Kontaktsperregesetz
Verabschiedet am 30. September
1977 |
| Der
Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrats das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz |
In das Einführungsgesetz
zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch §180 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl.
I S. 581), werden hinter §30 folgende Vorschriften eingeführt:
§ 31
Besteht eine gegenwärtige
Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit einer Person und begründen
bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß die Gefahr von einer terroristischen
Vereinigung ausgeht, und ist zur Abwehr dieser Gefahr geboten, jedwede
Verbindung von Gefangenen untereinander und mit der Außenwelt einschließlich
des schriftlichen und mündlichen Verkehrs mit dem Verteidiger zu unterbrechen,
so kann eine entsprechende Feststellung getroffen werden. Die Feststellung
darf sich nur auf Gefangene beziehen, die wegen einer Straftat nach §129a
des Strafgesetzbuches oder wegen einer der in dieser Vorschrift bezeichneten
Straftaten rechtskräftig verurteilt sind oder gegen die ein Haftbefehl
wegen des Vedachts einer solchen Straftat besteht; das gleiche gilt für
solche Gefangene, die wegen einer anderen Straftat verurteilt oder die
wegen des Verdachts einer anderen Straftat in Haft sind und gegen die der
dringende Verdacht besteht, daß sie diese Tat im Zusammenhang mit
einer Tat nach §129a des Strafgesetzbuches begangen haben. Die Feststellung
ist auf bestimmte Gefangene oder Gruppen von Gefangenen zu beschränken,
wenn dies zur Abwehr der Gefahr ausreicht. Die Feststellung ist nach pflichtgemäßem
Ermessen zu treffen.
§ 32
Die Feststellung nach §31
trifft die Landesregierung oder die von ihr bestimmte oberste Landesbehörde.
Ist es zur Abwendung der Gefahr geboten, die Verbindung in mehreren Ländern
zu unterbrechen, so kann die Feststellung der Bundesminister der Justiz
treffen.
§ 33
Ist eine Feststellung nach
§31 erfolgt, so treffen die zuständigen Behörden der Länder
die Maßnahmen, die zur Unterbrechung der Verbindung erforderlich
sind.
§ 34
(1) Sind Gefangene von Maßnahmen
nach §33 betroffen, so gelten für sie, von der ersten sie betreffenden
Maßnahme an, solange sie von einer Feststellungen erfaßt sind,
die in den Absätzen 2 bis 4 nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) Gegen die Gefangenen laufende Fristen werden gehemmt, wenn sie nicht
nach anderen Vorschriften unterbrochen werden. (3) In Strafverfahren und
anderen gerichtlichen Verfahren, für die die Vorschriften der Strafprozeßordnung
als anwendbar erklärt sind, gilt ergänzend folgendes: 1. Gefangenen,
die keinen Verteidiger haben, wird ein Verteidiger bestellt. 2. Gefangene
dürfen bei Vernehmungen und anderen Ermittlungshandlungen auch dann
nicht anwesend sein, wenn sie nach allgemeinen Vorschriften ein Recht auf
Anwesenheit haben; Gleiches gilt für ihre Verteidiger, soweit ein
von der Feststellung nach §31 erfaßter Mitgefangener anwesend
ist. Solche Maßnahmen dürfen nur stattfinden, wenn der Gefangene
oder der Verteidiger ihre Durchführung verlangt und derjenige, der
nach Satz 1 nicht anwesend sein darf, auf seine Anwesenheit verzichtet.
§147 Abs. 3 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden, soweit
der Zweck der Unterbrechung gefährdet würde. 3. Eine Vernehmung
des Gefangenen als Beschuldigter, bei der der Verteidiger nach allgemeinen
Vorschriften ein Anwesenheitsrecht hat, findet nur statt, wenn der Gefangene
und der Verteidiger auf die Anwesenheit des Verteidigers verzichten. 4.
Bei der Verkündung des Haftbefehls hat der Verteidiger kein Recht
auf Anwesenheit; er ist von der Verkündung des Haftbefehls zu unterrichten.
Der Richter hat dem Verteidiger das wesentliche Ergebnis der Vernehmung
des Gefangenen bei der Verkündung, soweit der Zweck der Unterbrechung
nicht gefährdet wird, und die Entscheidung mitzuteilen. 5. Mündliche
Haftprüfungen sowie andere mündliche Verhandlungen, deren Durchführung
innerhalb bestimmter Fristen vorgeschrieben ist, finden, soweit der Gefangene
anwesend ist, ohne den Verteidiger statt; Nummer 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Eine mündliche Verhandlung bei der Haftprüfung ist auf Antrag
des Gefangenen oder seines Verteidigers nach Ende der Maßnahmen nach
§33 zu wiederholen, auch wenn die Voraussetzungen des §118 Abs.3
der Strafprozeßordnung nicht vorliegen. 6. Eine Hauptverhandlung
findet nicht statt und wird, wenn sie bereits begonnen hat, nicht fortgesetzt.
Die Hauptverhandlung darf bis zur Dauer von dreißig Tagen unterbrochen
werden; §229 Abs.2 der Strafprozeßordnung bleibt unberührt.
7. Eine Unterbringung zur Beobachtung des psychischen Zustandes nach §81
der Strafprozeßordnung darf nicht vollzogen werden. 8. Der Gefangene
darf sich in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren schriftlich an
das Gericht oder die Staatsanwaltschaft wenden. Dem Verteidiger darf für
die Dauer der Feststellung keine Einsicht in diese Schriftstücke gewährt
werden. (4) Ein anderer Rechtsstreit oder ein anderes gerichtliches Verfahren,
in dem der Gefangene Partei oder Beteiligter ist, wird unterbrochen; das
Gericht kann einstweilige Maßnahmen treffen.
§ 35
Die Feststellung nach §31
verliert ihre Wirkung, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach ihrem
Erlaß bestätigt worden ist. Für die Bestätigung einer
Feststellung, die eine Landesbehörde getroffen hat, ist ein Strafsenat
des Oberlandesgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Landesregierung
ihren Sitz hat, für die Bestätigung einer Feststellung des Bundesministers
der Justiz ein Strafsenat des Bundesgerichtshofes; §25 Abs.2 gilt
entsprechend.
§ 36
Die Feststellung nach §31
ist zurückzunehmen, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Sie verliert spätestens nach Ablauf von dreißig Tagen ihre Wirkung;
die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, unter dem die Feststellung ergeht.
Eine Feststellung, die bestätigt worden ist, kann mit ihrem Ablauf
erneut getroffen werden, wenn die Voraussetzungen noch vorliegen; für
die erneute Feststellung gilt §35. War eine Feststellung nicht bestätigt,
so kann eine erneute Feststellung nur getroffen werden, wenn neue Tatsachen
es erfordern. §34 Abs.3 Nr.6 Satz2 ist bei erneuten Feststellungen
nicht mehr anwendbar.
§ 37
(1) Über die Rechtmäßigkeit
einzelner Maßnahmen nach §33 entscheidet auf Antrag ein Strafsenat
des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz
hat. (2) Stellt ein Gefangener einen Antrag nach Abs.1, so ist der Antrag
von einem Richter bei einem Amtsgericht aufzunehmen, in dessen Bezirk der
Gefangene verwahrt wird. (3) Bei der Anhörung werden Tatsachen und
Umstände soweit und solange nicht mitgeteilt, als die Mitteilung den
Zweck der Unterbrechung gefährden würde. §33a der Strafprozeßordnung
gilt entsprechend. (4) Die Vorschriften des §23 Abs. 2, des §24
Abs.1, des §25 Abs.2 und der §§26 bis 30 gelten entsprechend.
§ 38
Die Vorschriften der §§31
bis 37 gelten entsprechend, wenn eine Maßregel der Besserung und
Sicherung vollzogen wird oder wenn ein Unterbringungsbefehl nach §126a
der Strafprozeßordnung besteht.

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