| Extremismus
und demokratischer Verfassungsstaat |
| von
Jürgen P. Lang |
Der
demokratische Verfassungsstaat ist kein festgefügtes Herrschaftskonstrukt,
sondern ein den politischen Interessen vorgelagertes Gefüge
demokratischer Werte und, darauf aufbauend,
bestimmter Prinzipien staatlicher Ordnung, um erstere zu gewährleisten.
Zwar sind diese “Minimalbedingungen” insofern a priori festgelegt,
als sie der historischen Erfahrung entspringen, daß bei ihrer Mißachtung
und wertrelativistischen Preisgabe Totalitarismus droht. Jedoch liegt es
gerade auch deshalb in ihrer Natur, die Offenheit
der Gesellschaft zu sichern und eben nicht
- etwa durch politisch-inhaltliche Setzung - zu beschränken. Die normativen
und staatlichen Prinzipien des demokratisch verfaßten Gemeinwesens
stehen nicht reibungslos nebeneinander. Vielmehr durchziehen Spannungsverhältnisse
den demokratischen Verfassungsstaat: Das Prinzip der Freiheit setzt dem
der Gleichheit Grenzen und umgekehrt; Individualinteressen existieren neben
dem Gemeinwohl, bringen es aber auch hervor; das Mehrheitsprinzip verbindet
sich obligatorisch mit dem Schutz der Minderheiten; das Demokratieprinzip
freier und gerechter Willensbildung bricht sich mit dem Ordnungsprinzip,
das die Regeln dafür meint.
Der
normative Kern des demokratischen Verfassungsstaates umfaßt die fundamentalen
Menschenrechte. Damit sind jene Persönlichkeitsrechte
gemeint, die sich direkt aus dem grundlegenden Wert der Freiheit des Individuums
ergeben. Alle anderen, abgeleiteten Werte - soziale Gerechtigkeit etwa
oder das Recht auf Arbeit - sind sekundärer Natur. Sie fallen, so
wünschenswert sie sein mögen, nicht in den Bereich indisponibler
Menschenrechte, sondern verweisen auf politische Ziele. Der Schutz der
Würde des Menschen, insbesondere seines Rechts auf freie Entfaltung
der Persönlichkeit, ist vorrangige Aufgabe der staatlichen Gewalt.
Der demokratische Verfassungsstaat setzt Regeln, um die “fundamentale Gleichheit”
der Menschen zu gewährleisten, ohne ihre “empirische Verschiedenheit”
und prinzipielle Freiheit zu mißachten. Im Ideal garantiert er das
Recht auf politische Betätigung und die Achtung eines Pluralismus
an politischen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen,
solange diese selbst - alles andere käme einer Perversion gleich -
sich nicht gegen den Wertekern des demokratischen Verfassungsstaates richten.
Der Staat tritt zuvörderst als nachgeordneter Garant dieser fundamentalen
Normen auf, nicht als Hüter eines wie auch immer gearteten, politisch
vorgegebenen “Gesellschaftswillens”.
Entsprechend
kennzeichnen den demokratischen Verfassungsstaat Regeln der politischen
Willensbildung, die dem Freiheitsprinzip gerecht werden. Gemeinwohl kennt
er als - prinzipiell wandelbares - Ergebnis freier Interessenartikulation,
nicht als a priori feststehendes Korsett politischer Prinzipien,
denen sich alles staatliche, gesellschaftliche und individuelle Handeln
unterzuordnen hat. Der demokratische Verfassungsstaat versteht sich dezidiert
als Gegenentwurf zu Staatsmodellen, die die Identitiät von Regierenden
und Regierten postulieren oder anstreben. Ein solches nämlich würde,
das Gleichheitsideal übersteigernd, einem antidemokratischen, totalitären
System den Weg bahnen. Minderheiten müssen in ihm unweigerlich vor
der Macht der tatsächlichen oder vermeintlichen Mehrheit kapitulieren.
Dem Interessen- monismus des identitären
Staates steht kategorisch der Interessenpluralismus des demokratischen
Verfassungsstaates entgegen.
In
diesem Sinne baut Demokratie auf der Konkurrenz unterschiedlicher Interessen,
die, nachdem sie möglichst gerechte Mechanismen der Willensbildung
durchlaufen haben, zu politischen Entscheidungen führen sollen. Volkssouveränität
wird nicht wie in einem identitären Demokratiemodell verstanden als
als “Regierung des Volkes”, weil dies dem Freiheitsgedanken widerspräche.
Die Trennung von Staat und Gesellschaft,
von Herrschaft und Beherrschten, ist insofern für ein demokratisch
verfaßtes Gemeinwesen konstitutiv. Die Bürger bestimmen als
Souverän durch eine freie und gleichwertige Entscheidung ihre Herrschaft,
die wiederum im Namen des Volkes und für das Volk ausgeübt wird.
Das Gewaltmonopol des Staates muß diesem Wertekanon unterliegen,
nicht aber gesonderten Interessen. Die Aufhebung dieses Prinzips bedeutet
den Weg in ein diktatorisches System, in dem umfassende staatliche Kontrolle
die Freiheit der Individuen eliminiert.
Eng
damit verbunden sind weitere Prinzipien des demokratischen Verfassungsstaates:
Das Prinzip der freien Wahlen als zeitlich befristete Entscheidung
zwischen mehreren Alternativen; die Teilung der Gewalten in Legislative,
Exekutive und Judikative; das Rechtsstaatsprinzip, also die Unabhängigkeit
der Rechtsprechung und gleiches Recht für jeden, Regierende und Regierte
gleichermaßen; das Recht, politische Opposition auszuüben; schließlich
das Mehrheitsprinzip und der Minderheitenschutz. Über das zuletzt
genannte Prinzip ist in der politischen und politikwissenschaftlichen Literatur
gestritten worden wie über kein anderes Element des demokratischen
Verfassungsstaates.
Kritiker
der
Mehrheitsregel
wie Bernd Guggenberger verwiesen auf mögliche irreversible Entscheidungen
und wollten davon betroffenen Minderheiten mehr Macht einräumen. Offenbar
scheint einem die Mehrheitsregel immer dann fremd zu werden, wenn die eigene
Betroffenheit wächst. Der Schritt zu Forderungen nach Vetorechten
für Minderheiten oder Staatsvorstellungen, die einem undemokratischen
Rätesystem
nahekommen, ist schnell getan. Verkannt wird dabei, daß nur die Trennung
von Staat und Gesellschaft die freie Interessenartikulation gerade von
Minderheiten überhaupt erst ermöglicht. Eine Kritik in der Art
Guggenbergers ist politischer Natur, weil sie die Inhalte der Entscheidungen
zum Kriterium ihrer Legitimation macht. (1)
Verfechter,
aber auch Kritiker des demokratischen Verfassungsstaates fügen oftmals
den Gedanken der Repräsentation in die Reihe der konstitutiven und
normativen Elemente. Nicht zu Unrecht, denn die Parlamentsdemokratie
hat sich unter dem Aspekt politischer Legitimität als ideales Modell
erwiesen, politische Entscheidungen im Sinne der oben angeführen Prinzipien
zu treffen. Sie ermöglicht es dem Volk, mittels demokratischer Wahl
Macht auf Zeit zu delegieren, ohne die Interessen der - unterlegenen -
Minderheiten zu mißachten. Nicht zuletzt steht die repräsentative
Demokratie “in einem fundamentalen Gegensatz zu [der] Auffassung, die von
der ,Geschlossenheit’ und ,Einheitlichkeit’ des sogenannten Volkswillens
überzeugt ist.” (2)
Dennoch
ist das repräsentative Verfahren nur eine - wem die Phantasie nicht
reicht: die einzige - Möglichkeit, den Prinzipien eines demokratischen
Verfassungstaates gerecht zu werden, nicht aber ein solches Prinzip selbst.
Man kann niemandem ohne weiteres unterstellen, er rede einem totalitären
System das Wort, wenn er Kritik am Parlamentarismus übt. Forderungen
nach stärkeren plebiszitären Elementen sind insofern zweischneidig.
Einerseits muß es nicht unbedingt den legitimatorischen Grundgedanken
der repräsentativen Demokratie unterminieren, wenn auch Formen
direkter Bürgerbeteiligung die politische
Willensbildung regeln. Andererseits widerspricht den Grundlagen eines demokratisch
verfaßten Gemeinwesens entscheidend, wer mit ausufernden oder ausschließlichen
direktdemokratischen Verfahren einer “Tyrannei der Mehrheit” (Alexis de
Tocqueville) den Weg bahnt.
Wer
durch direkte Entscheidungsmöglichkeiten “mehr Demokratie” installieren
will, hat oft das Gegenteil im Sinn, nämlich eine Ordnung, bei der
in der Konsequenz die Regierenden mit den Regierten, der Staat mit den
Individuen zusammenfallen muß. In dieser wäre kein Platz mehr,
von der “Mehrheitsmeinung” abweichende Interessen zu artikulieren. Forderungen
nach einem vorgeblich plebiszitär organisierten Gemeinwesen können
- unbeschadet aller Erwägungen der Praktikabilität - darauf zielen,
in permanentem Mobilisierungsdruck die Gesellschaft anhand ewiggültiger
politischer “Wahrheiten” auszurichten. Repräsentative
und plebiszitäre Modelle bilden nur in ihren Idealtypen Gegensätze.
Es wird immer zu sehen sein, inwieweit direktde- mokratische Verfahren
und Elemente im konkreten Fall geeignet sind, einer identitär- demokratischen
Ordnung den Weg zu bahnen. Und das gilt auch vice versa: Ein Verfechter
des Parlamentarismus muß repräsentative Verfahren nicht unbedingt
aus legitimatorischer Sicht für gut heißen; er kann durchaus
Motive verfolgen, die geeignet sind, ihn als Feind des demokratischen Verfassungsstaates
auszuweisen.
Vorstellungen
identitärer Staatsmodelle durchziehen links- wie rechtsextremistisches
Denken gleichermaßen. Vertreter beider Extremismen hängen -
sieht man von Spielarten wie dem Anarchismus ab - Herrschaftsformen an,
die einen vollständigen Monismus politischer Interessen der Regierten
und der Regierenden zum Ziel haben. In der Konsequenz bedeutet dies einen
im Idealfall jeder demokratischen Kontrolle entzogenen, totalitären
Staat, so verstanden, als dieser bestrebt
ist, möglichst alle gesellschaftlichen Bereiche zu kontrollieren,
wobei Vetreter der linken Variante damit die wahre “Demokratie” verwirklicht
sehen.
Typisch
für den Linksextremismus
ist die Berufung auf die “Ideen von 1789”. Linksextremisten stehen oder
sehen sich in der Tradition der Aufklärung, wohingegen Rechtsextremisten
voraufklärerisches Denken charakterisiert. Kennzeichnet diese somit
ein teilweise offensiv vertretener antidemokratischer Affekt, ist bei jenen
das antikonstitutionelle, gegen die demokratische Staatsform gerichtete
Moment stärker ausgeprägt. Kein Problem ist es deshalb für
Linksextremisten, sich selbst dem Lager der Demokraten zuzurechnen und
oftmals sogar als die wahren Hüter der Demokratie hinzustellen. Entsprechend
wahrten kommunistische Staaten nach außen hin meist eine demokratische
Fassade, während dies zum Beispiel dem nationalsozialistischen Regime
in Deutschland kaum die Mühe wert war.
Sehen
linksextremistische Ideologien kommunistischer Prägung im Staat jedoch
ein Übergangsphänomen, in dem eine mit dem Anspruch der Wahrheit
ausgestattete Führung als Avantgarde der Revolution den Weg in den
“unstaatlichen” Kommunismus weist, haben Rechtsextremisten
anderes im Sinn. Sie streben, sozialdarwinistischen Interpretationen folgend,
ein Gemeinwesen an, in dem ein “starker” Führer (oder mehrere) als
rassischer primus inter pares einen auf Gedeih und Verderb ausgelieferten
“gesunden Volkskörper” lenkt. Die im Ergebnis unfreiheitlichen Staatsauffassungen
entspringen konträren Menschenbildern. In ihrer antiindividualistischen
Denkweise verneinen Rechtsextremisten die grundlegende Freiheit des Einzelnen.
Demgegenüber vertagen Linksextremisten diesen Aspekt entweder auf
Sankt Nimmerlein (Kommunisten) oder erheben ihn zum Prinzip der spontanen
Befreiung (Anarchisten).
Weitaus
stärker scheiden sich am Prinzip der fundamentalen Gleichheit aller
Menschen die Geister, rechte von linken, demokratische von extremistischen.
Während Angehörige der extremistischen Rechten in rassistischem
oder sonstwie chauvinistischem Affekt die Ungleichheit der Menschen predigen
und zur Grundlage ihrer Ideologien machen, fühlt sich die Linke im
allgemeinen der Wahrung dieses Prinzips verpflichtet. Linksextremisten
zeichnet dabei in Abgrenzung zur demokratischen Linken aus, daß sie
das Gleichheitsideal
überhöhen. Es kann so zum umfassenden Prinzip werden und das
Freiheitsideal
außer Kraft setzen - solange, bis eine aller Zwänge entledigte
Gesellschaft der Gleichen und Freien erreicht ist.
Anmerkungen:
(1)
Bernd Guggenberger: An den Grenzen der
Mehrheitsdemokratie, in: ders., Claus Offe (Hrsg.): An den Grenzen der
Mehrheitsdemokratie. Politik und Soziologie der Mehrheitsregel, Opladen
1984, S. 184-195 (2)
Eckhard Jesse: Repräsentative Demokratie, Melle 1995, S. 8 Literatur:
Ernst Fraenkel: Deutschland und die westlichen Demokratien, Frankfurt am
Main 1990 +++
Ludger Kühnhardt: Die Universalität der Menschenrechte, 2. Aufl.,
Bonn 1990 +++
Kurt Lenk: Wie demokratisch ist der Parlamentarismus? Grundpositionen einer
Kontroverse, Stuttgart 1972 +++
Peter Graf Kielmannsegg: Volkssouveränität. Eine Untersuchung
der Bedingungen demokratischer Legitimität, Stuttgart 1977 +++
Ludger Kühnhardt: Der Streit um den Demokratiebegriff. Das Spannungsverhältnis
von Freiheit und Gleichheit, in: Eckhard Jesse, Steffen Kailitz (Hrsg.):
Prägekräfte des 20. Jahrhunderts. Demokratie, Extremismus, Totalitarismus,
München 1997 +++
Günther Rüther (Hrsg.): Repräsentative oder plebiszitäre
Demokratie - eine Alternative? Grundlagen - Vergleiche - Perspektiven,
Baden-Baden 1996
| Copyright
und Autorenrecht: Jürgen P. Lang 1999-2006 |

|
|