| Aufnahme der "Jungen Freiheit"
in NRW-Verfassungsschutzbericht verstößt gegen die Pressefreiheit |
| Beschluß
des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2005 |
Leitsätze zu dem
Beschluss des Ersten Senats vom 24. Mai 2005
- 1 BvR 1072/01 -
Der Hinweis im Verfassungsschutzbericht
eines Landes auf den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen eines
Presseverlags kommt einem Eingriff in die Pressefreiheit gleich und bedarf
deshalb der Rechtfertigung durch ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art.
5 Abs. 2 GG. § 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz
in Nordrhein-Westfalen ist ein solches Gesetz. Zu den verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die Begründung eines Verdachts verfassungsfeindlicher
Bestrebungen eines Presseverlags.
Urteil:
Im Namen des Volkes: In dem
Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Junge Freiheit Verlag
GmbH & Co., vertreten durch den Geschäftsführer - Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Alexander von Stahl, Schönblick 14, 76275 Ettlingen -
gegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 22. Mai 2001 - 5 A 2055/97 -, b) das Urteil des Verwaltungsgerichts
Düsseldorf vom 14. Februar 1997 - 1 K 9318/96 -, c) die Verfassungsschutzberichte
des Landes Nordrhein-Westfalen über die Jahre 1994 und 1995 hat das
Bundesverfassungsgericht - Erster Senat – unter Mitwirkung des Präsidenten
Papier, der Richterin Haas, der Richter Hömig, Steiner, der Richterin
Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde, Gaier am 24. Mai
2005 beschlossen:
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2001 - 5 A 2055/97 -
und das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Februar
1997 - 1 K 9318/96 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht
aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden
aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen
Auslagen zu erstatten.
Gründe:
A.
I.
1. Die in Berlin ansässige
Beschwerdeführerin verlegt die Wochenzeitung "Junge Freiheit". Das
Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen gibt jährlich Verfassungsschutzberichte
zur Information der Öffentlichkeit heraus. Rechtsgrundlage dafür
ist § 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen
(Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW -) in der Fassung
des Gesetzes vom 18. Dezember 2002 (GV NRW 2003 S. 2), der wie folgt lautet:
Die Verfassungsschutzbehörde darf Informationen, insbesondere Verfassungsschutzberichte,
zum Zweck der Aufklärung der Öffentlichkeit über Bestrebungen
und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 veröffentlichen, personenbezogene
Daten jedoch nur, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des
Zusammenhangs oder der Darstellung von Organisationen erforderlich ist
und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der
betroffenen Person überwiegen.
Der in Bezug genommene §
3 Abs. 1 VSG NRW lautet: Aufgabe der Verfassungsschutzbehörde ist
die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und
personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen über
1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung,
den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet
sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung
der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder
zum Ziel haben, 2. bis 4. ..., im Geltungsbereich des Grundgesetzes, soweit
tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht solcher Bestrebungen
und Tätigkeiten vorliegen.
Absatz 3 des § 3 VSG
NRW definiert: Im Sinne dieses Gesetzes sind a) und b) ..., c) Bestrebungen
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten,
ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen
Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz
4 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung
zu setzen. Für einen Personenzusammenschluss handelt, wer ihn in seinen
Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Verhaltensweisen von
Einzelpersonen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss
handeln, sind Bestrebungen im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie auf Anwendung
von Gewalt gerichtet sind oder auf Grund ihrer Wirkungsweise geeignet sind,
ein Schutzgut dieses Gesetzes erheblich zu beschädigen.
2. In den Berichten
über die Jahre 1994 und 1995 wurde die "Junge Freiheit" - ähnlich
wie auch in den Folgejahren - im Rahmen der Berichterstattung über
rechtsextremistische Bestrebungen ausführlich behandelt. Die in ihr
veröffentlichten Beiträge enthielten nach Einschätzung des
Landes Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen.
Die Veröffentlichung erfolgte 1994 unter der Rubrik "Rechtsextremismus"
mit der Untergliederung "rechtsextremistische Publikationen, Verlage, Vertriebe,
Medien" und 1995 unter der Rubrik "rechtsextremistische Organisationen,
Gruppierungen und Strömungen".
a) Im Verfassungsschutzbericht
für das Jahr 1994 sind Artikel aus der "Jungen Freiheit" mit folgenden
Themenbereichen auszugsweise zitiert und analysiert:
- Nationalistisch und rassistisch
motivierte Fremdenfeindlichkeit / Bestrebungen gegen Gleichheitsgrundrechte
– Missachtung der Menschenwürde;
- Antiparlamentarismus /
Bestrebungen gegen die parlamentarische Demokratie;
- Mangelnde Distanz zur
NS-Herrschaft / Verharmlosung und Relativierung von NS-Verbrechen – Rechtfertigung
des Nationalsozialismus;
- Strategische Aussagen
/ strategische Forderungen.
Weiter enthält der Bericht
eine Würdigung der Bewegung "Neue Rechte", deren Gedankengut in der
"Jungen Freiheit" propagiert werde. Unter anderem heißt es: Die durch
den Verfassungsschutz NRW vorgenommene Auswertung der bisher erschienenen
Ausgaben der JF, insbesondere des Jahres 1994, hat zahlreiche tatsächliche
Anhaltspunkte für den Verdacht rechtsextremistischer Bestrebungen
ergeben. Konstant und auffällig ist die JF von Beiträgen durchsetzt,
in denen die Verfasser für politische Standpunkte werben oder Forderungen
erheben, die mit grundlegenden Prinzipien der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung, insbesondere der Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten
Menschenrechten und dem Grundsatz der Verantwortlichkeit der Regierung
gegenüber der Volksvertretung, nicht in Einklang stehen.
b) Im Verfassungsschutzbericht
für das Jahr 1995 wird betont, dass der Verfassungsschutz NRW derzeit
keine nachrichtendienstlichen Mittel bei der Beobachtung der "Jungen Freiheit"
einsetze. Beobachtung bedeute im Fall der "Jungen Freiheit", dass die Zeitschrift
gelesen und bewertet werde und die Ergebnisse dieser Auswertung veröffentlicht
würden. Zum Beleg fortbestehender tatsächlicher Anhaltspunkte
für den Verdacht rechtsextremistischer Bestrebungen sind Beiträge
aus der "Jungen Freiheit" unter folgenden Themenschwerpunkten zusammengestellt:
Agitation zum 8. Mai; Revisionismus; Umerziehung und Vergangenheitsbewältigung;
Political Correctness (PC); Umwertung von Begriffen "konservativ", "Nation",
"Demokratie"; Konservative Revolution; Antiparlamentarismus; Agitation
gegen Institutionen und Funktionsträger der freiheitlichen Demokratie;
Bestrebungen gegen Grundrechte. Außerdem wird über die Leserkreise
der "Jungen Freiheit", über die Beziehung zur so genannten "JF-Sommeruniversität"
und erneut über die "Neue Rechte" berichtet.
II.
Die Beschwerdeführerin
klagte vor dem Verwaltungsgericht gegen das Land Nordrhein-Westfalen unter
anderem auf Unterlassung der Verbreitung der Verfassungsschutzberichte,
wenn nicht die Passagen über die "Junge Freiheit" entfernt würden,
auf Feststellung, dass das Land nicht befugt sei, die "Junge Freiheit"
in die Rubrik "Rechtsextremismus" einzuordnen, solange es nur einen Verdacht
habe, ferner auf Richtigstellung, dass die Einordnung nicht gerechtfertigt
gewesen sei, sowie auf Widerruf von Behauptungen.
1. Das Verwaltungsgericht
wies die Klage im Jahre 1997 ab.
a) Die Schutzbereiche
von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Art. 12 Abs. 1 GG seien bereits nicht berührt.
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schütze die Verbreitung von Meinungen und
Tatsachen in Druckerzeugnissen. Der Beschwerdeführerin sei es trotz
Veröffentlichung der Verfassungsschutzberichte möglich, die "Junge
Freiheit" herzustellen und zu verbreiten und über den Inhalt der von
ihr gedruckten Beiträge zu bestimmen. Die geltend gemachten Nachteile
wirtschaftlicher Art infolge der in den Verfassungsschutzberichten zum
Ausdruck kommenden Kritik seien vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz
2 GG nicht umfasst. Ebenso wenig sei das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1
GG durch die Verfassungsschutzberichte und die damit einhergehende Information
der Öffentlichkeit tangiert, weil die Redakteure und Mitarbeiter der
Beschwerdeführerin ihrer Tätigkeit weiter nachgehen könnten.
b) Die Beschwerdeführerin
sei durch die Berichte auch nicht in ihrem aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG folgenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt,
weil der in den Berichten liegende Eingriff gerechtfertigt sei. Er finde
seine Grundlage in der Ermächtigungsnorm des § 15 Abs. 2 VSG
NRW, dessen formelle und materielle Voraussetzungen erfüllt seien.
In formeller Hinsicht stehe dem Land die Verbandskompetenz zu, insbesondere
sei die Zuständigkeit des beklagten Landes für die Erwähnung
der von der Beschwerdeführerin verlegten Zeitung in den Verfassungsschutzberichten
gegeben. Ein Personenzusammenschluss mit Sitz in Nordrhein-Westfalen werde
nicht vorausgesetzt, vielmehr sei ausreichend, dass die "Junge Freiheit"
in Nordrhein-Westfalen verbreitet werde.
Die Veröffentlichung
der Verfassungsschutzberichte sei auch materiell rechtmäßig.
Die Beschwerdeführerin wolle nicht nur Meinungen äußern,
sondern durch ihre Publikationen einen Prozess der Veränderung des
öffentlichen Meinungsklimas im Sinne ihrer redaktionellen Grundsätze
in Gang bringen. Es bestünden tatsächliche Anhaltspunkte für
den Verdacht, dass diese Verhaltensweise darauf gerichtet sei, zur freiheitlichen
demokratischen Grundordnung zählende Verfassungsgrundsätze zu
beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Dass dies für die Veröffentlichung
in einem Verfassungsschutzbericht ausreiche, sei bereits dem Wortlaut des
§ 15 Abs. 2 VSG NRW zu entnehmen, der auf § 3 Abs. 1 VSG NRW
und dessen letzten Halbsatz Bezug nehme. Sinn und Zweck der Vorschrift
geböten keine Abweichung. Verfassungsschutzberichte dienten der Aufklärung,
wie sich unmittelbar aus § 15 Abs. 2 VSG NRW ergebe, der eine Aufklärung
der Öffentlichkeit über Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige
Ordnung vorsehe. Die Vorschrift sei Ausdruck des Prinzips der "wehrhaften
Demokratie", das dem Staat von Verfassungs wegen die Pflicht auferlege,
die freiheitliche demokratische Grundordnung zu schützen. Mit der
Wahrnehmung dieser Verpflichtung sei die Aufgabe verbunden, die Öffentlichkeit
bereits beim Bestehen von Anhaltspunkten für den Verdacht verfassungsfeindlicher
Bestrebungen effektiv vor Gefahren für die Verfassungsschutzgüter
zu warnen. Wäre die Information erst zulässig, wenn Gewissheit
bestünde, könnte die Gefahrenabwehr zu spät kommen.
Tatsächliche Anhaltspunkte
für einen Verdacht gegen die Beschwerdeführerin hätten vorgelegen.
Die Zeitung eröffne keinen "Markt der Meinungen", da in ihr nicht
alles vertreten werden könne und vertreten werde. Die in der Zeitung
gedruckten Meinungsäußerungen und Tatsachenmeldungen würden
nach den Regeln des Presserechts in der Verantwortung der Redaktion veröffentlicht
und seien ihr ohne hinreichend deutliche, in unmittelbarem zeitlichen und
örtlichen Zusammenhang erfolgte Missbilligung oder Distanzierung zuzurechnen.
Aus einer Gesamtschau aller Artikel ergebe sich die Tendenz der Zeitung,
die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Absichten
erkennen lasse. Abzustellen sei auf alle Artikel einschließlich der
von freien Mitarbeitern verfassten und der Leserbriefe. Maßgeblich
sei der objektive Erklärungsinhalt einer Verlautbarung so, wie dieser
auf einen Dritten, namentlich den Adressatenkreis, wirke.
Auf dieser Grundlage ließen
die Berichte darauf schließen, dass die Beschwerdeführerin die
Menschenrechte des Grundgesetzes missachte. Ausländer würden
als aus wirtschaftlichen und ökologischen Gründen minderwertig
und unerwünscht dargestellt. Ein rassistischer Leserbrief unter dem
Titel "ASYLyrik" sei ohne zeitnahe Distanzierung veröffentlicht worden.
Eine antisemitische Ausrichtung zeige sich in der zynischen Herabwürdigung
von Holocaust-Opfern mit satirischen Mitteln. Auch Aids-Opfer würden
in einem Jahresrückblick diffamiert, indem sie in einem Atemzug mit
Opfern von Tierschlachtungen genannt würden. Weiter seien der Zeitung
Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen gegen das Demokratieprinzip
zu entnehmen. Das Mehrparteiensystem werde in Zweifel gezogen. Es werde
eine Staatsform propagiert, in der die Regierung nicht mehr der Volksvertretung
gegenüber verantwortlich wäre. Eine demokratiefeindliche Einstellung
zeige sich auch darin, dass die Beschwerdeführerin die im Kaiserreich
und in der Weimarer Republik vertretene Idee der "Konservativen Revolution"
verfechte.
Die Veröffentlichung
in den Verfassungsschutzberichten sei verhältnismäßig.
Sie sei geeignet und erforderlich, um der Öffentlichkeit Anhaltspunkte
für den Verdacht verfassungsschutzrechtlich erheblicher Bestrebungen
aufzuzeigen. Sie stehe auch nicht außer Verhältnis zu den geltend
gemachten Nachteilen. Zum einen habe die Beschwerdeführerin durch
die Verfassungsschutzberichte verursachte wirtschaftliche Nachteile nicht
substantiiert dargelegt. Zum anderen seien diese gegenüber dem mit
den Berichten verfolgten Anliegen nachrangig und schließlich handele
es sich insoweit um eine bloße Folgewirkung der Berichte.
2. Den Antrag auf
Zulassung der Berufung wies das Oberverwaltungsgericht im Jahre 2001 zurück.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung
im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden nicht. Das allgemeine
Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin sei nicht verletzt,
da die Berichte rechtmäßig gewesen seien. Das Land habe für
die angegriffenen Maßnahmen die Verbandskompetenz gehabt. Das Verwaltungsgericht,
dessen Ausführungen das Oberverwaltungsgericht sich zu Eigen mache,
sei auf der Grundlage einer umfassenden Auswertung zahlreicher Veröffentlichungen
der "Jungen Freiheit" zu Recht davon ausgegangen, dass bezogen auf die
Beschwerdeführerin tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht
von Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorlägen,
die eine Veröffentlichung in den Verfassungsschutzberichten rechtfertigten.
In einer Gesamtschau ergebe sich der Eindruck, die Beschwerdeführerin
trete aktiv für die genannten verfassungsfeindlichen Auffassungen
ein. Die dagegen erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin seien
nicht geeignet, den Verdacht auszuräumen. Irrelevant sei, ob die Beiträge
auch anders interpretiert werden könnten. Maßgebend sei allein,
dass die betreffenden Artikel bei vernünftiger Betrachtung auch und
gerade in dem vom Verwaltungsgericht dargelegten Sinne verstanden werden
könnten und die Gesamtheit der vom Verwaltungsgericht bewerteten Artikel
jedenfalls hinreichenden Anlass für den Verdacht verfassungsfeindlicher
Ziele gebe. Die Redaktion habe über einen längeren Zeitraum eine
größere Anzahl derartiger Beiträge kommentarlos und ohne
Distanzierung veröffentlicht. Darüber hinaus geht das Oberverwaltungsgericht
in Übereinstimmung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung davon
aus, dass sich ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
nicht feststellen lässt und die Schutzbereiche von Art. 5 Abs. 1 Satz
2 und Art. 12 Abs. 1 GG nicht berührt seien. Eine Zulassung der Berufung
aus den Gründen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche
oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) und des § 124 Abs.
2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) lehnte das Oberverwaltungsgericht
ohne nähere Begründung ebenfalls ab.
III.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde
rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte
aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und aus Art. 5 Abs. 1
Satz 1 und 2 sowie Art. 12 Abs. 1 GG durch die beiden Verfassungsschutzberichte
und die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
verletze sie zudem in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3 und aus Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 19 Abs. 4 GG.
1. Ein Eingriff auch
in die Presse- und Berufsfreiheit ergebe sich aus der Intensität der
Beeinträchtigungen, welche die Beschwerdeführerin in der Folge
der Berichte erlitten habe. Dabei sei eine Substantiierung im Einzelnen
nicht erforderlich, weil die Aufnahme der Beschwerdeführerin in die
Verfassungsschutzberichte ihre Stigmatisierung in der Öffentlichkeit
bewirke. Es werde ihr dadurch wesentlich erschwert, Anzeigenkunden zu werben,
ihren Vertrieb zu sichern und Leser zu gewinnen. Die Öffentlichkeit
differenziere nicht zwischen der Behauptung, die "Junge Freiheit" sei rechtsextremistisch,
und der Behauptung, es bestünden tatsächliche Anhaltspunkte für
einen derartigen Verdacht. Die Beschwerdeführerin könne sich
wegen der Berichte in privatrechtlichen Auseinandersetzungen nicht erfolgreich
gegen die Bezeichnung als rechtsextremistisch wehren. Zu berücksichtigen
sei überdies, dass die Verfassungsschutzberichte ihre politische Wirkung
in erster Linie über die Massenmedien entfalteten. Die breite Öffentlichkeit
lese die Verfassungsschutzberichte nicht; hingegen orientierten sich die
Medien in ihrer Berichterstattung und ihren Bewertungen an den Verfassungsschutzberichten,
wenn es um die Einstufung politischer Gruppen oder Publikationen als "extremistisch"
gehe. Der Umstand, dass im Verfassungsschutzbericht darauf hingewiesen
werde, es lägen "tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht
einer rechtsextremistischen Bestrebung" vor, mildere in der Praxis die
stigmatisierende Wirkung des Berichts kaum ab. In den Entscheidungen "Osho"
und "Glykol" (Hinweis auf BVerfGE 105, 279 und BVerfGE 105, 252) habe das
Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass auch Beeinträchtigungen,
die nicht die Qualität eines Eingriffs hätten, am Maßstab
des betroffenen Spezialfreiheitsrechts zu überprüfen seien. Damit
habe sich das Bundesverfassungsgericht von einer früheren Entscheidung
(BVerfGE 40, 287) abgekehrt, nach der die indirekten Auswirkungen der Einstufung
als extremistisch in einem Verfassungsschutzbericht nur am Willkürverbot
zu messen seien.
2. Der Eingriff in
ihre Grundrechte sei nicht durch § 15 Abs. 2 VSG NRW gerechtfertigt.
a) In der Auslegung
der Norm durch die Gerichte fehle dem Land die Verbandskompetenz für
§ 15 Abs. 2 VSG NRW. Die Zuständigkeiten der Länder seien
auch im Bereich des Verfassungsschutzes territorial begrenzt. Das gelte
für die Öffentlichkeitsarbeit des Verfassungsschutzes in stärkerem
Ausmaß als für die Informationserhebung und -verarbeitung. Hier
gehe es um eine Stellungnahme zu einer Zeitung aus Berlin. Nur dort könnten
überhaupt verfassungsfeindliche "Bestrebungen" entfaltet worden sein.
Die bloße Verbreitung der "Jungen Freiheit" auch in Nordrhein-Westfalen
könne dagegen nicht als derartige "Bestrebung" angesehen werden, da
es um Handlungen von Menschen gehe; das seien hier die in Berlin ansässigen
Redaktionsmitglieder, nicht die Leser und Verkäufer in Nordrhein-Westfalen.
Durch die Berichte habe das Land in die Bewertungskompetenz des Landes
Berlin und des Bundes eingegriffen.
b) § 15 Abs.
2 VSG NRW sei bei Zugrundelegung der von den Gerichten vorgenommenen Auslegung
auch materiell verfassungswidrig. Weder handele sich es um ein allgemeines
Gesetz noch konkretisiere die Norm eine verfassungsimmanente Schranke der
Pressefreiheit. Eine Aufnahme in die Berichte schon beim bloßen Verdacht
verfassungsfeindlicher Bestrebungen sei mit den Grundrechten der Beschwerdeführerin
sowie mit dem Rechtsstaats- und dem Demokratieprinzip nicht zu vereinbaren.
Zweck der Berichte sei nicht die Information der Öffentlichkeit, sondern
der Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Deshalb reiche
der bloße Verdacht nicht aus. Vielmehr würde die Formulierung
von Kampfansagen an Organisationen voraussetzen, dass eine Zielsetzung
außerhalb des demokratischen Konsenses tatsächlich feststehe.
Auch der Gedanke der Gefahrenabwehr könne nichts anderes ergeben.
Werde eine Gruppierung zu Unrecht in einen Verfassungsschutzbericht aufgenommen,
so werde die freiheitliche demokratische Grundordnung als Schutzgut der
Veröffentlichung beeinträchtigt. Wegen der schwerwiegenden Folgen
einer Aufnahme sei auch eine Analogie zur strafrechtlichen Unschuldsvermutung
angezeigt. Der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen könne
nur Maßnahmen zur Aufklärung, nicht aber bereits eine Bekämpfung
der betroffenen Organisation rechtfertigen. Auch unter dem Gesichtspunkt
der Verhältnismäßigkeit gehe eine Gefahrerforschung möglichen
Maßnahmen der Gefahrenabwehr vor. Zumindest sei es nicht erforderlich,
die Verdachtsfälle im selben Kapitel sowie mit derselben optischen
Aufmachung und Darstellungsweise aufzuführen wie nachweislich verfassungsfeindliche
Gruppierungen. Die Bezeichnung als "extremistisch" sei ebenfalls unverhältnismäßig.
c) Die Anwendung des
§ 15 Abs. 2 VSG NRW auf den vorliegenden Fall sei ebenfalls nicht
mit der Verfassung vereinbar. Es bestünden keine tatsächlichen
Anhaltspunkte für den Verdacht einer verfassungsfeindlichen Zielsetzung
der "Jungen Freiheit". Die Gerichte hätten die Zitate, die in den
angeführten Berichten enthalten seien, in ihrer Aussage überwiegend
verkannt. Andere Interpretationsmöglichkeiten seien nicht ausgeschlossen
worden. Eine Ausnahme sei der rassistische Leserbrief, welcher der Beschwerdeführerin
aber nicht zurechenbar sei und von dem sie sich distanziere. Auch eine
Gesamtbetrachtung der "Jungen Freiheit" rechtfertige die Verfassungsschutzberichte
nicht. Der Leserbrief allein sei jedenfalls nicht ausreichend. Das Verwaltungsgericht
habe lediglich 16 Zitate herangezogen, von denen sechs nicht aus den Berichtszeiträumen
stammten. Angesichts eines Artikelvolumens von mehreren Tausend im Jahr
in der "Jungen Freiheit" sei das ein zu geringer Anteil.
Schließlich sei die
Veröffentlichung in den Verfassungsschutzberichten unverhältnismäßig.
Die freiheitliche demokratische Grundordnung werde zu Unrecht den Beeinträchtigungen
der Beschwerdeführerin als abstrakte Größe gegenübergestellt.
Vielmehr hätte die Bedeutung der Handlungen der Beschwerdeführerin
für diese Grundordnung ermittelt werden müssen, wofür es
etwa auf die Leserzahl und den gesamtgesellschaftlichen Einfluss der Zeitschrift
sowie auf die Stabilität der Demokratie in Deutschland ankomme. Die
Gerichte hätten auch die immaterielle Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin
durch die Berichte verkannt und überzogene Anforderungen an die Darlegung
wirtschaftlicher Nachteile gestellt.
3. Der Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts handhabe die Voraussetzungen für die Zulassung
der Berufung in einer gegen Verfahrensgrundrechte verstoßenden Weise.
Das Oberverwaltungsgericht habe in der Sache ein Berufungsurteil gefällt,
ohne ein Berufungsverfahren durchzuführen. Dadurch sei die Möglichkeit
der Beschwerdeführerin zu weiterem Sachvortrag rechtsstaatswidrig
verkürzt worden. Zudem rügt die Beschwerdeführerin eine
Verfahrensdauer von über vier Jahren in der Berufungsinstanz als überlang,
weist allerdings im Schriftsatz vom 6. Dezember 2004 darauf hin, dass ihr
in erster Linie an einer Entscheidung in der Sache liege, da der beabsichtigte
Rechtsfrieden nur bei Klärung der verfassungsrechtlichen Grundsatzfragen
einkehren könne.
IV.
Das Land Nordrhein-Westfalen
verneint in seiner Stellungnahme die Verletzung materieller Grundrechte
der Beschwerdeführerin und führt insbesondere aus, der Verdacht
gegen die Beschwerdeführerin sei hinreichend gewesen, um sie in die
Verfassungsschutzberichte aufzunehmen. Die "Junge Freiheit" biete zahlreiche
tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht, dass die Beschwerdeführerin
über diese Zeitung Bestrebungen entfalte, die vor allem gegen die
demokratische und parlamentarische Ordnung des Grundgesetzes gerichtet
seien. Die Beschwerdeführerin stütze sich teils ausdrücklich,
teils stillschweigend auf das antidemokratische und antiparlamentarische
Gedankengut der "Konservativen Revolution", neige zu einer Verharmlosung
des Nationalsozialismus und des Holocaust, vertrete einen geographischen
Revisionismus und verunglimpfe die verfassungsmäßige Ordnung
des Grundgesetzes sowie ihre politischen Gegner. Außerdem enthielten
zahlreiche Artikel in der "Jungen Freiheit" ausländerfeindliche und
tendenziell antisemitische Ausführungen. Der nordrhein-westfälische
Verfassungsschutz sei berechtigt, einem derartigen Verdacht nachzugehen,
da die "Junge Freiheit" auch in Nordrhein-Westfalen verbreitet werde. Er
sei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht verpflichtet,
die Information über die "Junge Freiheit" gesondert von Berichten
über Organisationen abzudrucken, bei denen mehr als ein Verdacht bestehe.
B.
Die
zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet.
I.
Die angegriffenen Entscheidungen
verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit
aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
1. Das Verwaltungsgericht
hat die Klage der Beschwerdeführerin unter anderem mit der Begründung
abgewiesen, dass die Aufnahme von Passagen über die "Junge Freiheit"
in die nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzberichte 1994 und
1995 den Schutzbereich der Pressefreiheit nicht berühre. Die gleiche
rechtliche Beurteilung ist ein tragendes Argument für die Zurückweisung
des Antrags auf Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht.
Diese Auffassung verkennt die Reichweite des grundrechtlichen Schutzbereichs
der Pressefreiheit.
a) Die Beschwerdeführerin
als Verlegerin und Herausgeberin einer Wochenzeitung ist durch die Grundrechte
aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG geschützt. Auch als juristische
Person des Privatrechts kann sie sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG
auf die Meinungs- und Pressefreiheit berufen (vgl. BVerfGE 80, 124 <131>;
95, 28 <34>). Das Grundrecht sichert die Freiheit der Herstellung und
Verbreitung von Druckerzeugnissen und damit das Kommunikationsmedium Presse
(vgl. BVerfGE 85, 1 <12 f.>). Demgegenüber schützt die Meinungfreiheit
des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG Form und Inhalt von Meinungsäußerungen,
auch wenn sie in einem Presseerzeugnis verbreitet werden (vgl. BVerfGE
97, 391 <400>).
Prüfungsmaßstab
ist vorliegend die Pressefreiheit. Die staatliche Maßnahme trifft
das Presseerzeugnis selbst und beeinflusst die Rahmenbedingungen pressemäßiger
Betätigung. Gegenstand der Verfassungsschutzberichte ist der Hinweis
auf den Verdacht, dass die Beschwerdeführerin bestrebt sei, mit Hilfe
der Zeitung die freiheitliche demokratische Grundordnung in Bund und Ländern
zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Die Verfassungsschutzberichte
greifen zum Beleg des angenommenen Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen
einzelne Artikel aus der "Jungen Freiheit" heraus, um auf dieser Grundlage
ein Gesamturteil über die Zeitung und die hinter ihr stehende Gruppierung
zu begründen: Die negative Beurteilung der Bestrebungen gilt der Organisation,
die sich der Zeitung als Sprachrohr bedient.
In diesem Zusammenhang bewerten
die Verfassungsschutzberichte einzelne Meinungsäußerungen je
für sich als verfassungsfeindlich und rechnen sie der Beschwerdeführerin
zu. Insoweit kann auch die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
zum Prüfungsmaßstab werden. Hier wendet sich die Beschwerdeführerin
aber nur gegen die aus den Artikeln gezogenen Folgerungen über verfassungsfeindliche
Bestrebungen der Beschwerdeführerin als Verlegerin einer Zeitung.
Daher hat das Grundrecht auf Meinungsfreiheit keine eigenständige
Bedeutung für die verfassungsrechtliche Beurteilung der angegriffenen
Entscheidungen im vorliegenden Verfahren.
b) Nicht jedes staatliche
Informationshandeln und nicht jede Teilhabe des Staates am Prozess öffentlicher
Meinungsbildung ist als Grundrechtseingriff zu bewerten (vgl. BVerfGE 105,
252 <265 ff.> - zu Art. 12 Abs. 1 GG -; 105, 279 <294 ff., 299 ff.>
- zu Art. 4 Abs. 1 GG -). Maßgebend ist, ob der Schutzbereich eines
Grundrechts berührt wird und ob die Beeinträchtigung einen Eingriff
oder eine eingriffsgleiche Maßnahme darstellt. Das ist bei der Nennung
der Beschwerdeführerin im Verfassungsschutzbericht zu bejahen.
aa) Der Schutzbereich
des Grundrechts der Pressefreiheit bestimmt sich unter Berücksichtigung
des Zwecks der grundrechtlichen Verbürgung. Die Pressefreiheit ist
grundrechtlich im Hinblick darauf besonders geschützt, dass eine freie,
nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte Presse ein Wesenselement
des freiheitlichen Staates und für eine Demokratie unentbehrlich ist
(vgl. BVerfGE 20, 162 <174>). Aufgabe der Presse ist es dementsprechend,
umfassende Information zu ermöglichen, die Vielfalt der bestehenden
Meinungen wiederzugeben und selbst Meinungen zu bilden und zu vertreten
(vgl. BVerfGE 52, 283 <296>). Dies setzt ihre Unabhängigkeit vom
Staat voraus. Die Pressefreiheit schützt die Grundrechtsträger
daher vor Einflussnahmen des Staates auf die mit Hilfe der Presse verbreiteten
Informationen, insbesondere vor negativen oder positiven Sanktionen, die
an Inhalt und Gestaltung des Presseerzeugnisses anknüpfen (vgl. BVerfGE
80, 124 <133 f.> - zu Subventionen).
Der Schutz vor inhaltsbezogenen
Einwirkungen betrifft nicht allein Eingriffe im traditionellen Sinne (zum
herkömmlichen Eingriffsbegriff siehe BVerfGE 105, 279 <300>), sondern
kann auch bei mittelbaren Einwirkungen auf die Presse (vgl. BVerfGE 52,
283 <296>) ausgelöst werden, wenn sie in der Zielsetzung und ihren
Wirkungen Eingriffen gleich kommen (vgl. BVerfGE 105, 252 <273>). Art.
5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährt den Trägern der Pressefreiheit daher
ein subjektives Abwehrrecht auch gegen Beeinträchtigungen, die mittelbar
über eine Einflussnahme des Staates auf Dritte eintreten, etwa dadurch,
dass das Verhalten dieser Dritten die publizistischen Wirkungsmöglichkeiten
oder die finanziellen Erträge des Presseorgans in einer Weise nachteilig
beeinflusst, die einem Eingriff gleichkommt. Dass über faktische Nachteile
des Informationshandelns hinaus rechtliche Auswirkungen an die staatliche
Maßnahme geknüpft sein müssen - wie der Zweite Senat im
Jahre 1975 für den Bereich des Art. 21 GG angenommen hat (BVerfGE
40, 287 <293>) - ist demgegenüber nicht Voraussetzung dafür,
dass die Kommunikationsfreiheit beeinträchtigt sein kann.
bb) Vorliegend
dienen die Erwähnung der "Jungen Freiheit" und die kritische Auseinandersetzung
mit ihr in den Verfassungsschutzberichten dem in § 3 Abs. 1 und §
15 Abs. 2 VSG NRW umschriebenen Zweck des Verfassungsschutzes, durch Aufklärung
der Öffentlichkeit Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung des Bundes und der Länder abzuwehren. Die im Rahmen dieser
Zielsetzung durch einen Verfassungsschutzbericht ausgelösten Wirkungen
kommen einem Eingriff gleich.
Der Verfassungsschutzbericht
ist kein beliebiges Erzeugnis staatlicher Öffentlichkeitsarbeit. Er
zielt auf die Abwehr besonderer Gefahren (§ 1 VSG NRW) und stammt
von einer darauf spezialisierten und mit besonderen Befugnissen (vgl. §§
5 ff. VSG NRW), darunter der Rechtsmacht zum Einsatz nachrichtendienstlicher
Mittel, arbeitenden Stelle. Insofern geht eine Veröffentlichung im
Verfassungsschutzbericht über die bloße Teilhabe staatlicher
Funktionsträger an öffentlichen Auseinandersetzungen oder an
der Schaffung einer hinreichenden Informationsgrundlage für eine eigenständige
Entscheidungsbildung der Bürger, etwa als Marktteilnehmer (vgl. BVerfGE
105, 252 <267 ff.>), hinaus. Sie ist eine an die verbreiteten Kommunikationsinhalte
anknüpfende, mittelbar belastende negative Sanktion gegen die Beschwerdeführerin.
Die Verfassungsschutzbehörde
bewertet in den Berichten einzelne Inhalte der Zeitung als verfassungsfeindlich
und versieht dies mit Schlussfolgerungen über die Bestrebungen der
Beschwerdeführerin. Die Äußerung im Verfassungsschutzbericht
hat nach Auffassung des Verwaltungsgerichts zugleich den Charakter einer
Warnung vor der Beschwerdeführerin und der von ihr verantworteten
Zeitung (zur Warnfunktion siehe auch OVG NRW, NVwZ 1994, S. 588 f.; Murswiek,
NVwZ 2004, S. 769 <771> m.w.N. in Fn 21). Der Verlag und die Redaktion
der "Jungen Freiheit" werden durch die Erwähnung in den Verfassungsschutzberichten
zwar nicht daran gehindert, die Zeitung weiter herzustellen und zu vertreiben
sowie auch zukünftig Artikel wie die beanstandeten abzudrucken. Ihre
Wirkungsmöglichkeiten werden jedoch durch den Verfassungsschutzbericht
nachteilig beeinflusst. Potenzielle Leser können davon abgehalten
werden, die Zeitung zu erwerben und zu lesen, und es ist nicht unwahrscheinlich,
dass etwa Inserenten, Journalisten oder Leserbriefschreiber die Erwähnung
im Verfassungsschutzbericht zum Anlass nehmen, sich von der Zeitung abzuwenden
oder sie zu boykottieren. Eine solche mittelbare Wirkung der Verfassungsschutzberichte
kommt einem Eingriff in das Kommunikationsgrundrecht gleich.
2. Die Annahme der
Behörde und der Gerichte, die allerdings im Rahmen der Prüfung
des Art. 2 Abs. 1 GG erfolgt ist, eine solche Beeinträchtigung sei
jedenfalls gerechtfertigt, hält verfassungsrechtlicher Prüfung
nicht in jeder Hinsicht stand.
a) Der Staat ist grundsätzlich
nicht gehindert, das tatsächliche Verhalten von Gruppen oder deren
Mitglieder wertend zu beurteilen (vgl. BVerfGE 105, 279 <294> - zu Art.
4 Abs. 1 GG -). Die Verteidigung von Grundsätzen und Wertvorgaben
der Verfassung durch Organe und Funktionsträger des Staates kann auch
mit Hilfe von Informationen an die Öffentlichkeit und der Teilhabe
an öffentlichen Auseinandersetzungen erfolgen. Führt das staatliche
Informationshandeln aber zu Beeinträchtigungen, die einem Grundrechtseingriff
gleichkommen (vgl. BVerfGE 105, 252 <273>), bedürfen sie der Rechtfertigung
(vgl. BVerfGE 105, 279 <299 ff.> - zu Art. 4 GG -).
aa) Die Pressefreiheit
ist nicht unbeschränkt gewährleistet. Sie findet ihre Schranken
nach Art. 5 Abs. 2 GG unter anderem in den allgemeinen Gesetzen. Allgemein
sind Gesetze, die sich nicht gegen das Grundrecht an sich oder gegen die
Äußerung einer bestimmten Meinung richten, sondern dem Schutz
eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden
Rechtsguts dienen (vgl. BVerfGE 7, 198 <209 f.>; 97, 125 <146>; stRspr).
§ 15 Abs. 2 VSG NRW ist ein solches allgemeines Gesetz. Die in §
15 Abs. 2 VSG NRW enthaltene Ermächtigung zur Information der Öffentlichkeit
in Verfassungsschutzberichten zum Zweck der Aufklärung über verfassungsfeindliche
Bestrebungen und Tätigkeiten dient, wie die Bezugnahme auf §
3 Abs. 1 VSG NRW zeigt, dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
in Bund und Ländern. Die Ermächtigung ist weder gegen eine bestimmte
Meinung noch gegen den Prozess der freien Meinungsbildung oder gegen freie
Information als solche gerichtet, sondern zielt auf die Wahrung eines allgemein
in der Rechtsordnung, hier der Verfassung, verankerten Rechtsguts, dessen
Schutz unabhängig davon ist, ob es durch Meinungsäußerungen
oder auf andere Weise gefährdet oder verletzt wird.
bb) Bedenken
gegen die formelle Verfassungsmäßigkeit des § 15 Abs. 2
in Verbindung mit § 3 Abs. 1 VSG NRW bestehen nicht. Insbesondere
hat das Land Nordrhein-Westfalen seine Gesetzgebungskompetenz nicht überschritten.
Der Bund hat nach Art. 73 Nr. 10 Buchstabe b GG zwar die ausschließliche
Gesetzgebungskompetenz für die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
im Bereich des Verfassungsschutzes, nicht aber für den Verfassungsschutz
allgemein. Insoweit ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz der Länder
aus Art. 70 Abs. 1 GG. Die Länder sind zum Erlass von Gesetzen zur
Abwehr von Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung
befugt, soweit sich diese im jeweiligen Land auswirken und damit dort Gefahren
hervorrufen können. Dies kann bei einer Zeitung in jedem Bundesland
der Fall sein, in dem sie vertrieben wird. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin ist nicht entscheidend, ob die Bestrebungen ihren
Ausgang in einem anderen Bundesland haben - vorliegend Berlin, dem Sitz
von Redaktion und Verlag der "Jungen Freiheit". Dem Gesetzgeber ist es
auch nicht grundsätzlich verwehrt, zur Abwehr verfassungsfeindlicher
Bestrebungen zu Maßnahmen zu ermächtigen, deren Wirkungen die
Grenzen des Landes unvermeidbar überschreiten. Bei Verfassungsschutzberichten
als Druckerzeugnissen ist niemals auszuschließen, dass die in ihnen
enthaltenen Informationen auch in anderen Ländern wahrgenommen oder
- etwa über die Berichterstattung in den Medien - weiter verbreitet
werden.
cc) Auch in
materiellrechtlicher Hinsicht bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken
gegen § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 VSG NRW, der die
Behörde unter näher bezeichneten Voraussetzungen dazu ermächtigt,
in dem Verfassungsschutzbericht über verfassungsfeindliche Bestrebungen
zu informieren.
(1)
Die Veröffentlichung in den Verfassungsschutzberichten ist eine grundsätzlich
geeignete Vorkehrung zur Aufklärung der Öffentlichkeit und in
diesem Rahmen zur Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen. Bei der Nutzung
der Ermächtigung des § 15 Abs. 2 VSG NRW zur Veröffentlichung
von Informationen im Verfassungsschutzbericht sind die rechtlichen Grenzen
des Ermessens zu beachten (vgl. § 40 VwVfG NRW), zu denen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
gehört. Das Gebot der Erforderlichkeit wird in § 15 Abs. 2 VSG
NRW zwar ausdrücklich nur für die Veröffentlichung personenbezogener
Daten erwähnt. Es gilt aber als Bestandteil des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
kraft Verfassungsrechts stets bei Eingriffen oder eingriffsgleichen Beeinträchtigungen
von Grundrechten und ist daher ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Norm.
(2)
Die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit
einer belastenden Maßnahme werden im Einzelnen durch den Rang des
zu schützenden Rechtsguts und die Intensität seiner Gefährdung
beeinflusst, aber auch durch die Art und Schwere der Beeinträchtigung
des Freiheitsrechts des nachteilig Betroffenen. Die Verfassungschutzbehörde
und die Gerichte haben § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs.
1 Nr. 1 VSG NRW dahingehend ausgelegt, dass das Vorliegen tatsächlicher
Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen
für die Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht ausreicht. Zum Beleg
haben sie sich auf den letzten Satzteil von § 3 Abs. 1 VSG NRW berufen,
der die Aufgabe der Verfassungsschutzbehörde allgemein durch die Worte
beschränkt: "soweit tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht
solcher Bestrebungen und Tätigkeiten vorliegen". Ungeachtet der in
der Literatur an diesem Normenverständnis insbesondere aus systematischen
Gründen geäußerten Kritik (vgl. Murswiek, NVwZ 2004, S.
769 <775>) hat das Bundesverfassungsgericht bei der verfassungsrechtlichen
Bewertung der angegriffenen Maßnahmen von der Auslegung durch die
Fachgerichte auszugehen, weil gegen sie verfassungsrechtliche Bedenken
nicht zu erheben sind.
(a)
Die tatsächlichen Anhaltspunkte müssen allerdings hinreichend
gewichtig sein. Rechtfertigen sie nur den Schluss, dass möglicherweise
ein Verdacht begründet ist, reichen sie auch nach dieser Auslegung
als Grundlage einer Grundrechtsbeeinträchtigung nicht aus. Stehen
die Bestrebungen noch nicht fest, begründen tatsächliche Anhaltspunkte
aber einen entsprechenden Verdacht, muss dessen Intensität hinreichend
sein, um die Veröffentlichung in Verfassungsschutzberichten auch angesichts
der nachteiligen Auswirkungen auf die Betroffenen zu rechtfertigen. Unter
Bestrebungen im Sinne des § 15 Abs. 2 VSG NRW versteht das Gesetz
politisch motivierte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem
oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist,
einen der in § 3 Abs. 4 VSG NRW genannten Verfassungsgrundsätze
zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen (§ 3 Abs. 3 Satz
1 Buchstabe c VSG NRW). Für einen Personenzusammenschluss handelt,
wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt (§
3 Abs. 3 Satz 2 VSG NRW). Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht
in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln, sind nur
ausnahmsweise als Bestrebungen im Sinne des Gesetzes zu bewerten, so wenn
sie auf die Anwendung von Gewalt gerichtet sind (§ 3 Abs. 3 Satz 2
VSG NRW). Mit der Definition der Bestrebungen in § 3 Abs. 3 Satz 1
Buchstabe c VSG NRW greift das Gesetz ein auch in § 92 Abs. 3 Nr.
3 StGB enthaltenes Tatbestandsmerkmal auf. Im Strafrecht ist anerkannt,
dass die Missbilligung eines Verfassungsgrundsatzes zur Erfüllung
des Tatbestandsmerkmals nicht ausreicht. Vorausgesetzt ist vielmehr, dass
bestimmte Personen oder Gruppen sich bemühen, einen der Verfassungsgrundsätze
zu beseitigen (vgl. Stree/Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder,
Strafgesetzbuch, 26. Aufl. 2001, Rn. 16 f. zu § 92). Die bloße
Kritik an Verfassungswerten und Verfassungsgrundsätzen ist nicht als
Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzuschätzen,
wohl aber darüber hinausgehende Aktivitäten zu deren Beseitigung.
Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
müssen Art und Schwere der Sanktion auf das konkrete Gefahrenpotenzial
abgestimmt sein.
(b)
Knüpft die Sanktion an Meinungsäußerungen oder Presseveröffentlichungen
an, muss ergänzend berücksichtigt werden, dass die Meinungs-
und die Pressefreiheit ihrerseits konstituierend für die Demokratie
sind, die auch eine kritische Auseinandersetzung mit Verfassungsgrundsätzen
und -werten zulässt. Der Schutzgehalt der Kommunikationsgrundrechte
kann Auswirkungen sowohl auf die Anforderungen an die Feststellung von
Bestrebungen oder eines entsprechenden Verdachts als auch auf die rechtliche
Bewertung der ergriffenen Maßnahme haben, insbesondere im Hinblick
auf ihre Angemessenheit.
(aa)
Es ist allerdings verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Verfassungsschutzbehörde
die Aufnahme in ihren Bericht insoweit an die Inhalte von Meinungsäußerungen
knüpft, als diese Ausdruck eines Bestrebens sind, die freiheitliche
demokratische Grundordnung zu beseitigen. Es ist dem Staat grundsätzlich
nicht verwehrt, aus Meinungsäußerungen Schlüsse zu ziehen
und gegebenenfalls Maßnahmen zum Rechtsgüterschutz zu ergreifen.
So dürfen Äußerungen zur Ankündigung einer Straftat
zum Anlass für Maßnahmen gegen die Tatverwirklichung werden.
Lassen sich Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung aus Meinungsäußerungen ableiten, dürfen Maßnahmen
zur Verteidigung dieser Grundordnung ergriffen werden. Der Schutz durch
Art. 5 Abs. 1 GG wirkt sich aber bei der Prüfung aus, ob sich die
verfassungsfeindliche Bestrebung in der Äußerung manifestiert.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass Kritik an der Verfassung und ihren
wesentlichen Elementen ebenso erlaubt ist wie die Äußerung der
Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
zu ändern. Dementsprechend reicht die bloße Kritik an Verfassungswerten
nicht als Anlass aus, um eine verfassungsfeindliche Bestrebung im Sinne
des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 VSG NRW zu bejahen
oder allein deshalb die negative Sanktion einer Veröffentlichung in
den Verfassungsschutzberichten zu ergreifen. Auch sieht § 15 Abs.
2 VSG NRW eine von der Feststellung des Verdachts solcher Bestrebungen
abgelöste inhaltliche Bewertung von Artikeln im Verfassungsschutzbericht
nicht vor. Einzelne Artikel können allerdings zur Begründung
des Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen herangezogen werden,
wenn sie aus sich heraus oder im Zusammenwirken mit anderen Befunden darauf
hindeuten.
(bb)
Die Nutzung der in der Zeitung veröffentlichten Artikel als Anhaltspunkte
für entsprechende Bestrebungen der Beschwerdeführerin darf sich
auch auf solche Artikel beziehen, die sie oder die Mitglieder ihrer Redaktion
nicht selber verfasst haben. Allerdings rechnet § 3 Abs. 3 Satz 1
VSG NRW Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht die Voraussetzungen
des § 3 Abs. 3 Satz 3 VSG NRW erfüllen, ausdrücklich nicht
zu den Bestrebungen im Sinne des Gesetzes, soweit sie nicht in einem oder
für einen Personenzusammenschluss handeln. Es bedarf daher besonderer
Anhaltspunkte, warum aus den Artikeln von Dritten, die der Redaktion nicht
angehören, entsprechende Bestrebungen von Verlag und Redaktion abgeleitet
werden können. Dies kann der Fall sein, wenn durch die redaktionelle
Auswahl der von Dritten geschriebenen Veröffentlichungen verfassungsfeindliche
Bestrebungen von Verlag und Redaktion zum Ausdruck kommen. Bei der Bewertung
ist allerdings zu berücksichtigen, dass Zeitungen sich üblicherweise
nicht alle veröffentlichten Inhalte zu Eigen machen, auch wenn sie
sich nicht jeweils ausdrücklich von ihnen distanzieren. Dementsprechend
hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, maßgebliche Anhaltspunkte
folgten in erster Linie aus Artikeln und Kommentaren der Redaktionsmitglieder
selbst sowie der freien Mitarbeiter. Andere Äußerungen schieden
jedenfalls aus, soweit die Zeitung ohne eigene Identifikation einen "Markt
der Meinungen" eröffne. Sei dies nicht der Fall, könnten Äußerungen
Dritter, etwa sonstiger Autoren und Leserbriefschreiber, dem Verlag und
der Redaktion zuzurechnen sein, es sei denn, es handele sich nur um einzelne
Entgleisungen. Diese Auffassung ist im Grundsatz verfassungsrechtlich nicht
zu beanstanden. Bei ihrer Umsetzung ist aber zu beachten, dass es der Zeitung
freisteht, Funktion und Reichweite des eröffneten Forums zu begrenzen,
etwa auf ein bestimmtes politisches Spektrum. Wird aus dem Abdruck der
von Dritten stammenden Artikel oder Leserbriefe der Wille der Redaktion
erkennbar, sich nicht auf Beiträge zu beschränken, die einer
bestimmten redaktionellen Linie entsprechen, kann aus ihrer Veröffentlichung
nicht zwingend geschlossen werden, dass darin zugleich eine Bestrebung
von Verlag und Redaktion erkennbar wird. Dazu bedürfte es ergänzender
Anhaltspunkte. Versteht sich die Zeitung dagegen nicht auch als "Markt
der Meinungen", ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, der Redaktion
die in den Artikeln veröffentlichten verfassungsfeindlichen Positionen
zuzurechnen, wenn sie sich nicht ausdrücklich von ihnen distanziert.
Eine Zurechnung ist ebenfalls möglich, wenn aus der Auswahl der Artikel
und Meinungsäußerungen von Dritten eine bestimmte inhaltliche
Linie erkennbar wird.
(c)
Soweit ein auf Tatsachen gegründeter Verdacht verfassungsfeindlicher
Bestrebungen der Gruppierung besteht, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Maßstab für die Entscheidung, in welcher Art und Weise darüber
berichtet werden darf. Der Beschränkung der Maßnahme auf das
zum Rechtsgüterschutz Erforderliche entspricht es, bei einer Berichterstattung
aus Anlass eines Verdachts nicht den Eindruck zu erwecken, es stehe fest,
dass die betroffene Gruppierung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung
gerichtete Bestrebungen verfolgt. Daher ist - etwa in den gewählten
Überschriften und der Gliederung des Berichts - deutlich zwischen
solchen Organisationen zu unterscheiden, für die nur ein Verdacht
besteht, und solchen, für die solche Bestrebungen erwiesen sind. Der
Grundsatz der Erforderlichkeit gebietet es ferner, bei einer über
einen längeren Zeitraum wiederholt erfolgenden Veröffentlichung
eines solchen nur auf einzelne Publikationen gestützten Verdachts
anderweitige Maßnahmen zu ergreifen, um abzuklären, ob die Bestrebungen
tatsächlich bestehen.
b) Diesen verfassungsrechtlichen
Anforderungen tragen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des
Oberverwaltungsgerichts nicht in jeder Hinsicht Rechnung.
aa) Wie ausgeführt,
ist es grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass
der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen auf Veröffentlichungen
in der Zeitung gestützt wird, soweit sie der Beschwerdeführerin
zuzurechnen sind.
(1)
Ob bestimmte Artikel in der Zeitung der Beschwerdeführerin Ausdruck
ihrer eigenen Bestrebungen sind, lässt sich jedoch entgegen der Auffassung
von Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht nicht aus dem Institut
der presserechtlichen Verantwortung ableiten. Es dient anderen Zwecken.
Die in den Pressegesetzen ausdrücklich geregelte Pflicht zum Impressum
und darin unter anderem zur Angabe des Verlags und des verantwortlichen
Redakteurs (vgl. § 8 Landespressegesetz NRW) soll die Vereitelung
einer straf- und zivilrechtlichen Haftung durch Flucht in die Anonymität
verhindern (vgl. Sedelmeier in: Löffler, Presserecht, 4. Aufl. 1997,
Rn. 1 zu § 9 LPG). Diese presserechtliche Verantwortlichkeit führt
hingegen nicht zu einer publizistischen Zurechnung aller veröffentlichten
Artikel, Leserbriefe und Anzeigen. Auch die Strafbarkeit des verantwortlichen
Redakteurs oder Verlegers beruht nicht darauf, dass ihnen strafbare Artikel
Dritter zugerechnet werden. Vielmehr machen sie sich eigenständig
strafbar, wenn sie strafbare Veröffentlichungen anderer nicht unterbinden
(vgl. § 21 Abs. 2 Landespressegesetz NRW).
(2)
Der auf Tatsachen beruhende Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen
von Verlag und Redaktion muss daher auf andere Weise begründet werden.
Die Feststellung solcher Umstände obliegt der Behörde und den
Fachgerichten. Das Bundesverfassungsgericht prüft lediglich, ob verfassungsrechtliche
Maßstäbe bei der Tatsachenwürdigung missachtet worden sind
(vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>; 42, 143 <148>; 60, 79 <90>).
Dies ist hier teilweise der Fall.
(a)
Es ist verfassungsrechtlich allerdings nicht zu beanstanden, dass die Behörde
und die Gerichte sich nicht allein auf die Auswertung von Artikeln gestützt
haben, die in den Jahren 1994 und 1995 veröffentlicht worden sind.
Aufgabe des Verfassungsschutzberichts ist die Information über Bestrebungen
einer Gruppierung, ohne dass diese sich notwendig nur aus Artikeln in dem
Berichtszeitraum ablesen lassen müssen.
(b)
Den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt aber nicht die Begründung,
warum die zum Beleg herangezogenen Artikel Ausdruck der verfassungsfeindlichen
Bestrebungen von Verlag und Redaktion und nicht nur ihrer Autoren sein
sollen. Das Verwaltungsgericht verwirft die Annahme, die "Junge Freiheit"
habe einen "Markt der Meinungen" eröffnet, indem es dafür voraussetzt,
es müsse dann "alles vertreten werden können und vertreten werden".
Von der Pressefreiheit ist auch die Entscheidung erfasst, ein Forum nur
für ein bestimmtes politisches Spektrum bieten zu wollen, dort aber
den Autoren große Freiräume zu gewähren und sich in der
Folge nicht mit allen einzelnen Veröffentlichungen zu identifizieren.
Die "Junge Freiheit" ist nach eigener Einschätzung rechtskonservativ,
veröffentlicht aber im rechten Spektrum Artikel höchst unterschiedlicher
Autoren mit unterschiedlichen Anliegen. Darunter sind zum Teil auch Artikel
von prominenten konservativen Politikern und Schriftstellern, die nicht
im Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen stehen. Es bedürfte
also besonderer Anhaltspunkte dafür, warum die Redaktion sich nicht
mit diesen Artikeln, wohl aber mit den von den Gerichten herangezogenen
Beiträgen identifiziert, oder aber dafür, dass sie sich dieses
Spektrums von Meinungen nur bedient, um in einem solchen Umfeld verfassungsfeindliche
Beiträge plazieren und der Öffentlichkeit besser vermitteln zu
können. Ausführungen dazu haben die Gerichte offenbar deshalb
unterlassen, weil sie irrig davon ausgegangen sind, die "Junge Freiheit"
könne allein deshalb nicht als "Markt der Meinungen" verstanden werden,
weil sie nur für ein bestimmtes politisches Spektrum offenstehe.
(c)
Verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen ebenfalls die Annahmen, maßgebend
sei der objektive Erklärungsinhalt einer Verlautbarung, wie er auf
Dritte wirke (so das Verwaltungsgericht), und dass es darauf ankomme, wie
die Artikel bei vernünftiger Betrachtung verstanden werden können
(so das Oberverwaltungsgericht). Diese Vorgehensweisen verkennen die Anforderungen
an die Feststellung des Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen eines
Presseverlags. Die gesetzliche Ermächtigung zu den hier maßgeblichen
Grundrechtsbeeinträchtigungen knüpft nach § 3 Abs. 3 Satz
1 Buchstabe c VSG NRW ausschließlich an die Ziele der Gruppe an,
stellt also insofern nicht auf die Wirkung auf Dritte ab.
(d)
Ob die tatsächlichen Anhaltspunkte für einen Verdacht verfassungsfeindlicher
Bestrebungen der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung
dieser Grundsätze ausreichen, bedarf der erneuten fachrichterlichen
Bewertung.
bb) Die Fachgerichte
werden ferner prüfen müssen, ob die Art der Veröffentlichung
in den Verfassungsschutzberichten 1994 und 1995 den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
entsprach. Obwohl die Behörde nur von tatsächlichen Anhaltspunkten
für einen Verdacht ausgegangen ist, hat sie die Beschwerdeführerin
unter den Überschriften "Rechtsextremismus", "Rechtsextremistische
Publikationen, Verlage, Vertriebe, Medien" beziehungsweise "Rechtsextremistische
Organisationen, Gruppierungen und Strömungen" ohne jede Differenzierung
in der Gliederung oder in den Überschriften des Berichts auf die gleiche
Stufe gestellt wie Gruppen, für die sie verfassungsfeindliche Bestrebungen
festgestellt hat. Es könnte ein milderes Mittel sein, durch die Gestaltung
des Berichts zu verdeutlichen, dass die verfassungsfeindlichen Bestrebungen
keineswegs festgestellt sind. Zwar wird im Textteil des Berichts nicht
behauptet, diese Bestrebungen stünden fest; vielmehr wird nur von
tatsächlichen Anhaltspunkten für den Verdacht solcher Bestrebungen
gesprochen. Der flüchtige Leser wird diese Differenzierung aber möglicherweise
nicht wahrnehmen und könnte dazu durch die fehlende Differenzierung
in der äußeren Aufmachung des Berichts verleitet werden. Auch
ist zu berücksichtigen, dass die Medien bei ihrer Berichterstattung
über verfassungsfeindliche Bestrebungen im Text enthaltene Nuancierungen
üblicherweise nicht wiederzugeben pflegen, sondern alle im Verfassungsschutzbericht
in der gleichen Rubrik aufgeführten Organisationen auf eine Stufe
stellen. Es obliegt den weiteren Feststellungen durch die Fachgerichte,
ob durch die äußere Aufmachung und die inhaltliche Darstellung
im Bericht zweifelsfrei und leicht erkennbar verdeutlicht worden ist, dass
verfassungsfeindliche Bestrebungen nicht erwiesen sind.
II.
Da die Gerichte die aus Art.
5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht
hinreichend berücksichtigt haben, sind ihre Entscheidungen aufzuheben.
Die Sache ist an das Verwaltungsgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Ob darüber hinaus weitere Grundrechte, etwa Art. 2 Abs. 1 und Art.
12 Abs. 1 GG, verletzt worden sind, kann vorliegend dahinstehen. Auch ist
eine Entscheidung über die Rüge der Verletzung von Verfahrensgrundrechten
entbehrlich. Die Beschwerdeführerin weist in ihrem Schriftsatz vom
6. Dezember 2004 darauf hin, dass ihr im Interesse der Herstellung von
Rechtsfrieden in erster Linie an einer Sachentscheidung durch Klärung
der verfassungsrechtlichen Grundsatzfragen liegt.
III.
Die Entscheidung über
die Kosten beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.
Papier, Haas, Hömig,
Steiner, Hohmann-Dennhardt, Hoffmann-Riem, Bryde, Gaier

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