Extremismus und demokratischer Verfassungsstaat
von Jürgen P. Lang

Der demokratische Verfassungsstaat ist kein festgefügtes Herrschaftskonstrukt, sondern ein den politischen Interessen vorgelagertes Gefüge demokratischer Werte und, darauf aufbauend, bestimmter Prinzipien staatlicher Ordnung, um erstere zu gewährleisten. Zwar sind diese “Minimalbedingungen” insofern a priori festgelegt, als sie der historischen Erfahrung entspringen, daß bei ihrer Mißachtung und wertrelativistischen Preisgabe Totalitarismus droht. Jedoch liegt es gerade auch deshalb in ihrer Natur, die Offenheit der Gesellschaft zu sichern und eben nicht - etwa durch politisch-inhaltliche Setzung - zu beschränken. Die normativen und staatlichen Prinzipien des demokratisch verfaßten Gemeinwesens stehen nicht reibungslos nebeneinander. Vielmehr durchziehen Spannungsverhältnisse den demokratischen Verfassungsstaat: Das Prinzip der Freiheit setzt dem der Gleichheit Grenzen und umgekehrt; Individualinteressen existieren neben dem Gemeinwohl, bringen es aber auch hervor; das Mehrheitsprinzip verbindet sich obligatorisch mit dem Schutz der Minderheiten; das Demokratieprinzip freier und gerechter Willensbildung bricht sich mit dem Ordnungsprinzip, das die Regeln dafür meint.

Der normative Kern des demokratischen Verfassungsstaates umfaßt die fundamentalen Menschenrechte. Damit sind jene Persönlichkeitsrechte gemeint, die sich direkt aus dem grundlegenden Wert der Freiheit des Individuums ergeben. Alle anderen, abgeleiteten Werte - soziale Gerechtigkeit etwa oder das Recht auf Arbeit - sind sekundärer Natur. Sie fallen, so wünschenswert sie sein mögen, nicht in den Bereich indisponibler Menschenrechte, sondern verweisen auf politische Ziele. Der Schutz der Würde des Menschen, insbesondere seines Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, ist vorrangige Aufgabe der staatlichen Gewalt. Der demokratische Verfassungsstaat setzt Regeln, um die “fundamentale Gleichheit” der Menschen zu gewährleisten, ohne ihre “empirische Verschiedenheit” und prinzipielle Freiheit zu mißachten. Im Ideal garantiert er das Recht auf politische Betätigung und die Achtung eines Pluralismus an politischen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen, solange diese selbst - alles andere käme einer Perversion gleich - sich nicht gegen den Wertekern des demokratischen Verfassungsstaates richten. Der Staat tritt zuvörderst als nachgeordneter Garant dieser fundamentalen Normen auf, nicht als Hüter eines wie auch immer gearteten, politisch vorgegebenen “Gesellschaftswillens”.

Entsprechend kennzeichnen den demokratischen Verfassungsstaat Regeln der politischen Willensbildung, die dem Freiheitsprinzip gerecht werden. Gemeinwohl kennt er als - prinzipiell wandelbares - Ergebnis freier Interessenartikulation, nicht als a priori feststehendes Korsett politischer Prinzipien, denen sich alles staatliche, gesellschaftliche und individuelle Handeln unterzuordnen hat. Der demokratische Verfassungsstaat versteht sich dezidiert als Gegenentwurf zu Staatsmodellen, die die Identitiät von Regierenden und Regierten postulieren oder anstreben. Ein solches nämlich würde, das Gleichheitsideal übersteigernd, einem antidemokratischen, totalitären System den Weg bahnen. Minderheiten müssen in ihm unweigerlich vor der Macht der tatsächlichen oder vermeintlichen Mehrheit kapitulieren. Dem Interessen- monismus des identitären Staates steht kategorisch der Interessenpluralismus des demokratischen Verfassungsstaates entgegen.

In diesem Sinne baut Demokratie auf der Konkurrenz unterschiedlicher Interessen, die, nachdem sie möglichst gerechte Mechanismen der Willensbildung durchlaufen haben, zu politischen Entscheidungen führen sollen. Volkssouveränität wird nicht wie in einem identitären Demokratiemodell verstanden als als “Regierung des Volkes”, weil dies dem Freiheitsgedanken widerspräche. Die Trennung von Staat und Gesellschaft, von Herrschaft und Beherrschten, ist insofern für ein demokratisch verfaßtes Gemeinwesen konstitutiv. Die Bürger bestimmen als Souverän durch eine freie und gleichwertige Entscheidung ihre Herrschaft, die wiederum im Namen des Volkes und für das Volk ausgeübt wird. Das Gewaltmonopol des Staates muß diesem Wertekanon unterliegen, nicht aber gesonderten Interessen. Die Aufhebung dieses Prinzips bedeutet den Weg in ein diktatorisches System, in dem umfassende staatliche Kontrolle die Freiheit der Individuen eliminiert.

Eng damit verbunden sind weitere Prinzipien des demokratischen Verfassungsstaates: Das Prinzip der freien Wahlen als zeitlich befristete Entscheidung zwischen mehreren Alternativen; die Teilung der Gewalten in Legislative, Exekutive und Judikative; das Rechtsstaatsprinzip, also die Unabhängigkeit der Rechtsprechung und gleiches Recht für jeden, Regierende und Regierte gleichermaßen; das Recht, politische Opposition auszuüben; schließlich das Mehrheitsprinzip und der Minderheitenschutz. Über das zuletzt genannte Prinzip ist in der politischen und politikwissenschaftlichen Literatur gestritten worden wie über kein anderes Element des demokratischen Verfassungsstaates.

Kritiker der Mehrheitsregel wie Bernd Guggenberger verwiesen auf mögliche irreversible Entscheidungen und wollten davon betroffenen Minderheiten mehr Macht einräumen. Offenbar scheint einem die Mehrheitsregel immer dann fremd zu werden, wenn die eigene Betroffenheit wächst. Der Schritt zu Forderungen nach Vetorechten für Minderheiten oder Staatsvorstellungen, die einem undemokratischen Rätesystem nahekommen, ist schnell getan. Verkannt wird dabei, daß nur die Trennung von Staat und Gesellschaft die freie Interessenartikulation gerade von Minderheiten überhaupt erst ermöglicht. Eine Kritik in der Art Guggenbergers ist politischer Natur, weil sie die Inhalte der Entscheidungen zum Kriterium ihrer Legitimation macht. (1)

Verfechter, aber auch Kritiker des demokratischen Verfassungsstaates fügen oftmals den Gedanken der Repräsentation in die Reihe der konstitutiven und normativen Elemente. Nicht zu Unrecht, denn die Parlamentsdemokratie hat sich unter dem Aspekt politischer Legitimität als ideales Modell erwiesen, politische Entscheidungen im Sinne der oben angeführen Prinzipien zu treffen. Sie ermöglicht es dem Volk, mittels demokratischer Wahl Macht auf Zeit zu delegieren, ohne die Interessen der - unterlegenen - Minderheiten zu mißachten. Nicht zuletzt steht die repräsentative Demokratie “in einem fundamentalen Gegensatz zu [der] Auffassung, die von der ,Geschlossenheit’ und ,Einheitlichkeit’ des sogenannten Volkswillens überzeugt ist.” (2)

Dennoch ist das repräsentative Verfahren nur eine - wem die Phantasie nicht reicht: die einzige - Möglichkeit, den Prinzipien eines demokratischen Verfassungstaates gerecht zu werden, nicht aber ein solches Prinzip selbst. Man kann niemandem ohne weiteres unterstellen, er rede einem totalitären System das Wort, wenn er Kritik am Parlamentarismus übt. Forderungen nach stärkeren plebiszitären Elementen sind insofern zweischneidig. Einerseits muß es nicht unbedingt den legitimatorischen Grundgedanken der repräsentativen Demokratie unterminieren, wenn auch Formen direkter Bürgerbeteiligung die politische Willensbildung regeln. Andererseits widerspricht den Grundlagen eines demokratisch verfaßten Gemeinwesens entscheidend, wer mit ausufernden oder ausschließlichen direktdemokratischen Verfahren einer “Tyrannei der Mehrheit” (Alexis de Tocqueville) den Weg bahnt.

Wer durch direkte Entscheidungsmöglichkeiten “mehr Demokratie” installieren will, hat oft das Gegenteil im Sinn, nämlich eine Ordnung, bei der in der Konsequenz die Regierenden mit den Regierten, der Staat mit den Individuen zusammenfallen muß. In dieser wäre kein Platz mehr, von der “Mehrheitsmeinung” abweichende Interessen zu artikulieren. Forderungen nach einem vorgeblich plebiszitär organisierten Gemeinwesen können - unbeschadet aller Erwägungen der Praktikabilität - darauf zielen, in permanentem Mobilisierungsdruck die Gesellschaft anhand ewiggültiger politischer “Wahrheiten” auszurichten. Repräsentative und plebiszitäre Modelle bilden nur in ihren Idealtypen Gegensätze. Es wird immer zu sehen sein, inwieweit direktde- mokratische Verfahren und Elemente im konkreten Fall geeignet sind, einer identitär- demokratischen Ordnung den Weg zu bahnen. Und das gilt auch vice versa: Ein Verfechter des Parlamentarismus muß repräsentative Verfahren nicht unbedingt aus legitimatorischer Sicht für gut heißen; er kann durchaus Motive verfolgen, die geeignet sind, ihn als Feind des demokratischen Verfassungsstaates auszuweisen.

Vorstellungen identitärer Staatsmodelle durchziehen links- wie rechtsextremistisches Denken gleichermaßen. Vertreter beider Extremismen hängen - sieht man von Spielarten wie dem Anarchismus ab - Herrschaftsformen an, die einen vollständigen Monismus politischer Interessen der Regierten und der Regierenden zum Ziel haben. In der Konsequenz bedeutet dies einen im Idealfall jeder demokratischen Kontrolle entzogenen, totalitären Staat, so verstanden, als dieser bestrebt ist, möglichst alle gesellschaftlichen Bereiche zu kontrollieren, wobei Vetreter der linken Variante damit die wahre “Demokratie” verwirklicht sehen.

Typisch für den Linksextremismus ist die Berufung auf die “Ideen von 1789”. Linksextremisten stehen oder sehen sich in der Tradition der Aufklärung, wohingegen Rechtsextremisten voraufklärerisches Denken charakterisiert. Kennzeichnet diese somit ein teilweise offensiv vertretener antidemokratischer Affekt, ist bei jenen das antikonstitutionelle, gegen die demokratische Staatsform gerichtete Moment stärker ausgeprägt. Kein Problem ist es deshalb für Linksextremisten, sich selbst dem Lager der Demokraten zuzurechnen und oftmals sogar als die wahren Hüter der Demokratie hinzustellen. Entsprechend wahrten kommunistische Staaten nach außen hin meist eine demokratische Fassade, während dies zum Beispiel dem nationalsozialistischen Regime in Deutschland kaum die Mühe wert war.

Sehen linksextremistische Ideologien kommunistischer Prägung im Staat jedoch ein Übergangsphänomen, in dem eine mit dem Anspruch der Wahrheit ausgestattete Führung als Avantgarde der Revolution den Weg in den “unstaatlichen” Kommunismus weist, haben Rechtsextremisten anderes im Sinn. Sie streben, sozialdarwinistischen Interpretationen folgend, ein Gemeinwesen an, in dem ein “starker” Führer (oder mehrere) als rassischer primus inter pares einen auf Gedeih und Verderb ausgelieferten “gesunden Volkskörper” lenkt. Die im Ergebnis unfreiheitlichen Staatsauffassungen entspringen konträren Menschenbildern. In ihrer antiindividualistischen Denkweise verneinen Rechtsextremisten die grundlegende Freiheit des Einzelnen. Demgegenüber vertagen Linksextremisten diesen Aspekt entweder auf Sankt Nimmerlein (Kommunisten) oder erheben ihn zum Prinzip der spontanen Befreiung (Anarchisten).

Weitaus stärker scheiden sich am Prinzip der fundamentalen Gleichheit aller Menschen die Geister, rechte von linken, demokratische von extremistischen. Während Angehörige der extremistischen Rechten in rassistischem oder sonstwie chauvinistischem Affekt die Ungleichheit der Menschen predigen und zur Grundlage ihrer Ideologien machen, fühlt sich die Linke im allgemeinen der Wahrung dieses Prinzips verpflichtet. Linksextremisten zeichnet dabei in Abgrenzung zur demokratischen Linken aus, daß sie das Gleichheitsideal überhöhen. Es kann so zum umfassenden Prinzip werden und das Freiheitsideal außer Kraft setzen - solange, bis eine aller Zwänge entledigte Gesellschaft der Gleichen und Freien erreicht ist.
 

Anmerkungen: (1) Bernd Guggenberger: An den Grenzen der Mehrheitsdemokratie, in: ders., Claus Offe (Hrsg.): An den Grenzen der Mehrheitsdemokratie. Politik und Soziologie der Mehrheitsregel, Opladen 1984, S. 184-195 (2) Eckhard Jesse: Repräsentative Demokratie, Melle 1995, S. 8 Literatur: Ernst Fraenkel: Deutschland und die westlichen Demokratien, Frankfurt am Main 1990 +++ Ludger Kühnhardt: Die Universalität der Menschenrechte, 2. Aufl., Bonn 1990 +++ Kurt Lenk: Wie demokratisch ist der Parlamentarismus? Grundpositionen einer Kontroverse, Stuttgart 1972 +++ Peter Graf Kielmannsegg: Volkssouveränität. Eine Untersuchung der Bedingungen demokratischer Legitimität, Stuttgart 1977 +++ Ludger Kühnhardt: Der Streit um den Demokratiebegriff. Das Spannungsverhältnis von Freiheit und Gleichheit, in: Eckhard Jesse, Steffen Kailitz (Hrsg.): Prägekräfte des 20. Jahrhunderts. Demokratie, Extremismus, Totalitarismus, München 1997 +++ Günther Rüther (Hrsg.): Repräsentative oder plebiszitäre Demokratie - eine Alternative? Grundlagen - Vergleiche - Perspektiven, Baden-Baden 1996
 
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