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Das gescheiterte NPD-Verbotsverfahren
Wie aus dem "Aufstand der Anständigen" der "Aufstand der Unfähigen" wurdevon Lars Flemming
Politikwissenschaftler, TU ChemnitzEinleitung
Die Entwicklung der NPD seit Mitte der neunziger Jahre
Die Verbotsdebatte 2000
Die Verbotsanträge
Die V-Mann-Affäre
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und die Reaktionen
Die Folgerungen
Anmerkungen
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Parteiverbote gehören zu den schärfsten Mittel der Konzeption der streitbaren Demokratie. Nach Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes darf das Bundesverfassungsgericht Parteien verbieten, wenn diese die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen suchen. Um Mißbräuchen vorzubeugen, haben die Karlsruher Richter in ihrem KPD-Verbotsurteil von 1956 die Anforderungen an ein Parteiverbot präzisiert. Demnach muß der zu verbietenden Partei eine "aktiv kämpferische, aggressive Haltung" gegenüber der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nachgewiesen werden. (1) Bereits 1952 verbot das Bundesverfassungsgericht die Sozialistische Reichspartei. (2) Beide Male stellte die Bundesregierung die Anträge, in beiden Fällen ging es darum, die junge Demokratie auch im Lichte der Weimarer Erfahrung vor ihren Feinden zu schützen und das Ansehen der Bundesrepublik im Ausland zu wahren. 1994 scheiterten die Verbotsanträge der Bundesregierung gegen die Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei und des Bundeslandes Hamburg gegen die Nationale Liste jeweils am fehlenden Parteienstatus der Gruppierungen. (3) Beide Organisationen wurden durch die zuständigen Innenministerien nach dem Vereinsgesetz verboten.
Das dritte Verbotsverfahren in der Geschichte der Bundesrepublik gegen die Nationaldemokratische Partei Deutschlands endete am 18. März 2003, noch bevor es richtig begonnen hatte. Zur Prüfung der Frage, ob es sich bei der NPD um eine verfassungsfeindliche Partei handelt, kam es nicht. Schuld ist der Dilettantismus der Antragsteller, der in der von Symbolik und Aktionismus geprägten Sommerdebatte des Jahres 2000 seinen Ausgang nahm und über die V-Mann-Affäre zum Scheitern des Verfahrens führte. Der von Bundeskanzler Gerhard Schröder propagierte "Aufstand der Anständigen" mutierte zum "Aufstand der Unfähigen". Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat haben vor dem Bundesverfassungsgericht nicht nur verloren, sie haben sich ob ihres übereilten, stümperhaften Vorgehens bis auf die Knochen blamiert und der streitbaren Demokratie einen Bärendienst erwiesen. Einerseits hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß die ohnehin schon hohen Anforderungen an ein Parteiverbot noch einmal verschärft und die Politik mit dem Verfahren einer isolierten, politisch bedeutungslosen Partei zu medialer Aufmerksamkeit verholfen, andererseits haben die Karlsruher Richter der Partei keinesfalls Verfassungskonformität attestiert. Zudem offenbarten die Pannen im Verbotsverfahren: Die NPD ist staatlicherseits besser kontrolliert als angenommen und stärker unterwandert als der Partei lieb sein kann.
Der Beitrag steht unter zwei Leitfragen und vertritt zwei Kernthesen: Welche Fehler haben die Antragsteller im Verbotsverfahren begangen? Welche Folgen hat der Ausgang des Verbotsverfahrens für die Konzeption der streitbaren Demokratie und die NPD? Die erste These besagt, daß die Verbotsfalle viel früher als bisher angenommen, nämlich bereits im August 2000 zugeschnappt war. Die zweite These lautet: Der Ausgang des Verbotsverfahrens ist für die Antragsteller ein größerer Glücksfall als für die NPD.
Ausgehend von einer kurzen Bewertung der Entwicklung der Partei seit Mitte der neunziger Jahre (Kapitel 2) werden in Kapitel 3 die wichtigsten Entwicklungslinien der Sommer- und Herbstdebatte des Jahres 2000 bis zum Stellen der Verbotsanträge nachgezeichnet. Wie kam das NPD-Verbot auf die politische Agenda? Welche Haltungen nahmen Politik, Publizistik und Politikwissenschaft in der Debatte ein? Welche Argumente führten Befürworter und Gegner eines Verbots ins Feld? Was war letztlich ausschlaggebend für das Stellen der Verbotsanträge? Kapitel 4 stellt die Verbotsanträge knapp vor, Kapitel 5 behandelt die "V-Mann-Affäre": Wo lagen die Ursachen für die Pannenserie? Wie reagierte die Politik, wie die NPD? Kapitel 6 geht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein. Die Beantwortung der Leitfragen und die Erörterung der Thesen erfolgt in Kapitel 7.
2. Die Entwicklung der NPD seit Mitte der neunziger Jahre
Die Erfolge der NPD liegen weit zurück. 1964 als rechtsextremistische Sammlungspartei unter Federführung der Deutschen Reichspartei gegründet, gelang ihr in der zweiten Hälfte der sechziger Jahre eine Reihe von aufsehenerregenden Wahlerfolgen; die Partei avancierte kurzzeitig zur viertstärksten politischen Kraft in der Bundesrepublik, zog in sieben Länderparlamente ein. Ihr bestes Ergebnis erzielten die Nationaldemokraten mit einem Stimmenanteil von 9,8 Prozent bei den baden-württembergischen Landtagswahlen 1968. Organisatorisch erfuhr die Partei enormen Aufwind; die Mitgliederzahlen stiegen bis 1969 auf ca. 30.000. In der Bundesrepublik entfachte sich eine rege Debatte über Gefährlichkeit und Umgang mit der NPD, in deren Zuge eine Verbotsdiskussion in Gang kam. Die Bundestagswahl 1969 wurde zum großen Wendepunkt der NPD-Geschichte. Mit 4,3 Prozent der Stimmen scheiterte die Partei knapp an der Fünfprozenthürde; dem rasanten Aufstieg der NPD folgte ein ebenso jäher Absturz. Die Partei verschwand aus allen Landtagen, spielt seither als Wahlpartei keine Rolle mehr. Wahlteilnahmen dienen lediglich dazu, in den Genuß der staatlichen Parteienfinanzierung zu gelangen allerdings mit äußerst mäßigem Erfolg. Gebeutelt von permanenter Finanznot und innerparteilichen Richtungskämpfen, vegetierte die NPD am rechten Rand des Parteienspektrums isoliert vor sich hin. Die Mitgliederzahlen sanken bis 1995 auf 2.800.
Unter Udo Voigt (seit 1995) öffnete sich die Partei für radikale Kräfte der teils neonationalsozialistischen und militanten Szene. Die Mitgliederzahlen stiegen auf ca. 6500 im Jahre 2001. Unter seiner Ägide entstand 1997 das Dreisäulenkonzept der Partei: der "Kampf (4) um die Straße", der "Kampf um die Köpfe" und der "Kampf um die Wähler". Die Strategie zeigte Wirkung: Die Nationaldemokraten tauchten kurzzeitig aus der politischen Versenkung auf, partizipierten gelegentlich von der staatlichen Parteienfinanzierung (bei Landtagswahlen erreichten sie 1998 in Mecklenburg-Vorpommern 1,1 Prozent, 1999 in Sachsen 1,4 Prozent, 2000 in Schleswig-Holstein 1,0 Prozent der Stimmen) und machten durch zahlreiche Öffentlichkeitsaktionen (z.B. Aufmärsche anläßlich der Wehrmachtsausstellung) auf sich aufmerksam. Von einer Anknüpfung an die Erfolge der sechziger Jahre blieb die Partei jedoch weit entfernt. Ihre Wiederbelebung erkaufte sie mit ihrer Radikalisierung. (5) Gesellschaftlich ist die NPD geächtet, selbst im rechtsextremen Parteienspektrum isoliert. Gleichwohl trugen die öffentlichen Auftritte und die offene Agitation ihrer verfassungsfeindlichen, antisemitischen, antiamerikanischen und antikapitalistischen Gesinnung wesentlich zur Entfachung der Sommer- und Herbstdebatte des Jahres 2000 bei.
Noch im April 2000 hatte Bundesinnenminister Otto Schily den Zustand der rechtsextremen Parteien als schlecht eingeschätzt. Von ihnen ginge keine Gefahr für die Demokratie aus. (6) Als "unbedachte Schnellschüsse" (7) wies das Bundesinnenministerium Forderungen nach einem Verbot rechtsextremer Parteien zurück. Diese waren angesichts der steigenden Zahl rechtsextremer Gewalttaten und neonationalsozialistischer Sammlungstendenzen innerhalb der NPD vom damaligen thüringischen Innenminister Christian Köckert ins Spiel gebracht worden, (8) fanden in der politischen Diskussion jedoch kaum Gehör. Weit größere Resonanz erzielte sein bayerischer Amtskollege Günter Beckstein, als er am 1. August aus den gleichen Gründen wie Köckert die Bundesregierung aufforderte, ein Verbot der NPD beim Bundesverfassungsgericht zu erwirken. Ein Blick auf die Ereignisse des Sommers 2000 erklärt, warum die Öffentlichkeit auf Becksteins Forderung hochsensibel reagierte und sich eine Verbotsdiskussion mit ungeahnter Dynamik entwickelte, während Köckerts Initiative im Sande verlief.
Bereits in den ersten Monaten des Jahres 2000 hatte eine Reihe von Anschlägen teils mit erwiesenem, teils mit vermutetem fremdenfeindlichen Hintergrund für Negativschlagzeilen gesorgt; allerdings richtete erst der Düsseldorfer Sprengstoffanschlag vom 27. Juli 2000 auf eine aus Rußland stammende Gruppe jüdischer Immigranten den Fokus der Öffentlichkeit auf den Rechtsextremismus im allgemeinen und die NPD im besonderen. Obwohl der Anschlag bis heute nicht aufgeklärt ist, schloß die Politik vorschnell auf fremdenfeindliche Motive. Als Erster nahm Beckstein die öffentliche Empörung zum Anlaß, ein Verbot der NPD zu fordern. Die Partei habe sich in den letzten Jahren massiv gewandelt und spiele "eine zentrale Rolle für den gewaltbereiten Rechtsextremismus". Der Staat dürfe nicht hinnehmen, daß "unter dem Schutz des Parteienprivilegs neonazistisches Gedankengut gefördert" werde. Ein Verbot setze ein "deutliches Signal der generellen Ächtung politischer Gewalt" (9) und wirke positiv ins Ausland.
Die Motive für Becksteins Vorstoß liegen auf der Hand. Einerseits war die Forderung nach einem NPD-Verbot für den CSU-Politiker eine willkommene Gelegenheit, sich als "Law and order"-Mann zu profilieren und von den rechten Parteien abzugrenzen, nachdem er sich in der Debatte um das Staatsbürgerschaftsrecht mit Vorwürfen konfrontiert sah, die Diskussion auf dem Rücken von Ausländern auszutragen; (10) andererseits bot sich ihm die Möglichkeit, der rot-grünen Bundesregierung auf dem Politikfeld der inneren Sicherheit den Kampf gegen den Rechtsextremismus hatten die Grünen neben dem Atomausstieg zum Schwerpunkt ihrer Arbeit gemacht das Wasser abzugraben.
Becksteins Initiative rief in der Politik unterschiedliche Reaktionen hervor, wobei die Ablehnung zunächst überwog. Die Chance auf ein NPD-Verbot wurde ebenso skeptisch beurteilt wie dessen Zweckmäßigkeit. Der nordrhein-westfälische Innenminister Fritz Behrens (SPD) brachte die Befürchtung zum Ausdruck, ein Verbot behindere den Kampf gegen den Rechtsextremismus; für seinen Berliner Amtskollegen Eckhart Werthebach (CDU) machte ein Verbot wenig Sinn, da man alsbald die nächste Organisation verbieten müsse. (11) Jörg Schönbohm (CDU), Innenminister Brandenburgs, befand die Beweisdecke für ein Verbot als nicht ausreichend und warnte vor einer Aufwertung der NPD bei einem Scheitern eines Verfahrens. Gleichzeitig warf er Beckstein "politischen Dilettantismus" (12) vor. Die Grünen-Vorsitzenden, Renate Künast und Fritz Kuhn, lehnten ein Verbotsverfahren ebenfalls ab; Künast bezeichnete es später gar als "absoluten Quatsch". (13)
Zu den Befürwortern eines Verbots gehörten die Ministerpräsidenten Niedersachsens, Sachsen-Anhalts und Brandenburgs: Siegmar Gabriel, Reinhard Höppner und Manfred Stolpe. Auf Seiten der Bundesregierung war es zunächst nur Bundesumweltminister Jürgen Trittin, der sich, von seiner antifaschistischen Gesinnung getrieben, für ein Verbot aussprach. Die Bundesregierung selbst verhielt sich Anfang August wesentlich zurückhaltender, ließ lediglich durch Regierungssprecher Uwe-Karsten Heye verkünden, daß man Zweifel an der Zweckmäßigkeit eines Verbots habe und es deshalb derzeit nicht in Erwägung ziehe. (14)
Standen die Chancen für ein Verbot eine Woche nach Becksteins Vorstoß eher schlecht, war die Entscheidung wenige Tage später als sich Bundeskanzler Gerhard Schröder in die Diskussion einschaltete zugunsten eines Verbotsantrags faktisch gefallen. Der erste und für die weitere Entwicklung folgenschwerste Schritt war die Einsetzung der Bund-Länder-Kommission zur Prüfung eines NPD-Verbots am 11. August 2000. Die Arbeitsgruppe sollte insbesondere prüfen, ob und inwieweit es personelle Verflechtungen zwischen der Partei und militanten Gruppen sowie Zusammenhänge zwischen Gewalttaten und Programmatik der NPD gibt. Zudem erwartete sich das Bundesinnenministerium Aufschluß über die gesellschaftliche und politische Bedeutung und Entwicklung der Partei. (15) Noch bevor eine gemeinsame Strategie zur Bekämpfung des Rechtextremismus in Sicht und man sich über die politische Zweckmäßigkeit eines Verbots überhaupt im Klaren war, erlegte sich die Politik mit dem Einsetzen der Kommission einen unnötigen Handlungsdruck auf: Eine Verbotsempfehlung der Arbeitsgruppe zwang die Politik, wollte sie der Sorge um die innere Sicherheit mit der angekündigten Konsequenz Rechnung tragen, zu einem solchen Schritt; ein "negativer" Prüfbericht bedeutete einen Legalitätsbeweis für die NPD.
Die Verbotsdiskussion entfaltete eine ungeahnte Eigendynamik, wurde zum Selbstläufer, zum Musterbeispiel eines politischen Sommertheaters. Beflügelt von Umfrageergebnissen, wonach sich zwei Drittel der Bundesbürger für ein Verbot der NPD aussprachen, (16) wollte sich kein Politiker Nachlässigkeit im Kampf gegen den Rechtsextremismus vorwerfen lassen. Die Zahl der Verbotsbefürworter wuchs stetig und ging quer durch die politischen und gesellschaftlichen Richtungen. (17) Statt Besonnenheit und Sorgfalt zu üben, ergingen sich die verantwortlichen Politiker in hektischem Aktionismus. Die Bundesjustizministerin mahnte die Bund-Länder-Kommission zur Eile an, (18) der bis dato in der Diskussion zurückhaltende Bundeskanzler sprang, nachdem sich die Stimmung pro Verbot gewendet hatte, am 19. August auf den Verbotszug auf und setzte sich an dessen Spitze: Ein Verbot sei "ein Stück politischer Hygiene". Gerhard Schröder befürwortete einen gemeinsamen Verbotsantrag von Bundestag und Bundesrat, sofern die Bund-Länder-Kommission zu einem solchen Ergebnis komme. Von einem gemeinsamen Antrag, so seine Botschaft, würde die entsprechende Signalwirkung ausgehen, dem sich auch das Bundesverfassungsgericht nicht verschließen könne. (19) Gleichwohl dürften bei Schröders Forderungen auch Überlegungen eine Rolle gespielt haben, im Falle eines Scheiterns eines Verbots der Bundesregierung nicht die alleinige Verantwortung zufallen zu lassen. Eine Vorentscheidung für ein Verbot war gefallen.
Die Welle der öffentlichen Empörung schwappte noch einmal hoch, als in der Nacht zum 3. Oktober 2000 ein Brandanschlag auf eine Düsseldorfer Synagoge verübt wurde. Bundeskanzler Schröder, Bundesinnenminister Schily und der nordrhein-westfälische Ministerpräsident Wolfgang Clement (SPD) eilten zum Tatort, schließlich galt es, ein Zeichen zu setzen. Der Kanzler zeigte sich in seinem Vorhaben, die NPD zu verbieten, bekräftigt: "Es muß klar sein, daß rechtsradikale Strukturen, in deren Schutz solche hinterhältigen Anschläge geschehen können, keine Chance haben, in Deutschland weiter bestehen zu können." Als Konsequenz rief Schröder zum "Aufstand der Anständigen" auf. (20) Später sollten sich zwei Islamisten als Täter herausstellen ein 19jähriger Marokkaner und ein 20jähriger Palästinenser.
In der Debatte um die politische Zweckmäßigkeit eines NPD-Verbots sahen sich die Gegner zunehmend Anschuldigungen ausgesetzt, die Gefahr von rechts nicht erkennen oder gar billigend in Kauf nehmen zu wollen. Derartige Vorwürfe mußte sich beispielsweise der hessische Ministerpräsident Roland Koch (CDU) von Paul Spiegel und dem stellvertretenden SPD-Bundestagsfraktionsvorsitzenden Ludwig Stiegler gefallen lassen, nachdem er vor "Medienhysterie" gewarnt und das deutsche Bild im Ausland mit dem vor der "Machtergreifung der Nationalsozialisten" verglichen hatte. (21)
Inzwischen reihten sich Bundestagstagspräsident Wolfgang Thierse, die schleswig-holsteinische Ministerpräsidentin Heidi Simonis und Bundesinnenminister Otto Schily in die Reihe der Antragsbefürworter ein. Gestärkt durch die Rückendeckung des Kanzlers, trieb der bis dato in der Sache auffällig zurückhaltende Bundesinnenminister das Verbotsanliegen voran. Noch bevor die Bund-Länder-Kommission ihren für Ende Oktober vorgesehenen Abschlußbericht vorlegte und obwohl sie in ihrer Zwischenbilanz die Chancen eines Verbots skeptisch beurteilte, bewertete Schily das von ihr gesammelte Material als ausreichend. (22) Der Verbotszug war nicht mehr aufzuhalten.
Auf Empfehlung der Bundesinnenministerkonferenz vom 26. Oktober beschloß der Bundesrat am 10. November mit großer Mehrheit Baden-Württemberg, Berlin und Rheinland-Pfalz enthielten sich, das Saarland und Hessen stimmten dagegen , einen Verbotsantrag in Karlsruhe zu stellen. Bereits drei Tage zuvor hatte sich die Bundesregierung zu diesem Schritt entschlossen, der Bundestag zog am 8. Dezember mit den Stimmen der Regierungskoalition und der PDS gegen die Stimmen der FDP und unter Enthaltung von CDU/CSU nach. In der abschließenden Debatte kamen die Argumente des Für und Wider eines Verbots noch einmal zum Ausdruck. (23) Die Verbotsbefürworter zeigten sich davon überzeugt, daß die NPD in ihrem Gesamtbild rassistisch, nationalsozialistisch, antidemokratisch wie antisemitisch geprägt sei und die freiheitlich-demokratische Grundordnung in aggressiv-kämpferischer Art und Weise bedrohe. Die NPD spiele eine zentrale Rolle in der gewaltbereiten, rechtsextremen Szene. Von einem Verbot ginge die richtige Signalwirkung im Kampf gegen den Rechtsextremismus aus. Auch sei es unerträglich, daß die NPD mit ihren zahlreichen Aufmärschen unter dem Schutz des Parteienprivilegs dem Ansehen der Bundesrepublik schade und obendrein von der staatlichen Parteienfinanzierung profitiere. Die Verbotsgegner, allen voran die FDP, warnten vor einem Scheitern der Verbotsanträge, zumal es sich bei der NPD um eine politisch bedeutungslose Partei handle, die es mit demokratischen Mitteln zu bekämpfen gelte. Ein Verbot führe keinesfalls zu einem Rückgang fremdenfeindlich motivierter Gewalttaten. Dagegen sei eine Aufwertung der NPD (Märtyrerrolle) und ein "Persilschein" für Republikaner und DVU zu befürchten.
Insgesamt machten die Parteien in der Verbotsdiskussion ein recht unterschiedliches Bild. Lediglich PDS und FDP vertraten im Laufe der gesamten Debatte einheitliche Positionen. Während die Postkommunisten, ganz in ihrer antifaschistischen Tradition, ein Verbot befürworteten, lehnten die Liberalen, ihrem Verfassungsverständnis nachkommend, ein solches ab. Die SPD, zunächst in der Verbotsfrage gespalten, avancierte zur stärksten Befürworterin eines Gangs nach Karlsruhe. Zwei Faktoren gaben den Ausschlag für den Wandel: erstens die Befürchtung, im Kampf um die innere Sicherheit und gegen den Rechtsextremismus gegenüber der Union ins Hintertreffen zu gelangen; zweitens das entschlossene Auftreten des Kanzlers nach dem Düsseldorfer Brandanschlag vom 2. Oktober. Schröders "Aufstand der Anständigen" zwang auch die Grünen zu einem Kurswechsel. Nicht zuletzt aufgrund der eigenen Erfahrungsgeschichte und ihrer liberalen Traditionen lehnten sie anfänglich bis auf Trittin ein Verbot ab, mußten sich aber bald, unter dem Zwang der Regierungsverantwortung, zu einem Verbot durchringen. Besonders bei den Grünen bleibt der Verdacht bestehen, daß die Skepsis gegenüber einem Parteiverbot größer war als es ihr Abstimmungsverhalten widerspiegelt. Die Unionsparteien konnten sich bis zum Schluß zu keiner einheitlichen Position durchringen. Während die CSU auf ein Verbot drängte, gab es in der CDU zahlreiche Verbotsgegner (Diepgen, Koch, Merz, Müller). In der Absicht, den Fraktionsfrieden zu wahren, enthielten sich die CDU/CSU-Abgeordneten bei der Abstimmung im Bundestag mit der wenig überzeugenden Begründung, das Stellen des Verbotsantrags sei Aufgabe der Exekutive.
Im Gegensatz zur allgemeinen Debatte wurde die Verbotsdiskussion in der Politikwissenschaft weit sachlicher und emotionsloser geführt. Allerdings vermochte es die Politikwissenschaft nicht, die Entscheidungsfindung der politischen Akteure zu beeinflussen. Bestanden an der Rechtmäßigkeit eines NPD-Verbots die Kontroverse über die grundsätzliche Problematik von Parteiverboten in der freiheitlichen Demokratie ausgespart kaum Zweifel, war seine politische Zweckmäßigkeit umstritten, wenngleich auch hier die Skepsis überwog. (24) Die Argumentationsmuster glichen denen der Politik, obschon mit unterschiedlicher Akzentuierung. (25) Neben der prinzipiellen Ablehnung der Demokratieschutzkonzeption des Grundgesetzes (26) und dem Verweis auf die Wirkungslosigkeit von Parteiverboten (27) führten die Antragsgegner vor allem praktische Gründe ins Feld: Ein Verbot gegen eine gesellschaftlich geächtete und politisch bedeutungslose Partei sei ein Zeichen von Alarmismus und Hilflosigkeit, beseitige weder die fremdenfeindliche Gewalt, könne sie statt dessen provozieren. Auch stelle es anderen rechtsextremistischen Parteien einen "Persilschein" aus. "Die offene Gesellschaft muß sich damit abfinden, daß ein Bodensatz an rechtem (und linkem) gewalttätigem Extremismus ebenso Kennzeichen einer freiheitlichen Ordnung ist wie Kriminalität." (28) Die Antragsbefürworter argumentierten vor allem mit der Signalwirkung eines Verbots (29) und der "Pflicht zur Gegenwehr" im Interesse der Demokratie. (30) Der Staat müsse, wolle er im Kampf gegen den Rechtextremismus glaubhaft bleiben und es nicht nur bei einem "Aufstand der Anständigen" bewenden lassen, auch von der Möglichkeit eines Verbots Gebrauch machen. (31)
Eine Schlüsselrolle in der Sommerdebatte nahmen die Medien ein. Über Tage und Wochen bestimmten fremdenfeindliche Gewalt, Rechtextremismus und die NPD das öffentliche Meinungsbild. Stand die Publizistik selbst einem NPD-Verbot überwiegend skeptisch gegenüber, nutzten die verantwortlichen Politiker das Forum ausgiebig, um sich im Kampf gegen den Rechtsextremismus zu ereifern.
Mit dem Stellen der Verbotsanträge verschwand das Interesse am Kampf gegen den Rechtsextremismus (32) ebenso schnell wie es gekommen war. Der "Aufstand der Anständigen" erschöpfte sich im Gang nach Karlsruhe und verlief fortan im Sande. Symbolik und Aktionismus prägten die gesamte Debatte. Weder die eigentlichen Ursachen der fremdenfeindlichen Gewalt noch die tatsächliche Verflechtung der NPD mit dem gewalttätigen rechtsextremistischen subkulturellen Milieu fanden in der Verbotsdiskussion ausreichend Berücksichtigung. Unterstützt von einer größtmöglichen Phanlax (Anträge dreier Verfassungsorgane), sollte mit dem schärfsten Mittel der streitbaren Demokratie (Parteiverbot) schnellstmöglich (zwischen Becksteins Vorschlag und dem Kabinettsbeschluß der Bundesregierung lagen gerade drei Monate) ein Zeichen gegen die fremdenfeindliche Gewalt gesetzt, dem Rechtsextremismus ein entscheidender Schlag versetzt werden.
Am 30. Januar 2001 (am Tag des Machtantritts der Nationalsozialisten die Antwort der NPD folgte am 20. April, dem Geburtstag Hitlers) ging der Antrag der Bundesregierung beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ein, Bundestag und Bundesrat reichten ihre Anträge am 30. März ein. (33) Die Anträge weisen ein beträchtliches Maß an Gemeinsamkeiten auf. Alle drei Verfassungsorgane beantragten das Verbot der NPD und ihrer Jugendorganisation JN sowie den Einzug des Parteivermögens. Die Partei sei verfassungswidrig, da sie in ihren Zielen und im Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen und zu beseitigen so die Verbotsersuchen unisono. Sind die Ausführungen zur Zulässigkeit des Verfahrens allesamt überzeugend, gilt dies nicht für die Erläuterungen zur Konzeption der streitbaren Demokratie und vor allem für die Abschnitte, die sich mit der (vermeintlich) zentralen und steuernden Rolle der NPD im Zusammenhang mit fremdenfeindlich motivierter Gewalt auseinandersetzen.
Die Anträge unterscheiden sich in Länge, Schwerpunktsetzung und Qualität. (34) Trotz aller Mängel beinhalten sie erdrückendes Beweismaterial gegen die NPD. Der 99seitige Antrag der Bundesregierung steht denen von Bundestag und Bundesrat qualitativ nach. Methodisch schwach, gleicht er einer Materialsammlung, die wenig Erkenntnisgewinne einbringt. Er befaßt sich mit den programmatischen Zielen der Partei und dem Verhalten ihrer Anhänger (32 Seiten), akzentuiert deren "aggressiv-kämpferisches Verhalten" (31 Seiten) anhand von Schulungsprogrammen, Netzwerkbildung, der "Schlacht um die Straße", den "befreiten Zonen" und personellen Verbindungen mit Skinheads und Neonationalsozialisten, bevor er abschließend kurz auf die Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus eingeht (7 Seiten). Sogenannte "Behördenzeugnisse" werden lediglich zwlf Mal als Beweismittel angeführt verglichen mit den Verbotsersuchen von Bundestag und Bundesrat ist das ein äußerst niedriger Wert.
Den mit 278 Seiten längsten und zugleich fundiertesten Antrag haben die Vertreter des Bundestages vorgelegt. Überzeugend fällt vor allem der breit angelegte Abschnitt zur Wesensverwandtschaft der Partei mit dem Nationalsozialismus aus. Er reicht von der Programmatik über die Strategie und Rhetorik bis hin zur Verharmlosung und Rechtfertigung von NS-Verbrechen. Der zweite Teil bringt eine Fülle von erdrückenden Belegen für den "aggressiven Kampf" der NPD gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Mit 49 Verweisen auf "Behördenzeugnisse" nimmt der Bundestagsantrag im "Ranking der heiklen Beweismittel" die Spitzenposition ein.
Der Antrag des Bundesrates umfaßt 207 Seiten. Schwerpunkte sind die programmatischen Ziele der NPD (82 Seiten) und das Verhalten ihrer Anhänger (57 Seiten). Während der erste Teil die Demokratie- und Rechtsstaatsfeindlichkeit, Friedensfeindlichkeit und rassistisch motivierte Ablehnung der Menschenwürde der Partei anhand zahlreicher Äußerungen und Publikationen eingehend herausarbeitet, überzeugt der Abschnitt über das Verhalten der Anhänger nicht voll. Zwar liefert er zahlreiche Belege für die Verflechtung der NPD mit der gewaltbereiten Skinhead- und Neo-NS-Szene, zeigt aber in der zentralen Frage der Zurechenbarkeit und Steuerung von Gewalttaten Schwächen. Als problematisch sollte sich zudem die häufige Verwendung von "Behördenzeugnisse" (insgesamt 47 Mal) herausstellen. Das gilt vor allem für die Kapitel zum Verhalten der Anhänger (29 Verweise).
Nachdem das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 1. Oktober 2001 die Verhandlung über die Verbotsanträge für zulässig erklärt hatte, setzte es am 22. Januar 2002 völlig überraschend die für Februar anberaumten Termine zur mündlichen Verhandlung ab, da zunächst "prozessuale und materielle Rechtsfragen" zu klären seien. Ein Abteilungsleiter des Bundesinnenministeriums hatte die Karlsruher Richter telefonisch davon in Kenntnis gesetzt, "daß eine der zur mündlichen Verhandlung geladenen Anhörungspersonen eine Aussagegenehmigung eines Landesamtes für Verfassungsschutz vorlegen werde." (35) Bei der Person, deren Äußerungen in den Verbotsanträgen mehrfach als Beleg für die Verfassungswidrigkeit der NPD aufgeführt werden, handelte es sich um Wolfgang Frenz. Frenz, Gründungsmitglied der NPD und bis 1998 im Bundesvorstand, fungierte von 1977 bis 1999 als stellvertretender Vorsitzender des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen. Er galt als einer der führenden Köpfe der Partei. (36) Die Verfassungsschutzbehörden hatten bereits 1959 Kontakt zu Frenz aufgenommen, von 1962 bis 1995 diente er dem Landesamt Nordrhein-Westfalen als Informant.
Der Fall Frenz brachte eine Lawine ins Rollen, an deren Anfang die Aussetzung und an deren Ende das Scheitern des Verfahrens stand. Die folgenden Wochen offenbarten das ganze Dilemma. Zwischen den zuständigen Ministerien und Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern grassier(t)en erhebliche Abstimmungsdefizite. Kein Landesinnenministerium kannte die Informanten des anderen, kein Landesinnenministerium gab selbst in der Erarbeitungsphase der Anträge freiwillig zureichende Auskünfte über seine Quellen. So sollen Mitarbeiter des Verfassungsschutzes von Nordrhein-Westfalen auf einer Länder-Fachkonferenz im Herbst 2000 zwar Bedenken hinsichtlich der Verwendung von Frenz in den Verbotsanträgen geäußert haben, konnten sich aber nicht durchsetzen, da sie Frenz' Informantentätigkeit verschwiegen. (37) Der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Heinz Fromm, vermochte die Landesämter lediglich dazu bewegen, die Anzahl ihrer Informanten mittels einer Strichliste zu offenbaren. (38)
Erschwerend kamen peinliche Arbeitspannen innerhalb der Ministerien hinzu. Nach Aussage von Behrens war das Bundesamt für Verfassungsschutz von 1996 an über die Spitzeltätigkeit von Frenz informiert. Im August 2001 wies das Landesamt für Verfassungsschutz in Düsseldorf das Bundesinnenministerium nochmals darauf hin. (39) Nur versäumte es der zuständige Leiter der BMI-Abteilung für innere Sicherheit, Werner Müller, die Informationen weiterzuleiten. Der Leiter der BMI-Abteilung Verfassung, Klaus-Dieter Schnapauff, war es, der nach einem neuerlichen Hinweis aus Düsseldorf am 16. Januar 2002 den Verfassungsrichter Hans-Joachim Jentsch telefonisch davon unterrichtete, daß eine zur Anhörung geladene Person eine Aussagegenehmigung eines Landesverfassungsschutzamtes vorlegen werde. Jentsch bat daraufhin Schnapauff zwei Tage später um eine schriftliche Information: erfolglos. Die Vertreter der Länder erhielten erst auf einer Fachtagung zur V-Mann-Problematik am 19. Januar 2002 in Berlin Kenntnis vom Fall Frenz, nicht aber über die jüngsten Kontakte zwischen Karlsruhe und Berlin. Der Arbeitskreis vereinbarte daraufhin, dem Bundesverfassungsgericht die Spitzeltätigkeit von Frenz erst mit Beginn der mündlichen Verhandlung zu eröffnen. Nachdem am 21. Januar ein neuerlicher Versuch von Jentsch um eine schriftliche Auskunft scheiterte, setzten die Karlsruher Richter einstimmig das Verfahren einen Tag später zur allgemeinen Überraschung aus. (40)
Die peinlichen Pannen lösten eine Welle der Entrüstungen und Beschuldigen aus. (41) Ins Kreuzfeuer der Anschuldigungen geriet Bundesinnenminister Schily. Besonders für seine Aussagen im Innenausschuß, er habe sowohl von Frenz als auch von der vom Bundesverfassungsgericht angeforderten Stellungnahme erst am 22. Januar, nach der Aussetzung des Verfahrens, erfahren, erntete er harsche Kritik. Zugleich bedauerte Schily, daß sich die Karlsruher Richter nicht persönlich mit ihm in Verbindung gesetzt hatten. Rücktrittsforderungen, allen voran seitens der Union, wurden laut. Schily entschuldigte sich in einer aktuellen Stunde des Bundestages bei den Richtern in Karlsruhe, wies zugleich den Ländern Mitschuld an den Pannen zu. Er unterschied zwischen "politischer" und "persönlicher" Verantwortung. Erstere übernehme er, letztere gab er den zuständigen Abteilungsleitern und Staatssekretär Claus Henning Schapper. Konsequenzen in Form von Rücktritten und Entlassungen schloß er aus, es blieb bei einer Rüge für die Gescholtenen. (42)
Die Aufregung um den Fall Frenz, der in allen drei Verbotsanträgen als Beleg für die Verfassungsfeindlichkeit der NPD herangezogen wird, hatte sich noch nicht gelegt, da tauchte nach einer Sitzung des Parlamentarischen Kontrollgremiums am 25. Januar mit Udo Holtmann ein weiterer V-Mann auf, diesmal des Bundesamtes für Verfassungsschutz. (43) Holtmann, in den Anträgen von Bundestag und Bundesrat zitiert, gehörte von 1977 an dem Bundesvorstand der NPD an, stand 1995, nach Deckerts Abgang, kurzzeitig der Bundespartei kommissarisch vor, war von 1993 bis zu seiner Enttarnung Vorsitzender des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen. Seine Spitzeltätigkeit begann 1978, offenbar mit Wissen des damaligen NPD-Bundesvorsitzenden Martin Mußgnug. Mit der Aufdeckung Holtmanns kam das BMI offenbar dessen Selbstenttarnung in Karlsruhe zuvor, ersparte den Antragstellern damit eine noch größere Blamage vor Gericht und verhinderte einen Propagandaerfolg der Nationaldemokraten. (44)
In den folgenden Wochen trug sich ein obskures, sich wiederholendes Schauspiel zu: Kaum hatten die verantwortlichen Politiker glaubhaft zu machen versucht, es gäbe keine weiteren V-Männer im Verfahren, trat der nächste Spitzel zutage. Bereits im Juli 2000 und im Mai 2001 waren mit Carsten Szczepanski und Tino Brandt immerhin stellvertretender Vorsitzender der NPD-Thüringen zwei V-Männer des brandenburgischen und thüringischen Verfassungsschutzes aufgeflogen. Nach Frenz und Holtmann wurden noch bekannt die Informantentätigkeiten von Mike Layer (arbeitete von 1996 bis 1997 für den Verfassungsschutz Baden-Württemberg; ist im Antrag der Bundesregierung als Beleg für die Gewalttätigkeit der NPD aufgeführt), Mathias Meier (arbeitete von 1998 bis 2000 für das Bundesamt für Verfassungsschutz, Verfasser der Mitgliederzeitschrift "Der Kamerad", wird in den Anträgen nicht zitiert), Michael Grube (bis 1999 in der NPD, arbeitete kurzzeitig für den Verfassungsschutz Mecklenburg-Vorpommern, spielt in den Anträgen keine Rolle) und Thomas Dienel (bis 1992 in der NPD, von 1996 bis 1997 für das Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz tätig, kommt in den Anträgen nicht vor).
Die Pannenserie führte zu ersten Erosionserscheinungen in der "Front der Anständigen". Es entfachte ein heftiger innenpolitischer Streit um die Schuldfrage an den Versäumnissen und das weitere Vorgehen im Verfahren, wobei Peinlichkeiten wie der Verweis Stieglers auf die "historische Schuld" von Union und FDP am Aufstieg Hitlers nicht ausblieben. (45) Während die Sozialdemokraten trotz der Mängel fest auf der Notwendigkeit eines Verbots und der Beweiskraft der Anträge beharrten, mehrten sich in den Reihen der Grünen die Rufe nach einer Reform der Verfassungsschutzorgane. Die Liberalen sahen sich in ihrer Ablehnung der Verbotsanträge bestätigt, die Union zeigte sich uneins und schwankte zwischen Fortführung des Verfahrens (Beckstein, Bosbach) und Rückzug der Anträge (Müller, Merz). (46) Die Antragsteller gerieten zunehmend in die Defensive. Nicht mehr die Verfassungsfeindlichkeit der NPD, sondern die zweifelhafte Methodik der Staates stand im Mittelpunkt des Verfahrens, warf eine Reihe prozeßrelevanter Fragen auf: Wie stark ist die NPD vom Verfassungsschutz unterwandert? Welche Rolle spielen die V-Männer in der Partei, wie groß ist ihr Einfluß? Wirkten sie als agents provocateurs? Können angesichts des Unterwanderungsgrades der NPD die in den Verbotsanträgen aufgestellten Vorwürfe eindeutig der Partei zugerechnet werden? Inwieweit erlangten die Antragsteller durch nachrichtendienstliche Mittel Kenntnisse über die Prozeßstrategie der Antragsgegnerin? Wie gewinnt der Verfassungsschutz seine Informationen über die Partei? Ist das Verbotsverfahren durch die V-Mann-Problematik gefährdet?
Wer glaubte, die Antragsteller hätten aus ihren Fehlern bei der Erarbeitung der Anträge gelernt, sah sich enttäuscht. Auch bei der Aufklärung der V-Mann-Pannen ging Aktionismus vor Sorgfalt; dem Bundesverfassungsgericht wurde die Wahrheit scheibchenweise serviert. Ganze drei Anläufe benötigten die Antragsteller, um die Karlsruher Richter noch nicht einmal ausreichend über ihre Quellen schriftlich zu informieren. (47) Die erste schriftliche Stellungnahme zur V-Mann-Affäre vom 8. Februar 2002 war bereits Tage später überholt, als die Prozeßbevollmächtigten in ihrem Nachtrag vom 14. Februar die Existenz vier weiterer V-Leute der Länderbehörden im Antrag des Bundesrates einräumen mußten, von denen allerdings nur einer zum Zeitpunkt der zitierten Äußerungen als solcher aktiv war. Zugleich versicherten die Antragsteller, dem Bundesverfassungsgericht nun alle Kontakte zwischen den Verfassungsschutzbehörden und den zur Verhandlung geladenen Auskunftspersonen der NPD offenbart zu haben. Auch diese Zusage erwies sich schnell als hinfällig: Es stellte sich heraus, daß der bayerische Verfassungsschutz am 11. April 2001 (kurz nach Einreichen der Verbotsanträge!) erfolglos versucht hatte, das später als Zeuge nach Karlsruhe geladene NPD-Bundesvorstandsmitglied Jürgen Distler als V-Mann zu werben. (48) Das Bundesverfassungsgericht setzte daraufhin einen Erörterungstermin zur "V-Mann-Problematik" für den 8. Oktober 2002 an und forderte die Antragsteller auf, bis zum 31. Juli schriftlich aufzuklären, "ob und welche Personen aus dem jetzigen oder einem früheren Vorstand des Bundes- oder der Landesverbände der NPD seit 1996 mit staatlichen Stellen kooperiert haben oder noch kooperieren. Auch sofern andere, für das Gesamtbild der NPD wesentliche Personen mit staatlichen Stellen zusammengearbeitet haben, sollte dies dargelegt werden, gleichermaßen sonstige Einflußnahmen auf das Gesamtbild der NPD. [...] Soweit die Antragsteller sich aus zwingenden Geheimschutzbelangen oder anderen Gründen gehindert sehen, diese Auskünfte zu erteilen, wird um Mitteilung der Gründe gebeten." (49)
Die Antragsteller standen vor einem Dilemma. Vor die Wahl gestellt, zur Rettung des Prozesses in Karlsruhe alle Quellen vorbehaltlos zu offenbaren und im Gegenzug dazu die Arbeit des Verfassungsschutzes nachhaltig zu schädigen oder zum Schutz der Informanten und geheimdienstlichen Methoden weitere Auskünfte zu verweigern und notfalls ein Scheitern des Verfahrens in Kauf zu nehmen, verfielen sie nach langwierigen Diskussionen auf den Kompromiß eines "In-camera-Verfahrens". In ihrer Stellungnahme vom 26. Juli 2002 schlugen sie dem Gericht vor, es könne alle gewünschten Auskünfte erhalten, sofern diese der Öffentlichkeit und der NPD verschlossen blieben. Im Zeitraum von 1997 bis 2002 habe es auf Bund- und Länderebene der Partei durchschnittlich 200 und als Folge der Fluktuation insgesamt etwa 560 Vorstandsmitglieder gegeben. Der Anteil der V-Leute in diesen Gremien lag dabei so das Ergebnis dreier Stichproben (4. April 1997, 31. Juli 2001, 17. April 2002) jeweils unter 15 Prozent. Der Staat habe folglich keinerlei steuernden Einfluß auf die NPD und deren Gesamtbild ausgeübt, keiner der V-Leute sei in die Partei eingeschleust worden. Mit einer Ausnahme stammen alle in den Anträgen aufgeführten V-Mann-Äußerungen aus einer Zeit, in der diese nicht für den Verfassungsschutz arbeiteten. (50)
Der mündliche Erörterungstermin am 8. Oktober 2002 vor dem Bundesverfassungsgericht brachte substantiell nicht Neues. Die Antragsteller suchten glaubhaft zu machen, die NPD sei keinesfalls staatlich gesteuert und alle gegen die Partei vorgebrachten Vorwürfe auch die durch V-Männer belegten seien "Fleisch vom Fleische der NPD". (51) Die Antragsgegner bestritten dies, bekräftigten ihren Vorwurf, der Staat habe durch die V-Leute Kenntnis über die Prozeßstrategie der Partei erlangt, und beantragten daher die Einstellung des Verfahrens. (52)
6. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
und die ReaktionenDie Einstellung des Verfahrens am 18. März 2003 überraschte nicht. Bereits die Anberaumung eines Termins zur "Verkündung einer Entscheidung" (53) ließ diesen Ausgang vermuten. Ohnehin schwanden die Chancen der Antragsteller mit zunehmender Prozeßdauer. Nach dem Ausscheiden von Jutta Limbach im März 2002 aus dem Zweiten Senat genügten bereits zwei Richterstimmen, um das Verfahren am Quorum von zwei Dritteln der Senatsmitglieder scheitern zu lassen. Im Juni 2003 wären die Verbotschancen durch das Ausscheiden des Richters Bertold Sommer weiter gesunken. (54)
Die Richter betonten, daß es sich bei ihrem Beschluß um eine Prozeß- und keine Sachentscheidung handelt. Zugleich machten sie keinen Hehl daraus, daß der Zweite Senat in der Sache tief gespalten war. Drei der sieben Richter (der Vorsitzende Winfried Hassemer, Lerke Osterloh und Siegfried Broß) (55) sahen in der staatlichen Beobachtung der NPD durch V-Leute in den Bundes- und Landesvorständen unmittelbar vor und während des Verbotsverfahrens ein nicht behebbares Verfahrenshindernis, das mit dem Rechtsstaatprinzip nicht vereinbar ist. Staatliche Einflußnahme auf Willensbildung und Tätigkeit der Partei seien unvermeidbar gewesen. Hiefür reiche die bloße Präsenz der Verbindungsmänner in den entsprechenden Gremien aus. Ein Parteiverbotsverfahren verlange "ein Höchstmaß an Rechtssicherheit, Transparenz, Berechenbarkeit und Verläßlichkeit". Von einer Staatsfreiheit der Antragsgegnerin könne aber keine Rede sein. (56) Ein rechtsstaatliches Verfahren vermag nur gewährleistet werden, "wenn auch die zur Antragstellung berechtigten Verfassungsorgane die ihnen zugewiesene Verfahrensverantwortung erkennen und wahrnehmen. Es ist zunächst die Pflicht der Antragsteller, durch sorgfältige Vorbereitung ihrer Anträge die notwendigen Voraussetzungen für die Durchführung eines Verbotsverfahrens zu schaffen. Deshalb müssen die staatlichen Stellen rechtzeitig vor dem Eingang des Verbotsantrags beim Bundesverfassungsgericht spätestens mit der öffentlichen Bekanntmachung der Absicht, einen Antrag zu stellen ihre Quellen in den Vorständen einer politischen Partei abgeschaltet haben; sie dürfen nach diesem Zeitpunkt keine die Abschaltung umgehende Nachsorge betreiben, die mit weiterer Informationsgewinnung verbunden sein kann, und müssen eingeschleuste V-Leute zurückgezogen haben." (57)
Für die Senatsmehrheit war dagegen eine staatliche Steuerung der NPD "nicht ansatzweise" erkennbar, ein Verfahrenshindernis bestehe daher nicht, das Verfahren sei im Sinne der "Justizgewährpflicht" fortzusetzen. Die vier Richter Bertold Sommer, Hans-Joachim Jentsch, Udo Di Fabio und Rudolf Mellinghoff vertraten darüber hinaus die Auffassung, das Bundesverfassungsgericht müsse alle vorgesehenen Mittel, einschließlich der sich auf nachrichtendienstliche Ermittlungen stützenden, zur Sachaufklärung nutzen. Auch entbinde die Anhängigkeit eines Parteiverbotsverfahrens die staatlichen Stellen nicht von ihrer Verpflichtung, gegen verfassungswidrige Organisationen zu ermitteln und vorzugehen. (58)
Die Reaktionen auf den Beschluß Karlsruhes waren heftig, aber kurz. Der beginnende, alles überlagernde Irak-Krieg ließ das Verbotsverfahren bereits nach zwei Tagen von der politischen Agenda verschwinden. Der Bundesinnenminister, wegen des Irak-Krieges kurzfristig am Erscheinen in Karlsruhe gehindert, zeigte sich erbost über den Ausgang des Verfahrens, warf den Richtern indirekt Befangenheit vor. Die Argumentation der Senatsminderheit sei "abwegig", "unrichtig" und "verfehlt", sie entfalte zudem faktisch eine Sperrwirkung für zukünftige Parteiverbote. Von einem neuen Verbotsantrag sehe er daher ab. Fraglich sei, ob es auf Grundlage der Karlsruher Maßstäbe überhaupt möglich gewesen wäre, die NSDAP zu verbieten. Schilys engster Mitstreiter im NPD-Verbotsverfahren, Beckstein, äußerte sich ähnlich. Das Parteiverbot, "schärfstes Mittel der streitbaren Demokratie" sei durch die Karlsruher Entscheidung verstumpft. Die FDP sah sich in ihrer Verbotsskepsis bestätigt und sprach von einem "justizpolitischen Desaster", Union, PDS und vor allem die Grünen forderten eine Reform der Verfassungsschutzorgane. (59)
Die NPD setzte im Prozeß auf eine Doppelstrategie: vor Gericht für maximales Aufsehen sorgen und ein Verbot mit allen juristischen Mitteln verhindern, außerhalb des Gerichtssaals jegliche Negativschlagzeilen vermeiden und möglichst seriös erscheinen. Für Aufsehen und innerparteilichen Streit sorgte das Engagement Horst Mahlers als Prozeßbevollmächtigter der NPD neben Hans-Günter Eisenecker. (60) Mahler nutzte das Verfahren als Forum für seine obskuren antisemitischen, antiimperialistischen und antiamerikanischen Verschwörungstheorien, warf in seinen Prozeßschriften den Antragstellern ihrerseits verfassungsfeindliches Verhalten vor. (61)
Nach der Einstellung des Verfahrens fühlt sich die NPD zwar als Sieger "Von wegen Verbot: 1:0 für Deutschland, Herr Schily", so der Titel ihrer Kampagne , insgesamt vermochte sie vom Verbotsverfahren allerdings wenig zu profitieren. Befürchtungen, das drohende Verbot dränge die Partei in eine Märtyrerrolle und beschere ihr regen Zulauf, bestätigten sich nicht. Im Gegenteil: Die Enthüllungen im Rahmen der V-Mann-Affäre und die als unzureichend erachteten Reaktionen des Parteivorstandes brachten Unruhe in die Reihen der Nationaldemokraten. Dem Parteiaustritt ihres umstrittenen Prozeßbevollmächtigten Horst Mahler unmittelbar nach Verfahrensende die Partei sei "am System ausgerichtet", "unzeitgemäß" und, wie das System selbst, zum Untergang bestimmt (62) schenkten sie wenig Aufmerksamkeit.
Der Verlauf des NPD-Verbotsverfahrens ist die Geschichte der Paradoxien. Was der Politik im Jahre 2000 zum Verhängnis wurde, rettete sie im März 2003: das verzerrte Medien- und Öffentlichkeitsinteresse. Im Sommer und Herbst 2000 fixierte sich alles auf die NPD-Verbotsdebatte. Jeden Anlaß wahrnehmend, ereiferte sich die Politik, Entschlossenheit im Kampf gegen den Rechtsextremismus an den Tag zu legen. Hektik und Aktionismus ersetzten Besonnenheit und Sorgfalt. Das Ende des Verfahrens ging dagegen vor dem Hintergrund des Irak-Krieges völlig unter. Für die Antragsteller war dies, trotz ihrer Niederlage, ein Glücksfall: Weitere Peinlichkeiten vor Gericht ob ihrer umstrittenen Ermittlungspraktiken blieben ihnen ebenso erspart wie ein nachhaltiges Presseecho. Dabei barg ihr Scheitern in Karlsruhe Potential für einen politischen Skandal. Nicht mehr die Verflechtung der NPD mit der gewalttätigen rechtsextremistischen Szene, sondern die des Staates mit der Partei stand im Mittelpunkt des Verfahrens. Die Antragsteller wurden Opfer ihres Dilettantismus. Daß ihr Versuch, die Karlsruher Richter mit der Wucht dreier Verbotsanträge für ihre Symbolpolitik zu instrumentalisieren, scheiterte, ist ein Sieg des Rechtsstaats.
Die entscheidenden Fehler passierten in der hitzigen Sommerdebatte 2000. Bereits mit der Einsetzung der Bund-Länder-Kommission im August 2000, spätestens mit dem Auftritt des Kanzlers war der Verbotszug nicht mehr aufzuhalten. In Anbetracht ihres selbst auferlegten Erwartungs- und Handlungsdrucks wäre ein Verbotsverzicht, sei es aus rechtlichen oder praktischen Gründen, als Niederlage der Politik, als Resignation vor "den Rechten" empfunden worden. Weder Zweck- noch Rechtmäßigkeit eines Verbots wurden ausreichend geprüft. Ersteres war Aufgabe aller politisch Beteiligten, letzteres oblag vorrangig den Exekutivorganen. Ihnen, den Innenministerien von Bund und Ländern, lastet die Hauptschuld am Verbotsdilemma an. Nur sie konnten ausreichend Kenntnis von der Unterwanderung der NPD und der daraus resultierenden problematischen Beweislage haben. Daß sie, statt mäßigend auf die Verbotsdiskussion einzuwirken, diese gar noch vorantrieben, ist makaber. Anmaßend ist dagegen die Strategie der Antragsteller, das Bundesverfassungsgericht nur nebenbei, scheibchenweise und unzureichend über ihre Beobachtungsmethoden informieren zu wollen. Ein Verbot ist ein gravierender Eingriff in die Parteifreiheit; er verlangt daher ein Höchstmaß an Transparenz. Diese unterminierten die Antragsteller durch ihre V-Leute wie durch ihren Vorschlag eines In-camera-Verfahrens.
Selbst eine vollständige Enttarnung der V-Leute das hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Begründung klargemacht konnte das Verfahren nicht retten. Folglich laufen alle Annahmen fehl, Verbotsanträge ohne V-Mann-Belege wären erfolgreich gewesen. Das Verfahren scheiterte primär an der Präsenz der V-Leute in den Vorständen der NPD, nicht an der in den Anträgen. Hierin liegt die eigentliche Crux. Der Staat hätte aus Gründen der Rechtmäßigkeit entweder auf Spitzel in den NPD-Führungsebenen oder auf das Stellen der Anträge verzichten müssen. Bereits ein Auslassen einschlägiger Parteiideologen, wie Frenz und Holtmann, in den Anträgen hätte den Staat in Erklärungsnöte gebracht und die V-Mann-Aktivitäten offenbart. Ein noch peinlicheres Szenario wäre die Enttarnung der Spitzel durch die NPD vor Gericht gewesen. Daher ziel(t)en Vorschläge nach überarbeiteten Anträgen gleichfalls ins Leere. Dann kann der Staat seine Ermittler der Partei auch gleich nennen.
Für die NPD könnte sich der Ausgang des Verfahrens als Pyrrhussieg herausstellen. Ein öffentlichkeitswirksamer Auftritt blieb ihr verwehrt vor Gericht wie im Nachgang des Verfahrens. Ein Verbot ist in weite Ferne gerückt, die Verfassungskonformität der Partei ebenso. Für die Nationaldemokraten ist das keinesfalls befriedigend. Selbst ein Verbot wäre diesem Ausgang immanent betrachtet vorzuziehen gewesen. Ihre wenig berauschende Parteigeschichte hätte so wenigstens den "rühmlichen" Schlußpunkt eines Märtyrertodes erfahren, bewirkt durch die geballte Staatsmacht des verhaßten "Systems" samt ihren "totalitären Schnüffelpraktiken". Statt dessen darf die Partei in ihrem Siechtum verweilen. Politisch wird sie bedeutungslos bleiben, der erhoffte Mitgliederzuwachs ausbleiben. Im Gegenteil: Die offenbarte staatliche Unterwanderung der NPD dürfte Klärungsbedarf und Unruhe in ihren Reihen hinterlassen.
Verlierer des Verfahrens ist die streitbare Demokratie. Ihr ohnehin lädiertes Ansehen hat ob der Stümperei der Verfassungsschützer weiteren Schaden genommen. Durch die Karlsruher Entscheidung ist sie ihres schärfsten Mittels, des Parteiverbots, zwar nicht beraubt, die Anforderungen an seinen Gebrauch sind jedoch wesentlich verschärft worden. Staatliche Beobachtung schließt ein Parteiverbotsverfahren auch zukünftig nicht aus, erschwert es aber. Vorverlagerung und Abwehrbereitschaft, neben der Wertgebundenheit die tragenden Säulen der bundesrepublikanischen Demokratieschutzkonzeption, stehen somit in einem latenten Spannungsverhältnis.
Die Lehren aus dem Verfahren: 1. Ein Verbotsantrag gegen eine politisch isolierte, bedeutungslose Partei verbietet sich aus Gründen der Zweckmäßigkeit, gegen eine vom Staat auf Führungsebene stark unterwanderte Partei aus Gründen der Rechtmäßigkeit. 2. Die Verfassungsschutzorgane von Bund und Ländern bedürfen dringender Reformen hinsichtlich Anzahl, Struktur, Aufgabenteilung und Absprache. 3. Eine Verlagerung des Kampfes gegen verfassungsfeindliche Bestrebungen auf die politische Ebene ist gefragter denn je.
Angesichts der deutschen Reformmüdigkeit ist allerdings zu befürchten, daß die notwendige Neugestaltung der Verfassungsschutzorgane nicht weitreichend genug ausfällt oder gar im Sande verläuft. Die Verbotsbefürworter haben sich zweier Mittel selbst beraubt: dem des Verbots (durch die erhöhten Anforderungen) und dem der Verbotsdrohung (ohne realistische Verbotschancen wirkungslos). Sollte im Nachgang des Verfahrens die Zahl der rechtsextremistischen Gewalttaten wieder zunehmen, würde sich dieser Verlust schwer rächen, denn gerade die NPD-Verbotsdiskussion Ende der sechziger Jahre hat gezeigt, daß die Drohung oft wirksamer ist als das Verbot selbst.
(1) Vgl. BVerfGE 5, 85-393.
(2) Vgl. BVerfGE 2, 1-97.
(3) Vgl. BVerfGE 91, 276-294 (FAP) und BVerfGE 91, 262-275 (NL).
(4) Synonym für "Kampf" verwendet die NPD den Begriff "Schlacht".
(5) Die Parteiprogramme sind hingegen auffallend moderat gehalten. Zahlreiche Belege für die Verfassungsfeindlichkeit der NPD finden sich u.a. in den Verfassungsschutzberichten von Bund und Ländern sowie in der parteieigenen Jubiläumsschrift; vgl. Holger Apfel (Hrsg.), Alles Große steht im Sturm. 35 Jahre NPD 30 Jahre JN Geschichte einer jungen Partei, Stuttgart 1999.
(6) Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 5. April 2000.
(7) Vgl. Berliner Zeitung vom 26. April 2000.
(8) Vgl. die tageszeitung vom 26. April 2000.
(9) Günter Beckstein, NPD verbieten, in: Die Welt vom 3. August 2000.
(10) Zu Beginn der Verbotsdiskussion wurde dieser Vorwurf von Ute Vogt, der Vorsitzenden des Bundestagsinnenausschusses, erneut aufgegriffen; vgl. Die Welt vom 3. August 2000.
(11) Vgl. Die Welt vom 3. August 2000.
(12) Vgl. Der Tagesspiegel vom 5. August 2000.
(13) Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 11. Oktober 2000.
(14) Vgl. Die Welt vom 3. August 2000.
(15) Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 11. August 2000.
(16) Vgl. Focus vom 14. August 2000.
(17) Zu ihnen gehörten Bundesaußenminister Joseph ("Joschka") Fischer, Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin, der bayerische Ministerpräsident Edmund Stoiber sowie Vertreter von Gewerk-schaften und Interessenverbänden, wie ÖTV-Chef Herbert Mai und vor allem der Vorsitzende des Zentralrates der Juden in Deutschland, Paul Spiegel.
(18) Vgl. Die Welt vom 15. August 2000.
(19) Vgl. Bild am Sonntag vom 20. August 2000.
(20) Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 4. Oktober 2000.
(21) Vgl. Die Welt vom 25. August 2000.
(22) Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 7. Oktober 2000.
(23) Vgl. Die Bundestagsdebatte vom 8. Dezember 2000, auszugsweise nachzulesen in: Das Parlament vom 15. Dezember 2000.
(24) Vgl. Eckhard Jesse, Soll die Nationaldemokratische Partei verboten werden? Der Parteiverbotsantrag war unzweckmäßig, ein Parteiverbot ist rechtmäßig, in: Politische Vierteljahresschrift, 42 (2001), S. 683-697.
(25) Einige Beiträge zur Verbotsdiskussion finden sich bei Claus Leggewie/Horst Meier (Hrsg.), Verbot der NPD oder Mit Rechtsradikalen leben?, Frankfurt a.M. 2002.
(26) Vgl. exemplarisch Horst Meier, "Ob eine konkrete Gefahr besteht, ist belanglos". Kritik der Verbotsanträge gegen die NPD, in: Leviathan, 29 (2001), S. 439-468.
(27) Vgl. Hans Mommsen, Die stumpfe Waffe. Parteiverbote in der Weimarer Republik, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 24. August 2000.
(28) Eckhard Jesse, NPD-Verbot rechtmäßig, aber nicht zweckmäßig, in Focus vom 21. August 2000, S. 54.
(29) Vgl. Rudolf Wassermann, Aktivierung der wehrhaften Demokratie Zum Antrag auf NPD-Verbot, in: Neue Juristische Wochenschrift 53 (2000), S. 3760-3762; ebenso Annelie Buntenbach/Bernhard Wagner, Warum wir trotzdem für ein Verbot sind, in: Claus Leggewie/Horst Meier (Hrsg.): Verbot der NPD oder Mit Rechtsradikalen leben?, Frankfurt a.M. 2002, S. 132-136.
(30) Vgl. Karl-Dietrich Bracher, Pflicht zur Gegenwehr. Ein Verbot der NPD tut not, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 16. Oktober 2000.
(31) Vgl. Ernst Benda, Augen auf und durch, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 16. Oktober 2000.
(32) Inzwischen hatte sich der "Kampf gegen den Rechtsextremismus" auf die Formel "gegen rechts" reduziert. Sie gelangte zu breiter gesellschaftlicher Zustimmung (z.B. "Rock gegen rechts", "Netz gegen rechts").
(33) Die Verbotsanträge und alle wichtigen Dokumente zum NPD-Verbotsverfahren finden sich u.a. unter www.extremismus.com/npd/npd.html.
(34) Vgl. Eckhard Jesse, Soll die Nationaldemokratische Partei verboten werden? Der Parteiverbotsantrag war unzweckmäßig, ein Parteiverbot ist rechtmäßig, in: Politische Vierteljahresschrift, 42 (2001), S. 683-697.
(35) Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 6/2002 vom 22. Januar 2002.
(36) Er sorgte 1998 mit seinem antisemitischen Buch "Über den Verlust der Väterlichkeit oder Das Jahrhundert der Juden" für Aufsehen. Zu seiner Zeit als Informant des Bundesamtes für Verfassungsschutz vgl. Wolfgang Frenz, Die Schlapphutaffäre. Als V-Mann auf NPD-Führungsebene, Solingen 2002.
(37) Vgl. Der Spiegel vom 28. Januar 2002, S. 22-28, hier S. 26.
(38) Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 30. Januar 2002.
(39) Vgl. Die Welt vom 24. Januar 2002, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 30. Januar 2002.
(40) Vgl. Süddeutsche Zeitung vom 31. Januar 2002.
(41) "Aufstand der Unfähigen" (Süddeutsche Zeitung vom 27. Januar 2002), "Düpierung" Karlsruhes (Die Welt vom 24. Januar 2002), "Riesenmurks" (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 23. Januar 2002) und "Blamiert bis auf die Knochen" (Der Spiegel vom 28. Januar 2002) titelte die Presse.
(42) Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 24. Januar 2002, Die Welt vom 24. und 25. Januar 2002.
(43) Vgl. Süddeutsche Zeitung vom 26. Januar 2002.
(44) Vgl. Der Spiegel vom 4. Februar 2002, S. 32 f.
(45) Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 11. Februar 2002.
(46) Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 7. bis 19. Februar.
(47) Vgl. Schriftsätze der Prozeßbevollmächtigten zur "V-Mann-Affäre" vom 8. und 14. Februar sowie vom 26. Juli 2002; zu finden unter www.extremismus.com/npd/npd.html.
(48) Vgl. Die Welt vom 3. und 4. März 2002.
(49) Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 51/2002 vom 7. Mai 2002.
(50) Vgl. Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten zur "V-Mann-Affäre" vom 26. Juli 2002; zu finden unter www.extremismus.com/npd/npd.html.
(51) Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 9. Oktober 2002.
(52) Vgl. persönliche Erklärung Horst Mahlers im NPD-Prozeß vom 17. Oktober 2002; zu finden unter www.extremismus.com/npd/npd.html.
(53) Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 15/2003 vom 26. Februar 2003.
(54) Nach § 15 Absatz 4 BVerfGG bedarf in einem Parteiverbotsverfahren eine dem Antragsgegner nachteilige Entscheidung der qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der Richterstimmen. Stimmberechtigt sind allerdings nur die Richter des achtköpfigen Senats, die ihm seit Verfahrensbeginn angehören.
(55) Die Spaltung verlief nicht entlang einer parteipolitischen Linie. Broß wurde von der Union vorge-schlagen, Hassemer und Osterloh von der SPD. Auf Seiten der Senatsmehrheit wurden Sommer von der SPD, Jentsch, Di Fabio und Mellinghoff von der Union vorgeschlagen.
(56) Vgl. BVerfG, 2 BvB 1/01 vom 18. März 2003, Absatz 64-116.
(57) Ebd., Absatz 87.
(58) Vgl. ebd., Absatz 117-154.
(59) Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung, Süddeutsche Zeitung, Die Welt und Frankfurter Rundschau vom 19. März 2003.
(60) Vgl. "Wanderer zwischen Extremen", in: Focus vom 18. Juni 2001, S. 82-86; zu Horst Mahler vgl. Eckhard Jesse, Biographisches Porträt: Horst Mahler, in: Uwe Backes/Eckhard Jesse (Hrsg.), Jahrbuch Extremismus & Demokratie, Band 13, Baden-Baden 2001, S. 183-199; Steffen Kailitz, Rechte Leute von links, in: Mut. Forum für Kultur, Politik und Geschichte (2003), Nr. 429, S. 52-56.
(61) Vgl. Stellungnahmen der NPD im Verbotsverfahren, zu finden unter www.extremismus.com/npd/npd.html.
(62) Vgl. ebd.
Die Druckfassung ist erschienen in: Uwe Backes, Eckhard Jesse (Hrsg.): Jahrbuch Extremismus & Demokratie 15, Baden-Baden 2003