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Freiheit den Feinden der Freiheit?
Die Konzeption der streitbaren Demokratie als demokratietheoretisches Fundament zur Auseinandersetzung mit politischem Extremismusvon Andreas Klump (1)
Referent im Bundesministerium des Innern, BerlinEinleitende Bemerkungen
Entstehung der streitbaren Demokratie
Merkmale der streitbaren Demokratie
Varianten des Demokratieschutzes
Die Debatte um die streitbare Demokratie...
Theorie und Praxis der streitbaren Demokratie
Abschließende Bemerkungen
Anmerkungen
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Die jüngere Diskussion um einen angemessenen Umgang mit dem Rechtsextremismus hat wieder verstärkt die Frage in den Mittelpunkt gerückt, wie sich die Demokratie (2) zutreffend ihrer Gegner erwehren sollte. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich in ihrer Geschichte immer als eine wehrhafte - oder wie in der wissenschaftlichen Literatur mehrheitlich bezeichnet – streitbare Demokratie begriffen. Sie ist generell als Antithese zum politischen Extremismus zu verstehen. Doch was heißt das? Wer “streitet” dabei mit wem? Wo liegt zudem das “streitbare”, das, wofür es zu streiten lohnt? Was für Instrumente stehen auf welcher Grundlage zur Verfügung? Und welchen Stellenwert hat die streitbare Demokratie heute? Welchen sollte sie haben?
Diese Fragen sollen im folgenden näher beleuchtet werden. Als Hintergrund ist dabei die Problematik des sogenannten “demokratischen Dilemmas” von Belang, denn zwischen Freiheitsanspruch des Individuums gegenüber dem Staat und den berechtigten Schutzinteressen der Demokratie liegt ein natürliches Spannungsfeld, das folgende Leitfrage aufwirft: Soll die Demokratie ihren Gegnern und Feinden keine Freiheit gewähren und damit eine ihrer Prinzipien für eine bestimmte gesellschaftliche Gruppe aufheben?
Die Auseinandersetzung mit Antidemokraten hat viele Facetten. Zunächst soll es in diesem Zusammenhang um einige theoretische Grundannahmen gehen, um dann konkret die Merkmale des in der Bundesrepublik gültigen Konzepts der streitbaren Demokratie näher auszuführen. Eine kurze Darstellung unterschiedlicher Varianten des Demokratieschutzes schließt sich an. Es existiert jedoch keine Konzeption ohne Kritik. Um dieser Tatsache gerecht zu werden, erfolgt ein knapper Exkurs zur Debatte um die streitbaren Demokratie und dem Extremismusbegriff in der Wissenschaft, um dann den Bogen von der Theorie zur Praxis zu spannen. Anhand von Beispielen des staatlichen und gesellschaftlichen Umgangs mit dem Rechtsextremismus soll die Darstellung abgerundet werden.
2. Entstehung einer streitbaren Demokratie: Demokratietheoretische Grundannahmen und verfassungsrechtliche Implementierung
Die Konzeption der streitbaren Demokratie entstand als politische Lehre aus dem Ende der Weimarer Republik, die gegenüber ihren Feinden nur sehr eingeschränkt wehrhaft war und die Möglichkeit zu ihrer “legalen” Zerstörung ermöglichte. Dazu trat noch ein mangelndes demokratisches Bewusstsein der Bevölkerung. Entsprechend verfolgte auch die NSDAP die Strategie, die Verfassung legal unter Umgehen des direkten Gesetzesbruchs aus den Angeln zu heben. (3)
1937 stellte der Emigrant Karl Loewenstein das Konzept der “militant democracy” vor, welches in den 1940er Jahren von dem Emigranten und Soziologen Karl Mannheim in den begrifflichen Zusammenhang einer “streitbaren” Demokratie gebracht wurde. (4) Beide traten dafür ein, dass man Demokratiegegnern durch Partei- und Organisationsverbote Rechte beschneiden sollte, und wandten sich prinzipiell gegen einen Laissez-faire-Liberalismus, der Toleranz mit Neutralität verwechselte.
In das Grundgesetz (GG) wurden 1949 verfassungsrechtlich übersetzt mehrere Bestandteile der demokratietheoretischen und sozialphilosophischen Überlegungen von Loewenstein und Mannheim übernommen: Art. 79, Abs. 3 GG (die sogenannte “Ewigkeitsklausel”, die die Änderung der Grundlagen der staatlichen Ordnung, wie sie in Art. 20 Abs. 1 und 2 GG niedergelegt sind, für nicht zulässig erklärt), Art. 9, Abs. 2 GG (die Möglichkeit des Vereinigungsverbotes), Art. 18 GG (die Möglichkeit der Grundrechtsverwirkung) und Art. 21 Abs. 2 GG (die Möglichkeit des Parteienverbots). (5)
Doch was soll eigentlich geschützt werden? Unter Berücksichtigung der demokratietheoretischen Überlegungen von Ernst Fraenkel, der unter pluralismustheoretischen Gesichtspunkten einen “nicht-kontroversen Sektor” als unabdingbar für das Bestehen und Funktionieren einer Demokratie hielt, lässt sich ein Schutzbereich wie folgt bestimmen: “Pluralismus darf nicht mit einem laissez-faire auf kollektiver Ebene gleichgesetzt werden. Ein richtig verstandener Pluralismus schließt die Erkenntnis ein, daß auch in der heterogensten Gesellschaft stets neben dem kontroversen auch ein nicht-kontroverser Sektor des gesellschaftlichen Lebens besteht. Ein richtig verstandener Pluralismus ist sich der Tatsache bewußt, daß das Mit- und Nebeneinander der Gruppen nur dann zur Begründung eines a posteriori-Gemeinwohls zu führen vermag, wenn die Spielregeln des politischen Wettbewerbs mit Fairneß gehandhabt werden, wenn die Rechtsnormen, die den politischen Willensbildungsprozeß regeln, unverbrüchlich eingehalten werden, und wenn die Grundprinzipien gesitteten menschlichen Zusammenlebens uneingeschränkt respektiert werden, die als regulative Ideen den Anspruch auf universale Geltung zu erheben vermögen.” (6)
In diesem Sinne hat sich in der verfassungspolitischen und -rechtlichen Wirklichkeit der Bundesrepublik ein Schutzbereich unter dem Begriff freiheitliche demokratische Grundordnung etabliert, den das Bundesverfassungsgericht 1952 im Verbotsurteil gegen die rechtsextremistische Sozialistische Reichspartei (SRP) umschrieben hat als “...eine Ordnung, die unter Ausschluß jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteinprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.” (7) Diese Werte und Spielregeln sind als Kernelemente des demokratischen Systems zu verstehen, und sie sind entsprechend zu schützen.
3. Merkmale der streitbaren Demokratie
Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland ist weder einseitig antifaschistisch (8) noch einseitig antikommunistisch (9): Das Grundgesetz ist zweifelsfrei antitotalitär. (10) Daraus entsteht die Verpflichtung, in einer äquidistanten Weise allen extremistischen und somit antidemokratischen Bestrebungen gegenüber wachsam zu sein – kommen sie von rechts, von links (11) oder auch jenseits davon. (12) Dieser antiextremistischen Grundregel entsprechend zeichnet sich die streitbare Demokratie durch die drei Wesensmerkmale Wertgebundenheit, Abwehrbereitschaft und Vorverlagerung des Verfassungsschutzes aus:
“1. Mit Wertgebundenheit ist gemeint, daß der demokratische Verfassungsstaat sich zu Werten bekennt, denen er eine besondere Bedeutung einräumt und die er nicht zur Disposition gestellt wissen will. (...)
2. Streitbar besagt, daß der Verfassungsstaat gewillt ist, sich gegenüber extremistischen Positionen zu verteidigen. (...)
3. Mit der Vorverlagerung des Demokratieschutzes ist der Sachverhalt umschrieben, daß der demokratische Verfassungsstaat es sich vorbehält, nicht erst dann zu reagieren, wenn etwa der politische Extremismus gegen Gesetzesbestimmungen verstößt. Dieser soll vielmehr bereits im Vorfeld seiner Aktivitäten gestört werden. (...)” (13)
Mit “Wertgebundenheit” ist also die Ablehnung der Wertneutralität der Weimarer Reichsverfassung gemeint, die ja die Möglichkeit grundlegender Änderungen im Verfassungssystem offen ließ. Die Bindung an bestimmten Werten bedeutet auch das Bestehen auf der Gültigkeit grundlegender Minimalbedingungen eines demokratischen Verfassungsstaates als “nicht-kontroversen Sektor” (Ernst Fraenkel). Mit “Abwehrbereitschaft” ist konkret die Inanspruchnahme des Rechts auf Selbstverteidigung durch den demokratischen Staat markiert. Hierfür werden der Entwicklung eines rechtsstaatlich abgesicherten Instrumentariums Möglichkeiten eingeräumt. Präventive Aspekte sind mit der Vorverlagerung des Demokratieschutzes vor die Schwelle zur strafrechtlichen Relevanz angesprochen. Es besteht also Einsicht in die Auffassung, dass nicht nur Methoden, sondern auch Ziele verfassungsfeindlich sein können.
4. Varianten des Demokratieschutzes
Wie lässt sich am effektivsten die Demokratie schützen? Wie ist dem “demokratischen Dilemma” am besten zu begegnen? Die Diskussion um einen wirksamen Verfassungsschutz (14) hat mehrere mögliche Spielarten hervorgebracht, die sich knapp wie folgt systematisieren lassen:
1. Die wertrelativistische Variante. Diese demokratietheoretische Auffassung war verfassungspolitische Wirklichkeit in der Weimarer Republik. Sie räumte ausnahmslos allen politischen Kräften Handlungsspielraum ein und gab somit die gleiche Freiheit den Feinden der Freiheit. Staatliche Eingriffsmöglichkeiten bestanden erst beim Übertreten von Strafgesetzen.
2. Die autoritäre Variante. Hierbei wird keine Freiheit den Feinden der Freiheit gewährt. (15) Es schließt konsequentes und unnachgiebiges Vorgehen gegen alle extremistischen Bestrebungen ein.
3. Die antikommunistische Variante. Hierbei ist gemeint, keine Freiheit den Linksextremisten einzugestehen. Dies stellt eine einseitige politische Ausrichtung dar.
4. Die antifaschistische Variante. Hierbei ist gemeint, keine Freiheit den Rechtsextremisten einzugestehen. Auch dies stellt eine einseitige politische Ausrichtung dar.
5. Die liberal-demokratische Variante. Diese ist am besten umschrieben mit der Formel “Keine unbedingte Freiheit zur Abschaffung der Freiheit”. Hierbei werden die Extrempositionen der wertrelativistischen und autoritären Ausrichtungen vermieden – zugleich ist sie konsequent antiextremistisch ohne einseitige politische Ausrichtung. Die jeweiligen Schutzhandlungen unterliegen dem Opportunitätsgebot.
Verfassungspolitische Wirklichkeit in der Bundesrepublik ist die letztgenannte Variante. Verfolgt man jedoch die wissenschaftliche Debatte, so hat es den Anschein, als ob die streitbare Demokratie in ihrer liberal-demokratischen Variante in die Krise geraten sei. Ist das tatsächlich der Fall? Der folgende kurze Blick auf die kontroverse Debatte in der Wissenschaft sollte darüber Auskunft geben.
5. Kritik und Gegenkritik: Die Debatte um die streitbare Demokratie und um den Extremismusbegriff
Die Kritik an der in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Theorie und Praxis der streitbaren Demokratie bezieht sich im Kern auf folgende Punkte: Einerseits wird ihr vorgeworfen, sie ermögliche unzulässige Eingriffe in Grundrechte und zeige somit ein illiberales Staatsschutzverständnis, andererseits erschöpfe sich ihre Praxis lediglich in ideologischen Abgrenzungsritualen. (16) Eng verbunden mit der Kritik an der streitbaren Demokratie ist eine Debatte um den Extremismusbegriff; hierbei werden sogar die Wissenschaftler, die sich für den Extremismusbegriff aussprechen und für eine umfassende Extremismusforschung plädieren, in die Nähe des Rechtsextremismus gerückt - was wiederum viel über die Urheber solcher Mutmaßungen aussagt. (17) Insgesamt zeigen sich hier Kritikpunkte, die im Kontext der Kritik an der streitbaren Demokratie zu sehen sind.
Daher zunächst zur begrifflichen Ebene. Politischer Extremismus lässt sich bestimmen “als Sammelbezeichnung für unterschiedliche politische Gesinnungen und Bestrebungen (...), die sich in der Ablehnung des demokratischen Verfassungsstaates und seiner fundamentalen Werte und Spielregeln einig wissen (...).” (18) Neben dieser (negativen) Abgrenzungsdefinition wird zusätzlich eine (positive) Definition von gemeinsamen Strukturmerkmalen aller Spielarten des Extremismus nachgewiesen, was somit zu einer größeren analytischen Reichweite beiträgt. Als gemeinsame Strukturmerkmale werden genannt: offensive und defensive Absolutheitsansprüche, Dogmatismus, Utopismus bzw. kategorischer Utopieverzicht, Freund-Feind-Stereotype, Verschwörungstheorien, Fanatismus und Aktivismus. (19)
Diese extremismustheoretische Begriffsbestimmung erfährt ihre Kritik u.a. dergestalt, dass es sich hierbei vorgeblich um einen politischen Kampfbegriff handele, dem ein gehöriges Maß an Relativität beiwohne. Dazu werde eine Gleichsetzung unterschiedlicher politischer Phänomene vollzogen und methodisch-begrifflich sei nur eine begrenzte analytische Reichweite vorhanden. (20)
Fasst man nun die Kritikpunkte am normativen Extremismusbegriff und der streitbaren Demokratie zusammen, so zeigen sich mit Abstufungen bemerkenswerte Korrelationen. Die Kritiker am Extremismusbegriff sind zugleich auch die schärfsten Kritiker der streitbaren Demokratie – und umgekehrt. Als Gegenkritik soll hier, stellvertretend an die Kritiker der streitbaren Demokratie gerichtet, die Auffassung eines Befürworters der liberal-demokratischen Variante, des Dresdner Politikwissenschaftlers Uwe Backes, wiedergegeben werden, der sich in einer Replik auf einen der bedeutendsten und zugleich auch differenziertesten Kritiker, den Berliner Politikwissenschaftler und Rechtsextremismusexperten Hans-Gerd Jaschke, wie folgt geäußert hat: “Zu Recht betont der Autor, der Extremismusbegriff beinhalte ein ‚Geltungsproblem‘ (.). Die historisch-politische Wirklichkeit wird durch das Anlegen eines ethisch fundierten, demokratietheoretischen Maßstabs strukturiert. Ein Deutungsrahmen umspannt Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft und läßt die Leitfrage nach dem bonum commune in den Vordergrund treten. Wieso eine normative Rahmentheorie den Blick ‚auf die gesellschaftlichen Ursachen des Extremismus‘ (.) erschweren soll, bleibt unerfindlich. Fragen nach der demokratietheoretischen Einordnung bestimmter politischer Gruppierungen und – beispielsweise – nach ihren sozialen Triebkräften lassen sich unabhängig voneinander und mit Hilfe verschiedener Methoden beantworten. Insofern baut Jaschke eine schiefe Schlachtordnung auf, wenn er zwischen ‚verfassungsrechtlich orientierter und sozialwissenschaftlicher Perspektive‘ (.) einen Gegensatz konstruiert. Eine Politikwissenschaft, die sich auch als Demokratiewissenschaft versteht – liegt dieses Verständnis nicht allen Arbeiten Jaschkes zum Thema Rechtsextremismus implizit zugrunde? -, muß beiden Dimensionen Rechung tragen.” (21)
Was die Vorwürfe der Kritiker in Bezug auf das vorgeblich illiberale Staatsschutzverständnis angeht, so ist deutlich zu sagen, dass das Arsenal der Wehrhaftigkeit unterschiedliche Mittel in unterschiedlicher Abstufung zu Verfügung hält. Primäres Mittel zur Wahrung eines auf den Menschenrechten gründenden demokratischen Verfassungsstaates ist das diskursive Vorgehen, die geistig-politische Auseinandersetzung, erst danach soll mit rechtsstaatlich legitimen Mitteln repressiv vorgegangen werden, wobei eine Kombination aus beidem nicht ausgeschlossen erscheint. Extremisten erhalten keineswegs den Status der Rechtlosigkeit, sie können durchaus weiter ihre Rechte wahrnehmen, haben aber eben keine unbedingte Freiheit zur Abschaffung der Freiheit.
Ist die streitbare Demokratie aufgrund der ihr zuteilgewordenen Kritik nun in der Krise? Es hat fast den Anschein, denn es lässt sich auf den ersten Blick durchaus eine gewisse Verschiebung der grundsätzlichen Koordinaten und eine Abkehr von der ursprünglichen gesellschaftlichen antitotalitären Übereinstimmung erkennen.
Der bereits erwähnte Politologe Hans-Gerd Jaschke sieht hierin lediglich einen – allerdings recht bizarren - Funktionswandel. “Von der Verteidigung demokratisch-rechtsstaatlicher Strukturen einschließlich der Konservierung totalitärer Feindbilder links- und rechtsaußen...” würde sich die streitbare Demokratie zu einem medial-wirksamen Entschlossenheitspostulat des Staates gegen “rechts” entwickeln, um dabei im gleichen Kontext politische Fehlentscheidungen versuchen zu revidieren. (22)
Eine solche Sichtweise ergibt ein unscharfes, verzerrendes und zugleich schiefes Bild. Denn hierbei wird suggeriert, das Konzept der streitbaren Demokratie sei zum einen ein beliebiges Instrument zur jeweiligen politischen Revidierung von Fehleinschätzungen, und in diesem Zusammenhang zum anderen wohl nicht länger vorgesehen für eine Verteidigung demokratisch-rechtsstaatlicher Strukturen. Von einer “Konservierung totalitärer Feindbilder” zu reden ist ebenso falsch, da sich eine freiheitliche Demokratie immer und zu jeder Zeit der ihr entgegenstehenden Kräfte bewusst sein muss – und dies sind eben immer totalitäre Gesellschaftsentwürfe, da ändern rhetorische Formeln einer vorgeblichen “Konservierung” nichts.
Die Debatte in der Politikwissenschaft ist sicher nicht die Ursache einer Krisenhaftigkeit, sondern Spiegel eines bestimmten und genau zu reflektierenden Wandels in der Gesellschaft. (23) Dieser Wandel lässt sich u.a. festmachen an der gesellschaftlichen Wahrnehmung des Phänomens politischer Extremismus. Als Schwerpunkt wird in diesem Kontext seit Beginn der 1990er Jahre der Rechtsextremismus ausgemacht – völlig zu Recht.
Gleichwohl geht damit parallel eine geringere öffentliche und auch publizistische Aufmerksamkeit z.B. in Richtung Linksextremismus einher. Dies ist mit der Äquidistanz der streitbaren Demokratie freilich nicht vereinbar. Schwerpunktsetzungen sind notwendig, beweisen sie doch eine Flexibilität in der Reaktion und Handlungsfähigkeit. Diese dürfen jedoch nicht zu einer Rücknahme in der Aufmerksamkeit gegenüber anderen Spielarten des politischen Extremismus führen (so beispielsweise auch nicht gegenüber den extremistischen Bestrebungen der Scientology-Organisation). Der Rechtsextremismus stellt zweifellos den demokratischen Verfassungsstaat vor große und auch historisch begründete Herausforderungen. Diese sind mit Nachdruck wahrzunehmen. Dennoch gilt es zu beachten: “Wer lediglich auf den Rechtsextremismus starrt”, so der Chemnitzer Politikwissenschaftler Ralf Altenhof, “der fällt auf eine medial inszenierte Brutalität herein, die nichts so sehr braucht wie Öffentlichkeit. Dabei gerät der kaum minder gefährliche Linksextremismus vielfach gar nicht mehr ins Blickfeld, weil er – abgesehen von den ‚Autonomen‘ – subtilere Methoden anwendet und über ein intellektuell respektables Personal verfügt. In dieser Hinsicht ist der öffentliche Umgang mit dem politischen Extremismus auf dem Stand einer Medizin, die als Wunde grundsätzlich nur das anerkennt, was äußerlich sichtbar ist.” (24)
Rechtsextremistischen Gewalttaten pauschal eine mediale Inszenierung zu unterstellen, wäre allerdings offenkundig falsch, wenn auch eine gewisse Wechselwirkung in einigen Fällen nicht auszuschließen ist. Prinzipiell gilt, auf (rechts-)extremistische Gewalttaten ein besonderes Augenmerk zu halten, spiegeln doch solche Gewalttaten und ihre möglichen “heimlichen Protestbekundungen” ein erhebliches Gefahrenpotenzial wider, was andererseits auf beachtliche soziale und politische Orientierungen bezüglich rechtsextremistischer Einstellungen deuten kann – insbesondere im Hinblick auf den unsäglichen Antisemitismus. (25)
Daneben sollte aber immer bedacht werden, dass es dem demokratischen Verfassungsstaat nicht darauf ankommt, von welcher Seite er destabilisiert wird. Der politische Extremismus in seinem ganzen Umfang ist eine Herausforderung - unter Berücksichtigung der entsprechenden Schwerpunkte, die sich zeitweilig neu ergeben können. In jedem Fall ist an der Konzeption der streitbaren Demokratie festzuhalten. Sie gilt es fortwährend gesellschaftlich zu stärken. Zu ihr gibt es in der liberal-demokratischen Variante keine Alternative.
In diesem Sinne bilanziert auch der Chemnitzer Politikwissenschaftler Eckhard Jesse - durchaus kritisch, was die antitotalitäre Äquidistanz angeht - in seiner Betrachtung der Geschichte der streitbaren Demokratie: “Die deutsche Schutzkonzeption hat sich nach rechts offenbar als ein Bollwerk erwiesen, nach links hingegen weniger. Die streitbare Demokratie erschöpft sich keineswegs in den von der Verfassung vorgesehenen Schutzvorkehrungen. Sie basiert auf einer Reihe abgestufter Maßnahmen. An dem Ende der Skala sind die Parteienverbote angesiedelt, am anderen stehen vage gehaltene, praktisch folgenlose Aufrufe zur Verteidigung des demokratischen Verfassungsstaates. Die geistig-politische Auseinandersetzung mag vielfach bereits genügen, um der Legalitätstaktik von Extremisten einen Riegel vorzuschieben; ohne Verankerung durch verfassungsrechtlich gesicherte Abwehrinstrumente müßte sie in Krisenzeiten folgenlos verhallen. Die Konsequenz sollte daher nicht lauten, die im Grundgesetz vorgesehenen Institute selbst in Zweifel zu ziehen oder gar ihre Abschaffung zu verlangen. Allein ihre Existenz hat eine für die parlamentarische Demokratie in der Bundesrepublik förderliche Eigenschaft: Verfechter des politischen Extremismus (müssen) wissen, daß einer Legalitätstaktik Grenzen gesetzt sind.” (26)
6. Theorie und Praxis der streitbaren Demokratie: Die Problematik des Umgangs mit Antidemokraten am Beispiel des Rechtsextremismus
Rechtsextremisten lehnen – genauso wie z.B. Linksextremisten oder die Scientology-Organisation – den demokratischen Verfassungsstaat ab und wollen an dessen Stelle eine andere (eben antidemokratische) Staats- und Gesellschaftsordnung setzen.
Der Rechtsextremismus ist kein ideologisch geschlossenes Gebilde. Die Wurzeln aller rechtsextremistischen Aktivitäten sind Nationalismus und Rassismus. Die eigene, nur "völkisch" verstandene Nation wird als ein so wichtiges, absolutes Gut angesehen, dass sich die Interessen anderer Nationalitäten, aber auch die Rechte des Einzelnen dem unterzuordnen haben. Die eigene "Rasse" wird als höherwertig gegenüber anderen bewertet. Daher soll - so die rechtsextremistische Vorstellung - das deutsche Volk vor "rassisch minderwertigen" Ausländern und vor einer Völkervermischung" bewahrt werden.
Folgende Grundeinstellungen lassen sich beim Rechtsextremismus ausmachen:
Geradezu konstitutiv für den Rechtsextremismus ist das verschwörungstheoretische Denken (z.B. die sogenannte “jüdisch-freimaurerische Weltherrschaft”). Verschwörungstheorien (27) dienen als geistige Behelfskonstruktion zur Überbrückung von Erklärungsdefiziten, die sich aus den dogmatischen Denkstrukturen ergeben. Diese Form des Denkens erfüllt auch eine sozialpsychologische Funktion und ist als äußerst psychopathologisch zu bewerten.Ablehnung der für die freiheitliche demokratische Grundordnung fundamentalen Gleichheit aller Menschen; Verachtung des auf dem Prinzip gleicher Rechte beruhenden demokratischen Verfassungsstaates; ein Nationalismus, verbunden mit einer Feindschaft gegen Fremde oder fremd Aussehende, gegen Minderheiten, fremde Völker und Staaten; Verschweigen, Verharmlosung oder Leugnung der Verbrechen, die von Deutschen unter nationalsozialistischer Herrschaft verübt worden sind, Betonung angeblich positiver Leistungen des "Dritten Reiches". Am Beispiel des gesellschaftlichen und staatlichen Umgangs mit dem Rechtsextremismus soll nun eine Darstellung der verschiedenen Instrumente der streitbaren Demokratie vorgenommen werden. Die Darstellung wird aufgeschlüsselt nach den Bereichen
a. Verfassungsrechtlicher Demokratieschutz;Zunächst zum verfassungsrechtlichen Demokratieschutz. Nach Art. 21 Abs. 2 GG besteht Nachweis der Verfassungswidrigkeit die Möglichkeit von Parteienverboten. Das Bundesverfassungsgericht hat bislang zweimal ein solches Verbot ausgesprochen: 1952 traf es die rechtsextremistische SRP, 1956 die linksextremistische “Kommunistische Partei Deutschlands” (KPD). Am 30. Januar 2001 hat die Bundesregierung einen Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der rechtsextremistischen “Nationaldemokratischen Partei Deutschlands” (NPD) beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Der Bundestag hat am 8. Dezember 2000 mit den Stimmen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS beschlossen, einen eigenen Antrag einzureichen. Auch der Bundesrat wird laut Beschluss vom 10. November 2000 einen solchen Antrag beim Bundesverfassungsgericht stellen. Ein Verbot ist unanfechtbar.b. Administrativer Demokratieschutz;
c. Strafrechtlicher Demokratieschutz;
d. Diskursiver Demokratieschutz. (28)
Auswirkungen solcher Verbote sind zum einen die Zerschlagung von Organisationsstrukturen, zum anderen eine Einschränkung von Handlungsmöglichkeiten betreffender Bestrebungen. Auch das Setzen eines politischen Zeichens ist mit einem Verbot durchaus verbunden, wobei ein solches Signal bereits im Vorfeld eines Verbots durch eine öffentliche Diskussion gesetzt werden kann.
Das Verbot von Parteien hat aber auch problematische Auswirkungen: Einerseits wirkt eine solche Maßnahme als Eingriff in politische Organisationsfreiheiten, andererseits ist das Weiterwirken der Akteure in anderen politischen Organisationen und subkulturellen Milieus wahrscheinlich, wobei diese sich dann einer (öffentlichen) Kontrolle eher entziehen könnten.
Bei der Frage des Parteienverbots ist also eine gründliche Abwägung von Vor- und Nachteilen erforderlich. Eine juristische Prüfung zum formalen Verbotsverfahren ersetzt die politische (und politikwissenschaftliche) Analyse des Problembereichs somit in keinem Fall.
Art. 9 GG Abs. 2 sieht die Möglichkeit eines Vereinigungsverbots vor. (29) Die Entscheidung hierfür liegt bei der Exekutive (den Innenministerien von Bund und Ländern). In der Geschichte der Bundesrepublik hat es zahlreiche Vereinigungsverbote extremistischer Zusammenschlüsse gegeben. (30)
Auch hier sind die gleichen Auswirkungen wie bei Parteienverbote gegeben: Zerschlagung von Organisationsstrukturen, Einschränkung von Handlungsmöglichkeiten, das Setzen von politischen Signalen, wobei zu betonen ist, dass entsprechende Vereinsverbote in der Vergangenheit durchaus effektiv gewesen sind. Aber auch problematische Auswirkungen sind analog zum Verbot von Parteien vorhanden: Die Schaffung von “Märtyrern”, erschwerte Beobachtungsmöglichkeiten durch die Öffentlichkeit und den Verfassungsschutzbehörden sowie die Bildung von Nachfolgeorganisationen. Auch bei der Frage von Vereinigungsverboten ist neben der juristischen immer eine gründliche politische Prüfung angezeigt. Die Erfahrung mit Vereinigungsverboten deutet darauf hin, dass es im Vergleich zu Parteienverboten in der Vergangenheit deutlich mehr zur Nutzung dieser Handlungsoption gekommen ist. Die Aussprache solcher Verbote mag auch mit dem “einfacheren” formal-juristischen Verfahren zu tun haben, da eine Beteiligung und Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht erforderlich ist. Der Rechtsweg steht gleichwohl den Betroffenen vor den Verwaltungsgerichten offen.
Der administrative Demokratieschutz wird wahrgenommen durch eigens dafür eingerichtet Verfassungsschutzbehörden. Gemäß dem föderalen Prinzip der Bundesrepublik Deutschland existieren sowohl in den Bundesländern als auch auf Bundesebene entsprechende Einrichtungen, wie z. B. das Bundesamt für Verfassungsschutz in Köln. Die Arbeit z.B. dieser Behörde beruht auf einer klaren Rechtsgrundlage (31) und stellt eine unverzichtbare institutionelle Bestandsgarantie für die freiheitliche Demokratie in Deutschland dar.
Extremistische Bestrebungen jeder Couleur werden teilweise mit nachrichtendienstlichen Mitteln, also mit geheimen Zugängen und Methoden, beobachtet. Voraussetzung für die Beobachtung ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (§ 3 Bundesverfassungsschutzgesetz). Das demokratietheoretische und handlungspraktische Selbstverständnis der Verfassungsschutzbehörden ist das eines Frühwarnsystems, wobei die Aufklärung des politischen Extremismus bereits im Vorfeld strafrechtlich relevanter Handlungen im Mittelpunkt steht.
Die Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden zur Unterrichtung zum jeweiligen Sachstand bezüglich der extremistischen Bestrebungen fließen an die Innenministerien, bei Strafrechtsrelevanz unter Wahrung des Opportunitätsgebots an die Staatsanwaltschaften. (32) Insbesondere die Öffentlichkeit wird in Gestalt der jährlich erscheinenden Verfassungsschutzberichte umfassend über die Erkenntnisse zu wesentlichen extremistischen Bestrebungen informiert. (33)
Die Kontrolle der Verfassungsschutzbehörden ist umfangreich: Neben der Fachaufsicht durch die jeweiligen Innenbehörden erfolgt eine Kontrolle durch die Parlamente, Gerichte, Datenschutzbeauftragten, Rechnungshöfe und letztlich auch durch eine kritische und aufmerksame Öffentlichkeit.
Der strafrechtliche Demokratieschutz umfasst unterschiedliche Normen, die direkt oder auch indirekt das Auftreten des politischen Extremismus tangieren. Zu nennen wären in diesem Zusammenhang z.B. die sogenannten Propagandadelikte “Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen” (§ 86 StGB) und “Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen” (§ 86a StGB). Besondere Bedeutung im Zusammenhang des Rechtsextremismus hat der Tatbestand der “Volksverhetzung” (§ 130 StGB). Die strafrechtliche Relevanz liegt hierbei insbesondere bei der Leugnung oder Verharmlosung nationalsozialistischer Verbrechen. (34)
Die repressive Funktion strafrechtlicher Normen in Gestalt von Bestrafungen und auch Beschlagnahmungen ist als klares Zeichen zu werten, nicht mit extremistischen Gesetzesübertretungen konform zu gehen. Gerade Gewaltdelikte müssen vehement zur Strafe führen, seien sie nun fremdenfeindlich oder sonst wie (rechts-)extremistisch motiviert. (35) Dies schließt selbstverständlich etwaige Fälle terroristischer Aktivitäten ein.
Der diskursive Demokratieschutz schließlich stellt eine besondere Forderung an die freiheitliche Demokratie dar und ist als Kern demokratischen Handelns in der Auseinandersetzung mit Extremisten zu sehen. Hiermit ist eine geistig-politische Auseinandersetzung mit dem politischen Extremismus gemeint, die darauf beruht, dass eine Demokratie mit Argumenten und mit geistiger Aufklärung ihre Werte vermittelt und auch verteidigt. Dem liegt die Einsicht und Erkenntnis zugrunde, dass “der beste Verfassungsschutz (...) die Bereitschaft der Bürgerinnen und Bürger (ist), sich für unser demokratisches System und für einen toleranten Umgang miteinander einzusetzen.” (36)
Diese geistig-politische Auseinandersetzung muss auf breiter Ebene und von allen in der Gesellschaft als Aufgabe verstanden werden. So beteiligt sich z.B. der Staat an dieser Aufgabe in Form von
Auch die Gesellschaft ist gefordert und nimmt diese Aufgabe vielfältig wahr, so z.B.Öffentlichkeitsarbeit der Verfassungsschutzbehörden (jährliche und zu aktuellen Anlässen verfasste Berichte, Ausstellungen, Vorträge, Medien- und Internetpräsenz etc.), Kampagnen (so z.B. das von der Bundesregierung am 23. Mai 2000 initiierte “Bündnis für Demokratie und Toleranz – gegen Extremismus und Gewalt”), Durchführung von Seminaren und Veröffentlichungen (z.B. durch die Bundeszentrale für politische Bildung), Herausgabe von Publikationen (z.B. durch das Bundesministerium des Innern in Gestalt der “Texte zur Inneren Sicherheit”). Auch politische Parteien nehmen sich naturgemäß des Themas an, so z.B. in Form von Abgrenzungen zum politischen Extremismus und eigener Aufklärungsarbeit. Als problematisch ist aber auch in diesem Zusammenhang die undifferenzierte Verwendung der Rechtsextremismus-Thematik als Mittel in der politischen Auseinandersetzung zu sehen. Wenn beispielsweise das Thema als Instrument politischer Rhetorik Verwendung findet, wird dem Phänomen des Rechtsextremismus auf unsachlicher, unseriöser und auch waghalsiger Art und Weise Aufmerksamkeit geschenkt. So verzerren und verschieben z.B. ungerechtfertigte Vorwürfe und ideologische Chiffren aus politischer Motivation heraus eine sachliche und tragfähige Auseinandersetzung mit dem Phänomen, was eine umfassende Beschäftigung mit dem Rechtsextremismus erheblich erschweren kann und ihn unter Umständen auch noch stärkt. (37) Als besonders problematisch ist hierbei die Rolle des linksextremistischen “Antifaschismus” zu sehen. (38)in Form von Initiativen (z.B. Demonstrationen, Beschäftigung mit dem Phänomen aus Sicht von Nichtregierungsorganisationen etc.), Berichte von Medien und Presse über extremistische Vorkommnisse, Wissenschaftliche Arbeitskreise, wie z.B. der “Veldensteiner Kreis zur Geschichte und Gegenwart von Extremismus und Demokratie”.
Als Fazit bleibt festzuhalten: In einer pluralistischen Gesellschaft kann die Auseinandersetzung mit dem politischen Extremismus nicht allein Sache des Staates sein. Hier ist die gesamte Gesellschaft gefordert. Es bedarf demnach eine Verkoppelung von administrativem und diskursivem Demokratie- und Verfassungsschutz, wobei der geistig-politischen Auseinandersetzung unter Wahrung der antitotalitären Äquidistanz (39) des Grundgesetzes insgesamt Priorität zukommt. Dies schließt selbstverständlich Organisations- und Parteienverbote nicht aus. Ziel sollte jedoch immer sein, eine Stärkung und Verbreitung des demokratischen Bewusstseins herbeizuführen. (40) Somit erweist sich die Demokratie wirklich als streitbar.
(1) Der Beitrag stellt die persönliche Auffassung des Autors aus politikwissenschaftlicher Sicht dar.
(2) Es besteht kein Mangel an lesenswerten Gesamtdarstellungen zur Demokratie und zum politischen System Deutschlands. Vgl. für zwei der empfehlenswertesten Werke Eckhard Jesse, 1997: Die Demokratie der Bundesrepublik Deutschland (8. Auflage), Baden-Baden und Wolfgang Rudzio, 2000: Das politische System der Bundesrepublik Deutschland (5. überarbeitete Auflage), Opladen.
(3) Vgl. Carmen Everts, 1997: Die Konzeption der streitbaren Demokratie. Das “demokratische Dilemma“, in: Eckhard Jesse/Steffen Kailitz: Prägekräfte des 20. Jahrhunderts. Demokratie – Extremismus – Totalitarismus, München, S. 59-81 sowie Uwe Backes, 1998: Schutz des Staates. Von der Autokratie zur streitbaren Demokratie, Opladen, insbes. S. 23ff. und Reinhard Rupprecht, 1998: Das Instrumentarium der streitbaren Demokratie – unter besonderer Berücksichtigung des behördlichen Verfassungsschutzes, in: Uwe Backes/Eckhard Jesse (Hrsg.): Jahrbuch Extremismus & Demokratie, Band 10, Baden-Baden, S. 214-230.
(4) Vgl. Karl Loewenstein, 1937: Militant Democracy and Fundamental Rights, in: American Political Science Review 31, S. 417-433 und S. 638-658 und Karl Mannheim, 1943: Diagnosis of Our Time. Wartime Essays of a Sociologist, London, insbes. S. 4-8.
(5) Vgl. Uwe Backes/Eckhard Jesse, 1993: Politischer Extremismus in der Bundesrepublik Deutschland, Berlin, S. 411ff. und Carmen Everts, 1997 (FN. 3), insbes. S. 72ff.
(6) Ernst Fraenkel, 1991: Deutschland und die westlichen Demokratien, Frankfurt am Main, S. 274f.
(7) BVerfGE 2, 12f.
(8) Zum Antifaschismusbegriff vgl. Manfred Funke, 1994: Faschismus und Antifaschismus – Versuch einer historisch-politischen Begriffsbestimmung, in: Bundesministerium des Innern (Hrsg.): Bedeutung und Funktion des Antifaschismus, Texte zur Inneren Sicherheit, Bonn, S. 7-20. Zu den sozialpsychologischen Aspekten insbesondere des kommunistischen Antifaschismus vgl. Wanda von Baeyer-Katte, 1994: Psychologische Bedingungen des Antifaschismus, in: Bundesministerium des Innern (Hrsg.): Bedeutung und Funktion des Antifaschismus, Texte zur Inneren Sicherheit, Bonn, S. 21-38.
(9) Der Politikwissenschaftler Wolfgang Rudzio verzeichnet hierzu allerdings eine bedenkliche “Erosion der Abgrenzung“ der demokratischen Linken im Verhältnis zum Kommunismus zum Ende der 1980er Jahre (vgl. Wolfgang Rudzio, 1988: Die Erosion der Abgrenzung. Zum Verhältnis zwischen der demokratischen Linken und Kommunisten in der Bundesrepublik Deutschland, Opladen). Eine systematische neuere wissenschaftliche Untersuchung zu diesem Komplex nach der Wiedervereinigung unter Einbeziehung der SED-Nachfolgepartei PDS steht noch aus. Vgl. für eine erste solide Annäherung an diese Problemstellung Axel Brückom, 1999: Von Magdeburg nach Schwerin, in: Uwe Backes/Eckhard Jesse (Hrsg.): Jahrbuch Extremismus & Demokratie, Band 11, Baden-Baden, S. 167-179. Zur PDS vgl. auch die aufschlussreiche Publikation des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, 2000: Die “Partei des Demokratischen Sozialismus“ (PDS) – Auf dem Weg in die Demokratie?, Stuttgart. Eine ähnliche Tendenz einer “Erosion“ ist auch für das “rechte“ politische Spektrum zu verzeichnen. Vgl. hierfür Armin Pfahl-Traughber, 1994: Brücken zwischen Rechtsextremismus und Konservatismus. Zur Erosion der Abgrenzung auf publizistischer Ebene in den achtziger und neunziger Jahren, in: Wolfgang Kowalsky/Wolfgang Schroeder (Hrsg.): Rechtsextremismus. Einführung und Forschungsbilanz, Opladen, S. 160-182.
(10) Vgl. Wolfgang Rudzio, 2000 (FN. 2), insbes. S. 39ff. Für einen Überblick zu den verschiedenen Spielarten des Totalitarismus vgl. Wolfgang-Uwe Friedrich, 1997: Formen des Totalitarismus. Zur Phänomenologie ideologischer Herrschaft im 20. Jahrhundert, in: Eckhard Jesse/Steffen Kailitz: Prägekräfte des 20. Jahrhunderts. Demokratie – Extremismus – Totalitarismus, München, S. 251-283. Zur Geschichte und Entwicklung der unterschiedlichen Varianten und Interpretationen der Totalitarismustheorie in der politischen und wissenschaftlichen Diskussion vgl. Steffen Kailitz, 1997: Der Streit um den Totalitarismusbegriff. Ein Spiegelbild der politischen Entwicklung, in: Eckhard Jesse/Steffen Kailitz: Prägekräfte des 20. Jahrhunderts. Demokratie – Extremismus – Totalitarismus, München, S. 219-250 sowie Achim Siegel, 1998: Die Konjunkturen des Totalitarismuskonzepts in der Kommunismusforschung. Eine wissenschaftssoziologische Skizze, in: APuZ B20/98, S. 19-31. Auch die ältere Literatur zum Totalitarismus gibt bereits bestechende Analysen in der Auseinandersetzung mit den Kritikern der Totalitarismustheorie; vgl. hierfür z.B. Paul Kevenhörster, 1974: Eine unbequeme Alternative: Demokratische und totalitäre Herrschaft – Zur Kongruenz von linkem und rechtem Totalitarismus, in: ZfP, 21 Jg., S. 61-67.
(11) Wobei das Begriffspaar “rechts-links“ für eine Bestimmung antidemokratischer Kräfte zunehmend weniger eine Rolle spielt. Das Koordinatensystem erfüllt zwar nach wie vor seinen Zweck im demokratischen Spektrum politischer Ideen – entscheidender ist es jedoch, hier in diesem Zusammenhang der grundsätzlichen Frage nachzugehen, ob eine politische Bewegung demokratisch oder antidemokratisch ist; vgl. näher Uwe Backes/Eckhard Jesse, 1997: Die Rechts-Links-Unterscheidung – Betrachtungen zu ihrer Geschichte, Logik, Leistungsfähigkeit und Problematik, in: Uwe Backes/Eckhard Jesse (Hrsg.): Jahrbuch Extremismus & Demokratie, Band 9, Baden-Baden, S. 13-38 und Frank Decker, 1998: Jenseits von links und rechts? Zum Bedeutungswandel der politischen Richtungsbegriffe, in: Uwe Backes/Eckhard Jesse (Hrsg.): Jahrbuch Extremismus & Demokratie, Band 10, Baden-Baden, S. 33-48. Zum Rechtsextremismus allgemein vgl. z.B. Uwe Backes, 1998: Rechtsextremismus in Deutschland. Ideologien, Organisationen und Strategien, in: APuZ B9-10/98, S. 27-35; Armin Pfahl-Traughber, 1999: Rechtsextremismus in der Bundesrepublik, München sowie Steffen Kailitz, 2000: Aktuelle Entwicklungen im deutschen Rechtsextremismus, hrsg. von der Konrad-Adenauer-Stiftung, Zukunftsforum Politik Nr. 17, Sankt-Augustin. Zum Linksextremismus allgemein vgl. z.B. Patrick Moreau/Jürgen P. Lang, 1996: Linksextremismus. Eine unterschätzte Gefahr, Bonn und Patrick Moreau/Marc Lazar/Gerhard Hirscher (Hg.), 1998: Der Kommunismus in Westeuropa. Niedergang oder Mutation?, Landsberg am Lech. Grundsätzlich zum Bereich des Extremismus vgl. Eckhard Jesse, 1997: Formen des politischen Extremismus. Westliche Demokratien Europas im Vergleich, in: Eckhard Jesse/Steffen Kailitz: Prägekräfte des 20. Jahrhunderts. Demokratie – Extremismus – Totalitarismus, München, S. 127-168.
(12) Dies betrifft z.B. den Bereich der sogenannten Sekten und Psychogruppen. Vgl. hierzu näher Ortrun Schätzle/Andreas Klump, 1998: Sogenannte Sekten und Psychogruppen und wehrhafte Demokratie: Einige Aspekte unter Berücksichtigung der Diskussion um die Scientology-Organisation, in: Bundesministerium des Innern (Hrsg.): Verfassungsschutz: Bestandsaufnahme und Perspektiven, Halle, S. 284-311 und Andreas Klump/Hardo Müggenburg, 1999: Jenseits von Dramatisierung und Verharmlosung: Der Endbericht der Enquete-Kommission “Sogenannte Sekten und Psychogruppen“, in: Friedrich Ebert Stiftung, Landesbüro Thüringen (Hrsg.): Sekten und Psychogruppen in Deutschland: Gefahr für Demokratie und Gesellschaft?, Erfurt, S. 16-21 sowie das “Forum: Die ‚Scientology-Kirche‘ (SC)“, 1998, in: Uwe Backes/Eckhard Jesse (Hrsg.): Jahrbuch Extremismus & Demokratie, Band 10, Baden-Baden, S. 99-136, in dem unterschiedliche Meinungen zum Thema “Scientology“ geäußert werden, so z.B. vom Rechtsextremismusexperten Hans-Gerd Jaschke, von Angelika Köster-Loßack, MdB, vom Bündnis 90/Die Grünen, von Helmut Rannacher, Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg und auch von Sabine Weber, Funktionärin bei der Scientology-Organisation. Unter methodischem Vorbehalt aufschlussreich sind auch die Ausführungen bei Werner Billing/Michael Sauer, 2000: Opus Dei und Scientology. Die staats- und gesellschaftspolitischen Vorstellungen. Kollision oder Übereinstimmung mit dem Grundgesetz?, Opladen, insbes. S. 67ff. Der erwähnte Vorbehalt ergibt sich aus der Tatsache, dass diese Studie leider eklatante methodische Mängel aufweist. Die Erkenntnisse und Bewertungen zur Scientology-Organisation werden nahezu ausschließlich nur aus der Sekundärliteratur gewonnen – eine Auseinandersetzung mit der Primärliteratur findet nicht statt. Auch eine methodologische Grundlegung für den angestrebten Vergleich der im Titel genannten Gruppierungen fehlt. Aspekte des “sektiererischen“ esoterischen Rechtsextremismus werden thematisiert bei Armin Pfahl-Traughber, 1999: Germanische Götter, reichsdeutsche Flugscheiben und die innere Welt. Über den Zusammenhang von Esoterik, Neo-Heidentum und Rechtsextremismus, in: humanismus aktuell, Heft 4, S. 76-85; vgl. auch Andreas Klump, 1999: Braune Esoterik: Rechtsextreme Kulturorganisationen und Gruppen – Ideologieprofile und offene Fragen, in: Friedrich Ebert Stiftung, Landesbüro Thüringen (Hrsg.): Sekten und Psychogruppen in Deutschland: Gefahr für Demokratie und Gesellschaft?, Erfurt, S. 80-84. Die Verlaufslinien des linken politischen Spektrums in Bezug auf Esoterik und New Age analysiert Rupert Hofmann, 1990: Vom marxistischen zum mystischen Utopismus, in: ZfP, 37 Jg., S. 292-309.
(13) Uwe Backes/Eckhard Jesse, 1993 (FN. 5), S. 410f.
(14) Vgl. hierzu näher Armin Scherb, 1987: Präventiver Demokratieschutz als Problem der Verfassungsgebung nach 1945, Frankfurt am Main.
(15) Diese Formel geht zurück auf den Jakobiner Saint Just, ausgerufen während der Französischen Revolution.
(16) Vgl. zur kritischen Literatur z.B. Hans-Gerd Jaschke, 1991: Streitbare Demokratie und Innere Sicherheit. Grundlagen, Praxis und Kritik, Opladen sowie Claus Leggewie/Horst Meier, 1995: Republikschutz. Maßstäbe für die Verteidigung der Republik, Reinbek b. Hamburg. Vgl. für eine pointierte Gegenkritik an Leggewie/Meier z.B. Eckhard Jesse, 1997: Der Streit um die streitbare Demokratie. Fundamentalkritik an der Schutzkonzeption des Grundgesetzes und an der Praxis, in: PVS/38, S. 577-583; vgl. auch Armin Scherb, 1996: Vorwärts oder zurück zum Republikschutz?, in: Uwe Backes/Eckhard Jesse (Hrsg.): Jahrbuch Extremismus & Demokratie, Band 8, Baden-Baden, S. 257-263.
(17) Vgl. für eine solch unseriöse und in diesem Sinne sich selbstentlarvende Sichtweise Christoph Kopke/Lars Rensmann, 2000: Die Extremismus-Formel. Zur politischen Karriere einer wissenschaftlichen Ideologie, in: Blätter für deutsche und internationale Politik, Heft 12/2000, S. 1451-1462; vgl. demgegenüber für einen seriösen Überblick Isabelle Canu, 1997: Der Streit um den Extremismusbegriff. Die Bundesrepublik Deutschland im Vergleich mit anderen westlichen Demokratien, in: Eckhard Jesse/Steffen Kailitz: Prägekräfte des 20. Jahrhunderts. Demokratie – Extremismus – Totalitarismus, München, S. 103-125
(18) Uwe Backes/Eckhard Jesse, 1993 (FN. 5), S. 40.
(19) Vgl. Uwe Backes, 1989: Politischer Extremismus in demokratischen Verfassungsstaaten. Elemente einer normativen Rahmentheorie, Opladen, insbes. S. 298-311. Auch ein (formal-autoritäres) antipluralistisches Politik- und Gesellschaftsverständnis wäre in diesem Zusammenhang noch zu nennen, das “den“ Staat oder “das“ Volk einseitig dominierend z.B. über die Menschenrechte stellt.
(20) Vgl. zu den Kritiken am Extremismusbegriff Armin Pfahl-Traughber, 1992: Der Extremismusbegriff in der politikwissenschaftlichen Diskussion – Definitionen, Kritik, Alternativen, in: Uwe Backes/Eckhard Jesse (Hrsg.): Jahrbuch Extremismus & Demokratie, Band 4, Bonn, S. 67-86.
(21) Uwe Backes, 1992: Streitbare Demokratie auf dem Prüfstand, in: Uwe Backes/Eckhard Jesse (Hrsg.): Jahrbuch Extremismus & Demokratie, Band 4, Bonn, S. 280-283 (hier: S. 282).
(22) Vgl. Hans-Gerd Jaschke, 2000: Sehnsucht nach dem starken Staat – Was bewirkt Repression gegen rechts?, in APuZ B39/2000, S. 22-29 (hier: S. 29).
(23) Vgl. Uwe Backes/Eckhard Jesse, 1996: Die streitbare Demokratie in der Krise?, in: Uwe Backes/Eckhard Jesse (Hrsg.): Jahrbuch Extremismus & Demokratie, Band 8, Baden-Baden, S. 13-35.
(24) Ralf Altenhof, 1999: Die Entwicklung der streitbaren Demokratie. Über die Krise einer Konzeption, in: Eckhard Jesse/Konrad Löw (Hrsg.): 50 Jahre Bundesrepublik Deutschland, Berlin, S. 165-180( hier: S. 180).
(25) Zur theoretischen Fundierung und Bedeutung des rechtsextremistischen Einstellungspotenzials für die Analyse entsprechender Phänomene vgl. bspw. Armin Pfahl-Traughber, 1993: Rechtsextremismus. Eine kritische Bestandsaufnahme nach der Wiedervereinigung, Bonn, insbes. S. 165ff. und Armin Pfahl-Traughber, 1999 (FN. 11), insbes. S. 87ff. Für einen zuverlässigen Überblick zum Bereich “Protest und Gewalt“ vgl. Richard Stöss, 1999: Rechtsextremismus im vereinten Deutschland, hrsg. von der Friedrich Ebert Stiftung, Bonn, insbes. S. 136ff. Eine alleinige Fixierung auf den gewalttätigen Extremismus erscheint jedoch nicht angebracht, ist doch gerade der nicht gewalttätige Extremismus (bspw. in Gestalt von Publikationen) als geistig-ideologische Grundlage einer Bewusstseinsbildung für gewalttätige Handlungen und Aktionen in der Regel vorgeschaltet.
(26) Eckhard Jesse, 1999: Streitbare Demokratie und politischer Extremismus von 1949 bis 1999, in: 50 Jahre Bundesrepublik Deutschland. Rahmenbedingungen – Entwicklungen – Perspektiven, hrsg. von Thomas Ellwein und Everhard Holtmann, Opladen/Wiesbaden, S. 583-597 (hier: S. 594).
(27) Vgl. hierzu ausführlich Daniel Pipes, 1998: Verschwörung. Faszination und Macht des Geheimen, München. Der Autor weist auch nach, dass im Linksextremismus ebenso verschwörungstheoretische Denkmuster vorhanden sind, was im übrigen in erheblichem Maße auch für die ideologisch-extremistischen Ansichten der Scientology-Organisation gilt. Vgl. weiterhin auch Eduard Gugenberger/Franko Petri/Roman Schweidlenka, 1998: Weltverschwörungstheorien. Die neue Gefahr von rechts, Wien sowie Rüdiger Sünner, 1997: “Thule“ gegen “Juda“. Von Urparadiesen und Zukunftskriegen in der Mythologie der Rechten, in: Hans Gasper/Friederike Valentin (Hrsg.): Endzeitfieber. Apokalyptiker, Untergangspropheten, Endzeitsekten, Freiburg i. Br., S. 100-130.
(28) Die Aufschlüsselung erfolgt in Anlehnung an Werner Billing, 1993: Rechtsextremismus. Eine Herausforderung der wehrhaften Demokratie, in: Werner Billing/Andreas Barz/Stephan Wienk-Borgert (Hrsg.): Rechtsextremismus in der Bundesrepublik Deutschland, Baden-Baden, S. 131-151; vgl. in diesem Zusammenhang auch Werner Billing, 1997: Streitbare Demokratie und politischer Extremismus, in: Bundesministerium des Innern (Hrsg.): Texte zur Inneren Sicherheit, Band I, Bonn, S. 7-18.
(29) Vgl. ausführlich zu den juristischen Aspekten Cornelia Grundmann, 1998: Das Vereinsverbot – ein überholtes Instrument der streitbaren Demokratie?, in: Bundesministerium des Innern (Hrsg.): Verfassungsschutz: Bestandsaufnahme und Perspektiven, Halle, S. 120-145.
(30) Vgl. z.B. näher zu den verbotenen rechtsextremistischen Organisationen mit genauen Daten der Verbotsverfügungen Ulli Schmitt, 2000: Nicht wegschauen – eingreifen!, hrsg. von der Landeszentrale für politische Bildung Rheinland-Pfalz, Mainz, insbes. S. 122ff.
(31) Vgl. zu den rechtlichen und auch gesellschaftlichen Rahmenbedingungen Karl-Ludwig Haedge, 1998: Das neue Nachrichtendienstrecht für die Bundesrepublik Deutschland. Ein Leitfaden mit Erläuterungen, Heidelberg.
(32) Vgl. zur Bedeutung des Opportunitätsprinzips ebda., S. 165f.
(33) Vgl. für eine zusammenfassende Darstellung am Beispiel des Inlandsnachrichtendienstes Bundesamt für Verfassungsschutz die Schrift “Bundesamt für Verfassungsschutz. Aufgaben, Befugnisse, Grenzen“, hrsg. vom Bundesamt für Verfassungsschutz, Köln, 1999 sowie die umfangreiche Festschrift zum 50-jährigen Bestehen des Amtes Bundesamt für Verfassungsschutz (Hrsg.), 2000: Bundesamt für Verfassungsschutz. 50 Jahre im Dienst der inneren Sicherheit, Köln u.a. Vgl. daneben für eine Betrachtung der nachrichtendienstlichen Auslandsaufklärung Manfred Zoller (Hrsg.), 1999: Auswärtige Sicherheit als nachrichtendienstliche Aufgabe. Herausforderungen in veränderter Globallage, Fachhochschule des Bundes für Öffentliche Verwaltung, Fachbereich Öffentliche Sicherheit, Brühl/Rheinland.
(34) Hierbei sind die sogenannten “Revisionisten“ von Belang. Vgl. hierzu ausführlich Armin Pfahl-Traughber, 1996: Die Apologeten der “Auschwitz-Lüge“ – Bedeutung und Entwicklung der Holocaust-Leugnung im Rechtsextremismus, in: Uwe Backes/Eckhard Jesse (Hrsg.): Jahrbuch Extremismus & Demokratie, Band 8, Baden-Baden, S. 75-101.
(35) Für einen Versuch einer wissenschaftlichen Aufarbeitung des Bereichs “Fremdenfeindliche Straftaten“ vgl. z.B. Frank Neubacher, 1998: Fremdenfeindliche Brandanschläge. Eine kriminologisch-empirische Untersuchung von Tätern, Tathintergründen und gerichtlicher Verarbeitung in Jugendstrafverfahren, Godesberg.
(36) So zu Recht der Bundesminister den Innern, Otto Schily, im Vorwort des Verfassungsschutzberichtes 1999, hrsg. vom Bundesministerium des Innern, Berlin, S. 3.
(37) Vgl. zu den diversen Wechselbeziehungen des politischen Extremismus Uwe Backes/Eckhard Jesse, 1999: Interaktionen im politischen Extremismus Deutschlands – Vergleich zwischen den organisierten, nicht-gewalttätigen und den gewalttätigen, nicht-organisierten Kräften, in: Uwe Backes/Eckhard Jesse (Hrsg.): Jahrbuch Extremismus & Demokratie, Band 11, Baden-Baden, S. 13-32.
(38) Vgl. zur politischen Funktion und zum politischen Inhalt dieses “Antifaschismuskonzepts“ insbesondere Wolfgang Rudzio, 1994: Antifaschismus als Volksfrontkitt, in: Bundesministerium des Innern (Hrsg.): Bedeutung und Funktion des Antifaschismus, Texte zur Inneren Sicherheit, Bonn, S. 65-82. Zu den gewalttätigen Auswüchsen u.a. des linksextremistischen “Antifaschismus“ vgl. Peter Frisch, 1997: Militante Autonome, in: Uwe Backes/Eckhard Jesse (Hrsg.): Jahrbuch Extremismus & Demokratie, Band 9, Baden-Baden, S. 188-201 sowie Matthias Mletzko, 1999: Merkmale politisch motivierter Gewalttaten bei militanten autonomen Gruppen, in: Uwe Backes/Eckhard Jesse (Hrsg.): Jahrbuch Extremismus & Demokratie, Band 11, Baden-Baden, S. 180-199.
(39) An dieser Stelle sei nochmals betont: Das antitotalitäre Verständnis des Grundgesetzes erfolgt politikwissenschaftlich gesehen in Anlehnung an den bedeutenden Demokratietheoretiker Ernst Fraenkel. In dessen Auffassung ist der freiheitlichen Verfassung der Bundesrepublik Deutschland ein nicht-freiheitliches Staats- und Gesellschaftsmodell entgegengesetzt, welches letztlich auf der politischen Richtungsskala sowohl extrem rechts, extrem links als auch jenseits davon angesiedelt sein kann: “Dem ‚Idealtypus‘ eines autonom-heterogenen-pluralistischen Rechtsstaats steht der ‚Idealtypus‘ einer heteronom-homogenen-totalitären Diktatur gegenüber“ (vgl. Ernst Fraenkel, 1991 (FN. 6), S. 325). In diesem Sinne argumentiert auch Eckhard Jesse, der darüber hinaus auf die Wertbindung einer freiheitlichen Demokratie verweist: “Die Verbindung von Totalitarismus- und Demokratiekonzept scheint vor allem aus folgendem Grund wichtig: Für einen normativen Ansatz ist Antitotalitarismus unzureichend. Der demokratische Verfassungsstaat legitimiert sich nicht nur aus der Ablehnung antidemokratischer Vorstellungen, sondern auch – und vor allem – aus dem Bekenntnis zu universell geltenden Werten. Das ‚Wofür‘ hat Vorrang gegenüber dem ‚Wogegen‘“ (Eckhard Jesse, 1998: Die Totalitarismusforschung und ihre Repräsentanten. Konzeptionen von Carl J. Friedrich, Hannah Arendt, Eric Voegelin, Ernst Nolte und Karl Dietrich Bracher, in: APuZ B20/98, S. 3-18, hier: S. 17).
(40) In diesem Sinne vgl. auch – den überwiegend konstruktiv-kritisch der Konzeption der streitbaren Demokratie und der Extremismustheorie gegenüberstehenden - Hans-Gerd Jaschke, 2000 (FN. 22), S. 22
Februar 2001