eine gesetzliche Regelung zu ersetzen, ist noch
nicht verwirklicht.
b) Nach dem Verfassungsrecht
der Bundesrepublik Deutschland gilt: Der Beamte genießt Grundrechtsschutz.
Er steht zwar "im Staat" und ist deshalb mit besonderen Pflichten belastet,
die ihm dem Staat gegenüber obliegen, er ist aber zugleich Bürger,
der seine Grundrechte gegen den Staat geltend machen kann. In ihm stoßen
sich also zwei Grundentscheidungen des Grundgesetzes: Die Garantie eines
für den Staat unentbehrlichen, ihn tragenden, verläßlichen,
die freiheitliche demokratische Grundordnung bejahenden Beamtenkörpers
- Teil der "fixierten Verfassungssubstanz" im Sinne von Lerche (vgl. Bettermann-
Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, Bd. 4, 1. Halbband, S. 474) - und
die Garantie der individuellen Freiheitsrechte, hier insbesondere des Grundrechts
der freien Meinungsäußerung. Der notwendige Ausgleich ist so
zu suchen, daß die für die Erhaltung eines intakten Beamtentums
unerläßlich zu fordernden Pflichten des Beamten die Wahrnehmung
von Grundrechten durch den Beamten einschränken. Die Konkretisierung
dieser Regel auf alle vorstellbaren Fälle der Ausübung eines
Grundrechts braucht hier nicht dargelegt zu werden. Es genügt die
Konkretisierung jener Regel auf den Fall von politischen "Äußerungen",
die unverträglich sind mit der Pflicht des Beamten, wie sie oben dargelegt
ist. Jedes Verhalten, das als politische Meinungsäußerung gewertet
werden kann, ist danach nur dann verfassungsrechtlich durch Art. 5 GG gedeckt,
wenn es nicht unvereinbar ist mit der in Art. 33 Abs. 5 GG geforderten
politischen Treuepflicht des Beamten. Im konkreten Fall ist dann die Vereinbarkeit
oder Unvereinbarkeit der Äußerung mit der politischen Treuepflicht
des Beamten nach dem Grundsatz, daß rechtlich begründete Grenzen
des Art. 5 GG im Lichte des durch sie begrenzten Grundrechts auszulegen
sind, zu entscheiden (BVerfGE 7, 198 [208 ff.]; 20, 162 [177]; 21, 271
[281]). In diesem Sinn sind die durch Art. 33 Abs. 5 GG gedeckten Regelungen
des Beamten- und Disziplinarrechts allgemeine Gesetze nach Art. 5 Abs.
2 GG.
2. Entsprechendes
gilt nicht nur für das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG, sondern auch
für das Grundrecht des Art. 8 Abs. 1 und des Art. 9 Abs. 1 GG, bei
denen zwar ein ausdrücklicher Gesetzesvorbehalt fehlt, denen aber
eine "immanente Schranke" (BVerfGE 3, 248 [253]; 20, 351 [355f.]; 21, 92
[93]; 24, 367 [396]) inne wohnt: "Der Einzelne muß sich diejenigen
Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber
zur Pflege und Förderung des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen
des bei dem gegebenen Sachverhalt allgemein Zumutbaren zieht, vorausgesetzt,
daß dabei die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleibt" (BVerfGE
4, 7 [16]; 33, 303 [334]).
3. Nach Art. 3 Abs.
3 GG darf niemand u.a. "wegen seiner politischen Anschauungen benachteiligt
oder bevorzugt werden". Dadurch ist der allgemeine Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG formalisiert und die politische Anschauung als Anknüpfungspunkt
für eine Diskriminierung oder Privilegierung verboten. Dies relativiert
jedoch nicht die im Beamtenverhältnis wurzelnde Treuepflicht des Beamten
und die aus ihr zu ziehenden Folgen:
Zunächst geht es nicht
an, das Verbot in Art. 3 Abs. 3 GG nicht nur auf das bloße "Haben"
einer politischen Überzeugung, sondern auch auf das Äußern
und Betätigen dieser politischen Anschauung zu beziehen; denn Äußern
und Betätigen einer politischen Überzeugung fällt eindeutig
unter besondere Grundrechte, nämlich die einzelnen Freiheitsrechte,
die ein Handeln umhegen (also Art. 2 Abs. 1, 4, 5, 8, 9 GG). Diese haben
eigene Umschreibungen ihrer Schranken, die nicht aufrecht erhalten und
vom Gesetzgeber realisiert werden könnten, wenn Art. 3 Abs. 3 GG im
Wege stünde.
Davon abgesehen gilt jenes
formalisierte Verbot des Art. 3 Abs. 3 GG nicht absolut. Es sollte auf
der Hand liegen, daß es nicht unzulässig sein kann, bei der
Verwendung eines Lehrers an einer konfessionellen Schule auf dessen Bekenntnis
abzustellen oder bei der Berufung des Leiters einer Mädchenschule
einer weiblichen Direktorin den Vorzug zu geben oder einen Deutschen deshalb
nicht anzustellen, weil er im Ausland aufwuchs und nicht der deutschen
Sprache mächtig ist. Man kann diese Grenzen damit begründen,
daß Art. 3 Abs. 3 GG ("wegen") nur die "bezweckte" Benachteiligung
oder Bevorzugung verbietet, nicht aber einen Nachteil oder einen Vorteil,
der die Folge einer ganz anders intendierten Regelung ist (z.B. Regelung
zum Schutz der werdenden Mutter oder zum Schutz der verfassungsmäßigen
Ordnung usw.), oder kurz mit dem Rückgriff auf "die Natur der Sache"
(vgl. BVerfGE 7, 155 [170]).
Schließlich darf eine
Verfassungsvorschrift nicht isoliert ausgelegt werden; sie muß vielmehr
aus dem Kontext der Verfassung heraus ausgelegt werden (BVerfGE 19, 206
[220]; 30, 1 [19]; 33, 23 [29]). In diesen Zusammenhang gestellt ist es
schlechterdings ausgeschlossen, daß dieselbe Verfassung, die die
Bundesrepublik Deutschland aus der bitteren Erfahrung mit dem Schicksal
der Weimarer Demokratie als eine streitbare, wehrhafte Demokratie konstituiert
hat, diesen Staat mit Hilfe des Art. 3 Abs. 3 GG seinen Feinden auszuliefern
geboten hat (vgl. BVerfGE 30, 1 [20]; 28, 36 [49]; 13, 46 [49]).
4. Nach der feststehenden
Rechtsprechung des Gerichts ist der Begriff "Beruf" in Art. 12 GG weit
auszulegen; er umfaßt auch den Beruf im öffentlichen Dienst
(BVerfGE 7, 377 [397f.]; 11, 30 [39]; 16, 6 [21f.]; 17, 371 [377]). Daran
ist festzuhalten.
a) Allerdings erfährt
Art. 12 GG sowohl hinsichtlich der darin garantierten Berufswahl als auch
hinsichtlich der Berufsausübung Einschränkungen aus Art. 33 Abs.
5 GG. "Auch Berufe, die Tätigkeiten zum Inhalt haben, welche nach
der heutigen Vorstellung der organisierten Gesellschaft, in erster Linie
dem Staat vorbehalten bleiben müssen, sind in Art. 12 Abs. 1 GG in
dem Sinne gemeint, daß auch sie von Einzelnen als Beruf frei gewählt
werden können und daß keinem ihre Wahl aufgezwungen oder verboten
werden darf. Es liegt kein Grund vor anzunehmen, daß das Grundrecht
"seinem Wesen nach" für solche Berufe nicht gelte ... . Doch gibt
und ermöglicht für alle Berufe, die "öffentlicher Dienst"
sind, Art. 33 GG weithin Sonderregelungen. Sie ergeben sich aus der Natur
der Sache: Die Zahl der Arbeitsplätze (und damit im Grenzfall die
tatsächliche Unmöglichkeit der Wahl des Berufs für den Einzelnen)
wird hier allein von der organisierten Gewalt (im weitesten Sinn) der jeweils
zuständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft bestimmt.
Das hiernach mögliche Maß an Freiheit der Berufswahl für
den Einzelnen wird durch den gleichen Zugang aller zu allen öffentlichen
Ämtern bei gleicher Eignung (Art. 33 Abs. 2 GG) gewährleistet"
(BVerfGE 7, 377 [397f.]). Die Garantie der freien Wahl des Berufs, der
im öffentlich-rechtlichen Staatsdienst geleistet werden will, gibt
also keinen subjektiven Anspruch.
Auf der anderen Seite kann
das Grundrecht der Berufsfreiheit vom Dienstherrn nicht beliebig beschränkt
werden; die Schranken müssen sich "aus der Natur der Sache" ergeben.
Nicht nur die Art und Weise der Tätigkeit im Beruf ("Berufsausübung"),
sondern auch deren Beginn (Zulassung zum Beruf, die gleichzeitig die freie
Berufswahl betrifft) können entsprechend der vom Bundesverfassungsgericht
entwickelten Stufentheorie beschränkt werden, insbesondere durch subjektive
Zulassungsvoraussetzungen, deren Erfüllung von dem Leistungsvermögen
der Person des Bewerbers abhängt, und durch objektive Zulassungsvoraussetzungen,
die unabhängig vom Leistungsvermögen des Bewerbers aus zwingenden
Gründen des Gemeinwohls erforderlich erscheinen (BVerfGE 7, 377 [405
ff.]).
b) Das Erfordernis
für die Zulassung zum öffentlichen Dienst als Beamter (Gewähr,
daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung
eintritt) gehört zu den subjektiven Zulassungsvoraussetzungen; es
steht bei der Person des Bewerbers (hängt in diesem Sinne nur von
ihm ab), ob er diese Voraussetzung erfüllen will und erfüllt
oder nicht. Für das Zulassungserfordernis "Gewähr für Verfassungstreue"
sprechen, wie oben ausführlich dargelegt, zwingende Gründe des
Gemeinwohls. Der Staat, der sich nicht selbst aufgeben will, mindestens
nicht seine Funktionsfähigkeit, soweit sie vom Beamtenkörper
abhängt, in Gefahr bringen will, muß sicherstellen, daß
in den Beamtenapparat nicht Verfassungsfeinde eindringen. Diese für
ihn wichtige Sicherung kann nicht voll durch das mildere Mittel erreicht
werden, auf die Zulassungsvoraussetzung zu verzichten und sich mit der
Möglichkeit der Entfernung aus dem Dienst im Falle der Verletzung
der politischen Treuepflicht aufgrund eines Urteils des Disziplinargerichts
zu begnügen. Deshalb steht es nicht in Widerspruch zu Art. 12 GG,
wenn der hergebrachte Grundsatz des Berufsbeamtentums im Beamtenrecht verwirklicht
wird, vom Bewerber für ein Amt zu verlangen, daß er die Gewähr
bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung
einzutreten, und dem Beamten gegenüber die Verletzung der politischen
Treuepflicht dienststrafrechtlich mit der Entfernung aus dem Dienst zu
ahnden. Das politische Schlag- und Reizwort vom "Berufsverbot" für
Radikale ist völlig fehl am Platz und soll offensichtlich nur politische
Emotionen wecken. Die Verfassung und die sie konkretisierende Regelung
des Beamtenrechts statuiert kein Berufsverbot. Sie stellen nur eine legitime
Zulassungsvoraussetzung auf, die zum Schutze der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung nötig ist und von jedem, der den Staatsdienst anstrebt,
erfüllt werden kann, wenn er will. Wer dem Staate dienen will, darf
nicht gegen den Staat und seine Verfassungsordnung aufbegehren und anrennen
wollen.
IV.
Demnach ist es mit dem Grundgesetz
vereinbar, wenn § 9 Abs. 1 Nr. 2 LBG in Verbindung mit § 25 Abs.
3 JAO auch vom geprüften Rechtskandidaten, der in den im Beamtenverhältnis
abzuleistenden Vorbereitungsdienst übernommen werden will, verlangt,
daß er die Gewähr dafür bietet, er werde jederzeit für
die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes
eintreten. Damit steht aber noch keineswegs fest, daß die gegenwärtig
in Schleswig-Holstein geltende Rechtslage, die nur den Vorbereitungsdienst
kennt, der im Beamtenverhältnis abzuleisten ist, voll dem Grundgesetz
genügt.
1. Der Staat ist prinzipiell
frei, ob und wie er den Vorbereitungsdienst für Anwärter auf
bestimmte Berufe organisieren und gestalten will. Für die Mehrzahl
der Berufe hat er bisher auf eine gesetzliche Regelung der Ausbildung verzichtet
und sich darauf beschränkt, Schulen der verschiedensten Art zur Verfügung
zu stellen und darauf zu vertrauen, daß der erfolgreiche Abschluß
der Schulausbildung und eine weitere freie Ausbildung innerhalb der Berufe
und Berufsorganisationen dem Bedürfnis nach geeignetem Nachwuchs genügt.
Für die Zulassung zu einigen Berufen fordert das Gesetz bestimmte
Examina, ohne eine geregelte Ausbildung während eines Vorbereitungsdienstes
vorzuschreiben; diese bleibt den Berufsverbänden, Unternehmen usw.
überlassen. Es gibt schließlich Berufe, für die neben bestimmten
Examina auch die Ableistung einer besonderen praktischen Ausbildung gesetzlich
vorgeschrieben ist. Für die Berufe im Staatsdienst, die im Beamtenverhältnis
ausgeübt werden, ist in der Regel neben der Ablegung der vorgeschriebenen
Prüfung die Ableistung eines Vorbereitungsdienstes obligatorisch,
der vor allem der weiteren Ausbildung, aber auch der Auslese, insbesondere
dem Nachweis der Eignung des Bewerbers dient. Das gilt insbesondere für
den Zugang zum höheren Dienst. Dieser Vorbereitungsdienst liegt zur
Zeit noch regelmäßig zwischen der ersten und zweiten Staatsprüfung
("Referendarzeit").
Dieser Vorbereitungsdienst
muß nicht so organisiert sein, daß der Referendar im Beamtenverhältnis
steht. Er kann auch so geregelt werden, daß er innerhalb eines privat-rechtlichen
Angestelltenverhältnisses oder in einem besonderen öffentlich-rechtlichen
Verhältnis, das nicht ein Beamtenverhältnis ist, abgeleistet
wird. Es ist Sache des Gesetzes oder der staatlichen Organisationsgewalt,
welche Form gewählt wird oder welche Formen nebeneinander zugelassen
werden. Entscheidet sich der Staat für einen Vorbereitungsdienst innerhalb
eines Beamtenverhältnisses - und dies hat das Land Schleswig-Holstein
getan und zwar nicht nur für Anwärter auf den Staatsdienst, sondern
auch für Anwärter auf einen juristischen Beruf außerhalb
des Staatsdienstes (die Auffassung der Landesregierung, für letztere
Berufe sei der Vorbereitungsdienst ungeregelt geblieben, ist unrichtig
und widerspricht der eindeutigen Praxis) -, dann gilt für den Referendar
als Beamten folgerichtig alles, was oben an Schranken für die Zulassung
und an Pflichten für den Zugelassenen aus dem Beamtenverhältnis
heraus dargelegt worden ist. Die Eigentümlichkeit des Ausbildungsverhältnisses
kann höchstens dazu führen, daß mann davon absieht, die
Auszubildenden ins Beamtenverhältnis zu übernehmen.
2. Der juristische
Vorbereitungsdienst ist nicht nur für Anwärter auf den Staatsdienst
im Beamtenverhältnis eingerichtet; seine Ableistung wird auch gesetzlich
gefordert für bestimmte Berufe außerhalb des Staatsdienstes
(z.B. Rechtsanwalt oder Notar, die die "Befähigung zum Richteramt"
besitzen müssen), oder gehört wenigstens in den Augen der Gesellschaft
und der freien Wirtschaft für gewisse Berufe zu einer "abgeschlossenen
Berufsausbildung" (Leiter der Rechtsabteilung eines Privatunternehmens,
juristischer Mitarbeiter in einem privatwirtschaftlichen Verband oder einer
sonstigen nichtstaatlichen Organisation).
In einem solchen Fall kann
man weder von Verfassung wegen verlangen, daß der Staat um der Bewerber
für einen freien Beruf willen allgemein von der Berufung der im Vorbereitungsdienst
stehenden in das Beamtenverhältnis absehen muß; noch läßt
sich vertreten, daß der Staat, weil er generalisieren darf und der
Vorbereitungsdienst überwiegend dem Nachwuchs für den Staatsdienst
im Beamtenverhältnis dient, für alle, auch für die, für
die ein juristischer Beruf außerhalb des Staatsdienstes in Betracht
kommt, die Übernahme in das Beamtenverhältnis für die Dauer
des Vorbereitungsdienstes vorschreiben darf. Das Letztere steht in Widerspruch
zu Art. 12 GG. Für eine berufliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft
gibt es, was die politischen Aktivitäten anlangt, nur die Schranken
der allgemeinen Strafgesetze und die Androhung der Verwirkung von Grundrechten
gemäß Art. 18 GG; im übrigen gilt das Grundrecht der Berufsfreiheit.
Sie wird eingeschränkt - und zwar im entscheidenden Augenblick des
Zugangs zum Beruf -, wenn der Bewerber vom gesetzlich oder faktisch notwendigen
Vorbereitungsdienst ausgeschlossen wird, weil dieser nur in einem Beamtenverhältnis
abgeleistet werden kann und ihm (dem Bewerber) die dafür erforderliche
Eignung (Gewähr der Verfassungstreue) fehlt. Für diese Einschränkung
lassen sich im Lichte der Freiheitsgarantie des Art. 12 GG durchgreifende
plausible Gründe des Gemeinwohls nicht geltend machen (vgl. BVerfGE
33, 303 [338]).
Aus all dem folgt: Dem Staat
steht es frei, einen Vorbereitungsdienst, dessen erfolgreiche Absolvierung
Voraussetzung sowohl für den Staatsdienst im Beamtenverhältnis
als auch für einen freien Beruf ist, allgemein so zu organisieren,
daß er in einem zivilrechtlichen Anstellungsverhältnis oder
in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Verhältnis außerhalb
des Beamtenverhältnisses ("Praktikantenverhältnis", wie es bereits
teilweise für die einstufige Juristenausbildung vorgesehen ist) abzuleisten
ist. Entscheidet er sich - wie das Land Schleswig-Holstein - im Interesse
derer, die den Beruf eines Beamten anstreben, für einen Vorbereitungsdienst,
der im Beamtenverhältnis zurückzulegen ist, so muß er für
diejenigen, für die ein Beruf außerhalb des Staatsdienstes in
Betracht kommt, entweder einen gleichwertigen, nicht diskriminierenden
Vorbereitungsdienst anbieten, der ohne Berufung ins Beamtenverhältnis
absolviert werden kann oder innerhalb seiner beamtenrechtlichen Regelung
eine Ausnahmevorschrift vorsehen, die es gestattet, den Vorbereitungsdienst
auf Wunsch außerhalb eines Beamtenverhältnisses abzuleisten,
wie das bisher schon gelegentlich für Ausländer, die nicht in
das Beamtenverhältnis übernommen werden können, vorgesehen
ist. Damit erledigt sich auch das Bedenken, die angegriffene Zulassungsbeschränkung
für den Vorbereitungsdienst sei unvereinbar mit der bundesrechtlichen
Regelung in § 7 Nr. 6 BRAO. Im Hinblick darauf, daß in zunehmendem
Maße neben die zweistufige juristische Ausbildung eine einstufige
Ausbildung tritt, mag es zur rechtlichen Vereinheitlichung des juristischen
Vorbereitungsdienstes naheliegen, künftig für alle Juristen die
praktische Ausbildung vor der zweiten juristischen Staatsprüfung innerhalb
eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses (Rechtspraktikanten-Verhältnis)
vorzusehen, das kein Beamtenverhältnis ist. Wie immer der Vorbereitungsdienst
für Anwärter auf einen Beruf außerhalb des Staatsdienstes
ausgestaltet wird, in jedem Falle bleibt unberührt, daß der
in den Vorbereitungsdienst übernommene Referendar fristlos aus diesem
Vorbereitungsdienst entfernt werden kann, wenn er sich verfassungsfeindlich
betätigt.
Es ist also nicht zu beanstanden,
daß vom juristischen Vorbereitungsdienst, der im Beamtenverhältnis
abzuleisten ist, ein Bewerber ausgeschlossen werden kann, wenn er nicht
die Gewähr bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische
Grundordnung einzutreten. Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist dagegen,
daß das Land einen Vorbereitungsdienst, der auch die Voraussetzung
für den Zugang zu einem Beruf außerhalb des Staatsdienstes ist,
nicht auch in der Form anbietet, daß der Anwärter ihn ohne Berufung
in das Beamtenverhältnis ableisten und damit die Hürde des Beamtenrechts
überwinden kann. Die Verfassungswidrigkeit besteht also in einer Unterlassung,
nämlich in der Unterlassung einer Ergänzung der Regelung, die
bisher nur den Vorbereitungsdienst kennt, der im Beamtenverhältnis
abgeleistet werden muß. Daraus die notwendigen Folgerungen zu ziehen,
ist Sache des Landesgesetzgebers.
Diese Entscheidung ist im
Ergebnis einstimmig ergangen.
Seuffert, Dr. v. Schlabrendorff,
Dr. Rupp, Dr. Geiger, Hirsch, Dr. Rinck, Dr.Rottmann, Wand
Abweichende Meinung des
Richters Seuffert zum Beschluß des Zweiten Senats vom 22. Mai 1975
- 2 BvL 13/73 -
Ich habe dieser Entscheidung
mit folgenden Bemerkungen zugestimmt:
1. Ich begründe
die Pflicht des Beamten, Gewähr für sein Bekenntnis zur freiheitlichen
demokratischen Grundordnung zu bieten, und die Pflicht des Staates, diese
Gewährleistung zur Voraussetzung der Einstellung in den öffentlichen
Dienst (als Beamter oder als Angestellter) zu machen (hierzu C I 4 der
Entscheidung), auch aus Art. 3 Abs. 3 GG. Diese Verfassungsvorschrift gibt
den Staatsbürgern insgesamt ein Grundrecht darauf, daß der Staat
von seinen Organwaltern die Gewähr für die Beachtung dieses Grundrechts
fordert (Dürig, Maunz-Dürig-Herzog, Randziffer 11 zu Art. 3 Abs.
3 GG, mit weiterer Begründung), so daß dieses Bürgerrecht
insoweit auch für die Eignung zum öffentlichen Amt - Art. 33
Abs. 2 GG - bestimmend ist, und zwar in weitem Vorrang vor den Rechten
der Bewerber in bezug auf den Zugang zum öffentlichen Dienst.
2. Unter C I 4 ist
dargelegt, daß das bloße Haben einer Überzeugung und die
Mitteilung darüber keine Verletzung der dem Beamten auferlegten Treuepflicht
sein kann. Ich gehe davon aus, daß unter diesen Tatbestand auch die
bloße Mitgliedschaft in einer verfassungsgerichtlich nicht verbotenen
Partei und das Bekenntnis zu dieser Mitgliedschaft fällt; unberührt
bleibt, daß der Tatbestand auch für diesen Fall überschritten
ist, wenn der Beamte zu Folgerungen oder Aktivitäten der in der Entscheidung
bezeichneten Art übergeht.
Daraus muß folgen,
daß die bloße Zugehörigkeit zu einer politischen Partei
- und erst recht nicht eine solche Zugehörigkeit in der Vergangenheit
-, insoweit sie keine Dienstpflichtverletzung des Beamten darstellen würde,
auch für sich allein keinen Grund abgeben kann, die Einstellung eines
Beamten oder Angestellten in den öffentlichen Dienst abzulehnen. Unberührt
bleibt, daß dieser Tatbestand als Stück des Verhaltens des Bewerbers,
das insgesamt Gegenstand der bei der Einstellung erforderlichen Gesamtbeurteilung
seiner Persönlichkeit ist, in Betracht kommen kann, und zwar unabhängig
davon, ob ein Ausspruch des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit
der Partei vorliegt oder nicht (C II 3 der Entscheidung). Unberührt
muß aber auch bleiben, daß in der Vergangenheit liegende Tatbestände
bei dieser Beurteilung nur insoweit herangezogen werden können, als
sie für die dabei zu treffende, auf den Zeitpunkt der Einstellung
abzustellende Prognose des künftigen Verhaltens des Bewerbers (C I
5 der Entscheidung) noch von Bedeutung sein können.
3. Ich stimme dem,
was unter C IV 1, 2 der Entscheidung zur Rechtslage für den Vorbereitungsdienst
gesagt ist, mit folgender Maßgabe zu: Für den - hier gegebenen
- Fall, daß die Ableistung des Vorbereitungsdienstes zugleich Voraussetzung
der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten freien Berufswahl für
verschiedene Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes ist,
kann die Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst nur von sachgemäßen
Bedingungen, die auch die Grundrechte aus Art. 5 und Art. 3 Abs. 3 GG beachten
müssen, abhängig gemacht werden. Hierzu gehört sicher, soweit
der Vorbereitungsdienst bei Gerichten oder Behörden, oder in Verbindung
mit ihnen, abgeleistet wird, die Gewährleistung dafür, daß
die aus dem Dienstbetrieb sich ergebenden Verpflichtungen eingehalten werden
und daß der Vorbereitungsdienst nicht zu verfassungsfeindlichen Aktivitäten
mißbraucht wird. Wird der Auszubildende für die Zeit des Vorbereitungsdienstes
- in der Regel auch in seinem eigenen Interesse - ins Beamtenverhältnis
übernommen, so halte ich es allerdings für möglich und dann
auch für geboten, die sich aus diesem besonderen, nur zum Zwecke der
Ausbildung begründeten (BVerfGE 33, 44 [50]) Beamtenverhältnis,
mit dem kein öffentliches Amt im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG übernommen
wird, ergebende Gewährleistungspflicht wegen Art. 12 Abs. 1 GG verfassungskonform
als auf den soeben bezeichneten Inhalt hin modifiziert zu verstehen. Es
handelt sich hier um die Ingerenz des Art. 12 Abs. 1 GG für einen
besonderen, genau umrissenen Fall; im übrigen gilt, daß die
Treuepflicht des Beamten und die Prüfung, ob er Gewähr für
deren Erfüllung bietet, einer Differenzierung nach der Art des Beamtenverhältnisses
und nach der Art seiner dienstlichen Obliegenheiten nicht zugänglich
ist (C I 7a der Entscheidung). Will man dem nicht beitreten, so bleibt
unbenommen, entweder die beamtenrechtlichen Vorschriften für diesen
Fall ausdrücklich abzuwandeln (etwa im Sinne des vorliegenden Gesetzentwurfs
der Bundesregierung) oder auf die Begründung eines Beamtenverhältnisses
zu verzichten und die Bedingungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst
anderweitig zu regeln. Ein Verfassungsgebot, einen Vorbereitungsdienst
in verschiedener Form anzubieten (wie in C IV 2, a.E. angedeutet), vermag
ich dagegen nicht zu erkennen, und die damit etwa zu verbindende Auffassung,
es könnte, wenn Vorbereitungsdienste verschiedener Form eingerichtet
werden, für diese eine jeweils unterschiedliche Gewährleistung
gefordert und übernommen werden, halte ich für verfassungsrechtlich
untragbar.
gez. Seuffert
Abweichende Meinung des
Richters Dr. Rupp zur Begründung des Beschlusses des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -
Ich kann der Begründung
der Entscheidung in einem wesentlichen Punkt nicht zustimmen. Die Senatsmehrheit
hält es für verfassungsrechtlich zulässig, daß die
Einstellungsbehörde bei ihrer Entscheidung über die Eignung des
Bewerbers auch seine bloße - inaktive - Mitgliedschaft in einer politischen
Partei, die sie für verfassungsfeindlich hält, die aber vom Bundesverfassungsgericht
nicht für verfassungswidrig erklärt worden ist - wenn auch nur
in Verbindung mit anderen Tatsachen -, zu seinem Nachteil wertet. Dies
verstößt nach meiner Meinung gegen Art. 21 GG.
I.
1. In der Begründung
des Beschlusses wird zutreffend dargelegt, daß ein Beamter, der gegen
die von ihm in Art. 33 Abs. 5 GG geforderte Treuepflicht verstößt,
seine Dienstpflicht verletzt und daß ein Beamter auf Lebenszeit wegen
einer solchen Dienstpflichtverletzung durch disziplinargerichtliches Urteil
aus dem Dienst entfernt werden kann. Es heißt dann weiter, das bloße
Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung dieser Überzeugung
an Andere sei niemals eine Verletzung der Treuepflicht und könne daher
auch nicht disziplinarisch geahndet werden. Dieser Tatbestand sei aber
überschritten, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung
Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen
Ordnung der Bundesrepublik, für die Art der Erfüllung seiner
Dienstpflichten oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner
politischen Überzeugung ziehe. Es wird zwar nicht ausdrücklich
gesagt, daß das "bloße Haben einer Überzeugung" auch in
der - inaktiven - Mitgliedschaft bei einer politischen Partei zum Ausdruck
kommen dürfe. Dies ist aber offenbar die Meinung der Mehrheit, wie
sich daraus ergibt, daß in späteren Ausführungen als Beispiele
aus der Weimarer Zeit Entscheidungen des Preußischen Oberverwaltungsgerichts
zustimmend zitiert werden (z.B. PrOVGE 77, 493 [494]), die für die
damalige Zeit eine disziplinarische Bestrafung eines Beamten wegen des
bloßen Bekenntnisses zu einer politischen Partei ausgeschlossen haben.
2. Im Anschluß
an die Darlegungen über Treuepflicht und Dienstvergehen führt
die Mehrheit dann aus: Gerade weil die Entfernung eines Beamten auf Lebenszeit
oder auf Zeit aus dem Dienst wegen Verletzung seiner Treuepflicht nur im
Wege eines förmlichen Disziplinarverfahrens möglich sei, müsse
der Dienstherr darauf achten, daß niemand Beamter werde, der nicht
die Gewähr dafür biete, jederzeit für die freiheitliche
demokratische Grundordnung einzutreten. Er müsse Vorkehrungen treffen,
damit er nicht genötigt werde, den Beamten nach seiner Einstellung
später wegen Verletzung seiner politischen Treuepflicht in ein Disziplinarverfahren
zu ziehen. Daher müsse er vor der Einstellung prüfen, ob der
Bewerber nach seiner Persönlichkeit die geforderte Gewähr biete.
Bei dieser "Prognose" soll
es nach der Meinung der Senatsmehrheit für die Beurteilung der Persönlichkeit
des Bewerbers - in Verbindung mit anderen Tatsachen - erheblich sein können,
daß der Bewerber einer politischen Partei angehört, die nach
Meinung des Dienstherrn verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, die aber
vom Bundesverfassungsgericht noch nicht für verfassungswidrig erklärt
worden ist. Diese These überzeugt nicht. Ganz abgesehen davon, daß
sie nicht mit Art. 21 GG vereinbar ist - davon unten unter II. -, steht
sie im Widerspruch zu dem, was im Beschluß vorher über die Voraussetzungen
einer Treuepflichtverletzung beim aktiven Beamten auf Lebenszeit gesagt
worden ist, nämlich: allein durch die Mitgliedschaft bei einer politischen
Partei, die vom Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig
erklärt worden ist, verletzt er seine Treuepflicht nie und begeht
deshalb kein Dienstvergehen. Wenn aber ein aktiver Beamter auf Lebenszeit
sich auf diese Weise nicht einmal eines Dienstvergehens schuldig machen
kann, wie kann es dann zulässig sein, bei der Entscheidung über
die Einstellung eines Bewerbers den gleichen Sachverhalt der Parteizugehörigkeit
zu dessen Nachteil zu bewerten? Der Umstand, daß der Dienstherr andernfalls
diesen Beamten, den er ohne Verwertung der Tatsache seiner Parteizugehörigkeit
eingestellt hat, später nicht mehr "loswerden" könnte, ist gewiß
keine ausreichende Begründung für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit
des genannten Verfahrens bei der Prüfung eines Bewerbers.
II.
1. Die Mehrheit ist
der Meinung, daß Art. 21 GG die Entscheidungsfreiheit des Dienstherrn
bei der Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften, die die politische Treuepflicht
des Beamten näher regeln, nicht einschränke. Art. 21 GG habe
nur das ungestörte und unbehinderte Funktionieren der Parteien im
Auge. Die ratio des verfassungsrechtlichen Grundsatzes, daß dem Beamten
eine politische Treuepflicht auferlegt sei, stehe in einem anderen rechtlichen
Zusammenhang. Deshalb soll nach der Beschlußbegründung der Umstand,
daß eine politische Partei, der ein Bewerber angehört, vom Bundesverfassungsgericht
nicht verboten ist, bei seiner Einstellung unbeachtlich sein; es soll vielmehr
genügen, daß der Dienstherr selber die Partei für verfassungsfeindlich
hält.
a) Art. 21 GG ist
objektives Verfassungsrecht. Selbst wenn diese Vorschrift in erster Linie
den Zweck hat, die politische Partei und ihre Organisation vor staatlichen
Eingriffen zu schützen, gilt sie auch in anderen Bereichen, für
die sie zwangsläufig relevant wird. Es ist nicht möglich, bestimmte
Bereiche, etwa den Bereich "Beamter und politische Partei" auszugrenzen
und dort dem Art. 21 GG die Anwendung zu versagen. Selbst wenn man mit
der Mehrheit davon ausgeht, daß "Parteienrecht" und "Beamtenrecht"
grundsätzlich voneinander getrennte Bereiche sind, für die das
Grundgesetz jeweils verschiedene Regelungen getroffen hat - nämlich
für das Parteienrecht in Art. 21 GG, für das Beamtenrecht in
Art. 33 Abs. 5 GG -, so muß man doch sehen, daß bei der Frage,
welche rechtlichen Folgen aus der Zugehörigkeit eines Beamten oder
eines Bewerbers um eine Beamtenstelle zu einer Partei gezogen werden müssen
oder nicht gezogen werden dürfen, die beiden Bereiche sich überschneiden.
Dies muß aber zur Folge haben, daß bei der Entscheidung dieser
Frage auch Art. 21 GG beachtet werden muß. Noch eine weitere Überlegung
führt zu diesem Ergebnis: Art. 33 Abs. 5 GG verweist für die
Regelung des Beamtenstatus ganz allgemein auf die "hergebrachten Grundsätze
des Berufsbeamtentums", die berücksichtigt werden müssen. Diese
aus der Vergangenheit, in der es noch keinen Art. 21 GG gab, tradierten
Grundsätze, sind aber ihrerseits durch den vom Grundgesetz neu eingeführten
Art. 21 GG in der oben dargelegten Weise modifiziert worden.
Es kann so keinem Zweifel
unterliegen, daß ein Beamter, der einer Partei angehört, die
durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts bereits für verfassungswidrig
erklärt worden ist, seine Treuepflicht verletzt und sich damit eines
Dienstvergehens schuldig macht - ganz abgesehen davon, daß sein Verhalten
gleichzeitig den Tatbestand des § 84 Abs. 2 StGB erfüllen kann.
In diesem Fall "gilt" Art. 21 GG zwangsläufig auch im Bereich des
Beamtenrechts. Wenn das aber richtig ist, dann muß er auch in dem
Fall "gelten", daß die Partei, welcher der Bewerber angehört,
vom Bundesverfassungsgericht noch nicht für verfassungswidrig erklärt
worden ist. 128
In beiden Fällen sind
aus der "Anwendung" des Art. 21 GG Folgerungen zu ziehen: im ersten Fall
ist der Beamte seines Dienstes zu entheben, der Bewerber muß abgelehnt
werden; im zweiten Fall muß bei Einstellung des Bewerbers die Tatsache
seiner bloßen Mitgliedschaft bei der nicht verbotenen Partei außer
Betracht bleiben.
b) Gerade wenn das
sog. Parteienprivileg in erster Linie die Parteiorganisation vor staatlichen
Eingriffen schützen soll, erstreckt es seine Wirkung notwendigerweise
auch auf Funktionäre, Mitglieder und sonstige Anhänger. Die in
Art. 21 GG garantierte Parteienfreiheit erschöpft sich nicht in der
Freiheit, eine Partei zu gründen. Die Partei muß auch frei sein,
Mitglieder zu haben und neue Mitglieder zu werben. Wenn daher ihre Mitglieder
nur wegen ihrer Mitgliedschaft durch staatliche Maßnahmen Nachteile
erleiden oder wenn durch ein faktisches Verbot einem größeren
Kreis - wie den Beamten oder den Bewerbern um Beamtenstellen - der Parteibeitritt
unmöglich gemacht wird, so bedeutet dies - zumal in einem Staat, in
dem die Zahl der Beamten beträchtlich ist - in Wahrheit eine Aushöhlung
des Parteienprivilegs; denn eine Partei "existiert" nur durch ihre Mitglieder.
Das sind nicht nur "faktische Nachteile", sondern Folgen eines rechtserheblichen,
mit Art. 21 GG nicht vereinbaren Handelns der Exekutive.
2. Steht damit fest,
daß man auch den Bereich des Beamtenrechts nicht der Wirkkraft des
Art. 21 GG entziehen kann, so ist in diesem Zusammenhang noch besonders
darauf hinzuweisen, daß nach einschlägigen Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts bis zu einem Verbot durch dieses Gericht niemand
die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen kann und
daß die Zugehörigkeit zu einer solchen Partei nicht rechtswidrig
ist. Was anderes aber als ein - unzulässiges - rechtliches Geltendmachen
der Verfassungswidrigkeit ist es, wenn die Einstellungsbehörde die
Zugehörigkeit des Bewerbers zu einer nicht verbotenen Partei zu seinem
Nachteil wertet?
3. Art. 21 Abs. 2
GG hat die Zuständigkeit, durch eine Entscheidung mit konstitutiver
Wirkung die Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei auszusprechen,
ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht übertragen. Damit
ist es nicht vereinbar, daß jeder Dienstherr - möglicherweise,
wie die Praxis zeigt, auch noch von Land zu Land verschieden - nach seinem
Ermessen bis zur Grenze der Willkür in jedem einzelnen Fall inzidenter
darüber entscheidet, ob eine politische Partei nach ihren Zielen darauf
ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen
oder zu beseitigen.
4. Der hier vertretenen
Meinung kann man auch nicht entgegenhalten, daß die Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit einer
Partei von einem Antrag abhängig sei, der weithin im Ermessen der
Antragsteller stehe. Wenn die nach § 43 BVerfGG allein zur Antragstellung
befugten obersten Verfassungsorgane (Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung)
auf die Stellung eines Verbotsantrags beim Bundesverfassungsgericht verzichten,
so kann dies verschiedene Gründe haben. Entweder sie halten die "verfassungsfeindliche"
Partei für so unbedeutend, daß sie ohne weiteres in der laufenden
politischen Auseinandersetzung allmählich ausgeschaltet werden kann.
Dann kann es für einen Staat, der sich als eine streitbare Demokratie
versteht, nicht schwierig sein, auch mit Beamten, die einer solchen Partei
angehören, "fertig zu werden". Oder die zur Antragstellung Ermächtigten
haben selbst Bedenken, ob das gegen die Partei vorliegende Material für
ein Verbot ausreicht. Auch dann muß die Partei als legal behandelt
werden, und es dürfen niemand allein aus der Mitgliedschaft bei dieser
Partei irgendwelche Nachteile erwachsen.
Jedenfalls muß man
davon ausgehen, daß die zur Antragstellung berechtigten Organe sämtliche
Konsequenzen ihres Entschlusses, keinen Verbotsantrag zu stellen, wohl
überlegt haben und diese in Kauf zu nehmen bereit sind. Wenn also
z.B. die Bundesregierung, die bisher in zwei Fällen Verbotsanträge
gestellt hat, aus den angeführten Erwägungen gegen eine bestimmte
Partei einen solchen Antrag nicht stellt, darf sie im verwaltungsinternen
Bereich im Einzelfall nicht trotzdem von der Verfassungswidrigkeit dieser
Partei ausgehen und daran etwa, einem Bewerber um eine Beamtenstelle gegenüber,
rechtliche Folgen knüpfen. Die Landesregierungen, denen ein allgemeines
Antragsrecht nach § 43 Abs. 2 BVerfGG nicht zusteht, müssen dem
folgen, es sei denn, daß es ihnen gelingt, im Bundesrat einen Verbotsantrag
durchzusetzen und daß dieser beim Bundesverfassungsgericht Erfolg
hat.
5. Für die Mehrheitsmeinung
kann man nicht anführen, daß die Bundesregierung alljährlich
dem Parlament und der Öffentlichkeit einen Bericht über die Entwicklung
verfassungsfeindlicher Kräfte und Parteien vorlege, ohne daß
zuvor das Bundesverfassungsgericht über die Frage der Verfassungswidrigkeit
solcher Parteien entschieden habe. Das Bundesverfassungsgericht hat mit
Recht entschieden, daß derartige Äußerungen für die
betreffenden Parteien und damit auch für ihre Mitglieder ohne Rechtswirkung
sind und daß sie ein Verbotsverfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG nicht
ersetzen können.
6. Schließlich
können Folgerungen für die heutige Rechtslage auch nicht aus
dem Beschluß der Bundesregierung vom 19. September 1950 (GMBl. S.
93) hergeleitet werden. Er untersagte für Beamte, Angestellte und
Arbeiter im Bundesdienst die Teilnahme an verfassungsfeindlichen Organisationen,
wie z.B. an der damals noch nicht verbotenen Kommunistischen Partei Deutschlands
und der Sozialistischen Reichspartei. Damals war aber das Bundesverfassungsgericht
noch nicht errichtet und es fehlten die das Parteiverbotsverfahren nach
Art. 21 GG regelnden Vorschriften.
III.
Aus dem Vorstehenden folgt
nach meiner Auffassung zwingend, daß kein Dienstherr befugt ist,
bei der Prüfung, ob ein Bewerber die Gewähr dafür bietet,
daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung
im Sinne des Grundgesetzes eintritt, dessen bloße Mitgliedschaft
in einer politischen Partei, die vom Bundesverfassungsgericht nicht für
verfassungswidrig erklärt worden ist, für sich allein oder in
Verbindung mit anderen Tatsachen zum Anlaß für eine Ablehnung
des Bewerbers zu nehmen. Wenn andere Tatsachen als die Mitgliedschaft bei
einer solchen Partei vorliegen, die hinreichend erkennen lassen, daß
der Bewerber nicht die geforderte Gewähr bietet, so kann er deswegen
- aber nur deswegen - abgelehnt werden. Wenn man, wie es die Mehrheit für
zulässig hält, in diesen Fällen dem Grundsatz des Art. 21
GG die Anwendung versagt, wonach eine Partei solange als legal anzusehen
ist und die Mitgliedschaft bei ihr nicht verfassungswidrig ist, bis sie
vom Bundesverfassungsgericht verboten wird, so besteht die Gefahr, daß
in Zukunft unter einer ganz anderen politischen Konstellation möglicherweise
einmal eine Regierung einen Bewerber deshalb nicht einstellt, weil er einer
Partei angehört, die sie zwar nicht für verfassungswidrig halten
kann, die ihr aber aus anderen Gründen mißliebig oder unbequem
ist.
gez. Dr. Rupp
Abweichende Meinung des
Richters Wand zum Beschluß des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -
I.
Entgegen der Ansicht der
Mehrheit fordert das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)
nicht, Bewerbern um Übernahme in den juristischen Vorbereitungsdienst,
die nicht die Gewähr bieten, daß sie sich jederzeit für
die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes
einsetzen, einen Vorbereitungsdienst außerhalb des Beamtenverhältnisses
zu ermöglichen.
1. Wer Beamter oder
Richter werden will, muß - unbeschadet der Besonderheiten, die für
bestimmte beamtenrechtlich organisierte Ausbildungsverhältnisse gelten
- die Gewähr bieten, daß er jederzeit für die freiheitliche
demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt; dieser
Satz hat Verfassungsrang (Art. 33 Abs. 5 GG). Die Berufung eines Bewerbers
in das Beamten- oder Richterverhältnis hängt mithin davon ab,
ob er bereit ist, die verfassungsmäßige Ordnung in ihrer Gesamtheit
zu bejahen, sein Amt in ihrem Geiste auszuüben und sich aktiv für
die Erhaltung der im Grundgesetz niedergelegten unabdingbaren Grundprinzipien
einzusetzen (vgl. BVerwGE 10, 213 [215, 216]; BVerwG, EuGRZ 1975, S. 250
[257] und S. 270 [273]). Dies gilt ohne Einschränkung auch für
die Übernahme in einen beamtenrechtlich organisierten Vorbereitungsdienst,
der nur ins Beamtenverhältnis führen kann. Dieses Ergebnis wird
durch das Grundrecht der freien Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht
in Frage gestellt. Denn das Erfordernis "Gewähr für Verfassungstreue"
schränkt als subjektive Zulassungsvoraussetzung, die den Schutz der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung und der Funktionsfähigkeit
der Beamten- und Richterschaft bezweckt, dieses Grundrecht aus zwingenden
Gründen des Gemeinwohls ein.
2. Hingegen erlaubt
das Grundrecht der freien Berufswahl grundsätzlich nicht, den Zugang
zum Vorbereitungsdienst, in dem die Ausbildung auch für Berufe außerhalb
des Staatsdienstes vermittelt wird, in derselben Strenge zu beschränken |