Die Extremismustheorie
zwischen Normativität und Empirie
von Jürgen P. Lang

Als “extrem” bezeichnen wir im allgemeinen Sprachgebrauch Menschen oder Dinge, die sich möglichst weit weg von einer bestimmten, abstrakten “Mitte”, bildlich gesprochen also “am Rand” befinden. In die politische Rhetorik hat das Wort “extremistisch” als Kampfbegriff Eingang gefunden, mit dem man gerne den Gegner bezichtigt, sich in großer Entfernung von den Positionen zu befinden, die man selbst als richtig erachtet, wenn nicht breiten Konsens hinter ihnen sieht. Die Praxis, bestimmte mehr oder weniger randständige oder radikale Auffassungen und ihre Vertreter pauschal mit dem Extremismus-Verdikt zu überziehen, mag wirkungsvoll sein, kann aber oft einer genauen Prüfung nicht standhalten.

Verbreitete Anwendung findet der Extremismus-Begriff in der Auseinandersetzung zwischen Linken und Rechten. Angehörige des einen (meist des linken) politischen Lagers schlagen damit zwei Fliegen mit einer Klappe: Man stigmatisiert den Gegner als “undemokratisch” und stellt sich selbst auf die Seite der (wahren) Demokraten. Paradoxerweise kommt diese Begriffsverwendung der politikwissenschaftlichen Extremismustheorie einerseits ziemlich nahe, weil sie vorgibt, “Demokraten” von “Extremisten” zu unterscheiden. Andererseits vermischt ein solches Pauschal(vor)urteil wider besseren Wissens zwei verschiedene Kategorisierungen, indem ohne weiteres so getan wird, als bestehe das eine Lager nur aus Demokraten, das andere nur aus Extremisten. Eine ähnliche Vermengung der Ebenen betreiben auch diejenigen, die einen “Extremismus der Mitte” (1) auszumachen glauben. Sie perzipieren “die Mitte” als politisch-sozialen mainstream, der sich aus Parametern der Rechts-Links-Dichotomie ergibt, dem also von vornherein nicht das Kriterium “demokratisch” zugrundeliegt. Diese Konstruktion ermöglicht die aus Perspektive der Extremismustheorie unsinnige These, Antidemokratismus - bezeichnenderweise vor allem von rechts - sei auch unter Demokraten en vogue.

Innerhalb der Politikwissenschaften ist die Extremismustheorie nicht unumstritten. Was sie zu leisten vermag, ist zunächst einmal die wertorientierte Kategorisierung politischer Phänomene. Als Ergebnis historischer Erfahrungen sieht sie in dem normativen Nukleus eines demokratischen Verfassungsstaates den definitorischen Dreh- und Angelpunkt und teilt sämtliche politischen Auffassungen und Akteure in demokratische und extremistische (antidemokratische). Backes/Jesse bieten folgende Definition an: “Der Begriff des politischen Extremismus soll als Sammelbezeichnung für unterschiedliche politische Gesinnungen und Bestrebungen fungieren, die sich in der Ablehnung des demokratischen Verfassungsstaates und seiner fundamentalen Werte einig wissen [...].” (2)

Der Begriff “demokratischer Verfassungsstaat” ist dabei nicht so zu verstehen, als redeten die Extremismustheoretiker einer bis ins Detail festgefügten, ewiggültigen Staatsordnung das Wort. Die Definition nimmt vielmehr in fundamentalen Werten ihren Ausgang, zu deren Schutz bestimmte staatliche Grundprinzipien unabdingbar sind. Während die einen die Werte der Demokratie als für ein menschenwürdiges Zusammenleben konstitutiv ansehen, lehnen die anderen diese Prinzipien (passiv) ab oder bekämpfen sie (aktiv). Diese Kategorisierung ist umfassend und läßt kein Drittes zu. Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß die Komplexität eines zu bewertenden Phänomens zu einem differenzierten Urteil führen kann. Die Extremismustheorie trifft eine Einteilung, die quer zu anderen, eher wertneutralen Schematisierungen steht, etwa der Unterscheidung zwischen Links und Rechts. In diesem Sinne kommt linksextremistischen und rechtsextremistischen Parteien eine gemeinsame Qualität zu, nämlich die, antidemokratisch zu sein.

Der Gegenentwurf des Parteienforschers Richard Stöss etwa, der (rechtsextreme) “antidemokratische” von (linksextremen) “antikapitalistischen” Parteien scheidet, (3) ist demgegenüber als Versuch zu sehen, die Koordinaten in seinem Sinne wieder zurechtzurücken. Stöss’ Kategorien liegen Maßstäbe zugrunde (Demokratie und Kapitalismus), die auf verschiedenen analytischen Ebenen verortet sind, sich aber in der Realität nicht ausschließen müssen. Stöss suggeriert jedoch, es gebe keine rechtsextremen antikapitalistischen Parteien und die Kombination “antidemokratisch/antikapitalistisch” sei ein Hirngespinst. Es ist sicher nicht falsch, daß linke Parteien im allgemeinen mehr oder weniger antikapitalistisch orientiert sind. Dieses Charakteristikum attestiert ihnen jedoch nicht automatisch, demokratisch zu sein. Bei Stöss verschwimmt die Grenze zwischen den Kriterien und der realen Ausprägung der Phänomene. Diese kann allenfalls ex post, also nach der Analyse, der Kategoriebildung dienen.

Nicht zuletzt aufgrund ihres normativen Gehalts sieht sich die Extremismustheorie zahlreichen Vorwürfen ausgesetzt. Gemünzt auf den Rechtsextremismus halten sie Wolfgang Kowalsky und Wolfgang Schroeder für ein Konstrukt, dessen analytische Unzulänglichkeit darin liege, “der Komplexität eines gesellschaftlichen Krisenphänomens [...] nicht gerecht” (4) zu werden. Einmal davon abgesehen, daß es schlicht falsch ist, die Extremismustheorie als rein “phänomenologischen Ansatz” zu bezeichnen, der ausschließlich in der Lage ist, “empirische Phänomene deskriptiv wiederzugeben”, fordern Kowalsky und Schroeder etwas ein, was etwa die Theorie von Backes und Jesse nie zu leisten beansprucht hat: die Erklärung gesellschaftlicher Ursachen des (Rechts-)Extremismus. Dies tun zu können, setzt allerdings voraus, sich zunächst anhand schlüssiger Kriterien darüber klarzuwerden, was an politischen Entitäten überhaupt (rechts-)extremistisch ist. Mit einer solchen Bewertung reißt man die Phänomene doch nicht aus dem historischen oder gesellschaftlichen Zusammenhang! Gerade ohne sie wird der - bezeichnenderweise an keiner Stelle spezifizierte - Anspruch Kowalskys und Schroeders, eine methodenintegrative, umfassende Erklärung des Rechtsextremismus zu liefern, zum willkürlichen Unterfangen. Die beiden Autoren geben nicht zu erkennen, was sie unter dem Begriff “Rechtsextremismus” genau verstehen.

Damit einher geht ein weiterer Kritikpunkt, der mit der Extremismustheorie den Grundstein zu “einer wissenschaftlich drapierten Feinderklärung” (5) gelegt sieht. Hans-Gerd Jaschke etwa glaubt, in diesem Fall sei eine wissenschaftliche Theorie zu dem Zweck erfunden worden, apodiktisch Teile der Gesellschaft abzustempeln. Auch er wendet sich gegen die vermeintliche Staatsfixiertheit der Extremismustheorie und meint, darin die Ursache für deren analytische Defizite zu sehen. Der kritisierte Ansatz mache sich auf unwissenschaftliche Weise eine administrative und verfassungsrechtliche Normsetzung und Deutung zu eigen und verabsolutiere dadurch die Bezeichnung “extremistisch” zum grundlegenden und umfassenden Charakteristikum eines politischen Phänomens. Für angemessener hält es Jaschke, nicht von vornherein festzulegen, was Extremismus ist, sondern die “Definitionsgewalt von Rechtsprechung und Mehrheitskultur” zum Maßstab zu nehmen. Würde er gegebenenfalls auf eine “Mehrheitskultur” der Rechtsextremisten hören wollen? Auch in diesem Fall stehen analytischer Willkür Tür und Tor offen.

Die beiden Vorwürfe, die Extremismustheorie sei staatsfixiert, also auf Erhalt eines politischen status quo aus, und reduziere obendrein die Phänomene auf strukturelle Analogien bzw. einzelne Elemente und Komponenten, werden oft in einem Atemzug erhoben. Sie betreffen jedoch zwei unterschiedliche Ebenen, die die Extremismustheorie deutlich voneinander scheidet. Da ist einmal die Ebene der Bewertung. Selbstverständlich beruht die Extremismustheorie auf einer normativen Setzung. Man kommt schlicht daran nicht vorbei, will man mit Begriffen wie “Extremismus” trennscharf hantieren. Und auch bei denjenigen, die sich heftig dagegen wehren, weil sie darin ein analytisch wenig fruchtbares Vorurteil sehen, schleicht sich durch die Hintertür zwangsläufig ein diffuser Wertbezug ein. Allerdings ist es wenig hilfreich, wenn Kowalsky und Schroeder eher beiläufig und recht schwammig erwähnen: “Die kritische Auseinandersetzung mit dem Rechtsextremismus basiert auf der normativen Vorentscheidung für das demokratische Projekt der westlichen Moderne.” (6) Darunter kann sich nun jeder etwas vorstellen.

Konkreter ist da der Wertekanon des demokratischen Verfassungsstaates als Defintions-Pendant zu unterschiedlichen Formen des Extremismus. Er gibt einen genauen Rahmen vor, verhindert also, den Extremismus-Begriff nach Belieben ausufern zu lassen. Die Grenzen des Extremismus sind deshalb aber nicht ohne weiteres die, die ihm eine bestimmte politische Machtordnung setzt. Umgekehrt wird ja auch der demokratische Verfassungsstaat nicht zu einem monolithischen, unwandelbaren Herrschaftskonstrukt, nur weil er auf bestimmten normativen Prizipien beruht. Gleichzeitig ist die normative Definition analytisch flexibel, weil sie empirisch nicht antizipiert, also die Vielfalt der Phänomene gerade nicht von vornherein einengt.

Gegenteilige Behauptungen, die in diese Richtung zielen, treffen meist die zweite Ebene, konkret die verschiedenen Unternehmen, Extremismus zu typologisieren. Backes und Jesse merken dazu an: “Typologische Unterscheidungen erfüllen [...] lediglich eine heuristische Hilfsfunktion: Sie dienen der In-Gang-Setzung von Erkenntnisprozessen, dürfen also mit der Wirklichkeit selbst nicht verwechselt werden.” (7) Eine Typologisierung unterschiedlicher, als extremistisch bewerteter Phänomene muß sich deren Wandelbarkeit bewußt und für Neuartiges offen sein, und deshalb immer wieder anhand der erschlossenen Realität überprüft werden. Sie zu erstellen - was selbstverständlich auch Rechts-Links-Analogien einschließen kann - heißt nicht, ewiggültige Wahrheiten festzuschreiben, sondern ex post ein Raster zu schaffen, das auch hilfreich ist, die Ätiologie des Extremismus zu erklären.

Problematisch ist es jedoch, einer bestimmten Phänomenologie des Extremismus uneingeschränkte definitorische Qualität zuzubilligen. Uwe Backes schlägt vor, von einer definitio ex negativo, die in den Werten des demokratischen Verfassungsstaates ihren Ausgang nimmt, zu einer definitio ex positivo des politischen Extremismus zu kommen, die Extremismustheorie also vom Kopf auf die Füße zu stellen. (8) Damit besteht allerdings die Gefahr, sich neuen Formen und Entwicklungen verschließen. Auch kann es im Grunde gar keine diametrale Umkehrung der Definition geben: Ein Wert “extremistisch” existiert schließlich - wenn überhaupt - nicht an sich, sondern eben allein in der Ablehnung der Normen des demokratischen Verfassungsstaates.
 

Anmerkungen: (1) Hans-Martin Lohmann (Hrsg.): Extremismus der Mitte. Vom rechten Verständnis deutscher Nation, Frankfurt am Main 1994 (2) Uwe Backes, Eckhard Jesse (Hrsg.): Politischer Extremismus in der Bundesrepublik Deutschland, Neuausgabe, Bonn 1996, S. 45 (3) Richard Stöss: Struktur und Entwicklung des Parteiensystems der Bundesrepublik - Eine Theorie, in: ders. (Hrsg.): Parteien-Handbuch. Die Parteien der Bundesrepublik Deutschland 1945-1980, Bd. I, Opladen 1986, S. 17-309 (4) Wolfgang Kowalsky, Wolfgang Schroeder: Rechtsextremismus - Begriff, Methode, Analyse, in: dies. (Hrsg.): Rechtsextremismus. Einführung und Forschungsbilanz, Opladen 1994, S. 10 (5) Hans-Gerd-Jaschke: Streitbare Demokratie und Innere Sicherheit. Grundlagen, Praxis und Kritik, Opladen 1991, S. 45 (6) Ebd., S.47 (7) Backes/Jesee (Anm. 2), S. 54 (8) Uwe Backes: Politischer Extremismus in demokratischen Verfassungsstaaten. Elemente einer normativen Rahmentheorie, Opladen 1989.
 
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