Extremistenbeschluß
der Regierungschefs des Bundes und der Länder
("Radikalenerlaß")
28. Januar 1972 |
| Die
Regierungschefs der Länder haben in einer Besprechung mit dem Bundeskanzler
am 28.1.1972 auf Vorschlag der Ständigen Konferenz der Innenminister
der Länder die folgenden Grundsätze beschlossen: |
1. Nach den Beamtengesetzen
in Bund und Ländern darf in das Beamtenverhältnis nur berufen
werden, wer die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für
die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes
eintritt, sind Beamte verpflichtet, sich aktiv innerhalb und außerhalb
des Dienstes für die Erhaltung dieser Grundordnung einzusetzen. Es
handelt sich hierbei um zwingende Vorschriften.
2. Jeder Einzelfall
muß für sich geprüft und entschieden werden. Von folgenden
Grundsätzen ist dabei auszugehen:
2.1 Bewerber
2.1.1 Ein Bewerber, der verfassungsfeindliche
Aktivitäten entwickelt, wird nicht in den öffentlichen Dienst
eingestellt.
2.1.2 Gehört ein Bewerber
einer Organisation an, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, so begründet
diese Mitgliedschaft Zweifel daran, ob er jederzeit für die freiheitliche
demokratische Grundordnung eintreten wird. Diese Zweifel rechtfertigen
in der Regel eine Ablehnung des Einstellungsantrages.
2.2 Beamte
Erfüllt ein Beamter
durch Handlungen oder wegen seiner Mitgliedschaft in einer Organisation
verfassungsfeindlicher Zielsetzung die Anforderungen des § 35 Beamtenrechtsrahmengesetz
nicht, aufgrund derer er verpflichtet ist, sich durch sein gesamtes Verhalten
zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des GG zu bekennen
und für deren Erhaltung einzutreten, so hat der Dienstherr aufgrund
des jeweils ermittelten Sachverhaltes die gebotenen Konsequenzen zu ziehen
und insbesondere zu prüfen, ob die Entfernung des Beamten aus dem
Dienst anzustreben ist.
3. Für Arbeiter
und Angestellte im öffentlichen Dienst gelten entsprechend den jeweiligen
tarifvertraglichen Bestimmungen dieselben Grundsätze.
| Ministerialblatt
von Nordrhein-Westfalen, 1972, S. 324 |

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