| BGH-Urteil gegen die "Antiimperialistischen
Zellen" (AIZ) Pressemitteilung vom 24. Januar 2001 |
| Observationen
durch das Navigationssystem "Global Positioning System" ist zulässig |
Das Oberlandesgericht Düsseldorf
hat zwei Angeklagte wegen versuchten Mordes in vier Fällen in Tateinheit
mit vorsätzlichem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion sowie
wegen der Verabredung eines Mordes und des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion
in Tateinheit mit der Vorbereitung eines Explosionsverbrechens zu Freiheitsstrafen
von dreizehn und neun Jahren verurteilt.
Nach den Feststellungen bildeten
sich im Frühjahr 1992 als Folge der Deeskalationserklärung der
"Rote Armee Fraktion" (RAF) vom 10. April 1992 Gruppen, aus denen schließlich
die "Antiimperialistische Zelle" (AIZ) hervorging. Von Anfang an gehörten
die Angeklagten dieser Gruppierung an, später bestand sie nur noch
aus ihnen. Die AIZ hielt die traditionelle "RAF-Strategie" des bewaffneten
Kampfes aufrecht. Nach verschiedenen kleineren politisch motivierten Straftaten
kam es unter Beteiligung der Angeklagten zu sechs, davon in fünf Fällen
mit bedingtem Tötungsvorsatz ausgeführten Sprengstoffanschlägen
sowie zur Verabredung eines weiteren Sprengstoffanschlags, dessen Durchführung
durch die Festnahme der Angeklagten verhindert werden konnte. Hinsichtlich
des Sprengstoffanschlags auf die CDU-Kreisgeschäftsstelle im Juni
1994 in Düsseldorf und des versuchten Sprengstoffanschlags auf das
FDP-Parteibüro im September 1994 in Bremen ist das Verfahren gemäß
§ 154 StPO vorläufig eingestellt worden. Der Verurteilung liegt
die Beteiligung der Angeklagten an den im Jahre 1995 begangenen Anschlägen
auf die Wohnhäuser des Parlamentarischen Staatssekretärs a.D.
Dr. Köhler in Wolfsburg, des MdB Prof. Dr. Blank in Erkrath, des MdB
Breuer in Siegen, an dem Anschlag auf das peruanische Honorarkonsulat in
Düsseldorf im Dezember 1995 sowie der Verabredung und Vorbereitung
eines Anschlags auf das Wohnhaus des MdB Duve in Hamburg zugrunde. Die
Angeklagten handelten jeweils aufgrund einer feindseligen und haßerfüllten
Einstellung gegenüber dem demokratischen Rechtsstaat und seiner Repräsentanten.
Einer der Angeklagten wendet
sich mit verfahrensrechtlichen Beanstandungen und der Sachrüge gegen
seine Verurteilung.
Bei Fahrten mit den von ihnen
für die Vorbereitung und Durchführung der Anschläge genutzten
Kraftfahrzeugen gelang es den Angeklagten regelmäßig, sich der
visuellen Observation durch Kräfte des Verfassungsschutzes und des
Bundeskriminalamtes zu entziehen. Unter Benutzung von Scannern und Hochfrequenzdetektoren
entdeckten sie zwei in ein Fahrzeug eingebaute Peilsender und machten diese
funktionsunfähig. Auf Anordnung des Generalbundesanwalts wurde deshalb
im Dezember 1995 ein Empfänger des satellitengestützten, funkgesteuerten
Navigationssystems "Global Positioning System" (GPS) in den Pkw des Mitangeklagten
eingebaut, durch den im Minutentakt das Datum, die Uhrzeit, die geographischen
Breiten- und Längenkoordinaten sowie die Momentangeschwindigkeit des
Pkw aufgezeichnet wurden. Durch die Auswertung der bis auf 50 Meter genauen
Positionsdaten konnten die Fahrbewegungen, Standorte und Standzeiten des
Pkw im einzelnen und lückenlos nachvollzogen und die Angeklagten überführt
werden.
Der für Staatsschutzstrafsachen
zuständige 3. Strafsenat hat entschieden, daß die Beweisgewinnung
unter Verwendung des GPS nach § 100c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StPO rechtmäßig
war. Der unantastbare Kernbereich des durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs.
1 des Grundgesetzes gewährleisteten Schutzes der Privatsphäre
und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sei durch die GPS-Überwachung
nicht berührt. Angesichts des erheblichen, verfassungsrechtlich anerkannten
Interesses an der Aufklärung und Verfolgung schwerwiegender Straftaten
handle es sich um eine vom Gesetzesvorbehalt gedeckte und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Rechnung tragende Grundrechtsbeschränkung.
Auch die Kumulation der durchgeführten
Observierungen (GPS-Überwachung, visuelle und videotechnische Überwachung,
Ausschreibung zur Beobachtung, Telephonüberwachung) sei rechtlich
unbedenklich. Die einzelnen Maßnahmen seien von den jeweils einschlägigen
Ermächtigungsnormen der Strafprozeßordnung gedeckt gewesen.
Eine gesonderte "übergreifende" richterliche Zuständigkeit allein
aufgrund der Kumulation bestehe nicht. Der Senat hat ausgeführt, daß
das Zusammentreffen des Einsatzes des GPS mit anderen je für sich
zulässigen Eingriffsmaßnahmen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
verstoßen könne, wenn dies zu einer umfassenden Überwachung
der Person führe. Bei der insoweit erforderlichen Abwägung komme
dem Gewicht der aufzuklärenden Straftat besondere Bedeutung zu. Im
vorliegenden Fall habe keine derart intensive "Totalüberwachung" der
Angeklagten stattgefunden, die angesichts der schwerwiegenden Straftaten
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der durchgeführten Maßnahmen
aufkommen lassen könnte. Würden für längerfristige
Observationen technische Mittel im Sinne des § 100c Abs. 1 Nr. 1 Buchst.
b StPO verwendet, so seien zusätzlich die Anordnungsvoraussetzungen
des § 163f StPO zu beachten. Bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift
(1.11.2000) habe keine richterliche Anordnungskompetenz bestanden.
Entscheidung vom 24.01.2001
- 3 StR 324/00
§ 100c Abs. 1 Nr.
1 Buchst. b StPO lautet wie folgt:
Ohne Wissen des Betroffenen
1. dürfen
a) [...]
b) sonstige besondere für
Observationszwecke bestimmte technische Mittel zur Erforschung des Sachverhaltes
oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters verwendet werden,
wenn Gegenstand der Untersuchung eine Straftat von erheblicher Bedeutung
ist, und wenn die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des
Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise weniger erfolgversprechend
oder erschwert wäre.

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